Domain-Newsletter

Ausgabe #1119 – 26. Mai 2022

Themen: .web – erneute BAMC-Anhörung verzögert Einführung | NIS-2 – Neueste Entwicklungen zur EU-Richtlinie | TLDs – Neues von .eu, .hiphop und .link | wex.com – Eine Frage der mangelhaften Marke | ICANN – UDRP-Report mit Licht und Schatten | bitcoinwisdom.com – Kryptonit für US$ 106.005,- | September – 12. Internet Security Days in Brühl

.WEB – ERNEUTE BAMC-ANHÖRUNG VERZÖGERT EINFÜHRUNG

Alles auf Anfang: im Streit um die Einführung der neuen Top Level Domain .web hat das Board Accountability Mechanisms Committee (BAMC) der Internet-Verwaltung ICANN die Streitparteien gebeten, ihre Stellungnahmen zusammenzufassen und neu einzureichen. Ein Termin für die Einführung rückt damit in weite Ferne.

Im November 2018 hatte Afilias Domains No. 3 Limited, die mittlerweile als Altanovo Domains Ltd. firmiert, als eine der sieben Bewerberinnen um .web ein Schiedsverfahren gegen ICANN eingeleitet und damit nach zähem Ringen Erfolg. Am 20. Mai 2021 urteilte das Panel des International Centre for Dispute Resolution (ICDR), dass ICANN mehrfach gegen die eigenen „Amended and Restated Articles of Incorporation“ verstossen habe. Konkret störte sich das Schiedsgericht daran, dass ICANN das Delegierungsverfahren fortgesetzt hat, obwohl dem ICANN Board of Directors bekannt war, dass der von der .com-Verwalterin VeriSign im Rahmen eines „Domain Acquisition Agreement“ finanziell unterstützte Bewerber Nu Dot Co (NDC) möglicherweise gegen die Regeln im Bewerberhandbuch verstoßen hat, weil er diese Unterstützung nicht offengelegt hat. Nicht festgestellt hat das Panel, ob der von Afilias erhobene Vorwurf zutrifft und NDC die Rolle von VeriSign hätte offenlegen müssen; ICANN muss stattdessen neu entscheiden, ob das „Domain Acquisition Agreement“ zwischen NDS und VeriSign gegen die Regeln im nTLD-Programm verstößt. Doch diese Entscheidung steht bis heute aus. Bei einem Special Meeting am 16. Januar 2022 hatte das Board of Directors beschlossen, dass weitere Prüfungen notwendig seien und den Ball so in das Feld des BAMC zurückgespielt, das die Entscheidung des Schiedsgerichts auswerten soll. Erst danach befasst sich der ICANN-Vorstand selbst wieder mit dem Vorgang.

Das BAMC hat sich nun im ersten Schritt am 19. Mai 2022 an Altanovo, NDC und VeriSign gewandt und angekündigt, dass man die Vorwürfe rund um das „Domain Acquisition Agreement“ prüfen, erwägen und auswerten wolle. Um ein vollständiges Bild der Positionen der Parteien zu erhalten, fordert das BAMC dazu auf, „that Altanovo, NDC and Verisign provide a comprehensive written summary of their claims and the materials supporting their claims.“ Diese Stellungnahmen sollen die Schriftsätze aus dem ICDR und die bisherige Korrespondenz dazu ersetzen und dienen dem BAMC als Grundlage für das weitere Verfahren. Dabei sollen die Parteien so kurz und prägnant wie möglich vortragen; daher gibt es ein anfängliches Limit von 75 Seiten, für etwaige nachfolgende Schreiben von 30 Seiten. Für zusätzliche Platznot dürfte sorgen, dass jede Stellungnahme innerhalb des Limits eine einleitende Kurzzusammenfassung und ein Inhaltsverzeichnis enthalten muss. Was letztlich in diesen Stellungnahmen steht, wird die Öffentlichkeit erfahren, denn sie sollen auf der Website der Netzverwaltung – möglicherweise zum Teil geschwärzt – veröffentlicht werden. Als Frist zur Stellungnahme hat das BAMC den 15. Juli 2022 gesetzt, Erwiderungen müssen bis zum 15. August 2022 eingehen.

