Domain-Newsletter

Ausgabe #1115 – 28. April 2022

Themen: france.com – Klarheit in letzter Instanz | DSA – neues EU-Gesetz lässt Registries haften | TLDs – Neues von .nl, .se und .us | Crypto – Blockchain-Entwickler im DNS | Olympia – IOC als Dauerkunde der UDRP-Gerichte | termin.de – Zeitmanagement für EUR 150.000,- | August – Aufruf zu Themenvorträgen für NamesCon

FRANCE.COM – KLARHEIT IN LETZTER INSTANZ

Im Streit um die Domain france.com hat der vormalige Domain-Inhaber Jean-Noël Frydman auch vor dem Kassationshof (Cour de cassation) in Paris den Kürzeren gezogen: nach Auffassung des Gerichts ist die Bezeichnung „France“ identitätsstiftend, weshalb es das Berufungsurteil bestätigte.

Am 10. Februar 1994 hatte der in Frankreich geborene US-Amerikaner Frydman die Domain france.com registriert, um darunter als Alleingesellschafter der FRANCE.COM INC. im Jahr 1995 einen „digitalen Kiosk“ für Frankreich-Liebhaber einzurichten. In der Folge stellte Frydman fest, dass das niederländische Unternehmen Traveland Resorts ab dem Jahr 2009 unter anderem die französische Marke france.com registriert hatte. Auf Grundlage einer Vereinbarung wurden die Marken der Traveland Resorts auf die FRANCE.COM INC übertragen und im Jahr 2015 eine Abtretungserklärung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für Gemeinschaftsregistrierungen und beim Institut National de la Propriété Industrielle (INPI) für französische Marken registriert. Bei dieser Gelegenheit griffen der französische Staat und die GIE Atout France, die staatliche Agentur für die touristische Entwicklung Frankreichs, in das Verfahren ein, um eine Verletzung der Rechte des französischen Staates am Namen seines Hoheitsgebiets feststellen zu lassen und sowohl die Markenübertragung als auch die Übertragung der Domain france.com zu seinen Gunsten zu erwirken. Im Juli 2016 entschied das Tribunal de Grand Instance de Paris, dass die Domain entschädigungslos auf die Republik Frankreich zu übertragen sei. 2018 kam Web.com, der damalige Registrar, der Aufforderung nach; inzwischen leitet die Domain auf das Angebot france.fr weiter.

Frydman sah sich um seine Geschäftsgrundlage gebracht und trat 2018 vor einem US-Gericht eine Klage unter anderem gegen die Französische Republik, Atout France, Außenminister Jean-Yves Le Drian und VeriSign los. Die Klage blieb durch die Instanzen erfolglos, im Dezember 2021 entschied der Supreme Court of the United States (SCOTUS), die Sache nicht zur Entscheidung anzunehmen. Vor dem Cour d’appel stritt er deshalb nun mit der Republik Frankreich und Atout France unter anderem um die Rechtmäßigkeit der Domain-Übertragung und die Verpflichtung zur Löschung der Marken. Frydman argumentierte, dass Frankreich keinen Anspruch auf einen Namen hätten, der lediglich ein geographisches Gebiet bezeichne. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass Artikel L. 711-4 des Code de propriété intellectuelle keine erschöpfende Liste älterer Rechte enthält und dass der Name „France“ eine Vorrangstellung zu den Anmeldungen französischer Marken darstellt, jedenfalls wenn eine Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr besteht. Der Name „france“ ist danach für den französischen Staat ein Identitätselement, das mit dem Nachnamen einer natürlichen Person vergleichbar ist und ein Begriff, der das nationale Territorium in seiner wirtschaftlichen, geographischen, historischen, politischen und kulturellen Identität bezeichnet. Das Gericht ging ausserdem davon aus, dass die breite Öffentlichkeit Waren und Dienstleistungen unter france.com als vom französischen Staat stammend identifizieren würde, wobei dieses Risiko durch die stilisierte Darstellung geograhischer Grenzen in den streitigen Marken noch verstärkt wird. Als letzter Strohhalm blieb Frydman daher noch der Weg zum Kassationshof (Cour de cassation), der ausschließlich über Rechtsfragen entscheidet. Doch auch dort war er erfolglos; am 06. April 2022 verwarf auch dieses Gericht sämtliche Einwendungen von Frydman und bestätigte insbesondere die Ansicht, dass die Domain france.com die Rechte des Staates Frankreich an seinem Namen, seiner Identität und seiner Souveränität verletzt, und der Name „France“ ein Element seiner Identität darstellt. Die FRANCE.COM INC ist daher nicht nur die Domain samt Marken los, sondern muss auch die Kosten des Verfahrens tragen.

