Domain-Newsletter

Ausgabe #1121 – 09. Juni 2022

Themen: Quick-Freeze – Faeser will IP-Adressen speichern | Statistik – .com verliert 75.000 Registrierungen | TLDs – Neues von .it, .turkey und .za | Reloaded – zwei Briten streiten um youswitch.biz | Hijacking – RDNH „feiert“ 500. Jubiläum | gian.com – kleiner Giovanni für US$ 150.000,- | davit – Deutschen Anwaltstag 2022 in Hamburg

QUICK-FREEZE – FAESER WILL IP-ADRESSEN SPEICHERN

IP-Adressen sind in den Fokus der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden geraten: mit Hilfe längerer Speicherzeiten im „Quick-Freeze“-Verfahren sollen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs in Zukunft effektiver verfolgt werden.

Vom 01. bis 03. Juni 2022 fand in Würzburg die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder statt. Obwohl ihre Beschlüsse und Berichte grundsätzlich öffentlich sein sollen, zwingen sicherheitspolitische Aufgabenstellungen die IMK nach eigenen Angaben immer wieder dazu, von einer Veröffentlichung der gefassten Beschlüsse und vor allem der Berichte abzusehen. Auch die in Würzburg gefassten Beschlüsse sind online zumindest aktuell noch nicht abrufbar. Es ist aber öffentlich bekannt, dass der Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornographie zu den Schwerpunktthemen zählte. In diesem Kontext äusserte sich auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser, die sich für die Sicherung von IP-Adressen ausgesprochen hat, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet besser verfolgen zu können. „Ich glaube, dass man die IP-Adressen braucht“, sagte die Ministerin im Deutschlandfunk. „Es geht weniger um die Vorratsdatenspeicherung als Ganzes. Es geht darum, wie können wir die IP-Adressen möglichst sichern, so dass wir in diesen Fällen Zugriff haben und die Täter auch ermitteln können.“ Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung liegt aktuell auf Eis. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.06.2017, Az. 13 B 238/17) hatte die Bundesnetzagentur die Speicherpflicht ausgesetzt. Auch der EuGH hat wiederholt entschieden, dass das Unionsrecht eine präventive, allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung auch zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität nicht erlaubt (Urteil vom 05.02.2022, Az. C-140/20).

Einen Ausweg soll nun das „Quick-Freeze“-Verfahren bieten. Dabei werden Internetprovider erst bei einem Anfangsverdacht aufgefordert, Daten zu einzelnen Teilnehmern für einen bestimmten Zeitraum zu speichern. Das fordert zumindest die FDP. „Die Bundestagsmehrheit aus SPD, Grünen und FDP sollte die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nun zügig aus dem Gesetz streichen und durch eine europarechtskonforme Quick-Freeze-Lösung ersetzen“, sagt der FDP-Fraktionsvize Konstantin Kuhle. Er verwies darauf, dass der EuGH eine Speicherung für bestimmte Anlässe oder Personengruppen für zulässig erklärt und dabei auch die „Quick-Freeze-Lösung“ erwähnt habe, mit der relevante Daten durch eine richterliche Entscheidung „eingefroren“ werden könnten. Die Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit sei auch dann möglich, wenn die gesetzlichen Regelungen für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen. Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.

Am Vorrang des Grundsatzes „Löschen statt Sperren“ will man offenbar festhalten, ließ sich jedoch eine Hintertür zu Beweiszwecken offen. „Die schnelle Löschung von Missbrauchsdarstellungen und gleichzeitige Beweissicherung ist besonders wichtig“, sagte Faeser. „Die Speicherung von IP-Adressen ist unbedingt erforderlich, um Täter zu ermitteln, Netzwerke aufzudecken und in den schlimmsten Fällen andauernde Missbrauchstaten zu stoppen“. Wann die ersten Gesetzesentwürfe vorliegen, blieb vorerst offen.