Wie lange das BAMC selbst prüft und vor allem wann es entscheidet, ist aktuell offen. Erst recht weiß niemand, wann sich der ICANN-Vorstand wieder mit .web befasst. Und selbst nach dessen Entscheidung herrscht noch keine Klarheit, da Afilias angekündigt hat, die gerichtlichen Auseinandersetzungen „in all available fora whether within or outside of the United States of America“ fortzusetzen; gleiches dürfte auch für NDC und VeriSign gelten. Galt bisher als möglich, dass .web Ende 2022 verfügbar sein wird, ist dies jetzt ausgeschlossen.

Das Schreiben des BAMC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2752

Quelle: icann.org, eigene Recherche

NIS-2 – NEUESTE ENTWICKLUNGEN ZUR EU-RICHTLINIE

Die Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit (überarbeitete NIS-Richtlinie, kurz „NIS 2“) rückt in greifbare Nähe: am 13. Mai 2022 einigten sich der Europäische Rat und das Europäische Parlament auf gemeinsame Maßnahmen, um Resilienz und die Kapazitäten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle zu verbessern.

Im Dezember 2020 hatte die EU-Kommission ihre Pläne öffentlich gemacht, durch die überarbeitete „NIS 2“ die kollektive Abwehrfähigkeit Europas gegen Cyberbedrohungen zu stärken. Darin eingeschlossen sind Änderungen im Bereich digitale Infrastrukturen, wie zum Beispiel DNS-Anbieter und Registries. In Artikel 23 des Entwurfs sind zum Beispiel eigene Regelungen für „Datenbanken der Domänennamen und Registrierungsdaten“ vorgesehen. Sie könnten zu einer „Klarnamenspflicht für Domaininhaber“ führen, befürchtete unter anderem Patrick Breyer, Europaabgeordneter und Mitglied der Piratenpartei Deutschland. Natürliche Personen sollen zwar darauf vertrauen dürfen, dass die öffentlich einsehbaren WHOIS-Daten zahlreiche Angaben nicht enthalten. Im Falle juristischer Personen sollen jedoch der Name, die physische Adresse, die eMail-Adresse und die Telefonnummer des Domain-Inhabers das Minimum darstellen, das veröffentlicht wird. Details sind unklar, da lediglich Entwurfsfassungen der NIS 2 kursieren. Es zeichnet sich aber ab, dass nach der DSGVO auch die „NIS 2“ die Internet-Verwaltung ICANN zu Änderungen im WHOIS zwingt.

In einer Pressemitteilung haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament nun bekanntgegeben, dass man sich auf Maßnahmen zur Sicherung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union geeinigt hat, um die Resilienz und die Kapazitäten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors und der EU als Ganzes weiter zu verbessern. Dazu werden Mindestvorschriften für einen Rechtsrahmen und Mechanismen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden festgelegt. Die Liste der Sektoren und Tätigkeiten, für die Verpflichtungen im Hinblick auf die Cybersicherheit gelten, werden aktualisiert und es werden Abhilfemaßnahmen und Sanktionen festgelegt, um die Durchsetzung zu gewährleisten. Zudem wird das Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen („EU-CyCLONe“) eingerichtet, das das koordinierte Management massiver Cybersicherheitsvorfälle unterstützen wird. Während nach der alten NIS-Richtlinie die Mitgliedstaaten dafür zuständig waren, festzulegen, welche Einrichtungen die Kriterien für die Einstufung als Betreiber wesentlicher Dienste erfüllen, wird mit der NIS2-Richtlinie ein Schwellenwert für die Größe eingeführt. Das bedeutet, dass alle mittleren und großen Unternehmen, die in den von der Richtlinie erfassten Sektoren tätig sind oder die unter die Richtlinie fallende Art von Diensten erbringen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der Richtlinie innerhalb von 21 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Die vorläufige Einigung muss nunmehr vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden.

Unterdessen warnt die Internet Infrastructure Coalition (I2Coalition) davor, dass die NIS-2 zu Inkonsistenzen und Konflikten innerhalb der Domain Name Industry führen wird. Nach Einschätzung ihres Executive Director Christian Dawson differenziert Artikel 23 nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Verantwortlichkeiten, die Registries und Registraren bei der Registrierung zukommt. So würden einige Registries die Daten der Domain-Inhaber gar nicht erfassen, da sie diese nicht benötigen. Ähnliche Bedenken hatte zuvor bereits eco, der Verband der Internetwirtschaft eV, geäußert. Ob sie Gehör gefunden haben, werden wir aber erst wissen, wenn eine aktualisierte Entwurfsfassung der NIS 2 veröffentlicht ist.

