Domain-Newsletter

Ausgabe #1117 – 12. Mai 2022

Themen: SSAD Light – Vorschlag für günstige WHOIS-Reform | EU & Co – Erklärung zur Zukunft des Internets | TLDs – Neues von .cn, .de und .uz | LG Coburg – Namensrechtverletzung unter .com | Premium-Domains – Guta-Report für 1Q/2022 | casinoapps.org – Glücksspiel für US$ 42.500,- | Köln – NRW IT-Rechtstag 2022 im September

SSAD LIGHT – VORSCHLAG FÜR GÜNSTIGE WHOIS-REFORM

Auf der Suche nach einem mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) kompatiblen WHOIS-System soll ein „SSAD Light“ für temporäre Abhilfe sorgen. Doch die Arbeiten an der nächsten nTLD-Einführungsrunde drohen sich dadurch zusätzlich zu verzögern.

Im Mai 2021 hatte der designierte WHOIS-Nachfolger „System for Standardized Access/Disclosure“ (SSAD) seinen Betrieb („Operational Design Phase“, kurz ODP) aufgenommen. Die ICANN-Regularien sehen vor, nach Abschluss der ersten Testphase die Ergebnisse in einem „Operational Design Assessment“ (ODA) zusammenzufassen. Auch diesen Schritt hat ICANN umgesetzt; am 25. Januar 2022 veröffentlichte man ein 122 Seiten umfassendes Papier. Teile dieses Papiers waren bereits im Vorfeld bekannt geworden und hatten für heftiges Aufsehen gesorgt. So schätzt ICANN die Kosten allein für die Entwicklung des SSAD auf US$ 20 Mio. bis 27 Mio.; der Entwicklungszeitraum kann bis zu sechs Jahre dauern. Ist das SSAG fertig, belaufen sich die Betriebskosten geschätzt auf US$ 14 Mio. bis zu US$ 107 Mio., umgerechnet also bis zu über EUR 94 Mio. im Jahr. Dabei kämpft ICANN mit zahlreichen Unbekannten im Bereich des „level of usage“, wie etwa der Zahl der voraussichtlichen Nutzer oder der Zahl der Abfragen. Davon wiederum hängen in erheblichem Maße die Kosten ab. Sollten zum Beispiel die Abfragen hinter den niedrigsten Erwartungen zurückbleiben, könnte eine einzelne WHOIS-Abfrage mehr als US$ 40,- kosten.

Auf Vorschlag der Generic Names Supporting Organization (GNSO) sollen die Bemühungen um das SSAD daher pausiert und eine vereinfachte, kostengünstigere Variante des SSAD, genannt „SSAD Light“, zumindest für vorübergehende Klarheit sorgen. Gedacht ist das „SSAD Light“ als „Proof of Concept“, an dem die prinzipielle Durchführbarkeit des Reformvorhabens getestet werden soll. Damit will man vor allem Daten sammeln, auf deren Grundlage sich der Ursprung, die Natur und das Volumen von WHOIS-Abfragen besser einschätzen lässt. Die GNSO hat dabei ein Ticketing-System im Auge, also eine Software, um Empfang, Bestätigung, Klassifizierung und Bearbeitung von Kundenanfragen zu handhaben. Dieses „SSAD Light“ soll alle sechs Monate geprüft werden und längstens zwei Jahre laufen. Anpassungen im laufenden Betrieb des „SSAD Light“ sind möglich, vor allem wenn sich abzeichnet, dass die gesammelten Informationen nicht aussagekräftig genug sind.

