Domain-Newsletter

Ausgabe #1144 – 17. November 2022

Themen: NIS2 – EU-Parlament verbietet anonyme Domains | USPTO – kein Markenschutz für Blockchain-Endungen | TLDs – Neues von .fr, .me und .ses | UDRP – Streitbeilegung ist keine Raketentechnik | Start-Ups – Unicorns setzen auf kürzere Domains | 970.com – 3-Ziffern-Domain für US$ 136.000,- | SWITCH – Agenda des Domain pulse 2023 liegt vor

NIS2 – EU-PARLAMENT VERBIETET ANONYME DOMAINS

Das EU-Parlament hat am 10. November 2022 dem umstrittenen Entwurf der Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit (überarbeitete NIS-Richtlinie, kurz „NIS 2“) zugestimmt. Eine anonyme Registrierung von Domains soll damit in Zukunft ausgeschlossen sein.

Im Dezember 2020 hatte die EU-Kommission ihre Pläne öffentlich gemacht, durch die überarbeitete „NIS 2“ die kollektive Abwehrfähigkeit Europas gegen Cyberbedrohungen zu stärken. Darin eingeschlossen sind Änderungen im Bereich digitale Infrastrukturen, wie zum Beispiel DNS-Anbieter und Registries. So wird ausdrücklich klargestellt, dass die Aufrechterhaltung und Beibehaltung eines zuverlässigen, resilienten und sicheren Domain Name Systems ein Schlüsselfaktor für die Wahrung der Integrität des Internets und von entscheidender Bedeutung für dessen kontinuierlichen und stabilen Betrieb ist, von dem die digitale Wirtschaft und Gesellschaft abhängt. Daher soll die Richtlinie für Registries und DNS-Diensteanbieter gelten, die als Einrichtungen zu verstehen sind, die öffentlich zugängliche rekursive Dienste zur Auflösung von Domains für Internet-Endnutzer oder autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen erbringen. Der bisher diskutierte Entwurf der NIS 2 wurde nun mit einer großen Mehrheit der Abgeordneten im EU-Parlament von 577 zu 6 Stimmen bei 31 Enthaltungen verabschiedet.

Die einschneidendsten Änderungen bringt insoweit der neue Artikel 28, der sich „Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten“ widmet. Er verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, dass die Registries genaue und vollständige Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union in Bezug auf personenbezogene Daten mit der gebotenen Sorgfalt sammeln und pflegen. Diese Datenbank muss die erforderlichen Angaben enthalten, anhand derer die Domain-Inhaber und die Domain-Registrare identifiziert und kontaktiert werden können. Umfasst sind jedenfalls die Domain selbst, das Datum der Registrierung, der Namen des Domain-Inhabers, seine eMail-Adresse und seine Telefonnummer. Ebenfalls vorgesehen sind Überprüfungsverfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Datenbanken genaue und vollständige Angaben enthalten. Nicht personenbezogene Registrierungsdaten sollen zudem öffentlich zugänglich sein. Die Pflicht zur Registrierung der Identität gilt ausdrücklich auch für Privacy- bzw. Proxy-Dienste.

Der Europaabgeordnete Dr. Patrick Breyer von der Piratenpartei, Schattenberichterstatter im mitberatenden Innenausschuss, kritisierte die Entscheidung heftig: „Diese staatliche Identifizierungspflicht ist weltweit einzigartig und bricht mit internationalen Prinzipien der Internet Governance. Sie wird von Staaten wie Russland, Iran und China dankend übernommen werden und schlimme Folgen für mutige Menschenrechts- und Demokratie-Aktivisten haben.“ Eine Ausweispflicht für Domain-Inhaber habe nichts mit Netzwerksicherheit zu tun. Breyers Fraktion hatte eine separate Abstimmung über die Identifizierungspflicht beantragt, dies wurde von der Parlamentsmehrheit jedoch abgelehnt.

Den angenommenen Text finden Sie unter:
> https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0383_DE.html

Weitere Informationen zur NIS2 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2476

Quelle: europa.eu, patrick-breyer.de, eigene Recherche

USPTO – KEIN MARKENSCHUTZ FÜR BLOCKCHAIN-ENDUNGEN

US-amerikanische Anbieter von Blockchain-Domains versuchen verstärkt, Markenschutz für ihre Top Level Domain zu erhalten. Allerdings gibt es einen Haken: das U.S. Patent and Trademark Office (USPTO) hat bisher alle Anträge abgelehnt.

