Domain-Newsletter

Ausgabe #1111 – 31. März 2022

Themen: Transfer – XYZ.COM LLC übernimmt UNR-Portfolio | Gebührendeckelung – PR-Panne im Namecheap-Streit | TLDs – Neues von .channel, .ng und .tz | OLG Nürnberg – Bewegte Medizin im Domain-Pfad | vanguard-wealth.com – David besiegt Goliath | exports.com – Auslandsgut für US$ 60.000,- | DENIC – Domain pulse 2022 im Mai in Bonn

TRANSFER – XYZ.COM LLC ÜBERNIMMT UNR-PORTFOLIO

Die in Las Vegas ansässige XYZ.COM LLC erweitert erneut ihr Domain-Portfolio: aus dem Bestand der Uni Naming & Registry (UNR) hat man ein Paket mit zehn nTLDs ersteigert. Die Internet-Verwaltung ICANN gab dem Deal nun grünes Licht.

Die in Georgetown (Cayman Islands) ansässige UNR, gegründet im Jahr 2010 vom Domain-Investor Frank Schilling, hatte sich 2012 um 54 neue Top Level Domains beworben und dank eines Investments von über US$ 60 Mio. den Zuschlag für 25 von ihnen erhalten. Ende Januar 2021 kündigte Schilling jedoch an, Kasse machen zu wollen. Im Rahmen einer Ein-Tages-Auktion über das Auktionshaus Innovative Auctions ließ er das Registry-Geschäft mit 23 nTLDs versteigern. Am 05. Mai 2021 teilte UNR mit, dass alle 23 nTLDs für mehr als US$ 40 Mio. versteigert worden sind. Wer welche nTLD zu welchem Preis ersteigert hat, blieb jedoch unklar, unter anderem weil sich die Internet-Verwaltung ICANN in den Vorgang eingeschaltet hat. Die Aktionen seien ungewöhnlich gewesen: „The marketing materials and other communications associated with the UNR auctions indicated that the potential assignees would receive ownership rights, possibly denoting some form of property right or interest. The marketing materials also asserted that the potential assignees would have the power to control the entire name spaces of the TLDs in both the Domain Name System (DNS) and the Ethereum mName Service (ENS). … Additionally, the UNR offering included ’newly minted NFTs‘ (non-fungible tokens) in the ENS for suffixes identical to the TLDs UNR operates under registry agreements with ICANN.“ All dies habe zu Nachfragen und Bedenken geführt, und die Übertragung durch weitere Prüfungen verzögert.

Wie ICANN nun am 21. März 2022 bekanntgab, sind alle Prüfungen zumindest in Bezug auf elf nTLDs abgeschlossen. Danach hat UNR die Zustimmung zum Registry-Wechsel für zehn nTLDs erhalten, die sämtlich zu XYZ.COM LLC wechseln. Im Einzelnen handelt es sich um .audio, .christmas, .diet, .flowers, .game, .guitars, .hosting, .lol, .mom und .pics. Zudem hat noch die Dot Hip Hop LLC alle Registry-Rechte an .hiphop erhalten. Um den Transfer möglich zu machen, mussten XYZ.COM LLC und Dot Hip Hop LLC erhebliche Zugeständnisse machen. Explizit teilt der ICANN-Vize Russ Weinstein mit: „To be clear, the registry agreements do not grant any property ownership rights in the gTLD or the letters, words, symbols, or other characters making up the gTLD string. In addition, ICANN’s consent to any assignment of the registry agreement does not convey any rights to the letters, words, or symbols making up the TLD string for use outside the Domain Name System.“ Parallel verwies ICANN auf einen Blog-Eintrag mit dem Titel „Buyer Beware: Not All Names Are Created Equal“, der – unter anderem – vor den Risiken von Blockchain-Domains des Ethereum Name Service (ENS) warnt. Offenbar gab es also Befürchtungen innerhalb ICANNs, dass UNR die Rechte an alternativen (Blockchain-)Domains mitverkauft haben könnte.

