Themen: Governance – Kleinwächter kritisiert „Declaration“ | Schwächen – eco kommentiert Studie zum DNS-Abuse | TLDs – Neues von .best, .gdn und .tattoo | LG München I – auch Cache muss gelöscht werden | Domains & Blockchain – ein Markt in Turbulenzen | odc.com – Drei-Zeichen-Domain für US$ 57.611,- | Berlin – 3. IT-Juristinnen Tag im Oktober 2022
GOVERNANCE – KLEINWÄCHTER KRITISIERT „DECLARATION“
Gut gedacht, aber nicht unbedingt gut gemacht: Wolfgang Kleinwächter, emeritierter Professor für Internet-Politik und Regulierung an der Universität Aarhus, hat die politische Erklärung zur Zukunft des Internets in einem Blog-Artikel bei circleid.com kritisch gewürdigt.
Am 28. April 2022 haben die Europäische Union, die USA und aktuell über 60 weitere internationale Partner die „Declaration for the Future of the Internet“ verabschiedet. Die von den USA initiierte Erklärung zur Zukunft des Internets ist eine politische und damit rechtlich unverbindliche Erklärung, in der die Vertragsparteien ihr Engagement für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte im Internet sowie in der gesamten digitalen Welt bekräftigen. Gestützt wird sie auf fünf Prinzipien, nämlich „Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms“, „A Global Internet“, „Inclusive and Affordable Access to the Internet“, „Trust in the Digital Ecosystem“ und „Multistakeholder Internet Governance“, wobei jedes dieser Prinzipen in verschiedene Unterpunkte untergliedert ist. Für Kleinwächter sind diese Vorgaben als To-Do-Liste für Politiker, Unternehmer, Entwickler und Nutzer der Cyberwelt zu verstehen, jedoch auch als Hinweis, was sie nicht tun sollen: „cybercrime, disinformation, Internet shutdowns, censorship, surveillance, etc.“
Frei von Problemen ist die Declaration nach Einschätzung Kleinwächter aber nicht. So sei sie ausschließlich von Regierungen unterzeichnet, beziehe sich jedoch auf das Multistakeholder-Modell der Netzverwaltung: „How credible is the support for the multistakeholder approach in the global governance of the Internet if key stakeholders are excluded from drafting such a document?“ Zugleich erinnert er daran, dass die Erklärung zwar von über 60 Regierungen unterstützt werde; die UN hätten aber 193 Mitglieder, so dass noch viel Raum für Verbesserungen bestehe. Länder wie Indien, Brasilien, Südafrika, die Türkei und Singapur zögern mit einer Unterschrift. Dabei sei es wenig hilfreich, dass es bisher kein förmliches Verfahren gäbe, wie man sich der Erklärung anschließen könne. „Procedurally, this document is no masterpiece“, so Kleinwächter. Das Kernproblem sieht Kleinwächter aber darin, die globale Natur des Internets zu bewahren. Die Tatsache, dass jedermann mit jedem weltweit kommunizieren könne, sei ein riesiger Erfolg, der zunehmend bedroht werde. China habe eine digitale Firewall, Russland 2019 ein Gesetz verabschiedet, das es erlaube, die Verbindung zum globalen Netz zu trennen, autoritäre Länder vom Iran bis hin zu Saudi-Arabien würden das Netz zunehmend staatlich kontrollieren – in alldem befürchtet Kleinwächter eine Entwicklung zu einem „Splinternet“. Es gehe jetzt darum, die Ziele dieser Erklärung umzusetzen, denn eines ist klar: „Well-intentioned is far from being well-done.“
Kleinwächter steht mit seinen Bedenken nicht allein. Fiona Alexander und der US-Jurist David J. Redl, unter Donald Trump Assistant Secretary der dem US-Wirtschaftsministerium unterstellten National Telecommunications and Information Administration (NTIA), bemängeln in einem Meinungsartikel für die Online-Zeitung The Hill auch die fehlende Partizipation der Öffentlichkeit. „The declaration claims to stand for a commitment to ensuring democratic principles online, but the lack of transparency and engagement used throughout its development proclaims the opposite“, meinen Alexander und Redl. Zugleich kritisieren sie aber auch die Bürokraten der EU, die zum Beispiel durch das in Vorbereitung befindliche Gesetz über digitale Dienste ihre Werte dem gesamten Internet auferlegen wollen. Die USA sollten daher nun erst recht darauf setzen, ihre Bemühungen um Transparenz, Kooperation und „bottom-up policymaking“ zu intensivieren. Sie schließen mit den Worten: „For the future of the internet, let’s hope this closed-door chapter of internet governance is an aberration.“
