Themen: nTLDs – CentralNic übernimmt .ruhr | DNS4EU – Geoff Huston kritisiert EU-Resolver | TLDs – Neues von .eu, .in und .nu | Wohl und Wehe der Bindestrich-Domain | aoga.com – Inhaber erhält geklaute Domain zurück | wordplay.com – Wortspiele für US$ 100.000,- | April – 9. Deutscher IT-Rechtstag in Berlin
NTLDS – CENTRALNIC ÜBERNIMMT .RUHR
Die in London ansässige CentralNic Group plc setzt ihren Expansionskurs fort: im Paket mit den Rechten an dem Suchmaschinenbetreiber Fireball Search GmbH wechselt die nTLD .ruhr für zusammen EUR 600.000,- den Inhaber.
Am Valentinstag, den 14. Februar 2022 veröffentlichte CentralNic eine Pflichtmitteilung über strategische Geschäftsübernahmen. Demnach hat man sich vertraglich verpflichtet, die Rechte an der Fireball Search GmbH („Fireball“) als auch an der .ruhr Top Level Domain für einen Gesamtkaufpreis von EUR 0,6 Mio. in bar zu erwerben. Die Anfänge von Fireball reichen zurück bis in das Jahr 1996, als der Fachbereich Informatik der technischen Universität Berlin die erste deutschsprachige Internet-Suchmaschine mit dem Arbeitsnamen „Flipper“ entwickelte, später umbenannt in „Kitty“. Im Juni 1997 folgte unter dem Dach der Verlagsgruppe Gruner + Jahr und der Projektgruppe KIT der Universität Berlin der Start als „Fireball“. 1999 erwarb Lycos Europe die Suchmaschine in zwei Tranchen für rund EUR 120 Mio. Im Jahr 2008 ging Lycos Europe eine Vermarktungs-Kooperation mit Google ein, welche Fireball mit einschloss, 2009 trennte man sich aber von Lycos. 2016 übernahm dann die Fireball Labs GmbH die Domain fireball.de. Im Vergleich mit dem Marktführer Google kam Fireball aber über eine Nischenrolle nicht mehr hinaus. Zu den Motiven dieser Übernahme heisst es in der Mitteilung: „Fireball opens up new traffic sources for CentralNic to monetise through its proprietary Online Marketing tools, and it adds alternative monetisation channels for CentralNic to generate revenues from internet traffic.“
Auf Dauer ungleich interessanter dürfte die Übernahme des Registry-Vertrages für die geo-TLD .ruhr sein, die bisher von der in Essen ansässigen regiodot GmbH & Co. KG verwaltet wird. Die Endung .ruhr versteht sich als Internetadresse fürs Ruhrgebiet, will eine unverwechselbare regionale Identität schaffen und eröffnet Unternehmen nach eigenen Angaben wichtige Wettbewerbsvorteile. Seit der Delegierung am 06. Dezember 2013 erreichte sie in den Registrierungszahlen einen Spitzenwert von etwas über 14.000 Domains, seit Anfang des Jahres 2018 pendelt ihre Zahl um die Marke von 10.000 registrierten Domains. Dazu dürften unter anderem beitragen, dass jeder, der eine .ruhr-Domain bestellen möchte, einen administrativen Ansprechpartner mit Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland benennen muss, was jedoch durch ein Treuhandmodell erfüllt wird. Als Domain-Inhaber kann aber jede natürliche oder juristische Person unabhängig vom Sitz eingetragen werden. Ob sich an den Registrierungsbedingungen etwas ändert, teilte CentralNic nicht mit. Zur Übernahme von .ruhr heißt es lediglich: „Regarding our most recent acquisitions, owning and operating Top-Level Domain (‚TLD‘) registries has proven to be a very successful vertical integration strategy for our company, which already has all the resources required, including being the market leader in the global distribution of new TLDs.“
Die an der Londoner Börse notierte CentralNic setzt damit auch 2022 den auf Expansion ausgelegten Kurs fort. Am 22. Februar 2021 hatte das Unternehmen bekanntgegeben, dass man die in Berlin ansässige Wando Internet Solutions GmbH erworben hat. Die 2011 gegründete Wando GmbH versteht sich als „Führer im digitalen Dschungel“. Der Kaufpreis lag bei EUR 5,4 Mio., kann sich aber bei Erreichen bestimmter Ziele um weitere EUR 5,4 Mio. erhöhen, die dann im 3. Quartal 2022 zu zahlen wären. Diese Übernahme hatte sich angedeutet, nachdem CentralNic Anfang Februar 2021 mitgeteilt hatte, Anleihen im Wert von ca. EUR 15 Mio. auszugeben, um damit die „acquisition of near-term identified targets“ abzuschließen. CentralNic setzt damit seinen jahrelangen Übernahmekurs fort; dazu gehören auch SK-NIC (2017), Hexonet und Team Internet AG (jeweils 2019) sowie SafeBrands (2021).
