Themen: Subdomain – xHamster trickst Medienaufsicht aus | nTLDs – Kompromiss bei „closed generics“ in Sicht | TLDs – Neues von .cz, .dk und .mc | zis-online.com – GbR-Streit unter Strafrechtlern | Vier Tipps – So reduzieren Sie Ihr UDRP-Risiko! | bestcrypto.com – Kryptonit für US$ 85.000,- | April – 20. @kit-Kongress in Berlin
SUBDOMAIN – XHAMSTER TRICKST MEDIENAUFSICHT AUS
Im Streit mit der Landesanstalt für Medien NRW und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat sich das Portal xHamster über einen kleinen Umweg mit Erfolg gegen Sperrverfügungen zur Wehr gesetzt: durch einen Wechsel der Subdomain ist das pornographische Angebot weiterhin erreichbar.
Am 30. November 2021 hatte dass Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW zu Recht gegenüber zwei Anbietern mit Sitz in Zypern insgesamt drei Internetseiten mit frei zugänglichen pornographischen Inhalten beanstandet und deren Verbreitung in dieser Form in Deutschland in Zukunft untersagt hat. Die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) seien anwendbar, auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben werde. Insbesondere könnten sich die Anbieter nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedsstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Die Anbieter müssten daher sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Damit war jedoch noch nicht viel gewonnen, da die Angebote weiterhin auch ohne bzw. eine leicht überwindbare Altersverifikation erreichbar blieben.
Am 03. März 2022 hat die KJM daher nachgelegt und entschieden, dass Internetanbieter das Angebot von xHamster für einen Abruf aus Deutschland sperren müssen. Zu solchen Sperrverfügungen sah man sich trotz der gesetzlichen Haftungsprivilegierung von Providern berechtigt, weil die Anbieterin von xHamster, das Unternehmen Hammy Media Ltd., jedenfalls seit März 2020 verweigere, die Seite gesetzeskonform zu gestalten und eine Altersüberprüfung vorzunehmen. Die Sperrverfügungen betrafen jedoch nicht die Domain xhamster.com, sondern de.xhamster.com, also eine von xHamster für den deutschen Markt eingerichtete Subdomain des Angebots. Für kurze Zeit soll daraufhin jedenfalls bei einigen Providern das Pornoportal nicht mehr erreichbar gewesen sein. Doch dort man man rasch reagiert und kurzerhand unter deu.xhamster.com eine neue Subdomain eingerichtet, über die das Angebot wieder erreichbar ist. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien (LfM), zeigte sich kaum überrascht von einem „Unternehmen, das partout die Rechtsordnung nicht einhalten will“. Man sei auch zum Folgefall wieder mit den zypriotischen Kollegen in Kontakt und gehe davon aus, dass es wesentlich schneller gehe, auch diese Subdomain zu sperren – am Ende gewinne immer der Regulierer, gab sich Schmid siegesgewiss. Zudem verwies er auf die Parallelen zum Urheberrecht, wo sich die Internet Service Provider im Rahmen einer Selbstverpflichtung bereit erklärt hätten, auch vergleichbare Seiten mitzusperren.
Ganz so einfach dürfte es jedoch kaum werden. Ein Sprecher von Telefónica teilte netzpolitik.org, der Plattform für digitale Freiheitsrechte, mit: „Nach aktuellem Stand planen wir Rechtsmittel einzulegen, um eine grundsätzliche rechtliche Klarheit bezüglich dieser Netzsperre herzustellen.“ Dem pflichtete auch der Provider PŸUR bei: „Wir werden gegen den Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erheben und die Rechtmäßigkeit prüfen lassen.“ Vodafone behalte sich eine gerichtliche Prüfung vor, 1&1 will noch keine Entscheidung getroffen haben.
Quelle: netzpolitik.org, uebermedien.de, eigene Recherche
NTLDS – KOMPROMISS BEI „CLOSED GENERICS“ IN SICHT
In der Diskussion um die Zulassung von „closed generics“ zeichnet sich ein Kompromiss ab: die Internet-Verwaltung ICANN könnte solche Top Level Domains künftig erlauben, jedoch mit Vergabebeschränkungen versehen. Bis zur praktischen Umsetzung wird es aber dauern.