Den Artikel von Prof. Wolfgang Kleinwächter finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2747
Den Artikel von Fiona Alexander und David J. Redl finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2748
Die „Declaration for the Future of the Internet“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2743
Quelle: circleid.com, thehill.com, eigene Recherche
SCHWÄCHEN – ECO KOMMENTIERT STUDIE ZUM DNS-ABUSE
„Gute Erkenntnisse, aber auch Schwächen“ – so kommentiert eco, der Verband der Internetwirtschaft eV, die Studie der Europäischen Kommission zum Dauerbrenner DNS Abuse. Vor allem die unklare Definition des Missbrauchsbegriffs stört den Branchenverband.
Seit geraumer Zeit ist die Internet-Verwaltung ICANN darum bemüht, das DNS als globale Ressource vor Missbrauch (DNS Abuse) zu schützen. Auch die EU-Kommission hat sich eingehend mit der Thematik beschäftigt und am 31. Januar 2022 ihre „Study on Domain Name System (DNS) Abuse“ veröffentlicht. Auf über 170 Seiten zeichnet die Studie das Grundproblem angefangen mit einer fehlenden Definition des Begriffs DNS Abuse nach, zeigt jedoch auch etwaige Wege der Eindämmung von Missbrauch auf. Da die EU von einer weiten Definition ausgeht („DNS abuse is any activity that makes use of domain names or the DNS protocol to carry out harmful or illegal activity“) und anders als ICANN nicht auf bestimmte Missbrauchskategorien beschränkt, weisen auch die Empfehlungen eine weite Bandbreite auf und schließen insbesondere alle Akteure des DNS-Ökosystems, also Registries, Registrars, Reseller, Hosting-Provider, Internet Service Provider (ISP), Netzwerkbetreiber bis hin zu nationalen Regierungen als Adressaten möglicher Maßnahmen mit ein. Vor allem im WHOIS-System sieht die Studie Änderungsbedarf, insbesondere das Bedürfnis zur Verifizierung der WHOIS-Daten auf ihre Richtigkeit durch „Know Your Business Customer“-Prozesse und „eID authentication“. Den Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum soll es möglich sein, verletzende Domain-Namen präventiv zu blockieren.
Bei eco begrüßt man den Vorstoß der EU-Kommission und der Autoren, den Umfang, die Auswirkungen und das Ausmaß von DNS-Missbrauch zu analysieren. Man spart aber nicht mit Kritik. Nach intensiver Analyse müsse man feststellen, dass die Studie und die dazugehörigen technischen Anhänge nicht in allen Aspekten konsistent sind. Auch ließen sich einzelne Empfehlungen nicht mit geltendem Recht vereinbaren. Wie zuvor schon CENTR (Council of European National Top-Level Domain Registries), stört sich eco an der breiten und inkonsistenten Definition von Missbrauch. Alle illegalen Online-Aktivitäten würden als DNS Abuse gewertet. Das könne dazu führen, dass der Registrar einer Domain, die rechtsmissbräuchlich zum Versand von Mitteilungen genutzt werde, in der Verantwortung stehe. Es müsse eine ganze Reihe von Intermediären zusammenarbeiten, um das Problem ganzheitlich zu lösen; jeder dieser Intermediäre habe jedoch verschiedene Rollen und Verantwortlichkeiten. Dabei gibt es etwa in der E-Commerce-Richtlinie bereits abgestufte Haftungssysteme innerhalb der EU. Auch sei die Datenbasis der Studie vergleichsweise klein und daher statistisch kaum signifikant. Zudem gäbe es keinen Beleg für die Behauptung, dass akkurate und breit zugängliche WHOIS-Daten den Missbrauch reduzieren, zumal dies dem Gedanken der DSGVO widerspreche. Die Empfehlung, dass Registries, Registrare und Reseller die WHOIS-Daten verifizieren sollen, verkenne, dass die Hälfte aller EU-Länder keinen elektronischen Personalausweis implementiert habe, geschweige denn existiere ein solches eID-System auf globaler Ebene.
