Domain-Newsletter

Ausgabe #1129 – 04. August 2022

Themen: Netzverwaltung – China ruft ICANN-Konkurrent aus | .net – VeriSign erhöht die „registry fee“ | TLDs – Neues von .bugatti, .ch und .gl | cusanus.de – BGH korrigiert OLG Koblenz | 89.com – falsches Spiel mit VPN.com | 010.com – Drei Ziffern für sechsstellige Summe | Kein Hingeher – „Domain Name Summit“ in London

NETZVERWALTUNG – CHINA RUFT ICANN-KONKURRENT AUS

Die Volksrepublik China hat einen potentiellen ICANN-Konkurrenten ausgerufen: die „World Internet Conference“ (WIC) soll als Organisation etabliert werden, um Standards im Internet zu setzen. Zu konkreten Details schwieg man sich aber vorerst aus.

Seit 2014 findet einmal jährlich die „Welt-Internet-Konferenz“ statt, auch bekannt als „Wuzhen Summit“. Organisiert wird sie von der Cyberspace Administration of China (CAC), dem zentralen Internet-Regulator der Volksrepublik, mit dem Ziel ein Internetregime mit „chinesischen Charakteristiken“ zu errichten. 2015 wurde ein „High Level Advisory Committee“ (HAC) gebildet, dem 30 hochrangige Experten, darunter 15 aus dem Ausland, angehören. Als Co-Vorsitzende des HAC wurden Jack Ma (Alibaba) und der vormalige ICANN-CEO Fadi Chehadé nominiert. Die Veranstaltung ist jedoch umstritten; Amnesty International sprach schon 2015 von einem „Frontalangriff auf die Freiheiten des Internets“, Reporter ohne Grenzen rief zum Boykott der Tagung auf. Doch was bisher lediglich eine Konferenz war, soll künftig als eine Organisation dienen, um Standards im Internet zu setzen. Chinas Staatspräsident Xi Jinping gratulierte anlässlich einer Rede am 12. Juli 2022 zur Gründung der internationalen Organisation und sprach von einem wichtigen Schritt, um internationalen Austausch und Kooperation im Cyberspace zu vertiefen. „Cyberspace should be jointly built by all countries of the world“ wird Xi Jinping in einer offiziellen Pressemitteilung auf der Konferenz-Website zitiert. „China stands ready to work with the international community to build a cyberspace that is fairer and more equitable, more open and inclusive, safer and more stable, and more vibrant, and to allow the internet to enrich the people even more“.

Zu den Details der neuen Organisation liegen bisher wenige konkrete Informationen vor. Die Rede ist von Institutionen, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen aus 18 Ländern und Regionen. Wer gemeint ist, ist offen; es gibt nur Anzeichen dafür, dass sich Afghanistan, Nord-Korea, Kambodscha und Syrien darunter befinden. Im Vordergrund soll stehen, den staatlichen Einfluss auf die Verwaltung des Netzes zu priorisieren und damit dem aktuellen Multi-Stakeholder-Modell der Netzverwaltung, das auf gleichberechtigte Partizipation aller Interessensgruppen setzt, die Stirn zu bieten. „The Chinese government would rather have a multilateral approach where governments have complete and utter control of internet governance … [through] an international organization that starts more formally pushing state control over the internet globally“, merkt Justin Sherman von der Cyber Statecraft Initiative an. Letztlich geht es darum, Standards neu und im Interesse von China zu definieren; aus einem internationalen Netz würde ein Nebeneinander vieler nationaler Intranets, um so die Vorstellung der „cybersovereignty“ umzusetzen. Sollte die Welt-Internet-Konferenz mehr technischen und damit mehr politischen Einfluss bekommen, könnte sie zudem verstärkt Bündnisse schmieden, um zum Beispiel über die International Telecommunication Union (ITU) an Macht zu kommen.