Quelle: deutschlandfunk.de, heise.de, eigene Recherche

STATISTIK – .COM VERLIERT 75.000 REGISTRIERUNGEN

Stösst das Wachstum von .com an seine Grenzen? Im Mai 2022 hat die wichtigste Top Level Domain der Welt unter dem Strich über 75.000 registrierte Domains verloren. Und die Verwalterin VeriSign Inc. warnt: die Nachfrage nach Neuregistrierungen könnte weiter zurückgehen.

Jahrelang schien das Wachstum von .com keine Grenzen zu kennen, Zuwächse um mehrere hunderttausend Domains im Monat waren keine Ausnahme, sondern die Regel. Doch bei mittlerweile über 161 Mio. Registrierungen gibt es nun einen Rückschlag: im Mai 2022 ging die Anzahl der registrierten .com-Domains um 76.689 netto zurück. Das muss nicht unbedingt etwas heissen, zumal .com im April noch um über 642.000 Domains zulegen konnte. Aber dieser Rückgang steht nicht für sich allein. Ende April 2022 gab VeriSign-CEO Jim Bidzos an, das Unternehmen, aber auch die Registrare hätten einen postpandemischen Rückgang in den Registrierungszahlen festgestellt: „We also have heard from some of our registrars that they’re seeing the same thing we are, meaning that incremental demand for new registrations that grew during the pandemic appears to be subsiding.“ Zur Erklärung verwies Bidzos unter anderem auf „macro-economic factors“; darunter dürften die Folgen der Corona-Pandemie fallen, zumal der Grossteil der Unternehmen, die corona-bedingt online gegangen sind, diesen Schritt nun abgeschlossen haben dürften. Für verbindliche Schlüsse ist es aber noch viel zu früh. VeriSign selbst bleibt positiv gestimmt, auch weil das Wachstum 2022 mit 1,75 bis 3,5 Prozent weiter positiv ausfallen soll.

Dass es um .com nicht ganz so schlecht bestellt sein kann, belegt ein Blick auf andere wichtige generische TLDs. Gleich, ob .net, .org. info oder .biz, sie verlieren durch die Bank, wobei sich die Verluste bei den drei letztgenannten Endungen im vierstelligen Bereich und damit in engen Grenzen halten. Dafür gibt es mit den beiden Länderendungen .de und .at zwei Ausreisser nach oben; sie können beide leicht zulegen. Auch die Europa-Endung .eu liegt mit über 20.000 Domains im Plus, was besonders erfreulich ist. Traditionell verliert die im April 2005 gestartete .eu im Frühjahr an Registrierungen, da dann viele Verträge aus der Anfangszeit enden. Dieses Frühjahrsloch ist aber offenbar gestopft, obwohl es im April noch ein Minus von rund 23.000 .eu-Domains gab.

Auf erfolgreiche Mai-Wochen blicken hingegen die nTLDs zurück. Ihre Gesamtzahl stieg von 29.880.051 auf 30.099.801, was zu einem erheblichen Teil auf die erfolgreichste nTLD .xyz zurückzuführen ist. Sie allein konnte um über 138.500 Domains zulegen und notiert nun bei über 5 Mio. registrierten Domain-Namen. Zu den Spitzenwerten von über 6,7 Mio. Domains aus dem Jahr 2017 ist es für .xyz aber noch ein gutes Stück hin. Auch auf Platz zwei und drei, also bei .online und .top, ging es mit deutlich über 31.000 Domains bzw. sogar fast 65.000 Domains sehr gut voran. Aber auch mit bescheideneren Zahlen darf man sich freuen, so wie zum Beispiel die Municipi de Barcelona. Sie verwaltet unter anderem die Städte-TLD .barcelona, und feiert in diesem Jahr nicht nur den sechsten Geburtstag, sondern auch die Registrierung der 5.000sten Domain. Bezogen auf die Zahl der Einwohner spielt .barcelona damit nach eigenen Angaben in einer Liga mit .paris, .london und .tokyo. Letztere bleibt nach absoluten Zahlen aber die führende Städte-Endung; sie kommt aktuell auf an die 300.000 registrierte Domains.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.279.079 – (Vergleich zum Vormonat: + 16.461)
.at – 1.434.403 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.874)
.com – 161.287.918 – (Vergleich zum Vormonat: – 76.689)
.net – 13.244.904 – (Vergleich zum Vormonat: – 97.806)
.org – 10.607.741 – (Vergleich zum Vormonat: – 9.130)
.info – 3.651.086 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.347)
.biz – 1.421.024 – (Vergleich zum Vormonat: – 5.793)
.eu – 3.688.610 – (Vergleich zum Vormonat: + 20.250)