Die Pressemitteilung der EU finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2753

Die Mitteilung der I2Coalition finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2754

Den Richtlinenvorschlag finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2545

Weitere Informationen zur NIS2 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2476

Quelle: europa.eu, circleid.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .HIPHOP UND .LINK

Ein weiterer Gewinner der UNR-Auktion ist enthüllt: die Top Level Domain .link wechselt zum Neuling Nova Registry Ltd. Derweil startet EURid den „.eu Web Award“ für das Jahr 2022, während .hiphop den Relaunch plant – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Verwalterin EURid hat den „.eu Web Award“ für das Jahr 2022 gestartet. In der bereits 9. Auflage der Preises kann die beste .eu-Domain ein Marketing-Budget im Wert von EUR 5.000,- gewinnen. Teilnehmen kann jede „impactful, innovative or simply beautiful .eu website“; eine .eu-Domain allein reicht also nicht. Teilnehmen kann man in den sechs Kategorien „Leaders, Rising Stars, Laurels, Better World, House of .eu und Best of IDN“. Die Nominierungsphase hat am 17. Mai 2022 begonnen und läuft bis 17. August 2022. Am 01. September 2022 werden aus jeder Kategorie die drei Nominierten mit den meisten Stimmen bekanntgegeben. Die Preisverleihung findet dann am 17. November 2022 in Mechelen (Belgien) statt, nach aktuellem Stand als VorOrt-Veranstaltung. Neben dem Budget winkt allen Gewinnern ein „Website improvement package“ mit Expertenanalysen rund um eine Website und das „digital winner’s icon“. Wir wünschen allen Teilnehmern viel Erfolg!

Die Dot Hip Hop LLC (DHH), seit kurzem Registry der neuen generischen Top Level Domain .hiphop, plant einen großen Relaunch. Das US-amerikanische Investmentunternehmen Digital Asset Monetary Network Inc. hat sich dazu mit den Domain-Experten Monte Cahn, Jeff Neuman und Scott Pruit zusammengeschlossen und will mit geringeren Registrierungsgebühren neu durchstarten. In der Pressemitteilung spricht DHH von einer Reduzierung der Gebühren für .hiphop-Domains um satte 80 Prozent. Zudem möchte man .hiphop strategisch neu ausrichten und sich künftig auf Endkunden fokussieren. Damit nicht genug: „In addition, we intend to make the latest technologies available to complement .HipHop domains; including blockchain and ENS integration.“, so Monte Cahn, Executive Managing Director bei DHH. Dabei versteht man sich als eine Bewegung; Hiphop sei kein Genre, sondern das Epizentrum einer Kultur. Den Registrierungszahlen könnte das nur guttun, denn die sind bisher bescheiden. Aktuell sind ca. 750 .hiphop-Domains registriert, zu Bestzeiten waren es knapp unter 8.000. Schon jetzt kann .hiphop von jedermann zu jedem beliebigen legalen Zweck registriert werden; Registrierungsgebühren im teilweise dreistelligen Bereich machen die Endung jedoch für viele Nutzer weniger reizvoll.

Die am 18. Januar 2014 delegierte, neue Top Level Domain .link hat eine neue virtuelle Heimat. Wie aus ICANN-Unterlagen hervorgeht, hat die auf Malta ansässige Nova Registry Ltd. die Registry-Rechte von der UNR Corp. übernommen. Der Wechsel erfolgt im Rahmen der von der UNR Corp. im April 2021 veranstalteten Auktion. Für .link war ein Startgebot von US$ 2 Mio. aufgerufen worden, bei damals rund 128.000 registrierten Domains. Wie hoch das siegreiche Gebot letztlich gewesen ist, teilten weder UNR noch Nova Registry mit; die Anzahl der registrierten Domains ist jedenfalls bereits auf rund 185.000 gestiegen, was allerdings noch unter der Hälfte des bisherigen Höchststandes liegt. Die Nova Registry Ltd. ist bisher nicht als Registry tätig gewesen. Als Gesellschafter soll eine Unternehmung namens Vanderlay Investments fungieren, hinter der mit Yonatan Belousov ein erfahrener Domain-Investor agiere. Welche Pläne Belousov mit link hat, wurde öffentlich bisher nicht bekannt. Aktuell ist .link praktisch unrestricted, eine Registrierung also für jedermann zu jedem (legalen) Zweck gestattet.

