Themen: EU-Kommission – Warnsystem für Domains geplant | ICANN – WHOIS-Reform blockiert nächste nTLD-Runde | Neues von .barcelona, .charity und .nz | zydus.com – dickes Lob für Dreier-Panel | Howard Neu – UDRP-Panelisten-Listen für Q1/2022 | ddl.com – US$ 359.000,- sichern Spitzenplatz | Köln – NRW IT-Rechtstag 2022 im September
EU-KOMMISSION – WARNSYSTEM FÜR DOMAINS GEPLANT
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Verordnung zum Schutz geographischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse veröffentlicht. In der aktuellen Entwurfsfassung sieht er ein neues Informations- und Warnsystem für Domains vor.
Das Markengesetz sieht in Übereinstimmung mit dem EU-Recht den Schutz geographischer Herkunftsangaben vor. Dazu zählen Produkte wie „Bayerisches Bier“ oder „Thüringer Rostbratwurst“. Allerdings besteht derzeit noch kein harmonisierter oder einheitlicher Schutz von geographischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf EU-Ebene, sondern lediglich nationale Sui-generis-Regelungen. Aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit sehen sich nach Einschätzung der EU-Kommission die Erzeuger hinsichtlich des Schutzes von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen mit geographischem Zusammenhang Herausforderungen gegenüber. Mit der neuen Verordnung über den Schutz geographischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse soll ein unmittelbarer Schutz auf Unionsebene eingerichtet werden; ein entsprechender Vorschlag wurde am 13. April 2022 vorgestellt. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wäre demnach aufgerufen, ein Informations- und Warnsystem für Domains für geographische Angaben von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen einzurichten. In Artikel 31 des Entwurfs heißt es:
1. Für Domänennamen, die unter einem länderspezifischen Domänennamen oberster Stufe eingetragen sind und von einer in der Union niedergelassenen Registerstelle verwaltet werden, stellt das Amt ein Informations- und Warnsystem für Domänennamen bereit. Bei Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe wird der Antragsteller durch das Informations- und Warnsystem für Domänennamen über die Verfügbarkeit seiner geografischen Angabe als Domänenname informiert; optional wird er informiert, wenn ein Domänenname eingetragen wird, der einen mit seiner geografischen Angabe identischen oder ihr ähnlichen Namen enthält (Domänennamen-Warnmeldungen).
2.Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen in der Union niedergelassene Registrierstellen für länderspezifische Domänennamen oberster Stufe dem Amt alle Informationen und Daten bereit, über die sie verfügen, die für den Betrieb des Informations- und Warnsystems für Domänennamen erforderlich sind.
Durch dieses System sollten Antragsteller einerseits über die Verfügbarkeit einer geographischen Angabe als Domain unterrichtet werden und andererseits informiert werden, sobald eine Domain, die mit ihrer geographischen Angabe kollidiert, eingetragen wird. Wenn sie diese Warnmeldungen erhalten, können Erzeuger nach Vorstellung der Kommission schneller und wirksamer angemessene Maßnahmen ergreifen. Artikel 41 des Entwurfs sieht weiter vor, dass geographische Angaben auch im Rahmen von domain-rechtlichen Schiedsverfahren als geschützte Rechte anzuerkennen sind. Ob der Entwurf umgesetzt wird, bleibt jedoch noch abzuwarten. Die Phase der öffentlichen Konsultation endet am 22. Juli 2022, zum weiteren Ablauf liegen noch keine verbindlichen Angaben vor.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2787
Quelle: europa.eu, eigene Recherche
ICANN – WHOIS-REFORM BLOCKIERT NÄCHSTE NTLD-RUNDE
Die nächste Runde zur Bewerbung um neue generische Top Level Domains wird sich verzögern: wie die Internet-Verwaltung ICANN bestätigt hat, benötigt vor allem die WHOIS-Reform zusätzliche Zeit. Mit etwas Glück beschränkt sich die Verzögerung aber auf wenige Wochen.
