Domain-Newsletter

Ausgabe #1124 – 30. Juni 2022

Themen: BGH – Netzsperren im Einzelfall gerechtfertigt | „closed generics“ – Vermittler soll Lösung bringen | TLDs – Neues von .gdn, .llp und .miami | Doppelpleite – Schlimm, schlimmer, Flexspace No 2 | yachts.com – Unentwickelt in den Verkauf | it.com – Informationstechnik für US$ 3,8 Mio. | WIPO – UDRP-Workshop im Oktober 2022 in Genf

BGH – NETZSPERREN IM EINZELFALL GERECHTFERTIGT

Netzsperren sind grundsätzlich möglich, sollen aber auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Mit dieser Tendenz schloss der Bundesgerichtshof am 23. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung, in der um die Verpflichtung der Deutschen Telekom zur Einrichtung von Sperren für Webseiten gestritten wurde (Az. I ZR 111/21).

Die Parteien streiten um eine Sperre von Internetseiten im Zusammenhang mit den Diensten „LibGen“ und „Sci-Hub“. Die Klägerinnen betreiben weltweit führende Wissenschaftsverlage aus den USA, Großbritannien und Deutschland, darunter Publikationen wie „Nature“ und „The Lancet“. Die Beklagte, die Deutsche Telekom, ist ein Telekommunikationsunternehmen aus Bonn, das selbst als Internetzugangsprovider für Endkunden agiert und Internetzugänge für andere Serviceprovider bereitstellt. Die Klägerinnen behaupten, sie hätten zur Identifizierung und Inanspruchnahme der Betreiber von „LibGen“ und „Sci-Hub“ erfolglos eine Vielzahl von Maßnahmen in die Wege geleitet. Die Betreiber von „LibGen“ hätten nicht identifiziert werden können. Die mutmaßliche Betreiberin von „Sci-Hub“ trete zwar öffentlich auf, eine genaue Identifizierung dieser Person sei aufgrund ihres mutmaßlichen Wohnsitzes in Kasachstan jedoch nicht möglich. Eine Rechtsverfolgung sei nicht erfolgversprechend, was sich auch daran zeige, dass ein US-amerikanisches Schadensersatzurteil über 15 Mio. US-Dollar gegen sie nicht vollstreckt werden könne. Auch ein Vorgehen gegen „LibGen“ sei nicht möglich, zumal auch dort ein US-amerikanisches Unterlassungsurteil nicht vollstreckt werden könne und Abmahnungen an eMail-Adressen ohne Reaktion geblieben seien. Ermittlungen in Russland, wo die Verantwortlichen zu vermuten seien, seien nicht erfolgversprechend. Ein Vorgehen gegen die Host-Provider habe ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Abmahnungen und Notifizierungsschreiben blieben unbeantwortet. Teilweise würden die Host-Provider auch gewechselt oder es handle sich um sogenannte „Bullet-Proof“-Provider, bei denen die fehlende Kooperation mit Behörden oder Rechteinhabern zum Geschäftsmodell gehöre. Daher verlangen sie nun von der Beklagten eine Sperre des Zugangs zu den Diensten „Lib-Gen“ und „Sci-Hub“ im Wege einer DNS-Blockierung.

Das Landgericht München I hat der Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2019 (Az. 21 O 15007/18) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht München das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Mai 2021 – Az. 29 U 6933/19). Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Abs. 4 TMG nicht die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen. Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor Inanspruchnahme der Beklagten den in der Europäischen Union (Schweden) ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um anschließend mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen. Mit der (erst) vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Anträge weiter, so dass nun der BGH darüber zu entscheiden hat, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsinhaber von den Internetzugangsanbietern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen können. Am 23. Juni 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Wie das Gericht entscheidet, blieb offen; der Vorsitzende Richter Thomas Koch betonte aber: „Eine Sperrung ist das letzte Mittel“. Es bestehe die Gefahr, dass auch der Zugang zu legalen Inhalten gesperrt würde. Die Beklagte verwies erneut darauf, dass auch mit DNS-Sperren die Verbreitung von Inhalten nicht unterbunden werde. Auch habe der Internetzugangsanbieter keinen Einblick in die Inhalte der Webseiten. Zudem sei unklar, wie lange und für welche Werke die Sperren gelten sollten.

