Domain-Newsletter

Ausgabe #1131 – 18. August 2022

Themen: Editorial – Messung von Öffnungs- und Klickraten | SSAD Light – Neues WHOIS lässt auf sich warten | nTLDs – Bewerber für .dao kommt aus der Deckung | TLDs – Neues von .icu, .in und .lu | lambo.com – Dreier-Panel zeigt sich uneins | UDRP – Wie man einen Domain-Streit gewinnt | call.com – Weckruf-Deal für US$ 1,6 Mio. | Zürich – Schweizer IT-Juristinnen-Tag im Herbst

EDITORIAL – MESSUNG VON ÖFFNUNGS- UND KLICKRATEN

Lieber Leserinnen und Leser,

bisher haben wir Öffnungs- und Klickraten von Verlinkungen in den Ausgaben unseres Domain-Newsletters nicht getrackt. Jetzt wollen wir uns aber, zumindest für einige Ausgaben des Newsletters, ein Bild davon machen, wie der Newsletter bei Ihnen ankommt, das heißt, ob er überhaupt geöffnet wird und welche weitergehenden Informationen von Ihnen genutzt werden. Das wird uns in Zukunft helfen, für Sie relevantere Informationen zusammenzustellen und Ihren Ansprüchen auf nützliche Information zu genügen. Ein weiteres Interesse unsererseits besteht nicht. Wir starten damit in der kommenden Ausgabe #1132 des Newsletters am 25. August 2022. Von da an werden die Links unter den Artikeln deutlich länger und optisch weniger attraktiv. Aber die Inhalte des Domain-Newsletters bleiben von gleicher Relevanz und Brisanz wie von Ihnen gewohnt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis,

Ihr
Daniel Dingeldey
Florian Hitzelberger
Team domain-recht.de

SSAD LIGHT – NEUES WHOIS LÄSST AUF SICH WARTEN

Der temporäre WHOIS-Nachfolger „SSAD Light“ lässt auf sich warten: anlässlich einer Telefonkonferenz der zuständigen Arbeitsgruppe in der Generic Names Supporting Organization (GNSO) wurde klar, dass die Übergangslösung noch mindestens ein Jahr auf ihre Einführung harrt.

Auf der Suche nach einem mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) kompatiblen WHOIS-System hatte im Mai 2021 der designierte Nachfolger, das „System for Standardized Access/Disclosure“ (SSAD), seinen Testbetrieb („Operational Design Phase“, ODP) aufgenommen. Die ICANN-Regularien sehen vor, nach Abschluss der ersten Testphase die Ergebnisse in einem „Operational Design Assessment“ (ODA) zusammenzufassen. Auch diesen Schritt hat ICANN umgesetzt; am 25. Januar 2022 veröffentlichte die Internet-Verwaltung ein 122 Seiten umfassendes Papier. Teile dieses Papiers waren bereits im Vorfeld bekannt geworden und hatten für heftiges Aufsehen gesorgt. So schätzt ICANN die Kosten für die Entwicklung des SSAD auf US$ 20 Mio. bis 27 Mio.; der Entwicklungszeitraum kann bis zu sechs Jahre dauern. Ist das SSAD fertig, belaufen sich die Betriebskosten geschätzt auf US$ 14 Mio. bis zu US$ 107 Mio., umgerechnet also bis zu über EUR 104 Mio. im Jahr. Dabei kämpft ICANN mit zahlreichen Unbekannten im Bereich des „level of usage“, wie etwa der Zahl der voraussichtlichen Nutzer oder der Zahl der Abfragen. Davon wiederum hängen in erheblichem Maße die Kosten ab. Auf Vorschlag der GNSO sollten die Bemühungen um das SSAD daher pausiert und eine vereinfachte, kostengünstigere Variante des SSAD, genannt „SSAD Light“, zumindest für vorübergehende Klarheit sorgen. Gedacht ist das „SSAD Light“ als „Proof of Concept“, an dem die prinzipielle Durchführbarkeit des Reformvorhabens getestet werden soll.