.xyz – 5.054.443 – (Vergleich zum Vormonat: + 138.590)
.online – 2.186.479 – (Vergleich zum Vormonat: + 31.842)
.top – 1.912.870 – (Vergleich zum Vormonat: + 64.012)

(Stand 01. Juni 2022)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: domainnamewire.com, domini.barcelona, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .IT, .TURKEY UND .ZA

Dank Namensänderung zur generischen Top Level Domain: die Umbenennung der Türkei bei den Vereinten Nationen könnte den Weg für .turkey-Domains freimachen. Derweil aktualisiert Italien den Registry-Registrar-Vertrag, während Südafrikas Endung .za vor drastischen Änderungen steht – hier unsere Kurznews.

Die italienische Registry Registro.it hat die neue Fassung des Registrar-Vertrages veröffentlicht. Der Standard-Vertrag in der Fassung 2022 bis 2025 regelt in Übereinstimmung mit dem Artikel 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Italien die Rechte und Pflichten zwischen Registry und Registrar. Die Neufassung enthält eine Vielzahl von Änderungen, darunter ganz allgemein die Unterzeichnung eines „Code of Conduct“, aber auch viele Details. So müssen Registrare auf Weisung der Registry künftig .it-Domains löschen, wenn die Inhaberdaten inkorrekt sind und der Domain-Inhaber deswegen nicht erreicht werden konnte. Darauf wird Nic.it in Zukunft verstärkt achten und hat daher eine „Data accuracy software“ installiert, die Anomalien in den Registrierungsdaten entdecken soll. Einzelunternehmer und Freiberufler können ausserdem in eine Veröffentlichung ihrer WHOIS-Daten einwilligen. Freuen dürfen sich auch die Briten: trotz des Brexit kann weiterhin jedermann mit „citizenship, residence or registered office in the United Kingdom“ .it-Domains registrieren. Nur vom Telefax muss man sich verabschieden, diese Nummer schaltet Registro.it ab – vor allem per eMail und Telefon bleibt die Registry aber weiterhin jederzeit erreichbar.

Türkiye statt Turkey: Die offizielle Umbenennung der Türkei eröffnet auch der Domain Name Industry völlig neue Möglichkeiten. Wie Stéphane Dujarric, Sprecher von UN-Generalsekretär António Manuel de Oliveira Guterres, bestätigte, werde die englische Bezeichnung „Turkey“ auf Bitten der Regierung in Ankara künftig nicht mehr verwendet. Die Änderung ist Teil der von Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan gestarteten Initiative zur „Steigerung des Markenwerts unseres Landes“. Die Türkei ist offenbar den Vergleich mit dem Vogel leid, denn die Bezeichnung „Turkey“ ist nicht nur der englische Begriff für das Land, sondern auch der für einen Truthahn. Sollte die Umbenennung auch in der „ISO 3166-1“-Standardliste vollzogen werden, könnte bei der nächsten TLD-Einführungsrunde auch der Begriff .turkey als Top Level Domain beworben werden; bisher verbieten die Regularien im Bewerberhandbuch Begriffe aus dieser Standardliste. Aktuell ist die ISO-Liste aber noch unverändert. Auf die offizizielle Länderendung .tr hat die Namensänderung nach aktuellem Stand ohnehin keinen Einfluss.