„First come, first served“ – kaum ein anderer Grundsatz hat eine auch nur annähernd so große Bedeutung für das Domain-Recht wie das Prioritätsprinzip. Doch was auf Ebene der Second Level Domain allgemein üblich ist, stößt bei Top Level Domains zumindest in den USA auf juristische Schwierigkeiten. „If a mark is composed solely of a TLD for ‚domain name registry services‘ (e.g., the services of registering .com domain names), registration generally must be refused under Trademark Act §§ 1, 2, 3, and 45, 15 U.S.C. §§ 1051, 1052, 1053, and 1127, on the ground that the TLD would not be perceived as a mark“. Mit anderen Worten: die Anmeldung einer Top Level Domain als US-Marke ist ausgeschlossen. Zur Begründung verweist das USPTO regelmäßig darauf, dass eine TLD typischerweise nur eine Abkürzung für die Waren- und Dienstleistungsklasse darstellt, deren Nutzer angesprochen werden sollen und von beschreibender Art für die Registry-Leistungen ist. Trotz vielfältiger Versuche sind daher bisher alle Registries damit gescheitert, ihre Endung als Marke beim USPTO eintragen zu lassen. Zuletzt hat es mit Unstoppable Domains ein Unternehmen erwischt, das Blockchain-Domains in einem alternativen Root anbietet; auch deren Anmeldung von .nft, .doge, .web3, .dao, .bch, .blockchain, .go, .x, .888 und .coin blieb ohne Erfolg.

Doch die Konkurrenz bleibt hartnäckig. Wie der Blogger Andrew Allemann meldet, hat sich eine Unternehmung mit dem Namen DeID PTE LTd am 21. Oktober 2022 um das Kürzel .bit beworben. Dabei geholfen haben dürfte, dass DeID bereits US$ 13 Mio. an Gelddern von Investoren eingesammelt haben will und nun am „Crosschain Decentralized Identity Protocol“ arbeitet. Ebenfalls eine Marke angemeldet hat Habib Ferdous, ein Software-Entwickler aus New York, der geschäftlich als Coreibytes Codetech Inc. auftritt. Er hat am 22. Oktober 2022 eine Marke für .meta angemeldet und dürfte dabei nicht nur im Facebook-Konzern für Aufsehen gesorgt haben. Der aktuell letzte Anmelder ist Hailiang Xing, der sich am 28. Oktober 2022 um eine Marke für .twit bemüht hat. Er wirbt mit der Aussage: „Blockchain is already available“. Aussicht auf Erfolg hat nach dem bisherigen Stand der USPTO-Praxis keine dieser Anmeldungen. Auch für Anbieter von alternativen Blockchain-Domains gelten insoweit keine Ausnahmen, wie das USPTO im Fall von .crypto bereits entschieden hat. Dabei wäre ein Eintrag von unschätzbarem Vorteil, nicht zuletzt weil er damit potentielle Interessenten um eine Top Level Domain in dem von ICANN verwalteten DNS blockieren oder zumindest zu erheblichen finanziellen Zugeständnissen zwingen könnte. Das, sowie die mit einer Markenanmeldung verbundene Öffentlichkeit dürfte der Hauptgrund sein, warum die Unternehmen es beständig mit der eigenen TLD-Marke versuchen.

In Deutschland ist die Rechtslage übrigens ebenfalls eindeutig. Nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) sind Elemente wie https://, www. oder Top Level Domains wie .de und .com übliche beschreibende Bestandteile von Internetadressen ohne markenmäßigen Charakter. Daher könne einer Domain in ihrer Gesamtheit nur eine schutzfähige Second Level Domain und/oder Sub-Domain markenrechtliche Schutzfähigkeit vermitteln.

Die Entscheidung des USPTO zu .crypto finden Sie unter
> https://tsdr.uspto.gov/documentviewer?caseId=sn88276683&docId=OOA20210715163148#docIndex=0&page=1

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .FR, .ME UND .SES

Und wieder geht eine .brand: Der Satellitenbetreiber SES befördert seine Marken-Endung .ses in den Orbit. In Frankreich modifiziert .fr dagegen die Gebühren für das Syreli-Verfahren, während Montenegros .me Bericht erstattet – hier die Kurznews.

AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, hat die Gebühren für das außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren Syreli modifiziert. Die Gebühren für das Syreli-Verfahren liegen bei EUR 250,- netto und müssen vom Antragsteller bezahlt werden. Bisher wurden hiervon im Obsiegensfall EUR 150,- netto erstattet; diese Regelung fällt jedoch mit Wirkung vom 01. Januar 2023 weg. Damit reagiert AFNIC auf die stark gestiegene Nachfrage nach Syreli-Verfahren und den damit verbundenen Ressourcen, ohne aber die Gebühren erhöhen zu müssen. Trotz dieser Entscheidung bleibt Syreli im Vergleich zu anderen Streitschlichtungsverfahren, bei denen Kosten von nicht unter EUR 1.500,- anfallen, vergleichsweise günstig. Und damit nicht genug: für 2023 kündigt die Registry einen „entirely free mediation service“ an. Was genau darunter zu verstehen ist, teilt AFNIC aber noch nicht mit. Mit „Parl Expert“ verfügt .fr ergänzend zu Syreli schon jetzt über ein weiteres Streitschlichtungsverfahren.

Domain.me, die Registry der montenegrinischen Länderdomain .me, hat ihren „.ME Content and Abuse Report“ mit Stand Juni 2022 veröffentlicht. Der Report versucht, die Inhalte der .me-Zone zu analysieren und die wichtigsten Risiken für .me zu identifizieren. Einmal mehr bestätigt sich, dass .me von der internationalen Vermarktung als „me“-Domain profitiert; so sind die englischsprachigen Märkte mit einem Anteil von 80 Prozent die bei weitem wichtigsten Märkte für .me, gefolgt von Deutschland, Frankreich und China. Allerdings sind 31 Prozent der Domains unter .me inaktiv, also Domains ohne aktive Webseite; weitere 26,9 Prozent sind nicht entwickelt, führen also zu Webseiten mit minimalen oder duplizierten Inhalten. Berücksichtigt man, dass weitere 15 Prozent allein der Weiterleitung dienen, sind über 70 Prozent der registrierten .me-Domains ohne originäre eigene Inhalte. Im Bereich des DNS Abuse kämpft man mit Spam, für andere Arten des Missbrauchs ist .me dagegen eher wenig anfällig. Der Report steht ab sofort für jedermann zum kostenlosen Download bereit.

Die in Luxemburg ansässige SES S.A., ein international tätiger kommerzieller Satellitenbetreiber und insbesondere bekannt für das Astra-Satellitensystem, trennt sich von ihrer Marken-Endung .ses. Wie erst jetzt bekannt wurde, kündigte SES das Registry-Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN bereits am 22. Juni 2022. Die Kündigung ist gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Obwohl .ses bereits 2016 delegiert wurde, sind aktuell nur drei Domains registriert, darunter astra.ses, die auf ses.com weiterleitet. Auch wenn das Kürzel SES für eine Vielzahl von Unternehmen und Organisationen interessant wäre, hat ICANN vorläufig entschieden, die nTLD nicht anderweitig zu vergeben. Daher dürfte .ses noch in diesem Jahr aus den unendlichen Weiten des Domain Name Systems verschwinden.

Den „.ME Content and Abuse Report“ für Juni 2022 finden Sie unter:
> https://domain.me/wp-content/uploads/2022/10/new-Abuse-Content-Report-Infographic-June-2022.pdf

Das Kündigungsschreiben für .ses finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreements/ses/ses-termination-notice-redacted-22-06-2022-en.pdf

Quelle: afnic.fr, domain.me, icann.org

UDRP – STREITBEILEGUNG IST KEINE RAKETENTECHNIK

Im Streit um buildarocket.com war ein schottischer Spiele-Entwickler glücklos und fing sich noch ein Reverse Domain Name Hijacking ein. Die deutsche Agentur Build a Rocket GmbH hatte früher auf das Kennzeichen gesetzt.

