Domain-Newsletter

Ausgabe #1105 – 17. Februar 2022

Themen: topDNS – eco eV startet Anti-Abuse-Initiative | .com – VeriSign dreht an der Preisschraube | TLDs – Neues von .au, .gov und .hmn | UDRP – ungesunder Streit um Apotheken-Domain | gail.com – Das Glück der frühen Registrierung | stable.com – 3. Millionen-Domain des Jahres | Stockholm – Nordic Domain Days im Mai 2022

TOPDNS – ECO EV STARTET ANTI-ABUSE-INITIATIVE

Auf Initiative des eco – Verband der Internetwirtschaft eV haben sich unter der Bezeichnung „topDNS“ weltweit führende Registries, Registrare und Hosting-Provider zusammengeschlossen, um dem Missbrauch des Domain Name Systems (DNS) den Kampf anzusagen. Für die nahe Zukunft sind mehrere Events angekündigt.

Seit geraumer Zeit ist die Internet-Verwaltung ICANN darum bemüht, das DNS als globale Ressource vor Missbrauch (DNS Abuse) zu schützen. Hierbei erhält sie nun mit der neuen eco-Initiative „topDNS“ tatkräftige Unterstützung: Führende Unternehmen der Branche wie die .com- und .net-Registry VeriSign, die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR), die sowohl als Registry als auch als Registrar tätige CentralNic Group PLC und einige größere Registrare wie IQ Global AS, Leaseweb und Realtime Register haben sich einen stabilen und sicheren Betrieb des DNS zum Ziel gesetzt, einschließlich der Förderung bestehender Aktivitäten zur Bekämpfung von DNS-Missbrauch und Aufklärung darüber, welche Maßnahmen effektiv und angemessen sind. In ihrer Definition von Missbrauch greift die Initiative auf die Empfehlung des „DNS Abuse Framework“ zurück, die von ICANN übernommen wurde. Danach zählen als Missbrauch in der Regel fünf verschiedene Kategorien: Malware, Botnets, Phishing, Pharming und Spam, letzterer aber nur, wenn er als Liefermechanismus für die anderen vier Kategorien von Missbrauch dient. Unverlangt zugesandte, massenhaft versendete Werbebotschaften ohne Missbrauchshintergrund fallen damit aus dem Raster, jedenfalls solange sie nicht etwa dem Phishing dienen.

Im Gegensatz zu gegenteiligen politischen Bemühungen soll nach dem Wunsch der Initiative eine Sperrung von Domain-Namen nicht leichtfertig erfolgen und stets als letzte Möglichkeit der Bekämpfung illegaler Inhalte angesehen werden. Wichtiger ist ihr das Löschen solcher Inhalte; es ist nicht nur langfristig effektiver, sondern reduziert auch das Risiko kollateraler Beeinträchtigungen, die beim Sperren auftreten können. Meilensteine auf dem Weg zu diesem Ziel sind innerhalb der topDNS-Initiative neben dem Austausch von Best-Practices die Standardisierung von Abuse-Berichten, die Entwicklung eines Trusted Notifier Frameworks und Aufklärungskampagnen in Richtung Politik, Entscheider und Fachexpertengruppen. Hierzu arbeitet topDNS mit dem Internet & Jurisdiction Policy Network sowie dem DNS Abuse Institute zusammen. „Wir haben mehr als 25 Jahre Erfahrung, Mitglieder zu vernetzen, erfolgreich Fachwissen zu teilen und Best-Practices zu entwickeln. Diese Erfahrung nutzen wir nun, um DNS-Missbrauch durch Malware, Botnetze, Phishing, Pharming und bestimmte Arten von Spam wirksam zu bekämpfen“, sagt Thomas Rickert, Director des Names & Numbers Forum im eco-Verband und Mitglied der Generic Names Supporting Organization (GNSO) von ICANN, die sich um die Entwicklung von Regelwerken kümmert.