ZA Domain Name Authority (ZADNA), Verwalterin der südafrikanischen Länderendung .za, hat den Entwurf neuer „Registry and Registrar Licensing Regulations“ vorgestellt. Mit Blick auf legislative Lücke zu Section 68 des „Electronic Communications and Transactions Act 2002“ soll ein neues Lizenzierungsverfahren eingeführt werden, welches die Domain-Registrierung wesentlich verändern würde. So müssten die Domain-Registrare Identitätspapiere der Inhaber von .za-Domains erfassen, was für viele Registrare ein administrativer Albtraum werden dürfte. Zudem müssten die Registrare eine Lizenz beantragen, Lizenzgebühren zahlen und ZADNA einen „access to their environments upon request“ gewähren. „The Regulations propose an additional process to acquire Registrant’s identification document details to easily track them when complaints are lodged and deter the prevalence of new abusive registrations carried out knowingly, due to the gap in information acquisition during the domain name registration“, erklärt Molehe Wesi, CEO von ZADNA. Kritiker befürchten, dass ZADNA die Internetnutzer in Scharen aus dem Namensraum für .za vertreibt und sie sich Alternativen wie .com, .net und .info suchen, wo der Verwaltungsaufwand deutlich geringer ist, zumal die Registrierungsgebühren für .za steigen dürften. Noch sind die Änderungen nicht beschlossen; die Frist für eine öffentliche Anhörung endete am 06. Juni 2022.

Weitere Informationen zum Registrar-Vertrag für .it finden Sie unter:
> https://www.nic.it/en/registrars/becoming-registrar

Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen bei .za finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2762

Quelle: nic.it, domainincite.com, zadna.org.za

RELOADED – ZWEI BRITEN STREITEN UM YOUSWITCH.BIZ

Zwei britische Unternehmen stritten sich im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor dem CAC um eine vor 15 Jahren registrierte Domain. Bereits vor 13 Jahren hatten sie sich schon einmal miteinander auseinandergesetzt, mit der Folge, dass das eine Unternehmen sich umbenannte. Nun kam die Domain youswitch.biz auf den Tisch – und eine Partei wurde abserviert.

Die als Rumi Ltd. gegründete und seit Februar 2000 als uSwitch Limited firmierende Beschwerdeführerin ist seit August 2002 Inhaberin der UK-Marke „USWITCH“. Sie betreibt Verbraucherpreisvergleichsseiten unter Domains wie uswitch.co.uk und uswitch.com. Sie sieht ihre Markenrechte durch die im Dezember 2009 registrierte Domain youswitch.biz verletzt, die einen Link auf die Domain uk-wholesale.co.uk anzeigt und unter der sich Informationen zu Geschäftstarifen für Telefon und Internetbreitband finden. Inhaberin dieser Domains und Gegnerin des UDRP-Verfahrens ist die My Switch Ltd., die aus der Umbenennung der im Januar 2008 gegründeten Youswitch Ltd. hervorging. Beide Parteien erklärten, der Namenswechsel von „Youswitch“ zu „My Switch“ erfolgte im Dezember 2009 in Absprache, zur Abwendung eines Rechtsstreits. Entsprechenden Schriftverkehr oder eine Vereinbarung vermochte keine der Parteien dem Panel des Czech Arbitration Court (CAC) vorzulegen. Im Dezember 2021 erhielt die Gegnerin allerdings eine „cease-and-desist“-eMail wegen der Domain youswitch.biz. Die Beschwerdeführerin sieht eine phonetisch begründete Verwechslungsgefahr; der Gegner nutze die Domain nicht wirklich, er sei unter der auch nicht bekannt und es bestehe Branchengleichheit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen. Schließlich sei die Domain fünf Jahre nach Eintragung der eigenen Marke registriert worden. Die Gegnerin hält unter anderem entgegen, auf den 2007 registrierten Domain-Namen sei man gekommen, weil man IP-Adressen für das „Yolanda Origin Unified Switches“ auf einen bestimmten Server leiten wollte, wobei „YOU“ ein Akronym aus „Yolanda Origin Unified“ darstellt. Eine Website sei nicht intendiert gewesen. Man nutze die Domain allerdings für die eMail-Korrespondenz und das seit 15 Jahren. Die für die Domain genutzten Begriffe „You“ und „Switch“ seien generisch. Der angerufene Czech Arbitration Court (CAC) bestellte die britische Rechtsanwältin Victoria McEvedy als Entscheiderin.