In Domainer-Kreisen sorgte bereits die SCOTUS-Entscheidung für sehr große Empörung, da Inhaber von Ländernamendomains befürchten müssen, dass Nationalstaaten versuchen könnten, auf diesem Weg an „ihre“ Länderdomain zu kommen. Für Deutschland ist ohnehin abzuraten, hoheitliche Begriffe als Domain zu registrieren, da sie in aller Regel problematisch sind, jedenfalls dann, wenn der Durchschnittsnutzer hinter der Domain eine staatliche Einrichtung vermutet.

Die Entscheidung des Kassationshof finden Sie unter
> https://www.domain-recht.de/verweis/2728

Die Entscheidung des Cour d’appel finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2727

Quelle: eigene Recherche

DSA – NEUES EU-GESETZ LÄSST REGISTRIES HAFTEN

Die EU-Kommission hat sich mit dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Vorschlag für das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz DSA) verständigt. Der Rechtsakt wird die Rechte und Pflichten im Online-Umfeld neu austarieren, liegt im Wortlaut aber noch nicht vor.

Am 15. Dezember 2020 hatte die EU-Kommission einen ersten Vorschlag für das Gesetz über digitale Märkte vorgelegt. Es zielt zentral darauf ab, Verantwortlichkeiten der Nutzer, von Plattformen und Behörden neu zu ordnen, wobei die EU-Bürger im Mittelpunkt stehen. Erreicht werden soll besserer Schutz der Verbraucher und ihrer Grundrechte im Internet, die Schaffung eines leistungsfähigen bzw. klaren Transparenz- und Rechenschaftsrahmens für Online-Plattformen sowie die Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt. Dazu setzt der DSA einen neuen Standard für die Rechenschaftspflicht von Online-Plattformen in Bezug auf illegale und schädliche Inhalte. Einzelheiten sind bisher nicht bekannt, da bisher lediglich eine politische Einigung erzielt wurde; der Wortlaut des DSA bleibt also abzuwarten. In jedem Fall betroffen sein werden Registries, denn sie werden im Vorschlag der Kommission ausdrücklich erwähnt. So gehören zu den Diensten, die Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, unter anderem die „Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe“.

Allerdings treffen sie möglicherweise auch ganz neue Pflichten, denn im DSA-Vorschlag ist die Rede von Zugangsbeschränkungen. Wörtlich heisst es da: „Eine solche Anordnung für eine Zugangsbeschränkung sollte nicht über das für die Verwirklichung ihres Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Sie sollte daher befristet sein und sich grundsätzlich an einen Anbieter von Vermittlungsdiensten richten, wie etwa den betreffenden Hostingoder Internetdiensteanbieter, das betreffende Register oder die betreffende Registrierungsstelle für Domänennamen, da diese Stellen angemessen in der Lage sind, dieses Ziel zu erreichen, ohne den Zugang zu legalen Informationen unangemessen zu beschränken.“ Ob und was es davon in den Text der Norm schafft, bleibt abzuwarten. „Mit dem Gesetz über digitale Dienste werden die Grundregeln für alle Online-Dienste in der EU aktualisiert.“, so Ursula von der Leyen, Präsidentin der EU-Kommission. „Es verleiht dem Grundsatz, dass das, was offline illegal ist, auch online illegal sein sollte, praktische Wirkung. Je größer die Online-Plattform, desto größer ihre Verantwortung.“ Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Mit dem Gesetz über digitale Dienste endet die Zeit großer Online-Plattformen, die sich so verhalten, als seien sie ‚too big to care‘.“ Es überträgt der Kommission zudem die Aufsicht über sehr große Plattformen, einschließlich der Möglichkeit, wirksame und abschreckende Sanktionen in Höhe von bis zu sechs Prozent des weltweiten Umsatzes bis hin zum Verbot der Tätigkeit im EU-Binnenmarkt im Fall wiederholter schwerer Verstöße zu verhängen.