Die Stellungnahme geht an zahlreichen weiteren Stellen auf die praktischen Schwierigkeiten der Studie ein und zeugt von grosser Detailkenntnis. Fortschritte sieht sie zum Beispiel darin, dass durch die Unterscheidung zwischen böswillig registrierten und kompromittierten Domain-Namen die Studie der Diskussion zum Thema DNS-Missbrauch einen positiven Impuls gegeben hat. eco ruft aber dazu auf, die Studie mit Vorsicht und im Zusammenhang mit den Kommentaren zu lesen. Ob und welche Kommentare die EU-Kommission umsetzt, wird die Zukunft zeigen.
Die Stellungnahme von eco eV finden Sie unter:
> https://international.eco.de/download/192372/
Die Stellungnahme von CENTR finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2717
Die „Study on Domain Name System (DNS) abuse“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2718
Weitere Informationen zur eco-Initiative „topDNS“ finden Sie unter:
> https://topdns.eco/
Quelle: eco.de, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .BEST, .GDN UND .TATTOO
Blauer Brief für .gdn: die Netzverwaltung ICANN hat die in Dubai ansässige Verwalterin der Top Level Domain .gdn abgemahnt. Derweil möchte .best das eigene Image mit einem besonderen Markenschutz aufpolieren, während .tattoo die Registry wechselt – hier unsere Kurznews.
Die australische BestTLD Pty Ltd. bereitet die Einführung des eigenen Markenschutzprogramms namens „Best Protection“ vor. In einem bei ICANN eingereichten Antrag vom 28. April 2022 führt die Registry aus: „This Best Protection service provides additional protection to intellectual property holders, business and brands owners by allowing trademark holders to block second level labels in the .Best top level domain extension that are related to the holders’ registered trademarks.“ Markeninhaber können also ihr Zeichen auf Ebene der Second Level Domain gegen missbräuchliche Registrierung schützen; die Domain muss dabei mehr als vier Zeichen der Marke aufweisen. Ein vorheriger Eintrag der Marke in Trademark Clearinghouse ist nicht erforderlich. Zu den Kosten schweigt sich der Antrag aus; zuständig sollen die Registrare sein. Ob das Angebot im Fall einer Freigabe auf Nachfrage stösst, bleibt abzuwarten; aktuell sind nur rund 35.000 .best-Domains registriert.