McEvedy wies die Beschwerde der uSwitch Limited ab (CAC Case No. 104446). Ausführlich bereitete sie den Sachverhalt auf, ehe sie in die Prüfung des Markenrechts ging und zunächst feststellte, dass hier eine phonetische Ähnlichkeit zwischen der Domain youswitch.biz und der Marke „USWITCH“ besteht. Allerdings vermisste sie die Unterscheidungskraft („secondary meaning“) der Marke, die aus beschreibenden Begriffen bestehe. Sie führt aus: „I do not accept that the Complainant or its registered mark are well-known […] I do not accept that the Respondent must have been aware of them when it registered the disputed domain name.“ Davon aber abgesehen, war für McEvedy die eigentliche Frage des Falles, ob der Gegner ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Das bestätigte sie, da der Gegner die Domain seit 15 Jahren für seine ordentlichen Zwecke nutzt, sie also nicht passiv hält oder es sich um einen Fall von Typosquatting handelt, youswitch.biz also keine Vertipperdomain ist. Im Hinblick auf die Bösgläubigkeit des Gegners stellte McEvedy fest, dass die Beweislage im Hinblick auf die Vorgänge in 2009 weniger als unbefriedigend ist. Jedenfalls aber behielt seinerzeit der Gegner die Domain youswitch.biz, und die Beschwerdeführerin habe keinerlei Hinweise vorgelegt, denen nach hier die Nutzung der Domain eingeschränkt werden sollte. McEvedy fand nicht, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Marke sei, noch dass sie Unterscheidungskraft erlangt habe. Der Gegner habe klar dargelegt, warum er gerade die Domain youswitch.biz registriert hat. Nach alledem stellte sie fest, dass keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners bestand. McEvedy wies damit die Beschwerde ab.

Abschließend prüfte sie noch das Vorliegen von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), das sie bestätigte: die Beschwerdeführerin hätte im vorliegenden Fall erkennen müssen, dass die Feststellung einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der bereits vor 15 Jahren vom Gegner registrierten Domain mit eingehenden Prüfungen einhergehen würde. So wies sie die Beschwerde ab, mit der Folge, dass die Domain youswitch.biz beim Gegner verblieb.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain youswitch.biz finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2763

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adr.eu, domainnamewire.com, eigene Recherche

HIJACKING – RDNH „FEIERT“ 500. JUBILÄUM

Seit 22 Jahren sorgt die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) für den Schutz von Marken und ihren Inhabern in der Welt der Internet-Domains. Aber sie schützt auch Domain-Inhaber vor Missbrauch des UDRP-Verfahrens. Domain-Anwalt Zak Muscovitch verzeichnete nun die 500. Reverse Domain Name Hijacking-Entscheidung.

Innerhalb der 22 Jahre, die Domain-Streitigkeiten mit der UDRP geklärt werden können, sind über 80.000 Fälle zugunsten des beschwerdeführenden Markeninhabers entschieden worden, dem in der Folge die Markenrechte verletzende Domain übertragen wurde. Nur 500 Entscheidungen in diesen 22 Jahren erzielten ein positives Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Das bedeutet, das entscheidende Panel bestätigte, der Beschwerdeführer nutzt die UDRP rechtsmissbräuchlich, um an eine Domain zu gelangen, an die er anders nicht herankam. Das RDNH findet in Rule 15 der UDRP Erwähnung, wo es heißt: „If after considering the submissions the Panel finds that the complaint was brought in bad faith, for example in an attempt at Reverse Domain Name Hijacking or was brought primarily to harass the domain-name holder, the Panel shall declare in its decision that the complaint was brought in bad faith and constitutes an abuse of the administrative proceeding.“ Viel Substanz hat das nicht, weshalb sich die RDNH-Rechtsprechung nur zögerlich entwickelte.

