Domain-Newsletter

Ausgabe #1133 – 01. September 2022

Themen: lambo.com – WIPO-Streit landet vor US-Gericht | UDRP – Markeninhaber mit hoher Erfolgschance | TLDs – Neues von .at, .au und .boo | LG Dortmund – .de richtet sich an die ganze BRD | schlossberg.com – Fiasko für Boller, Winkler AG | medal.com – Goldmedaille für US$ 185.728,- | Berlin – 3. IT-Juristinnen Tag im Oktober 2022

LAMBO.COM – WIPO-STREIT LANDET VOR US-GERICHT

Der WIPO-Streit um die Domain lambo.com wird vor einem Zivilgericht fortgesetzt: Richard Blair, Domain-Investor und Inhaber der streitigen Domain, versucht vor einem US-Gericht in Arizona, den drohenden Verlust der Adresse abzuwenden.

Wie berichtet, sah die in Italien ansässige Automobili Lamborghini S.p.A. ihre Rechte durch die Domain lambo.com verletzt, weshalb sie gegen Blair ein UDRP-Verfahren vor der Genfer WIPO einleitete. Der weltbekannte Sportwagenhersteller trug unter anderem vor, Inhaber zahlreicher Marken „Lamborghini“ und seit dem 28. April 2008 Inhaber einer europäischen Marke „Lambo“ zu sein. Blair ist seit dem 28. Februar 2018 Inhaber der im März 2000 ursprünglich von John F. Lambeth registrierten Domain. Die Mehrheit des WIPO-Panels bestehend aus Antony Gold als Vorsitzendem sowie Matthew S. Harris und The Hon Neil Anthony Brown QC als Beisitzer gab der Beschwerde statt und entschied auf Transfer der Domain, zeigte sich aber in allen Punkten uneins. Der renommierte Panelist The Hon Neil Anthony Brown QC widersprach den übrigen Schiedsrichtern und fasste dies erst in einer Einleitung und Zusammenfassung zusammen, ehe er seinen Widerspruch („Dissent“) detailliert ausführt. Brown argumentiert unter anderem, dass die Beschwerdeführerin die Marke „Lambo“ nicht ins Trademark Clearinghouse hat eintragen lassen, und dass sie ihre US-Marke im August 2017 hat auslaufen lassen, während Blair erst fünf Monate später Inhaber der Domain wurde. All das führte dazu, dass die Entscheidung mit 18 Seiten ungewöhnlich umfangreich ausfällt, zumal Browns „Dissent“ allein über sieben Seiten ausmacht.

Blair, der in Kalifornien wohnt, will das für ihn ungünstige WIPO-Urteil aber nicht akzeptieren und hat deshalb vor dem District Court For The District Of Arizona Klage auf Feststellung eingereicht, dass weder die Registrierung noch die Nutzung der Domain lambo.com gegen den „Anticybersquatting Consumer Protection Act“ (ACPA) verstößt. Er macht unter anderem geltend, unter dem Spitznamen „Lambo“ bekannt zu sein, zahlreiche kurze Domains wie adlux.com und highiq.com zu halten sowie zahlreiche weitere Domains wie sociology.com und chinesecoins.com entwickelt zu haben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs von lambo.com sei die US-Marke des Automobilherstellers bereits ausgelaufen gewesen. Zudem habe Lamborghini gar nicht nachgewiesen, dass eine Marke „Lambo“ jemals in den USA genutzt wurde; selbst in Europa sei die Marke nicht genutzt worden. Der Begriff „Lambo“ werde vielfältig verwendet, so für „the name of a film, a cartoon character, a name for wool products, the name of a music album by a Greek singer, the name for corporate entities, the brand name of an allegedly rejuvenating cream, as well as vegetarian capsules“. Es gäbe daher keinen Nachweis, dass Verbraucher den Begriff „Lambo“ mit „Lamborghini“ in Verbindung brächten. Wie Lamborghini reagiert, bleibt abzuwarten; die Klageerwiderung wurde bisher nicht veröffentlicht.