Ähnliche Vorstöße aus China gab es bereits mit der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SOZ). Sie beschäftigt sich mit der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit ihrer Mitgliedsstaaten sowie Wirtschafts- und Handelsfragen. Sie hat zwar bereits seit 2004 Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen, gilt aber noch als vergleichsweise lose Verbindung ohne erheblichen Einfluss. Ob die „Welt-Internet-Konferenz“ ein ähnliches Schicksal erfährt, ist aktuell noch völlig offen, zumal unklar ist, ob und in welchem Umfang sich ihr Staaten wie Indien, Brasilien, Süd-Afrika oder Mexiko anschließen. Doch die Saat für einen ernsthaften ICANN-Konkurrenten ist gesät.

Die Pressemitteilung finden Sie unter:
> https://www.wuzhenwic.org/2022-07/13/c_788406.htm

Quelle: politico.com, slate.com, denic.de

.NET – VERISIGN ERHÖHT DIE „REGISTRY FEE“

Die globale Welle der Preissteigerungen macht auch vor der Top Level Domain .net nicht Halt: am 28. Juli 2022 gab die Registry VeriSign Inc. bekannt, mit Wirkung ab 01. Februar 2023 die Preise anzuheben. Domain-Inhaber müssen sich aber nicht zwingend auf höhere Gebühren einstellen.

Die Ankündigung kam anlässlich des so genannten „Earnings Conference Call“ für das 2. Quartal 2022, an dem unter anderem VeriSign-CEO Jim Bidzos teilgenommen hat. Im Bestreben, die Online-Welt verlässlich und mit Zuversicht zu verbinden, konnte sich VeriSign zunächst dafür feiern, seit 25 Jahren für einen ununterbrochenen Betrieb von Domain-Namen unter .com und .net gesorgt zu haben. „I’m pleased to note that we crossed a significant milestone in that mission last week for our critical internet infrastructure by marking 25 years of 100% availability in the .com/.net domain name resolution system“, sagte Bidzos. Dazu beigetragen hat ein Umsatz von US$ 352 Mio. allein im 2. Quartal 2022, ein Plus von 6,8 Prozent gegenüber dem 2. Quartal 2021. Auch die „renewal quote“, also der Anteil der Vertragsverlängerungen, lag mit 75,9 Prozent (kombiniert für .com und .net) im stabilen Bereich. Erst ganz am Ende dieser Mitteilung heißt es dann in dürren Worten: „Verisign announces that it will increase the annual registry-level wholesale fee for each new and renewal .net domain name registration from $9.02 to $9.92, effective Feb. 1, 2023.“

Das Recht von VeriSign, die Preise für .net-Domains zu erhöhen, geht auf das „Registry Agreement“ (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN vom 01. Juli 2017 zurück. Dessen Appendix 8 regelt das Verhältnis zwischen VeriSign und den Registraren und räumt VeriSign die Möglichkeit ein, die „registration fee“ nach vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu erhöhen. Sie beträgt seit dem 01. Februar 2018 unverändert US$ 9,02; hinzu kommt die „ICANN fee“ von US$ 0,75, so dass sich ein Einkaufspreis von US$ 9,77 ergab. Die angekündigte Erhöhung der „registration fee“ auf US$ 9,92 führt also dazu, dass der Einkaufspreis bei im Übrigen unveränderter „ICANN fee“ ab dem 01. Februar 2023 sodann US$ 10,67 beträgt. Diese „registration fee“ fällt dabei sowohl bei der erstmaligen Registrierung einer .net-Domain als auch bei deren Verlängerung an. Sie ist aber nicht identisch mit den Gebühren, zu welchen die Endkunden ihre .net-Domains über die Registrare registrieren; diese Gebühren liegen regelmäßig höher und umfassen meist weitere Dienstleistungen rund um eine .net-Domain. Eine Erhöhung der „registration fee“ könnte die Domain-Registrare aber dazu zwingen, die Erhöhung an ihre Endkunden weiterzugeben.