Quelle: brighterir.com, eigene Recherche
DNS4EU – GEOFF HUSTON KRITISIERT EU-RESOLVER
Der Internet-Pionier Geoff Huston geht davon aus, dass die Ausschreibung der EU-Kommission für einen europäischen rekursiven DNS-Resolver („DNS4EU“) viele Kosten, aber wenig Nutzen bringt. Seine Ansicht hat er in einem ausführlichen Blog-Artikel unter circleid.com dargelegt.
Otto Normaluser dürfte von „DNS4EU“ das erste Mal im Zusammenhang mit der Ausschreibung der „European Health and Digital Executive Agency“ (HaDEA) der EU-Kommission für einen europäischen rekursiven DNS-Resolver gehört haben. Konkret geht es darum, mehr Kontrolle über das Domain Name System (DNS) auszuüben. Die technischen Hintergründe hat Huston in einem Beitrag auf circleid.com veröffentlicht. Vereinfacht ausgedrückt, ist ein DNS-Resolver ein Nameserver, der auf Anfrage Namen in numerische IP-Adressen auflöst. In der Vergangenheit haben häufig die Internet Service Provider die DNS-Resolver betrieben. Doch in den letzten Jahren wurde es kommerziell immer interessanter, die riesigen Datenströme der Nutzer auszuwerten. Auch der Suchmaschinen-Dienst Google bietet einen solchen DNS-Resolver an, nach Einschätzung von Huston schon allein, um diese Daten auszuwerten und keine Konkurrenz durch ISPs aufkommen zu lassen. Zudem blicken die Nationalstaaten mit wachsendem Interesse darauf, wie und vor allem wo ihre Bürger online sind. Unter den so genannten „Open Resolvers“ kommt Google in Deutschland auf einen Marktanteil von 26,0 Prozent vor dem ebenfalls in den USA ansässigen Anbieter Cloudfare mit 20,8 Prozent. Für Europa bedeutet dies, dass ein Großteil des Traffics von US-amerikanischen Unternehmen kontrolliert und kommerzialisiert wird. Eben dem will die EU-Kommission mit „DNS4EU“ entgegenwirken.
„DNS4EU“ geht zurück auf die „Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ vom 16. Dezember 2020. Darin heißt es: „Außerdem hat die Kommission die Absicht, den Aufbau eines öffentlichen europäischen DNS-Auflösungsdienstes zu unterstützen, um so einen Betrag zu einer sicheren Internetkonnektivität zu leisten. Diese Initiative hat den Namen ‚DNS4EU‘ und wird einen alternativen europäischen Dienst für den Zugang zum globalen Internet bieten. DNS4EU wird transparent sein, die neuesten Sicherheits- und Datenschutznormen einhalten, den Grundsätzen des konzeptionsbedingten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen entsprechen und Teil der Europäischen Industrieallianz für Daten und Cloud 63 sein“. Zugleich eröffnet DNS4EU der EU aber nach Ansicht von Huston auch den Aufbau von Filtermechanismen, finanziert mit EU-Geldern. Ähnliches praktiziere bereits die .ca-Registry CIRA mit ihrem „Canadian Shield DNS resolver“ und die .cz-Verwalterin CZ.NIC mit ihrem „KNOT resolver“. Fur Huston ist allerdings fraglich, ob es der EU gelingt, die erheblichen Kosten des Aufbaus eines eigenen „Open Resolvers“ zu finanzieren, ohne den Betrieb selbst finanziell zu unterstützen, und dabei einen ernsthaften Konkurrenten für bestehende Angebote zu etablieren. „It seems that DNS4EU is an example of the line of thinking that if you can’t throw rules at a problem, then try throwing money at it!“, so Huston.