Auf ungeteilte Zustimmung stösst dieser Vorschlag der GNSO jedoch nicht. So äußerte sich der vormalige ICANN-Boss Steve Crocker in einer eMail mit den Worten „ICANN’s multistakeholder process embodies the positive quality of attempting to include all the relevant stakeholders. That’s admirable but not sufficient. It does not protect us from agreeing on nonsense.“ und unterstellte dem „SSAD Light“ damit, Unsinn zu sein. Zudem sei es nicht hilfreich bei der Erreichung der gesetzten Ziele. Vor allem birgt das „SSAD Light“ in einem weiteren Aspekt Potential für weiteren Streit: es könnte die nächste Einführungsrunde für neue Top Level Domains zusätzlich verzögern, denn jede Arbeit am „SSAD Light“ erschwert die Arbeiten an der ODP der „New gTLD Subsequent Procedures PDP Working Group“. Der Ball liegt damit wieder im Feld der GNSO; sie will sich am 19. Mai 2022 das nächste Mal treffen.

Weitere Informationen zum „SSAD Light“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2741

Quelle: icann.com, domainincite.com, eigene Recherche

EU & CO – ERKLÄRUNG ZUR ZUKUNFT DES INTERNETS

Die Europäische Union, die USA und über 60 weitere internationale Partner haben eine „Declaration for the Future of the Internet“ verabschiedet. In der rechtlich unverbindlichen Erklärung bekräftigen sie Engagement für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte im Internet sowie in der gesamten digitalen Welt.

Die bisher nur in englischer Sprache vorliegende Erklärung zur Zukunft des Internets wurde am 28. April 2022 auf einer vom Nationalen Sicherheitsrat des Weißen Hauses organisierten HybridVeranstaltung in Washington (D.C.) auf den Weg gebracht. Die Unterstützer bekräftigen darin, dass das Internet die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten demokratischen Grundsätze, Grundfreiheiten und Menschenrechte stärken muss. Dazu muss sichergestellt sein, dass das Internet „offen, frei, global, interoperabel, zuverlässig und sicher“ ist. Den Unterstützern ist die Überzeugung gemein, dass das Internet als ein einziges dezentrales Netz der Netze funktionieren sollte, in dem digitale Technologien vertrauenswürdig eingesetzt werden, Diskriminierung von Personen keinen Platz hat, der Markt der Online-Plattformen bestreitbar bleibt und ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen möglich ist. Die Erklärung zur Zukunft des Internets folgt auf die Ankündigung in der Mitteilung über den digitalen Kompass, aufbauend auf einer erneuerten transatlantischen Beziehung eine breiter angelegte Koalition gleich gesinnter Partner anzustreben, die allen offen steht und gemeinsam mit all jenen entwickelt werden soll, die die Zielvorstellung der EU für den digitalen Wandel teilen.

Für den Bereich des Domain Name System aufhorchen lässt das Bekenntnis zum Modell der „Multistakeholder Internet Governance“. Ausdrücklich genannt werden hier zwei Ziele:

– „Protect and strengthen the multistakeholder system of Internet governance, including the development, deployment, and management of its main technical protocols and other related standards and protocols.“
– „Refrain from undermining the technical infrastructure essential to the general availability and integrity of the Internet.“

Auch die Netzneutralität findet Erwähnung:

– „Refrain from blocking or degrading access to lawful content, services, and applications on the Internet, consistent with principles of Net Neutrality subject to applicable law, including international human rights law.“

Wer nun konkrete gesetzgeberische Schritte erwartet, der dürfte aber enttäuscht sein. Es handelt sich um eine politische Erklärung. Die Zustimmung zu den darin enthaltenen Grundsätzen entfaltet also keine rechtsverbindliche Wirkung für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, und kann ihrer Position in anderen Foren weder vorgreifen, noch diese vorwegnehmen. Allenfalls im Wege der Auslegung dürfte sie Eingang in den rechtlichen Alltag finden. Zudem soll sie den politischen Entscheidungsträgern, den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und den Organisationen der Zivilgesellschaft als Richtschnur dienen.

Die „Declaration for the Future of the Internet“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2743

Quelle: europa.eu, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CN, .DE UND .UZ

Happy Birthday, .uz: die usbekische Länderverwaltung feiert ihren Geburtstag mit einem Geschenk für die Nutzer. Aus China erreicht uns derweil Statistisches, während sich die Chef-Ebene der DENIC personell neu organisiert – hier unsere Kurznews.

