Domain-Newsletter

Ausgabe #1126 – 14. Juli 2022

Themen: DSA – EU-Parlament verschärft Online-Haftung | DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas | TLDs – Neues von .fr, .so und .ua | dwrs.com – Wenn der Broker zu dynamisch handelt | Howard Neu – Panelisten-Listen für Q1/2022 | technologyholdings.com – Wert verhundertfacht | Brühl – 12. Internet Security Days im September

DSA – EU-PARLAMENT VERSCHÄRFT ONLINE-HAFTUNG

Das EU-Parlament hat am 05. Juli 2022 den Vorschlag für das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz DSA) angenommen und damit unter anderem die Haftung im Online-Bereich neu geregelt. Auch Domain-Registries und Registrare sind davon betroffen.

Am 15. Dezember 2020 hatte die EU-Kommission einen ersten Vorschlag für den DSA vorgelegt. Er zielt darauf ab, Verantwortlichkeiten der Nutzer von Plattformen und Behörden neu zu ordnen, wobei die EU-Bürger im Mittelpunkt stehen. Erreicht werden soll besserer Schutz der Verbraucher und ihrer Grundrechte im Internet, die Schaffung eines leistungsfähigen bzw. klaren Transparenz- und Rechenschaftsrahmens für Online-Plattformen sowie die Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt. Im Rahmen einer Schlussabstimmung hat das EU-Parlament nun das Gesetz über digitale Dienste mit 539 zu 54 Stimmen bei 30 Enthaltungen angenommen. Zeitgleich wurde auch das Gesetz über digitale Märkte (DMA) mit 588 zu 11 Stimmen bei 31 Enthaltungen angenommen. Für die Domain Name Industry ist vor allem der DSA relevant, da er Anbieter digitaler Dienste dazu verpflichtet, gegen die Verbreitung illegaler Inhalte, Desinformation und andere Gefahren für die Gesellschaft vorzugehen. Dazu gehören neue Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte und die Verpflichtung von Plattformen zu schnellen Reaktionen, wobei die Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und der Datenschutz gewahrt werden müssen.

Die Vorschriften des DSA richten sich unter anderem an die Anbieter von Vermittlungsdiensten unabhängig von ihrem Niederlassungsort oder Sitz, sofern sie Dienste in der EU anbieten, belegt durch eine wesentliche Verbindung zur Union. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten kann sich auch aus der genutzten Top Level Domain ergeben. Zu den Anbietern von Vermittlungsdiensten einer „reinen Durchleitung“ zählen beispielsweise Internet-Austauschknoten, drahtlose Zugangspunkte, virtuelle private Netze, DNS-Dienste und DNS-Resolver, Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe (also Registries) sowie Registrierungsstellen. Sie müssen eine zentrale Kontaktstelle einrichten, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren. Vor allem aber müssen die EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden können, um besonders schweren und dauerhaften Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung entgegenzuwirken. Dazu gehören ausdrücklich Zugangsbeschränkungen. Sie müssen verhältnismäßig sein, befristet sein und sich grundsätzlich an einen Anbieter von Vermittlungsdiensten richten, wie etwa den Hosting- oder Internetdiensteanbieter, „das betreffende Register oder die betreffende Registrierungsstelle für Domänennamen, da diese Stellen angemessen in der Lage sind, dieses Ziel zu erreichen, ohne den Zugang zu legalen Informationen unangemessen zu beschränken.“ Dabei haften die Anbieter von Vermittlungsdiensten für Schäden von Nutzern der Dienste, die durch Verstöße des jeweiligen Anbieters von Vermittlungsdiensten gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verursacht werden. Die Rede ist von Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 Prozent des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes. Bei wiederholten Verstößen können die Strafen bis zu 20 Prozent des Umsatzes betragen.

Sobald der Rat die beiden Gesetze im Juli (DMA) und im September (DSA) 2022 offiziell annimmt, werden sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Das Gesetz über digitale Dienste ist in der EU unmittelbar anwendbar und gilt 15 Monate nach seinem Inkrafttreten bzw. frühestens ab dem 01. Januar 2024. Für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen gilt das Gesetz über digitale Dienste schon früher – und zwar vier Monate, nachdem sie von der Kommission als sogenannter „Gatekeeper“ eingestuft wurden.