Dass sie kommen wird, ist kaum mehr zu bezweifeln. Am 12. Juni 2022 beschloss ICANN, in Vorbereitung auf die nächste nTLD-Einführungsrunde ein Marketing-Budget in Höhe von mindestens US$ 500.000,- freizugeben, das allein das Vorfeld der Öffnung des Bewerbungsfensters umfassen soll. Wer den Auftrag erhält, ist noch unklar; in der Vergangenheit hat ICANN regelmäßig mit der weltweit tätigen Kommunikationsagentur Edelman zusammengearbeitet. Doch das grössere Rätsel bleibt, wann sie endlich startet und das Bewerbungsfenster geöffnet wird. Aktuell steht fest, dass das ICANN Board of Directors im Anschluss an ein Meeting vom 21. September 2021 beschlossen hat, „to conduct the Operational Design Phase (ODP) by addressing the questions outlined in the New gTLD Subsequent Procedures Operational Design Phase Scoping Document“. ICANN will damit die möglichen Auswirkungen neuer Regelungen testen; es geht also um zusätzliche Informationsgewinnung durch die ODP, die bestehende Mechanismen jedoch nur ergänzen und nicht ersetzen soll. Sollte es keine unvorhergesehenen Entwicklungen geben, soll die ODP zehn Monate dauern, also im Herbst 2022 abgeschlossen sein. Am Ende soll ein „Operational Design Assessment“ (ODA) stehen, dass erstmals eine „proposed implementation timeline“ enthält.
Mit der WHOIS-Reform sind nun allerdings die ersten unvorhergesehenen Entwicklungen aufgetreten, so dass sich der Herbst-Termin nicht mehr halten lässt. Das kann man einem Schreiben von Maarten Botterman, dem Vorsitzenden des ICANN Board of Directors, an Philippe Fouquart, den Vorsitzenden der Generic Names Supporting Organization (GNSO), vom 14. Juli 2022 entnehmen. Darin spricht Botterman von einer „extended timeline“ und verweist zur Begründung auf die Arbeiten im Zug des „WHOIS Disclosure System“. Diese WHOIS-Reform sollte parallel zur ODP vorbereitet werden, was jedoch zuviele Ressourcen kostet, wie Botterman mitteilt. Am gleichen Tag hat ICANN einen Blog-Artikel veröffentlicht, der das Ressourcen-Problem vor allem im Personalbereich bestätigt. Aber der zusätzliche Verzug soll sich in überschaubaren Grenzen halten: „Accordingly, we’ve created an alternative timeline that considers the maximum potential impacts on completing the SubPro ODP, which targets delivery of the ODA no later than 12 December 2022.“ Konkret bedeutet dies, dass das ODA dem ICANN-Vorstand am 12. Dezember 2022 vorliegen soll; eine Entscheidung über das weitere Vorgehen dürfte aber kaum mehr in diesem Jahr getroffen werden. Vor allem die rechtlichen Unsicherheiten rund um die WHOIS-Reform – ICANN arbeitet aktuell nach wie vor mit einer temporären Lösung – lassen eine verlässliche zeitliche Einschätzung aber kaum zu.
Als nächster zeitlicher Fixpunkt für die ODP gilt derzeit noch der 15. August 2022. An diesem Tag soll ein „Community Status Update“ veröffentlicht werden. Wegweisend dürfte zudem das 75. ICANN-Meeting sein, das vom 17. bis 22. September 2022 in Kuala Lumpur angesetzt ist. Einen konkreten Starttermin für die nächste Einführungsrunde gibt es aber weiterhin nicht. Die Öffnung des Bewerbungsfenster wird daher frühestens für das Jahr 2024 erwartet.
Das Schreiben von Maarten Botterman finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2789
Einen aktuellen Zeitplan für die ODP finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2788
Quelle: icann.org, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .BARCELONA, .CHARITY UND .NZ
Gratis-Wissen für .nz: Neuseelands Registry hat eine Datensammlung für Schiedsverfahren veröffentlicht. Derweil bestätigt die .org-Verwalterin PIR den Neuzugang .charity, während sich .barcelona über hohes Vertrauen freuen darf – hier unsere Kurznews.
Municipi de Barcelona, Verwalterin der gleichnamigen Städte-Domain .barcelona, erfreut sich hoher Beliebtheit. Anlässlich eines Treffens der GeoTLD-Group Anfang Juni 2022 in der französischen Stadt Quimper wurde bekannt, dass die „renewal rate“, also der Anteil an verlängerten Registrierungsverträgen, bei GeoTLDs zwischen 80 und 90 Prozent liegt, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Nach absoluten Zahlen beliebteste GeoTLD ist aktuell .tokyo mit rund 270.000 Domains, deutlich mehr als zum Beispiel .blog oder .africa. Die einzige weitere GeoTLD mit mehr als 100.000 Registrierungen ist .cat, im Übrigen schwankt die Zahl der Registrierungen häufig zwischen 5.000 und 25.000. Als leuchtendes Beispiel für den Erfolg einer Städte-Endung gilt inzwischen .stockholm; dort hat die öffentliche Verwalttung der schwedischen Metropole mittlerweile alle Dienste unter der zentralen Domain start.stockholm versammelt.
Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) hat offiziell bestätigt, mit .charity, .foundation und .gives drei weitere Top Level Domains übernommen zu haben. Sie ergänzen das bisherige Portfolio aus .org, .ngo und .ong. Mit .giving ist ein weiterer Neuzugang für den weiteren Verlauf des Jahres angekündigt. In einer Pressemitteilung spricht PIR von der „.ORG family of domains“, um öffentlichen Interessen zu dienen. „We want mission-driven organizations to have more tools in their toolboxes to connect with each of their specific audiences with the important work they’re doing to power meaningful progress in their communities“, sagte Jon Nevett, CEO von PIR. Eine Registrierung unter einer von PIR verwalteten Domain-Endung soll ein Signal über den angestrebten positiven, gemeinnützigen Zweck aussenden. Die Erweiterung des Portfolios soll zusätzliche Alternativen schaffen, sollte die Wunsch-Domain unter .org bereits vergeben sein. Möglicherweise versucht PIR, sich damit in eine optimale Position zu bringen, wenn in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 der Vertrag für den Registry Service Provider (RSP) von .org ausläuft.
Die neuseeländische Domain Name Commission (DNC), Registry der Landesendung .nz, hat eine Entscheidungssammlung für ihr außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren veröffentlicht. Aktuell läuft ein Pilotprogramm, in dessen Rahmen die Parteien im Streit um eine .nz-Domain durch so genannte „expert determination“ eine schiedsgerichtliche Lösung herbeiführen können, sollte eine vorherige gütliche Einigung durch „e-negotiation“ oder „mediation“ scheitern. Das Verfahren funktioniert ähnlich wie die UDRP, hat aber andere Tatbestandsvoraussetzungen. Es verlangt unter anderem eine „Evidence of Unfair Registration“, wobei die Verfahrensregelung eine nicht abschließende Liste von Beispielen dafür benennt. Um die Chancen und Risiken dieses Schiedsverfahrens besser einschätzen zu können, hat die DNC nun eine Datenbank veröffentlicht, in der sich die bisher gefällten, rund 210 Entscheidungen finden. Die Nutzung ist online für jedermann möglich, Gebühren erhebt DNC nicht. Ausserdem gibt es eine „case summary“, in der die wesentlichen Gründe unter Stichworten wie „complainant’s rights“, „degree of name similarity“, „unfair registration“ oder „CMD (confusing, misleading, or deceiving)“ abgerufen werden können. Auch wenn die Zahl der Streitigkeiten überschaubar scheint, ein Blick in die Datenbank vor Einleitung des Verfahrens ist Pflicht.
Die Entscheidungssammlung für Streitigkeiten um .nz-Domains finden Sie unter:
> http://www.nzlii.org/nz/cases/NZDNC/
Quelle: domini.barcelona, thenew.org, dnc.org.nz
ZYDUS.COM – DICKES LOB FÜR DREIER-PANEL
Ein dickes Lob fuhr das Dreier-Panel ein, welches in einem UDRP-Verfahren über die Domain zydus.com entschied. Es legte die Regeln der UDRP und des WIPO-Overview 3.0 rechtskonform und sinnvoll aus, was zur Abweisung der Beschwerde und der Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) führte.