Der Bundesgerichtshof will eine Entscheidung am 13. Oktober um 08:30 Uhr verkünden. Erste Hinweise ergeben sich aus zwei Entscheidung des BGH vom 26. November 2015 (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14). Damals hatte der BGH die Möglichkeit von Netzsperren grundsätzlich bejaht, wenn der Rechteinhaber zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Wann das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.

Quelle: bundesgerichtshof.de, heise.de

„CLOSED GENERICS“ – VERMITTLER SOLL LÖSUNG BRINGEN

Die Diskussion um die Zulassung von „closed generics“ kommt lediglich in Trippelschritten voran: den Durchbruch soll nun ein externer Vermittler bringen. Wann er beginnt und vor allem seine Tätigkeit abschließt, so dass die kommende nTLD-Einführungsrunde starten kann, ist aber offen.

Zehn Jahre sind vergangen, seit ICANN die Liste aller 1.930 Bewerber um eine neue generische Top Level Domain veröffentlicht hat. Bei zahlreichen Bewerbungen handelte es sich um so genannte „closed generics gTLD applications“ wie .blog, .cloud oder .music. Aufgrund ihrer allgemein-beschreibenden Natur bestehen an diesen Begriffen in der Regel keine Kennzeichenrechte; dennoch planten mehrere Bewerber, sie exklusiv für sich selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Level Domains zuzulassen. Dieses „single-registrant“-Geschäftsmodell ließ sich zum Beispiel bei der Bewerbung von Amazon für .music und Google für .blog finden. In seinem „Peking-Kommuniqué“ aus dem Jahr 2013 empfahl das Governmental Advisory Committee (GAC) von ICANN, dass der Betrieb solcher Endungen öffentlichen Interessen dienen muss: „For strings representing generic terms, exclusive registry access should serve a public interest goal.“ Dass Endungen wie .blog oder .cloud gleichwohl delegiert wurden, hat oft pragmatische Gründe: ICANN verlangte entweder eine Öffnung oder bot eine Erstattung der Bewerbungsgebühren bzw. eine Verschiebung des Problems in die nächste Einführungsrunde an. Daraufhin entschieden sich viele Registries für die erste Variante; wie leicht sich das allerdings unterlaufen ließ, belegt der Fall von L’Oréal bei .makeup: durch das Erfordernis einer engen Bindung an Kosmetikunternehmen oder Registrierungsgebühren im vierstelligen Bereich konnte man die Nachfrage gezielt begrenzen. Eine dauerhafte Lösung war das also nicht.

Doch die rückt nun näher. Auf Vermittlung von ICANN haben sich das GAC und die Generic Names Supporting Organization (GNSO) um einen Kompromiss bemüht, der eine grundsätzliche Zulassung von „closed generics“ für die nächste nTLD-Einführungsrunde vorsieht. Ausgeschlossen bleibt jedoch, dass „closed generics“ ohne Beschränkung zugelassen werden. Der Kompromiss liegt damit in der Mitte: „closed generics“ sollen grundsätzlich zulässig sein, aber nur unter einer Auflage von „restrictions or limitations“, die wiederum im öffentlichen Interesse liegen müssen. Gesucht wird nun ein Vermittler, um zwischen dem GAC, der GNSO und mittlerweile auch dem At-Large Advisory Committee einen „facilitated dialogue“ zu führen. Der Vermittler soll unabhängig sein, also keiner der Interessensgruppen angehören, ohne jedes eigene finanzielle Interesse. Man erhofft sich so eine frische Perspektive. Konkrete Namensvorschläge gibt es öffentlich bisher nicht. Insgesamt sollen am Dialog auf Seiten des GAC und der GNSO nicht mehr als sechs bis acht Personen beteiligt sein; für das At-Large Advisory Committee ist ein Vertreter vorgesehen. Aber auch inhaltlich hat man sich aufeinander zubewegt. So soll eine Definition für die Begriffe „closed“, „exclusive“ und/oder „generic“ nicht bereits vorgegeben sein. Bisherige Definitionen, wie sie beispielsweise das „Registry Agreement“ vorsieht, sollen lediglich eine Grundlage darstellen.