Die XYZ.COM LLC baut damit ihr Portfolio auf 33 nTLDs aus, mit .xyz und ihren rund 4,6 Mio. Domains dabei die erfolgreichste neue Domain-Endung. Gefragt danach, was man anders machen will als UNR, gab CEO Daniel Negari an: „We have rebranded these ten TLDs with a new look and voice to target not only the obvious audiences but any creative user.“ Praktisch niederschlagen soll sich das in günstigeren Registrierungsgebühren und einer Freigabe bisher reservierter Domain-Namen. Interessenten können sich ab sofort auf die Suche machen.

Quelle: icann.org, domaininvesting.com, eigene Recherche

GEBÜHRENDECKELUNG – PR-PANNE IM NAMECHEAP-STREIT

Die Internet-Verwaltung ICANN hat sich im Rechtsstreit mit dem Registrar Namecheap um den Entfall von Gebührendeckelungen für generische TLDs eine PR-Panne erlaubt: ein Registrar sei von Preiserhöhungen nicht betroffen, weil letztlich die Domain-Inhaber die Suppe auslöffeln müssen.

Seit Februar 2020 streitet der in Phoenix (US-Bundesstaat Arizona) ansässige Registrar Namecheap, einer der drei größten Registrare der Welt, im Rahmen eines „Independent Review Process“ (IRP) mit ICANN um so genannte „price caps“, also Gebührengrenzen bei den drei generischen Top Level Domains .org, .info und .biz. Am 18. März 2019 hatte ICANN angekündigt, den am 30. Juni 2019 auslaufenden Registry-Vertrag für .org mit der Verwalterin Public Interest Registry (PIR) mit Änderungen verlängern zu wollen. So musste PIR unter anderem die Streitschlichtungsverfahren Uniform Rapid Suspension (URS) übernehmen. Die für die Praxis wichtigste Änderung steckt in Section 2.10; demnach ist die bisher geltende Gebührendeckelung entfallen, so dass PIR die Gebühren für eine Neuregistrierung oder eine Verlängerung von .org-Domains frei festsetzen kann. Eine Erhöhung müsste nur rechtzeitig angekündigt werden. ICANN will damit den Registry-Vertrag für .org den Verträgen für alle neu eingeführten Top Level Domains anpassen. Zur Begründung verwies ICANN unter anderem auf das Ziel der Gleichbehandlung und die „Reife“ des Domain-Markts. Ähnliche Änderungen folgten sodann für .biz und .info. Das wollte Namecheap nicht hinnehmen; vor allem bei .org hätten viele gemeinnützige Organisationen mit überschaubaren Budgets auf faire Gebühren gesetzt. Daher hat man beim International Centre for Dispute Resolution (ICDR) ein IRP-Verfahren gegen ICANN eingeleitet, um diese Gebührendeckelung wieder einzuführen.

Vor wenigen Tagen hat ICANN nun die Website zu diesem Schiedsverfahren aktualisiert und sich damit wohl selbst keinen Gefallen getan. In einem Schriftsatz vom 14. Januar 2022 sprechen die ICANN-Anwälte Namecheap das „standing“ ab. Gemeint ist damit die fehlende Betroffenheit von Namecheap in eigenen Rechten. Namecheap fehle es laut ICANN an der Verfolgung schutzwürdiger eigener Interessen, denn eine Gebührenerhöhung treffe nicht den Registrar, sondern die Domain-Inhaber: „rational economic theory predicts that if wholesale registry prices increased, Namecheap would pass on any price increases to its customers.“ Namecheap müsse sich dem Wettbewerb mit über 2.500 anderen, von ICANN akkreditierten Registraren stellen und habe keine signifikante Marktmacht. Ohne Marktmacht erwirtschafte man bei Namecheap aber auch keine überdurchschnittlichen Gewinne, sondern sei gezwungen, erhöhte Gebühren an die Domain-Inhaber durchzureichen. Daher könne man durch den Wegfall der Gebührendeckelung nicht, jedenfalls nicht erheblich betroffen sein – die Zeche zahlt der Domain-Inhaber. Zudem sei ICANN gar nicht in der Lage, einseitig marktgerechte Gebühren festzusetzen. Dass es bei .com solche „price caps“ gibt, ficht ICANN nicht an, da so indirekt Einfluss auf die Gebührenhöhe bei anderen TLDs ausgeübt werde.