Den angenommenen Text des DSA finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2781

Den angenommenen Text zum DMA finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2782

Quelle: europa.eu, eigene Recherche

DENIC EG – NEUAUFLAGE DES DOMAIN-ATLAS

Das Jahr 2021 endete mit offiziell bestätigten 17.160.504 .de-Domains. Das gibt die Registry DENIC eG in einer Neuauflage ihres Domain-Atlas für Deutschland bekannt. Statistisch betrachtet hat damit schon jeder fünfte Einwohner der Bundesrepublik eine eigene .de-Domain registriert.

Es ist mittlerweile gute Tradition, dass die DENIC einmal jährlich ihre Domain-Statistik samt regionaler Verteilung aller registrierten .de-Domains veröffentlicht. Das zweite Pandemiejahr in Folge kann sich dabei durchaus sehen lassen. In allen 16 Bundesländern zusammen waren am 31. Dezember 2021 insgesamt 15.378.076 .de-Domains registriert, ein Plus von 217.944 Domains gegenüber dem Vorjahr. Damit lag das Wachstum etwas hinter dem Ergebnis aus 2020, als es um 250.377 Domains vorangegangen war. Bei den Bundesländern führt nach absoluten Zahlen unverändert Nordrhein-Westfalen mit 3.356.179 .de-Domains, ein leichtes Plus von 1,6 Prozent gegenüber 2020. Auf den Plätzen folgen sodann Bayern (2.744.159 Domains), Baden-Württemberg (2.041.373 Domains) und Niedersachsen (1.423.575 Domains). Den größten Sprung machte Bremen; dort stieg die Zahl der Inhaber einer .de-Domain um 6,8 Prozent an und damit deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 1,4 Prozent. Bezogen auf die Anzahl der Einwohner führt hingegen weiterhin Hamburg mit 325 .de-Domains je 1.000 Einwohner (2019 waren es noch 319 .de-Domains je 1.000 Einwohner) deutlich vor der Bundeshauptstadt Berlin mit 274 .de-Domains je 1.000 Einwohner und Bayern mit 209 je je 1.000 Einwohner. Im Durchschnitt haben inzwischen 185 von 1.000 Einwohnern eine eigene .de-Domain. Das West-Ost-Gefälle innerhalb Deutschlands bei der Verteilung von .de-Domains ist leider nahezu unverändert.

Legt man die Lupe auf die 401 deutschen Städte und Kreise, hat sich an der Spitzenposition wenig getan. Bezogen auf die Einwohnerzahl liegt unverändert Osnabrück ganz an der Spitze, mit 1.572 .de-Domains je 1.000 Einwohner; gegenüber 2019 bedeutet das ein Plus von 9 Domains je 1.000 Einwohner. Seinen zweiten Platz verteidigt hat der Landkreis Starnberg mit 508 .de-Domains je 1.000 Einwohner; nach einem deutlichen Anstieg um 15,3 Prozent im Jahr 2020 waren es 2021 immerhin noch 4,2 Prozent und damit der beste Wert in den Top Ten. Auf den dritten Stockerl-Platz vorgerutscht ist der Landkreis Freising mit 419 .de-Domains je 1.000 Einwohner, ein hauchdünner Vorsprung gegenüber der Stadt München, die auf 418 .de-Domains je 1.000 Einwohner kommt. Ein anderes Bild ergibt sich, wenn man die absoluten Zahlen betrachtet. Hier führt Berlin die Städtewertung mit 1.005.052 .de-Domains an; erst mit deutlichem Abstand folgen sodann wie im Vorjahr München (620.887), Hamburg (599.586) und Köln (379.162). Bei den Städten und Kreisen mit der grössten prozentualen Steigerung führt die Stadt Bremerhaven mit einem Plus von 32,4 Prozent vor dem Landkreis Amberg-Sulzbach (20,4 Prozent) und dem Landkreis Schwalm-Eder-Kreis (11,2 Prozent).

Verbleiben noch 1.695.256 Domains für Inhaber, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Ihr Anteil ist mit 9,88 Prozent nochmals deutlich gestiegen; bereits im Vorjahr gab es ein Plus von 9,7 Prozent. Hiervon wiederum entfällt mit deutlichem Abstand von 21 Prozent der größte Anteil auf Personen mit Sitz in den USA, die jedoch leicht verlieren; 2020 waren es noch 23 Prozent. Wie im Vorjahr bei 13 Prozent liegen die Niederlande auf Platz zwei noch vor Russland mit ebenfalls unveränderten 9 Prozent. Ob sich der Krieg in der Ukraine auswirkt, werden wir erst 2023 wissen. Auf die Nachbarländer Österreich und Schweiz entfallen 9 und 5 Prozent des Domain-Bestands ausländischer Inhaber sowie je 5 Prozent auf Großbritannien sowie Portugal. Wer sich näher informieren will: Umfangreiches Daten- und Graphikmaterial sowie die komplette Regionalauswertung als Excel-Tabelle für alle Stadt- und Landkreise liefert der Statistikbereich der DENIC-Webseite zum kostenlosen Download.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2783