Blair macht damit Gebrauch von der Regelung in Ziffer 4 k) der UDRP. Sie sieht vor, dass die unterlegene Partei zehn Arbeitstage nach Zugang der Entscheidung eines Schiedsgerichts Zeit hat, um ein Zivilverfahren vor einem ordentlichen Gericht einzuleiten. Eingereicht werden muss „official documentation“; beispielhaft erwähnt wird eine Kopie einer Klage, versehen mit dem Eingangsstempel des Gerichts. Damit wird die Übertragung der streitigen Domain vorerst verhindert. Unklar bleibt, warum Blair sich erst jetzt für anwaltliche Unterstützung entschieden hat; möglichweise hätte er mit besserer Vorbereitung schon das UDRP-Verfahren gewonnen.

Die Klage von Richard Blair finden Sie unter

> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/529JO500-52971BE4-52971BDW-WPRNIW.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die Domain lambo.com finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/529JO500-52971BE4-52971BDX-HI935G.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

UDRP – MARKENINHABER MIT HOHER ERFOLGSCHANCE

Das Verfahren nach der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) bietet Beschwerdeführern hervorragende Erfolgsaussichten: nach offiziellen Angaben der Internet-Verwaltung ICANN lag die Erfolgsquote in den Jahren seit 2014 bei mindestens 71 Prozent.

Das Internet kennt keine Grenzen. Es ist aber auch kein rechtsfreier Raum. Um Konflikte bei Domain-Streitigkeiten zu lösen, hat ICANN am 24. Oktober 1999 mit der UDRP eine eigene Schiedsgerichtsordnung für Streitigkeiten um Domain-Namen verabschiedet. Markeninhaber waren von Anfang an von der UDRP überzeugt, war sie doch schnell (von der Einreichung einer Beschwerde bis zur Entscheidung vergehen in der Regel nur wenige Wochen), kostengünstig (die Gebühren beginnen bei US$ 1.500,-) und effektiv (im Fall des Obsiegens erhält der Markeninhaber die streitige Domain übertragen, was im deutschen Recht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt). Bereits am 02. Dezember 1999 beantragte die World Wrestling Federation Entertainment Inc. im Streit um die Domain worldwrestlingfederation.com das erste UDRP-Verfahren; am 14. Januar 2000 entschied das Schiedsgericht auf die Übertragung der Domain. Seither kamen über 40.000 weitere Verfahren hinzu.

In Vorbereitung der kommenden nTLD-Einführungsrunde hat ICANN den „Policy Status Report on the UDRP“ aus dem März 2022 nochmals aktualisiert und weitere statistische Informationen veröffentlicht. So liegen nun erstmalig für die Jahre 2014 bis 2021 offiziell bestätigte Angaben zu der Zahl der UDRP-Beschwerden vor, die gegen den Domain-Inhaber und damit zu Gunsten des beschwerdeführenden Markeninhabers entschieden wurden. In der folgenden Statistik finden Sie in der ersten Zeile die „Number of UDRP Complaints decided against registrants“, in der zweiten Zeile die „Percentage of UDRP Complaints decided against registrants“:

/ | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021
/ | —– | —- | —- | —- | —- | —- | —- | —-

Zahl | 4.077 | 4.192 | 4.387 | 4.562 | 5.469 | 5.277 | 6.011 | 7.506

Anteil | 76% | 75% | 77% | 81% | 71% | 81% | 77% | 75%

Mit anderen Worten schwankt die Erfolgsquote für Markeninhaber in den Jahren zwischen 2014 und 2021 zwischen 71 und 81 Prozent. Diese Zahlen dienen ICANN als „Domain Name Marketplace Indicators“ und lassen sich verschieden interpretieren. So ist die Erfolgsaussicht für Markeninhaber wohl schon deshalb überdurchschnittlich hoch, weil eine Marke Voraussetzung ist, um ein UDRP-Verfahren mit Erfolg einleiten zu können. Allerdings besagt ein Markenrecht allein nichts darüber, ob der bisherige Domain-Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der streitigen Domain hat. Ausserdem kann es eine Rolle spielen, wie viele Domains absolut registriert wurden: mit der Zahl der Registrierungen steigt in der Regel auch das Risiko von Rechtsverletzungen. Im Sinne von „data-driven policymaking“ sind alle Stakeholder daher aufgerufen, ihre Interpretation an ICANN zu übermitteln und die UDRP damit zu optimieren.