Die in Dubai ansässige Joint Stock Company „Navigation-information systems“, Registry der Top Level Domain .gdn, bekommt die Quittung für gleich mehrere Vertragsverstöße. Mit Schreiben vom 29. April 2022 mahnte die ICANN die Registry ab, weil das WHOIS/RDDS-System für rund 36 Stunden ausgefallen war und fällige Gebühren nicht bezahlt wurden. Zumindest das Downtime-Problem dürfte nach wie vor nicht beseitigt sein; der Aufruf von nic.gdn führt selbst nach längerer Wartezeit zu keinem Erfolg. Für .gdn ist das nicht die erste Abmahnung; bereits im April 2021 bemängelte ICANN einen Verstoß gegen Sektion 2.16 des Registry Agreement, weil der Registration Data Directory Service (RDDS) in der Zeit vom 28. März 2021 um 23:20 Uhr (UTC) bis 02. April 2021 um 01:00 Uhr (UTC) ausgefallen war; das RDDS ist das technische Nachfolgeprotokoll des WHOIS-Systems. Zuvor war es am 15. April 2018 und am 20. August 2019 zu Ausfällen gekommen. Für die am 04. Dezember 2014 delegierte Endung bleibt die Lage damit angespannt. Im Herbst 2019 führte sie die „antispam lists“ des „Spamhaus Project“ mit dem höchsten „Badness Index“ an; ähnlich schlechte Werte hatte das „Spamhaus Project“ schon im Herbst 2016 ermittelt. Mitte Dezember 2020 war die Anzahl der registrierten Domain-Namen von rund 300.000 praktisch über Nacht auf rund 12.000 abgestürzt; auf diesem niedrigen Niveau stagniert .gdn noch heute.
Die neue generische Top Level Domain .tattoo wechselt ihre Verwalterin. Wie aus den Unterlagen der Internet-Verwaltung ICANN hervorgeht, wird die in Sherwood (US-Bundesstaat Oregon) ansässige Top Level Design LLC in Zukunft als Registry fungieren. Die Vergabe erfolgte im Rahmen einer von der bisherigen Verwalterin UNR Corp. veranstalteten Auktion. Die in Georgetown (Cayman Islands) ansässige UNR hat im April 2021 insgesamt 23 nTLDs versteigert. Für .tattoo war ein Startgebot von US$ 150.000,- aufgerufen worden; wie hoch das siegreiche Gebot letztlich gewesen ist, teilten weder UNR noch Top Level Design mit. Die Anzahl der registrierten .tattoo-Domains steigt seit Januar 2021 beständig an, liegt jedoch deutlich unter 3.000; ihren bisherigen Höchststand hatte die Endung bei rund 8.500 registrierten Domains. Dennoch macht es für Top Level Design Sinn, zuzuschlagen, hat man mit .ink doch bereits eine themenverwandte nTLD im Portfolio, die mit weit über 45.000 Registrierungen ausserdem zeigt, dass Tätowierungen auch virtuell ihre Zielgruppe haben. Für die Domain-Inhaber ändert sich nichts; ob die Vergaberegelungen modifiziert werden, ist derzeit noch unbekannt.
Den Antrag zu .best finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2745
Die Abmahnung für .gdn finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2746
Quelle: icann.org
LG MÜNCHEN I – AUCH CACHE MUSS GELÖSCHT WERDEN
Das Landgericht München I hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung bezüglich der Löschung von Internetinhalten auch die Löschung aus dem Cache von Suchmaschinenbetreibern umfassen muss.
Der Antragsteller mahnte den Gegner am 01. September 2021 mit einer Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 10. September 2021 ab. Hintergrund war eine vom Gegner im Internet gemachte werbliche Aussage, die dieser nebst dem Cache von Suchmaschinenbetreibern löschen sollte. Am 10. September 2021 gab der Gegner durch seinen Anwalt eine mehrseitige Stellungnahme ab, in der er die fehlende Begründetheit der Abmahnung darlegte und die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens nach Stellungnahme des Antragstellers zu der eigenen Rechtsauffassung in Aussicht stellte. Der Antragsteller beantragte daraufhin vor dem Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieses wies darauf hin, dass der Antrag Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Gegner gab in seiner fristgerecht eingegangenen Stellungnahme eine abgewandelte Unterlassungserklärung ab, in der er darauf verwies, dass die Abrufbarkeit der werblichen Aussage und der Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern oder sonstigen Internetarchiven keinen ausdrücklichen Verstoß darstelle.