Das indische Pharmaunternehmen Zydus Lifesciences Ltd. sieht seine Markenrechte durch die Domain zydos.com verletzt. Das Unternehmen wurde 1952 als Cadila Laboratories Ltd. in Indien gegründet. 1995, nach Aufspaltung des Unternehmens, nutzte die Cadila Healthcare Limited erstmals den Begriff „Zydus“ für Pharmaprodukte. Eine erste Marke wurde 1996 in Indien eingetragen; mittlerweile gibt es über 140 Zydus-Marken. Eine US-Marke existiert allerdings nicht. Seit 1999 nutzt das Unternehmen die Domain zyduscadila.com. Zu irgendeinem Zeitpunkt nach 1995 begann das Unternehmen, sich als „Zydus Group“ zu bezeichnen. Im Februar 2022 änderte die Cadila Healthcare Ltd. ihren Namen und firmiert nun unter Zydus Lifesciences Ltd. Sie operiert in etwa 50 Ländern; es existiert seit 2003 auch eine Zydus Pharmaceuticals (USA) Inc., die 2005 erstmals auf dem US-Markt tätig wurde. Die Domain zydus.com registrierte ihr Inhaber im November 2004; die Domain löst über zahlreiche Weiterleitungen zu Webseiten Dritter auf, wobei die letzte Seite variiert. Der Gegner, ein Privacy-Dienstleister, der den tatsächlichen Domain-Inhaber nicht bekannt gegeben hat, empfing zwischen Januar und März 2022 per eMail ungefähr 20 Kaufangebote, die zwischen US$ 750,- und US$ 4.000,- für die Domain lagen. Auf diese eMails reagierte der Gegner nicht. In der Folge leitete die Zydus Lifesciences Ltd. ein UDRP-Verfahren vor der WIPO ein, wo sie unter anderem vorträgt, zydus.com löse zu Webseiten auf, die konkurrierende Geschäfte und Dienstleistungen anbieten. Einen Screenshot fügte die Beschwerdeführerin allerdings nicht bei. Der Gegner trägt vor, er habe keine Kenntnis von der Beschwerdeführerin und deren Marken gehabt. Man registriere generische Domain-Namen und betreibe darüber ein Werbegeschäft. Auf den generischen Begriff Zydus sei man gekommen, da er auf litauisch „Jude“ oder „jüdisch“ meint. Er beantragte, RDNH festzustellen. Das mit der Sache betraute Dreier-Panel bestand aus Nick J. Gardner als Vorsitzendem, und Pablo A. Palazzi und Alan L. Limbury als Beisitzer.
Das WIPO-Panel wies die Beschwerde der Zydus Lifesciences Ltd. ab und bestätigte das Vorliegen des RDNH (WIPO Case No. D2022-0880). Zunächst klärte das Panel allerdings, wer hier Gegner ist. Dass sich lediglich der Privacy-Dienstleister meldete, stellte letztlich kein Problem dar, da der WIPO-Overview unter Ziffer 4.4.5 auch einen solchen Dienstleister als Gegner akzeptiert. Das Panel bestätigte kurz, dass Domain und Marke identisch sind. Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners, die Domain zu nutzen, war für das Panel klar, dass anerkanntermaßen Domain-Sammler und -Wiederverkäufer berechtigt sind, Wörterbuchbegriffe, Akronyme und bekannte Phrasen als Domain zu registrieren. Das gelte auch für längere Buchstabenkombinationen, die dem Registranten gefallen und einen eigenen Wert besitzen. Unter diesem Gesichtspunkt entschied das Panel, dass der Gegner eine Domain bestehend aus einer längeren Buchstabenkombination registriert habe, die er für attraktiv und werthaltig hält, ohne von der Marke „ZYDUS“ der Beschwerdeführerin gewusst zu haben. Damit war das Verfahren an diesem Punkt für die Beschwerdeführerin gescheitert.
Das Panel stellte auch keine Bösgläubigkeit seitens des Gegners fest, der die Domain 2004 registrierte. Für diesen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass sie außerhalb Indiens bereits mit dem Kennzeichen „zydus“ bekannt war. Deren Website unter zyduscadila.com wies 2003 das Statement auf: „we aim to be leading Asian player by 2010 and a global player by 2020“. „zydus“ sei ein Kunstwort ohne eine Bedeutung auf Englisch. Es seien aber fünf zusammen aussprechbare Buchstaben, die wahrscheinlich einen Wert an sich aufweisen – und somit auch als Domain-Name. Das Panel zweifelte die Behauptung des Gegners an, er habe sich bei der Wahl des Domain-Namens an der litauischen Bedeutung des Wortes orientiert. Nichtsdestotrotz akzeptierte das Panel, dass der Gegner die Domain wegen des ihr innewohnenden Wertes registriert habe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er die Domain in Kenntnis der „ZYDUS“-Marken der Beschwerdeführerin registriert habe, weshalb man seine Angabe, er habe die Beschwerdeführerin und deren Marken damals nicht gekannt, nicht anzweifele. Außerdem spreche es für den Gegner, dass er die Kaufangebote ignorierte. Bezüglich einer bösgläubigen Nutzung der Domains kam das Panel auf das gleiche Ergebnis: Die Beschwerdeführerin legte zum Beleg ihrer Behauptung, die Website unter der Domain weise Links in Verbindung mit „Zydus Pharma“, „Indian Pharma“ und „Job Vacancies“ auf, keinen Screenshot vor, sondern beschrieb die Inhalte lediglich. Das Panel sah darin keine zielgerichtete Werbung, sondern ging davon aus, dass die Abfrage vermutlich aus Indien erfolgte, weshalb die Ergebnisse bei der Beschwerdeführerin Links anzeige, die mit ihr in Verbindung stehen könnten. Das Panel meinte schließlich, das Vorhandensein von „Clickthrough“-Links in geeigneten Fällen könne eine Grundlage für den Nachweis einer gezielten Ansprache bilden; die in der Beschwerde beschriebenen Tatsachen unter den besonderen Umständen dieses Falles und insbesondere ohne zusätzliche Beweise belegten aber keine gezielte Ansprache der Beschwerdeführerin durch den Gegner. Damit lag auch keine bösgläubige Nutzung der Domain vor, und die Beschwerde war damit abzuweisen.
