Domain-Newsletter

Ausgabe #1128 – 28. Juli 2022

Themen: IPv4 – AfriNIC kassiert erwartbare Niederlage | RIAA – Markenrecht gilt auch für .eth-Domains | Neues von .cancerresearch, .kids und .me | UDRP – Schlechter Vortrag bei traderjoexyz.com | Tipps – Wie spricht man potentielle Käufer an? | smartaboutmoney.org – Cleveres für US$ 141.000,- | Hybrid – 21. Bayerischer IT-Rechtstag im Herbst

IPV4 – AFRINIC KASSIERT ERWARTBARE NIEDERLAGE

In der Dauerfehde mit Cloud Innovation Ltd. (CI) hat das African Network Information Centre (AfriNIC) eine erwartbare Niederlage einstecken müssen: der Supreme Court of Mauritius hat am 19. Juli 2022 angeordnet, dass CI sein umstrittenes Lizenzverfahren für IPv4-Adressen zumindest vorläufig weiterbetreiben darf.

Fünf Regional Internet Registries (RIRs) kümmern sich weltweit um die Zuteilung von IP-Adressen, eine davon ist die für Afrika zuständige AfriNIC. Der weltweite Mangel an IPv4-Adressen hat CI, eine auf den Seychellen ansässige Unternehmung, dazu veranlasst, sich auf die Lizenzierung von IPv4-Adressen zu spezialisieren. Im Jahr 2020 fiel AfriNIC bei einer Prüfung auf, dass die Mehrzahl der IPv4-Adressen von CI außerhalb der AfriNIC-Region genutzt werden. AfriNIC sieht darin eine Verletzung des „Registration Services Agreement“ (RSA) und drohte CI den Entzug der IPv4-Adressen an. Das war der Auslöser für CI, AfriNIC mit zahlreichen Klagen zu überziehen. Darin stellt man die Berechtigung zur Adressentziehung in Abrede und verlangt unter anderem eine finanzielle Kompensation von US$ 1,8 Mrd. Dabei erzielte CI einen für AfriNIC existenzbedrohenden Teilerfolg: der Supreme Court of Mauritius urteilte am 13. Juli 2021, dass die Konten von AfriNIC bei der SBM Bank Ltd. (Mauritius) und der Mauritius Commercial Bank bis zu einem Betrag von US$ 50 Mio. vorübergehend eingefroren sind. Dadurch war der Weiterbetrieb unmittelbar in Gefahr. Erst im Oktober 2021 gelang es, diese Entscheidung zu revidieren. Mehr als ein Etappensieg war AfriNIC jedoch nicht gelungen.

In einer der rund 40 Auseinandersetzungen zwischen AfriNIC und CI ging es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darum, ob AfriNIC berechtigt war, die Mitgliedschaft von CI zu beenden und damit den Zugang zu den IPv4-Adressen zu entziehen. Der wiederum ist zentral für das Geschäftsmodell von CI; nach Recherchen von heise.de hält CI aktuell etwa sechs bis sieben Millionen IPv4-Adressen und vermietet sie für umgerechnet rund US$ 0,37 pro Monat. Die Entscheidung des Supreme Court of Mauritius ist auch nach deutschem Prozessrecht wenig überraschend: vor einer Entscheidung in der Hauptsache muss AfriNIC den Zugang weiter gewähren, alles andere käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Mit der juristischen Kernfrage, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, hat sich das Gericht nicht befasst. AfriNIC sieht in der Lizenzierung von IPv4-Adressen ausserhalb Afrikas einen Verstoß gegen Sektion 4 des RSA, da „changes in use“ vorlägen; CI beruft sich hingegen unter anderem darauf, dass auch Mitglieder der europäischen RIPE ihre Adressen außerhalb Europas nutzen dürfen. Den Vorwurf von AfriNIC, dass CI angesichts der Vielzahl von gerichtlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich handle, verwarf der Supreme Court, da CI vorliegend keine andere Wahl geblieben sei, als um einstweiligen Rechtsschutz zu bitten. Wann eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht, ist aktuell völlig offen.