Ob man mit diesen Argumenten auch die Community überzeugt, ist zu bezweifeln. Ebenso offen ist aber, ob ICANN damit beim ICDR Gehör findet. Ein Ende des IRP-Verfahrens zeichnet sich aktuell noch nicht ab. Mitte März 2022 ordnete das Schiedsgericht an, dass ICANN den Carlton-Report aus dem Jahr 2019 an Namecheap herausrücken muss. Ein Termin für die Urteilsverkündung liegt also noch ein gutes Stück entfernt.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2713

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CHANNEL, .NG UND .TZ

Schon lang gilt Afrika als Geheimtipp in Sachen Domains, jetzt legen zwei Länder vor: Während Tansanias .tz künftig Second Level Domains erlaubt, reduziert Nigerias .ng die Gebühren erheblich. Dazu startet Google mit .channel neu durch – hier unsere Kurznews.

Die schon am 15. September 2014 delegierte und von der Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. verwaltete Top Level Domain .channel startet neu durch. War eine Registrierung bisher nur für Google möglich (was die geringe Zahl von 44 registrierten Domains erklärt), weitet Google diesen Kreis nun deutlich aus: „.channel domain names are intended solely for use by creators and publishers to host or redirect to storefronts featuring digital and physical products, and audience-building mechanisms for the purpose of monetization.“ Vor allem die zuvor noch zwingende Verbindung eines .channel-Angebots mit einem Youtube-Kanal ist damit entfallen. Dafür soll es künftig Premium-Domains zu erhöhten Jahresgebühren geben. Zeitlich gilt seit dem 29. März 2022 bis zum 02. Mai 2022 eine „invitationonly Qualified Launch Period“, Markeninhaber kommen ab dem 05. April bis 09. Mai 2022 bevorrechtigt zum Zug. Wann die Phase der „general availability“ startet, ist noch offen.

Die Nigeria Internet Registration Association (NiRA), Verwalterin der nigerianischen Länderendung .ng, greift zu einer drastischen Maßnahme, um das Kürzel noch beliebter zu machen. Nach einem Beschluss des Executive Board sinken die Einkaufspreise für die Registrare auf NGN 5.500,- pro .ng-Domain, was eine Reduzierung um rund 40 Prozent bedeutet. Mit umgerechnet rund EUR 12,- pro Jahr und Domain ist .ng damit in einer Preisregion angekommen, die bisher generischen Klassikern wie .com oder .net vorbehalten war. Vor allem der Erfolg von .com gilt bisher als Hauptgrund, warum .ng noch nicht auf jene Registrierungszahlen kommt, die sich NiRA verspricht: aktuell sind ca. 180.000 .ng-Domains registriert, was bei einer Einwohnerzahl von weit über 200 Mio. bescheiden wirkt. Das lässt auch Muhammed Rudman, Präsident von NiRA, erkennen: „In the coming days, as more Accredited Registrars update their various platforms, the price reduction on the purchase of .ng domain names would have the desired effect of increasing the number of active .ng domains online, promoting the nation’s online identity.“ Ob man damit allerdings auch Domain-Spekulanten auf den Plan ruft, bleibt abzuwarten.

Die ostafrikanische Vereinigte Republik Tansania macht ihr Länderkürzel .tz attraktiver für die Allgemeinheit: seit 01. März 2022 ist es möglich, Domains auf Ebene der Second Level Domain direkt unterhalb von .tz zu registrieren. Die Öffnung verläuft dabei in drei Phasen: seit dem 01. März 2022 und noch bis zum 31. Mai 2022 haben Inhaber einer Domain, die vor dem 01. März 2022 unter einer offiziellen Subdomain wie .co.tz, .or.tz oder .mobi.tz registriert war, das Vorrecht, das kurze Second Level Pendant zu registrieren. Gleiches gilt für Markeninhaber. Vom 01. bis 30. Juni 2022 kommen Inhaber von Third Level Domains zum Zug, wenn sie ihre .tz-Domain zwischen 01. März und 31. Mai 2022 registriert haben. Ab dem 01. Juli 2022 ist dann jedermann berechtigt, kurze .tz-Domains zu registrieren. Und das ist wörtlich zu verstehen, denn auch das Erfordernis einer lokalen Präsenz des Admin-C wurde von der Registry Tanzania Communications Regulatory Authority (TCRA) gestrichen. Mit bisher 23.140 registrierten .tz-Domains ist die Zone zwar noch überschaubar, angesichts der nun ergriffenen Liberalisierungsmassnahmen könnte sich das aber rasch ändern. Vor allem Markeninhaber sollten eine präventive Registrierung prüfen.