Abschließend prüfte das Panel noch RDNH, was es bestätigte, da die Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsprofis, wusste oder hätte wissen müssen, dass der Versuch, in einem UDRP-Verfahren hier zu obsiegen, zum Scheitern verurteilt war. Die Beschwerdeführerin berücksichtigte in großem Maße den Umstand nicht, dass die Domain bereits 2004 registriert wurde, als sie in USA noch unbekannt war. Statt im Einzelnen ihre Sache ordentlich vorzutragen und zu belegen, habe sie lediglich ein sehr großes Konvolut von Informationen über die Zeit nach der Domain-Registrierung vorgelegt. Einige der Behauptungen der Beschwerdeführerin erwiesen sich zudem als nicht ganz korrekt. Weiter erwähnte sie im Rahmen der Beschwerde nicht, dass sie dem Gegner Kaufangebote unterbreitet hatte. Die Kaufangebote sprechen dafür, dass sie sich im Klaren darüber war, keine vorgehenden Rechte gegenüber dem Gegner innezuhaben. Schließlich sah die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Unmenge an Informationen für das Panel danach aus, als wolle sie diesen Umstand verschleiern. Darin sah das Panel einen Missbrauch der UDRP durch die Beschwerdeführerin und bestätigte das Vorliegen eines Reverse Domain Name Hijacking.
Zak Muscovitch unterstreicht im Newsletter von internetcommerce.org die drei wesentlichen Punkte, in denen sich das Panel bei dieser Entscheidung hervortut: es sah in dem Begriff „Zydus“ keine Bedeutung, hielt den Verweis auf die litauische Bedeutung für eine Ausrede, blieb aber dabei, dass eine Berechtigung zur Registrierung dieser Fünf-Zeichen-Domain für Domain-Sammler – in Erweiterung der Vorgaben im WIPO-Overview 3.0 – bestehe. Dieser Umstand führte auch zur Einschätzung, dass der Domain-Inhaber ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Schließlich ließ sich das Panel auch nicht durch die von der Beschwerdeführerin behauptete zielgerichtete Werbung aus der Bahn werfen. Das Panel ging bei seiner Einschätzung dieser Behauptung von modernen Algorithmen aus, die Daten aus dem Browser und dem Ort der Abfrage heranziehen und entsprechend unterschiedliche Ergebnisse auf der Zielseite liefern, wobei dies allein eben nicht für vom Gegner veranlasste zielgerichtete Werbung hinsichtlich der Beschwerdeführerin spreche.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain zydus.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2790
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, internetcommerce.org, eigene Recherche
HOWARD NEU – UDRP-PANELISTEN-LISTEN FÜR Q1/2022
Domain-Anwalt Howard Neu führt seit einigen Jahren Listen von UDRP- und URS-Entscheidern bei WIPO und NAF, die Streitbeilegungsverfahren zu Gunsten von Domain-Inhabern entscheiden. Dieser Tage legte er zwei weitere Artikel mit aktuellen Listen der WIPO-Panelisten für das erste Halbjahr 2022 vor. Diesmal berücksichtigte Neu alle Entscheidungen – und damit auch die Standardentscheidungen.