Die .cn-Registry CNNIC (China Internet Network Information Center) hat ihren 49. „Statistical Report on China’s Internet Development“ veröffentlicht. Im Dezember 2021 waren danach insgesamt 35.931.063 Domains in China registriert. Davon entfallen auf das Landeskürzel .cn 20.410.139 Domains, was einem Marktanteil von 56,8 Prozent entspricht. Ein gutes Stück dahinter ist .com auf dem Platz zwei; sie kommt auf 10.649.851 Domains, umgerechnet 29,6 Prozent. Besonders beliebt sind in China Domain-Namen unter neuer Endung; sie kommen zusammen auf 3.615.751 Registrierungen, wobei der Report nicht näher aufschlüsselt, welche nTLD dabei führt. Dagegen haben die „legacy TLDs“, also Endungen wie .org, .info oder .biz, mit Marktanteilen von allenfalls 0,2 Prozent keine öffentlichkeitswirksame Bedeutung. Bei alldem sollte man allerdings bedenken, dass statistische Werte aus China mit Vorsicht zu geniessen sind. Im aktuellen „Domain Name Industry Brief“ von VeriSign heißt es zu .cn beispielsweise: „experienced a registry-implemented zone reduction during 2021 of 9.4 million domain names“. Der Einfluss von CNNIC ist also ungleich größer als bei vielen anderen Länderverwaltungen.

Die Mitglieder der .de-Registry DENIC eG haben bei der Generalversammlung am 04. Mai 2022 die Zusammensetzung ihrer Genossenschaftsgremien bis 2025 neu bestimmt. Dem Aufsichtsrat gehören mit Stephan Hageleit (INWX GmbH), Marco Hoffmann (InterNetX GmbH), Christian Müller (Cronon GmbH) drei neue Mitglieder an. Für eine weitere Amtsperiode wiedergewählt wurden Oliver Elste (Smart-NIC GmbH) und Daniel Rink (Profihost AG); letzterer wurde als Vorsitzender des Aufsichtsrats benannt. Ebenfalls durch Wiederwahl im Amt bestätigt wurden die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder Martin Küchenthal (LEMARIT GmbH) und Sebastian Röthler (info.at Internet GmbH). Sie bilden gemeinsam mit Thomas Keller und Andreas Musielak den DENIC-Vorstand. „Mitbestimmung und Teilhabe gleichberechtigter Partner, unabhängig von der Größe eines Mitgliedsunternehmens, sind Grundwerte unserer Genossenschaft. Das Wahlergebnis zeigt einmal mehr, dass dies gelebte DENIC-Praxis ist und unsere Mitglieder großes persönliches Engagement kennzeichnet“, so Keller. „Das Ergebnis steht zudem für eine gesunde Mischung aus Kontinuität und Weiterentwicklung, den Erfolgsfaktoren der deutschen Länderkennung, ein Weg, den wir weiterhin gemeinsam fortsetzen werden.“

UZINFOCOM, die Registry des offiziellen usbekischen Länderkürzels .uz, feiert den 27. Geburtstag mit einem Geschenk für alle Nutzer. Ab sofort gibt es in den einschlägigen App-Stores die Anwendung „ccTLD.uz“ zum kostenlosen Download. Über diese App lassen sich eine Vielzahl von Funktionen rund um eine .uz-Domain abrufen, so zum Beispiel das Auslaufdatum, die Nutzung von DNSSEC, der Abruf von WHOIS-Daten, ein Ping-Check für den Verbindungstest, die Recherche zur IP-Adresse einer .uz-Domain und ein IDN-Konverter. Die App selbst ist kostenlos, steht also jedermann zur Verfügung. UZINFOCOM trägt damit der steigenden Nachfrage nach .uz-Domains Rechnung; waren 2017 nur 51.870 Domains registriert, sind es aktuell bereits mehr als doppelt so viele. Über die Registry-Website lassen sich die täglichen Neuregistrierungen verfolgen. Die Registrierung einer .uz-Domain ist dabei für jede natürliche oder juristische Person unabhängig von ihrem Sitz möglich. Allerdings müssen Unternehmen eine Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteuer-ID-Nummer angeben, Privatpersonen müssen eine Ausweiskopie oder einen Reisepass vorlegen.