Quelle: icann.org, nira.org.ng, karibu.tz

OLG NÜRNBERG – BEWEGTE MEDIZIN IM DOMAIN-PFAD

In der Benutzung von Kennzeichen im Post-Domain-Pfad einer Internetadresse liegt in der Regel kein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Mit diesem Ergebnis setzte das OLG Nürnberg (Endurteil vom 15.02.2022 – Az. 3 U 2794/21) eine langjährige Rechtsprechung fort.

Die Kläger sind Inhaber der nationalen Wortmarke „Bewegte Medizin“. Der Beklagte ist Arzt und Betreiber des Internetangebots unter der Domain kardiologie-mit-herz.de. Er hielt am 18. Juli 2019 einen Vortrag in Regensburg. Eine Zusammenfassung dieses Vortrags stellte er auf die unter der URL www.kardiologie-mit-herz.de/aktuelles/bewegte-medizin abrufbare Unterseite seiner Homepage, versehen unter anderem mit einem Text, in dem der Begriff „Bewegte Medizin“ vorkam. Die Kläger sahen hierin eine Verletzung ihres Markenrechts und mahnten daher den Beklagten ab, der daraufhin eine Unterlassungserklärung abgab. Ausserdem sollte der Beklagte Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Wortmarke „Bewegte Medizin“ benutzt und verwendet hat. Diesem Verlangen kam der Beklagte nicht nach, weshalb die Kläger vor Gericht gingen. Und dort erhielten sie in erster Instanz Recht: gestützt auf § 242 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG erließ das Landgericht Nürnberg-Fürth am 01. Juli 2021 ein Teilurteil, mit welchem der Beklagte zur Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs der Kläger wegen Verletzung der Rechte an der Wortmarke verurteilt wurde. Das wiederum wollte der Beklagte nicht hinnehmen, und ging deshalb in Berufung vor das Oberlandesgericht Nürnberg.

Dort fand der Beklagte aber Gehör. Mit Endurteil vom 15. Februar 2022 hob das OLG Nürnberg das Teilurteil auf und wies die Klage ab. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sehe – wie die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst feststellen könnten – in der Verwendung der URL www.kardiologie-mit-herz.de/aktuelles/bewegte-medizin“ keinen Herkunftshinweis. In der Benutzung einer Domain könne eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Dagegen liege bei der Verwendung eines Zeichens in der URL als Post-Domain-Pfad regelmäßig keine kennzeichenmäßige Verwendung vor. Es gebe keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass Internetnutzer Angaben in einer Internetadresse, die sich an den Namen der Top Level Domain anschließen, auch herkunftshinweisende Bedeutung beimessen. Eine andere Beurteilung könne veranlasst sein, wenn – wie bei der für jeden erkennbaren Nennung einer vollständigen Unternehmensbezeichnung in der URL – der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion zukommt; davon sei im Streitfall aber nicht auszugehen. Die Begriffskombination „Bewegte Medizin“ werde nicht als Domain, sondern als Teil des nachfolgenden Verzeichnispfads – im Anschluss an den der Top Level Domain nachfolgenden Begriff „/aktuelles/“ – verwendet. Daher verstehe der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Bewegte Medizin“ nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter der Domain kardiologie-mit-herz.de vorgehaltenen Dienstleistungsangebote. Der Pfad erfülle eine rein richtungsweisende Funktion und stelle eine Art Inhaltsverzeichnis der verschiedenen Ebenen der Website dar. Zwar könne im Einzelfall auch der Verwendung eines Zeichens in der URL im Anschluss aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion zukommen; auch das sei hier aber nicht anzunehmen, unter anderem weil nicht erkennbar sei, dass es sich bei der Wortkombination „Bewegte Medizin“ um ein markenrechtlich geschütztes Zeichen handele.