Die vier weiteren RIRs zeigten sich über die Entwicklung in Afrika besorgt. „The excessive number of court cases against AFRINIC are of particular concern to other RIRs because they represent a threat to AFRINIC’s autonomy and its community. These challenges are designed, we believe, to cause serious damage to both“, heisst es in einem Schreiben vom 17. Juni 2022. Auch die Verlegung des Sitzes von AfriNIC aus Mauritius in ein anderes Land steht augenscheinlich zur Diskussion: „It would be a shame for the community in Africa if the situation described turned out to be a mistake in choosing Mauritius as the seat for Afrinic.“ Allerdings ist auch AfriNIC selbst nicht frei von allen Vorwürfen; so musste der CEO Eddy Kayihura auf gerichtliche Anordnung hin vorübergehend suspendiert werden. All das könnte der African Telecommunication Union in die Karten spielen, die sich um mehr staatlichen Einfluss auf das Domain Name System bemüht.

Die Entscheidung des Supreme Court of Mauritius finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2794

Quelle: afrinic.net, heise.de, eigene Recherche

RIAA – MARKENRECHT GILT AUCH FÜR .ETH-DOMAINS

Kaum auf dem Markt, sind die alternativen .eth-Domains bereits ins Visier der Musikindustrie gerückt: auf Betreiben der Recording Industry Association of America Inc. (RIAA) hat OpenSea, ein virtueller Marktplatz für NFTs, 51 Domains aus dem Netz genommen.

Bereits seit Jahrzehnten pflegt die globale Musikindustrie ein schwieriges Verhältnis zum Internet und neuen Technologien. Aktuell sind es jedoch weder .mp3-Dateien noch Streamings, durch die sich Künstler und Plattenfirmen bedroht sehen, sondern die Blockchain- und NFT-Projekte. Dazu zählen auch Domain-Namen unterhalb der Endung .eth, die vom Ethereum Name Service (ENS) angeboten werden. Wie alle Anbieter von Krypto-Domains, bewegt sich .eth nicht in dem von ICANN regulierten Internet, sondern in einem „alternativen“ Netzbereich (AltRoot). Bei einem klassischen Domain-Registrar kann man .eth-Domains nicht registrieren, und sie sind ohne technische Hilfsmittel über klassische Browser auch nicht erreichbar. Die Vorteile sollen darin liegen, dass man für die Domain nur ein einziges Mal zahlen muss; im Gegenzug winken insbesondere Erleichterungen im Zahlungsverkehr: „With ENS, you’ll be able to send money to your friend at ‚aardvark.eth‘ instead of ‚0x4cbe58c50480…‘, interact with your favorite contract at mycontract.eth“. Dass die .eth-Domain genau so schnell verschwunden sein kann, wie sie geschaffen wurde, bedenken nur wenige.

Dass für .eth-Domains aber keine anderen Grundsätze gelten sollen als für klassische Domains, belegt ein Schreiben der RIAA an OpenSea, ein 2017 gegründeter virtueller Marktplatz für so genannte Non-Fungible Token (NFT). Über diesen Marktplatz solen auch .eth-Domains angeboten worden sein, darunter riaa.eth, sony-group.eth, sony-music.eth, warner-music.eth, atlanticre cords.eth und universalmusic.eth. Die RIAA sieht darin eine Verletzung der Markenrechte ihrer Mitglieder: „The ENS domain names listed below infringe RIAA`s or our members trademarks, as they cause dilution, confusion, and/or tarnishment of these trademarks. See 15 U.S.C. § 114. The sale of these ENS domain names is also actionable under the Lanham Act, see 15 U.S.C. §§ 1125(a) and (d).“ Zudem soll der Verkauf rechtsverletzender Domains gegen den Anti Cybersquatting Consumer Protection Act und Wettbewerbsrecht verstoßen. Daher forderte man OpenSea auf, insgesamt 51 Domains von der Plattform zu nehmen. Dort ist man der Aufforderung umgehend nachgekommen, jedenfalls waren die beanstandeten Domains wenig später nicht mehr zu finden.

Ob sich die bekannten Grundsätze des Domain-Rechts auf alternative Endungen übertragen lassen, hat die Rechtsprechung zu klären. Zum Problem dürfte werden, dass es für .eth-Domains kein WHOIS-Verzeichnis gibt und damit auch keine Partei, die direkt in Anspruch genommen werden kann. Dabei scheint es reges Interesse an .eth zu geben; Anfang Juli sollen für 000.eth 300 ETH, also umgerechnet rund EUR 315.000,-, gezahlt worden sein. Angesichts der starken Schwankungen von Krypto-Domains lassen sich diese Zahlen aber nicht ohne weiteres auf den aktuellen Domain-Handel übertragen und sind mit Vorsicht zu geniessen. Klar ist nur: In ENS existiert keine Einschränkung in der Verfügbarkeit von Domains, die potenziell im Konflikt mit bereits bestehenden Markenrechte stehen. Markeninhaber müssen ihnen daher ihre Aufmerksamkeit schenken, um Rechtsverletzungen zu vermeiden beziehungsweise zu unterbinden.