Diese politische Einigung muss im nächsten Schritt von den Gesetzgebungsorganen förmlich gebilligt werden. Nach seiner Verabschiedung wird das Gesetz in der gesamten EU unmittelbar anwendbar sein und fünfzehn Monate nach seinem Inkrafttreten oder ab dem 01. Januar 2024 gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen gilt das Gesetz über digitale Dienste ab einem früheren Zeitpunkt, nämlich vier Monate nach ihrer Benennung.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2729

Quelle: europa.eu, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .NL, .SE UND .US

Die USA lassen ihr WHOIS offen: allen Änderungen durch die DSGVO zum Trotz bleiben die Inhaber-Daten für .us öffentlich. In den Niederlanden beschließt man derweil das Jahr 2021, während Schwedens .se sicherer wird – hier unsere Kurznews.

Die .nl-Verwalterin SIDN hat den Jahresbericht 2021 veröffentlicht. Das 35. Jahr ihres Bestehens beendete die niederländische Endung mit offiziell bestätigten 6.232.829 registrierten Domains, ein Nettozuwachs von 120.729 Domains gegenüber dem Vorjahr. Wer es ganz genau wissen will: 896.236 Registrierungen standen 775.507 Löschungen gegenüber. Das Wachstum war vor allem getrieben sowohl von Start-Ups als auch von etablierten Unternehmen, die den Schritt in den Cyberspace gewagt haben. Innerhalb der Niederlande kommt .nl auf einen Marktanteil von 62,52 Prozent; erst mit deutlichem Abstand folgen .com (24,74 Prozent) und .eu (4,75 Prozent). Die neuen TLDs kommen in Summe auf einen Anteil von 3,12 Prozent. Die 66 Seiten des kostenlos abrufbaren Reports bieten aber noch viel mehr, darunter finanzielle Informationen, Daten zur Marktzufriedenheit der Registrare (die gegenüber den Jahren 2018 bis 2020 leicht gesunken ist) oder Historisches wie cwi.nl, die am 01. Mai 1986 erste registrierte .nl-Domain. Die Lektüre lohnt nicht nur für Experten!

Die schwedische Internetstiftelsen, Verwalterin des Länderkürzels .se, gibt Domain-Inhabern noch mehr Sicherheit. Mit CDS / CDNSKEY und CSYNC sollen technische Änderungen bei einer .se-Domain noch sicherer abgewickelt werden. Beide Funktionen sind im „RFC 8078“ näher beschrieben und im Zusammenhang mit den Domain Name System Security Extensions (DNSSEC) von Bedeutung. Für die Praxis wichtig ist, dass damit Webhoster DNSSEC-Informationen und Einträge für Name Server aktualisieren können, was den Prozess beschleunigt, ohne an Sicherheit zu verlieren. Nach eigenen Angaben ist Internetstiftelsen damit die erste ccTLD-Verwalterin, die hiervon Gebrauch macht. Bereits bei der Einführung von DNSSEC im Jahr 2005 spielte .se eine Pionierrolle. Auch die Inhaber einer .nu-Domain, die ebenfalls von Schweden aus verwaltet wird, profitieren von diesem Angebot. Und für die Zukunft kündigt man großes an: „This is also the basis for other exciting projects we have initiated, including collaboration with the internet pioneer Steve Crocker“, sagt Carl Piva, CEO der Internetstiftelsen.