Für Domain-Registrare relevant ist zudem, dass VeriSign die sogenannte „Registry-Registrar Two-Factor Authentication“ (2FA) für .com- und .net-Domains verpflichtend einführt. Für die aktuell rund 2.500 akkreditierten Registrare bedeutet das, dass sie ein zusätzliches Passwort nutzen müssen; für Inhaber einer .net- oder .com-Domain ändert sich nichts. Die Neuregelung soll bereits in wenigen Tagen in Kraft treten.

Die Mitteilung von VeriSign finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2797

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BUGATTI, .CH UND .GL

Und wieder verabschiedet sich eine .brand: der Luxusautomobilhersteller Bugatti blickt künftig nur noch im Rückspiegel auf .bugatti. Dagegen optimiert Grönland seine digitale Transformation, während die Schweizer SWITCH ihre Geschäftsleitung ausbaut – hier unsere Kurznews.

Die in Luxemburg ansässige Bugatti International SA, gleichnamiger Automobilhersteller und Luxusmarke für Hypersportwagen, trennt sich von der Top Level Domain .bugatti. Zu den Gründen zeigt sich das Unternehmen im Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2022 ungewohnt offen: „We don´t have a business case for this brand tld anymore“ und „no more usage of domain names in the tld“ heißt es dort. Das bestätigen auch die Registrierungszahlen: seit Delegierung am 17. November 2015 waren maximal sieben Domains unter .bugatti registriert. Die Kündigung ist, wie bei zahlreichen .brands zuvor, gestützt auf die Section 4.4(b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Dem Wunsch der Bugatti International SA, die Domain .bugatti nicht auf Dritte zu übertragen, hat ICANN vorläufig bereits entsprochen. Ein potentieller Interessent hätte die bugatti Holding Brinkmann GmbH & Co. KG aus dem ostwestfälischen Herford sein können, die Bekleidung und Schuhe unter der Bezeichnung „bugatti“ vertreibt. Mit dem Automobilhersteller hat das deutsche Unternehmen nichts zu tun.

SWITCH, Registry der Schweizer Länderendung .ch, baut ihre Geschäftsleitung auf acht Personen aus. Komplexität und Dynamik gehöre zu den zentralen Herausforderungen in Führungsaufgaben. Deshalb brauche es auch auf der strategisch-operativen Ebene interdisziplinäre Teams, die Entscheidungen fundiert treffen und die Umsetzung umgehend anstossen können; dem werde man mit der Erweiterung der Geschäftsleitung gerecht. An der Spitze steht Tom Kleiber als Managing Director. Ihm zur Seite stehen Martin Büsser (Chief Financial Officer), Marco Dütsch (Head of Community Solutions), Urs Eppenberger (Head of Registry & Collaboration), Visho Jesudasan (Head of Sourcing, Architecture & Operations), Stephanie Kunzelmann (Head of People & Culture), Martin Leuthold (Head of Data, Security & Network und Deputy Managing Director) sowie Tania Welter (Head of Community Management). Die Erweiterung entspreche auch den grundsätzlichen Absichten der Transformation, Hierarchien zu verkleinern und Verantwortungen breiter abzustützen, teilte SWITCH weiter mit. Die Kunden sollen so von einer professionelleren und persönlicheren Ausrichtung und Beziehung profitieren.