Doch auch die vorübergehende Klarheit wird sich verzögern. Das wurde am 10. August 2022 bei einer Telefonkonferenz des so genannten „GNSO Council Small Team“ deutlich. Das Gremium, dem unter anderem auch Rechtsanwalt Thomas Rickert vom eco – Verband der Internetwirtschaft eV, angehört, gab ein kurzes Update zum Stand seiner Bemühungen, und das klang wenig erfreulich. Selbst wenn sich alle Mitarbeiter nur auf dieses Projekt konzentrieren könnten (was nicht der Fall ist), dauert es noch Monate bis zu seinem Abschluss. Konkret wurde Christopher Gift von ICANN: „I can say that the development will be between seven to nine months total time from when we get the green light to when it’s deployed and operational, including any testing that would happen in between.“ Mit „green light“ meint er den positiven Beschluss des ICANN-Vorstands, der frühestens im September gefasst werden kann. Zuvor ist für den 17. September 2022 ein weiteres Treffen des „GNSO Council Small Team“ angesetzt. Klar ist inzwischen auch, dass das „SSAD Light“, dessen Nutzung auf Domains mit generischer Endung beschränkt ist, im Fall von WHOIS-Anfragen zwischen dem „requestor“ und dem „registrar“ vermitteln soll; die Registries sind nicht als systemische Nutzer eingebunden. Auch auf eine „Email verification“ aller „requestors“ soll voraussichtlich verzichtet werden. Hinsichtlich der Kosten ist von „ICANN funded“ die Rede, also ohne externe Rechnungsstellung. Allerdings sind Änderungen jederzeit möglich.

Sollte das „SSAD Light“ in etwa einem Jahr starten, soll es alle sechs Monate geprüft werden und längstens zwei Jahre laufen. Anpassungen im laufenden Betrieb des „SSAD Light“ sind möglich, vor allem wenn sich abzeichnet, dass die gesammelten Informationen nicht aussagekräftig genug sind. Damit dürfte auch feststehen, dass sich die nächste nTLD-Einführungsrunde weiter verzögert, denn die Arbeit am „SSAD Light“ erschwert die Arbeiten an der ODP der „New gTLD Subsequent Procedures PDP Working Group“.

Weitere Informationen zum „SSAD Light“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2741

Quelle: icann.com, domainincite.com, eigene Recherche

NTLDS – BEWERBER FÜR .DAO KOMMT AUS DER DECKUNG

Der erste Bewerber um eine neue Top Level Domain für die nächste Einführungsrunde wagt sich aus der Deckung: DomainDAO, eine dezentralisierte autonome Organisation, teilt mit, sich um die Endung .dao bewerben zu wollen.

Viel mehr als die Ankündigung lässt sich DomainDAO bisher noch nicht entlocken. Laut Pressemitteilung, die von Singapur aus versandt wurde, versteht sich DomainDAO als „community-driven“ und hat bereits die erste Phase der Crowdfunding-Finanzierung abgeschlossen. Gegründet worden sein soll DomainDAO von einer „group of friends who have different strength and diverse backgrounds“. Ein Initiator trägt das Pseudonym „Speech-less“ und wird als „Executive with 20+ years experience in domain and ICANN“ vorgestellt. Dieser Gruppe soll es gelungen sein, über 232 Einheiten der Kryptowährung .eth einzusammeln. Nach heutigem Stand wären das umgerechnet rund EUR 432.000,-, was für die Bewerbungsgebühr leicht reichen dürfte; in der letzten Einführungsrunde im Jahr 2012 lag sie bei US$ 185.000,-. Zu den Erstinvestoren zählen angeblich unter anderem „individual DAO enthusiasts and renowned crypto venture capitals“. Konkreter wird man bei der Zielgruppe: die Endung .dao zielt ab auf den Kryptowährungsbereich unter Einsatz der Blockchain-Technologie. Dabei gibt man sich ehrgeizig: „The .dao will replace, and supersede .com“, heißt es auf einer Kampagnen-Website.