Über den domain-rechtlichen Teil hinaus hielt das OLG außerdem fest, dass auch die Bewerbung des Vortrags auf der Homepage nicht zu beanstanden war, ebenso wenig die Verwendung der Marke im Title-Tag/Meta-Tag der Website des Beklagten. Auch darin liege keine Verletzung der Klagemarke. Überraschend kommt das nicht. Dass eine Benutzung von Kennzeichen im Post-Domain-Pfad einer URL oder im Metatag keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch, sondern lediglich eine Kennzeichennennung darstellt, hatte das OLG Düsseldorf bereits mit Urteil vom 14. Februar 2006 (Az. I-20 U 195/05) festgestellt. Eine andere Beurteilung kann jedoch veranlasst sein, wenn – wie bei der für jeden erkennbaren Nennung einer vollständigen Unternehmensbezeichnung in der URL – der Verwendung nach den konkreten Umständen aus der Sicht des Nutzers eine Kennzeichenfunktion zukommt (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 02.03.2010 – Az. 5 W 17/10). Jeder Einzelfall lohnt also eine Prüfung.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2712

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

VANGUARD-WEALTH.COM – DAVID BESIEGT GOLIATH

Das biblische Buch der Auseinandersetzungen zwischen David und Goliath ist um ein Kapitel reicher: vor dem National Arbitration Forum (Forum) setzt sich der Domain-Inhaber als David gegen den Goliath, den US-Finanzdienstleister Vanguard Group Inc., durch. Dabei musste sich der David nicht mal zur Sache äußern.

Bei der US-amerikanischen Vanguard Group handelt es sich um einen 1975 gegründeten Finanzdienstleister. Mit mehr als 30 Mio. Anlegern weltweit und rund US$ 8,5 Bio. an „Assets under management“ ist das Unternehmen derzeit der größte Anleihefonds-Anbieter und nach BlackRock der zweitgrößte Vermögensverwalter der Welt. Es ist zudem Inhaber mehrerer, in den USA eingetragener „VANGUARD“-Marken mit einer Priorität zurück bis ins Jahr 1993, und störte sich daher an der am 21. Februar 2020 registrierten Domain vanguard-wealth.com, als deren Inhaber ein Pieter van Staden / Jobz4Afrika (Pty) Ltd. aus Südafrika genannt wird. Vanguard machte vor dem Schiedsgericht des Forum sodann die klassischen UDRP-Merkmale geltend, also dass der streitige Domain-Name identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit der geschützten Marke sei, der Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe und dass sowohl die Registrierung als auch die Nutzung der Domain bösgläubig erfolge. Gestützt wurde dies auf die Behauptung, dass der Beschwerdegegner unter der Domain für Konkurrenzprodukte zu Vanguard werbe und die Verwendung des Begriffs „Vanguard Wealth“ auf der Website zur Gewinnung von Kunden kein legitimes Interesse darstelle. Der Beschwerdegegner selbst zog es vor, zu schweigen. Zum Panelisten wurde der belgische Rechtsanwalt Bart Van Besien bestellt.

Doch auch wenn sich der Sachverhalt anhört, als könne man ihn zu Gunsten des Markeninhabers durchentscheiden, blieb Vanguard ohne Erfolg. Beim ersten Prüfungsschritt vermochte sich Van Besien noch der Bewertung anzuschließen, dass Marke und Domain zum Verwechseln ähnlich sind; daran ändere der rein generische Zusatz „-wealth“ (deutsch: Vermögen) nichts, sondern stütze diese Behauptung im Hinblick auf die Tätigkeit der Vanguard Group eher. Aber schon bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses scherte der Panelist aus. Vanguard habe es versäumt, einen Anscheinsbeweis dafür zu erbringen; er vermisse substantiierten Vortrag. Zum Verhängnis wurde Vanguard, dass die Worte „vanguard“ und „wealth“ gebräuchliche englische Wörterbuchbegriffe seien, ersteres als Kurzform für „advance guard“. Daher liege die Latte für eine rechtswidrige Nutzung höher. Zudem lasse Vanguard jeden Vortrag vermissen, auch in Südafrika tätig zu sein oder dort Markenschutz zu geniessen. Aus den vorgelegten Unterlagen würden zwar weltweite Tätigkeiten hervorgehen – aber nicht in Afrika. Auch für die Behauptung, dass die „VANGUARD“-Marken berühmt seien, fehle es an jedem Beleg. „It might well be that these trademarks have a certain fame or status, but it is up to the Complainant to provide evidence thereof“, watschte Van Besien gleich noch die Vanguard Group, die sich selbst vertrat, ab.