Die britische CentralNic Ltd., Registry-Dienstleister für zahlreiche Domain-Endungen, hat ihr Portfolio um ein interessantes Puzzle-Stück erweitert. Am 26. Juli 2022 gab das Unternehmen bekannt, vom Telekommunikationsunternehmen Tusass A/S den Vertrag für die „registry management software“ der grönländischen Länderendung .gl erhalten zu haben. Unklar ist, was genau damit gemeint ist; die Formulierung legt aber nahe, dass CentralNic nicht als klassischer Back-End Registry-Provider tätig werden soll. Diese und ähnliche Funktionen hat CentralNic bei Endungen wie .london, .la, .bh, .fm, .fo, .gd, .pw, oder .vg inne. Zur Vertragslaufzeit machten die Parteien keine Angaben; mitgeteilt wurde aber, dass Grönland die digitale Transformation fördern wolle. Änderungen zu den Vergaberegelungen sind aktuell nicht geplant. Die Registrierung ist für jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck möglich. Es gibt also keine Vergabebeschränkungen. Zur Anzahl der registrierten .gl-Domains gibt es keine verlässlichen Zahlen, bei rund 55.000 Einwohnern dürfte sie sich aber in überschaubaren Grenzen halten. Selbst ein öffentliches WHOIS-Verzeichnis hat .gl erst seit kurzem.

Quelle: icann.org, switch.ch, centralnicregistry.com

CUSANUS.DE – BGH KORRIGIERT OLG KOBLENZ

Der Bundesgerichtshof unterstrich in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde, dass der Domain-Name cusanus.de nicht nur als solcher, sondern auch „Cusanus“ in Alleinstellung als Hinweis für einen Geschäftsbetrieb dienen könne. Dies – unter anderem – hatte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, weshalb der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgab.

Die Klägerin, eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts, ist Inhaberin der Internet-Domain cusanus.de und seit 1937 der deutschen Wortmarke „Cusanus“, die für die Klasse 33 „Wein“ eingetragen ist. Sie zählt zu ihrem Stiftsvermögen ein Weingut. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Domain bahnhof-cues.de, auf die ihre Domains cusanusbraeu.de, cusanus-brauerei.de und cusanusbräu.de weiterleiten. Sie bietet in der Gaststätte „Bahnhof Cues – Das Brauhaus“ ihr „Cusanus Bräu“ sowie weitere alkoholische und nichtalkoholische Getränke unter dem Namenszusatz „Cusanus“ an. Seit Februar 2014 ist sie Inhaberin der deutschen Wortmarke „Cusanus“ in den Klassen 30 „Brot“, 32 „Bier“ und 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“. Darüber hinaus ist sie seit März 2014 Inhaberin einer deutschen Wort-/Bild-Marke „Bernkasteler Cusanus Bräu“, welche ebenfalls in den Klassen 32 und 43, darüber hinaus auch in der Klasse 33 „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) eingetragen ist. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus Marken-, hilfsweise Namens- und Wettbewerbsrecht gegen die Beklagten geltend, die es unter anderem unterlassen sollen, die Zeichen „Cusanus“ und andere für die Kennzeichnung ihrer Angebote zu nutzen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) richten sich die Unterlassungsansprüche insbesondere darauf, von ihren unterschiedlichen Cusanus-Domains auf die Domain bahnhof-cues.de weiterzuleiten.

Das Landgericht Koblenz (Entscheidung vom 31.07.2020 – Az. 1 HK O 54/1) wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Doch das Oberlandesgericht Koblenz (Entscheidung vom 07.10.2021 – Az. 6 U 1361/20) wies die Klage ebenfalls ab und ließ die Revision nicht zu. Aus Sicht des OLG Koblenz bestand mangels Verwechslungsgefahr zwischen ihrer geschäftlichen Bezeichnung und den Zeichen der Beklagten kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch. Der Begriff „Cusanus“ sei nicht als Unternehmensschlagwort der Klägerin geschützt. Unter anderem befand das OLG Koblenz, die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Unterlassung der Weiterleitung von den Domains cusanus-brauerei.de, cusanusbraeu.de oder cusanusbräu.de auf die Domain bahnhof-cues.de. Zwischen der für Wein eingetragenen Wortmarke „Cusanus“ der Klägerin und den unter den Domains auf den Internet-Seiten der Beklagten zu 1) angebotenen Waren und Dienstleistungen eines Brauhauses bestehe insbesondere wegen der nur sehr geringen Warenähnlichkeit von Wein und Bier keine Verwechslungsgefahr. Auch eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung (§ 12 BGB) schloß das OLG Koblenz aus. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und rügt, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nun entschieden.

Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht (Beschluss vom 02.06.2022 – Az. I ZR 154/21). Für den BGH liegt hier ein Verstoß gegen das Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Das Gericht müsse nicht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden, doch müssten in den Entscheidungsgründen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Hier habe das Berufungsgericht erheblichen Vortrag der Klägerin zur Bestimmung der geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien nicht erwogen. So habe das Gericht die klägerische Domain cusanus.de und deren Bestandteil „Cusanus“ als mögliche geschäftliche Bezeichnung der Klägerin nicht berücksichtigt und übergangen, dass die Klägerin die von den Beklagten bestrittene Behauptung unter Beweis gestellt hatte. Zudem habe es den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Beklagte zu 1) ihr Zeichen „Cusanus Bräu“ nicht nur für ihr Bier nutze, sondern auch als Unternehmensbezeichnung. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs seien entscheidungserheblich; es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei deren Berücksichtigung zu einer anderen Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gekommen wäre. Der BGH verwies dabei auf seine Rechtsprechung, wonach in der Benutzung eines Domain-Namens eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen könne, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sehe; Domain-Namen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führten, komme in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. So hätte das Berufungsgericht angesichts des klägerischen Vortrags zur Domain cusanus.de zu dem Schluss kommen können, dass auch „Cusanus“ für sich als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Absatz 2, Satz 1 MarkenG diene. Gleiches gälte bei der Beklagten zu 1) für „Cusanus Bräu“. Es sei nicht auszuschließen, dass diese Punkte Auswirkungen auf das Ergebnis im Rahmen der Prüfung markenrechtlicher Normen geführt hätte. Der BGH hob danach das Berufungsurteil insgesamt auf, da sich die Gehörsverletzungen auf alle Unterlassungsanträge der Klägerin auswirken könnten. Das OLG Koblenz muss nun nochmals die Sache prüfen und entscheiden.

Die BGH-Entscheidung über die Domain cusanus.de finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2798

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

89.COM – FALSCHES SPIEL MIT VPN.COM

Der Domain-Handel ist ein schwieriges Geschäft. Es bedarf dazu nicht nur Geld, Geduld und attraktiver Domains, man muss sich darüber hinaus der in ein Domain-Geschäft involvierten Personen sicher sein. Dazu gehört auch ein Mittler oder Escrow, der bei der Abwicklung des Geschäfts eine neutrale Position einnimmt und erst mit Geldeingang den Transfer der Domain einleitet bzw. vice versa. Den Escrow sollte man sich daher gezielt aussuchen.

Der Internetdienstleister VPN (vpn.com), der selbst auch Escrow- und Broker-Dienste anbietet, liefert nun eine großartige Räuberpistole aus dem Domain-Handel, die ihn zu einer Klage vor dem kalifornischen US District Court veranlasst hat. Dort klagt VPN gegen den Domain-Investor George Dikian (Kalifornien, USA), Qiang Du (Hong Kong) und „Unbekannt“ („John Doe“) auf Rückzahlung von US$ 250.000,- in Bitcoin und Zahlung von US$ 6,625 Mio. Provision für Domain-Transfers von 96 Premium 2-Ziffern- und 3-Ziffern-.com-Domains.