Das Schreiben der RIAA finden Sie unter:
> https://torrentfreak.com/images/opensea-takedown.txt

Quelle: torrentfreak.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CANCERRESEARCH, .KIDS UND .ME

Bye bye, .cancerresearch: die Australian Cancer Research Foundation hat den Verwaltervertrag für die neue Top Level Domain gekündigt. Dagegen möchte .kids im August 2022 richtig loslegen, während .me mit Premium-Zahlen glänzt – hier unsere Kurznews.

Die gemeinnützige Australian Cancer Research Foundation (ACRF) trennt sich von der Top Level Domain .cancerresearch. Mit erst jetzt veröffentlichtem Schreiben vom 12. April 2022 kündigte die Stiftung den Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN. Die Kündigung ist, wie bei zahlreichen anderen nTLDs zuvor, gestützt auf die Section 4.4(b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Nähere Angaben zur Kündigung machte die ACRF nicht; sie liegen jedoch auf der Hand: seit Delegierung im Juni 2014 wurden gerade einmal 85 Domains registriert, sämtlich zu Gunsten der Registry selbst. Der Ankündigung auf der ACRF-Website: „It will use the TLD to unite the industry and promote cancer research via this new namespace.“ sind also keine ernsthaften Taten gefolgt. Eine freie Registrierung ist nicht möglich. Dem Wunsch von ACRF, die Domain nicht auf Dritte zu übertragen, hat ICANN vorläufig bereits entsprochen. Damit dürfte .cancerresearch noch in diesem Kalenderjahr wieder aus dem Domain Name System verschwinden.

Die DotKids Foundation Limited, Registry der neuen generischen Top Level .kids, hat den Startplan für die Einführung bekanntgegeben. Los geht es ab dem 11. August 2022 mit einer Sunrise-Period, die bis 14. September 2022 dauern wird; Voraussetzung für eine Teilnahme ist die Eintragung der Marke im Trademark Clearinghouse. Im Anschluss folgt ab dem 20. September 2022 eine „Community Sunrise“, die bis 19. Oktober 2022 dauert; sie richtet sich an jede „not-for-profit organisation, institution, or charity with a main mission of championing children’s rights, children’s well-being, education or child-welfare.“ Danach geht es am 19. Oktober 2022 über in die Phase der Pioneer-Domains; hier kommen Organisationen zum Zug, die begründen können, warum gerade sie einen Mehrwert für .kids versprechen. Gekrönt wird die Vorbereitung mit dem Startschuss für die Phase der „General Availability“, die am 29. November 2022 beginnt. Parallel hat DotKids eine Vielzahl von Vergaberegelungen vorgestellt, die zahlreiche inhaltliche Beschränkungen in der Nutzung von .kids-Domains vorsehen. Zur Höhe der Registrierungsgebühren liegen bisher hingegen noch keine Angaben vor.

Die als generische Top Level Domain vermarktete offizielle Länderendung .me von Montenegro hat ihren „Premium-Domains-Report“ für die erste Jahreshälfte 2022 vorgestellt. Demnach sind aktuell 41 der besonders wertvollen Domains registriert, darunter hz.me an Meta Platforms Inc. (früher Facebook Inc.) und beyond.me für Beyond Meat Inc., einen Nahrungsmittelproduzenten veganer Fleischersatzprodukte. Der durchschnittliche Preis einer solchen Premium-Domain liegt bei US$ 7.634,15, insgesamt nennt die Registry eine „premium revenue“ von US$ 313.000,- ohne den Anteil des Registrars, der üblicherweise zwischen 15 und 20 Prozent pro Domain liegt. Davon wiederum am meisten profitiert der US-Registrar GoDaddy, bei dem 14 Premium-Domains unter .me registriert sind, gefolgt von NameCheap (10 Domains) und KeySystems (6 Domains). Besonders beliebt sind die Premiums in den USA, dort haben 25 Domain-Inhaber ihren Sitz. Auf den Plätzen folgen Anonymisierungsdienstleister und China. Besonders beliebt sind übrigens .me-Premium-Domains mit nur zwei Zeichen, sie machen 73 Prozent der Registrierungen aus. Einmal mehr bestätigt sich also der Grundsatz, dass Domain-Namen wertvoller werden, je kürzer sie sind. Der gesamte Report kann ab sofort kostenlos heruntergeladen werden.