Quelle: denic.de

TLDS – NEUES VON .FR, .SO UND .UA

Die Ukraine bleibt im Domain Name System stabil: mit Hilfe der Tschechischen Republik ist der Betrieb von .ua exterritorial gesichert. Derweil bekämpft .fr DNS-Missbrauch, während man in Somalia Ärger mit und um .so hat – hier unsere Kurznews.

Die .fr-Verwalterin AFNIC denkt über einschneidende Änderungen bei der Registrierung von Domain-Namen mit französischer Länderendung nach. Künftig will die Registry die Daten von Domain-Inhabern unmittelbar bei Registrierung einer .fr-Domain verifizieren, also noch bevor die .fr-Domain nutzbar ist. AFNIC will damit Missbrauch erschweren und Streit reduzieren. Zu diesem Zweck läuft seit dem 27. Juni 2022 und noch bis 25. September 2022 eine öffentliche Konsultation, um Stellungnahmen aller beteiligten Interessengruppen einzuholen. Geprüft werden soll unter anderem, ob der Domain-Inhaber seinen Sitz innerhalb der EU oder in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) hat. Ausserdem achtet AFNIC auf präzise WHOIS-Informationen. Bei Zweifelsfällen kann AFNIC ein Verfahrens namens „justification“ einleiten, auf das hin die Domain für sieben Tage eingefroren wird; der Domain-Inhaber ist weiter verpflichtet, Nachweise wie eine Kopie des Personalausweises vorzulegen. Kommt er dem nicht nach, wird die Domain für 30 Tage blockiert; kommt auch dann kein ordnungsgemäßer Nachweis, wird die Domain gelöscht. AFNIC verspricht sich davon einen wertvollen Betrag im Bemühen, DNS-Missbrauch zu unterbinden.

Die im Osten Afrikas gelegene Bundesrepublik Somalia hat Ärger mit ihrer Landesendung .so. Nachdem die Regierung am 09. März 2018 bekanntgegeben hatte, dass die National Communications Authority (NCA) die Registry-Funktion vom bisherigen Verwalter, dem Somali National Information Center (SONIC), übernimmt, hätte die IT-Industrie des Landes einen kräftigen Schub erhalten sollen. Doch nach einem Bericht der somalischen Wochenzeitung „Puntland Post“ kassiert vor allem SONIC weiter ab. So ist SONIC nach wie vor als technischer Verwalter von .so benannt, und soll in dieser Funktion über akkreditierte Registrare .so-Domains verkaufen sowie den Bundesstaaten den Betrieb von Sub-Domains ermöglichen. Stattdessen hostet SONIC nun die Webpräsenzen von Ministerien gratis, hat aber im Gegenzug solche Unternehmen akkreditiert, die Führungskräften von SONIC gehören sollen. Zudem bleibt das Management der nationalen Ressource intransparent. So erleidet .so zusätzlichen Schaden zu den ohnehin strengen Vergaberegeln. Aktuell können natürliche und juristische Personen .so-Domains nur unter bestimmten Voraussetzungen registrieren. Die Registrierung erfordert, dass der Domain-Inhaber sowohl zum Zeitpunkt der Registrierung als auch danach einen Firmensitz, Wohnsitz oder eine berechtigte und nachweisbare Verbindung zu Somalia vorweisen kann. Ob und inwieweit die Einhaltung dieser Voraussetzung geprüft wird, ist jedoch bestenfalls offen.