Im März 2022 sprach Qiang Du als Vertreter der ZTE Holding VPN an und bat, bei einem Ankauf der 2-Ziffern-Domain 89.com behilflich zu sein. VPN stellte George Dikian, Domain-Investor mit einem Portfolio von über 1.800 Domains, als Inhaber fest und sprach ihn über seine bekannte Yahoo-eMail-Adresse an. Es wurde verhandelt und man kam zu dem Ergebnis: Dikian verkauft die Domain 89.com und erhält dafür US$ 2,25 Mio., während Du US$ 4,4 Mio. zahlt. Und obwohl VPN darauf bestand, für den Transfer die Dienste von Escrow.com oder Epik.com zu nutzen, setzte sich Dikian damit durch, den Anbieter Intermediar dafür einzuschalten, der problemlos steuererleichternde Bitcoin-Transfers ermögliche. Man vereinbarte also, dass Du selbst US$ 2 Mio. über Intermediar zahle, während VPN US$ 250.000,- in Bitcoin direkt an Dikian transferiert, die VPN nach der Auszahlung der Maklerprovision durch Intermediar senden würde. Am 23. April 2022 bestätigte Intermediar, Du hätte einen Betrag von US$ 2,2 Mio. gezahlt; am 24. April 2022 bestätigte Intermediar, Dikian hätte die Domain 89.com bei ihnen hinterlegt. Drei Tage später hieß es, Du hätte die Domain zur Prüfung erhalten, und am 29. April 2022 erklärte Intermediar, Du habe die Domain akzeptiert und die Übertragung sei abgeschlossen. VPN leistete seine Bitcoinzahlung. In diesem Zeitraum kam Dikian auf VPN zu und fragte an, ob VPN nicht auch 95 weitere Premium-Domain abwickeln wolle. Wieder traten die Parteien in Verhandlung und kamen überein, dass über Escrow.com Du US$ 12,53 Mio. für die 95 2-Ziffern-.com-Domains zahlen solle, während Dikian US$ 8,025 Mio. erhalten und VPN US$ 4,475 Mio. einstreichen würde. Derweil transferierte Dikian die 6,27 Bitcoins aus seinem Wallet und VPN fragte bei Intermediar nach, wo die Provision bliebe. Intermediar verweigerte eine Auszahlung der Provision an VPN und beendete die Kommunikation. Dann stellte sich für VPN heraus, dass alle Informationen, die von Intermediar kamen, falsch waren und insbesondere die Domain 89.com nicht transferiert worden war. Bald darauf erhob VPN die Klage. Deren Ausgang ist derzeit völlig unklar.

Wer den Ärger hat, muss für den Spott nicht sorgen. Der Artikel von Konstantinos Zournas, in dem das alles minutiös dargelegt ist, sorgt bei Kommentatoren für Stimmung. So meldet sich Domain-Anwalt John Berryhill zu Wort und macht einerseits deutlich, dass der wahre George Dikian sowas nicht machen würde und zeigt anhand zweier Punkte auf, warum sich unmittelbar erschließt, warum Intermediar kein vertrauenswürdiger Escrow, sondern eher Fake ist. Michael Gargiulo, CEO von VPN, verteidigt sich nicht nur gegen Berryhills Kommentare. In ein schlechtes Licht setzt sich nach Ansicht der Kommentatoren VPN wegen der ungeheuer hohen Provisionen, die man für die eigene Arbeit einstecken will; das Mitleid für die Verluste bei VPN hält sich in Grenzen, zumal sich zeigt, dass am 05. Mai 2022 bei Namepros der Hinweis aufgetaucht ist, dass die eMail-Adresse von Dikian für Verkäufer-Scams missbraucht wird. Wie sich die Angelegenheit, gerade auch vor Gericht, weiter entwickelt, wird sich weisen. Man gewinnt jedenfalls den Eindruck, dass VPN, gewisse Sicherheitsstandards nicht einhaltend, fahrlässig gehandelt hat, möglicherweise von der Höhe der Provisionen geblendet. Aber es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass VPN hier – zumindest in Teilen – eine Räuberpistole auftischt.

Den Artikel von Konstantinos Zournas findet man samt einer Liste aller 95 3-Ziffern-.com-Domains unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2799

Quelle: onlinedomain.com, eigene Recherche

010.COM – DREI ZIFFERN FÜR SECHSSTELLIGE SUMME

Die vergangene Domain-Handelswoche liefert mit der Zifferndomain 010.com eine Domain im sechsstelligen Bereich. Darüber hinaus gibt es überraschend gute Preise bei den Spitzen-Domains aller Kategorien.