Die Build a Rocket Boy Games Ltd., aus dem Vereinigten Königreich stört sich an der Domain buildarocket.com der Kölner Build a Rocket GmbH. Beide Parteien stehen bereits im Clinch um einige ihrer Markeneinträge; wegen der Domain buildarocket.com startete Build a Rocket Boy Games Ltd. nun aber ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der seit 31. Oktober 2018 unter dem Namen „Build a Rocket Boy Games“ operierende Spiele-Entwickler mit Sitz in Schottland ist seit dem 22. Mai 2018 Inhaber der Domain buildarocketboy.com und seit 17. August 2018 der britischen Marke „BUILD A ROCKET BOY“ sowie seit 12. Juni 2019 der entsprechenden internationalen Marke. Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, die Gegnerin habe kein Recht auf die registrierte .com-Domain, da die Endung .com der Domain weltweite Relevanz zuspricht. Das entspreche ihren (der Beschwerdeführerin) eigenen Geschäftsaktivitäten. Die Gegnerin hingegen sei ein deutsches Unternehmen und nicht berechtigt, die Marke „BUILD A ROCKET“ weltweit zu benutzen, einschließlich der USA und Großbritannien, sondern beschränkt auf ihren geographischen Bereich. Die Gegnerin trägt vor, seit 2014 im Rahmen ihrer Agenturtätigkeit unter dem Zeichen „Build a Rocket“ aktiv zu sein. Sie ist seit Oktober 2014 Inhaberin der Domains build arocket.de und buildarocket.eu, und registrierte 2017 die Domain build-a-rocket.com. Seit 2016 trägt sie die Firmenbezeichnung „Build a Rocket“. Die 2005 erstmals registrierte Domain buildarocket.com kaufte sie im November 2018. Sie sei auf dem internationalen Markt inklusive den USA bereits einige Jahre unter ihrem Namen Build a Rocket GmbH unterwegs und sicherlich bekannter als die Beschwerdeführerin. Mit dem Kauf der Domain habe sie beabsichtigt, ihr Geschäft auszubauen und ihr Domain-Portfolio zu ergänzen. Sie beantragte neben Abweisung der Beschwerde, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen. Als Entscheider wurde der bulgarische Rechtsanwalt Assen Alexiev eingesetzt.

Alexiev wies die Beschwerde der Build a Rocket Boy Games Ltd. ab, da die Gegnerin die Domain buildarocket.com berechtigterweise für ordentliche Geschäfte nutze; zugleich stellte er ein RDNH seitens der Beschwerdeführerin fest (WIPO Case No. D2022-3404). Alexiev bestätigte das Bestehen der Marke der Beschwerdeführerin und die Ähnlichkeit der gegnerischen Domain mit dieser. Alsdann aber hatte die Beschwerdeführerin das Nachsehen: Der Vortrag der Gegnerin überzeugte dahin, dass sie bereits seit 2016 als Unternehmen unter dem Namen Build a Rocket GmbH registriert und tätig ist, und seinerzeit auch die .de- und die .eu-Domain registriert hatte. Den Angaben der Beschwerdeführerin hingegen entnahm er, dass diese erst seit 2018 aktiv ist und dass nichts darauf hindeutet, dass die Gegnerin sie hätte früher kennen können. All dies zusammengenommen überzeugte Alexiev davon, dass die Gegnerin unter einem Namen, der dem der streitigen Domain entspricht, allgemein bekannt ist und ihren Firmennamen und drei Domains, die alle dem der streitigen Domain entsprechen, für das Anbieten ihrer Dienstleistungen in gutem Glauben verwendet habe. Damit war die Beschwerde gescheitert. Alexiev ging jedoch noch kurz auf die Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten der Gegnerin ein, die er aber zurückwies, da sie offensichtlich bereits unter dem Kennzeichen „Build a Rocket“ ihre Dienste anbot, ehe die Beschwerdeführerin gegründet wurde und sie sie deshalb nicht kennen konnte. Mithin bestätigte sich für ihn das Argument der Gegnerin, die Domain buildarocket.com registriert zu haben, um ihr Domain-Portfolio zu ergänzen und sie zu den Zwecken, für die sie ihre früheren Domains nutzt, ebenfalls zu nutzen. Bösgläubigkeit liege darin nicht.