Im Gegensatz zu vielen alternativen Endungen stellen die Initi-
atoren von .dao klar, dass sie im klassischen Root vertreten sein wollen. So heißt es: „bidding on a new top-level domain – .dao under ICANN’s regulatory framework“ und „identify themselves in the digital space with the traditional TLD setup“. Oder wie es die Initiatoren noch formulieren: „The .dao domain will be a web2 domain“. Zwar gibt es bereits eine web3-Domain .dao, die über Unstoppable Domains angeboten wird; sie kann aber nur über technische Umwege genutzt werden. Für die nähere Zukunft teilt DomainDAO mit, dass am 15. August 2022 die Finanzierungsrunde „Start Juicebox phase II“ abgeschlossen wurde. Für das 3. Quartal 2022 ist der „Launch DomainDAO NFT, pre-reservation of a .dao domain name, which can be minted only with $DOMAIN“ angekündigt. Der Inhaber von „$DOMAIN“ soll zudem aktiven Einfluss auf die Endung nehmen können: „The owner of $DOMAIN token will have right to govern in the future and can also use $DOMAIN to mint DomainDAO NFT to reserve a second-level domain name under .dao TLD“. Wie sich so viel Unklarheit mit den Regularien von ICANN vertragen soll, bleibt unklar; unter anderem verlangt das „background screening“ von ICANN die Offenlegung aller Personen mit Führungsverantwortung in einer Registry. Zudem muss .dao zwingend Schutzverfahren wie UDRP und URS anbieten, was sich mit der Anonymität einer Blockchain nur schwerlich in Einklang bringen lässt.

Trotz allem Marketing sollte man sich aber nicht täuschen lassen: gesichert ist zwar, dass es eine weitere Einführungsrunde für neue generische Top Level Domains (nTLDs) geben wird. Wann sich das Bewerbungsfenster öffnet, steht jedoch derzeit noch nicht fest. Vor allem die Arbeiten an der Reform des WHOIS-Systems sorgen aktuell für eine Verzögerung. Die Arbeiten am neuen Bewerbungshandbuch haben daher noch gar nicht begonnen. Die Öffnung des Bewerbungsfenster wird daher aktuell frühestens für das Jahr 2024 erwartet, tendenziell eher später.

Weitere Informationen zu .dao finden Sie unter:
> https://thedomaindao.org/

Quelle: thedomaindao.org

TLDS – NEUES VON .ICU, .IN UND .LU

Indiens .in rührt die Werbetrommel: für einen begrenzten Zeitraum sind .in-Domains zu deutlich reduzierten Gebühren erhältlich. Derweil achtet Luxemburgs .lu auf die Einhaltung von juristischen Regeln, während .icu die Premium-Hürde streicht – hier unsere Kurznews.

Die Luxemburger Shortdot SA, Registry der neu eingeführten Top Level Domain .icu, streicht die Liste ihrer Premium-Domains radikal zusammen. Mit Wirkung ab dem 01. September 2022 werden „first and last names, city names, dictionary terms, and more“ zu den üblichen Registrierungsgebühren erhältlich, der Aufschlag für die oft besonders attraktiven Domain-Namen fällt also weg. Die Freigabe betrifft nicht nur .icu, sondern mit .cyou, .cfd, .sbs und .bond alle fünf von Shortdot verwalteten nTLDs. Insgesamt werden so rund 2,4 Mio. Domains verbilligt erhältlich; beispielhaft erwähnt werden gameshow.icu, assistant.icu und 1002.cyou. „This change is being made after careful consideration of what is best for end-users and will allow the registration of fantastic domain names at standard prices!“, so Kevin Kopas, COO und Mitgründer von ShortDot. Vor allem numerische Domains dürften viele Nutzer aus dem asiatischen Raum anziehen; dort ist .icu besonders begehrt.

National Internet Exchange of India (NIXI), Verwalterin der indischen Landesendung .in, zündet erneut ein Preisfeuerwerk. Um den 75. Jahrestag der Unabhängigkeit zu feiern, reduziert NIXI die „registry fee“ für eine .in-Domain im ersten Jahr von INR 400,- auf INR 75,- umgerechnet also ca. EUR 0,91. Die Werbe-Aktion ist zeitlich befristet und läuft seit dem 05. August noch bis 22. August 2022; sie gilt auch für die von NIXI verwalteten internationalisierten Varianten. Zahlenmäßige Beschränkungen bei der Zahl zu registrierenden Domains gibt es nicht; allerdings sind die Registrare nicht verpflichtet, diese Reduzierung an ihre Kunden weiterzugeben. Eine ähnliche Aktion hatte es bereits im Januar 2022 gegeben, sie sollte schon damals die Zahl der aktuell rund 3 Mio. in-Domains steigern und den Fokus auf die Landesendung – weg von .com – lenken. Vor allem Markeninhaber sollten spätestens jetzt an eine präventive Registrierung denken, da günstige Registrierungsgebühren häufig zu Missbrauch einladen.