Weitere Informationen zum „.eu Web Award“ finden Sie unter:
> https://webawards.eurid.eu/

Quelle: eurid.eu, dnjournal.com, icann.org

WEX.COM – EINE FRAGE DER MANGELHAFTEN MARKE

In einer aktuellen UDRP-Entscheidung im Streit um die Domain wex.com gibt das entscheidende Dreier-Panel neue Einblicke in die Bewertung der Frage nach der Identität bzw. Ähnlichkeit von Marke und Domain. Es kommt auf die genaue Formulierung auf Seiten des Beschwerdeführers an.

Die US-amerikanische WEX Inc. stellt Finanztechnologie in verschiedenen Industriezweigen zur Verfügung und sah ihre Rechte durch die Domain wex.com verletzt. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor dem Forum (NAF). Dort trägt sie unter anderem vor, ihre Marke „WEX“ seit 1989 zu nutzen. Markeneintragungen hat sie beim US-Markenamt seit 1999, 2014 und 2019. Der Gegner halte die Domain seit 28 Jahren passiv, weshalb er kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Gegner und Inhaber der Domain wex.com ist Tom Soulanille, der sie bereits am 15. Juni 1994 registrierte. Er trägt unter anderem vor, er habe die Domain seinerzeit als registrierter Agent der Altadena Instruments Corporation registriert mit dem Zweck, sie für den Download der Software „WEX Net“ einzusetzen, um die Erfahrungen der Internetnutzer zu verbessern. Altadena habe 1997 von Dmitri Kondratiev die Markenrechte an „WEX“ erworben. 2018 habe die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie die Domain wex.com von ihm kaufen könne. Er beantragte die Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking (RDH) sowie die Besetzung des Entscheidungsgremiums mit drei Fachleuten. Am 05. Mai 2022 wurden entsprechend The Honorable Neil Anthony Brown QC als vorsitzender Entscheider sowie Professor David E. Sorkin und Gerald M. Levine als beisitzende Entscheider berufen.

Das Trio wies die Beschwerde der WEX Inc. ab, da sie keine der drei Elemente des UDRP-Verfahrens erfüllte (NAF Claim Number: FA2204001991413). Schon beim Nachweis eines Markenrechts scheiterte die Beschwerdeführerin, da sie die notwendigen Nachweise nicht erbrachte. Der Beschwerdeführerin habe es freigestanden, einfach damit zu argumentieren, dass sie Inhaberin einer Marke sei und die Domain wex.com dieser zum Verwechseln ähnlich ist. Doch das sei nicht ihr Argument gewesen! Sie habe vielmehr vorgetragen, die Registrierung der Domain durch den Gegner sei „opportunistic and designed to trade on Complainant’s goodwill in the WEX marks …“. Zudem erklärte sie, er habe die Domain registriert, „to take advantage of and capitalize on the goodwill associated with the WEX Marks, which in turn disrupts Complainant’s business.“ Allerdings stellte sie keinen klaren Bezug zu einer ihrer Marken her, die den Gegner zur Registrierung der Domain wex.com bewogen haben soll. Sie liefere keinen Nachweis für das Bestehen einer Marke zum Zeitpunkt, da der Gegner die Domain registrierte. Der registrierte die Domain jedenfalls lange, bevor die Beschwerdeführerin einen Markeneintrag erhielt. Der Gegner registrierte die Domain zudem, um sie für ein ordentliches Geschäft zu nutzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Registrierung der Domain in irgendeinem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin steht, denn die firmierte bis 2012 als „Wright Express“. Das spreche eher dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung noch nicht mit einer Marke „WEX“ aktiv war. Natürlich stand es der Beschwerdeführerin frei, nachzuweisen, dass sie schon früher durch Nutzung des Begriffs WEX über Gewohnheitsmarkenrechte verfügte. Aber seltsamerweise habe die Beschwerdeführerin keinen irgendgearteten Nachweis für die Nutzung von „WEX“ vor Registrierung der Domain wex.com durch den Gegner vorgelegt. Ebenfalls legte sie keinen Nachweis darüber vor, dass der Gegner die Domain opportunistisch und in der Absicht registrierte, den Goodwill der Beschwerdeführerin in Bezug auf die „WEX“-Marken und den von ihr genutzten Domain-Namen wexinc.com auszunutzen. Schließlich zweifelte das Dreiergremium grundsätzlich daran, dass die Beschwerdeführerin den Namen WEX überhaupt schon übernommen hatte, als der Gegner die Domain registrierte. Damit sahen die drei Panelisten das erste Element, den Nachweis für die Identität oder Verwechslungsfähigkeit von Marke und Domain, als nicht erfüllt an.

Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain habe dieser durch seinen Vortrag hinsichtlich der Nutzung für die Unternehmung Altadena, nebst entsprechendem Markeneintrag, diese positiv beantwortet und einem etwaigen Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin entgegengewirkt. Weiter fand das Gremium keinen Hinweis auf eine bösgläubige Registrierung oder Nutzung der Domain wex.com durch den Gegner. Schließlich klärten sie noch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking, das sie bestätigten: die Beschwerdeführerin habe nicht nur versäumt, ihre Behauptungen zu belegen, sie habe vielmehr wesentliche Beweismittel ausgelassen, die ihr hätten bekannt sein und von denen sie hätte wissen müssen, dass sie dazu verpflichtet war, sie vorzubringen. Unter diesen Umständen machte das Panel von seinem Ermessen Gebrauch und stellt Reverse Domain Name Hijacking fest. Zu dieser Entscheidung kamen Brown und Levine, Sorkin schloss sich in allen Punkten dieser Entscheidung an.

Bisher sind wir es gewohnt, dass es von Seiten des Beschwerdeführers reicht, das Bestehen einer Marke und die Ähnlichkeit der Domain mit dieser zu behaupten und zu belegen. Doch mit dieser Entscheidung muss man einen neuen Blick darauf werfen, wie genau man diese Behauptung aufstellt. Normalerweise reicht es aus, einfach eine Marke zu belegen und auf die Ähnlichkeit mit der Domain zu verweisen. Hier hat sich die Beschwerdeführerin den Weg verbaut, indem sie zu diesem ersten Element des UDRP-Verfahrens zuviel über die Intentionen des Gegner fabuliert hat – andererseits hat sie zur Entstehung einer Gewohnheitsmarke zu wenig vorgetragen. Das nahm das fachmännische Trio zum Anlass, die Beschwerde schon an dieser Stelle scheitern zu lassen, wobei es detailliert die Fabulierungen heranzog, um auf den Punkt zu kommen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain wex.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1991413.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

ICANN – UDRP-REPORT MIT LICHT UND SCHATTEN

ICANN legte dieser Tage eine Zusammenfassung der Kommentare zum „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) Status Report“ (PSR) vor, der die Überarbeitung der UDRP klären soll. Die Meinungen zur UDRP und was an ihr zu ändern wäre, gehen – wie zu erwarten – deutlich auseinander.

Hintergrund für den aktuellen Summery-Report bildet der bereits im März 2016 vom Rat der Generic Names Supporting Organization (GNSO) gestartete Policy Development Process (PDP) zur Überprüfung aller von ICANN entwickelten Mechanismen zum Schutz von Rechten (Rights Protection Mechanisms, RPMs). Die erste der beiden Phasen dieses Prozesses konzentrierte sich auf die Überprüfung aller RPMs, die für das New gTLD-Programm 2012 entwickelt wurden. Diese Phase ist bereits 2021 abgeschlossen worden. Im Rahmen der zweiten Phase, die sich auf die Überprüfung des Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahren konzentriert, lag der 84-seitige PSR bis 17. April 2022 zur Kommentierung vor. Insgesamt gingen 44 Kommentare von Institutionen, Gruppen und Individuen ein. ICANN legt nun Auszüge der Kommentare in dem 26-seitigen „Public Comment Summary Report“ der Öffentlichkeit vor.

In dem Report werden Auszüge aus den eingegangenen Kommentaren zusammengetragen, die ICANN für relevant hält. Die Kommentierenden sind im Report alle aufgelistet; darunter auch die, deren Kommentare erst nach Fristablauf eingegangen sind und deren Eingaben berücksichtigt werden. Andrew Allemann (domain namewire.com), der selbst einen Kommentar abgegeben hat, sieht drei Kategorien von Kommentator:innen: die, die die UDRP, so wie sie ist, gut finden, die, die sie komplett überarbeiten lassen wollen, und die, die sie ok finden, aber doch einige Verbesserungen sehen möchten. Darunter findet sich beispielsweise die Registries Stakeholder Group (RySG), die sich mit allem, was die UDRP betrifft, sehr zufrieden zeigt: „The UDRP has functioned as an invaluable tool for handling cybersquatting disputes between trademark owners and domain registrants for over 20 years.“ Ähnlich sieht es INTA, die International Trademark Association, die vermerkt: „The UDRP has been extremely effective in meeting ICANN’s Goals. […] any problems with the UDRP are outweighed by the benefits […].“ Kritiker bemängeln unter anderem, dass lediglich Marken und deren Inhaber mit der UDRP geschützt werden, nicht aber Namensträger, geographische Bezeichnungen oder andere Kennzeichen. Für Lucas Gimeno liegt der Kernfehler der UDRP darin, dass Domain-Inhabern deren „generic-keyword dotcom domain name“ einfach so genommen werden könne. Ted Chang findet, die UDRP sollte unverändert fortgeführt werden, aber das USR-Verfahren könne man abschaffen, denn die UDRP als solche reiche zu ihrem Zwecke völlig aus, während das sehr günstige URS-Verfahren zu Missbrauch einlade. Sara Maroun sähe gerne auch eine mündliche Anhörung im UDRP-Verfahren.