Die Vergaberegeln für .kids finden Sie unter:
> https://www.nic.kids/policies.html

Den Premium-Domains-Report für .me finden Sie unter:
> https://domain.me/h1-2022-me-premium-domains-report/

Quelle: icann.org, nic.kids, domain.me

UDRP – SCHLECHTER VORTRAG BEI TRADERJOEXYZ.COM

Im Streit um die Domain traderjoexyz.com scheiterte die Trader Joe’s Company wie viele andere an mangelndem Vortrag und fehlenden Nachweisen. Der WIPO-Panelist Andrew D. S. Lothian hingegen schöpft bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain aus der Fülle von Argumenten und Überlegungen, die der Gegner gab, und die ihm selber in den Sinn kamen.

Die Trader Joe’s Company, ein US-amerikanischer Betreiber von Lebensmittelgeschäften, sieht ihre Rechte durch den Domain-Namen traderjoexyz.com verletzt. In einem UDRP-Verfahren vor der WIPO trug sie unter anderem vor, ihre Marke „Trader Joe’s“ bereits seit 1967 zu nutzen; eingetragen sei die Marke unter anderem beim US-Markenamt seit 1986 und beim Singapurer Markenamt seit 1999 in der Klasse 31 (Tierfutter und rohe Nüsse). Der Gegner, Cheng Chieh Liu aus Singapur, ist einer der Gründer der Kryptowährunghandelsplattform „Trader Joe“, die unter der im April 2021 registrierten Domain traderjoexyz.com betrieben wird und an Anteilsinhaber den eigenen „$JOE“-Token als Gewinnbeteiligung ausgibt. Er trägt unter anderem vor, die Plattform verfüge mittlerweile über erhebliches Kapital, eine große Anzahl von Nutzern und 15 Mitarbeitern. Der Name „Trader Joe“ ergebe sich einerseits daraus, dass man Handelsplattform sei und andererseits jeder („the average joe“) darauf mitmachen könne. Der Zusatz „xyz“ im Domain-Namen verweise auf die Endung .xyz, die bei Unternehmen im Web 3.0 sehr beliebt sei. Gerade dieser Zusatz verhindere eine Verwechslungsgefahr mehr, als dass er sie unterstütze.

Zum Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian berufen, der die Beschwerde abwies, da der Gegner überzeugend darzustellen und zu belegen vermochte, dass er ein ordentliches Geschäft betreibt (WIPO-Case No. D2022-1620). Lothian stellte nach eingehender Prüfung fest, dass Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestehe. Bei der ausführlich geprüften Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Nutzung der Domain sah Lothian den Beweis des ersten Anscheins auf Seiten der Beschwerdeführerin erbracht, da sie dem Gegner keine Rechte zur Nutzung ihrer Marken eingeräumt habe, auch nicht mit ihr liiert und er auch nicht unter dem Namen bekannt bzw. zumindest nicht Inhaber einer entsprechenden Marke sei. Der Gegner habe allerdings eine Fülle von Beweisen vorgelegt, darunter seine Medienpräsenz, die die Behauptung stützt, dass er auf dem Feld des Kryptowährungshandel mit damit verbundenen Finanzdienstleistungen tätig ist. Er konnte nachweisen, dass er bereits vor dem UDRP-Verfahren umfassende Vorbereitungen zum Einstieg in dieses Geschäftsfeld absolviert habe und argumentiere plausibel, was seine Namenswahl betrifft. Ob der Gegner von der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Singapurer Marke gewusst habe, blieb unklar und wenig wahrscheinlich; allerdings war es Pflicht der Beschwerdeführerin, entsprechend vorzutragen und Belege vorzulegen. Lothain prüfte weitere Kriterien bei dieser Frage, kam aber letztlich zum Ergebnis, dass der Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin durch den Gegner widerlegt sei, womit die Beschwerde an dieser Stelle scheiterte.