Vor diesem Hintergrund geht Huston nicht davon aus, dass der EU-Ansatz erfolgreich ist oder besser als die bisherigen Angebote: „More likely is the outcome that it merely creates a new set of dependants on the public purse!“ Das dürfte auch davon abhängen, wer die Ausschreibung gewinnt. Wer sich beworben hat, wissen wir frühestens am 22. März 2022, dann endet die Ausschreibungsfrist. Die Evaluierung der eingegangenen Angebote soll im Zeitraum April bis Juli 2022 stattfinden, um dann im August 2022 die Ergebnisse bekanntzugeben.
Den Aufsatz von Geoff Huston finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2687
Quelle: circleid.com, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .EU, .IN UND .NU
In Indien regt sich Protest gegen die Registry NIXI: die Reduzierung der Zahl registrierbarer Domains will eine Nichtregierungsorganisation nicht akzeptieren. Derweil streicht EURid gemischt-internationale Domains, während Niue um .nu kämpfen darf – hier unsere Kurznews.
EURid, in Brüssel ansässige Verwalterin der Europa-Domain .eu, zieht Second Level Domains mit griechischen Zeichen wieder aus dem Verkehr. Betroffen sind also Domains, die unterhalb der lateinischen Variante .eu auf Ebene der Second Level Domain Zeichen aus der griechischen Sprache beinhalten. Sie sollen künftig direkt auf die griechische Variante von .eu ausweichen, so dass die Domain insgesamt internationalisiert ist – oder wie es EURid ausdrückt: greek.greek. Inhaber gemischter Domain-Namen haben aber noch etwas Zeit, nämlich bis 13. November 2022. Erst ab dem 14. November 2022 werden ihre Adressen nicht mehr funktionieren, auch eine Neu-Registrierung ist dann nicht mehr möglich. EURid verfolgt damit die „best practice“-Politik des „no script mixing“. Die Zahl der betroffenen Domains dürfte jedoch überschaubar sein: aktuell zählt EURid knapp 2.700 Domain-Namen, die auf die griechische Variante von .eu enden, so dass die Zahl gemischter Domains geringer sein dürfte.
Die .in-Verwalterin National Internet Exchange of India (NIXI) ist wegen der von ihr beschlossenen Einschränkung in der Domain-Registrierung in die Kritik geraten. Im Dezember 2021 hatte die Registry bekanntgegeben, dass die Registrierung von mehr als zwei .in-Domains künftig der Zustimmung des NIXI-CEO bedarf. Wörtlich heißt es: „It is decided that a written approval of CEO, NIXI is required if an individual Registrant submit a request for registering more than two domains.“ Für Unternehmen liegt die Grenze zur Zustimmungsbedürtigkeit bei mehr als 100 Domains. Das will die indische Internet Freedom Foundations, eine Nichtregierungsorganisation mit Sitz in NeuDelhi, die sich für digitale Rechte und Freiheiten einsetzt, nicht akzeptieren. Sie hat daher eine Anfrage nach dem „Right to Information Act, 2005“ gestellt. Doch die NIXI-Antwort vom 10. Februar 2022 fällt denkbar knapp aus: „Above decision is taken with respect to National Security.“ Welche Gründe genau den Verweis auf die nationale Sicherheit rechtfertigen, sagt NIXI nicht. Die Internet Freedom Foundations will jedoch ihre Bemühungen fortsetzen und für Transparenz sorgen; ob ihr das gelingt, müssen wir abwarten.