Schließlich bestätigte Alexiev noch, dass hier ein Fall von RDNH vorliegt: die Beschwerdeführerin werde in dem UDRP-Verfahren von Rechtsanwälten vertreten. Es bestehe kein Zweifel, dass die Parteien in mehrere Markenwiderspruchs- und Nichtigkeitsverfahren verwickelt sind und die Gegnerin das Kennzeichen „Build a Rocket“ schon vor der Beschwerdeführerin nutzte. Die Beschwerdeführerin war sich also dieser Tatsachen bewusst und hätte wissen müssen, dass sie damit keinen Erfolg haben würde, hat aber dennoch die Beschwerde eingereicht. Alexiev wies damit die Beschwerde ab und bestätigte das Reverse Domain Name Hijacking.

Hier überrascht auf den ersten Blick, dass aufgrund der verschiedenen Markenrechtsstreitigkeiten der Parteien das Panel sich überhaupt zur Entscheidung in der Sache durchrang. Aber aufgrund der Aktenlage gab es einfach keine Zweifel, dass hier die Gegnerin berechtigte Inhaberin der streitbefangenen Domain ist. Interessant ist auch das auf die Geographie zielende Argument, die Gegnerin sei ja ein deutsches Unternehmen und habe somit keinen Anspruch auf die .com-Domain. Dagegen ergibt sich aus den Behauptungen der Spiele entwickelnden schottischen Beschwerdeführerin nicht zwingend, dass sie ihrerseits internationaler agiere als eine Esports-Agentur, die Kunden bei der Entwicklung in Richtung Esports unterstützt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain buildarocket.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-3404.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

START-UPS – UNICORNS SETZEN AUF KÜRZERE DOMAINS

Die Domain-Namen von „Unicorns“ sind im Schnitt um ein Zeichen kürzer als die von Venture Capital gestützten Start-Ups, zeigt eine Studie einer Forschungsgruppe unter der Führung von Professor Ilya Strebulaev an der Stanford University. Liegt es am Geld oder am Interesse der Geschäftsleitungen an der Bequemlichkeit ihrer Kunden?

Professor Ilya Strebulaev, ordentlicher Professor für Finanzwissenschaft an der Graduate School of Business, Stanford University, blickt auf einige Erfahrung bei der Untersuchung von so genannten „Unicorns“, also Start-Ups, deren Marktwert auf über eine Milliarde US-Dollar geschätzt wird. In den vergangenen Jahren hat er mehrere Studien zu Unicorns, deren Besonderheit und deren Bewertung veröffentlicht. Nun hat er in einem kurzen Statement auf LinkedIn mitgeteilt, er arbeite an einer Studie, deren erste Ergebnisse zeigen, dass Unicorns im Schnitt kürzere Domain-Namen nutzen als mit US-amerikanischen Venture Capital finanzierte Start-Ups. Die durchschnittliche Länge einer VC-finanzierten Unternehmung beträgt 9,4 Zeichen, während die Domains von Unicorns lediglich 8,4 Zeichen aufwiesen. Dieser Unterschied sei, so Strebulaev, signifikant. Weiter schreibt er: „Companies with domain length of 7 or fewer symbols are 36% more likely to be unicorns.“ Eine mögliche Erklärung sei, dass kürzere Domains für Konsumenten attraktiver seien. Aber eine weitere mögliche Erklärung sei, dass Unternehmen, sobald sie Unicorns werden, es sich eher leisten können, sich eine kürzere Domain zu kaufen. Forscher würden diese Erklärung „umgekehrte Kausalität“ nennen. Allerdings gäbe es auch Unicorns, die wie TechStyleOS ihre in diesem Fall 21 Zeichen lange Domain techstylefashiongroup.com beibehielten, während Eat Just Inc. mit ihrer Domain ju.st auf lediglich zwei Zeichen (vor der Top Level Domain) komme. Strebulaev verweist darauf, dass sich seine Forschungsgruppe auf eine zufällige Stichprobe stützt, bittet aber gleichzeitig um Anregungen der Leser.