Doch schaute er noch kurz auf die Frage der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain traderjoexyz.com. Hierbei verwies er auf die vorangegangene Prüfung des 2. Elements und wiederholte im Grunde die entscheidenden Feststellungen. Lothian ging auch nochmals auf die 1997 in Singapur registrierte Marke ein: da habe die Beschwerdeführerin über deren Nutzung und Bekanntheit und wie Gegner nachvollziehbar Kenntnis von ihr erlangt haben sollte, nicht ordentlich vorgetragen. Wohingegen der Gegner konsequent die Zeichen „trader joe“ und „trader joe xyz“ derart nutze, dass der Versuch, absichtlich einen Bezug zur Marke „Trader Joe’s“ der Beschwerdeführerin herzustellen oder aus einer Verbindung mit ihr Nutzen zu ziehen, nicht ersichtlich ist. Für Lothian lag hier kein Fall von Cybersquatting vor. In der Folge scheiterte die Beschwerde, und Lothian wies sie ab.

Die Prüfung der Frage nach einer berechtigten Nutzung der Domain traderjoexyz.com durch den Gegner behandelt Lothian sehr ausführlich und detailreich. Im Hinblick darauf lohnt es sich, die WIPO-Entscheidung im Original zu lesen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain traderjoexyz.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2795

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

TIPPS – WIE SPRICHT MAN POTENTIELLE KÄUFER AN?

Sie haben ein schönes, rundes Domain-Portfolio, das regelmäßige Registrierungsgebühren kostet. Sehr gut. Sie haben Ihre Domains bei den maßgebenden Domain-Handelsplattformen eingestellt. Wunderbar. Aber kein Käufer will sich bei Ihnen melden? Dann ergreifen Sie die Initiative. Wie das am besten geht, dazu macht Domain-Investor Elliot J. Silver in einem aktuellen Artikel rein subjektive, aber überzeugenden Vorschläge: „Tips for Pitching Your Domain Names to Me or Other Investors“.

Täglich erhält Silver per eMail Domains angeboten, aber die meisten eMails ignoriert er, da die Domains uninteressant für ihn sind, gar nicht erst aufgeführt und bepreist sind, oder Preisvorstellungen eröffnet werden, auf die er gar nicht erst eingeht. Die Anforderungen an ein per eMail unterbreitetes Angebot scheinen auf den ersten Blick gar nicht so hoch. Doch es ist Arbeit, und es verlangt Geduld und Nerven. Folgendes hilft dem Anbieter beim möglichen Käufer, auf offene Augen zu stoßen: Immer nur eine paar (1 – 3) – gute! – .com-Domains zusammen mit den eigenen Preisvorstellungen übermitteln; Silver interessieren aber auch Ein-Wort- oder sehr kurze, aussprechbare .xyz-Domains. Es muss einem klar sein, dass Silver, wie bei Domain-Investoren üblich, keine Endkundenpreise zahlt! Eine Linkliste zu den Domains, selbst wenn sie bei Sedo, Afternic oder Dan eingetragen sind, schaut er sich nicht an. Auch eine Liste als Anlage zur eMail wird übergangen. Antwortet er nicht auf eine eMail, sollte man nicht nachhaken: entweder sind die Domains uninteressant, oder er hat deren Wert nicht erkannt; dann lassen sie sich, soweit sie gut sind, immer noch an einen anderen Investor verkaufen und er hat das Nachsehen. Wenn die angebotenen Domains erklärungsbedürftig seien, brauche man es gar nicht erst bei ihm zu versuchen. Und Silver schließt die Liste mit der Klarstellung, dass er kein Vermittler (Broker) ist, weshalb man ihn auf solche Aktion nicht ansprechen möge.

Das sind die Anforderungen, die Silver stellt. Besonders, was Anlagen zu eMails oder Links in eMails betrifft, sprechen schon Sicherheitsgründe für diesen Umgang mit solchen Anfragen. Auch die anderen Vorschläge oder Regeln von Silver leuchten unmittelbar ein. Darüber hinaus könnte man sinnvollerweise noch schauen, auf was für Domain-Namen der potentielle Käufer spezialisiert ist – und ob man dieses Feld mit den eigenen Domains abdeckt.