Die Parteien erklärten später den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht hatte deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend dabei war der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen konnte.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 02.12.2021 (Az. 37 O 12256/21) die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese legte das Gericht dem Gegner auf, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die begehrte Unterlassungserklärung hatte der Gegner mittlerweile erbracht, womit er aus Sicht des Gerichts zum Ausdruck brachte, dass die Forderung des Antragstellers berechtigt war. Ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO), aufgrund dessen eine andere Kostenentscheidung in Betracht gekommen wäre, lag nicht vor. Vorprozessual habe der Gegner lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung in Aussicht gestellt; deren Inhalt und wann er sie abgeben würde, war für den Antragsteller aber nicht erkennbar. Der Antragsteller durfte deshalb davon ausgehen, dass er seine Ansprüche nicht ohne gerichtliche Hilfe würde durchsetzen können.
Das Landgericht zog auch das Verhalten des Gegners im Prozess zur Beurteilung heran und stellte fest, dass der Antragsteller das Schreiben vom 10. September 2021 des Gegners so verstehen durfte, dass der Antragsgegner die Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus Rechtsgründen ablehnte. Auch nach Einleitung des Verfahrens durch den Antragsteller zeigte das Verhalten des Gegners, dass der Anlass zu einer gerichtlichen Verfolgung der Interessen des Antragstellers zu Recht bestand. Selbst die erst unter dem 27. September 2021 abgegebene Unterlassungserklärung schloss den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abrufbarkeit der angegriffenen werblichen Aussagen im Cache von Suchmaschinenbetreibern aus. Auf diese sachlich beschränkte Unterlassungserklärung musste sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Damit sah das LG München I die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens als berechtigt und das Obsiegen des Antragstellers im Verfahren als gegeben an, mit der Folge, dass die Kosten dem Gegner auferlegt wurden.
Sie finden die Entscheidung des LG München I unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2749
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: dr-bahr.com, eigene Recherche
DOMAINS & BLOCKCHAIN – EIN MARKT IN TURBULENZEN
In den vergangenen beiden Wochen fielen Kryptowerte jeder Art. Coins, NFTs und Blockchain-Domains verloren empfindlich an Wert. Das wird sich voraussichtlich auch auf den traditionellen Domain-Handel auswirken, negativ wie positiv.
Derzeit lassen sich fallende Kurse im Bereich der Tech-Industrie verzeichnen. Zahlreiche an der NASDAQ gehandelte Unternehmen wie Google und Apple, aber auch Unternehmen der Domain-Industrie wie CentralNic, GoDaddy, VeriSign und Tucows stecken Verluste ein. Dies lässt sich auf einige allgemeine Probleme zurückführen, wie steigende Zinsen, Inflation, Corona, Lieferkettenlücken, Krieg. Damit einher geht auch den Absturz von Kryptowerten. Kryptowährungen verzeichnen massive Kurseinbrüche. Ob Bitcoin, Etherium, Litecoin oder Dogecoin, seit Anfang April 2022 fallen die Kurse – und das seit 05. Mai 2022 mit Verve. Das Phänomen erfasst auch andere, auf Blockchains aufbauende Werte, wie Blockchaindomains. So konstatiert Andrew Allemann (domainnamewire.com), dass „four digit .eth domains“, die vor kurzem noch für US$ 6.000,- bis US$ 7.000,- ihre Käufer fanden, jetzt nur noch für US$ 1.500,- oder weniger gehandelt werden, und Drei-Zeichen-BC-Domains, die vor kurzem noch für bis zu US$ 50.000,- gehandelt wurden, erzielen jetzt nurmehr US$ 15.000,-. Dies wird sich auch auf den Domain-Handel auswirken.