Der im Südpazifik gelegene Inselstaat Niue hat in seinen Bemühungen um die Wiedererlangung der Kontrolle über das Landeskürzel .nu einen Etappensieg errungen. Der „Högsta domstolen“, das höchste Gericht in Zivil- und Strafsachen in Schweden, hat am 09. Februar 2022 entschieden, ein Rechtsmittel der schwedischen IIS nicht anzunehmen. Damit steht fest, dass sich die Gerichte in Schweden nun in der Sache damit beschäftigen müssen, ob Niue Anspruch auf Redelegierung hat. Als zuständiger Verwalter wird aktuell „The IUSN Foundation“ mit Sitz auf Niue geführt. In staatlichen Händen hat sich .nu jedoch nie befunden, stattdessen steuert die schwedische IIS die Geschicke des Kürzels. Sie soll ihre Rechte von dem Verleger Bill Semich ableiten, der ein „Memorandum of Understanding“ mit Niue abgeschlossen haben will, dessen Wirksamkeit die Inselregierung – zuständig für weniger als 2.000 Einwohner – in Abrede stellt. Daher will Niue Schadensersatz in Millionenhöhe vor schwedischen Gerichten erstreiten. Für Schweden wie für andere nordeuropäische Länder hat .nu eine besondere Bedeutung, da es sich mit „nun“ oder „jetzt“ übersetzen lässt. Bis wann die Auseinandersetzungen abgeschlossen sind, ist nicht absehbar, ein Gerichtstermin ist bisher nicht angesetzt.
Die Antwort von NIXI finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2685
Die Entscheidung des „Högsta domstolen“ zu .nu finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2686
Quelle: eurid.eu, domainincite.com
STRATEGIE – WOHL UND WEHE DER BINDESTRICH-DOMAIN
Wer Domains registrieren will, steht immer auch vor der Frage, ob er bei einer Domain mit mindestens zwei Begriffen eine Bindestrich-Domain oder die Variante ohne oder beide nimmt. Jetzt zeigte sich in den USA, die Bindestrich-Domains nicht gerade präferieren, dass solche Domains zu Verwirrung führen können, wenn man nicht beide Varianten hat – und dies nicht ordentlich kommuniziert.
Digitalisierung ist Trumpf! Wie Zeitungen wie der Miami Herald und die Washington Post berichten, verteilte die Polizei in Miami Beach Flugblätter an Verkehrsteilnehmer, die einen Strafzettel erhalten hatten, mit einer URL für eine Behörden-Website, auf der sie ihre Strafzettel online bearbeiten können. Der Flyer, den man auf der Webseite des Miami Herald findet, weist die Behörden-Website mit zwei unterschiedlichen Domains aus: einmal heisst es miamidadeclerk.com und an anderer Stelle miami-dadeclerk.com. Ungewohnt für US-Verhältnisse war allerdings für den Zweck, seinen Strafzettel auf der Website des „Miami-Dade County Clerk of the Courts“ zu bearbeiten, lediglich die Bindestrich-Domain valide. Die andere Domain verwies auf ein Angebot unter findsale.com mit Donald-Trump-Memorabilia (inzwischen finden sich andere Inhalte unter der Domain). Die Domain miamidadeclerk.com wurde bereits 2007 registriert, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie bewußt im Hinblick auf den Fehler im Flyer der Miami Police registriert und genutzt wurde.
Gegenüber der Washington Post teilte der Polizeisprecher der Miami Beach Police, Ernesto Rodriguez, mit, man habe den Tippfehler auf dem Flyer vergangene Woche entdeckt und veranlasst, dass die rund 400 Polizisten im Einsatz diesen Flyer nicht mehr verteilen, sondern jetzt zunächst nur veraltete Broschüren an Strafzettelkandidaten ausgegeben werden. Derweil wird der Flyer in korrigierter Fassung gedruckt. Der Ursprung des Flyers geht mit dem Start des Angebots des Miami-Dade County Clerk of the Courts im April 2020 zurück und wurde einen Monat später an die Polizei ausgegeben. Dieser Flyer wies aber keinen Tippfehler auf. Erst als die Miami Beach Police ihren eigenen Flyer herstellte, kam es zu dem Vertipper. Wieviele dieser fehlerhaften Flyer in Umlauf kamen, ist nicht bekannt. Zur Erklärung teilte Lieutenant Paul Ozeata, Präsident der örtlichen Polizeigewerkschaft, mit: „Most officers don’t sit there and say, ‚Let me make sure all of the links are right‘. If they say hand them out, you hand them out.“
Die Bindestrich-Domain ist international sicher zu vernachlässigen. In den USA sollen lediglich 5 Prozent der .com-Domains einen Bindestrich aufweisen. Im deutschsprachigen Raum erfüllt der Bindestrich den entscheidenden Vorteil der besseren Lesbarkeit, weshalb Bindestrich-Domains auf über 50 Prozent der unter .de registrierten Domains kommen. Aber wie obiges Beispiel zeigt: Sinnvollerweise registriert man nicht nur die vielleicht besser lesbare Bindestrich-Domain, sondern auch die Variante ohne ihn – nur um jedes Missverständnis auszuschließen.