Zak Muscovitch, Domain-Anwalt und Syndikus der Internet Commerce Association (ICA), geht anlässlich dieser 500. Entscheidung die Geschichte und Entwicklung der RDNH-Entscheidungen in einem Artikel auf circleid.com durch. Die Anfänge finden sich in der Entscheidung „Dog.com, Inc. vs. Pets.com, Inc.“ vom 31. März 2000, also bereits kurz nach Einführung der UDRP im November 1999. Der Beschwerdeführer verlor das Verfahren, das Panel lehnte allerdings eine RDNH-Entscheidung – ohne dies zu begründen – mit den Worten „9. The Arbitrators decline to make a finding of bad faith or reverse domain name hijacking against the Complainant“ ab. RDNH wurde in einigen UDRP-Verfahren erwogen, ehe in der Entscheidung Qtrade Canada Inc. vs. Bank of Hydrov (eResolution Case No. AF-0169) um Qtrade.com vom 19. Juni 2000 ein Panel erstmals einen Fall von RDNH feststellte. Von da an kam die Sache langsam in Schwung, aber wurde von UDRP-Panels noch lange vermieden. Immer noch kommt es zu Fällen wie der aktuelle Streit um hdt.com (WIPO Case No. D2022-0998 ), bei denen der Beschwerdeführer weder existierte noch Markeninhaber war, als der Domain-Inhaber zur Domain kam, bei denen, gegen ausdrücklichem Antrag des Verfahrensgegners, das Panel nicht einmal auf RDNH eingeht.

Muscovitch geht in seinem Artikel anhand von Beispielsfällen die verschiedenen Standards der RDNH-Feststellung durch, die sich im Laufe der Jahre herausgebildet haben. Er kommt zu dem Schluss, dass auch wenn RDNH-Entscheidungen die Ausnahme bilden, eine Reduzierung oder Abschaffung des RDNH allen Beteiligten zu Gute kommen würde. Kein legitimer Beteiligter habe ein Interesse daran, die UDRP zu missbrauchen. Da die Beschwerdegegner keinen greifbaren Nutzen aus einer RDNH-Feststellung ziehen und missbräuchliche Beschwerden in der UDRP nichts zu suchen haben, schlägt Muscovitch als mögliches Ziel vor, derartige Fälle gar nicht erst aufkommen zu lassen. Sich nicht gegen missbräuchliche Beschwerden verteidigen zu müssen, wäre für Gegner ein weitaus besseres Ergebnis als die zahnlose Anerkennung, dass die gegen sie eingereichte Beschwerde missbräuchlich war. Die oft vorgeschlagene Geldstrafe für den Beschwerdeführer werde kaum eine abschreckende Wirkung erzielen und wäre ein schwacher Trost für den Ärger, den Aufwand und die Kosten, die der Gegner für ein solches Verfahren zu tragen hat. Muscovitch plädiert letztlich für mehr Aufklärung und Warnungen zur Vermeidung von RDNH. Doch das ist seinerseits ein schwaches Argument, schaut man sich die Anzahl von Verfahren an, die mutwillig betrieben werden, ohne jede Chance erfolgreich zu sein.

Den unbedingt lesenswerten Artikel von Muscovitch finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2764

Quelle: circleid.com, muscovitch.com, eigene Recherche

GIAN.COM – KLEINER GIOVANNI FÜR US$ 150.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte sich mager und lieferte lediglich mit gian.com zum Preis von US$ 150.000,- (ca. EUR 140.314,-) eine Domain im höherpreisigen Segment.