Der US-amerikanische Rechtsanwalt Howard Neu war mitverantwortlich für die früheren Domainer-Konferenzen T.R.A.F.F.I.C., die er zusammen mit Domain-King Rick Schwartz in die Welt rief und lange Jahre mit ihm organisierte. Als Kenner der Domain-Investoren-Landschaft und der juristischen Nöte von Domainern im Falle von UDRP-Verfahren, bereitet er Listen von UDRP-Entscheidern auf, die Domainer-freundliche Entscheidungen treffen. Diese Kenntnis hilft Gegnern eines UDRP-Verfahrens, die eigenen Chancen im Verfahren zu erhöhen, da man gegebenenfalls ein Gremium aus drei Panelisten beantragen kann, wobei man einen der Entscheider selbst auswählen darf. In diesem Jahr berücksichtigt Neu erstmals alle, also auch die Beschwerdeführer-freundlichen, von den Panelisten getroffenen Entscheidungen, weshalb sich die Listen ändern. Sie orientieren sich jetzt auch daran, wer die meisten Entscheidungen getroffen hat. Zusätzlich wird die Anzahl der Abweisungen berücksichtigt.
WIPO verzeichnete im vergangenen Halbjahr 1.974 Entscheidungen ohne Gegner und 198 mit Gegner; insgesamt gab es im ersten Halbjahr 2022 2.172 Entscheidungen. Bei den 1.974 Standardfällen gingen 1.960 zu Gunsten der Beschwerdeführer aus und die Domain(s) wurde(n) transferiert. Bei zwölf Fällen wurde der Transfer verweigert, wobei sogar zwei Fälle von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festgestellt wurden: einer von W. Scott Blackmer und einer von Assen Alexiev. Von den 198 Fällen mit Gegner kam es bei 124 (63 Prozent) zu Transferentscheidungen. In 74 (37 Prozent) Fällen wurde die Beschwerde abgewiesen. RDNH-Entscheidungen gab es einige, darunter zwei von Matthew Kennedy und je eine von W. Scott Blackmer, Dr. Torsten Bettinger, Brian Winterfeldt, Alfred Meijboom, Richard Lyon, Lawrence Nodine, Antony Gold, Emanuelle Ragot und Luca Barbero.
Während das FORUM (früher NAF) bei den Fällen ohne Gegner mit 31 unterschiedlichen Panelisten aufwartete, waren es bei WIPO 269, wobei Matthew Lillieengren mit 35 Entscheidungen (34 Transfers, 1 Abweisung) an erster Stelle steht, gefolgt von Steven Maier mit 32 Entscheidungen. Bei den Fällen mit Gegnern waren immerhin 93 WIPO-Panelisten aktiv (gegenüber 45 beim FORUM), wobei Matthew Kennedy mit 12 Transferentscheidungen und 4 Abweisungen mit 2 RDNHs aufwartet. Ihm folgt auf Platz 2 Andrew Lothian mit 6 Transferentscheidungen und erstaunlichen 8 Abweisungen. Im zweiten Artikel zu den WIPO-Panelisten geht Neu kurz auf die „Verteidiger“ der Domain-Inhaber ein: so verteidigte Dr. John Berryhill in 6 Verfahren erfolgreich, und Jason Schaeffer in 2 Verfahren. Unter den Panelisten sprach W. Scott Blackmer die meisten Abweisungen aus, nämlich ganze 10, wobei er zwei Mal auch RDNH feststellte. Auf dem zweiten Platz steht Andrew Lothian mit 8 Abweisungen. Über die vergangenen 12 Monate betrachtet, steht W. Scott Blackmer abermals auf Platz 1 mit 16 Abweisungen und 2 RDNH, gefolgt von Warwick Rothnie mit 15 Abweisungen. Darauf folgt Andrew Lothian mit 14 Abweisungen und 2 RDNH. Auf Platz 1 der Liste der WIPO-Entscheider mit den meisten Abweisungen steht allerdings Hon. Neil Brown mit insgesamt 149.
Abschließend können wir wiederholen, was wir vergangene Woche schon geäußert haben: Durch die Aufnahme aller Entscheidungen in die Listen bekommt man ein besseres Gefühl für die geringe Anzahl von Abweisungen gegenüber der Menge an positiven Entscheidungen. Howard Neu nutzt den letzten Absatz für Spekulationen über die seltenere Bestellung einzelner WIPO-Panelisten, die zu Domain-Inhaber freundlich entscheiden. Das wäre weiter zu beobachten.
Die beiden Listen finden Sie auf dem Webangebot von Howard Neu unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2791
> https://www.domain-recht.de/verweis/2792
Quelle: neusnews.com, eigene Recherche
DDL.COM – US$ 359.000,- SICHERN SPITZENPLATZ
Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte uns ein VierblattKleeblatt von .com-Domains im sechsstelligen Bereich, angeführt von ddl.com für US$ 359.000,- (ca. EUR 358.398,-). Darüber hinaus sah es auf dem Secondary-Market nicht so toll aus.