Unklar ist weiterhin, wann dieser Dialog stattfindet und abgeschlossen sein soll. Das allerdings ist zentral für die nächste nTLD-Einführungsrunde. Dass sie kommen wird, ist kaum mehr zu bezweifeln: am 12. Juni 2022 beschloss ICANN, ein Marketing-Budget in Höhe von mindestens US$ 500.000,- freizugeben, das allein das Vorfeld der Öffnung des Bewerbungsfensters umfassen soll. Wer den Auftrag erhält, ist noch unklar; in der Vergangenheit hat ICANN regelmäßig mit der weltweit tätigen Kommunikationsagentur Edelman zusammengearbeitet.

Quelle: icann.org

TLDS – NEUES VON .GDN, .LLP UND .MIAMI

Und wieder ist ein Gewinner der UNR-Auktion enthüllt: Intercap Registry Inc. darf künftig .llp verwalten. Derweil häufen sich die schlechten Meldungen um .gdn, während .miami eine Doppel-Root-Endung werden könnte – hier unsere Kurznews.

Die Negativschlagzeilen um die neue Domain-Endung .gdn reissen nicht ab. Nachdem die Registry Joint Stock Company „Navigationinformation systems“ am 29. April 2022 wegen eines ca. 36-stündigen Ausfalls des RDDS-Systems abgemahnt worden war, hat es nun den größten Registrar Intracom Middle East FZE erwischt. Mit Wirkung ab 06. Juli 2022 bis voraussichtlich zum 04. Oktober 2022 wird er von ICANN suspendiert, weil er unter anderem versäumt hat, fällige Gebühren zu bezahlen. Intracom darf also weder Neuregistrierungen durchführen noch eingehende Transfers akzeptieren – und zwar gleich, für welche generische TLD. Sollten die Vertragsverstösse nicht bis zum 13. September 2022 abgestellt sein, kann der Registry-Vertrag von ICANN gekündigt werden. Aktuell sind mehr als 10.000 der insgesamt rund 12.000 .gdn-Domains über Intracom registriert. Ein etwaiger Zahlungsausfall des größten Domain-Registrars würde auch für die Registry nicht ohne Folgen bleiben. Zur Höhe des Zahlungsrückstandes von Intracom machte ICANN keine öffentlichen Angaben. Abgesehen von .gdn ist Intracom noch bei .top aktiv – allerdings mit lediglich 21 verwalteten Domains.

Die neue Top Level Domain .llp wechselt ihre Registry: wie den Eintragungen bei ICANN zu entnehmen ist, ist zukünftig die auf den Cayman Islands ansässige Intercap Registry Inc. für die am 02. Dezember 2019 delegierte Endung zuständig. Das Kürzel LLP steht für „Limited Liability Partnership“, eine Personengesellschaft nach britischem/US-amerikanischem Recht, die vor allem in freien Berufen wie Anwaltskanzleien, Steuerberatern und bei Wirtschaftsprüfern populär ist. Die Übertragung erfolgt im Rahmen der von der UNR Corp. im April 2021 veranstalteten Auktion. Für .llp war damals ein Startgebot von US$ 200.000,- aufgerufen worden – bei gerade mal einer registrierten Domain, und an der Zahl der Registrierungen hat sich bis heute nichts geändert. Für Intercap macht die Übernahme gleichwohl Sinn, da das Unternehmen mit .inc bereits eine andere nTLD aus dem Bereich der juristischen Rechtsformen betreibt. Daneben gehört .dealer zum Portfolio von Intercap, die Bewerbung um .box liegt aufgrund ihrer Kollisionsträchtigkeit auf Eis. Welche Pläne Intercap mit .llp hat, ist öffentlich bisher nicht bekannt. Um das öffentliche Vertrauen in LLPs nicht zu beschädigen, soll eine Registrierung nur unter Auflagen möglich sein; wie diese ausfallen und wie sie im Einzelnen kontrolliert werden, ist aktuell nicht bekannt.