Für die nahe Zukunft sind gleich mehrere Veranstaltungen angesetzt, in denen man sich über „topDNS“ informieren kann. Dazu zählen das „Online Training: ICANN’s Technical Mission“ am 23. Februar 2022, das „Cloud Fest“ vom 22. bis 24. März 2022 im Europa-Park Rust, das „Online Training: OSINT – Fighting DNS Abuse (DNS Abuse for LEAs)“ am 28. April 2022 und die „Nordic Domain Days 2022“ am 09. und 10. Mai 2022 in Stockholm.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://topdns.eco/

Quelle: eco.de, eigene Recherche

.COM – VERISIGN DREHT AN DER PREISSCHRAUBE

Die Inhaber von .com-Domains müssen sich auf höhere Registrierungsgebühren einstellen: am 10. Februar 2022 gab die Registry VeriSign Inc. bekannt, mit Wirkung ab dem 02. September 2022 von ihrem Recht auf Anhebung der Preise Gebrauch zu machen.

Die Ankündigung kam anlässlich des so genannten „Earnings Conference Call“ für das 4. Quartal 2021. Demnach erzielte das in einem unscheinbaren Bürogebäude in Reston (US-Bundesstaat Virginia) ansässige Unternehmen 2021 einen Umsatz von US$ 1,33 Mrd., ein Anstieg um 4,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das so genannte „net income“ lag bei US$ 785 Mio. und damit leicht unter den US$ 815 Mio. aus dem Jahr 2020. Zu diesen glänzenden Zahlen beigetragen haben einmal mehr Domain-Namen unter .com und .net, deren kombinierte Gesamtzahl zum 31. Dezember 2021 auf 173,4 Mio. stieg, ein deutliches Plus von 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die „renewal quote“ bei .com und .net lag im 3. Quartal 2021 bei 75,0 Prozent; im gleichen Quartal des Vorjahres notierte sie mit 73,7 Prozent etwas leichter. Doch die eigentlich wichtigste Botschaft listet VeriSign als letztes „Business Highlight“ in ihrem Paper: „Verisign announces that it will increase the annual registry-level wholesale fee for each new and renewal .com domain name registration from $8.39 to $8.97, effective Sept. 1, 2022.“

Das Recht von VeriSign, die Gebühren für .com-Domains zu erhöhen, geht zurück auf eine Einigung mit der Internet-Verwaltung ICANN über eine Ergänzung zum „Registry Agreement“ (RA) vom Januar 2020. Sie gesteht VeriSign zu, die Gebühren für .com-Domains ohne erneute Zustimmung der US-Regierung oder ICANNs in den letzten vier Jahren jeder sechsjährigen Vertragsperiode um bis zu sieben Prozent zu erhöhen. Da der aktuelle Vertrag seit dem 26. Oktober 2018 läuft, betrifft die mögliche Änderung also die Jahre 2020 bis 2023, 2026 bis 2029, usw. Mit dieser Erhöhung von US$ 8,39 um US$ 0,58 auf US$ 8,97 schöpft VeriSign den Spielraum der sieben Prozent praktisch aus. Brancheninsider rechnen auch für 2023 mit einer Erhöhung, so dass die Einkaufspreise für Registrare dann bei bis zu US$ 10,26 liegen könnten und erst dann zwei Jahre stabil blieben. Unter Präsident Obama war die „registry fee“ lange bei US$ 7,85 eingefroren; erst unter Nachfolger Trump kam es zu der erwähnten Einigung. Die „registry fee“ wird dabei immer dann fällig, wenn eine .com-Domain erstmalig registriert oder verlängert wird. Sie ist aber nicht identisch mit den Gebühren, zu welchen die Endkunden ihre .com-Domains über die Registrare registrieren; diese Gebühren liegen regelmäßig höher und umfassen meist weitere Dienstleistungen rund um eine .com-Domain. Eine Erhöhung der „registry fee“ könnte die Registrare aber dazu zwingen, die Erhöhung an ihre Endkunden weiterzugeben.

Im März 2020 hatte VeriSign zu Beginn der Corona-Pandemie noch angekündigt, die Preise vorübergehend nicht zu erhöhen. „In order to support individuals and small businesses affected by this crisis, VeriSign will freeze registry prices for all of our Top-Level Domains (TLDs), including .com and .net, through the end of 2020.“, hieß es damals. Anzeichen dafür, dass die auch in den USA erheblich angezogene Inflationsrate zwei Jahre später den aktuellen US-Präsidenten Joe Biden veranlasst, die Verhandlungen neu zu eröffnen, gibt es bisher nicht.