Die Domain gian.com steht zu US$ 150.000,- (ca. EUR 140.314,-) mit deutlichem Abstand alleine auf Platz 1 der vergangenen Domain-Handelswoche und findet in der Jahresbestenliste zur Zeit Platz 17. Erwähnenswert ist asili.com, die auf US$ 5.995,- (ca. EUR 5.608,-) kommt, während sie sich im April 2011 noch mit ähnlichen US$ 5.400,- (ca. EUR 3.830,-) bescheiden musste.

Unter den Länderendungen steht diesmal eine schweizer Domain an erster Stelle: cannabis.ch kommt auf erfreuliche EUR 31.000,-. Die deutsche Endung etabliert sich bei EUR 11.000,- mit deutsche-immobilien.de.

Die neuen generischen Endungen warten mit einer langen Liste von .xyz-Domains auf, darunter die hochpreisige pixels.xyz mit US$ 74.980,- (ca. EUR 70.138,-). Die klassischen generischen Endungen bleiben dahinter deutlich zurück. So war die vergangene Domain-Handelswoche vergleichsweise schwach.

Länderendungen
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cannabis.ch – EUR 31.000,-

deutsche-immobilien.de – EUR 11.000,-
seite.de – EUR 9.990,-
lauftreff.de – EUR 5.000,-
dn-solutions.de – EUR 4.500,-
livebetter.de – EUR 4.284,-
pflegetipp.de – EUR 3.961,-
markenportal.de – EUR 3.500,-
bewässerung.de – EUR 3.333,-
mticket.de – EUR 2.990,-
urbangreenery.de – EUR 2.990,-
ecozoom.de – EUR 2.499,-
grueneplakette.de – EUR 2.499,-
droneverse.de – EUR 2.300,-
onegreen.de – EUR 2.099,-

sindbad.io – US$ 7.988,- (ca. EUR 7.472,-)
pilato.it – EUR 5.490,-
felco.co.uk – EUR 2.995,-
wurt.es – US$ 2.011,- (ca. EUR 1.881,-)
rooted.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.346,-)
projectboard.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.871,-)

Neue Endungen
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pixels.xyz – US$ 74.980,- (ca. EUR 70.138,-)
taiko.xyz – US$ 39.888,- (ca. EUR 37.312,-)
999jjj.com – US$ 36.006,- (ca. EUR 33.681,-)
444ggg.com – US$ 26.506,- (ca. EUR 24.794,-)
444ppp.com – US$ 26.506,- (ca. EUR 24.794,-)
hhh555.com – US$ 21.256,- (ca. EUR 19.883,-)
jjj222.com – US$ 19.765,- (ca. EUR 18.489,-)
croissant.xyz – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.927,-)
444mmm.com – US$ 11.317,- (ca. EUR 10.586,-)
hhh222.com – US$ 10.413,- (ca. EUR 9.741,-)
444nnn.com – US$ 10.406,- (ca. EUR 9.734,-)
ppp444.com – US$ 9.896,- (ca. EUR 9.257,-)
kkqqq.com – US$ 9.856,- (ca. EUR 9.220,-)
mmm111.com – US$ 8.058,- (ca. EUR 7.538,-)
999ddd.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.548,-)
rightclick.xyz – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.548,-)
hhrrr.com – US$ 6.235,- (ca. EUR 5.832,-)
zzqqq.com – US$ 6.026,- (ca. EUR 5.637,-)
eebbb.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.613,-)
constructor.app – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.572,-)
itk.store – EUR 3.990,-
genuss.bio – EUR 3.580,-
premier.plus – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.806,-)
rsm.tech – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.802,-)
uni.nyc – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.702,-)
genuss.guide – EUR 2.500,-
wocao666.site – US$ 2.380,- (ca. EUR 2.226,-)

Generische Endungen
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bullets.org – EUR 8.000,-
targets.org – EUR 4.500,-
asiae.net – US$ 4.400,- (ca. EUR 4.116,-)
bonuscode.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.339,-)
xxc.net – US$ 2.340,- (ca. EUR 2.189,-)