Immerhin, vier Domains mit der Drei-Zeichen-Domain ddl.com zum Preis von US$ 359.000,- (ca. EUR 358.398,-) an der Spitze, wechselten die Inhaber. Einen besonderen Fall stellt dabei die Drei-Zeichen-Domain grt.com mit ihren US$ 336.600,- (ca. EUR 336.035,-) dar, denn im Oktober 2003 erzielte sie lediglich US$ 10.000,- (ca. EUR 7.835,-). Hier zahlte sich der lange Atem des Inhabers aus. Die beiden weiteren hochpreisigen Domains gingen durch die Hände der Brokerin Kate Buckley und sprechen für sich: kindness.com kommt auf US$ 227.002,- (ca. EUR 226.621,-) und patience.com auf US$ 221.780,- (ca. EUR 221.408,-).
Unter den Länderendungen tat sich nichts. Doch stand, wie vor erst drei Wochen, mit design.ae zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 14.975,-) eine Domain aus den Vereinigten Arabischen Emiraten an der Spitze.
Die neuen generischen Endungen sind einfach vertreten. Die klassischen generischen Endungen überzeugen mit Masse, aber auch mit erfreulichen Preisen: vorneweg arlingtoncemetery.net mit US$ 45.000,- (ca. EUR 44.925,-). Dank .com war die vergangene Domain-Handelswoche durchaus akzeptabel.
Länderendungen
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design.ae – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.975,-)
ersatzteilshop.ch – EUR 6.000,-
escort-girls.ch – EUR 2.000,-
refugium.ch – EUR 2.000,-
mbos.io – EUR 5.000,-
cartoons.co – EUR 5.000,-
kuhl.in – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.892,-)
strumpor.se – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.994,-)
bitscan.io – EUR 2.899,-
waterdrop.com.br – EUR 2.800,-
webfabrik.at – EUR 2.500,-
popmart.eu – EUR 2.499,-
permis-de-conduire.fr – EUR 2.450,-
wayup.be – EUR 2.200,-
lomax.be – EUR 2.099,-
kings.me – US$ 2.075,- (ca. EUR 2.072,-)
sunreef-yachts.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.997,-)
health-one.de – EUR 4.500,-
cloud2go.de – EUR 4.000,-
kitaapp.de – EUR 3.500,-
erfolgsmagnet.de – EUR 3.129,-
tankdemontage.de – EUR 2.900,-
fachkräfte.de – EUR 2.900,-
tokens.de – EUR 2.800,-
Neue Endungen
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bws.shop – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.795,-)
Generische Endungen
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supernatural.info – US$ 1 .260,- (ca. EUR 1.258,-)
arlingtoncemetery.net – US$ 45.000,- (ca. EUR 44.925,-)
arrowheadmedcenter.org – US$ 11.507,- (ca. EUR 11.488,-)
qma.org – US$ 8.800,- (ca. EUR 8.785,-)
globalaging.org – US$ 5.350,- (ca. EUR 5.341,-)
cvv2.net – US$ 5.111,- (ca. EUR 5.102,-)
weprinciples.org – US$ 4.200,- (ca. EUR 4.193,-)
gosolarcalifornia.org – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.992,-)
bcr.org – US$ 3.200,- (ca. EUR 3.195,-)
barkbeetles.org – US$ 3.101,- (ca. EUR 3.096,-)
marisec.org – US$ 3.100,- (ca. EUR 3.095,-)
greenfestivals.org – US$ 3.001,- (ca. EUR 2.996,-)
sagewisdom.org – US$ 2.960,- (ca. EUR 2.955,-)
waoe.org – US$ 2.623,- (ca. EUR 2.619,-)
asylum.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.596,-)
easycloud.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.496,-)
healthpsych.org – US$ 2.399,- (ca. EUR 2.395,-)
vix.org – US$ 2.100,- (ca. EUR 2.096,-)
.com
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ddl.com – US$ 359.000,- (ca. EUR 358.398,-)
grt.com – US$ 336.600,- (ca. EUR 336.035,-)
kindness.com – US$ 227.002,- (ca. EUR 226.621,-)
patience.com – US$ 221.780,- (ca. EUR 221.408,-)
facil.com – US$ 43.125,- (ca. EUR 43.053,-)
edinburghschristmas.com – US$ 32.001,- (ca. EUR 31.947,-)