Während sich ICANN mit der Datenschutzgrundverordnung samt der damit verbundenen Probleme im WHOIS-System herumplagt, hat ein Streit um die Domain libsoftiktok.us nochmals in Erinnerung gebracht, dass die Länderendung der USA keine anonymen WHOIS-Daten kennt. Wer wissen will, wer Inhaber einer .us-Domain ist, muss also lediglich ins WHOIS schauen – wie vor Mai 2018, in dem die DSGVO in Kraft getreten ist. Auch eine anonyme Registrierung ist unter .us nicht möglich; in den Vergaberegelungen heisst es: „The usTLD Registry employs an algorithm to detect the inadvertent or intentional registration of proxy, anonymous and/or private domain name registrations, and enforces a registrar’s obligation to not offer such services to .US domain name registrants.“ In der Praxis spielt das jedoch keine grosse Rolle, da .us in den USA kaum genutzt wird – der Markt wird dominiert von .com und .net. Ginge es nach GoDaddy, wäre eine anonyme Registrierung unter .us übrigens möglich; die US-Regierung sendet jedoch keinerlei Signal, ihre Vergabepraxis ändern zu wollen.

Den Jahresbericht 2021 für .nl finden Sie unter:
> https://jaarverslag.sidn.nl/jaarverslag/en/2021

Quelle: sidn.nl, internetstiftelsen.se, domainnamewire.com

CRYPTO – BLOCKCHAIN-ENTWICKLER IM DNS

Dapper Lab, der junge Blockchain- und Spiele-Entwickler sowie NFT-Anbieter, zeigt sich offen für das Domain Name System. Nicht nur vereinfacht er den Zugriff auf NFTs auch für den Normalnutzer, das Unternehmen registrierte kürzlich mehrere hundert DNS-Domains zum Schutz der eigenen Marken und Kennzeichen.

NFTs, Blockchain, Blockchain-Domains oder Web 3.0 sind Entwicklungen, auf die das Internet zur Zeit voller Begeisterung oder mit Skepsis blickt. Betreiber dieser neuen Technologien positionieren sich nicht nur als Alternative, sondern als Nachfolger des Domain Name Systems. Doch kommen sie derzeit nicht daran vorbei, ihre Kennzeichenrechte auch im Bereich des DNS zu sichern. Aus diesem Grunde hat das im Februar 2018 gegründete kanadische Unternehmen Dapper Labs vergangene Woche mehr als 300 Domains für sich gesichert. Dapper Labs entwickelt das in der ETH-Blockchain verortete „Non Fungible Tokens“-Spiel CryptoKitties, kaprizierte sich dann darauf, die eigene Flow-Blockchain zu entwickeln, auf der das ebenfalls von Dapper Labs entwickelte „Non Fungible Tokens“-Spiel NBA Top Shot läuft. Dapper Lab zeichnet sich darin aus, dass es den Zugriff auf diese Blockchain-Spiele möglichst niedrigschwellig gestaltet. Zugleich scheint man sich darüber im Klaren, dass man ganz erheblich auf das klassische DNS angewiesen ist. Wie der Blogger Andrew Allemann (domainnamewire.com) berichtet – nachdem ein Domain-Tools-Alarm ihn darauf aufmerksam gemacht hatte -, registrierte Dapper Labs am 20. April 2022 352 Domains. Allemann machte dabei drei Kategorien aus:

– CryptoKitties-Domains mit unter anderem CryptoKittiesBlockchain.art, CryptoKittiesCoin.org und CryptoKittiesCollectable.info
– Dapper Labs Marken-Domains (darunter auch Vertipper-Domains) mit unter anderem DaperLabsToken.org, DapperLabsBlockchain.fun und DapperLabsCoin.global
– Flow Blockchain-Domains mit unter anderem Flowcoin.me, Flow Collectable.org und FlowDecentralized.info

Allemann rechnet sogar damit, dass Dapper Labs Registrierungen im 4-stelligen Bereich vorgenommen hat. Sinn und Zweck dieser umfassenden Namensorgie ist offensichtlich der passive Schutz der eigenen Marken und Kennzeichen, um Missbrauch im von ICANN verwalteten DNS von vornherein zu verhindern. Eine Strategie, die sich für Markeninhaber grundsätzlich empfiehlt, da sie sich oft schon kurzfristig bezahlbar macht.