Als Domain-Inhaber ist man dafür verantwortlich, im Rahmen der Registrierung keine Rechte Dritter zu verletzen. Um dabei den Überblick zu haben, hat die Restena Foundation, Registry der luxemburgischen Länderendung .lu, eine eigene Informationsbroschüre „Domain Name Disputes“ veröffentlicht. Sie verfolgt vor allem drei Ziele: sie soll den Domain-Inhabern ihre Verantwortlichkeit bei Registrierung und Nutzung einer Domain aufzeigen, ihnen die Arten von Streitigkeiten benennen, die im Fall eines Domain-Missbrauchs auf sie zukommen und schließlich die rechtlichen Folgen verdeutlichen, die ihnen drohen. Die Broschüre, die im Hinblick auf die Rechtslage auf die Nutzer in Luxemburg zugeschnitten ist, ist in englischer Sprache gestaltet und mit vier Seiten übersichtlich. Sie kann ab sofort kostenlos heruntergeladen werden.

Die Liste aller gut 2,4 Mio. frei werdenden Premium-Domains von ShortDot findet man als .xlsx-Datei auf einer DropBox-Instanz unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2804

Die Informationsbroschüre „Domain Name Disputes“ für .lu finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2805

Quelle: globenewswire.com, nixi.in, dns.lu

LAMBO.COM – DREIER-PANEL ZEIGT SICH UNEINS

Und wieder haben wir eine UDRP-Entscheidung, bei der sich ein Dreier-Panel der WIPO nicht einig wurde, die aber doch noch dazu führte, dass Lamborghini die Domain lambo.com bekommt.

Die Automobili Lamborghini S.p.A sah ihre Rechte durch die Domain lambo.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der weltbekannte Sportwagenhersteller trägt unter anderem vor, Inhaber zahlreicher Marken „Lamborghini“ und seit dem 28. April 2008 Inhaber einer europäischen Marke „Lambo“ zu sein. Der US-Amerikaner Richard Blair ist seit dem 28. Februar 2018 Inhaber der im März 2000 ursprünglich von John F. Lambeth registrierten Domain lambo.com. Blair ist Domain-Investor und bot lambo.com für US$ 25 Mio. zum Kauf an. Während des Verfahrens verknüpfte er zeitweise die Domain mit einem Thread im NamePros-Forum, in dem er die Berechtigung des UDRP-Verfahrens mit anderen Domain-Investoren diskutiert. Er trägt vor, unter dem Namen „Lambo“ bekannt zu sein, unter anderem im NamesPro-Forum. Der Begriff „Lambo“ sei generisch und habe zahlreiche Bedeutungen; zudem gäbe es im US-Markenverzeichnis zahlreiche Marken „Lambo“ und andere Nutzer des Begriffs, wie lambo.it und lambosho.com. Neben weiteren Argumenten wies der Gegner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 22 Jahre mit ihrem UDRP-Verfahren gewartet habe, und hier ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vorliege. Das aus drei Fachleuten bestehende WIPO-Panel war besetzt mit Antony Gold als Vorsitzendem sowie Matthew S. Harris und The Hon Neil Anthony Brown QC als Beisitzer.