Den aktuellen Quartalsbericht von VeriSign findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2684

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .GOV UND .HMN

Echtzeit-Statistik für .gov: die US-amerikanische Regierungsdomain bietet einen für gTLDs bisher einzigartigen Service. Derweil startet .au eine Marketingkampagne für kurze Domains, und .hmn segelt auf der Blockchain-Welle – hier die Kurznews.

Die australische .au Domain Administration Ltd. (auDA), Verwalterin des Länderkürzels .au, hat eine nationale Werbekampagne für kurze .au-Domains gestartet. Wie gemeldet, wird es ab dem 24. März 2022 möglich sein, Domain-Namen direkt unterhalb von .au zu registrieren; damit will auDA eine neue Welt an Möglichkeiten eröffnen, also für mehr Auswahl an kurzen, prägnanten Domains sorgen. Überschrieben ist die Kampagne mit dem Slogan „What will .au change for you?“, und ermuntert damit alle Australier, die Vorteile einer kurzen Endung zu prüfen. Markeninhaber sollten die Entwicklung sorgfältig im Auge behalten, da mit steigender Zahl der Domains und vor allem im Wettrennen um die vermeintlich besten Domains das Risiko von Rechtsverletzungen üblicherweise steigt. Da Inhaber einer unter .com.au oder .net.au registrierten Domain bis 20. September 2022 Zeit haben, sich um das kurze .au-Pendant zu bemühen, hat auDA vor Kurzem das „Priority Status Tool“ vorgestellt. Damit lässt sich die „Priority Category“ einer Domain prüfen und vor allem herausfinden, ob sich auch andere Personen um die selbe kurze .au-Domain bemühen.

Die von der „Cybersecurity and Infrastructure Security Agency“ (CISA) verwaltete US-Regierungsdomain .gov hat ein neues Live-Statistik-Angebot gestartet. Unter analytics.usa.gov kann man in Echtzeit verfolgen, was sich unter .gov so tut. Der Hauptzähler zeigt zum Beispiel, wie viele Nutzer sich gerade auf einem Webangebot unter .gov aufhalten. Auch aus welchen Ländern dieser Traffic stammt, lässt sich sehen. Zu den weiter erfassten Daten gehören die Art des Nutzungsgeräts (Mobil, Desktop oder Tablet), der verwendete Browser (Chrome und Safari dominieren) sowie das jeweils verwendete Betriebssystem (hier führen iOS und Windows die Liste an). Selbst die Namen jener Dateien, die unter .gov am häufigsten abgerufen werden, werden benannt. Quelle des .gov-Datenmaterials ist ein „unified Google Analytics account“ für US-Regierungsbehörden, bekannt auch als das „Digital Analytics Program“. Wer ganz tief eintauchen möchte, kann die Daten im .csv- oder .json-Format herunterladen. Die Nutzung von analytics.usa.gov ist kostenfrei. Nach eigenen Angaben wird die IP-Adresse aller Besucher anonymisiert.

Die Schlagzeile dürfte nicht nur Domainer aufhorchen haben lassen: „Cortex App and Butterfly Protocol Launch Free New Top-Level Domains“ berichtete unter anderem das Londoner Medienunternehmen TechBullion. Doch wer sich für die beworbene Domain-Endung .hmn („dot human“) näher interessiert, wird kalt erwischt. Es handelt sich um eine der zuletzt zahlreich aufgetauchten Blockchain-TLDs wie etwa .coin oder .zil. Am bekanntesten dürfte die der Kryptowährung Ether (ETH) anhängende Adressendung .eth sein. Bei einem klassischen Domain-Registrar kann man diese Domains allerdings nicht registrieren. Sie werden nicht von ICANN verwaltet und sind ohne technische Hilfsmittel über klassische Browser auch nicht erreichbar. Vorteile wie „no renewal fees as they never expire“ bringen Otto Normalnutzer also im Alltag nichts, denn er kann .hmn-Domains nicht aufrufen oder selbst mit einem Webangebot verknüpfen. Wer mit diesen Nachteilen leben kann und sich vom Motto „Web3 for Everyone“ angesprochen fühlt, mag sein Glück hingegen versuchen.