Ein Liste der 352-Dapper Labs Domains, die Andrew Allemann ausgemacht hat, findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2730

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

OLYMPIA – IOC ALS DAUERKUNDE DER UDRP-GERICHTE

Das Olympische Komitee ist immer auf der Suche nach Markenmissbrauch, gerne bei der Nutzung von Domains. In diesem Jahr konnte es bereits einige UDRP-Entscheidungen für sich verbuchen, aber nicht immer ist das Komitee siegreich.

Im Streit um die Domain olypmics.com ging das in der Schweiz sitzende Internationale Olympische Komitee (IOC), das die Olympischen Spiele organisiert und betreut, gegen den kanadischen Domain-Inhaber „Mike“ vor. Das IOC wandte sich in einem UDRP-Verfahren an die WIPO, wo es unter anderem vortrug, dass der Gegner die am 04. Juli 2021 registrierte Domain olypmics.com für wirtschaftliche Gewinne nutze, indem die Website unter der Domain eine Pay-per-Click Seite öffne. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren. Die lettische Rechtsanwältin und Lehrbeauftragte an der Uni Riga Ingrīda Kariņa-Bērziņa wurde zur Entscheiderin bestimmt und bestätigte die Beschwerde des IOC (WIPO-Case No. D2022-0448). Sie erkannte hier eine offensichtliche Vertipper-Domain, bei der die Marke der Beschwerdeführerin ausreichend erkennbar sei. Die Beschwerdeführerin hatte auch den Anscheinsbeweis für ein fehlendes Recht oder rechtliches Interesse an der Domain seitens des Gegners erbracht, dem dieser nichts entgegengesetzt habe. Zudem lag für Kariņa-Bērziņa aufgrund der absichtlichen Fehlschreibung der IOC-Marke ein klarer Fall von bösgläubiger Registrierung und Nutzung der Domain olypmics.com vor. Sie entschied auf Transfer der Domain.

Im Streit des IOC um die Domain olympicsliveonline.com kam die berufene Entscheiderin Lynda M. Braun, Professorin für praktische Rechtsanwendung an der Brooklyn Law School, zum gleichen Ergebnis (WIPO-Case No. D2022-0428). 2016 hatte das IOC seinen „Olympic Channel“ unter der Domain olympicchannel.com gestartet, unter dem es Sportveranstaltungen live überträgt und vergleichbares anbietet. Der Gegner, ein Chinese, registrierte die Domain olympicsliveonline.com im Juli 2021, installierte eine umfängliche Website mit dem Titel „Beijing Winter Olympics Live Stream Online 2022 – Watch abroad with VPN“ und nutzte Marken des IOC. In einem Disclaimer auf der Website wies er darauf hin, dass die Website nicht mit dem IOC in Verbindung stehe. Der Gegner gab allerdings an, dass die Website als Teil eines Partnerprogramms genutzt wurde, um Internetnutzer anzulocken und sie gegen eine Provision auf eine Partner-Website umzuleiten. Im Rahmen des UDRP-Verfahrens meldete sich der Gegner nur informell und teilte mit, er habe die Domain gelöscht. Braun bestätigte die Beschwerde der Beschwerdeführerin: deren Marke befindet sich vollständig in der Domain olympicsliveonline.com, wobei die Zusätze „live“ und „online“ nichts an der Ähnlichkeit ändern. Sie stellte fest, dass der Gegner vorsätzlich eine der Marke ähnliche Domain gewählt habe, um Traffic zu generieren und wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Der Disclaimer am unteren Ende der Website, wonach kein Zusammenhang mit dem IOC bestehe, vermeide nicht die Irreführung der Internetnutzer. Sie fand auch, dass er die Domain bösgläubig registriert und genutzt habe. Sie entschied auf Transfer der Domain olympicsliveonline.com auf das IOC.