LinkedIn-Leser setzen sehr deutlich auf die Erklärung mit der „umgekehrten Kausalität“. Das bestätigt insbesondere Jackson Curtis, dessen Start-Up gerne recast.com heißen würde; aber da die Domain besetzt ist und der Inhaber US$ 1 Mio. für sie will, bleibe man bei getrecast.com – „until we become a unicorn“. Andere gehen von einer Korrelation aus und nicht einer Kausalität, die zu den kürzeren Domains bei Unicorns führe. Allerdings liegt es auf der Hand, dass Premium-Domains, die in der Regel durch ihre Kürze und Einprägsamkeit bestechen, teurer sind. Und Unicorns verfügen üblicherweise über mehr Mittel als VC-finanzierte Start-Ups. Strebulaev vertröstet seine Leser schon mal darauf, dass man das weiter analysieren und dafür die Geschichte der Domain-Namen ansehen werde. Wir sind gespannt.

Das Statement von Ilya Strebulaev findet man auf LinkedIn un-
ter:
> https://www.linkedin.com/posts/ilyavcandpe_stanford-stanfordgsb-venturecapital-activity-6996498149833891841-30Jq?utm_source=share&utm_medium=member_desktop

Quelle: linkedin.com, eigene Recherche

970.COM – 3-ZIFFERN-DOMAIN FÜR US$ 136.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt mit der 3-Ziffern-Domain 970.com zum Preis von US$ 136.000,- (ca. EUR 140.807,-) wieder die Endung .com nach vorne. Die deutsche Endung zeigt ebenfalls Stärke.

Mit drei Ziffern setzt sich die Kommerzendung .com endlich wieder an die Spitze des Domain-Handels: 970.com kommt auf US$ 136.000,- (ca. EUR 140.807,-). Ihr folgt die ebenfalls im sechsstelligen Bereich agierende putlocker.com zu US$ 102.499,- (ca. EUR 106.122,-). Nicht so gut erging es iqtests.com mit ihrem Preis von jetzt US$ 18.250,- (ca. EUR 18.895,-), der von den im Februar 2015 von ihr erzielten US$ 20.000,- (ca. EUR 17.699,-) übertroffen wird.

Unter den Länderendungen steht die deutsche Endung .de mit heizungen.de zum Herz erwärmenden Preis von EUR 25.000,- und zahlreichen weiteren Verkäufen vorne. Die Domain heizungen.de hatte vor erst vier Wochen zum Preis von EUR 7.500,- den Inhaber gewechselt, der nun in kurzer Zeit einen guten Schnitt gemacht hat – Gratulation! Darüber hinaus gab es drei weitere Domains mit fünfstelligen Preisen.

Die neuen generischen Endungen stehen diesmal nicht so gut da. Am besten schnitt immobilien.wiki mit EUR 7.200,- ab. Die klassischen generischen Endungen liegen mit geometric.org zum Preis von US$ 9.500,- (ca. EUR 9.836,-) etwas besser. Die vergangene Domain-Handelswoche dominierte .com mit zwei Domains im gehobenen Preissegment, was gar nicht so schlecht ist.

Länderendungen
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heizungen.de – EUR 25.000,-
restlos.de – EUR 9.520,-
thailandreisen.de – EUR 8.500,-
proimpact.de – EUR 6.000,-
pflegewegweiser.de – EUR 3.500,-
yoghurt.de – EUR 3.250,-
labdiamond.de – EUR 2.995,-
mylongevity.de – EUR 2.499,-
kaffeeklatsch.de – EUR 2.400,-
raumklima.de – EUR 2.380,-
raumklima24.de – EUR 2.380,-
quit.de – EUR 2.222,-
meinespielothek.de – EUR 2.000,-
workhub.de – EUR 2.000,-

astrologie.fr – EUR 15.000,-
it.gr – EUR 12.600,-
dmail.me – US$ 11.765,- (ca. EUR 12.181,-)
mdt.in – US$ 7.900,- (ca. EUR 8.179,-)
loli.co – US$ 4.318,- (ca. EUR 4.471,-)
tokens.fi – EUR 3.599,-
onlinecasino.ar – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.624,-)
madesa.es – EUR 2.538,-
jcre.de – EUR 2.499,-
556.tv – US$ 2.602,- (ca. EUR 2.693,-)
insurance.fm – US$ 1.525,- (ca. EUR 1.579,-)