Im Mittelpunkt des Streits um die sogenannten „closed generics gTLD applications“ wie .blog, .cloud oder .music steht die Sorge vor einer Monopolisierung von Gattungsbegriffen. Aufgrund ihrer allgemein-beschreibenden, also generischen Natur bestehen an diesen Begriffen in der Regel keine Kennzeichenrechte; ihre Nutzung soll jedermann offen stehen. Dennoch planten mehrere Bewerber, sie exklusiv für sich selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Level Domains zuzulassen. Dieses „single-registrant“-Geschäftsmodell ließ sich zum Beispiel bei der Bewerbung von Amazon für .music und Google für .blog finden. In seinem „Peking-Kommuniqué“ aus dem Jahr 2013 empfahl das Governmental Advisory Committee (GAC) von ICANN, dass der Betrieb solcher Endungen öffentlichen Interessen dienen muss; zugleich machte man insgesamt 186 Bewerbungen aus der Einführungsrunde von 2012 aus, die unter diese Kategorie fallen sollen. Die Praxis löste das Problem oft pragmatisch: ICANN verlangte entweder eine Öffnung oder bot eine Erstattung der Bewerbungsgebühren bzw. eine Verschiebung des Problems in die nächste Einführungsrunde an. Daraufhin entschieden sich viele Registries für die erste Variante; wie leicht sich das allerdings unterlaufen ließ, zeigte L’Oréal bei .makeup: durch das Erfordernis einer engen Bindung an Kosmetikunternehmen oder Registrierungsgebühren im vierstelligen Bereich konnte man die Nachfrage ganz gezielt begrenzen.
In Kenntnis dieser praktischen Schwierigkeiten hat die SubPro-Arbeitsgruppe im August 2020 bei Veröffentlichung ihres vorläufigen Abschlussberichts zwar versucht, Lösungsvorschläge zu erarbeiten, konnte sich jedoch auf keine einheitliche Position einigen. Daher spielte ICANN den Ball zurück an die Generic Names Supporting Organization; sie sollte auf Grundlage der Interessen der Community einen (einzigen) konkreten Vorschlag unterbreiten, über den das ICANN-Board final abstimmt; allerdings wurde auch der nicht gefunden. Eine Lösung zeichnete sich aber nun beim 73. ICANN-Meeting ab, das vom 07. bis 10. März 2022 stattfand. Ausgeschlossen bleibt, dass „closed generics“ ohne jede Beschränkung zugelassen werden, ebenso jedoch auch ein allgemeines Verbot von „closed generics“. Der Kompromiss liegt damit in der Mitte: „closed generics“ sollen grundsätzlich zulässig sein, aber nur unter einer Auflage von „restrictions or limitations“, die wiederum im öffentlichen Interesse liegen müssen. Um welche Beschränkungen genau es sich dabei handelt, muss weiter diskutiert werden; eine finale Lösung gibt es dafür nicht. Das GAC zeigte sich in einer ersten Reaktion angetan, hat man so doch die Möglichkeit, die eigene Position weiterhin durchzusetzen.
Unklar bleibt vorläufig, wann auch diese Diskussion abgeschlossen sein soll. Das 74. ICANN-Meeting findet Mitte Juni 2022 statt, was ein sehr ambitioniertes Ziel für die Lösung der Probleme mit den „closed generics“ wäre. Damit drohen die Diskussionen um die „closed generics“ auch weiterhin einen Starttermin für die nächste nTLD-Einführungsrunde zusätzlich zu verzögern.
Quelle: icann.org, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .CZ, .DK UND .MC
Kleine Domain-Revolution in Monaco: das Fürstentum ist vor wenigen Tagen zum Registry-Registrar-Modell gewechselt. Derweil reagieren sowohl in Tschechien als auch in Dänemark die Registries auf den Krieg in der Ukraine – hier unsere Kurznews.
Aussergewöhnliche Zeiten erfordern aussergewöhnliche Schritte. Nach diesem Motto hat die .cz-Registry CZ.NIC damit begonnen, in engen Ausnahmefällen die unter einer .cz-Domain erreichbaren Inhalte zu blockieren. Betroffen sind alle Inhalte, welche die nationale Sicherheit der Tschechischen Republik gefährden. Unmittelbarer Auslöser ist die Verbreitung von Fehlinformationen betreffend den russischen Überfall auf die Ukraine. „The aggression of the Russian Federation against Ukraine has long been accompanied by a disinformation campaign in a number of Internet media that use the Czech national domain extension. Because such media contain information that is intentionally not based on the truth and demonstrably incites the spread of fabricated rumors, messages and instability in society, we have decided, after consultations with the highest representatives of the state, to block these significant disinformation internet media“, so Ondřej Filip, CEO von CZ.NIC. Der Entscheidung sind Gespräche mit den Sicherheitsbehörden und der Regierung von Tschechien vorausgegangen. Wie viele Domains davon betroffen sind, teilte CZ.NIC nicht mit.