Den 49. „Statistical Report on China’s Internet Development“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2742

Quelle: cnnic.com.cn, denic.de, cctld.uz

LG COBURG – NAMENSRECHTVERLETZUNG UNTER .COM

Das Landgericht Coburg hat in einer aktuellen Entscheidung die herrschende Rechtsprechung zum Namensrecht bei Domain-Namen bestätigt: auch wenn ein Personenname unter einer anderen Endung als .de unberechtigter Weise registriert werde, liege eine Verletzung besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers vor.

Nach ihrer Scheidung im Jahr 2014 streiten die Parteien um eine .com-Domain. Der Beklagte hatte die Domain, die dem Namen der Klägerin entspricht, registriert und darunter ein Bild von ihr und Bemerkungen über sie veröffentlicht. Die Klägerin forderte den Beklagten wiederholt vergeblich auf, die Verwendung der Domain zu unterlassen und die Inhalte zu löschen. Auch auf die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hin im Januar 2021 reagierte der Beklagte nicht, weshalb sie beim Landgericht Coburg Klage erhob. Hier beantragte sie unter anderem, der Beklagte solle es unterlassen, die Second Level Domain in Verbindung mit der Endung .com und jeder anderen Top Level Domain zu nutzen, sowie die Freigabe der streitigen Domain gegenüber dem „zuständigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain ‚.com'“ zu erklären. Sie sah ihr Namensrecht und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und begründete dies unter anderem damit, dass es sich ja bei dem für die Domain genutzten Namen um einen Allerweltsnamen wie beim Familiennamen „Müller“ handele, dem es an Unterscheidungskraft fehle.

Das Landgericht Coburg gab der Klage überwiegend statt, insbesondere was die Ansprüche hinsichtlich der im Streit stehenden Domain betraf (LG Coburg, Endurteil vom 29.09.2021, Az. 12 O 68/21). Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Domain bestehe, da eine unrechtmäßige Namensanmaßung vorliege (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 BG). Der Beklagte gebrauche den Namen der Klägerin unbefugt, was zu einer Zuordnungsverwirrung führe und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletze. Durch den namensmäßigen Gebrauch des Namens der Klägerin werde diese in Beziehung zur Internetseite unter der Domain des Beklagten gesetzt, mit der sie nichts zu tun habe. Es entstehe im Verkehr der objektiv falsche Eindruck, die Klägerin betreibe die Seite, oder ein Dritter handele in deren Auftrag. Unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung stellte das LG Coburg fest, dass über eine Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird, wenn der eigene Namen durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der für Deutschland üblichen Endung .de registriert werde. Die Registrierung unter .com rechtfertige keine andere Beurteilung, denn die Erwartung des Verkehrs gründe auf der Verwendung des deutschsprachigen Namens und bestehe unabhängig davon, welche Top Level Domain sodann folge. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelte es sich bei dem Namen der Klägerin auch nicht um einen Allerweltsnamen, dem es an Unterscheidungskraft fehlen könne. Demnach könne auch eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin nicht zweifelhaft sein, während schutzwürdige Interessen des Beklagten nicht erkennbar seien. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, da der Beklagte die Domain auch nach Klageerhebung weiterhin verwende. Unter Verweis auf diese Ausführungen bestätigte das Gericht auch den Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung. Weitere von der Klägerin gestellte Ansprüche hinsichtlich der Beseitigung der Inhalte, Schadensersatz, Kosten, Feststellung und die Unterlassung von inkriminierender Äußerungen wurden hingegen nicht sämtlich vom Gericht bestätigt.