Die Mehrheit des Dreiergremiums bestätigte die Beschwerde. The Hon Neil Anthony Brown QC zeigte sich aber gänzlich anderer Ansicht und plädierte auf Abweisung der Beschwerde (WIPO Case No. D2022-1570). Zunächst mussten sich die Fachleute mit nachträglich eingereichten Stellungnahmen beider Parteien und der Frage, ob diese zu berücksichtigen sind, aufhalten, ehe sie sich der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke zuwenden konnten. Gold und Harris waren sich einig, dass die Domain lambo.com mit der Marke „Lambo“ zumindest zum Verwechseln ähnlich, wenn nicht gar identisch sei. Hinsichtlich der Marke „Lamborghini“ sah lediglich ein Panel-Mitglied eine irreführende Ähnlichkeit. Hinsichtlich der Berechtigung des Gegners an der Domain lambo.com argumentierten Gold und Harris, es sei hilfreich, klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, sie nutze ihre Marke „Lambo“ unmittelbar als Marke für ihre Waren oder Dienstleistungen; aber wie eine Google-Suche offenbare, werde in der Szene der Begriff „Lambo“ ganz überwiegend als Kurzform von „Lamborghini“ in Bezug auf die Automarke und deren Automobile verstanden. Hier fehle zur Rechtfertigung seiner Position ein Nachweis des Gegners, dass und seit wann er unter dem Namen „Lambo“ bekannt sei und wie es dazu kam. Die von ihm unter NamePros zu findenden drei Postings, die erst nach Erhebung der UDRP-Beschwerde entstanden seien, reichten dazu nicht aus. Dass er sich nicht anwaltlich vertreten lasse, komme ihm nicht dergestalt zugute, ihm eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Und auch wenn es sich bei „Lambo“ um einen generischen Begriff handelte, wäre das kein ausreichender Grund, dass der Gegner diesen nutzen dürfte, wenn jemand anderes ihn als Marke nutzt. Die Argumentation von Gold und Harris fällt bei der Frage der Bösgläubigkeit ähnlich aus: neben dem Umstand, dass aus deren Sicht der Gegner unter dem Namen „Lambo“ nicht bekannt ist, spreche wesentlich der hohe Preis von US$ 25 Mio., für die er die Domain anbietet, dafür, dass er dabei die Beschwerdeführerin oder einen ihrer Wettbewerber als Käufer im Sinne habe. Damit war für Gold und Harris die Sache klar: die Beschwerdeführerin hat alle Voraussetzungen erfüllt. Raum für ein RDNH bestand nicht, weshalb sie der Beschwerde stattgaben.

The Hon Neil Anthony Brown QC nahm sich daraufhin ausreichend Raum, um klar zu machen, dass er in jedem Punkt anderer Ansicht ist. Er fasste dies zunächst in einer Einleitung und Zusammenfassung zusammen, ehe er seinen Widerspruch („Dissent“) detailliert ausführt. Kurzgesagt: Die Beschwerdeführerin hatte eine US-Marke „Lambo“, die sie aber nicht verlängert hat; folglich habe sie kein Interesse in den USA, diese zu nutzen und deren Schutz für ihre Automobile zu genießen. Eine Ähnlichkeit der Domain zur Marke „Lamborghini“ bestehe; die führe aber zu keinen Verwechslungen, denn die Domain lambo.com könne eine breite Palette anderer aktiv angebotener Waren und Dienstleistungen bezeichnen als „Lamborghini“. Darüber hinaus habe der Gegner als Domain-Investor Rechte und berechtigte Interessen an der Domain, zumal er sich bei dem Verkaufsangebot – selbst bei dem aufgerufen Preis – an die große Öffentlichkeit wendet. Für Brown reichten die vom Gegner vorgebrachten Angaben zu seiner Bekanntheit unter dem Namen „Lambo“ (Lamb-O) seinerseits nicht aus, aber hätten doch Anlass gegeben, diese weiter, per Gremiumsbeschluss, zu untersuchen, was nicht erfolgte. Die Argumentation seiner Kollegen zur Bösgläubigkeit hielt Brown nicht für stichhaltig. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Gegner habe die Domain nur gekauft, um sie teuer an einen Wettbewerber von Lamborghini zu veräußern, sei nicht überzeugend und hätte vom Gremium zurückgewiesen werden müssen. Warum sollte der Gegner die Domain kaufen, von der die Beschwerdeführerin behauptet, sie bedeute „Lamborghini“, und sie dann nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an jemanden zu verkaufen, der keine Lamborghinis verkauft?