Die in Las Vegas ansässige Unstoppable Domains Inc. könnte bei der Internet-Verwaltung ICANN für Kopfzerbrechen sorgen. Am 17. Juni 2022 teilte das Unternehmen, das für seine Blockchain-Domains bekannt ist, mit, eine Partnerschaft mit der Stadt Miami abgeschlossen zu haben. Anlässlich der Konferenz „Miami for Everyone“, einem Web3-Event, erhält jeder Teilnehmer einen Gutschein über US$ 50,- für Unstoppable-Domains. Zum Portfolio des Unternehmens gehören neben den bekanntesten Endungen .zil und .crypto auch .blockchain, .bitcoin, .coin, .nft, .wallet, .x, .888 und .dao. Eine Endung .miami gibt es bisher nicht, jedoch dürfte dieser Schritt in Kürze folgen: „Unstoppable Domains is pleased to support the great city of Miami on its mission to become the most Web3 and crypto-friendly city in the world,“ sagte Sandy Carter von Unstoppable Domains. Dann gäbe es zwei Domain-Endungen .miami, eine im „offiziellen“ Domain Name System und eine weitere im alternativen Netz von Unstoppable. Man darf sich aber nicht täuschen lassen: alle von Unstoppable Domains verwalteten Domain-Endungen sind nicht in die Root Zone eingetragen. Sie können daher nur mit Hilfe von Plug-Ins oder über den Brave-Browser genutzt werden. Außerdem könnte es zu technischen Schwierigkeiten kommen, wenn Verwechslungen zwischen den beiden Endungen entstehen.

Weitere Informationen zur Suspendierung von Intracom Middle East FZE finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2770

Die Pressemitteilung von Unstoppable Domains finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2771

Quelle: icann.org, unstoppabledomains.com

DOPPELPLEITE – SCHLIMM, SCHLIMMER, FLEXSPACE NO 2

Die Flexspace No 2 LLP, ein Anbieter von flexiblen Büros, Werkstätten und Industrie- und Selbstlagerflächen in ganz Großbritannien, ist zwar Markeninhaberin, aber die Marke „Flexspace“ nicht gerade einmalig, weshalb sie wenig erfolgreich bei den Versuchen war, die Domains flexspace.tech und flexspace.nu im Rahmen von UDRP-Verfahren vor der WIPO zu erstreiten.

flexspace.tech
Im Streit um die Domain flexspace.tech wandte sich die Flexspace No 2 LLP bereits im Dezember 2021 vor der WIPO gegen Michael Angelo Justiniano, Flexspace AS aus Norwegen. Sie sah ihre im November 2016 eingetragene UK-Marke „FLEXSPACE“ und ihre entsprechende im Dezember 2017 eingetragene EU-Marke durch die im Juni 2020 registrierte Domain flexspace.tech verletzt. Sie sandte im September 2021 einen „cease and desist letter“ an den Gegner. Es entstand ein umfassender Schriftverkehr, im Rahmen dessen der Gegner die Beschwerdeführerin von seiner eigenen, 2020 registrierten norwegischen Marke in Kenntnis setzte. Im Rahmen des UDRP-Verfahrens vor der WIPO nahm der Gegner jedoch nicht offiziell Stellung.

Der als Entscheider eingesetzte dänische Rechtsanwalt Knud Wallberg wies die Beschwerde der Flexspace No 2 LLP ab (WIPO Case No. D2021-4135). Zwar seien Marke und Domain identisch, doch bei der Prüfung eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain flexspace.tech scheiterte die Beschwerdeführerin bereits. Wallberg stellte zunächst klar, dass die Domain den Firmenname des Gegners widerspiegle. Aufgrund einer Internetrecherche fand Wallberg ausserdem heraus, dass die Firma des Gegners am 06. Mai 2020 gegründet und am 10. Juni 2020 im Register eingetragen worden ist, also bevor die Domain flexspace.tech registriert wurde. Weiter informierte der Gegner die Beschwerdeführerin vor dem UDRP-Verfahren über seine norwegische Marke. Die Marke setze sich aus zwei allgemeinen Begriffen zusammen, „flex“ und „space“. Unter diesen Gesichtspunkten könne er nicht ausschließen, dass beide Parteien gleichermaßen unabhängig von einander die gleiche Geschäftsidee unter unterschiedlichen Jurisdiktionen entwickelt hätten. Wallberg befand, die Beschwerdeführerin habe das Fehlen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses seitens des Gegners nicht nachgewiesen. Auch Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vermochte Wallberg nicht festzustellen. Er verwies wiederum auf den zeitlichen Ablauf und darauf, dass der Gegner seine Domain flexspace.tech bereits kurz vor Registrierung seiner Marke für seinen Geschäftszweck nutzte. Damit hatte die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen, weshalb Wallberg die Beschwerde abwies.