Die Kosten des UDRP-Verfahrens werden von einigen Kommentatoren angesprochen. So sollten die finanziellen Möglichkeiten der Parteien Berücksichtigung finden: Parteien aus den ärmeren südlichen Ländern könnten sich keine teueren Rechtsbeistände leisten, um ihre Rechte zu verteidigen, meint Romana Busse. WIPO ventiliert, ob die Überlegung, dass Parteien, die sich eines Reverse Domain Name Hijacking schuldig machen, eine Geldstrafe zu zahlen haben, nicht die fundamentale Frage aufreisst, ob nicht generell die unterlegene Partei alle Kosten tragen solle. Für Andrew Allemann sieht es soweit ganz gut aus, er meint: „UDRP mostly works but could use some refining.“ Domain-Inhaber müssen sich teilweise mit unnötigen Verfahren rumschlagen, etwa wenn eine Marke offensichtlich später als die Domain registriert wurde. Er empfiehlt im Rahmen der Beschwerdeeinreichung eine Checkbox zur Angabe „My trademark rights predate the Respondent’s registration of the domain name.“ Das würde einige Beschwerdeführer dazu bringen, ihre Beschwerde nochmal zu überdenken. Auch bekannte UDRP-Panelisten meldeten sich zu Wort, wie Alan L Limbury, der vorschlägt, neben den Anträgen auf Löschung oder Transfer einer Domain auch den auf „burial“ zu stellen, bei dem die Domain solange nicht mehr registrierbar wäre, solange die Marke des Beschwerdeführers besteht. Damit müsste der nicht eine Domain registriert halten, die er gar nicht haben möchte.

ICANN stellt fest, dass die Kommentare gemischt ausfielen. Die Hauptthemen der einzelnen Stellungnahmen konzentrierten sich auf die übergeordneten Ziele, die die UDRP zu bieten scheint. Es werde beispielsweise angeregt, die Voraussetzung der Bösgläubigkeit weniger streng zu gestalten, so dass diese nicht bei Registrierung „und“ Nutzung der Domain vorliegen müssen, sondern nur alternierend, also statt „und“ „oder“. Als nächsten Schritt kündigt ICANN an, den „Policy Status Report“ updaten zu wollen und ihn dann zurück an den Rat der GNSO zu reichen. Der Rat der GNSO müsse dann entscheiden, ob ihm die Informationen zur Bewertung der Policy ausreichen, oder ob weiter an der Policy gearbeitet werden müsse. Die Sache nimmt sicher noch einige Zeit in Anspruch.

Den Public Comment Summery-Report zum „Policy Status Report: Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)“ findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2755

Quelle: icann.org, domainnamewire.com, eigene Recherche

BITCOINWISDOM.COM – KRYPTONIT FÜR US$ 106.005,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet, mit unter anderem bitcoinwisdom.com für US$ 106.005,- (ca. EUR 100.454,-), zwei Domains im sechsstelligen Bereich und darüber hinaus weitere erfreuliche Zahlen.

Diesmal liegt die Kommerzendung .com wieder einmal vorne – mit bitcoinwisdom.com, die US$ 106.005,- (ca. EUR 100.454,-) erzielt. Obwohl die Kryptowerte abgesackt sind, brachte jemand einen sechsstelligen Betrag auf, um die Domain auch gleich wieder anzubieten. Erfreulich läuft es auch für subcentral.com, die auf US$ 9.995,- (ca. EUR 9.472,-) kommt, nachdem sie sich im Februar 2013 mit US$ 899,- begnügen musste. Einige .com-Domains haben allerdings so ihre Schwierigkeiten: glimpflich geht es für vitamines.com aus, die EUR 8.888,- erzielte, genau den gleichen Betrag wie bereits im Juli 2018. Im Dezember 2013 kam valledeguadalupe.com auf US$ 3.000 (ca. EUR 2.208,-), jetzt ist sie mit nur US$ 1.557,- (ca. EUR 1.475,-) dabei.