Nichts neues also an der Namensrechtsfront im Domain-Streit: Das LG Coburg bestätigt damit die gängige Rechtsprechung zum Thema Namensrechtsverletzung aufgrund eines Domain-Namens und verweist unter anderem auf das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 30.04.2010 – Az. 6 U 208/09).

Die aktuelle Entscheidung des LG Coburg finden Sie unter:
> https://openjur.de/u/2395358.ppdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de, eigene Recherche

PREMIUM-DOMAINS – GUTA-REPORT FÜR 1Q/2022

Guta.com, das professionelle Maklerunternehmen für Premium-Domains, hat sich auf den Handel zwischen westlichen und chinesischen Märkten spezialisiert und legt regelmäßig Reporte zum Domain-Handel vor. Jetzt liegt der erste Quartalsreport 2022 unter dem Titel „Premium Domain Sales Observation Report 2022 Q1“ vor, den wir uns angeschaut haben.

Auf elf Seiten geht Guta in dem aktuellen Report auf den Verkauf von Premium-Domains im erstem Quartal 2022 ein, wobei diese in die Kategorien LL.com (Zwei-Buchstaben-.com-Domains), LLL.coms (Drei-Buchstaben-.com-Domains), NN.coms und NNN.coms (Zwei- und Drei-Ziffern-.com-Domains), NNNN.com (Vier-Ziffern-.com-Domains), LN/NL.com (Zeichen- und Ziffern-.com-Domains) und Ein-Wort-.com-Domains (in englischer Sprache) unterscheidet. Der Report zeigt – wie schon der Jahresreport für 2021 -, dass der Markt für beinahe alle Kategorien bis auf die Ein-Wort-Domains ziemlich abgeklungen ist. Für LL.coms weist der Report keine Verkäufe im ersten Quartal 2022 aus. Im Jahr zuvor waren es noch zwei LL.coms und ein weiteres Jahr vorher waren es fünf. 2019 waren es lediglich zwei LL.com-Domains im 1. Quartal, hingegen im 1. Quartal 2018 fanden sage und schreibe 17 Domains aus dieser Kategorie einen neuen Inhaber. Etwas besser sieht es bei den LLL.com-Domains aus, bei denen der Report neun Verkäufe im ersten Quartal verzeichnet, deren beste gcp.com auf US$ 550.000,- (ca. EUR 491.071,-) kommt, während die zweitplatzierte wwv.com schon nur noch EUR 49.999,- erzielte. Zwei der neun verkauften LLL.com-Domains gingen übrigens an Endkunden. Ziffern-Domains haben es besonders schwer: Verkäufe von NN.coms und NNN.coms wurden für die vergangenen drei Quartale gar nicht bekannt. Der Report verzeichnet zumindest 23 NNNN.com-Verkäufe, deren bester 8586.com war und immerhin US$ 30.500,- (ca. EUR 28.042,-) erzielte. Der Report meldet weiter, dass lediglich 2 der 23 verkauften NNNN.com-Domains an Käufer aus den USA gingen.

Bei den Buchstabe- und Ziffer-gemischten Zwei-Zeichen-.com-Domains vermerkt der Report für das 1. Quartal des Jahres lediglich eine verkaufte Domain: 5k.com kam auf US$ 100.000,- (ca. EUR 91.940,-), was immerhin eine Verfünffachung des Preises vom Mai 2009, als 5k.com mit US$ 20.000,- (ca. EUR 15.037,-) gehandelt wurde, darstellt. Mehr Leben findet sich aber bei den „One-word English .com“-Verkäufen. Zwar gehen auch hier die Zahlen nicht mehr einfach nach oben, doch mit 46 verkauften Domains steht das 1. Quartal 2022 besser da als das 1. Quartal 2018 (31) und das 1. Quartal 2020 (41), während das 1. Quartal 2019 (52) und das 1. Quartal 2021 (94) teilweise verheerend besser dastanden. Der Report verzeichnet gerade in dem Bereich eine hohe Verkaufszahl an Endkunden, die jetzt bei 45,65 Prozent liegt, aber im 2. Quartal 2021 auch schon mal bei 61,4 Prozent lag.