Die Zeitungsartikel vom Miami Herald und der Washington Post findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2688
> https://www.domain-recht.de/verweis/2689
Quelle: domainnewswire.com, eigene Recherche
AOGA.COM – INHABER ERHÄLT GEKLAUTE DOMAIN ZURÜCK
Das eigene Domain-Portfolio ordentlich gegen Missbrauch abzusichern, ist Teil einer vernünftigen Domain-Strategie. Den Ärger, den man hat, wenn jemand in den eigenen Registrar-Account einbricht und problemlos eine Domain transferiert, zeigt der Streit um aoga.com, der allerdings glücklich für die Geschädigte ausging.
Der 1966 gegründeten Alaska Oil and Gas Association (AOGA), eine Interessenvertreterin der mit der Ölförderung und -Verarbeitung in Alaska verbundenen Unternehmungen, wurde Mitte Juni 2020 ihre Domain aoga.com entführt. Dritte hatten Zugang zum Registrar-Account der AOGA und transferierten aoga.com zu einem anderen Provider. Die Nameserver beließen sie wie von der AOGA eingestellt; die Website wurde unverändert unter aoga.com angezeigt, so dass der Diebstahl nicht auffiel. In der Folge wurde die Domain mehrfach zu anderen Registraren übertragen. Im Dezember 2020 wurden die Nameserver dann geändert und die Inhalte der AOGA nicht mehr angezeigt. Im Januar 2021 landete die Domain beim Registrar GoDaddy. Der neue Inhaber, der die Domain im Dezember 2020 für US$ 1.193,- kaufte, sitzt in Israel. Er bietet die Domain nun für US$ 80.000,01 zum Kauf an. Die AOGA startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und beruft sich auf ihre Gewohnheitsmarke „AOGA“, die sie seit Geschäftsaufnahme nutzt und die unter dem Schutz des Alaska Consumer Protection Act und des United States Federal Lanham Act stehe. Der Gegner hält unter anderem entgegen, er sei Apotheker, der auch in Domains investiert. Er habe die Domain gutgläubig erworben und nicht gewusst, dass sie geklaut ist. Vorher habe er über Google Translate festgestellt, dass „aoga“ auf Samoanisch „nützlich“ bedeute, und eine Markensuche über trademarkia.com durchgeführt und keine Marke angezeigt bekommen. Er beantragte auch, ein Reverse Domain Name Hijacking festzustellen. Als Entscheiderin wurde die griechische Rechtsanwältin Marina Perraki berufen.
Perraki gab der Beschwerde der AOGA statt und entschied auf Transfer der Domain (WIPO Case No. D2021-3598). Nach Prüfung ließ Perraki alle nachgereichten Schreiben der Parteien der Vollständigkeit halber zu. Sie stellte alsdann fest, die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass sie durch die Nutzung von „AOGA“ dieses als unterscheidungskräftiges Kennzeichen für ihre Dienstleistungen etabliert hat. Die Domain gebe diese Marke vollständig wieder, weshalb das Vorliegen des ersten Elements der UDRP vorliege. Weiter meint Perraki, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain aoga.com habe. Er sei unter der Domain nicht bekannt, und er nutze sie nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren und/oder Dienstleistungen. Er biete die für US$ 1.193,- gekaufte Domain lediglich für den exorbitanten Betrag von US$ 88.000,01 an. Nur weil die Zeichenfolge „aoga“ eine Bedeutung auf Samoanisch hat, ändere das nichts. Anders wäre es, wenn er die Domain entsprechend der Bedeutung nutzen würde und nicht, um mit Markenrechten Dritter zu handeln. Perraki verschloss sich auch dem Argument, wonach der Domain-Handel, den der Gegner betreibt, ihm zu einem Recht oder berechtigten Interesse verhelfe. Mit der Domain ziehe der Gegner unberechtigterweise Vorteile aus der Marke eines Dritten. Damit war auch das zweite Element der UDRP erfüllt.