Weitere Informationen zur Marketing-Kampagne für kurze .au-Domains finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2681

Die Statistik-Website zu .gov finden Sie unter:
> https://analytics.usa.gov/

Weitere Informationen zu .hmn finden Sie unter:
> https://www.hmn.domains/login

Quelle: auda.org.au, domainnamewire.com, techbullion.com

UDRP – UNGESUNDER STREIT UM APOTHEKEN-DOMAIN

Ein UDRP-Streit besonderer Güte ist der um die beiden Domain-Namen bghealingarts.com und healingartsapothecary.com. Die Parteien des UDRP-Verfahrens waren einmal verbandelt und hatten bereits um die Domain bghealingarts.com gestritten. Darüber hinaus bot das Verfahren einige weitere Besonderheiten, die der Entscheider W. Scott Blackmer klarsinnig diskutierte.

Schon die Person der Beschwerdeführerin ist etwas unklar. Es ist die US-amerikanische „Battle Ground Healing Arts“, vertreten durch Jill E. Stansbury. Die im Staat Washington (USA) zuständige Behörde kennt allerdings nur die im Februar 2020 gegründete „Battle Ground Healing Arts Pllc“, die aber nicht Inhaberin der zwischen 2016 und 2021 eingetragenen US-Marken „BATTLE GROUND HEALING ARTS“, „HEALING ARTS APOTHECARY“ und „BG HEALING ARTS“ ist, auf die sie sich im UDRP-Verfahren stützt. 1989 gründete Jill E. Stansbury die in Battle Ground ansässige „Battle Ground Family Practice“. 2002 bewarb die Beschwerdeführerin ihr Vorhaben, einen Laden in ihrem Geschäftsgebäude zu etablieren. 2005 oder 2006 engagierte sie Diana Davidson als Ladenbetreiberin. Über die Führung des Ladens wurde man sich uneinig und trennte sich 2011, wobei die Ladenbetreiberin der Beschwerdeführerin das Inventar abkaufte und einen eigenen Laden eröffnete. Sie ist nun, zusammen mit Jon Davidson, Gegner des Verfahrens. Im November 2011 registrierten sie die Domain bghealingarts.com, und seit 2018 sind sie auch Inhaber der im August 2015 registrierten Domain healingartsapothecary.com. Unter bghealingarts.com bewerben sie ihre Kräuterapotheke in Battle Ground. Die Domain healingartsapothecary.com leitet auf die von ihnen betriebene Domain bgapothecary.com weiter, die die gleichen Inhalte wie bghealingarts.com zeigt.In einem UDRP-Verfahren hinsichtlich der Domain bghealingarts.com (NAF Claim Number: FA1912001875226) war die Beschwerdeführerin gegen die Gegner im Januar 2020 gescheitert. Der Panelist David P. Miranda, Esq war der Ansicht, dass es sich um eine geschäftliche und/oder vertragliche Streitigkeit handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der UDRP fällt. Zum Entscheider im aktuellen Verfahren wurde der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer bestellt.

Blackmer wies die Beschwerde gegen die Domain healingartsapothecary.com mangels unter anderem fehlender Bösgläubigkeit der Gegner ab; die Domain bghealingarts.com nahm er zur Entscheidung gar nicht erst an (WIPO Case No. D2021-3965). Nachdem Blackmer die Vorfrage hinsichtlich nachgereichter Einlassungen der Parteien geklärt hatte, stellte sich die Frage über die erneut eingereichte Beschwerde hinsichtlich der Domain bghealingarts.com. Er vermochte keine hinreichend stichhaltige Begründung und keine Beweise seitens der Beschwerdeführerin feststellen, die eine erneute Einreichung ihrer Beschwerde über die Domain bghealingarts.com begründeten, weshalb er dieses Verfahren nicht wieder öffnete. In seiner Entscheidung befasste sich Blackmer von da an nur noch mit der Domain healingartsapothecary.com.

Bei der Prüfung dieser Domain wich Blackmer der Beantwortung der Frage nach einer bestehenden Verwechslungsgefahr von Marke und Domain zunächst aus: Die Domain beinhalte die Marke „HEALING ARTS APOTHECARY“ gänzlich, doch ist die Marke erst vor kurzem in das USPTO-Zusatzregister eingetragen worden, weshalb von einer lediglich geringen Unterscheidungskraft der Marke auszugehen sei. Ob sich eine Gewohnheitsmarke gebildet habe, sei nur schwer feststellbar. Es bleibe die Frage, ob der Begriff „healing arts“ innerhalb der Marke eine Verwechslungsgefahr gegenüber der Domain healingartsapothecary.com etabliere. Der Begriff „healing arts“ werde von zehntausenden Dritten genutzt. Man müsse das im größeren Zusammenhang des Falles sehen, weshalb er zunächst die beiden verbleibenden Voraussetzungen prüfte, um dann auf die Verwechslungsgefahr von Marke und Domain zurückzukommen.