Weitere Informationen finden Sie unter:

> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/529JO500-52971BE4-52971BDY-10A9B1Z.html

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AT, .AU UND .BOO

Im Jahr 2014 delegiert, jetzt auf dem Markt: mit den beiden generischen Top Level Domains .boo und .rsvp baut der Suchmaschinengigant Google sein Domain-Portfolio aus. Derweil erweitert Nic.at seine internationale Kompetenz, während für Australiens .au die Zeit drängt – hier unsere Kurznews.

Nic.at, Verwalterin der österreichischen Länderendung .at, hat sich der country code Names Supporting Organization (ccNSO) von ICANN angeschlossen. Wie die Interessensvertretung der Länderendungen innerhalb ICANNs am 19. August 2022 bekanntgab, begrüsst man mit Nic.at das 173. Mitglied und gibt sich dabei hocherfreut: „The ccNSO warmly welcomes .at to its membership and looks forward to a fruitful collaboration!“. Die ccNSO, das Gremium für die Entwicklung von Richtlinien für eine begrenzte Anzahl globaler Probleme in Bezug auf Ländercode Top Level Domains innerhalb der ICANN-Struktur, wird vor allem von der Kompetenz und Erfahrung von Nic.at profitieren. Nic.at verwaltet .at seit rund drei Jahrzehnten und bietet unter anderem mit TLD Box eine Software, die man anderen Registrierungsstellen und Bewerbern um neue Top Level Domains zur Verfügung stellt, die aktuell schon bei .versicherung zum Einsatz kommt. Neben Nic.at zählen auch die deutsche DENIC eG und die Schweizer SWITCH zu den ccNSO-Mitgliedern.

Die australische .au Domain Administration Ltd. (auDA), Verwalterin des Länderkürzels .au, weist darauf hin, dass der „priority access“ für kurze .au-Domains nur noch bis zum 20. September 2022 läuft. Seit dem 24. März 2022 ist es möglich, Domain-Namen direkt unterhalb von .au zu registrieren; damit will auDA eine neue Welt an Möglichkeiten eröffnen, also für mehr Auswahl an kurzen, prägnanten Domains sorgen. Inhaber einer unter .com.au oder .net.au registrierten Domain erhalten dabei bevorrechtigten Zugriff auf das kurze .au-Pendant, wenn ihre längere Domain vor dem 24. März 2022 registriert war; der Inhaber von getyour.com.au kann so die Domain getyour.au erhalten. Allerdings ist dieses Recht zeitlich befristet, hier bis 20. September 2022. Das Interesse an kurzen .au-Domains ist bisher jedoch überschaubar; auDA spricht von bisher rund 200.000 Registrierungen, was angesichts von rund 3,7 Mio. registrierten .au-Domains ein schwaches Ergebnis ist. Gut möglich, dass viele Australier die Vorteile kurzer .au-Domains erst erkennen, wenn ihr Recht zur bevorrechtigten Registrierung verfallen ist.