Damit war die Beschwerde bereits abweisungsreif, dennoch ging der Panelist auch auf das dritte Merkmal ein. Und auch da verneinte er eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der streitigen Domain mangels entsprechenden Nachweises; bloße Behauptungen genügten nicht, selbst wenn sie nicht bestritten wurden. Der Streit um vanguard-wealth.com ist damit ein Musterbeispiel dafür, warum auch in scheinbar klaren Fällen anwaltlicher Rat hinzugezogen werden sollte. Die Vanguard Group wird es ohnehin verschmerzen: bei über 50 UDRP-Verfahren setzte es erst zwei Niederlagen. Und ein erneutes Verfahren um vanguard-wealth.com ist nach den Regeln der UDRP weiterhin möglich – dann aber besser vorbereitet.

Die Entscheidung zu vanguard-wealth.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1983161.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com

EXPORTS.COM – AUSLANDSGUT FÜR US$ 60.000,-

Die Verbringung von Gütern nach Russland ist politisch heikel, aber im Cyberspace läuft es: mit exports.com für US$ 60.000,- (ca. EUR 54.584,-) hatte die vergangene Handelswoche ihr Highlight.

„Die erfreulichen Zahlen der Vorwoche sind schon perdu“ meldeten wir in der letzten Ausgabe des Newsletters, und können diese Aussage nun nahtlos fortschreiben. Nicht wirklich überzeugende US$ 60.000,- (ca. EUR 54.584,-) erlöste der Verkäufer von exports.com über Sedo, und der neue Inhaber weiss offenbar noch nicht nicht wirklich, was er damit anfangen soll, denn konnektiert ist die Domain nicht. Das gilt auch für baseboards.com, die für EUR 15.000,- einen neuen Inhaber fand. Dahinter folgen mit wrecked.com und dfrnt.com zwei Verkäufe zu je US$ 15.000,- (ca. EUR 13.646,-). Dass im FinTech-Bereich gutes Geld zu verdienen ist, belegt der Verkauf von 22nd.com für US$ 10.000,- (ca. EUR 9.097,-; sie gehört nun dem Finanzdienstleister twentysecond AG.

Bei den nTLDs setzte sich algo.xyz mit US$ 50.000,- (ca. EUR 45.486,-) an die Spitze der Verkäufe. Die Seite ist aktuell in Entwicklung, scheint aber an einen Endverbraucher gegangen zu sein. Wie bei .com folgt danach ein steiler Preisabsturz; die zweitplatzierte Domain diamant.cloud war schon zu EUR 12.500,- zu haben. Der Verkauf von cabal.xyz für US$ 3.200,- (ca. EUR 2.911,-) reiht sich schließlich ein in die Liste der gehandelten Blockchain-Domains.

Das beste Ergebnis bei den Länderendungen lieferte .de mit dem Verkauf von games.de für EUR 30.000,-, bei der man allerdings wegen des generischen, internationalen Charakters das Gefühl hat, dass noch ein bisschen mehr hätte gehen müssen. Der Käufer darf sich jedenfalls freuen. Was wir bald unter deutschebucht.de finden, die für EUR 6.000,- transferiert wurde, lässt sich noch nicht erkennen; zu erwarten wäre die Deutsche Bucht in der Nordsee vor der dänisch-deutsch-niederländischen Küste. Dort dürfte man auch der abzocke.de entgehen, die mit einem Preis von EUR 5.000,- heftig zu Buche schlägt. Insgesamt zeigt der Domain-Handel schon eine kleine Frühjahrsmüdigkeit – bessere Zeiten können nur kommen.