.com
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gian.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 140.314,-)
ksengineers.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 28.063,-)
xmcx.com – US$ 22.880,- (ca. EUR 21.403,-)
desoc.com – EUR 20.500,-
aenu.com – US$ 19.995,- (ca. EUR 18.704,-)
industrytech.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 16.370,-)
simka.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.031,-)
takoy.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 13.564,-)
safearound.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 12.161,-)
copyrack.com – US$ 12.988,- (ca. EUR 12.149,-)
earnz.com – US$ 12.725,- (ca. EUR 11.903,-)
trustweek.com – US$ 12.600,- (ca. EUR 11.786,-)
sockets.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.483,-)
oceanfreedom.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.548,-)
souldrive.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.454,-)
asili.com – US$ 5.995,- (ca. EUR 5.608,-)
kodeco.com – EUR 5.500,-
revenus.com – EUR 4.888,-
everybodies.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.677,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

DAVIT – DEUTSCHEN ANWALTSTAG 2022 IN HAMBURG

In Kürze findet vom 20. bis 24. Juni 2022 der Deutsche Anwaltstag 2022 in Hamburg statt. davit, die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, ist wie jedes Jahr auch da präsent. An drei der fünf Veranstaltungstagen bietet davit spannende Vorträge.

Der Deutsche Anwaltstag 2022 findet vom 20. Juni bis 24. Juni 2022 in Hamburg statt und bietet über 70 Fachver­an­stal­tungen als Online-Seminare und Präsenztreffen. Er bietet zahlreiche FAO-Stunden in vielen Rechtsgebieten sowie die Fachausstellung AdvoTec. davit ist an drei Tagen aktiv dabei mit spannenden Vorträgen. Am Montag, 20. Juni 2022, moderiert Rechtsanwältin Dr. Christiane Bierekoven im Block II des Deutscher Anwaltstag 2022 von 11:00 bis 12:30 Uhr Vorträge von Rechtsanwalt Dennis Krings über das TTDSG und Rechtsanwältin Julia Storkenmaier über die aktuellen DSGVO-Trends. Am Nachmittag berichtet im Block III der Rechtsanwalt und Physiker Dr. David Bomhard über Künstliche Intelligenz. Am Dienstag, 21. Juni 2022, moderiert Rechtsanwältin Marlene Schreiber die Vorträge von Rechtsanwältin Dr. Christina Oelke über aktuelle Entwicklungen des Digital Markets und Digital Services Act und von Referatsleiter beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Käseberg zu den Auswirkungen dieses Acts, so er denn in der aktuellen Gestalt wirklich kommt. Schließlich moderiert Rechtsanwalt Karsten U. Bartels am Donnerstag, 23. Juni 2022, die Vorträge von Rechtsanwältin Diana Nadeborn zum Compliance- und Datenschutzstrafrecht und Oberstaatsanwalt Frank Lange zum Vorgehen bei Cyberangriffen.

Der Deutsche Anwaltstag 2022 findet vom 20. bis 24. Juni 2022 im CCH – Congress Center Hamburg, Congressplatz 1 in 20355 Hamburg statt. Die Teilnahme ist vor Ort und virtuell möglich. Die Kosten für eine Teilnahme hängen vom Status der Mitgliedschaft im DAV und anderen Kriterien ab. Als DAV-Mitglied zahlt man für eine Präsenz-Dauerkarte EUR 279,-, für die Online-Dauerkarte EUR 160,-. Nichtmitglieder zahlen für die Präsenz-Dauerkarte EUR 309,-, für die Online-Dauerkarte EUR 200,-. Studierende und Referendar*innnen können nach Anmeldung am Deutschen Anwaltstag 2022 kostenlos teilnehmen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://anwaltstag.de/de/Teilnehmerinfos
> https://davit.de/event/davit-dat-2022-block-2-3/
> https://davit.de/event/davit-dat-2022-block-3/
> https://davit.de/event/davit-dat-2022-block-3-do/

Quelle: davit.de, anwaltstag.de, eigene Recherche

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