Die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. bietet in Kürze zwei weitere Top Level Domains zur Registrierung an. Am 04. Oktober 2022 betreten .boo und .rsvp die Bühne der Weltöffentlichkeit. Die Endung .boo versteht sich als Top Level Domain für „building a website for love, laughs, or a surprise“; in der Bewerbung werden als Beispiel die beiden Domains hey.boo und youremy.boo genannt. Das Kürzel .rsvp, ein Akronym für den französischen Ausdruck „répondez sʹil vous plaît“, ist gedacht für „celebrating a wedding, throwing a fundraiser, or accepting bookings for their business“. Die Sunrise Period, die eine Marke mit Eintrag im Trademark Clearinghouse verlangt, dauert bis 07. November 2022. Sie geht am 08. November 2022 in eine „Early Access Period“ über, in der .boo- und .rsvp-Domains gegen Extra-Gebühr registriert werden können. Am 15. November 2022 startet sodann die Live-Phase. Zeitlich unbegrenzt ist die „claims period“, in der Markeninhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse eine Benachrichtigung erhalten, wenn „ihre“ Marke als Domain registriert wird. Verlässliche Angaben zu den Registrierungsgebühren liegen noch nicht vor.

Weitere Informationen zu .boo und .rsvp finden Sie unter:

> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/529JO500-52971BE4-52971BDZ-XQHE9A.html

Quelle: icann.org, auda.org.au, registry.google

LG DORTMUND – .DE RICHTET SICH AN DIE GANZE BRD

Wer sein Internetangebot unter einer .de-Domain betreibt, richtet sich an Kunden in ganz Deutschland und nicht nur in einzelnen Bundesländern. Diese Feststellung hat das LG Dortmund (Urteil vom 11.05.2022 – Az. 12 O 185/21) getroffen.

Die Beklagte betreibt eine Webseite in deutscher Sprache unter einer .de-Domain. Auf dieser Seite veranstaltet sie öffentliche Glücksspiele im Internet, darunter klassische Casinospiele und Spielautomaten. Sie verfügt zwar über eine Lizenz einer Glücksspielaufsichtsbehörde, nicht jedoch für Nordrhein-Westfalen. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat, spielte nach der Arbeit und in seinen Pausen von zu Hause auf der Internetseite der Beklagten im Casino Roulette. In den Jahren 2018 und 2019 verspielte er so einen Betrag in Höhe von EUR 73.830,00. Diesen Betrag verlangt er nun von der Beklagten zurück. Er sei irrig davon ausgegangen, dass es sich um legale Online-Glücksspiele handele. Die Beklagte gebe an, über eine Lizenz zu verfügen und habe ihren Geschäftsbetrieb gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet, wie sich aus der Verfügbarkeit der Internetseite auf Deutsch, der Verwendung der für Deutschland typischen Endung .de in der Domain sowie die auf den deutschen Markt ausgerichteten Werbetexte ergebe. Aufgrund der undurchsichtigen Gesetzeslage zu Online-Glücksspielangeboten könne nicht unterstellt werden, dass er als juristischer Laie hätte herausfinden können, dass das Angebot nicht erlaubt sei. Die Beklagte meint hingegen, der Kläger habe ein legales Angebot in Anspruch genommen. Jedenfalls sei ein Anspruch auf Rückforderung gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Norm sei anwendbar, weil der Kläger bei der Wahrnehmung des Glücksspielangebotes gewusst habe, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel aus der Perspektive deutschen Rechts illegal gewesen sei.

Das Landgericht Dortmund folgte dem Kläger und verurteilte die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zur Rückzahlung. Die Beklagte habe die Spieleinsätze des Klägers durch dessen Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel war gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Online-Angebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht hat. Der Bereicherungsanspruch scheitere auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die Beklagte habe schon keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, anhand derer der Kläger auf eine Illegalität des angebotenen Glücksspiels im Internet schließen musste. So hat sie nicht dargelegt, in welcher Weise sie auf ihrer Internetseite auf das gesetzliche Verbot des Online-Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen hingewiesen hat. Zudem hat die Beklagte sich durch die Gestaltung der Website auf Deutsch mit einem deutschen Domain-Namen (.de) gezielt an deutsche Kunden gewandt, ohne deutlich – wie dies zum Beispiel in den von der Beklagten angeführten Fernsehspots getan wird – darauf hinzuweisen, dass das Online-Glücksspiel nur für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein erlaubt war.