Hostmaster Ltd., Verwalterin der ukrainischen Länderendung .ua, kann ein Stückchen ruhiger in die Zukunft blicken. Wie CZ.NIC z.s.p.o, Verwalterin der tschechischen Länderendung .cz, mitgeteilt hat, ist der Betrieb von .ua durch Server von CZ.NIC sichergestellt. Teile des Registrierungssystems sind auf Datenzentren in Tschechien ausgelagert; ausserdem ist ein „authoritative DNS cluster“ auf dem Gebiet der Tschechischen Republik angelegt worden. „We are sincerely grateful to our Czech colleagues from CZ.NIC and NIX.CZ for the help in this difficult situation, with whom we keep warm relationships and usually meet and communicate during professional international forums“, sagte Oleh Levchenko, Direktor von Hostmaster Ltd. Innerhalb kürzester Zeit wurde das notwenige technische Equipment erworben oder angemietet; zudem floss die jahrzehntelange Erfahrung von CZ.NIC in das Projekt mit ein, inklusive einer 100 GB-Verbindung zum Netzknoten von CZ.NIC. Auch die Inhaber von .ua-Domains müssen um ihre Adressen nicht bangen: Hostmaster hat die Löschung von .ua-Domains ausgesetzt, bis der Krieg mit Russland endet. Zu diesem Zweck ist die „Redemption Period“, also die bisher 30- und zuletzt 60-tägige Phase im Anschluss an das Auslaufen des Registrierungsvertrages bis zur Löschung einer Domain, bis zum Ende des Kriegsrechts und damit vorerst auf unbestimmte Zeit verlängert.

Quelle: afnic.fr, puntlandpost.net, nic.cz

DWRS.COM – WENN DER BROKER ZU DYNAMISCH HANDELT

Zur Abwechslung bieten wir diesmal eine UDRP-Entscheidung, bei der die Beschwerdeführerin erfolgreich war. Der Entscheider orientierte sich bei der Frage nach der Bösgläubigkeit an den vom Broker des Domain-Inhabers genannten Zahlen. Das finden Domain-Investoren nicht lustig.

Die niederländische MAGT Holding B.V. sieht ihre Markenrecht an den Kürzeln „DW\RS“ (Wort-/Bild-Marke) und „DWRS“ verletzt, die seit Januar 2016 und Oktober 2017 in den Niederlanden und Europa geschützt sind. Das Unternehmen selbst wurde 2015 gegründet und ist unter der Domain dwrslabel.com mit einem Angebot von Schuhen im Internet aktiv. Die im Verfahren streitige Domain dwrs.com wurde 2001 registriert; über die Jahre änderten sich die WHOIS-Daten der Domain aber mehrfach, zuletzt im Jahr 2022. Unklar blieb, ob mit eine der Änderungen der WHOIS-Daten auch eine Änderung des Domain-Inhabers einherging. Der Registrar vermochte lediglich als Inhaber anzugeben „Translation Failed Translation Failed“ mit Sitz in China. Auf Nachfrage ergaben sich keine Erkenntnisse. Die MAGT Holding versuchte, die Domain zwischen Juni und November 2021 über einen GoDaddy-Broker für EUR 1.000,- zu kaufen. Der Broker empfahl, das Angebot auf US$ 2.500,- bis 5.000,- und dann auf US$ 10.000,- zu erhöhen. Die MAGT Holding bot daraufhin einen Betrag von „US$ 1.000,-“ (laut Entscheidung). Im November 2021 meinte der Broker, der Inhaber habe ihm gesagt, er werde lediglich ein Angebot über US$ 40.000,- akzeptieren. Das schmeckte der MAGT Holding nicht, weshalb sie ein UDRP-Verfahren vor der WIPO anstrengte. WIPO versuchte, dem Gegner die Beschwerde zuzusenden, was jedoch wegen unbrauchbarer Angaben seitens des Inhabers gegenüber dem Registrar nicht möglich war. Vom Gegner liegt demgemäß keine Stellungnahme vor. Als Entscheider kam der australische Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten Warwick A. Rothnie zum Zug. Der meinte, da Domain-Inhaber verpflichtet sind, korrekte Daten über sich für das WHOIS-Verzeichnis anzugeben, hatte der Gegner eine faire Möglichkeit, dem UDRP-Verfahren entgegenzutreten.