Länderendungen
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games.de – EUR 30.000,-
instart.de – EUR 7.500,-
nestliebe.de – EUR 7.500,-
deutschebucht.de – EUR 6.000,-
abzocke.de – EUR 5.000,-
andersonconsulting.de – EUR 4.000,-

todolist.io – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.371,-)
mwf.io – US$ 10.382,- (ca. EUR 9.444,-)
hei.io – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.638,-)

weed.fr – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.097,-)
neo.fr – EUR 6.000,-
pip.me – EUR 5.000,-
falsenails.co.uk – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.820,-)
smarketer.co.uk – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.638,-)
firma-verkaufen.ch – EUR 3.990,-
seam.com.cn – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.184,-)
s.ar – EUR 3.000,-
supply.ch – EUR 2.990,-
fam.no – EUR 2.500,-
deko.at – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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algo.xyz – US$ 50.000,- (ca. EUR 45.486,-)
diamant.cloud – EUR 12.500,-
cabal.xyz – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.911,-)
tenshi.xyz – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.724,-)

Generische Endungen
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utn.net – US$ 45.000,- (ca. EUR 40.938,-)
curse.net – EUR 8.800,-
tallyho.org – US$ 7.140,- (ca. EUR 6.495,-)
premiumpay.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.456,-)
pages.org – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.411,-)
republicadominicana.org – EUR 2.300,-

.com
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exports.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 54.584,-)
baseboards.com – EUR 15.000,-
wrecked.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.646,-)
dfrnt.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.646,-)
bnco.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.646,-)
arttrade.com – EUR 12.500,-
cuben.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.916,-)
colormuseum.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.007,-)
22nd.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.097,-)
zenacademy.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 9.006,-)
zett.com – EUR 6.950,-
schedulingapp.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.548,-)
mows.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.548,-)
vrplan.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.548,-)
drop-shipping.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.544,-)
guitarhospital.com – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.820,-)
asapcheck.com – US$ 4.111,- (ca. EUR 3.739,-)
etherfairy.com – US$ 3.330,- (ca. EUR 3.002,-)
cryptocoindesk.com – US$ 3.040,- (ca. EUR 2.765,-)
top-o-matic.com – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.729,-)
paymentterms.com – US$ 2.488,- (ca. EUR 2.263,-)
aironline.com – EUR 2.250,-
sellmyhandbag.com – US$ 2.250,- (ca. EUR 2.046,-)
internet3.com – US$ 2.203,- (ca. EUR 2.004,-)
thewarreport.com – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.819,-)
lookatporto.com – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.819,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com

DENIC – DOMAIN PULSE 2022 IM MAI IN BONN

Der Domain pulse, die bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum, findet im Mai 2022 in Bonn statt. Die Informationsseite ist mittlerweile aktualisiert.

Nach längerem Warten liegen nun die ersten Informationen zum kommenden Domain pulse 2022 vom 17. bis 18. Mai 2022 vor. Die Fachtagung Domain pulse richten zusammen sowie alternierend die Registrierungsstellen der Länderendungen von Deutschland (DENIC eG), Österreich (Nic.at) und der Schweiz (SWITCH) aus. Aktueller Gastgeber ist DENIC eG. Ende 2021 gab DENIC bekannt, dass der ursprünglich für 24. und 25. Februar 2021 geplante, dann auf 10. bis 11. Februar 2022 verschobene Domain pulse nun am 17. und 18. Mai 2022 stattfindet. Hintergrund ist, wie könnte es anders sein, die Corona-Situation. Details zum Programm wurden vor kurzem veröffentlicht. Die Keynote zum Thema „Die postpandemische Gesellschaft“ hält am 17. Mai 2022 um 10:15 Uhr der Strategieexperte und Digital-Denker Sascha Lobo. Danach geht es um Digitalpolitik in Deutschland, Geopolitische Entwicklung in der Netzverwaltung, Regulierungs-Initiativen der EU, Herausforderungen potenzieller Regulierungen und Digitale Souveränität in Europa. Am 18. Mai 2022 geht es weiter unter anderem mit „Fake News: Was Medien und Gesellschaft aus dem letzten Jahr lernen können“, der Causa Quad9 und Neues von den D-A-CH-Registries.

Der Domain pulse 2022 findet vom 17. bis 18. Mai 2022 im Historischer Plenarsaal, World Conference Center Bonn, Platz der Vereinten Nationen 2 in 53113 Bonn, statt. Der Veranstaltungsort ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. In unmittelbarer Nähe findet man ausserdem Übernachtungsmöglichkeiten in verschiedenen Preiskategorien.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://domainpulse.de/

Quelle: domainpulse.de, denic.de, eigene Recherche

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