Neue Endungen
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immobilien.wiki – EUR 7.200,-
digitals.world – US$ 5.999,- (ca. EUR 6.211,-)
juice.finance – GBP 3.899,- (ca. EUR 4.452,-)
small.cloud – EUR 2.000,-
btvsports.one – US$ 1.691,- (ca. EUR 1.751,-)
masternetwork.com – US$ 1.625,- (ca. EUR 1.682,-)
snapshot.page – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.605,-)

Generische Endungen
——————-

geometric.org – US$ 9.500,- (ca. EUR 9.836,-)
thrilled.net – US$ 3.399,- (ca. EUR 3.519,-)
pjl.org – US$ 2.464,- (ca. EUR 2.551,-)
creepy.org – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.283,-)
leaque.net – US$ 2.469,- (ca. EUR 2.556,-)

.com
—–

970.com – US$ 136.000,- (ca. EUR 140.807,-)
putlocker.com – US$ 102.499,- (ca. EUR 106.122,-)
ocho.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 46.591,-)
wadi.com – US$ 33.800,- (ca. EUR 34.995,-)
fmj.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 26.919,-)
coachingtools.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 20.707,-)
metascapes.com – US$ 19.750,- (ca. EUR 20.448,-)
iqtests.com – US$ 18.250,- (ca. EUR 18.895,-)
insula.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 15.530,-)
orserdu.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 15.530,-)
primetrader.com – US$ 14.295,- (ca. EUR 14.800,-)
buenosdias.com – US$ 12.250,- (ca. EUR 12.683,-)
7370.com – US$ 11.501,- (ca. EUR 11.908,-)
advcap.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 10.348,-)
affinitycapital.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 8.283,-)
aicharacter.com – US$ 5.450,- (ca. EUR 5.643,-)
thedayafter.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 5.177,-)
warbear.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 5.177,-)
soundescape.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 5.172,-)
purchil.com – US$ 4.988,- (ca. EUR 5.164,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, domainnamewire.com, sedo.de, thedomains.com

SWITCH – AGENDA DES DOMAIN PULSE 2023 LIEGT VOR

Der Domain pulse, die bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum, findet im Februar 2023 im schweizerischen Winterthur statt. Die Agenda wurde jetzt veröffentlicht.

Die Fachtagung Domain pulse richten zusammen sowie alternierend die Registrierungsstellen der Länderendungen von Deutschland (DENIC eG), Österreich (Nic.at) und der Schweiz (SWITCH) aus. Aktueller Gastgeber ist die Schweizer Domain-Verwaltung SWITCH, die vom 06. bis 07. Februar 2023 nach Winterthur lädt. Thema des kommenden Domain pulse ist „Kritische Infrastruktur Internet – Hoheit wahren und vor Missbrauch schützen“ und verspricht als grösste Domain-Fachkonferenz der DACH-Region „zwei Tage gefüllt mit Fachvorträgen, Diskussionen und mit dem Blick über den Branchen-Tellerrand hinaus“. Die Agenda glänzt am ersten Tag mit Vorträgen von Wolfgang Kleinwächter zur „Kritische[n] Infrastruktur in Zeiten internationaler Konflikte“ und einem Überblick über die Schweizer Netzpolitik, sowie einem Podiumsgespräch unter dem Titel „Stabiler Betrieb des Internets“. Der erste Arbeitstag endet mit einem Dinner und Get-together. Am Dienstag geht es weiter mit der „Messung einer kritischen Infrastruktur“ (Geoff Huston) und „Regeln für Algorithmen“ (Thomas Schneider). Die Veranstaltung endet ab 12:50 Uhr mit einem Fairwell-Lunch.

Der Domain pulse 2023 findet von Montag, 06. bis Dienstag, 07. Februar 2023 im Kirchgemeindehaus Liebestrasse, Liebestrasse 3 in 8400 Winterthur (Schweiz) statt. Wie üblich stehen Hotelzimmerkontingente in naher Umgebung zum Veranstaltungsort zur Verfügung. Sollte es zu einer Verschiebung des Domain pulse wegen COVID kommen, wird dies Anfang Dezember 2022 bekanntgegeben.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domainpulse.ch

Quelle: domainpulse.ch

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