flexspace.nu
Erst dieser Tage entschied WIPO-Panelist Mathias Lilleengen, ein norwegischer Rechtsanwalt, über die Domain flexspace.nu. Hier ging Flexspace No 2 LLP gegen Cem Arslan aus Dänemark, Inhaber der Domain flexspace.nu, vor. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Marken, die der Gegner auf seiner Website exzessiv gebrauche. Nutzer, die auf die Domain gingen, erwarteten dort die Beschwerdeführerin zu finden oder zumindest einen ihrer Geschäftspartner. Sie beantragte, neben der Übertragung der Domain auf sich, Englisch als Verfahrenssprache. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren.

Lilleengen wies die Beschwerde der Flexspace No 2 LLP ab, da der Gegner zumindest nicht bösgläubig handelte (WIPO Case No. DNU2022-0001). Er ließ Englisch als Verfahrenssprache zu, da ein Übersetzungstool auf der Website unter flexspace.nu dafür spreche, dass der Gegner auch Englisch spreche; die Beschwerde sei in Dänisch und Englisch an ihn übersandt worden. Lilleengen bestätigte auch, dass die Domain des Gegners und die Marke der Beschwerdeführerin identisch sind. Was das Recht oder berechtigte Interesse des Gegners an der Domain flexspace.nu betraf, so ersparte sich Lilleengen eine Entscheidung, nicht ohne eingehend auf eigene Faust die Sache untersucht zu haben: er schaute sich die Website an, unter der flexible Büroräume in Kopenhagen und Umgebung angeboten würden. Die Nutzung des Begriffs „flexspace“ entspräche optisch aber nicht der Marke der Beschwerdeführerin. Der Gegner biete da eine eigenständige Dienstleistung an. Die Domain flexspace.nu sei im Dezember 2021 registriert worden, mit Verweis auf das dänische Handelsregister und den Gegner als Inhaber. Es sähe allerdings danach aus, als sei das Geschäft am 24. März 2022 aufgegeben worden. Auch wenn die Dauer des Geschäfts nicht langlebig war, so sei die Einstellung der Tätigkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend. Da die Beschwerde sowieso beim Merkmal Bösgläubigkeit des Gegners scheiterte, enthielt sich Lilleengen an dieser Stelle einer Bewertung.

Im Rahmen der Prüfung der Bösgläubigkeit stellte Lilleengen keine ausreichende Nachweise fest, wonach der Gegner die Beschwerdeführerin kannte oder hätte kennen müssen. Er verwies auf die Begriffe „flex“ und „space“, die zusammen eine Kombination von allgemeinen Begriffen ergäben, die ganz natürlich für die Beschreibung von flexiblen Büroräumen dienen und genutzt würden. Davon abgesehen, gäbe die Marke der Beschwerdeführerin keinen Hinweis darauf, weithin bekannt zu sein. Für den Gegner hingegen zeigten sich keine Hinweise auf Domain-Grabbing. Selbst wenn er vor Registrierung der Domain eine Internetsuche nach dem Begriff „flexspace“ angestrengt hätte, so hätte er Millionen Ergebnisse gehabt und wäre nicht schlauer als vorher gewesen. Lilleengen erklärte, es sei wahrscheinlicher, der Gegner wußte nichts von der Marke der Beschwerdeführerin und registrierte eben die Domain wegen ihrer Aussagekraft aufgrund der beiden zusammengesetzten Begriffe. Auch bei der Nutzung der Domain stellte Lilleengen keine Bösgläubigkeit fest, da der Begriff „flexspace“ als Abkürzung für „flexible space“ weithin für entsprechende Dienstleistungen genutzt werde – auch in Ländern, in denen Englisch nicht die Erstsprache ist. Alle Wahrscheinlichkeit spreche dagegen, dass der Gegner die Beschwerdeführerin im Sinn hatte, als er die Domain für seine Website nutzte. Nach alledem lag zumindest keine Bösgläubigkeit vor, die Voraussetzungen der UDRP waren nicht erfüllt, und Lilleengen wies die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain flexspace.tech finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2772

Die UDRP-Entscheidung über die Domain flexspace.nu finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2773

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

YACHTS.COM – UNENTWICKELT IN DEN VERKAUF

Vor einem Jahr berichteten wir von dem Webseiten-Entwickler, Domain-Händler und Entrepreneur Eric Borgos, der die Domain yachts.com für US$ 350.000,- (ca. EUR 294.118,-) gekauft hatte, um sie zu entwickeln. Nun hat er die Domain yachts.com für US$ 600.000,- (ca. EUR 571.429,-) wieder verkauft.