Das letzte Argument gilt zwar spezifisch nur für Online-Glücksspiele, darf aber als Ohrfeige für die Beklagte verstanden werden: „Ein Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 817 S. 2 BGB eigentlich vorschreibt, würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder – ungeachtet der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages – behalten“. Ob die Sache anders entschieden worden wäre, wenn das Internetangebot unter einer geoTLD für Schleswig-Holstein erreichbar gewesen wäre, konnte das Gericht übrigens offenlassen, da es eine solche nicht gibt: das Kürzel .sh ist bereits von St. Helena, einer Insel vulkanischen Ursprungs im Südatlantik, besetzt.

Das Urteil des LG Dortmund finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/529JO500-52971BE4-52971BE0-194DWZ9.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

SCHLOSSBERG.COM – FIASKO FÜR BOLLER, WINKLER AG

Ein Schweizer Unternehmen ließ sich, von einer spezialisierten Lawfirm vertreten, im Streit um die Domain schlossberg.com gegen deren Inhaber Mr. Schlossberg in ein Fiasko stürzen. WIPO-Panelist John Swinson fand deutliche Worte.

Die Schweizer Boller, Winkler AG hat unter anderem Probleme mit der Domain schlossberg.com. Sie produziert und verkauft Bad- und Betttextilien und dazugehörige Waren. Seit Juli 1988 ist sie Inhaberin einer Schweizer Marke „Schlossberg“; im September 2006 beantragte sie eine US-Marke, die im Juli 2007 eingetragen wurde. Der Gegner ist Craig Schlossberg, Image Info LLC mit Sitz in New York, der seit über 15 Jahren persönliche Beratungen in der Technik- und Modeszene New Yorks anbietet. Die Domain schlossberg.com registrierte er im Februar 1996. Genutzt hat er sie nie. Die Boller, Winkler AG legte Beschwerde nach der UDRP bei der WIPO ein, ging allerdings bei ihren Vorwürfen nicht ins Detail. Ihr Hauptargument, neben der bestehenden Marke, war, dass der Gegner die Domain nicht nutzt, und obwohl sie seinem Namen entspricht, habe er keine Rechte an ihr. Der Gegner hält sehr detailreich unter anderem entgegen, dass er unter dem Domain-Namen sehr wohl bekannt sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2018 ihm gegenüber ein Kaufangebot von US$ 1.500,- gemacht, das er aber abgelehnt habe. Damals schon habe sie ihn unter seinem Namen „Schlossberg“ angemailt. 1996, als er die Domain schlossberg.com registriert habe, war die Beschwerdeführerin lediglich Inhaberin einer Schweizer Marke; dass diese seinerzeit in den USA genutzt wurde oder sie Waren in den USA angeboten hätte, habe sie nicht behauptet. Craig Schlossberg beantragte neben der Abweisung der Beschwerde auch die Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson bestimmt.

Swinson hielt seine Entscheidung kurz und knapp, wies die Beschwerde zurück und stellte zudem RDNH fest (WIPO Case No. D2022-2222). Domain und Marke seien identisch, stellte Swinson zu Gunsten der Beschwerdeführerin fest. Damit hatte es sich. Er bestätigte, dass der Gegner Craig Schlossberg, der seinen Namen von Geburt an trage, wie seine Eltern, selbstverständlich schon aufgrund seines Namens Rechte an der Domain schlossberg.com hat. Er sei auch unter der Domain allgemein bekannt. Damit sei die Beschwerdeführerin bereits am 2. Element der UDRP gescheitert. Und obwohl die Sache nicht weiter geprüft werden musste, schaute sich Swinton noch die Frage einer Bösgläubigkeit an. Dass der Gegner zum Zeitpunkt, da er die Domain registrierte, von der Beschwerdeführerin noch nicht gehört hatte, sei glaubhaft. Der Antrag der Beschwerdeführerin für ihre US-Marke wurde erst mehr als zehn Jahre später gestellt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine bösgläubige Registrierung der Domain mit dem Ziel, sich an der Beschwerdeführerin und ihrer Marke zu bereichern. Und die Domain wurde vom Gegner nicht genutzt, also liege keine bösgläubige Nutzung vor. Demnach habe die Beschwerdeführerin auch das 3. Element der UDRP nicht erfüllt.