Der Krieg in der Ukraine hat auch die dänische Domain-Registry DK Hostmaster A/S zum Handeln veranlasst. Während die Bundesregierung in Deutschland entschieden hat, den Bundeshaushalt 2022 einmalig mit einem Sondervermögen von EUR 100 Milliarden für die Bundeswehr auszustatten, nimmt das dänische Handelsministerium DKK 50 Mio., umgerechnet also über EUR 6,7 Mio., in die Hand, um die landeseigene Cybersicherheit zu stärken. Seit dem 17. März 2022 können sich Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, also klein- und mittelständische Unternehmen, um Zuschüsse von bis zu DKK 50.000,- bewerben, um ihr RisikoProfil zu schärfen. DK Hostmaster A/S begrüsst diese Initiative und wird sie mit Online-Kursen zu den Themen DMARC (Domainbased Message Authentification, Reporting and Conformance) und DNSSEC (Domain Name System Security Extensions) unterstützen. Insgesamt soll somit die Anfälligkeit gegen Cyberattacken reduziert werden.
Die Direction des Plateformes et des Ressources Numériques, Registry der monegassischen Länderendung .mc, hat eine Reihe von Änderungen in der Verwaltung bekanntgegeben. So ist eine Registrierung von .mc-Domains seit dem 01. März 2022 ausschließlich über akkreditierte Domain-Registrare möglich. Aktuell hat man die Auswahl unter 23 akkreditierten Registraren, darunter auch zwei in Deutschland ansässige; die Liste soll jedoch beständig wachsen. Darüber hinaus ist eine Registrierung von .mc-Domains künftig direkt unterhalb von .mc möglich; auf die bisher vorgegebenen offiziellen Subdomains wird also verzichtet. Betroffen sind davon unter anderem Markeninhaber, die unter .tm.mc vertreten sind. Diese Domains bleiben gültig und verlängerbar, eine Neuregistrierung ist aber nicht mehr möglich. Eine freie Registrierung für alle gibt es aber auch weiterhin nicht; .mc-Domains bleiben „commercial entities or public or private bodies or institutions“ vorbehalten.
Quelle: nic.cz, dk-hostmaster.dk, nic.mc
ZIS-ONLINE.COM – GBR-STREIT UNTER STRAFRECHTLERN
Der Streit zwischen den ehemaligen Mitherausgebern der „ZIS – Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik“ (ZIS) beschäftigt nun auch die Justiz: das AG Aschaffenburg (Beschluss vom 02.02.2022 – Az. 123 C 1609/21) untersagte Prof. Dr. Thomas Rotsch, den Namen „ZIS“ und die Domain www.zis-online.com zu verwenden.
Bei der ZIS handelt es sich um eine seit 2006 rein online publizierte, juristische Fachzeitschrift, die sich Themen des nationalen und internationalen Straf- und Strafprozessrechts widmet. Insbesondere die „Europäisierung des Strafrechts“ soll dabei in den Blick genommen werden. Als ihre Herausgeber werden unter der Domain zis-online.com Prof. Dr. Roland Hefendehl (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg), Prof. Dr. iur. Andreas Hoyer (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel), Prof. Dr. Thomas Rotsch (Justus-Liebig-Universität Gießen) und Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann (Ludwig-Maximilians-Universität München) genannt. Im Zuge interner Meinungsverschiedenheiten zwischen den ehemaligen Mitherausgebern der ZIS über deren Publikationspolitik hatte Prof. Dr. Thomas Rotsch die Zusammenarbeit im bisherigen Herausgeberteam Ende 2021 gekündigt, um seine Arbeit unter dem Namen „ZIS – Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft“ fortzuführen. Offenbar sollte hierfür auch die Domain zis-online.com genutzt werden, was jedoch den Unmut jedenfalls eines ehemaligen Mitherausgebers hervorrief, der sich daraufhin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens an das AG Aschaffenburg wandte.