Den Artikel von Elliot J. Silver findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2796

Quelle: domaininvesting.com

SMARTABOUTMONEY.ORG – CLEVERES FÜR US$ 141.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt einen Außenseiter nach vorne: die .org-Domain smartaboutmoney.org kommt mit US$ 141.000,- (ca. EUR 138.235,-) an die Spitze. Aber nur kurz danach gesellt sich mit byte.xyz zum Preis von US$ 129.888,- (ca. EUR 127.341,-) eine nTLD dazu.

Bei der Kommerzendung .com ist nicht viel los. Die bestbezahlteste Domain ist die Glücksspiel-Domain 7bet.com mit US$ 86.625,- (ca. EUR 84.926,-). Um noch etwas zu erzählen zu haben, nehmen wir youplus.com mit ihrem Preis von US$ 4.555,- (ca. EUR 4.466,-) hinein. Die Domain ist wiedermal ein Umrechnungszwitter: im November 2013 kam sie noch auf kessere US$ 5.000,- (ca. EUR 3.704,-), die aber anlässlich des Wechselkurses in Euro heute einen Mehrwert bringt.

Unter den Länderendungen steht kurzfristig raven.io mit US$ 75.000,- (ca. EUR 73.529,-) vorne, deren Verkauf Domain-Investor Braden Pollock verkündete. Beeindruckend ist die Wertsteigerung von pv.tv auf US$ 17.500,- (ca. EUR 17.157,-), nachdem sie im Juli 2017 auf lediglich US$ 2.113,- (ca. EUR 1.776,-) kam. Ebenfalls erfuhr grandtour.ch eine Wertsteigerung von US$ 1.401,- (ca. EUR 1.121,-) im November 2014 auf nun EUR 6.000,-. Auch ein Gewinner ist guns.eu mit aktuell EUR 4.000,- gegenüber EUR 2.222,- im Februar 2011.

Die neuen generischen Endungen werden wieder von Swetha bedient, mit unter anderem byte.xyz zum Preis von US$ 129.888,- (ca. EUR 127.341,-), mit kinetic.xyz für US$ 40.000,- (ca. EUR 39.216,-) und evaluate.xyz zu US$ 39.000,- (ca. EUR 38.235,-). Die Nummer 1 der Woche bleibt aber smartaboutmoney.org mit dem erfreulichen Preis von US$ 141.000,- (ca. EUR 138.235,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war alles in allem kein Renner, aber bot einen sehr hübschen Preis für eine .org-Domain.

Länderendungen
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raven.io – US$ 75.000,- (ca. EUR 73.529,-)
ns.io – US$ 8.250,- (ca. EUR 8.088,-)
hamsa.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.961,-)

pv.tv – US$ 17.500,- (ca. EUR 17.157,-)
gen.re – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.804,-)
grandtour.ch – EUR 6.000,-
klimaticket.de – EUR 4.710,-
kindsein.de – EUR 4.500,-
guns.eu – EUR 4.000,-
telladli.us – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.922,-)
expofloor.de – EUR 3.600,-
tankmontage.de – EUR 2.900,-
netacad.cn – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.745,-)
digitalshift.co – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.696,-)
monaudit.fr – EUR 2.650,-
aufsperrdienst.de – EUR 2.500,-
immort.al – EUR 2.500,-
dashcloud.de – EUR 2.499,-
permisconduire.fr – EUR 2.450,-
permis-conduire.fr – EUR 2.450,-
petshop.at – EUR 2.428,-
aromacare.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.349,-)
tech.hk – EUR 2.002,-
greenisland.co.uk – US$ 1.980,- (ca. EUR 1.941,-)
ssa.co.uk – US$ 1.980,- (ca. EUR 1.941,-)
heist.co.uk – US$ 1.333,- (ca. EUR 1.307,-)
rwc.us – US$ 1.288,- (ca. EUR 1.263,-)

Neue Endungen
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byte.xyz – US$ 129.888,- (ca. EUR 127.341,-)
kinetic.xyz – USD 40.000,- (ca. EUR 39.216,-)
evaluate.xyz – US$ 39.000,- (ca. EUR 38.235,-)
psychedelic.xyz – USD 20.000,- (ca. EUR 19.608,-)
ozone.pro – USD 9.888,- (ca. EUR 9.694,-)
iou.cash – US$ 8.500,- (ca. EUR 8.333,-)
raindrops.xyz – USD 7.000,- (ca. EUR 6.863,-)
instadownload.site – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.922,-)
activist.xyz – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.451,-)