Bei der Frage, ob man mit Domains spekulieren oder sie entwickeln sollte, entschied sich Borgos vor einem Jahr für die Entwicklung der gerade zu US$ 350.000,- (damals ca. EUR 294.118,-) gekauften Domain yachts.com. Der in Fragen von Website-Entwicklung und Domain-Handel bewanderte Borgos, der 2015 auch das Buch „How to make money online“ veröffentlichte, hatte den Plan „to have a killer domain to help me get my foot in the door of a real-world industry I knew nothing about.“ Die Domain yachts.com war teuerer als geplant, die Möglichkeiten der Vermarktung als eine Art Yacht-bnb/Uber zu aufwändig, weshalb er sich für eine schlichte Boots-Charter-Plattform entschied.

Wie Borgos nun in einem aktuellen Artikel zum Verkauf von yachts.com für US$ 600.000,- (ca. EUR 571.429,-) schreibt, arbeitete er 4 Monate Vollzeit an dem Projekt für yachts.com. Er testete verschiedene Geschäftsmodelle, erhielt viel Zuspruch und Angebote zur Zusammenarbeit. Alles lief eigentlich gut. Nur brachte es kein Geld. Mit über Jahre intensiven Arbeitens, ist sich Borgos sicher, hätte er da ein prima Geschäft draus machen können, das irgendwann auch Geld einbringen würde. Doch müssten letzten Endes monatlich US$ 5.000,- Gewinn rausspringen, wovon er weit entfernt war. Er konnte sich es nicht leisten, für länger als ein bis zwei Jahre so viel in die Domain zu investieren.

Borgos hatte erwogen, die Domain über einen Broker zu einem siebenstelligen Betrag zu verkaufen – viele hatten ihm gesagt, die Domain sei Millionen wert. Doch unvermittelt kam von dem Broker, der ihm die Domain verkauft hatte, ein Angebot in Höhe von US$ 600.000,-. Ein Kunde, dem der Broker schon vergangenes Jahr die Domain angeboten hatte, meldete sich, um die Domain zu kaufen. Borgos sagte ja. Für Borgos ist dies nach adventure .com (für US$ 200.000,- in 2011 gekauft) bereits das zweite Mal, dass er eine teuer gekaufte Domain über den gleichen Broker gewinnbringend wieder verkauft.

Borgos macht deutlich, dass das Entwickeln von Domains Zeit und jede Menge Energie kostet. Das lohnt sich, wenn man sich es leisten kann. In diesem Fall aber verwirklichte Borgos seinen Plan nicht; er konnte auf Dauer nicht seine volle Arbeitskraft in das Projekt stecken, da er nebenher mit anderen Projekten Geld verdienen musste. Diesen widmet er sich jetzt Vollzeit – und sie bringen Geld.

Sie finden Eric Borgos aktuellen Blog-Eintrag unter:
> https://impulsecorp.com/yachts-com-sold

Sie finden den 1 Jahr alten Blog-Eintrag von Eric Borgos unter:
> https://impulsecorp.com/why-i-bought-yachts-com

Quelle: domaininvesting.com, impulsecorp.com, eigene Recherche

IT.COM – INFORMATIONSTECHNIK FÜR US$ 3,8 MIO.

Die vergangene Domain-Handelswoche brilliert mit dem Abschluss des Kaufes von it.com zum Preis von US$ 3.800.000,- (ca. EUR 3.619.048,-). Daneben gibt es aber zahlreiche weitere erfreuliche Zahlen.