Mit Beschluss vom 02. Februar 2022 untersagte das Gericht nun Prof. Dr. Thomas Rotsch unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, „den Namen ‚ZIS‘ und die Internet-Domain ‚www.zis-online.com‘ zu verwenden.“ Wegen des Sachverhalts verweist das Gericht auf die Schriftsätze von Antragsteller und Antragsgegner, so dass der Beschluss recht dürr ausfällt. Zumindest führt das Gericht aus, dass die Parteien bis September 2021 Mitherausgeber der streitgegenständlichen Online-Zeitschrift und in dieser Funktion Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft waren. Dabei sei unerheblich, wer die Gesellschaftsgründung initiiert oder ein Konzept erarbeitet hat. Entsprechend dem Gesellschaftszweck lag zur Überzeugung des Gerichts die Einlage des Antragsgegners, also Herrn Prof. Dr. Thomas Rotsch, in der Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte an dem Namen „ZIS“ und der zugehörigen Internet-Domain. Infolge der Kündigung der Gesellschaft durch den Antragsgegner sei dieser nicht berechtigt, die Zeitschrift unter Ausschluss des Antragstellers weiterzuführen und den Internet-Auftritt zu verwenden. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass der Antragsgegner selbständig die Zeitschrift mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen fortführt. Dabei sei unerheblich, wenn die Zeitschrift bei identischer Abkürzung eine geringfügig andere Bezeichnung erfahren hat.
Wie sowohl die Herausgeber als auch die Redaktion der „ZIS – Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft“ unisono betonen, handele es sich hierbei lediglich um eine vorläufige Entscheidung. Die rechtliche Auseinandersetzung hierüber dauert an. Einstweilen ist man auf die Domain zfistw.de ausgewichen; die neue Ausgabe der „ZIS – Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft“ erscheint dort jeweils zur Monatsmitte. Unter zis-online.com wurde hingegen letztmals für September 2021 eine neue Ausgabe publiziert.
Die Entscheidung des AG Aschaffenburg finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2710
Quelle: zfistw.de, eigene Recherche
VIER TIPPS – SO REDUZIEREN SIE IHR UDRP-RISIKO!
Woche für Woche besprechen wir an dieser Stelle Entscheidungen der Schiedsgerichte in Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP). Doch was kann man eigentlich tun, um solche Verfahren zu vermeiden?
Die schlechte Nachricht zuerst: Wer Inhaber einer Domain unter generischer Domain-Endung ist, kann das Risiko, in eine UDRP-Streitigkeit verwickelt zu werden, niemals ganz ausschliessen. Das liegt schon daran, dass man auch mit unbegründeten Ansprüchen überzogen werden kann. Aber es gibt immerhin einige Grundregeln, deren Beachtung das Risiko solcher Verfahren zumindest reduziert, will man nicht allein auf Glück hoffen. Der Blogger Andrew Allemann von domainnamewire.com hat vier dieser Grundregeln zusammengestellt. Die erste klingt banal – registriere keine Domain, die einer Marke entspricht. In der Praxis stellt das oft ein erhebliches Problem dar, da in den seltensten Fällen vor der Registrierung eine Markenrecherche in dutzenden von Ländern möglich ist. Allemann gibt daher einen einfachen Tipp: taucht bei der Eingabe des gewünschten Begriffs in Google in den ersten fünf Ergebnissen stets die selbe Unternehmung auf, dann lassen Sie besser gleich die Finger davon. Das gilt auch für allgemeinbeschreibende „Wörterbuch“-Begriffe, denn auch sie können Schutz geniessen – man denke nur an die Publikationen von Bild oder Spiegel.
Die zweite Regel lautet „parke smart“ und erfordert etwas Branchenwissen. Grundsätzlich stellt Domain-Parking eine zulässige Benutzungsform im Sinne der UDRP dar. Allerdings muss man aufpassen, welche Werbung geschaltet wird. Wer hier blind auf seinen Parking-Anbieter vertraut, liefert oft eine Steilvorlage für ein UDRP-Verfahren; insbesondere sollte man bedenken, dass in verschiedenen Ländern oft verschiedene Werbelinks geschaltet werden. Reine „for sale“-Seiten sollte man hingegen vermeiden, wenn man nicht ergänzend erklärt, warum die Domain von besonderem Wert ist. Hier setzt auch Regel drei ein. Erhält man eine Kaufanfrage, sollte man vorsichtig sein; es könnte sich dabei auch um den Versuch handeln, herauszufinden, ob legitime Interessen für eine Registrierung und Nutzung der Domain vorliegen. Vor allem rein telefonische Korrespondenz kann später zu Beweisschwierigkeiten führen; wer dokumentieren kann, dass er nur auf eine Anfrage reagiert hat, verbessert seine Chancen im UDRP-Streit. Bleibt noch Regel vier – bleiben Sie bei den Preisverhandlungen vernünftig. Wer überzogene Preise aufruft, wird einen Markeninhaber erst recht herausfordern, ein im Zweifel günstigeres UDRP-Verfahren zu initiieren; ein angemessener Preis wird ihn eher dazu bringen, die Domain über einen Kaufvertrag zu transferieren.