Wesentliche und substantielle Domain-Käufe in den vergangenen Jahren weisen Krypto-Verbindungen auf: Coin-Börsen, Anbieter von BC-Dienstleistungen wie NFTs haben DNS-Domains gekauft und Web3.0-StartUps im Allgemeinen bauen ihr Geschäft auf DNS-Domains auf. Mit Krypto-Währungen erzielte Gewinne und Investitionen von Venture Capital Unternehmen ermöglichten Käufe von Premium-Domains zu Premium-Preisen, die allerdings in der Regel nur gemutmaßt werden können. Darunter fallen Domains wie voice.com (US$ 30 Mio., 2021), public.com (2019-2021), crypto.com (2018), circle.com (2014), republic.com (2022), candy.com (2021) oder paradise.com (2021). Das Schöne für den Secondary Market im Allgemeinen formuliert Andrew Allemann wie folgt: „Many domain investors made profits from crypto and NFTs and have reinvested some of it in domains.“ Während Elliot J. Silver vorsichtiger erklärt: „Some of this money trickles down to domain industry companies and domain investors.“
Mit dem Absturz der Krypto-Werte sind die Märkte weniger beweglich. Wer in Krypto investiert hat, kann nun weniger investieren – mangels Masse. Folglich werden weniger Domains im Zusammenhang mit Krypto zu guten bis exorbitanten Preisen gehandelt, was die Handelsbilanz insgesamt sinken lässt. Die Konsequenzen für die Web3.0-Märkte sind undurchsichtig, aber man kann erwarten, dass sich das Feld wieder berappelt: Web3.0-Märkte sind bereits früher abgestürzt und kamen zurück. Dass der Budenzauber mit Blockchains ein Ende nimmt, ist wenig wahrscheinlich: dafür steckt noch immer zuviel Geld darin. Doch müssen Investoren Verluste verbuchen, Geld, das sie in StartUps hätten investieren können. Infolge der Verluste bei den Coins kann es zu Pleiten kommen. Verluste lassen sich durch den Verkauf interessanter Domains mildern. Die so frei werdenden Domains werden dem Domain-Handel zu Gute kommen. Allerdings ist weniger Geld auf dem Markt, der in Domains (auf dem Secondary Market) investiert werden kann: einschlägige Domains werden nicht so hohe Preise erzielen, aber es wird interessante Angebote geben. Oldschool Domain-Investoren werden jedenfalls auf dem Domain-Markt fündig werden und ihrerseits in voraussichtlich den kommenden paar Jahren noch akzeptierte blockchainaffine DNS-Domains investieren können, und solche, die, beweglich wie beispielsweise candy.com, auch für ganz andere Produkte stehen können.
Zum Verkauf von crypto.com nebst Beispielen für Blockchainorientierte Domain-Käufe finden sich in einem früheren Artikel von 2018 auf domain-recht.de:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2750
Quelle: domaininvesting.com, domainnamewire.com, eigene Recherche
ODC.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN FÜR US$ 57.611,-
Die vergangene Domain-Handelswoche weist zahlreiche Drei-Zeichen-Domains auf, die in der Regel die unterschiedlichen Kategorien anführen. Unter diesen war die teuerste die .com-Domain odc.com mit US$ 57.611,- (ca. EUR 54.868,-).
Die Endung .com präsentiert diesmal gleich drei Drei-Zeichen-Domains in den vorderen Rängen, angefangen mit odc.com zum Preis von US$ 57.611,- (ca. EUR 54.868,-) und zugleich teuerste Domain der Woche. Es folgen jpr.com für US$ 40.999,- (ca. EUR 39.047,-) und dnz.com mit US$ 34.003,- (ca. EUR 32.384,-). Dazwischen klemmt cubics.com, die sich zu US$ 40.000,- (ca. EUR 38.095,-) entwickelt, nachdem sie im Juli 2007 auf lediglich US$ 3.488,- (ca. EUR 2.522,-) gekommen war.