Rothnie gab der Beschwerde der MAGT Holding statt (WIPO Case No. D2022-0938). Die Domain und die Marken seien identisch, stellte Rothnie fest. Es sei kein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an der Domain erkennbar: da keine korrekten Angaben zu seinem Namen vorliegen, sei nicht nachvollziehbar, ob der Gegner unter dem Domain-Namen bekannt sei. Rothnie ließ sich von der Argumentation der Beschwerdeführerin leiten, die vortrug und belegte, dass im Oktober 2016 die Domain aufhörte, auf die Seite xz.com weiterzuleiten, wo sie zum Verkauf angeboten worden war. Das zeige, so die Beschwerdeführerin, dass der Gegner danach Inhaber der Domain wurde. Rothnie verwies weiter auf den WIPO Overview 3.0, dem zu entnehmen ist, dass ein VierZeichen-Akronym nicht notwendigerweise ein Recht oder berechtigtes Interesse an einer Domain generiere. Demnach sehe es in erster Linie danach aus, dass der Domain-Inhaber falsche Daten geliefert hat, und obwohl er die Möglichkeit erhalten hatte, diese zu korrigieren, hat er sich dazu entschieden, das nicht zu tun. Nach alle dem vermochte Rothnie hier kein Recht oder berechtigtes Interesse zu Gunsten des Gegners zu erkennen und bestätigte damit das Vorliegen des 2. Elements der UDRP.

Alsdann prüfte er die Frage der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain. Rothnie stellte fest, die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Gegner die Domain registrierte, nachdem ihre Marken bekannt geworden waren. Weder habe der Gegner das verneint, noch habe er verneint, dass er die Marken der Beschwerdeführerin kannte. Vielmehr habe er durch seinen Broker angeboten, die Domain zum Preis von US$ 40.000,- an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Rothnie sah keine Hinweise, die dafür sprachen, dass dieser Betrag den tatsächlichen, dem der Domain innewohnenden Wert widerspiegele. Im Gegenteil deutete die Empfehlung des GoDaddy-Brokers, das Angebot zu erhöhen, darauf hin, dass das Gegenangebot von US$ 40.000,- nicht dem tatsächlichen Wert der Domain entspreche, sondern vielmehr dem Wissen um die Marken der Beschwerdeführerin entstamme. Rothnie verwies weiter auf die gängige Praxis, dass falsche Angaben im WHOIS für die Bösgläubigkeit sprechen. Da der Gegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der Domain für sich in Anspruch nahm noch auch Nachweise dafür vorlegte, stellte Rothnie hier die Bösgläubigkeit des Gegners fest. Demgemäß entschied er auf Transfer der Domain dwrs.com auf die Beschwerdeführerin.

Domain-Investor Elliot Silver sieht aufgrund der UDRP-Entscheidung zu dwrs.com ein deutliches Problem mit den von Brokern genannten Preisen, die nicht unbedingt den Wert einer Domain widerspiegeln, sondern einen Ausgangsbetrag für die Kaufpreisverhandlung von Seiten des Verkäufers. Im Grunde bestätigt er den Ausgang des Verfahrens, doch kritisiert er, dass Rothnie die Preis-Angaben des Broker zur Bewertung des Wertes der Domain und damit der Bösgläubigkeit des Gegners herangezogen hat. Der Broker wollte lediglich den besten Preis für seinen Kunden herausschlagen, und damit gehe einher, dass bei einer Verhandlung über einen dynamisch bewerteten Vermögenswert wie Domain-Namen Broker in der Regel schrittweise Angebotsverbesserungen vorschlagen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain dwrs.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2784

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, domaininvesting.com, eigene Recherche

HOWARD NEU – PANELISTEN-LISTEN FÜR Q1/2022

Domain-Anwalt Howard Neu führt seit einigen Jahren Listen von UDRP- und URS-Entscheidern bei WIPO und NAF, die Streitbeilegungsverfahren zu Gunsten von Domain-Inhabern entscheiden. Dieser Tage legte er in zwei Artikeln die aktuellen Listen der Forums-Panelisten für das erste Halbjahr 2022 vor. Diesmal berücksichtigte Neu alle – und damit auch die Standard- – Entscheidungen.

Der US-amerikanische Rechtsanwalt Howard Neu war mitverantwortlich für die früheren Domainer-Konferenzen T.R.A.F.F.I.C., die er zusammen mit Domain-King Rick Schwartz in die Welt rief und lange Jahre mit ihm organisierte. Als Kenner der Domain-Investoren-Landschaft und der juristischen Nöte von Domainern im Falle von UDRP-Verfahren, bereitet er Listen von UDRP-Entscheidern auf, die Domainer-freundliche Entscheidungen treffen. Die Kenntnis der freundlichen Entscheider eines UDRP-Verfahrens hilft, die eigenen Chancen im Verfahren zu erhöhen, da man gegebenenfalls ein Gremium aus drei Panelisten beantragen kann, wobei man einen der Entscheider selbst auswählen darf. In diesem Jahr berücksichtigt Neu erstmals alle, also auch die Beschwerdeführer-freundlichen, von den Panelisten getroffenen Entscheidungen, weshalb sich die Listen ändern. Sie orientieren sich jetzt auch daran, wer die meisten Entscheidungen getroffen hat. Zusätzlich wird die Anzahl der Abweisungen berücksichtigt.