Aus Blackmers Sicht hatte die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses der Markennutzung durch die Gegner mit der Domain erbracht. Die Gegner vermochten nicht überzeugend darzulegen, weshalb sie unter der Bezeichnung healingartsapothecary.com bekannt seien: Die Domain haben sie erst 2018 erworben, 2011 waren sie als „Battle Ground Apothecary and Natural Goods LLC“ gestartet und hatten ihren Laden „BG Apothecary and Natural Goods“ benannt, der aber auch als „Healing Arts Apothecary“ bekannt war, da er ursprünglich im „Healing Arts“-Gebäude der Beschwerdeführerin untergebracht war. Das reiche aber nicht aus als Nachweis dafür, dass die Gegner unter dem Namen healingartsapothecary.com allgemein bekannt sind. Vielmehr nutzen sie auch heute die Bezeichnungen „Battle Ground Apothecary and Natural Goods LLC“ und „BG Apothecary and Natural Goods“ vor Ort und im Internet.

Im Hinblick auf die Bösgläubigkeit der Gegner stellte Blackmer fest, dass, als die Gegner die Domain healingartsapothecary.com 2018 erwarben und eine Weiterleitung auf ihre eigentliche Website bghealingarts.com einrichteten, ihnen die Beschwerdeführerin aufgrund der früheren Zusammenarbeit bestens bekannt war. Während die Beschwerdeführerin diese Handlungsweise als Versuch, ihr Geschäft zu ruinieren und ihren guten Namen auszunutzen verstehe, zeige sich doch, dass die Website unter bghealingarts.com nach wie vor die Inhalte aufweist, die sie schon vor 2016 hatte, als die Website zugleich auch für das Geschäft der Beschwerdeführerin warb. Diese Website wurde von Anfang an durch die Gegner gestaltet und betrieben. Folglich ahmten die Gegner nicht die Geschäftsdarstellung der Beschwerdeführerin nach, sondern hielten, ungeachtet des zu diesem Zweck gewählten Domain-Namens, an ihrer eigenen Geschäftspräsentation fest. Zudem hätten die Gegner vorgetragen, die Domain lediglich aus der Defensive heraus erworben zu haben, um ihre eigene Online-Identität vor einem „Überschreiben“ durch die Beschwerdeführerin zu schützen. Daraus entnimmt Blackmer, dass die Gegner Gründe hatten, zu versuchen, die Kunden zu halten, die sie ursprünglich unter diesem Namen und unter dem Namen „BG Healing Arts“ gewonnen hatten, bevor die Beschwerdeführerin die entsprechenden Markenrechte verwerten konnte. Folglich sei von einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung nicht auszugehen. Im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marken ergab sich für Blackmer daraus, dass die Gegner mit der Domain healingartsapothecary.com nicht auf eine Marke der Beschwerdeführerin abzielten und dass hier kein Beweis für eine Verwechslungsgefahr bestehe. Folglich wies Blackmer die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Domain healingartsapothecary.com wegen der fehlenden Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr und der Bösgläubigkeit ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domains bghealingarts.com und healingartsapothecary.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2682

Die frühere UDRP-Entscheidung zu der Domain bghealingarts.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1875226.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

GAIL.COM – DAS GLÜCK DER FRÜHEN REGISTRIERUNG

Ein besonderes Maß an Chuzpe legt der Inhaber der Domain gail .com vor: Die Domain wetterte bereits durch ein UDRP-Verfahren und wird jährlich mit Millionen an Zugriffen von GMail-Nutzern bombardiert. Aber man braucht keine besonderen Nerven dafür, das auszuhalten, wenn man solch eine Domain sehr früh registriert hat.