Unter den Länderendungen steht diesmal an erster Stelle die unglückliche lucky.io mit US$ 47.500,- (ca. EUR 45.013,-), die nach Angaben von Raymond Hackney (tldinvestors.com) 2018 bei Park.io noch deutliche bessere US$ 67.000,- erzielt hatte. Hingegen erfreut sich die Ein-Zeichen-Domain r.gs aus Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln nicht nur an jetzt US$ 11.110,- (ca. EUR 10.528,-), sondern an einer enormen Preissteigerung seit November 2015, als sie noch bei US$ 1.300,- (ca. EUR 1.226,-) lag. Die deutsche Endung steigt spät mit einem jagdportal.de zum Preis von EUR 5.074,- ein.

Die neuen generischen Endungen liefern die zweite Domain im sechsstelligen Bereich: Swetha bringt sportsbet.xyz für US$ 103.910,- (ca. EUR 98.469,-) an den Mann. Unter den klassischen generischen Endungen steht openlinkprofiler.org zum Preis von GBP 10.099,- (ca. EUR 11,938,-) vorn, doch interessanter ist loros.org mit jetzt US$ 6.879,- (ca. EUR 6.519,-), die im Juli 2010 noch auf EUR 3.500,- gekommen war. Auch die .net-Domain publichealthlaw.net verbessert sich von ihren US$ 2.250,- (ca. EUR 2.064,-) im März 2020 auf jetzt US$ 4.050,- (ca. EUR 3.838,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war damit kein übermäßiger Erfolg, aber brachte durchaus ansehnliche Preise, darunter zwei Domains im sechsstelligen Bereich.

Länderendungen
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lucky.io – US$ 47.500,- (ca. EUR 45.013,-)
tykes.io – US$ 8.800,- (ca. EUR 8.339,-)
brandables.io – US$ 1.391,- (ca. EUR 1.318,-)

jagdportal.de – EUR 5.074,-
time4more.de – EUR 4.500,-
deviceplus.de – EUR 4.500,-
firebox.de – EUR 4.000,-
breeze.de – EUR 3.999,-
geschenk-online.de – EUR 3.888,-
entruempelung-muenchen.de – EUR 3.088,-
padelcity.de – EUR 3.000,-
solarisgroup.de – EUR 2.999,-
schwimmteich.de – EUR 2.600,-
markberg.de – EUR 2.500,-
comparit.de – EUR 2.499,-
genr.de – EUR 2.499,-
metaops.de – EUR 2.222,-

r.gs – US$ 11.110,- (ca. EUR 10.528,-)
fritz.tv – EUR 9.500,-
chatbot.co – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.107,-)
bola.tv – US$ 5.800,- (ca. EUR 5.496,-)
goodtrip.co.uk – GBP 4.975,- (ca. EUR 5.880,-)
blox.ch – EUR 2.990,-
etias.es – EUR 2.600,-
legal.us – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.369,-)
le.ai – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.895,-)

Neue Endungen
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sportsbet.xyz – US$ 103.910,- (ca. EUR 98.469,-)
bebop.xyz – US$ 39.888,- (ca. EUR 37.799,-)
territory.xyz – US$ 39.888,- (ca. EUR 37.799,-)
roundtable.xyz – US$ 35.000,- (ca. EUR 33.167,-)
defi.market – US$ 12.888,- (ca. EUR 12.213,-)
scalar.xyz – US$ 12.654,- (ca. EUR 11.991,-)
bk.world – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.476,-)
stakeholder.xyz – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.370,-)
woofer.xyz – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.370,-)
oddities.xyz – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.370,-)
stride.tech – US$ 7.999,- (ca. EUR 7.580,-)
stem.world – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.928,-)
interchain.xyz – US$ 3.995,- (ca. EUR 3.786,-)
nome.xyz – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.317,-)
cog.run – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.990,-)
apexswap.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.895,-)