Für Perraki war es zudem wahrscheinlicher, dass eine bösgläubige Registrierung wie Nutzung der Domain von Seiten des Gegners vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte die Domain 1998 registriert und lange Zeit genutzt. Der Gegner kannte aus Sicht von Perraki die Marke der Beschwerdeführerin und habe die Domain gerade darum registriert. Er hätte die Beschwerdeführerin kennen müssen, denn eine einfache Suche im Internet hätte sie ihm gezeigt. Es erscheine abwegig, wenn der Gegner sich auf Google Translate und trademarkia.com stützt, dass er als Domain-Investor dann nicht auch eine einfache Internetsuche nach „aoga“ vornimmt. Ein ernstzunehmender Domain-Investor würde auch überprüfen, wann die Domain von wem registriert wurde, wer Inhaber der Domain war und wofür sie zuvor genutzt worden sei. Das gilt allemal, da der Gegner eine einzelne Domain erworben hat. Die Domain habe er dann zum Verkauf angeboten, wobei der Verkaufspreis den Anschaffungspreis deutlich übersteigt. Dieser Umstand sprach ebenfalls für die Bösgläubigkeit des Gegners, weshalb Perraki auch das dritte Element der UDRP erfüllt sah. Sie schaute sich zum Schluss noch den Antrag des Gegners an, Reverse Domain Name Hijacking festzustellen, den sie aber zurückwies.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain aoga.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2690
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
WORDPLAY.COM – WORTSPIELE FÜR US$ 100.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht so ergiebig wie die Wochen zuvor, aber immerhin erfreute wordplay.com mit ihrem Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 87.719,-) – und das in doppelter Hinsicht. Darüber hinaus zeigten sich die Preise stabil.
Mit wordplay.com zum Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 87.719,-) liegt zwar kein Überflieger vor, aber immerhin sitzt die Domain derzeit auf dem 8. Platz der Jahresbestenliste und konnte sich gegenüber dem im November 2009 erzielten Preis von US$ 12.000,- (ca. EUR 8.163,-) überdeutlich verbessern. Ihr folgt airops.com mit US$ 85.000,- (ca. EUR 74.561,-) und die Krypto-Domain nftauction.com mit einem themenbedingtem Preis von US$ 75.000,- (ca. EUR 65.789,-). Die Domain kladionica.com bleibt sich beim Preis von EUR 9.500,- treu: der entspricht dem im März 2016 bereits erzielten.
Unter den Länderendungen liegt wieder die Endung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) vorne, mit mode.io zum Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 43.860,-), die zwei weitere .io-Domains im Gefolge hat. Zweitbeste ist die kolumbianische broadcast.co mit EUR 25.000,-, über die man auf radio.co geleitet wird, wo man die eigene Radiostation starten kann. Drei weitere .co-Domains liefern kaum vergleichbare Preise. Nach der chinesischen fdp.cn mit US$ 8.888,- (ca. EUR 7.796,-), die auf eine deutsche Seite weiterleitet, folgt die Schweizer novus.ch zum Preis von EUR 7.000,-, bis dann endlich die Domain zemke.de unter deutscher Endung mit ihrem Preis von EUR 6.900,- einsteht. Die deutsche Endung bietet noch ein Dutzend weiterer Domains, während die Schweiz lediglich zwei weitere liefert. Besonderes Interesse verdient noch die argentinische Ein-Zeichen-Domain f.ar zum Preis von lediglich US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-), die den Spruch „Let’s go far“ sehenswert präsentiert.