Schließlich widmete sich Swinson dem RDNH. Hier sei die Sache klar: es liege RDNH vor. Die Beschwerdeführerin versuchte die Domain zu kaufen und blieb dabei erfolglos. Zu dieser Zeit wusste sie bereits um ihre schwache Position, denn der Name des Domain-Inhabers und der der Domain waren identisch. Für das UDRP-Verfahren ließ sich die Beschwerdeführerin von einer auf IP-Rechte spezialisierten Lawfirm vertreten, die sich nicht mit der UDRP befasste und nur wenig Nachweise vorlegte, um ihre Behauptungen zu stützen. Erst die Einlassung des Gegners offenbarte, dass die Parteien schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kontakt standen. Die Beschwerdeführerin hatte – zumindest teilweise zu Unrecht – behauptet, der Gegner habe auf frühere Kontaktaufnahmen nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin wusste oder hätte wissen müssen, dass ihre Position in diesem Fall äußerst schwach ist. Letztlich hätte sie ein Brief vom 30. Juni 2022 des gegnerischen Rechtsanwalts wachrütteln müssen, der nämlich nahe legte, die Beschwerde zurückzuziehen. Das tat die Beschwerdeführerin allerdings nicht, so dass sie den Gegner in weitere Unkosten stürzte. Swinson resümiert: „The Complainant’s conduct in this case was woeful“ (Das Verhalten der Beschwerdeführerin in diesem Fall war erbärmlich.) Sie habe versucht, die UDRP bösartig zu nutzen, um einen langjährigen Domain-Inhaber um seine Domain zu bringen. Damit schloss Swinson den Fall und wies die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain schlossberg.com finden Sie unter:

> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/529JO500-52971BE4-52971BE1-1CIS52P.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

MEDAL.COM – GOLDMEDAILLE FÜR US$ 185.728,-

Die vergangene Domain-Handelswoche fällt schwächer aus, leistet sich aber medal.com zum Preis von US$ 185.728,- (ca. EUR 184.798,-).

Bei Dropcatch ersteigerte die 2015 gegründete Gaming-Plattform Medal die Domain medal.com für US$ 185.728,- (ca. EUR 184.798,-), um ihre Nutzer unmissverständlich auf ihre Plattform zu leiten. Die Domain flipcard.com erzielte EUR 7.888,- und verbessert sich ein wenig gegenüber den US$ 6.300,- (ca. EUR 5.165,-), die sie im Juli 2012 errang.

Unter den Länderendungen steht die argentinische Endung mit der Ein-Zeichen-Domain y.ar zum Preis von US$ 6.550,- (ca. EUR 6.517,-) vorn, die sich somit gegenüber ihrem Preis von EUR 2.550,-, den sie im April 2022 erzielte, sprunghaft verbesserte. Die deutsche Endung .de platzierte sich mit neja.de zu EUR 6.545,- an zweiter Stelle.

Die neuen generischen Endungen bediente wieder Swetha mit keys.xyz zum schlüsselfertigen Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 49.750,-). Die klassischen generischen Endungen glichen ihre Schwäche in der Anzahl mit equation.org zum Preis von US$ 26.250,- (ca. EUR 26.119,-) aus. Die Domain scifair.org drehte innerhalb eineinhalb Jahren eine Runde von US$ 2.500,- (ca. EUR 2.070,-) im Januar 2021 zu jetzt US$ 2.500,- (ca. EUR 2.487,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war ruhig – und wir haben sie kurz gefasst.