Brown argumentiert weiter, dass Lamborghini die Marke „Lambo“ nicht ins Trademark Clearing House hat eintragen lassen, sowie dass die Beschwerdeführerin ihre US-Marke im August 2017 hat auslaufen lassen, während der Gegner erst fünf Monate später Inhaber der Domain wurde. Brown findet noch weitere Argumente, die gegen die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain sprechen und kommt nach insgesamt neun Seiten zum Ergebnis, dass die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Die Entscheidung ist im Hinblick unbedingt lesenswert.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain lambo.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2806

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – WIE MAN EINEN DOMAIN-STREIT GEWINNT

Markeninhaber sind immer wieder mit Missbrauch ihrer Marken durch Cybersquatter konfrontiert. Der beste Weg, solchem Missbrauch zu begegnen, ist in der Regel die UDRP. Wie man ein UDRP-Verfahren gewinnt, erklären Fachleute in einem Interview mit Elisa Cooper von GoDaddy.

In einem kurzen und informativen Interview befragte Elisa Cooper Cecilia Borgenstam und Klara Sigvardsson, beide Mitgründer des Markenschutz-Dienstleisters Silka, der nach eigenen Angaben bereits 800 UDRP-Verfahren für Mandanten gewonnen hat. Nach einer kurzen Einführung, was überhaupt die UDRP ist und wie sie funktioniert, gehen die beiden Interviewten auf eine der Kernfragen eines erfolgreichen UDRP-Vefahrens ein: „When should companies use UDRP for recovering a domain?“, also wann setzt man auf ein UDRP-Verfahren? Es gibt unterschiedliche Herangehensweisen. Wichtig ist zunächst zu prüfen, ob die fragliche Domain überhaupt Schaden anrichtet und ob man sie sich wirklich in einem UDRP-Verfahren sichern will, oder ob der Aufwand die Mühe gar nicht wert ist. Dass eine Domain der eigenen Marke zum Verwechseln ähnlich ist, heißt nicht automatisch, dass sie sich negativ auf das tägliche Geschäft auswirkt und ein UDRP-Verfahren sinnvoll ist. Weiter stellt sich die Frage: UDRP oder Sperrung der Website herbeiführen? Man könnte zunächst die Markenrechte verletzende und gegebenenfalls zu Phishingzwecken genutzte Website entfernen lassen, die sich unter der Missbrauchsdomain befindet. Aber dafür gibt es kein allgemeines ordentliches Verfahren, das regelt jeder Webspacehoster selbst, während die UDRP als Verfahrensordnung dafür sorgt, dass man eine Domain einigermaßen sicher aus dem Verkehr ziehen kann. Die Sperrung der Website sollte man aber gleichwohl beim Webspacehoster versuchen durchzusetzen. Der kritische Punkt beim UDRP-Verfahren ist letztlich der Nachweis der Bösgläubigkeit des Gegners, was nicht immer einfach ist, da auch subjektive Komponenten mitspielen. Hier müsse man sattelfeste Nachweise liefern, indem man beispielsweise die Geschichte der Domain und dessen Inhabers nachverfolgt.

Bei einem UDRP-Verfahren sollte man darauf zielen, die Domain auch wirklich zu übernehmen und nicht einfach die Löschung der Domain zu beantragen, da eine gelöschte Domain von Dritten wieder registriert und erneut zum Missbrauch genutzt werden kann. Obsiegt man in einem UDRP-Verfahren, ist der Gegner verpflichtet, für die Übertragung der Domain zu sorgen – darüber hatten wir vergangene Woche bereits berichtet. Diese Strategie zeigt auch nach außen, dass man als Markeninhaber seine Rechte durchsetzt. Borgenstam und Sigvardsson berichten, dass sie in der letzten Zeit verstärkt Scam- und Phishing-Angriffe über Markendomains sehr ähnliche Domains wahrnehmen. Dabei würden eMails von Domains, die durch Ersetzen eines „i“ durch eine „1“ oder ein „l“ einer Markendomain gleichen, an Unternehmensmitarbeiter versandt und diese zu vermeintlichen Überweisungen oder sonstigen Dateneingaben veranlasst.