Bereits Ende Oktober 2021 berichtete Ron Jackson von dnjournal .com, dass it.com zum Preis von US$ 3,8 Mio. verkauft wurde. Nun bestätigt sich, dass das Geschäft tatsächlich abgeschlossen und umgesetzt wurde. Käufer ist Intis Telecom, die eine Anzahlung von US$ 1,5 Mio. leistete und den Restbetrag in 36 Monaten abstottern sollte. Die Domain nutzte sie aber gleich, und zwar als Third-Level-Registrar für Domains wie buy.it.com. Den Differenzbetrag zum vollen Kaufpreis zahlte Intis Telecom nun aber frühzeitig vollständig und schloss so das Geschäft ab. Der bereits vergangenes Jahr angeleierte Deal von it.com zum Preis von US$ 3.800.000,- (ca. EUR 3.619.048,-) liegt damit höher als der teuerste bekanntgewordene Domain-Kauf in 2021: hippo.com zu US$ 3.300.000,- (ca. EUR 2.796.610,-). Einen besseren Wiedergänger haben wir diesmal mit der im Juni 2021 zu US$ 350.000,- (ca. EUR 294.118,-) gekauften yachts.com, die nun auf US$ 600.000,- (ca. EUR 571.429,-) kommt – näheres dazu in unserem separaten Handelsartikel.

Auch die Länderendungen trumpfen auf, mit auto.ae aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zum Preis von US$ 101.000,- (ca. EUR 96.190,-). Die deutsche Endung bietet unter anderem wein stube.de für EUR 5.950,-, die sich so gegenüber ihrem Ergebnis von EUR 1.000,- im November 2009 deutlich verbessern konnte.

Die neuen generischen Endungen liegen mit der Zwei-Zeichen-Domain hd.today zu US$ 25.000,- (ca. EUR 23.810,-) nicht schlecht im Rennen. Jedoch zeigt .org mit der Drei-Zeichen-Domain vip.org zum Preis von US$ 36.888,- (ca. EUR 35.131,-), dass es noch besser geht. Die ebenfalls Drei-Zeichen-Domain edg.org​ lag im April 2021 bei US$ 1.663,- (EUR 1.386,-)​,und kommt jetzt auf US$ 2.888,- (ca. EUR 2.750,-).

Die vergangene Domain-Handelswoche erweist sich mit Abschluss des it.com-Deals, aber auch aufgrund einiger weitere hochpreisiger .com-Geschäfte sowie auto.ae als außergewöhnlich gut.

Länderendungen
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auto.ae – US$ 101.000,- (ca. EUR 96.190,-)
nft.mn – US$ 60.000,- (ca. EUR 57.143,-)
it.cm – US$ 38.500,- (ca. EUR 36.667,-)
highlight.io – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.810,-)
antelope.io – US$ 22.200,- (ca. EUR 21.143,-)
maritime.co.uk – US$ 12.300,- (ca. EUR 11.714,-)
urbancompany.in – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.523,-)
vipassana.de – EUR 6.000,-
weinstube.de – EUR 5.950,-
bid.fr – EUR 4.950,-
katalysatoren-ankauf.de – EUR 4.500,-
doublehelix.io – US$ 4.665,- (ca. EUR 4.443,-)
cloudsecure.de – EUR 4.000,-
markisen-welt.de – EUR 4.000,-
shinetech.de – EUR 4.000,-
o.ar – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.810,-)
qtm.ai – EUR 3.800,-
neem.io – EUR 3.500,-
air-sys.de – EUR 3.100,-
treuland.de – EUR 2.950,-
auta.de – EUR 2.500,-
thebow.de – EUR 2.499,-
schafkopf.de – EUR 2.400,-
freemarket.es – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.381,-)
seoprofiler.de – EUR 2.050,-
reelgood.ca – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.905,-)

perks.co.uk – US$ 2.277,- (ca. EUR 2.169,-)
groomers.co.uk – US$ 1.763,- (ca. EUR 1.679,-)
mdt.co.uk – US$ 1.429,- (ca. EUR 1.361,-)
tws.co.uk – US$ 1.046,- (ca. EUR 996,-)

Neue Endungen
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hd.today – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.810,-)
bet07.xyz – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.571,-)
java-validator.xyz – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.571,-)
uuu.vip – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.333,-)
eth.restaurant – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.905,-)
republican.xyz – US$ 1.010,- (ca. EUR 962,-)