Eine Drei-Zeichen-Domain setzt sich auch bei den Länderendungen an die Spitze: stm.co kommt auf US$ 20.000,- (ca. EUR 19.048,-). Zweitplatzierte ist hoy.tv mit US$ 19.500,- (ca. EUR 18.571,-), auf die – mit Abstand – die deutsche motel.de zum Preis von EUR 12.500,- folgt.
Die neuen generischen Endungen führt die Drei-Zeichen-Domain vpn.group mit US$ 15.000,- (ca. EUR 14.286,-) an. Die Domain sound.club, die mit ihrem Preis von US$ 1.619,- (ca. EUR 1.542,-) in einem Wust von reichlich niederpreisigen ngTLDs untergeht, zeigt, dass die Zeit noch nicht reif ist: im Oktober 2016 konnte sie noch US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-) erklingen lassen. Die klassischen generischen Endungen profilieren sich mit kidneyurology.org zum Preis von US$ 32.000,- (ca. EUR 30.476,-) und der Drei-Zeichen-Domain reg.org zum Preis von US$ 15.088,- (ca. EUR 14.370,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war damit schwachbrüstiger als sonst.
Länderendungen
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stm.co – US$ 20.000,- (ca. EUR 19.048,-)
rugs.co – EUR 4.500,-
lay.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.905,-)
hoy.tv – US$ 19.500,- (ca. EUR 18.571,-)
motel.de – EUR 12.500,-
arts.de – EUR 5.500,-
tabakladen.de – EUR 4.760,-
seasucker.de – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.810,-)
solarvordach.de – EUR 3.400,-
4900.de – EUR 2.999,-
hikingtours.de – EUR 2.999,-
paintyourlife.de – EUR 2.499,-
bergshop.de – EUR 2.199,-
965.de – EUR 2.099,-
dachbinder.de – EUR 2.000,-
pivot.gg – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.476,-)
cannaverse.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.524,-)
flex.us – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.465,-)
helptobuylondon.co.uk – GBP 5.500,- (ca. EUR 5.887,-)
avatar.eu – EUR 5.400,-
bloempot.nl – EUR 4.000,-
immeubles.fr – EUR 3.900,-
b2c.vc – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.810,-)
nas.co.in – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.333,-)
gelish.co.uk – GBP 2.399,- (ca. EUR 2.825,-)
cheltenham.uk – US$ 2.522,- (ca. EUR 2.402,-)
brewed.io – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.380,-)
tradebit.io – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.380,-)
poole.uk – US$ 2.460,- (ca. EUR 2.343,-)
boylecasino.nl – EUR 2.250,-
trustcapital.eu – EUR 2.000,-
Neue Endungen
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vpn.group – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.286,-)
metariver.xyz – US$ 9.777,- (ca. EUR 9.311,-)
dev.club – US$ 8.059,- (ca. EUR 7.675,-)
tickets.xyz – US$ ´8.050,- (ca. EUR 7.667,-)
surf.club – US$ 6.310,- (ca. EUR 6.010,-)
advantage.club – US$ 6.047,- (ca. EUR 5.759,-)
15.art – US$ 5.750,- (ca. EUR 5.476,-)
north.art – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.762,-)
688.vip – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.571,-)
ip.xyz – US$ 4.050,- (ca. EUR 3.857,-)
escort.club – US$ 4.024,- (ca. EUR 3.832,-)
oil.club – US$ 4.024,- (ca. EUR 3.832,-)
linkable.xyz – US$ 3.995,- (ca. EUR 3.805,-)
electric.nyc – US$ 3.860,- (ca. EUR 3.676,-)
fm.xyz – US$ 3.550,- (ca. EUR 3.381,-)
hsw.law – US$ 3.458,- (ca. EUR 3.293,-)
tech.agency – US$ 3.400,- (ca. EUR 3.238,-)
mona.art – US$ 3.250,- (ca. EUR 3.095,-)
puzzle.art – US$ 3.250,- (ca. EUR 3.095,-)
trading.xyz – US$ 3.010,- (ca. EUR 2.867,-)
market.farm – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.857,-)
sound.club – US$ 1.619,- (ca. EUR 1.542,-)
Generische Endungen
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kidneyurology.org – US$ 32.000,- (ca. EUR 30.476,-)