Das Interview geht weiter auf Behinderungen von UDRP-Verfahren durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Reverse Domain Name Hijacking und auf Alternativen zur UDRP ein. Hier werden Abmahnungen (cease-and-desist letter) und die ordentlichen Gerichte genannt. Das USR-Verfahren, in dessen Folge Domains recht kurzfristig gesperrt werden können, findet allerdings keine Erwähnung. Wer sich weiter über das UDRP-Verfahren informieren will, findet umfangreiche Informationen auch bei der WIPO im „WIPO Guide to the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)“, der die meistgestellten Fragen zu Domain-Streitigkeiten, zur UDRP und der Durchführung einer Beschwerde beantwortet. Sie finden den Guide unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/guide/

Das Interview von Cooper findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2807

Quelle: wipo.int, worldipreview.com, eigene Recherche

CALL.COM – WECKRUF-DEAL FÜR US$ 1,6 MIO.

Die vergangene Domain-Handelswoche liefert wieder einen Millionen-Deal mit call.com zu US$ 1.600.000,- (ca. EUR 1.560.199,-).

Die Domain call.com steht mit ihrem Preis von US$ 1,6 Mio. (ca. EUR 1,56 Mio.) zusammen mit chill.com auf Platz 4 der Jahresbestenliste. Der Preis ist hoch, aber nicht überraschend, nachdem im August 2009 call.com auf den Preis von US$ 1.100.000,- (ca. EUR 774.648,-) kam. Bei medjobs.com tat sich beim Preis von US$ 22.755,- (ca. EUR 22.189,-) nicht viel, gegenüber den US$ 20.144,- (ca. EUR 17.366,-), zu denen sie noch im September 2021 gehandelt wurde.

Unter den Länderendungen liegt gene.ai aus Anguilla mit EUR 25.000,- vorne. Ihr folgt dichtauf die kolumbianische law.co mit US$ 22.500,- (ca. EUR 21.940,-). Die deutsche .de stieg zu EUR 4.500,- mit ultrasolar.de ein.

Die neuen generischen Endungen starten mit blowfish.xyz zum Preis von US$ 10.523,- (ca. EUR 10.261,-). Die klassischen generischen Endungen bringen uanews.org zu US$ 16.500,- (ca. EUR 16.090,-) in die Spur. diazepam.net verbesserte sich auf US$ 3.000,- (ca. EUR 2.925,-), nachdem sie im März 2013 US$ 1.365,- (ca. EUR 1.050,-) kostete. Einen Abstieg legte puzzlegames.net hin, die im Oktober 2013 US$ 9.800,- (ca. EUR 7.206,-) erzielte, jetzt aber bei US$ 2.000,- (ca. EUR 1.950,-) hängen blieb. Die vergangene Domain-Handelswoche glänzt mit call.com, bietet aber sonst nichts auf.

Länderendungen
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gene.ai – EUR 25.000,-

law.co – US$ 22.500,- (ca. EUR 21.940,-)
unifi.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.751,-)
widgets.co – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.875,-)

uptou.cn – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.750,-)
anagr.am – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.851,-)
ultrasolar.de – EUR 4.500,-
presale.ca – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.705,-)
ilmeteo24.it – EUR 3.000,-
altfranken.de – EUR 2.990,-
streamtowatch.sx – US$ 2.913,- (ca. EUR 2.841,-)
gitarrespielen.de – EUR 2.500,-
fashionzone.eu – EUR 2.499,-
greenict.de – EUR 2.499,-
cyberz.de – EUR 2.499,-
ecare.io – US$ 1.742,- (ca. EUR 1.699,-)

Neue Endungen
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blowfish.xyz – US$ 10.523,- (ca. EUR 10.261,-)
indo.xyz – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.875,-)
eth.voyage – US$ 3.618,- (ca. EUR 3.528,-)
eth.degree – US$ 3.548,- (ca. EUR 3.460,-)
defi.dev – US$ 2.550,- (ca. EUR 2.487,-)
union.run – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.437,-)
eth.cfd – US$ 1.340,- (ca. EUR 1.307,-)