Die Domain gail.com gibt Antwort auf viele Fragen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Im Grunde bietet sie für Besucher nichts anderes als eine FAQ-Liste und einen Link zur EFF (Electric Frontier Foundation). Die Domain erhielt 2020 insgesamt 5.950.012 Besuche, im Schnitt sind das 16.257 am Tag. An manchen Tagen, etwa wenn man über Twitter auf sie aufmerksam macht, erreichen die Website über 100.000 Besucher. Die Verwechslung mit dem eMail-Service von Google unter gmail.com liegt nur einen fehlenden Buchstaben entfernt. Dadurch erlangt die Domain ihre „Popularität“. Google stößt sich daran jedenfalls nicht offensichtlich, kann dagegen aber auch nichts unternehmen. Denn das Geheimnis des Erfolgs der Domain, die sich auch in einem UDRP-Verfahren gegen die brasilianische Tochter der 1891 gegründeten Gail’schen Tonwerke, Gail Guarulhos Indústria e Comércio Ltda. (WIPO Case No. D2006-0655), erfolgreich geschlagen hat, ist: Der Inhaber registrierte sie bereits 1996 für seine Frau, deren Vorname „Gail“ lautet. Das war zwei Jahre vor Gründung der Google LLC und noch länger vor Einführung von GMail (2004). In den Anfangsjahren beherbergte die Domain Bilder von Gail und Links zu diversen NASA-Seiten, wo sie angestellt war oder noch ist. Mittlerweile findet man, wie beschrieben, nur noch die Fragen und Antworten. Und die schliessen zwei Dinge grundsätzlich aus: Die Domain steht nicht zum Verkauf, und Werbung wird auch nicht geschaltet, obwohl man mit beidem sehr gut Geld machen könnte.

Einen anderen Weg gehen die Inhaber von meta.co.uk, die schöne eCommerce-Lösungen mit konkurrenzloser Leistung entwickeln, erstellen und optimieren, damit die Unternehmen ihrer Kunden wachsen. Sie änderten erst kürzlich ihren Namen und die Domain: obwohl sie schon lange Inhaber von meta.co.uk sind und die Domain bis 2029 registriert haben, richteten sie sich nun unter herd.io ein. Dieser Wechsel von meta.co.uk zu herd.io erfolgt, weil „it’s more important than ever to stand out from the crowd – moving away from an old name that could get confused with a certain social media giant’s new virtual universe“. Ob sich ihnen die Ironie der Aussage und des Wechsels erschließt? Immerhin bedeutet „herd“ im Englischen wie im Deutschen Herde, Rudel. Nach Individualismus nach dem Meta-Ereignis klingt das nicht. Ob sich der Wechsel lohnt, wird sich zeigen. Noch sind sie Inhaber von meta.co.uk, aber auch von herd.co.uk und herd.uk. Mit Rechtsproblemen hätte die Herd Agency Limited nicht rechnen müssen, aber vielleicht zahlt es sich so oder so aus: der Namenswechsel im Angesicht des Giganten, und des möglichen Preises, der sich mit meta.co.uk erzielen lassen könnte. Immerhin wird meta.uk bereits beim Registrar Hogan Lovells International LLP geführt, der laut Raymond Hackney (tldinvestors.com) für Facebook arbeitet. Fragt sich, wer mehr Chuzpe aufweist, der Inhaber von gail.com oder von meta.co.uk.

Sie finden die UDRP-Entscheidung über gail.com unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2683

Quelle: tldinvestors.com, eigene Recherche

STABLE.COM – 3. MILLIONEN-DOMAIN DES JAHRES

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt bereits die dritte Millionen-Domain des Jahres 2022: stable.com erzielt US$ 1.008.925,- (ca. EUR 889.265,-). Darüber hinaus ist die deutsche Endung wieder sehr gut besetzt.

Die Kommerzendung .com befeuert die Jahresbestenliste mit der dritten Domain im siebenstelligen US-Dollar Bereich, kaum dass das Jahr richtig begonnen hat: stable.com kommt, vermittelt über Escrow.com, auf US$ 1.008.925,- (ca. EUR 889.265,-). Der Käufer der Domain ist noch nicht bekannt. Ihr folgt isign.com mit erfreulichen US$ 140.000,- (ca. EUR 123.396,-). Daran schließt sich zamp.com mit US$ 40.550,- (ca. EUR 35.741,-) an, die sich gegenüber ihrem Wert von US$ 39.997,- (ca. EUR 32.784,-) im April 2018 leicht verbessern konnte. Ganz anders truthful.com mit US$ 35.000,- (ca. EUR 30.849,-), die sich seit November 2014 deutlich weiterentwickelte: seinerzeit kam truthful.com auf lediglich US$ 4.050,- (ca. EUR 3.240,-).