Das Forum (National Arbitration Forum) lieferte im vergangenen Halbjahr 1.120 Fälle, davon 75, bei denen die Gegner Stellung genommen haben. 1.045 Fälle blieben ohne gegnerische Reaktion; bei denen kam es in 1.032 Fällen zum Transfer der Domain(s), was 98,7 Prozent entspricht. In 13 Fällen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, und in einem Fall ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festgestellt. Bei den 75 Fällen, bei denen sich der Gegner meldete und verteidigte, kam es zu 46 (61 Prozent) Transfers der Domain(s), 29 Mal wurde der Transfer verneint und dabei sechs mal RDNH festgestellt. Für die RDNH-Entscheidungen sind die bekannten Entscheider Alan Limbury (2), Gerald Levin (1), Nathalie Dreyfus (1) und zu dritt: einmal Steve Levy, Terry Peppard und Alan Limbury (1), sowie Nathalie Dreyfus, Hon. Neil Brown und David Sorkin (1) benannt. Die Anzahl der Entscheider bei Beschwerden ohne aktiven Gegner beläuft sich auf 31, von denen Paul Dicicco die meisten Fälle entschied (137), gefolgt von Richard Hill (126 Transfers, 3 Abweisungen). 45 Entscheider waren hingegen bei den 75 Fällen, bei denen der Gegner sich meldete, aktiv. Hier verantwortete als führender Charles Kuechenmeister 6 Transferentscheidungen und 2 Abweisungen, gefolgt von Gerald Levine mit 4 Transfers, 2 Abweisungen und 1 RDNH.

Im zweiten Teil seiner Artikel-Serie liefert Neu drei Listen: die Forum-Panelisten, die im ersten Halbjahr 2022 die meisten Abweisungen entschieden haben, die, die in den vergangenen zwölf Monaten die meisten Beschwerden abgewiesen haben, und die, die überhaupt die meisten Abweisungen entschieden haben. Die erste Liste führt Terry Peppard mit fünf Abweisungen im 1. Halbjahr 2022 an, wobei er 2 RDNH-Entscheidungen dabei hat. Gleichauf steht Richard Hill, der allerdings keine RDNH-Entscheidungen aufweist. Bei der 2. Liste steht Richard Hill mit 9 Abweisungen in den vergangenen zwölf Monaten an erster Stelle. Und die meisten Abweisungen überhaupt beim Forum erzielt Debrett Lyons mit insgesamt 131, gefolgt von Hon. Neil Brown mit 101 Abweisungen.

Die Aufnahme aller Entscheidungen in die Listen gewährt einen leicht anderen Blick auf das Entscheidungsgeschehen. Man bekommt ein Gefühl für die wenigen Abweisungen gegenüber der Menge an positiven Entscheidungen. Das verdeutlicht, das Verhältnis von dem Standard-Domain-Grabberfall gegenüber den geringen Ausnahmen eines möglichen berechtigten Interesses beim Schutz eigener Rechte. Howard Neu kündigt im letzten Satz seines 2. Artikels schon die Listen für die WIPO-Entscheidungen an. Wir sind gespannt.

Die beiden Artikel finden sich zur Zeit nicht mehr auf dem Webangebot von Howard Neu, waren aber ursprünglich zu finden unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2785
> https://www.domain-recht.de/verweis/2786

Quelle: neusnews.com, eigene Recherche

TECHNOLOGYHOLDINGS.COM – WERT VERHUNDERTFACHT

Die vergangene Domain-Handelswoche ist wieder deutlich schwächer, kommt aber mit technologyholdings.com zum Preis von US$ 150.000,- (ca. EUR 147.059,-), womit sie um ein Vielfaches im Preis gestiegen ist.