Die neuen generischen Endungen brillieren wieder mit einer .xyz an erster Stelle: mural.xyz kommt auf US$ 39.888,- (ca. EUR 34.989,-) und bald, wie man der Website entnehmen kann. Es schließen sich zahlreiche .art-Domains an, mit vornweg era.art zum Preis von US$ 6.500,- (ca. EUR 5.702,-), die einen allerdings auf die falsche Fährte lockt mit „Painting sculpture, and now blockchain.“: es geht im NFTs. Auch censored.art wendet sich mit US$ 3.250,- (ca. EUR 2.851,-) dem Hype der NFTs zu. Die .info-Domain halo.info bringt es auf US$ 7.500,- (ca. EUR 6.579,-). Unter den klassischen generischen Endungen stehen treatment.org mit US$ 20.500,- (ca. EUR 17.982,-) und cityofseattle.net mit US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-) vorne. Die Zwei-Ziffern-Domain 61.org kommt auf lediglich US$ 4.499,- (ca. EUR 3.946,-), dabei kommen in ihr die chinesische Glückszahl 6 und die für Einheit und Konzentration stehende 1 zusammen. Die vergangene Domain-Handelswoche erweist sich als nicht herausragend, aber gut mit stabilen Preisen.
Länderendungen
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mode.io – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.860,-)
boardgames.io – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.771,-)
digitalfunds.io – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.333,-)
broadcast.co – EUR 25.000,-
toy.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
agree.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.754,-)
weddingdresses.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.754,-)
fdp.cn – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.796,-)
novus.ch – EUR 7.000,-
karolina.ch – EUR 2.990,-
sanft.ch – EUR 2.990,-
hkv.ch – EUR 2.010,-
zemke.de – EUR 6.900,-
augen-auf.de – EUR 5.000,-
office-rent.de – EUR 4.000,-
a.ar – EUR 3.856,-
carlos.de – EUR 3.800,-
simplejob.de – EUR 3.700,-
versicherungszentrum.de – EUR 3.570,-
nutritionpro.de – EUR 3.500,-
freizeitsport.de – EUR 3.000,-
lixt.de – EUR 2.990,-
globalpayments.de – EUR 2.968,-
notfallkarte.de – EUR 2.103,-
behandlung.de – EUR 2.000.-
cognos.ai – US$ 7.680,- (ca. EUR 6.737,-)
visitthailand.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.996,-)
adventure.it – EUR 4.500,-
säng.se – EUR 3.000,-
en.eu – EUR 2.550,-
homeheathelpline.org.uk – US$ 2.835,- (ca. EUR 2.487,-)
galien.fr – EUR 2.450.-
bridgefund.se – US$ 2.756,- (ca. EUR 2.420,-)
grandbazaar.eu – EUR 2.400,-
bigben.tv – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
f.ar – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
investx.eu – EUR 2.000,-
slush.co.uk – US$ 2.228,- (ca. EUR 1.954,-)
roe.co.uk – US$ 1.735,- (ca. EUR 1.522,-)
rub.co.uk – US$ 1.148,- (ca. EUR 1.007,-)
transplants.co.uk – US$ 1.092,- (ca. EUR 958,-)
pave.uk – US$ 1.013,- (ca. EUR 889,-)
Neue Endungen
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mural.xyz – US$ 39.888,- (ca. EUR 34.989,-)
era.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.702,-)
moon.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.702,-)
ethl.ink – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-)
rise.art – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.825,-)
vintage.nyc – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.070,-)
kar.art – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.851,-)
censored.art – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.851,-)
imp.art – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.456,-)
alphaminer.xyz – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.754,-)
776.club – US$ 1.408,- (ca. EUR 1.235,-)
Generische Endungen
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halo.info – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.579,-)
treatment.org – US$ 20.500,- (ca. EUR 17.982,-)
cityofseattle.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
forward.org – US$ 9.138,- (ca. EUR 8.016,-)
tnhealth.org – US$ 8.315,- (ca. EUR 7.294,-)
careergear.org – US$ 8.027,- (ca. EUR 7.041,-)
placetowin.net – US$ 4.944,- (ca. EUR 4.337,-)
infoshop.org – US$ 4.656,- (ca. EUR 4.084,-)
alzheimer.org – US$ 4.644,- (ca. EUR 4.074,-)
61.org – US$ 4.499,- (ca. EUR 3.946,-)
kreuzfahrt.net – US$ 2.555,- (ca. EUR 2.241,-)
immersivelabs.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
unitedbloodservices.org – US$ 2.301,- (ca. EUR 2.018,-)