Unter den Länderendungen stellt sich die deutsche Endung in den Vordergrund. Mit der Zwei-Zeichen-Domain wv.de zum Preis von EUR 60.000,- setzt sie sich deutlich im Preis, aber auch in der Anzahl gelisteter Domains von den Mitstreitern ab. Neben wv.de gab es 17 Einträge auf der Liste von Sedo, darunter bling.de mit EUR 7.999,- und die beiden Krypto-Domains kryptowährung.de und kryptowährungen.de zu jeweils EUR 7.100,-. Unter den Länderendungen steht an zweiter Position die brasilianische Domain livesport.com.br zum Preis von EUR 15.000,-. Ihr folgt die kolumbianische Drei-Zeichen-Domain rok.co, die GBP 6.000,- (ca. EUR 7,162,-) einbringt und für sich mit der Zeile „qr-code short link service for remote jobs“ wirbt. Es gibt auch wieder Ergebnisse von der Endung für künstliche Intelligenz, .ai, mit unter anderem adapt.ai für US$ 6.510,- (ca. EUR 5.738,-) und spend.ai für US$ 5.560,- (ca. EUR 4.901,-).

Die neuen generischen Endungen setzen ein kleines Zeichen: die Glücksspiel-Domain best.casino kann sich mit ihrem Preis von US$ 60.000,- (ca. EUR 52.884,-) knapp vor die .xyz-Domain exponential.xyz, die auf US$ 59.888,- (ca. EUR 52.785,-) kommt, setzen. Darüber hinaus kommen nTLD-Ergebnisse diesmal alleine von .xyz, was sicher auch ein Zeichen ist. Vor die klassischen generischen Endungen positioniert sich die Zwei-Zeichen-Domain gr.biz mit US$ 15.000,- (ca. EUR 13.221,-). Die erste klassische Endung ist mobic.net, die auf EUR 9.600,- kommt. Die vergangene Domain-Handelswoche erfreut mit einer Hochpreis-Domain und diversen, in ihrer jeweiligen Klasse, gehobenen Werten, und war somit erfolgreich.

Länderendungen
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wv.de – EUR 60.000,-
bling.de – EUR 7.999,-
evomind.de – EUR 7.200,-
kryptowährung.de – EUR 7.100,-
kryptowährungen.de – EUR 7.100,-
groneberg-consulting.de – EUR 5.000,-
bambini.de – EUR 5.000,-
shizen.de – EUR 4.200,-
mysteps.de – EUR 3.570,-
linc.de – EUR 3.570,-
solarpacht.de – EUR 3.250,-
gs-consulting.de – EUR 3.000,-
qcoon.de – EUR 3.000,-
metagames.de – EUR 2.999,-
kleinigkeiten.de – EUR 2.550,-
global-protection.de – EUR 2.400,-
firma-ausland.de – EUR 2.000,-
behandlung.de – EUR 2.000,-

livesport.com.br EUR 15.000,-
rok.co – GBP 6.000,- (ca. EUR 7,162,-)
esim.io – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.288,-)
herbalist.io – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.288,-)
blockchain.me – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.407,-)
damon.fr – EUR 4.250,-
trm.nl – EUR 4.000,-
fhe.io – US$ 3.880,- (ca. EUR 3.420,-)
dxracer.es – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.085,-)
outpost.uk – GBP 2.995,- (ca. EUR 3.575,-)
sabina.es – EUR 2.500,-
werknaarwerk.nl – EUR 2.500,-
f.ar – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.203,-)
kryptic.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.203,-)
flock.ca – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.763,-)
happily.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.763,-)
metalotto.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.763,-)

adapt.ai – US$ 6.510,- (ca. EUR 5.738,-)
spend.ai – US$ 5.560,- (ca. EUR 4.901,-)
amp.ai – US$ 5.165,- (ca. EUR 4.552,-)
cocktail.ai – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.762,-)
boyfriend.ai – US$ 1.504,- (ca. EUR 1.326,-)
peacock.ai – US$ 1.501,- (ca. EUR 1.323,-)
ahead.ai – US$ 1.285,- (ca. EUR 1.133,-)
mockup.ai – US$ 1.160,- (ca. EUR 1.022,-)
twitch.ai – US$ 1.111,- (ca. EUR 979,-)