reg.org – US$ 15.088,- (ca. EUR 14.370,-)
openvr.org – US$ 7.088,- (ca. EUR 6.750,-)
sango.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.761,-)
frontlineworkers.org – EUR 4.500,-
fiesta-sa.org – US$ 4.300,- (ca. EUR 4.095,-)
rehberg.net – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.846,-)
pamitc.org – US$ 2.801,- (ca. EUR 2.668,-)
wellstart.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.381,-)
embroidery.org – US$ 2.409,- (ca. EUR 2.294,-)
conserveonline.org – US$ 1.250,- (ca. EUR 1.190,-)
.com
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odc.com – US$ 57.611,- (ca. EUR 54.868,-)
jpr.com – US$ 40.999,- (ca. EUR 39.047,-)
cubics.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 38.095,-)
dnz.com – US$ 34.003,- (ca. EUR 32.384,-)
sapi.com – EUR 24.900,-
mrge.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.810,-)
nftbook.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.810,-)
newcapital.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 22.857,-)
trigo.com – US$ 20.612,- (ca. EUR 19.630,-)
premierautosupplies.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 16.667,-)
geekparts.com – US$ 14.999,- (ca. EUR 14.285,-)
temco.com – US$ 12.540,- (ca. EUR 11.943,-)
joinit.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.429,-)
chaspark.com – US$ 11.194,- (ca. EUR 10.661,-)
prophesy.com – US$ 10.501,- (ca. EUR 10.001,-)
lewisburg-wv.com – US$ 10.241,- (ca. EUR 9.753,-)
bettercall.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.524,-)
sweetmanufacturing.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.524,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
BERLIN – 3. IT-JURISTINNEN TAG IM OKTOBER 2022
Die Rechtsanwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten im Oktober 2022 den 3. IT-Juristinnentag in Berlin. Unter dem Thema „IT-Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ sind IT-JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs zum Austausch geladen.
Es ist der 3. IT-Juristinnen Tag, den die Rechtsanwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte gemeinsam veranstalten. Die im Oktober turnusgemäß in Berlin stattfindende Veranstaltung ist wieder als BarCamp geplant. BarCamp bedeutet, es gibt zwar einen Tagesablauf, aber ein Vortragsprogramm steht nicht fest, sondern wird von den Teilnehmenden vor Ort bestimmt. Durch den Tag führen die Rechtsanwältinnen Marlene Schreiber und Nina Diercks. Ziel der Veranstaltung ist unter anderem, eine Möglichkeit zum fach- und senioritätsübergreifenden Wissenstransfer und zum entspannten Networking zu bieten. Fest steht, das BarCamp beginnt mit einer Keynote von Barbara Thiel (Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen), wobei Details zum Thema noch nicht bekannt sind. Der 3. IT-Juristinnen Tag richtet sich an JuristInnen, aber auch Datenschutzbeauftragte und IT-Sicherheitsbeauftragte.
Der 3. „IT-Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ findet am Freitag, den 07. Oktober 2022 von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr in den Räumen von Härting Rechtsanwälte in der Chausseestraße 13 in 10115 Berlin statt. Der Arbeitstag schließt mit Fingerfood & Wein ab 17:30 Uhr. Teilnehmen können Frauen, Männer sind nicht ausgeschlossen. Insgesamt ist Platz für 100 TeilnehmerInnen (75 Tickets für Frauen, 25 für Männer). Die Tickets kosten jeweils EUR 119,- (zzgl. Ticketgebühr und gesetzliche USt.). Beim Erwerb eines Tickets sind die angegebenen Regeln zu beachten.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2751
> https://it-juristinnentag.de
Quelle: diercks-digital-recht.de, eigene Recherche