Länderendungen
————–

y.ar – US$ 6.550,- (ca. EUR 6.517,-)
games.ar – EUR 2.000,-

neja.de – EUR 6.545,-
voice.de – EUR 5.699,-
steuerimmobilien.de – EUR 5.391,-
kosma.de – EUR 5.000,-
cosmetics.de – EUR 3.680,-
legalminds.de – EUR 2.999,-
onlinesales.de – EUR 2.999,-
lezu.de – EUR 2.500,-

pvonl.nl – EUR 6.250,-
pvo-nl.nl – EUR 5.900,-
diver.io – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.927,-)
metaflash.io – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.970,-)
unblock.ch – EUR 2.995,-
escape.jp – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.786,-)
binance.id – US$ 2.777,- (ca. EUR 2.763,-)
logomaker.io – EUR 2.500,-
wms.in – US$ 2.020,- (ca. EUR 2.010,-)
spacelabs.eu – EUR 2.000,-
meteo.uk – EUR 2.000,-
online.co.in – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.990,-)

Neue Endungen
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keys.xyz – US$ 50.000,- (ca. EUR 49.750,-)
joy.group – EUR 8.000,-
expanse.online – EUR 2.260,-
man.plus – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.990,-)

Generische Endungen
——————-

equation.org – US$ 26.250,- (ca. EUR 26.119,-)
temu.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.472,-)
scifair.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.487,-)

.com
—–

medal.com – US$ 185.728,- (ca. EUR 184.798,-)
kateupton​.com – US$ 20.250,- (ca. EUR 20.149,-)
casheer.com – US$ 14.200,- (ca. EUR 14.129,-)
sufy.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 12.437,-)
p1st.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 11.442,-)
amth.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.955,-)
flipcard.com – EUR 7.888,-
blockbeat.com – EUR 7.500,-
tunup.com – US$ 7.399,- (ca. EUR 7.362,-)
topexchanges.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.467,-)
guidescape.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.975,-)
londontea.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.975,-)
ethexchange.com – EUR 4.999,-
biocup.com – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.776,-)
abcdepot.com – US$ 4.200,- (ca. EUR 4.179,-)
pointcurve.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.980,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: domaininvesting.com, sedo.de, thedomains.com

BERLIN – 3. IT-JURISTINNEN TAG IM OKTOBER 2022

Die Rechtsanwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten im Oktober 2022 den 3. IT-Juristinnen Tag in Berlin. Unter dem Thema „IT-Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ sind IT-JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs zum Austausch geladen.

Es ist der 3. IT-Juristinnen Tag, den die Rechtsanwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten. Die im Oktober turnusgemäß in Berlin stattfindende Veranstaltung ist wieder als BarCamp geplant. BarCamp bedeutet, es gibt einen Tagesablauf, aber ein Vortragsprogramm steht nicht fest, sondern wird von den Teilnehmenden vor Ort bestimmt. Durch den Tag führen die Rechtsanwältinnen Marlene Schreiber und Nina Diercks. Ziel der „Unkonferenz für IT JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs“ ist unter anderem, eine Möglichkeit zum fach- und senioritätsübergreifenden Wissenstransfer und zum entspannten Networking zu bieten. Das BarCamp beginnt – nach dem Anmeldungsprozedere und der Eröffnung – mit einer Keynote von Barbara Thiel (Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen) und Rebekka Weiß (BitKOM), wobei Details zum Thema noch nicht bekannt sind.

Der 3. „IT-Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ findet am Freitag, den 07. Oktober 2022 von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr in den Räumen von Härting Rechtsanwälte in der Chausseestraße 13 in 10115 Berlin statt. Der Arbeitstag schließt mit Fingerfood & Wein ab 17:30 Uhr. Teilnehmen können Frauen, Männer sind nicht ausgeschlossen. Insgesamt ist Platz für 100 TeilnehmerInnen (75 Tickets für Frauen, 25 für Männer). Die Tickets kosten jeweils EUR 119,- (zzgl. Ticketgebühr und gesetzliche USt.). Beim Erwerb eines Tickets sind die angegebenen Regeln zu beachten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/529JO500-52971BE4-52971BE2-15BDK11.html
> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/529JO500-52971BE4-52971BE3-6OOHPM.html

Quelle: diercks-digital-recht.de, eigene Recherche

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