Generische Endungen
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openlinkprofiler.org – GBP 10.099,- (ca. EUR 11.938,-)
gal.org – US$ 9.900,- (ca. EUR 9.382,-)
awp.net – US$ 7.995,- (ca. EUR 7.576,-)
loros.org – US$ 6.879,- (ca. EUR 6.519,-)
mcom.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.738,-)
visory.net – EUR 4.000,-
publichealthlaw.net – US$ 4.050,- (ca. EUR 3.838,-)
9mm.org – US$ 3.988,- (ca. EUR 3.779,-)
climategovernance.org – US$ 3.880,- (ca. EUR 3.677,-)
allcasino.net – EUR 3.800,-
onlab.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.601,-)
iterate.org – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.838,-)
ciii.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.895,-)
mangacat.net – US$ 1.127,- (ca. EUR 1.068,-)

.com
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bitcoinwisdom.com – US$ 106.005,- (ca. EUR 100.454,-)
onsale.com – US$ 77.500,- (ca. EUR 73.442,-)
homesa.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 24.638,-)
aads.com – US$ 25.050,- (ca. EUR 23.738,-)
timpi.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.691,-)
tokeneer.com – US$ 12.345,- (ca. EUR 11.699,-)
imcasino.com – EUR 10.000,-
izzland.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.475,-)
ewjumpie.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.475,-)
barjranch.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.472,-)
subcentral.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.472,-)
smile-solutions.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.472,-)
casinostar.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.529,-)
vitamines.com – EUR 8.888,-
stoko.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 8.055,-)
talentjet.com – US$ 6.495,- (ca. EUR 6.155,-)
pawk.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.686,-)
kw33.com – US$ 5.148,- (ca. EUR 4.878,-)
gambinoslots.com – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.910,-)
rsmglobal.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.738,-)
gamexr.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.738,-)
octatrader.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.738,-)
orgahub.com – US$ 4.960,- (ca. EUR 4.700,-)
marathonrewards.com – US$ 3.488,- (ca. EUR 3.305,-)
crypto-one.com – US$ 3.299,- (ca. EUR 3.126,-)
ecotoken.com – US$ 2.449,- (ca. EUR 2.321,-)
valledeguadalupe.com – US$ 1.557,- (ca. EUR 1.475,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, onlinedomain.com

SEPTEMBER – 12. INTERNET SECURITY DAYS IN BRÜHL

Der eco – Verband der Internetwirtschaft eV und heise Academy laden zu den 12. „Internet Security Days“ (ISD) ins Phantasialand nach Brühl ein. Die Kernthemen der Fachkonferenz für IT-Sicherheitsexpert:innen drehen sich in diesem Jahr um Cybercrime, Sicherheit von Anfang an, Vertrauen im Internet und sichere Gestaltung einer vernetzten Welt.

Zum 12. Male laden eco – Verband der Internetwirtschaft eV und heise Academy zu den „Internet Security Days“ ein, die am 29. und 30. September 2022 in Brühl im Phantasialand stattfinden. Dort erhalten Anwender praxistaugliche Hilfestellungen und die Möglichkeit, sich zu aktuellen Herausforderungen der IT-Sicherheit auszutauschen. IT-Sicherheits-Expert:innen, Sicherheitsverantwortliche und Anwenderunternehmen können sich vor Ort über aktuelle Bedrohungen sowie neue Strategien informieren. Das umfangreiche Konferenzprogramm und die begleitende Ausstellung lassen viel Raum für Networking und Erfahrungsaustausch. Themenschwerpunkte 2022 sind Cybercrime oder wie gehen die Täter vor und wie kann man sich angemessen schützen, Vertrauen im Internet mit praxistauglichen Konzepten zum Schutz von Vertraulichkeit und Authentizität, die Gestaltung von Produkten, die über ihren gesamten Lebenszyklus sicher sind, und schließlich sichere Gestaltung der vernetzten Welt. Als Referent:innen sind bereits jetzt unter anderem Frau Dr. Sike BargstädtFranke (BSI), Sabine Griebsch (Chief Digital Officer im Landkreis Anhalt-Bitterfeld) und Andreas Vollmert (Swisscom Trust Services AG) angekündigt.

Die 12. „Internet Security Days“ 2022 finden vom 29. bis 30. September 2022 im Phantasialand, Berggeiststraße 31 bis 41 in 50321 Brühl bei Köln statt. Mitglieder von eco und EuroCloud zahlen eine reduzierte Teilnahmegebühr von EUR 299,-. Early-Bird-Tickets sind aktuell für EUR 599,- brutto (EUR 503,36 netto) zu haben. Standard-Tickets sind noch nicht verfügbar, werden aber später zu EUR 699,- brutto (EUR 587,39 netto) angeboten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2756

Quelle: eco.de, eigene Recherche

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