Warten zahlt sich aus: die diesmal teuerste Domain der Woche ist technologyholdings.com mit ihrem Preis von US$ 150.000,- (ca. EUR 147.059,-). Im November 2007 war sie noch für lediglich US$ 2.188,- (ca. EUR 1.503,-) zu haben; knapp 15 Jahre später hat sich der Preis beinahe verhundertfacht (in Euro). Aber es ist nicht die einzige .com-Domain, die sich entwickelt hat. Im Dezember 2010 kam cuevana.com auf US$ 2.800,- (ca. EUR 2.137,-), jetzt erzielt sie US$ 20.000,- (ca. EUR 19.608,-). Nicht so beeindruckend läuft es bei applift.com, die heute auf US$ 6.007,- (ca. EUR 5.889,-) kommt, während sie vor zehn Jahren, im Juli 2012, bei unerheblich geringeren US$ 4.500,- (ca. EUR 3.659,-) lag.

Unter den Länderendungen steht testimonial.io mit sehr guten US$ 35.000,- (ca. EUR 34.314,-) vorne. Entwickelt haben sich fruits.co von US$ 2.000,- (ca. EUR 1.754,-) im August 2018 auf jetzt GBP 3.000,- (ca. EUR 3.504,-), und – leider nicht zu ihrem Vorteil – go2.co.uk von US$ 4.030,- (ca. EUR 3.030,-) im Juni 2013 auf jetzt nur noch US$ 1.012,- (ca. EUR 992,-). Die deutsche Endung findet man unter ferner liefen.

Die neuen generischen Endungen dienen mit conviction.xyz zum Preis von US$ 14.888,- (ca. EUR 14.596,-) an erster Stelle. Für Bewegung sorgte wieder einmal der biz.club mit diesmal lediglich US$ 1.706,- (ca. EUR 1.673,-): im April 2021 lag sie bei US$ 4.210,- (ca. EUR 3.508,-), während sie sich im November 2017 mit US$ 2.951,- (ca. EUR 2.497,-) begnügt hatte. Die klassischen generischen Endungen eröffnen mit rdp.net zum nicht so tollen Preis von US$ 5.000,- (ca. EUR 4.902,-). Die Domain cchit.org mit jetzt US$ 2.000,- (ca. EUR 1.961,-) zeigt eine wenig beeindruckende Entwicklung seit Oktober 2015, als sie noch auf US$ 2.100,- (ca. EUR 1.875,-) gekommen war. Die vergangene Domain-Handelswoche sprüht keine großen Funken, bietet zumindest aber eine rapide im Wert gestiegene Domain im sechsstelligen Bereich.

Länderendungen
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testimonial.io – US$ 35.000,- (ca. EUR 34.314,-)
dog.in – EUR 11.700,-
commune.us – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.843,-)
lmf.co.uk – GBP 5.999,- (ca. EUR 7.007,-)
zakat.fr – EUR 4.000,-
hyperhidros.se – US$ 3.926,- (ca. EUR 3.849,-)
digital-akademie.de – EUR 3.500,-
fruits.co – GBP 3.000,- (ca. EUR 3.504,-)
pvt.eu – EUR 3.000,-
gaja.fr – EUR 2.999,-
landmail.de – EUR 2.999,-
popmart.de – EUR 2.995,-
cutover.de – EUR 2.990,-
novabot.co – US$ 2.988,-
poffertjes.be – EUR 2.990,-
fello.ca – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.831,-)
uplan.ca – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.831,-)
jobhero.de – EUR 2.750,-
bikeclub.fr – EUR 2.650,-
etias.pt – EUR 2.600,-
veganum.de – EUR 2.500,-
bikeclub.de – EUR 2.290,-
cerrado.es – EUR 2.250,-
david.tv – US$ 2.200,- (ca. EUR 2.157,-)
142.de – EUR 2.099,-
immobilienbewertung-leipzig.de – EUR 2.000,-
mspy.eu – EUR 2.000,-
nowliving.de – EUR 2.000,-
patentguru.de – EUR 2.000,-
plaketten.de – EUR 2.000,-
zamienniki.pl – EUR 2.000,-
fragrance.ae – US$ 2.010,-
go2.co.uk – US$ 1.012,- (ca. EUR 992,-)

Neue Endungen
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conviction.xyz – US$ 14.888,- (ca. EUR 14.596,-)
crypto.rocks – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.804,-)
triple.xyz – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.824,-)
analytics.xyz – US$ 3.350,- (ca. EUR 3.284,-)
mona.xyz – US$ 2.904,- (ca. EUR 2.847,-)
mm.xyz – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.451,-)
webify.xyz – US$ 1.566,- (ca. EUR 1.535,-)
wallets.xyz – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.520,-)
biz.club – US$ 1.706,- (ca. EUR 1.673,-)
puebla.travel – US$ 1.580,- (ca. EUR 1.549,-)
pro.dev – US$ 1.088,- (ca. EUR 1.067,-)