Die Zifferndomain 010.com der südkoreanischen KT Corporation lief aus und erzielte anlässlich einer Auktion den Zuschlag zu US$ 121.150,- (ca. EUR 118.497,-) für DropCatch, berichtet Raymond Hackney. Die zweitbeste .com-Domain ist vey.com mit US$ 30.250,- (ca. EUR 29.588,-). Sie wurde 1997 registriert, 2007 soll sie für US$ 7.000,- verkauft worden sein. Anlässlich einer Auslaufauktion Anfang Juli erhielt sie den Zuschlag bei US$ 48.250,- (ca. EUR 48.169,-), doch zahlte der Käufer den Kaufbetrag nicht. So startete erneut eine Auslaufauktion, bei der sie nun für US$ 30.250,- (ca. EUR 29.588,-) ihren neuen Inhaber findet.

Unter den Länderendungen sticht die italienische stuff.it mit herausragenden EUR 78.888,- hervor. Die Domain wechselte im Mai 2013 für lediglich EUR 2.200,- ihren Inhaber. Nicht so exorbitant lief es bei heidi.ch, die im Juni 2007 zu EUR 11.000,- gehandelt wurde, und nun auf EUR 12.000,- kommt.

Die neuen generischen Endungen bieten eine gute wie auch eine schlechte Nachricht: wallet.one erzielte hervorragende US$ 49.000,- (ca. EUR 47.927,-), was sicher auf ihre Kryptonähe zurückzuführen ist. Nicht so gut traf es die vergangene Woche bejubelte byte.xyz. Swetha teilt via Twitter mit, der Verkauf von byte.xyz zum Preis von US$ 129.888,- (ca. EUR 127.341,-) sei nach zehn Tagen abgebrochen worden. Da die Domain gesichert („locked“) ist, konnte sie die Domain nicht für den Transfer bereitstellen. Afternic teilte Swetha mit, dass man die Mittel des Käufers nicht überprüfen konnte. Die Domain steht nun wieder zum Verkauf. Swetha bat den Käufer, seine Version der Vorgänge mitzuteilen, eine Reaktion seinerseits ist bisher nicht bekannt. Auch die klassischen generischen Endungen bieten ein Bonbon: galileo.net kommt auf erfreuliche US$ 50.000,- (ca. EUR 48.905,-). Damit war die vergangene Domain-Handelswoche nicht großartig, doch hatte sie Substanz.

Länderendungen
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stuff.it – EUR 78.888,-
foodhub.it – EUR 3.875,-
express.it – EUR 2.500,-

lasvegas.in – US$ 30.000,- (ca. EUR 29.343,-)
foodhub.in – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.956,-)

heidi.ch – EUR 12.000,-
ths.ch – EUR 3.950,-
christine.ch – EUR 2.500,-

myip.is – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.781,-)
getaway.co – US$ 9.795,- (ca. EUR 9.580,-)
xpln.io – EUR 5.500,-
hexa.me – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.891,-)
docy.me – US$ 4.750,- (ca. EUR 4.646,-)
hex.fr – EUR 4.500,-
prized.co.uk – GBP 4.000,- (ca. EUR 4.762,-)
soccers.fr – EUR 2.500,-
bettermoney.co – US$ 2.488,-