Generische Endungen
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vip.org – US$ 36.888,- (ca. EUR 35.131,-)
3g.org – US$ 19.000,- (ca. EUR 18.095,-)
historic.org – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.429,-)
deco.net – EUR 10.000,-
reuben.org – US$ 5.750,- (ca. EUR 5.476,-)
risingson.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.761,-)
mpc.org – US$ 4.450,- (ca. EUR 4.238,-)
fzx.org – US$ 4.399,- (ca. EUR 4.190,-)
drecp.org – US$ 4.087,- (ca. EUR 3.892,-)
composite.org – EUR 3.735,-
shippingefficiency.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.333,-)
web-3.org – US$ 3.498,- (ca. EUR 3.331,-)
jaboc.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.857,-)
edg.org – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.750,-)
gnacademy.org – US$ 2.650,- (ca. EUR 2.524,-)
dragons.org – US$ 2.437,- (ca. EUR 2.321,-)
gocollegeny.org – US$ 2.272,- (ca. EUR 2.164,-)
michiganpeach.org – US$ 2.272,- (ca. EUR 2.164,-)
hudsonantiques.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.286,-)
netcompetition.org – US$ 2.351,- (ca. EUR 2.239,-)
realhuman.org – US$ 2.305,- (ca. EUR 2.195,-)
synthesis.net – US$ 2.233,- (ca. EUR 2.127,-)

.com
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it.com – US$ 3.800.000,- (ca. EUR 3.619.048,-)
yachts.com – US$ 600.000,- (ca. EUR 571.429,-)
iw.com – US$ 570.000,- (ca. EUR 542.857,-)
mixed.com – US$ 115.000,- (ca. EUR 109.524,-)
portofino.com – US$ 35.333,- (ca. EUR 33.650,-)
coinwire.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 28.571,-)
noaa.com – US$ 27.351,- (ca. EUR 26.049,-)
tysk.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 19.048,-)
tourest.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 18.095,-)
zonabet.com – EUR 18.000,-
esculape.com – US$ 15.510,- (ca. EUR 14.771,-)
khemical.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.905,-)
coremetaverse.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.429,-)
zaarly.com – US$ 10.749,- (ca. EUR 10.237,-)
kvq.com – EUR 10.000,-
jointoday.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.524,-)
passivhaus.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.524,-)
web3market.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.524,-)
oorbit.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.519,-)
thfe.com – US$ 8.599,- (ca. EUR 8.190,-)
lapulga.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 8.095,-)
audare.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.143,-)
merchbooth.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.143,-)
inmo.com – EUR 6.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WIPO – UDRP-WORKSHOP IM OKTOBER 2022 IN GENF

Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO) bietet am 12. und 13. Oktober 2022 einen UDRP-Workshop unter dem Titel „WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“.

Der üblicherweise im Herbst angebotene Workshop fiel in den beiden vergangenen Jahren coronabedingt aus. Jetzt plant WIPO, den Workshop wieder in Genf am Mittwoch und Donnerstag, 12. und 13. Oktober 2022, vor Ort stattfinden zu lassen. Wer vorträgt, ist noch nicht bekannt. Geplant ist wie üblich, Teilnehmer über den Stand von Rechtsprechung und Praxis zu informieren. Es werden die relevanten sachlichen und prozessualen Fragen zur UDRP sowie die aktuellen Trends der UDRP-Rechtsprechung vermittelt. Der Lehrkörper besteht aus erfahrenen WIPO-UDRP-Panelisten, Markenanwälten und leitenden WIPO-Mitarbeitern. Das Programm umfasst praktische Breakout-Sitzungen mit anschließender Diskussion zwischen Teilnehmern und Dozenten. Der Workshop bietet nicht nur potenziellen UDRP-Antragstellern, sondern auch Registraren und ccTLD-Verwaltern die Möglichkeit, ihr Wissen über UDRP-Verfahren zu erweitern. Die Teilnehmer erhalten Fortbildungsnachweise. Da die Anzahl der Teilnehmer begrenzt ist, erscheint eine frühe Anmeldung sinnvoll. Wer über den Start der Anmeldung informiert werden will, kann sein Interesse per eMail an arbiter.meetings@wipo.int bekunden.

Der „WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“ findet am 12. und 13. Oktober 2022 in den Räumlichkeiten von WIPO, 34, chemin des Colombettes, 1211 Geneva 20 (Schweiz) statt. Die Kosten für die Teilnahme sind noch nicht bekannt.

Weitere Informationen unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2774

Quelle: wipo.int

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