Allemann ist nicht der erste, der solche Grundregeln aufstellt. Florian Huber, der den domain-recht.de-Newsletter ins Leben gerufen hat, hat schon im Jahr 2000 die „Sieben Goldenen Domain-Regeln“ formuliert, was man unbedingt beachten sollte, um juristische Schwierigkeiten zu vermeiden. Und sie haben nach wie vor ihre Gültigkeit, denn bei juristischen Konflikten in Zusammenhang mit Domains sind Streitwerte um EUR 50.000,- keine Seltenheit. Da kann eine anwaltliche Abmahnung schnell mit deutlich mehr als EUR 2.000,- zu Buche schlagen.
Den Artikel von Andrew Allemann finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2711
Die „Sieben goldenen Domain-Regeln“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2173
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
BESTCRYPTO.COM – KRYPTONIT FÜR US$ 85.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche verzeichnet keine herausragenden Verkäufe und bietet lediglich bestcrypto.com zum Preis von US$ 85.000,- (ca. EUR 77.273,-) als Höchstgebot.
Die erfreulichen Zahlen der Vorwoche sind schon perdu. Die Endung .com weist diesmal keine hohen Preise auf, aber es gibt ein paar kleine Entwicklungsdaten, die von Interesse sind. So kommt taif.com auf erfreuliche US$ 17.000,- (ca. EUR 15.455,-), nachdem sie durch ein Tief gegangen ist: im März 2007 brachte sie US$ 4.400,- (ca. EUR 3.333,-) und fiel danach, im Oktober 2010, auf EUR 1.700,- ab. Seitdem konnte sie ihren Wert beinahe verzehnfachen. Anders hingegen atonce.com mit jetzt US$ 9.500,- (ca. EUR 8.636,-), die vielleicht aktuell durch ihr Tief geht, nachdem sie im Februar 2009 noch auf US$ 20.000,- (ca. EUR 15.504,-) gekommen war.
Unter den Länderendungen heftet sich superglue.io aus „Britisches Territorium im Indischen Ozean“ zu US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-) an die Spitze der Woche. Die britische Domain phil.co.uk kommt auf GBP 5.436,- (ca. EUR 6.470,-) und kann sich so gegenüber Januar 2014 verbessern, als sie lediglich auf US$ 4.000,- (ca. EUR 2.963,-) kam.
Einen wenig erfreulichen Stunt legt die Zwei-Zeichen-Domain pc.org hin, die im November 2019 auf US$ 20.500,- (ca. EUR 18.468,-) kam und nun auf lediglich EUR 15.500,- kommt. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche karg.
Länderendungen
————–
superglue.io – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)
equal.in – GBP 6.000,- (ca. EUR 7.140,-)
spelletjes.be – EUR 7.100,-
casinoguru.de – EUR 7.000,-
phil.co.uk – GBP 5.436,- (ca. EUR 6.470,-)
gridcom.de – EUR 5.000,-
rio.co.uk – GBP 4.100,- (ca. EUR 4.880,-)
e.ar – EUR 4.650,-
perfectgym.de – US$ 4.180,- (ca. EUR 3.800,-)
squaretrade.eu – US$ 4.175,- (ca. EUR 3.795,-)
finecare.eu – US$ 4.125,- (ca. EUR 3.750,-)
forerunner.vc – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.182,-)
Neue Endungen
————-
algo.xyz – US$ 50.000,- (ca. EUR 45.455,-)
mystic.xyz – US$ 50.000,- (ca. EUR 45.455,-)
freedom.world – US$ 8.995,- (ca. EUR 8.177,-)
alice.xyz – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.080,-)
unlimited.network – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.818,-)
wunschkennzeichen.online – EUR 6.000,-
iii.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.909,-)
mad.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.909,-)
Generische Endungen
——————-
pc.org – EUR 15.500,-
aodproject.net – US$ 6.850,- (ca. EUR 6.227,-)
.com
—–
bestcrypto.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 77.273,-)
lowd.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 63.636,-)
nextdata.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 40.909,-)
ceramictile.com – US$ 39.999,- (ca. EUR 36.363,-)
metavirse.com – US$ 39.500,- (ca. EUR 35.909,-)
tobuy.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 15.909,-)
taif.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 15.455,-)
iotconsole.com – US$ 15.900,- (ca. EUR 14.455,-)