vband.com – US$ 19.995,- (ca. EUR 19.961,-)
segura.com – US$ 16.124,- (ca. EUR 16.097,-)
svq.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 15.474,-)
ravell.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.975,-)
webresizer.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.975,-)
hime.com – US$ 13.527,- (ca. EUR 13.504,-)
mesmerizing.com – US$ 10.669,- (ca. EUR 10.651,-)
waterplants.com – US$ 10.501,- (ca. EUR 10.483,-)
electrico.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 10.482,-)
earthi.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 10.482,-)
mylist.com – US$ 10.249,- (ca. EUR 10.232,-)
vphc.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.983,-)
gecp.com – US$ 9.250,- (ca. EUR 9.234,-)
mebel.com – US$ 8.911,- (ca. EUR 8.896,-)
yazoo.com – US$ 8.138,- (ca. EUR 8.124,-)
metalworking.com – US$ 7.589,- (ca. EUR 7.576,-)
armenians.com – US$ 6.916,- (ca. EUR 6.904,-)
icynene.com – US$ 6.851,- (ca. EUR 6.840,-)
carbonsystems.com – US$ 6.788,- (ca. EUR 6.777,-)
greenfish.com – US$ 6.600,- (ca. EUR 6.589,-)
iptech.com – US$ 6.550,- (ca. EUR 6.539,-)
advancedrobotics.com – US$ 6.349,- (ca. EUR 6.338,-)
boatmarket.com – US$ 6.149,- (ca. EUR 6.139,-)
skysail.com – US$ 6.144,- (ca. EUR 6.134,-)
theillusionist.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.990,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
KÖLN – NRW IT-RECHTSTAG 2022 IM SEPTEMBER
Der 12. NRW IT-Rechtstag findet online an zwei Tagen vom 15. bis 16. September 2022 statt. Die Fortbildung ist als Präsenzveranstaltung geplant. Mittlerweile stehen die Referent:innen fest.
Der Kölner Anwaltverein (KAV) und die „Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein“ (davit) laden zum 12. NRW IT-Rechtstag am 15. und 16. September 2022, der als Präsenzveranstaltung mitten in Köln stattfindet. Der 12. NRW IT-Rechtstag baut auf 2 Modulen zu einerseits 7 und andererseits 8 Stunden auf, die zusammen 15 Stunden Fortbildung nach FAO bringen. Los geht es am Donnerstag, 15. September 2022 um 13:00 Uhr, der Arbeitstag endet um 20:30 Uhr. Als Referenten für diesen ersten Tag stehen Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker, Professor für IT-Sicherheitsrecht an der Hochschule Bremen, Christof Wuttke, Vorsitzender Richter am Landgericht Köln, und Rechtsanwalt Stephan Schmidt (Mainz) auf der Agenda. Am Freitag, 16. September 2022 geht es um 09:00 Uhr weiter bis 18:30 Uhr. Dieser Tag bietet als Referent:innen unter anderem die Rechtsanwältinnen Dr. Kristina Schreiber (Köln) und Dr. Diana Ettig (Leipzig) sowie Vorsitzender Richter am OLG Hamm Celso Lopez Ramos. Die Agenda ist noch nicht veröffentlicht.
Der 12. NRW IT-Rechtstag findet vom 15. September um 13:00 Uhr bis 16. September 2022 um 18:30 Uhr, anders als zuvor kommuniziert, im Park Inn by Radisson Cologne City West, Innere Kanalstraße 15 in 50823 Köln statt. Die Teilnahme an allen zwei Tagen kostet für KAV-Jungmitglieder EUR 450,-, für KAV- und Mitglieder anderer Anwaltvereine EUR 499,-, und Nichtmitglieder zahlen EUR 599,-. Die beiden Module des 12. NRW IT-Rechtstages sind auch einzeln buchbar: der Donnerstag kostet KAV-Jungmitglieder EUR 210,-, KAV- und Mitglieder anderer Anwaltvereine zahlen EUR 245,-; Nichtmitglieder sind mit EUR 280,- dabei. Am Freitag liegen die Kosten wegen der zusätzlichen Stunde etwas höher. Informationen zum Inhalt der Veranstaltung werden baldmöglichst vom Verein bekanntgegeben.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2793
Quelle: davit.de, kavonlineseminare.de