Dass das IOC nicht immer auf der Gewinnerseite steht, zeigt der Streit um die im März 2021 von Kilibuy Jin Xin registrierte Domain soccerstore.cc, der bereits im Dezember 2021 entschieden wurde. Das IOC berief sich dabei unter anderem auf seine Schweizer und australische Marken „THE OLYMPIC STORE“. Das IOC trägt unter anderem vor: „The disputed domain name is confusingly similar to the Complainant’s trademark THE OLYMPIC STORE. The disputed domain name not only incorporates the element STORE, but also substitutes the element ‚OLYMPIC‘ with the most popular sport and an Olympic discipline, namely ‚SOCCER‘.“ Der Gegner nutze auf der Website die IOC-Marke „TOKYO 2000“, die beim Nutzer den Eindruck verstärke, es handele sich um eine offizielle IOC-Seite. Unter der Domain wurden Repliken historischer Olympia-Medallien angeboten. Der Gegner meldete sich auf die WIPO-Anfrage per eMail mit den Worten: „which domain? Just buy it on Namesilo.“ Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson bestimmt. Der wies die Beschwerde des IOC wegen eines fehlenden Markennachweises ab (WIPO-Case No. DCC2021-0010). In seiner Begründung klärte Swinson zunächst, was bei einem UDRP-Verfahren zu beachten ist: „An asserting party needs to establish that it is more likely than not that the claimed fact is true. An asserting party cannot meet its burden by simply making conclusory statements unsupported by evidence.“ Fakten hinsichtlich des Bestehens einer Marke der Beschwerdeführerin, mit der die Domain soccerstore.cc ins Gehege kommt, vermochte Swinson nicht zu erkennen. Der Inhalt einer Website komme bei der Beurteilung einer Markenähnlichkeit nicht in Betracht. Es hat einfach ein „Seite bei Seite“-Vergleich der Marke und des Domain-Namens stattzufinden. Hier zeige sich, dass die Domain soccerstore.cc die Marke „THE OLYMPIC STORE“ nicht enthalte. Wenn überhaupt von einem dominierenden Teil der Domain gesprochen werden können, sei das der Begriff „Soccer“. Der Teil, der sich mit der Marke decke, sei allerdings „Store“. Aber das IOC ist nicht Inhaber einer Marke „Store“. Es handele sich da um einen generischen Begriff, was das IOC in dem früheren Streit um die Domain canadaolympicstore.com selbst auch bestätigt habe. Demnach lag keine Ähnlichkeit zwischen der Domain soccerstore.cc und der Marke „THE OLYMPIC STORE“ der Beschwerdeführerin vor, womit schon das erste Element des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt war und Swinson die Beschwerde abweisen konnte. Er wies aber im Nachgang noch darauf hin, dass das Angebot von nicht lizensierten Produkten unter Verweis auf die Marken der IOC ganz offensichtlich nicht rechtens ist und vor einem Zivilgericht geklärt werden könne.

Wir können, wie noch jedes Mal, wenn wir zu Olympia-Domains berichten, nur davor warnen, solche Domains zu registrieren. In Deutschland sind diese Begriffe und Zeichen durch das Olympiaschutzgesetz – nomen est omen – geschützt. Und ICANN hat im Januar 2018 nach intensiven Debatten eine Resolution unter dem Namen „Protection of IGO and INGO Identifiers in All gTLDs Policy“ verabschiedet. Diese Regelung gilt für alle generischen Domain-Namen und enthält eine umfangreiche Liste reservierter Begriffe; zu Gunsten des IOC finden sich darauf Begriffe wie „olympic“ oder „olympisch“.