Generische Endungen
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rdp.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.902,-)
attribution.org – US$ 4.775,- (ca. EUR 4.681,-)
pilp.org – US$ 4.499,- (ca. EUR 4.411,-)
coliving.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.725,-)
rdu.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.431,-)
pavel.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.940,-)
eyeslipsface.net – EUR 2.800,-
cchit.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.961,-)

.com
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technologyholdings.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 147.059,-)
virtua.com – US$ 78.000,- (ca. EUR 76.471,-)
agentive.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 63.725,-)
maga.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 63.725,-)
karo.com – US$ 48.000,- (ca. EUR 47.059,-)
memix.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 24.510,-)
cuevana.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 19.608,-)
fortra.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 17.157,-)
kmzgh.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 12.745,-)
kingsoftware.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.765,-)
pharmafab.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.804,-)
eleganttech.com – US$ 9.288,- (ca. EUR 9.106,-)
dentistiintirana.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.824,-)
echo3d.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.824,-)
webscokets.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.824,-)
unimetals.com – US$ 8.900,- (ca. EUR 8.725,-)
incp.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 8.333,-)
litcompany.com – US$ 6.995,- (ca. EUR 6.858,-)
vinspy.com – US$ 6.995,- (ca. EUR 6.858,-)
seatclub.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.765,-)
multipro.com – US$ 6.650,- (ca. EUR 6.520,-)
reunionisland.com – US$ 6.579,- (ca. EUR 6.450,-)
amazan.com – US$ 6.524,- (ca. EUR 6.396,-)
lalu.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.373,-)
woodmonkey.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.373,-)
clarte.com – US$ 6.106,- (ca. EUR 5.986,-)
applift.com – US$ 6.007,- (ca. EUR 5.889,-)
bookrack.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.882,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BRÜHL – 12. INTERNET SECURITY DAYS IM SEPTEMBER

Der eco – Verband der Internetwirtschaft eV und die heise Academy laden zu den 12. Internet Security Days (ISD) ins Phantasialand nach Brühl ein. Mittlerweile ist die Agenda für diese Fachkonferenz online – und überwiegend ergeben sich schon die Inhalte der Vorträge.

Zum 12. Male laden eco – Verband der Internetwirtschaft eV und heise Academy zu den Internet Security Days (ISD) ein, die am 29. und 30. September 2022 in Brühl im Phantasialand stattfinden. Dort erhalten Anwender praxistaugliche Hilfestellungen und die Möglichkeit, sich zu aktuellen Herausforderungen der IT-Sicherheit auszutauschen. IT-Sicherheits-Expert:innen, Sicherheitsverantwortliche und Anwenderunternehmen können sich vor Ort über aktuelle Bedrohungen sowie neue Strategien informieren. Das umfangreiche Konferenzprogramm und die begleitende Ausstellung lassen viel Raum für Networking und Erfahrungsaustausch.

Für den ersten Tag der Konferenz sind drei Keynotes angekündigt, deren zweite sich der KI- und IT-Sicherheit widmet (Dr. Ing. Christian Krätzer, Universität Magdeburg). Ab 11:30 Uhr starten zwei Vortragsreihen: die eine zu Cybercrime und die andere zu Sicherheit im Internet. Unter anderem wird der Angriff auf den Landkreis Anhalt-Bitterfeld thematisiert (Sabine Griebsch) und in zahlreichen Vorträgen zur Sicherheit das Thema IoT aufgegriffen. Am zweiten Tag der Konferenz widmen sich die zwei Vortragsreihen nochmals der Sicherheit und andererseits dem Vertrauen im Internet. So kümmert sich beispielsweise Marcus Beyer (Swisscom) in seinem Vortrag um die Mitarbeitersensibilisierung, während Patrick Ben Koetter sich mit dem DNS als Mutter aller Identitäten auseinandersetzt. Parallel zu den zahlreichen Vorträgen sind bisher 5 Workshops angekündigt, mit zum Beispiel den Themen eMail und IT-Forensik.

Die 12. Internet Security Days 2022 finden vom 29. bis 30. September 2022 im Phantasialand, Berggeiststraße 31-41 in 50321 Brühl bei Köln statt. Das Standard-Ticket kostet EUR 699,- brutto (EUR 587,39 netto).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.eco.de/events/internet-security-days-2022/

Quelle: eco.de, eigene Recherche

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