definitivejux.net – US$ 2.165,- (ca. EUR 1.899,-)
cybergeography.org – US$ 2.055,- (ca. EUR 1.803,-)
.com
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wordplay.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 87.719,-)
airops.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 74.561,-)
nftauction.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 65.789,-)
iotusa.com – US$ 51.888,- (ca. EUR 45.516,-)
xem.com – US$ 51.801,- (ca. EUR 45.439,-)
harlan.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 36.842,-)
fastquote.com – US$ 25.055,- (ca. EUR 21.978,-)
pay3.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.930,-)
doral.com – US$ 20.001,- (ca. EUR 17.545,-)
nofake.com – EUR 15.000,-
theh.com – EUR 15.000,-
stunts.com – US$ 16.055,- (ca. EUR 14.083,-)
crystalsprings.com – US$ 15.700,- (ca. EUR 13.772,-)
expiration.com – US$ 15.506,- (ca. EUR 13.602,-)
immobill.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 13.596,-)
star2.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 13.596,-)
cityofseattle.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
xof.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 12.719,-)
apfel.com – US$ 13.850,- (ca. EUR 12.149,-)
enjoylife.com – US$ 13.555,- (ca. EUR 11.890,-)
rivermap.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.965,-)
inscreen.com – EUR 10.000,-
getfierce.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.649,-)
kladionica.com – EUR 9.500,-
snooth.com – US$ 10.206,- (ca. EUR 8.953,-)
railautomation.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
testedrecipes.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
ctown.com – US$ 9.833,- (ca. EUR 8.625,-)
plix.com – US$ 9.600,- (ca. EUR 8.421,-)
mamilia.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.333,-)
ds4windows.com – US$ 9.151,- (ca. EUR 8.027,-)
engineparts.com – US$ 9.139,- (ca. EUR 8.017,-)
vidable.com – US$ 8.999,- (ca. EUR 7.894,-)
educationonline.com – US$ 8.752,- (ca. EUR 7.677,-)
crashers.com – US$ 8.027,- (ca. EUR 7.041,-)
casv.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.018,-)
Wir haben diesmal aus technischen Gründen vor die Endungen der gelisteten Domains ein Leerzeichen gesetzt.
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
APRIL – 9. DEUTSCHER IT-RECHTSTAG IN BERLIN
Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) hat den 9. Deutscher IT-Rechtstag für den 28. und 29. April 2022 angekündigt. Weitere Informationen sucht man noch vergebens. Den Termin kann man sich aber schon einmal notieren.
Der vorangegangene 8. Deutscher IT-Rechtstag fand im vergangenen Jahr im April als reine Online-Veranstaltung statt, nachdem das Konzept einer Hybridveranstaltung pandemiebedingt nicht aufgegangen war. Wie es mit dem für 28. und 29. April 2022 angekündigten 9. Deutscher IT-Rechtstag aussieht, ist noch nicht bekannt. Unter den gegebenen Umständen scheint aber eine Hybridveranstaltung, die nach den Online-Erfahrungen sicherlich künftiger Standard für jede solche Veranstaltung wird, nicht ausgeschlossen. Auf Seiten der Anwaltsakademie (anwaltsakademie.de), mit der DAVIT den Deutscher IT-Rechtstag üblicherweise ausrichtet, sucht man Informationen vergebens. Ebenso fehlen Informationen darüber, ob – wie gehabt – die einschlägigen Zeitschriften der Verlage Dr. Otto Schmidt und C.H. Beck am Deutscher IT-Rechtstag unterstützend teilhaben. Unklar ist zur Zeit auch, ob DAVIT wieder die Online-Teilnahme von bis zu 50 Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendaren und Studentinnen/Studenten der Rechtswissenschaft fördern wird. Allzulange ist es nicht mehr hin bis Ende April, weitere Informationen werden sicherlich in Kürze öffentlich gemacht.
Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, wird der 9. Deutscher IT-Rechtstag von Donnerstag, 28. April 2021 um 08:00 Uhr bis Freitag, 29. April 2022 um 17:00 Uhr in Berlin stattfinden. Über die Teilnahmekosten liegen noch keine Informationen vor. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Teilnahme am 9. Deutscher IT-Rechtstag zahlreiche Vortragsstunden umfasst, die als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO gelten.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/9-deutscher-it-rechtstag-und-abend/
Quelle: davit.de, eigene Recherche