Generische Endungen
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uanews.org – US$ 16.500,- (ca. EUR 16.090,-)
staff.org – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.778,-)
panthera.net – US$ 4.099,- (ca. EUR 3.997,-)
acde.org – US$ 3.601,- (ca. EUR 3.511,-)
abudhabi.net – US$ 3.100,- (ca. EUR 3.023,-)
diazepam.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.925,-)
merge.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.535,-)
aea.org – US$ 2.540,- (ca. EUR 2.477,-)
uva.org – US$ 2.501,- (ca. EUR 2.439,-)
publishwhatyoupay.org – US$ 2.250,- (ca. EUR 2.194,-)
puzzlegames.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.950,-)

.com
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call.com – US$ 1.600.000,- (ca. EUR 1.560.199,-)
m2.com – GBP 80.000,- (ca. EUR 94.750,-)
viya.com – US$ 28.001,- (ca. EUR 27.304,-)
igk.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 24.378,-)
medjobs.com – US$ 22.755,- (ca. EUR 22.189,-)
1008.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 21.453,-)
kicky.com – EUR 20.000,-
hvar.com – EUR 15.000,-
exus.com – US$ 15.001,- (ca. EUR 14.628,-)
leadbuyers.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.627,-)
ninjalabs.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.751,-)
intercode.com – US$ 9.200,- (ca. EUR 8.971,-)
thurman.com – US$ 9.138,- (ca. EUR 8.911,-)
altek.com – US$ 8.277,- (ca. EUR 8.071,-)
smartads.com – US$ 8.140,- (ca. EUR 7.938,-)
midsouthbank.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.801,-)
invisiblefriends.com – US$ 7.516,- (ca. EUR 7.329,-)
fairhome.com – EUR 7.500,-
tinkerbell.com – US$ 7.251,- (ca. EUR 7.071,-)
anbo.com – US$ 7.250,- (ca. EUR 7.070,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, domaininvesting.com, tldinvestors.com

ZÜRICH – SCHWEIZER IT-JURISTINNEN-TAG IM HERBST

Der Schweizer IT-Juristinnen-Tag 2022 findet als BarCamp am 02. September 2022 mit einer Präsenzveranstaltung in Zürich statt. Die Keynote-Sprecherinnen stehen bereits fest. Auch Männer dürfen sich anmelden.

Es ist der 3. Schweizer IT-Juristinnen-Tag, den dieses Mal der Schweizer IT-Juristinnen-Verein und die Rechtsanwaltskanzlei Haerting (Zug) gemeinsam veranstalten. Wie im Vorjahr findet die Veranstaltung als BarCamp, diesmal Anfang September statt. Die Form des BarCamp scheint in den letzten Jahren etwas aus der Mode gekommen zu sein, darum: Die Agenda für eine solche Veranstaltung entsteht erst zu Beginn, nachdem Vortragende ihr Thema „auf der Bühne“ den anderen Teilnehmenden vorgestellt haben. In einer allgemeinen Abstimmung werden dann die favorisierten Themen ausgewählt und in eine vorgegebene zeitliche Struktur eingefügt. Darum liegt eine detaillierte Agenda derzeit nicht vor, doch die Struktur des Barkamp ist gegeben. Bekannt ist zudem, dass Nicole Beranek Zanon und Caroline Gaul die Veranstaltung eröffnen und die drei Keynotes von Adrian Lobsiger („Analyse des technisch Machbaren“), Susanne Wallace („IT Outsourcing in Zeiten der Cloud – praktische und rechtliche Probleme“) und Matthias Templ („Anonymisierung von Daten im Lichte alternativer Konzepte“) gehalten werden. Der Schweizer IT-Juristinnen-Tag 2022 richtet sich – selbstredend – an Anwältinnen, Juristinnen, Studierenden und auch an Datenschutzund IT-Sicherheitsbeauftragte. Er steht auch Männern offen.

Der Schweizer IT-Juristinnen-Tag 2022 findet am 02. August 2022 von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Compliance, Zollstrasse 62 in 8005 Zürich (Schweiz) statt. Nach der Veranstaltung gibt es ein „Meet ’n Greet“ bei Fingerfood und Wein. Tickets für die Veranstaltung kosten CHF 180,- und CHF 90,- für Studierende.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://it-juristinnentag.ch

Quelle: it-juristinnentag.ch, haerting.de

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