Neue Endungen
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best.casino – US$ 60.000,- (ca. EUR 52.884,-)

exponential.xyz – US$ 59.888,- (ca. EUR 52.785,-)
move.xyz – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.070,-)
paramount.xyz – US$ 45.000,- (ca. EUR 39.663,-)
primitive.xyz – US$ 39.888,- (ca. EUR 35.157,-)
parasol.xyz – US$ 29.888,- (ca. EUR 26.343,-)
streams.xyz – US$ 27.888,- (ca. EUR 24.580,-)
oval.xyz – US$ 27.888,- (ca. EUR 24.580,-)
davos.xyz – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.529,-)
creatorverse.xyz – US$ 8.900,- (ca. EUR 7.844,-)
moniker.xyz – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.952,-)
diet.xyz – US$ 3.550,- (ca. EUR 3.129,-)
tokenomics.xyz – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.640,-)

Generische Endungen
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gr.biz – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.221,-)

mobic.net – EUR 9.600,-
argyll.org – GBP 4.995,- (ca. EUR 5.962,-)
furniture.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.526,-)
aop.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.643,-)

.com
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stable.com – US$ 1.008.925,- (ca. EUR 889.265,-)
isign.com – US$ 140.000,- (ca. EUR 123.396,-)
zamp.com – US$ 40.550,- (ca. EUR 35.741,-)
truthful.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 30.849,-)
casinonight.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.272,-)
losbravos.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.221,-)
neurologists.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.017,-)
finespace.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.726,-)
weddy.com – US$ 8.200,- (ca. EUR 7.227,-)
chatspace.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.170,-)
8ba.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.288,-)
mindfulpower.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.288,-)
txinjuryattorneys.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.288,-)
nicenews.com – EUR 5.000,-
wineology.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.848,-)
othervoice.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.407,-)
workforms.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.407,-)
smartbomb.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.407,-)
metawinners.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.407,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

STOCKHOLM – NORDIC DOMAIN DAYS IM MAI 2022

Die Nordic Domain Days in Stockholm finden Anfang Mai 2022 wieder als Präsenzveranstaltung statt. Die Veranstaltung beschäftigt sich mit „nordischen“ Domain-Angelegenheiten.

Die Nordic Domain Days 2022 werden vom 09. bis 10. Mai 2022 in Stockholm stattfinden. Bei den Nordic Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service-Provider und Investoren. Die beiden Veranstaltungstage starten jeweils mit einer Keynote um 10:00 Uhr, deren Themen noch nicht feststehen. Der erste Tag der Veranstaltung widmet sich vorrangig den Geschäften und erfasst da Fragen von Verkauf, Marketing, Rechtsfragen und Missbrauch. Gegen 17:00 Uhr geht der erste Arbeitstag zuende, und um 19:00 Uhr gibt es den üblichen „Grand Social Event“. Der zweite Tag widmet sich mehr technischen Themen und endet ebenfalls um 17:00 Uhr, worauf man bei ein paar Farewell-Drinks die Nordic Domain Days 2022 ausklingen lassen kann. Neben der Bühnenveranstaltung wird es auch interaktive Workshops geben, bei denen Fachleute tiefere Einblicke oder Überblicke zu einzelnen, gegebenenfalls ganz neuen Themen bieten. Die Workshop-Gruppen beginnen bei einer Anzahl von 20 oder mehr Teilnehmern. Teilnehmer können Themenvorschläge einreichen.

Die Nordic Domain Days 2022 finden vom 09. bis 10. Mai 2022 im Konferenzhotel „The Clarion Stockholm“, Ringvägen 104 in Stockholm (Schweden) statt. Es gibt drei Arten von Teilnahmetickets: „Attendee“-Tickets kosten EUR 199,-, „VIP“-Tickets EUR 599,- und „Partner“-Tickets ab EUR 2.500,-, jeweils ohne VAT in Höhe von 25 Prozent. Schon am Vorabend, dem 08. Mai 2022, findet, nach einer Begrüßung um 18:00 Uhr, um 20:00 Uhr ein VIP-Dinner für Inhaber eines VIP-Tickets statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://nordicdomaindays.se

Quelle: eigene Recherche

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