Die Zahlen, von denen der aktuelle Guta.com Quartalsreport berichtet, erscheinen dünn. Doch das liegt nicht alleine am fehlende Interesse an Premium-Domains. Da jedes Jahr einige Domains bei Endnutzern landen, verkleinert sich notgedrungen der Markt. Das führt einerseits sicher auch zu höheren Preisen, andererseits aber verringert sich eben auch das Angebot. Im Grunde ist es erfreulich zu sehen, dass immer mehr Domains bei Endkunden ihre Heimat finden. Der „Premium Domain Sales Observation Report 2022 Q1“ von Guta.com bleibt eine hervorragende, übersichtliche und leicht verständliche Quelle zum Premium-Domain-Markt.

Den aktuellen „Premium Domain Sales Observation Report 2022 Q1“ findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2744

Quelle: guta.com, eigene Recherche

CASINOAPPS.ORG – GLÜCKSSPIEL FÜR US$ 42.500,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte sich schwach und präsentierte kein Glanzlicht. Allerdings konnte sich deswegen die Glücksspiel-Domain casinoapps.org mit US$ 42.500,- (ca. EUR 40.314,-) an die Spitze setzen.

Die Endung .com bescheidet sich mit einem Einstieg zu runden US$ 25.000,- (ca. EUR 23.714,-) mit selfhealing.com, der drei Domain-Namen im Wert von glatt US$ 20.000,- (ca. EUR 18.971,-) folgen. Das ist nicht die gewohnte Größe.

Unter den Länderendungen präsentierte whois.ai aus Anguilla anlässlich einer „expired .ai Domain“-Auktion im Mai gleich zwei hochpreisige Zuschläge: face.ai bei US$ 26.916,- (ca. EUR 25.531,-) und dataverse.ai bei US$ 24.010,- (ca. EUR 22.775,-), die sich an die Spitze setzen. Es folgt die spanische aprende.es für EUR 14.999,- und der Einstieg der deutschen vista.de bei US$ 9.998,- (ca. EUR 9.484,-).

Die neuen generischen Endungen bieten mit pfp.xyz für US$ 34.999,- (ca. EUR 33.199,-) ebenfalls eine Domain besser als die beste .com. Die teuerste Domain der Woche bietet aber die klassische generische Endung .org mit casinoapps.org für US$ 42.500,- (ca. EUR 40.314,-). Das publichealthlaw.net kommt auf US$ 4.050,- (ca. EUR 3.842,-) und verbessert sich gegenüber jenen US$ 2.250,- (ca. EUR 2.064,-) aus dem im März 2020. So erweist sich die vergangene Domain-Handelswoche als vergleichsweise schwach.

Länderendungen
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face.ai – US$ 26.916,- (ca. EUR 25.531,-)
dataverse.ai – US$ 24.010,- (ca. EUR 22.775,-)
hacker.ai – US$ 2.260,- (ca. EUR 2.144,-)
uniform.ai – US$ 2.009,- (ca. EUR 1.906,-)
hackers.ai – US$ 1.715,- (ca. EUR 1.627,-)
gen.ai – US$ 1.481,- (ca. EUR 1.405,-)
amy.ai – US$ 1.006,- (ca. EUR 954,-)
virtue.ai – US$ 1.004,- (ca. EUR 952,-)
annie.ai – US$ 1.002,- (ca. EUR 950,-)
faces.ai – US$ 878,- (ca. EUR 833,-)

aprende.es – EUR 14.999,-
storelift.es – EUR 7.000,-

vista.de – US$ 9.998,- (ca. EUR 9.484,-)
mähroboter.de – EUR 9.500,-
suchen24.de – EUR 5.200,-
buergermeisterin.de – EUR 2.999,-
lamella.de – EUR 2.990,-
fibranet.de – EUR 2.499,-
cruiseonline.de – EUR 2.150,-
ferienwohnung-schwarzwald.de – EUR 2.000,-

belastingaangifte.nl – EUR 6.600,-
enft.io – US$ 6.300,- (ca. EUR 5.976,-)
eu.vc – EUR 3.500,-
eub.se – EUR 3.400,-
aas.fr – EUR 3.215,-
scenery.eu – EUR 2.500,-
notes.ch – EUR 2.499,-
tobuy.fr – EUR 2.450,-
nour.fr – EUR 2.450,-