Generische Endungen
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smartaboutmoney.org – US$ 141.000,- (ca. EUR 138.235,-)
syntegra.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.725,-)
personalitytypes.org – US$ 3.604,- (ca. EUR 3.533,-)
climatescienceinternational.org – US$ 2.305,- (ca. EUR 2.260,-)

.com
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7bet.com – US$ 86.625,- (ca. EUR 84.926,-)
sne.com – US$ 63.499,- (ca. EUR 62.254,-)
evaluate.xyz – US$ 39.888,- (ca. EUR 39.106,-)
plaio.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 34.314,-)
newzealandtours.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 29.412,-)
cryptoblock.com – US$ 26.435,- (ca. EUR 25.917,-)
gloriousgaming.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.706,-)
welbee.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 13.235,-)
revivalpoint.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.804,-)
catgoesfishing.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.694,-)
casps.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.353,-)
withtrust.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.863,-)
pessoa.com – US$ 5.838,- (ca. EUR 5.724,-)
allos.com – US$ 5.766,- (ca. EUR 5.653,-)
parkcityhomes.com – US$ 5.552,- (ca. EUR 5.443,-)
stanlee.com – US$ 5.550,- (ca. EUR 5.441,-)
pcsupport.com – US$ 5.480,- (ca. EUR 5.373,-)
sleeprx.com – US$ 5.251,- (ca. EUR 5.148,-)
gope.com – US$ 5.099,- (ca. EUR 4.999,-)
apeironlabs.com – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.901,-)
youplus.com – US$ 4.555,- (ca. EUR 4.466,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestor.com, sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

HYBRID – 21. BAYERISCHER IT-RECHTSTAG IM HERBST

Der Bayerische Anwaltverband lädt zum bereits 21. Bayerischer IT-Rechtstag am 17. Oktober 2022 unter dem Titel „Neue Regeln für digitale Räume: Daten, Plattformen, Metaverse“. Diese Ausgabe des IT-Rechtstages findet als Hybridverantaltung statt.

Den 21. Bayerischen IT-Rechtstag organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und die Universität Passau, Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft gemeinsam. Nachdem der 19. und der 20. Bayerische IT-Rechtstag lediglich virtuell im Internet stattfanden, trifft man sich zum 21. Mal wieder gemeinsam an einem Ort, dem „hbw Conference Center“ in München. Wie mittlerweile üblich, ist auch eine Online-Teilnahme möglich. Die Moderation übernimmt wieder Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam (München). Der 21. IT-Rechtstag startet um 09:30 Uhr mit der Begrüßung durch den Präsidenten des Bayerischen Anwaltverbandes, Rechtsanwalt Michael Dudek, und Rechtsanwalt Karsten U. Bartels, LL.M., Vorsitzender des GfA davit, Berlin. In der Folge gibt es gleich zwei Keynotes nacheinander; die erste hält Prof. Dr. Christian Djeffal (TU München) zum Thema Metaverse, die zweite liefert Prof. Dr. Meinhard Schröder (Uni Passau) über den Datenschutz 2.0 als Antwort auf das Metaverse. Weiter beschäftigen sich die Vorträge im Laufe des Tages mit kartellrechtlichen Fragen (Rechtsanwältin Dr. Romina Polley LL.M.), neuen EU-Datenregeln (Anna Ludin, EU-Kommission), Zivilrechtsfragen im Metaverse (Rechtsanwalt Andreas Daum) und Fragen zur Regulierung künstlicher Intelligenz im Metaverse (Prof. Dr. iur. Dipl.-Biol. Herbert Zech, Berlin).

Der 21. Bayerische IT-Rechtstag findet am 17. Oktober 2022 von 09:30 bis 17:30 Uhr im hbw Conference Center, Max-Joseph-Str. 5 in 80333 München, sowie online statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich für DAV-Mitglieder auf EUR 240,- zzgl. USt (= EUR 285,60), für Nichtmitglieder auf EUR 330,- zzgl. USt (= EUR 392,70). Die Anzahl der Präsenzplätze ist begrenzt. Für Teilnehmer gibt es eine Bescheinigung nach § 15 FAO über 6 Stunden.

Weitere Informationen und Anmeldung gibt es unter:
> https://davit.de/event/21-bayerischer-it-rechtstag-2022/
> https://www.bayerischer-it-rechtstag.de

Quelle: davit.de, bayerischer-it-rechtstag.com

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