Sie finden die einzelnen Entscheidungen unter:

olypmics.com (WIPO Case No. D2022-0448):
> https://www.domain-recht.de/verweis/2731

olympicsliveonline.com (WIPO Case No. D2022-0428):
> https://www.domain-recht.de/verweis/2732

soccerstore.cc (WIPO Case No. DCC2021-0010):
> https://www.domain-recht.de/verweis/2733

Weitere Olympia-Entscheidungen aus diesem Jahr sind:

olympicstreams.me (WIPO Case No. D2021-3638)
> https://www.domain-recht.de/verweis/2734

olympicstreams.net (WIPO Case No. D2021-4003)
> https://www.domain-recht.de/verweis/2735

Das Olympiaschutzgesetz findet man unter:
> https://www.gesetze-im-internet.de/olympschg/

Die ICANN Resolution findet sich unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1749

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

TERMIN.DE – ZEITMANAGEMENT FÜR EUR 150.000,-

In der vergangenen Domain-Handelswoche setzte sich die .de-Domain termin.de zum Preis von EUR 150.000,- an die Spitze. Die Endung .com schwächelte gegenüber früheren Verkäufen, von .xyz gibt es nichts zu vermelden.

Mit xart.com für US$ 56.011,- (ca. EUR 51.886,-) sieht die teuerste .com-Domain mau aus und kann mit termin.de bei weitem nicht mithalten. compago.com kommt auf EUR 12.000,- und steht deutlich besser als mit den EUR 6.800,- im Januar 2016 da. Ähnlich ergeht es beautylist.com mit jetzt US$ 7.000,- (ca. EUR 6.484,-) gegenüber US$ 3.500,- (ca. EUR 2.625,-) im April 2007. Doch steigen die Preise nicht immer, wie webcube.com zeigt, die von US$ 15.000,- (ca. EUR 11.278,-) im Dezember 2010 auf jetzt US$ 6.324,- (ca. EUR 5.858,-) fällt, und deline.com, die von US$ 10.000,- (ca. EUR 7.408,-) im Januar 2014 auf nun US$ 5.000,- (ca. EUR 4.632,-) sinkt.

Hingegen liegt termin.de mit EUR 150.000,- nicht nur in dieser Woche vorne, sondern unter den Länderendungen in der Jahresbestenliste auf dem 1. Platz. Die .eu-Domain alternativa.eu steigert sich von US$ 1.780,- (ca. EUR 1.290,-) im Oktober 2010 (EUR 13.000,- = US$ 17.940,-) auf jetzt EUR 2.499,-.

Die neuen generischen Endungen bieten zwei .app-Domains auf den vorderen Plätzen: creator.app steht mit US$ 19.000,- (ca. EUR 17.601,-) sehr gut da, während changemaker.app auf US$ 4.000,- (ca. EUR 3.705,-) abfällt. Neue .xyz-Zahlen liegen nicht vor. Die klassischen generischen Endungen sind besser als sonst vertreten, und liefern ibrinfo.org zum Preis von US$ 18.600,- (ca. EUR 17.230,-) und borealforest.org mit US$ 10.230,- (ca. EUR 9.477,-). Die vergangene Domain-Handelswoche überzeugt nicht mit zahlreichen hohen Preisen, aber mit der in diesem Jahr bisher teuersten bekannten Länderdomain. Das ist schon was.

Länderendungen
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termin.de – EUR 150.000,-
e-bikes.de – EUR 12.000,-
protektas.de – EUR 9.900,-
gfz.de – EUR 7.500,-
a-trust.de – EUR 6.000,-
pumpenwartung.de – EUR 3.647,-
resumehelp.de – EUR 2.499,-
sanctus.de – EUR 2.380,-
smarto.de – EUR 2.000,-

stories.me – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.233,-)
o.vg – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.874,-)
1win.in – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.392,-)
roo.ai – EUR 5.000,-
abono.es – EUR 4.999,-
swappie.pt – EUR 3.999,-
helper.in – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.316,-)
alternativa.eu – EUR 2.499,-
artpro.co.uk – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.311,-)

Neue Endungen
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creator.app – US$ 19.000,- (ca. EUR 17.601,-)
changemaker.app – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.705,-)
smarter.finance – EUR 3.900,-
household.group – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.779,-)
interchain.zone – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.853,-)
ginn.group – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.853,-)
enjoy.live – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.853,-)