flusskreuzfahrten24.de – EUR 4.500,-
aktiv-bewegen.de – EUR 4.500,-
pb-consult.de – EUR 3.500,-
digital-mall.de – EUR 3.500,-
garagendach.de – EUR 2.500,-
opensight.de – EUR 2.499,-
wohnwelt24.de – EUR 2.290,-
eastwood.de – EUR 2.000,-
europameister.de – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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wallet.one – US$ 49.000,- (ca. EUR 47.927,-)
hosting-cloud.blog – EUR 30.000,-
cloud-hosting.blog – EUR 30.000,-
life.xyz – US$ 10.100,- (ca. EUR 9.879,-)
dough.tech – US$ 7.999,- (ca. EUR 7.824,-)
base.xyz – US$ 5.251,- (ca. EUR 5.136,-)
star.app – US$ 2.575,- (ca. EUR 2.519,-)
properties.app – US$ 2.350,- (ca. EUR 2.299,-)
dog.app – US$ 1.110,- (ca. EUR 1.086,-)
logo.app – US$ 1.100,- (ca. EUR 1.076,-)
sky.app – US$ 1.000,- (ca. EUR 978,-)

Generische Endungen
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galileo.net – US$ 50.000,- (ca. EUR 48.905,-)
topsun.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.815,-)
leadingwithlove.org – US$ 2.927,- (ca. EUR 2.863,-)

.com
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010.com – US$ 121.150,- (ca. EUR 118.497,-)
vey.com – US$ 30.250,- (ca. EUR 29.588,-)
searchkit.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 24.453,-)
kuss.com – EUR 9.999,-
stpr.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.803,-)
thenewman.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 8.314,-)
btoc.com – US$ 7.877,- (ca. EUR 7.704,-)
moveagency.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.336,-)
melli.com – EUR 7.200,-
phonehistory.com – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.868,-)
everion.com – EUR 5.500,-
autolegends.com – EUR 5.500,-
klesk.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.891,-)
safe-mail.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.891,-)
cybersecuritypatrol.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.891,-)
nocodeacademy.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.886,-)
madgalaxy.com – US$ 4.530,- (ca. EUR 4.431,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestor.com

KEIN HINGEHER – „DOMAIN NAME SUMMIT“ IN LONDON

In London treffen sich am 22. und 23. August 2022 Domain-Käufer und -Verkäufer, Investoren, Entwickler, Juristen, Registrare und Hosting-Provider von Angesicht zu Angesicht bei dem als Präsenzveranstaltung abgehaltenen „London Domain Name Summit“. Die Veranstaltung erscheint reichlich suspekt.

Am 22. August 2022 startet in London die „Domain Name Summit“, die sich selbst als „#1 Independent Domain Name Business Summit For Sucessful Domain Businesses“ bezeichnet. Die Veranstalter der Domain Name Summit London organisieren die Veranstaltung als „Networking-Konferenz und Messe für erfolgreiche Domain-Geschäfte“. Erwartet werden über 400 Teilnehmer (vor einigen Wochen war noch von über 1.000 die Rede), mit denen man persönliche Kontakte knüpfen kann. Besucher können sich über neue Produkte und Dienstleistungen der Domain-Branche informieren. Ein Programm für die Veranstaltung liegt nicht vor. Es geht eben doch einfach ums Netzwerk knüpfen und Geschäfte machen. Einen kleinen Überblick über teilnehmende Unternehmen und Domainer (insgesamt bisher 24) befindet sich auf der Website, mit denen man gegebenenfalls schon im Vorfeld Kontakt aufnehmen und Termine festzurren kann. Das Online-Forum beinhaltet weitestgehend (wir sind nicht all 67 Seiten durchgegangen) Spam-Einträge. Aber auf Twitter verkündet der Account „@summitlondonuk“ regelmäßig neue Aussteller auf der „London Domain Name Summit“.

Die Domain Name Summit London findet vom 22. bis 23. August 2022 im Yum-Sa Unit 1, 3 Plaza Gardens, 88 Upper Richmond Road, Putney, SW15 2DT London (Großbritannien) statt. Die Kosten einer Teilnahme erschließen sich auch so kurz vor der Veranstaltung noch nicht: Die Teilnahme ist kostenlos, wenn man eines der zehn täglich verschenkten Tickets ergattert. Die Veranstalter nehmen gerne eine Spende entgegen. Zu regulären Ticketpreisen finden wir keine Angaben.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://summit.london

Quelle: summit.london, eigene Recherche

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