bespokeproperties.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.636,-)
cerp.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.727,-)
sizl.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.727,-)
hexagontrading.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
pokernights.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.090,-)
bedee.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 9.000,-)
urbify.com – US$ 9.799,- (ca. EUR 8.908,-)
atonce.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.636,-)
sector4.com – US$ 8.999,- (ca. EUR 8.181,-)
eatcard.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.727,-)
designos.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.273,-)
giveahand.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.273,-)
simplydj.com – US$ 7.799,- (ca. EUR 7.090,-)
cointransfer.com – EUR 6.900,-
joza.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.818,-)
anti-herpes.com – US$ 7.480,- (ca. EUR 6.800,-)
photomasters.com – US$ 7.150,- (ca. EUR 6.500,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
APRIL – 20. @KIT-KONGRESS IN BERLIN
Schon in zwei Wochen startet der 20. @kit-Kongress live in Berlin. Der Bayreuther Verein @kit bietet in diesem Jahr wieder eine Präsenzveranstaltung. Mit dabei ist selbstverständlich die Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“. Eine Online-Teilnahme am Kongress ist ebenfalls möglich.
Nach einem Jahr Pause und einmaliger Online-Begegnung im März 2021 findet in diesem Jahr der @kit-Kongress des Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht eV (AKIT) und der juristischen Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“ der Deutscher Fachverlag GmbH als Präsenzveranstaltung statt. Der 20. @kit-Kongress und das 10. Forum „Kommunikation & Recht“ erstrecken sich über zweieinhalb Tage. Von Mittwoch, 06. April 2022 abends bis Freitag, 08. April 2022 nachmittags tagt der Kongress in Berlin. Das übliche Get-together am Vorabend der eigentlichen Veranstaltung startet am Mittwoch um 19:00 Uhr. Am Donnerstag, 07. April 2022 geht es richtig los mit der Begrüßung durch Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff (Vorsitzender des @kit eV) und Torsten Kutschke (Chefredakteur „Kommunikation & Recht“). Alsdann widmet man sich wie gewohnt aktuellen Rechtsthemen wie Datenschutz und Gesundheitsapps, Datenschutz und kollektive Rechtsdurchsetzung, dem IT-Sicherheitsgesetz, Erfahrungen mit dem TTDSG und Transparenzanforderungen an Künstliche Intelligenz. Als Vortragende mit dabei sind Kathrin Schürmann, Ramak Molavi Vasse‘i, Prof. Dr. Ruth Janal und andere. Der erste Arbeitstag endet wie gewohnt mit einer Podiumsdiskussion, diesmal zum Thema „Hacken im Auftrag des Staates“, und um 19:00 Uhr geht es zum gemeinsamen Abendessen. Das gemeinsame Abendessen findet auf Einladung von united-domains, deren Projekt dieser Newsletter ist, im Maximilians Berlin (Friedrichstraße 185-190 in 10117 Berlin) statt. Am Folgetag darf man gespannt sein auf die Ausführungen von Axel Voss (MdEP, CDU) zur Digitalisierungsstrategie der EU und andere Vorträge zur Reform des NetzDG, Entwicklungen in Sachen Schrems II, Hate Speech und anderes. Der 20. @kit-Kongress endet nach den Schlussworten um 14:10 Uhr.
Der 20. @kit-Kongress und das 10. Forum „Kommunikation & Recht“ finden vom 07. bis 08. April 2022 in den Räumlichkeiten von Microsoft Berlin, Unter den Linden (Eingang Charlottenstraße) in 10117 Berlin, statt. Das übliche Get-together ist am 06. April 2022 ab 19:00 Uhr angesetzt. Die Teilnahmegebühren liegen zwischen EUR 65,- und EUR 659,-, je nach Status, ob man Student ist, Vereinsmitglied oder normaler Teilnehmer. Anmeldeschluss für die Veranstaltung ist der 04. April 2022. Eine Online-Teilnahme am Kongress ist ebenfalls möglich.
Weitere Informationen und Anmeldung zum anstehenden Kongress unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2680
Quelle: ak-it-recht.de, ruw.de, eigene Recherche