Generische Endungen
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ibrinfo.org – US$ 18.600,- (ca. EUR 17.230,-)
borealforest.org – US$ 10.230,- (ca. EUR 9.477,-)
macrocosm.org – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.948,-)
dhk.org – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.484,-)
ocj.org – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.558,-)
cultural.org – US$ 3.101,- (ca. EUR 2.873,-)
socialfinanceus.org – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.825,-)
kurt.net – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.376,-)
nndoh.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.853,-)

.com
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xart.com – US$ 56.011,- (ca. EUR 51.886,-)
barrels.com – US$ 26.388,- (ca. EUR 24.444,-)
zexa.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.159,-)
playmatrix.com – US$ 24.995,- (ca. EUR 23.154,-)
olympusbank.com – EUR 22.000,-
actable.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.895,-)
compago.com – EUR 12.000,-
improveit.com – US$ 12.503,- (ca. EUR 11.582,-)
ggpay.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.116,-)
ntwrk.com – US$ 11.602,- (ca. EUR 10.747,-)
healthcarebusinesstech.com – US$ 11.600,- (ca. EUR 10.746,-)
inzpira.com – EUR 10.000,-
onlyfansleaks.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.263,-)
bilira.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.259,-)
dogsaholic.com – US$ 8.482,- (ca. EUR 7.857,-)
uniblue.com – US$ 8.353,- (ca. EUR 7.738,-)
nyble.com – US$ 7.750,- (ca. EUR 7.179,-)
wita.com – US$ 7.251,- (ca. EUR 6.717,-)
beautylist.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.484,-)
hairoil.com – US$ 6.361,- (ca. EUR 5.892,-)
nulook.com – US$ 6.349,- (ca. EUR 5.881,-)
rateitall.com – US$ 6.349,- (ca. EUR 5.881,-)
webcube.com – US$ 6.324,- (ca. EUR 5.858,-)
greentastic.com – EUR 6.000,-
deline.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.632,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

AUGUST – AUFRUF ZU THEMENVORTRÄGEN FÜR NAMESCON

Die NamesCon.Global findet Ende August 2022 in Austin (Texas) statt. Veranstalter ist die WHD Event GmbH, die auch CloudFest veranstaltet. Nun wird um Themenvorschläge gebeten.

Statt wie sonst üblich im Januar, findet die NamesCon Global diesmal vom 31. August bis 03. September 2022 statt. Von der zeitlichen Verschiebung abgesehen, bleibt es aber beim bekannten Veranstaltungsort, dem Omnis Austin Hotel in Austin, Texas (USA). Auf der Website gibt es noch immer keine Informationen zur Ausgabe 2022 der NamesCon, doch berichtet Andrew Allemann (domainnamewire.com) davon, dass die NamesCon-Veranstalter zur Einreichung von Beiträgen für die kommende Konferenz aufrufen. Wer also gerne als Redner*in in einer Präsenzveranstaltung sein Wissen weitergeben möchte, kann Vorschläge für einen Vortrag zu Themen wie Aufbau eines ordentlichen Domain-Portfolios, wie meistere ich den Sekundärmarkt, Domain-Entwicklung und Unternehmertum und weitere einreichen. Die Zusammenfassung des eigenen Themas bei Einreichung des Vorschlags ist auf 800 Zeichen begrenzt.

Die NamesCon Global findet vom 31. August bis zum 03. September 2022 im Omni Austin Hotel Downtown, 700 San Jacinto, E 8th St, Austin, TX 78701 (USA) statt. Derzeit gibt es bei den Tickets Frühbucherrabbatte. Die Tickets für die NamesCon sind momentan als „Springtime Special“ günstiger zu haben: der Standard Pass kostet US$ 499,- (zzgl. US$ 19,06 Fee und US$ 42,74 VAT), der Channel Pass kostet US$ 549,- nebst Gebühr und Steuer. Die günstigen Preise enden am 03. Juni 2022. Vom 04. Juni 2022 an kostet der „On-Site Standard Pass“ US$ 999,- und der „On-Site Channel Pass“ US$ 1.499,-, beide jeweils nebst Gebühr und Steuer.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2694

Die vollständige Liste mit Themen, zu denen man sich bei NamesCon Vorträge wünscht, findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2736

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

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