Neue Endungen
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pfp.xyz – US$ 34.999,- (ca. EUR 33.199,-)
affinity.xyz – US$ 24.999,- (ca. EUR 23.713,-)
bailout.xyz – US$ 19.888,- (ca. EUR 18.865,-)
logos.xyz – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.743,-)
animeultima.club – US$ 4.638,- (ca. EUR 4.399,-)
videobokepindo.top – US$ 2.938,- (ca. EUR 2.787,-)
democratic.party – US$ 2.550,- (ca. EUR 2.419,-)
sip.biz – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.277,-)
circular.city – EUR 2.000,-
cardbless.club – US$ 1.009,- (ca. EUR 957,-)
quit.club – US$ 1.000,- (ca. EUR 949,-)
robux.cool – US$ 997,- (ca. EUR 946,-)

Generische Endungen
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pferdewetten.info – EUR 4.900,-
metamail.pro – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.739,-)

casinoapps.org – US$ 42.500,- (ca. EUR 40.314,-)
integrative.org – US$ 8.200,- (ca. EUR 7.778,-)
bitfin.net – US$ 5.202,- (ca. EUR 4.934,-)
freemahjong.net – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.742,-)
mip.org – EUR 4.500,-
publichealthlaw.net – US$ 4.050,- (ca. EUR 3.842,-)
256.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.897,-)

.com
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selfhealing.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.714,-)
colormedical.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.971,-)
petrockcapital.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.971,-)
solarinstallation.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 18.865,-)
incendo.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.228,-)
geosoftware.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.228,-)
pvz.com – EUR 14.500,-
legalwizard.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.857,-)
paychain.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.857,-)
roglobal.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.486,-)
blockclock.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.486,-)
transtrading.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.537,-)
dnsale.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.431,-)
rockbros.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.114,-)
stips.com – EUR 7.250,-
wscore.com – EUR 6.666,-
trianglefinancialservices.com – US$ 6.999,- (ca. EUR 6.639,-)
microdosis.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.166,-)
motow.com – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.845,-)
biobotanalytics.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.217,-)
7pm.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.217,-)
virtualteam.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.743,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

KÖLN – NRW IT-RECHTSTAG 2022 IM SEPTEMBER

Der 12. NRW IT-Rechtstag findet online an zwei Tagen vom 15. bis 16. September 2022 statt. Die Fortbildung ist als Präsenzveranstaltung geplant.

Der Kölner Anwaltverein (KAV) und die „Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein“ (davit) laden zum 12. NRW IT-Rechtstag am 15. und 16. September 2022, der als Präsenzveranstaltung mitten in Köln stattfindet. Der 12. NRW IT-Rechtstag baut auf 2 Modulen zu einerseits 7 und andererseits 8 Stunden auf, die zusammen 15 Stunden Fortbildung nach FAO bringen. Los geht es am Donnerstag, 15. September 2022 um 13:00 Uhr, der Arbeitstag endet um 20:30 Uhr. Am Freitag, 16. September 2022, geht es um 09:00 Uhr weiter bis 18:30 Uhr. Die Agenda ist noch nicht veröffentlicht. Den Termin kann man sich allerdings schon einmal notieren.

Der 12. NRW IT-Rechtstag findet vom 15. September um 13:00 Uhr bis 16. September 2022 um 18:30 Uhr im Hotel Mondial am Dom, Kurt-Hackenberg-Platz 1 in 50667 Köln, statt. Die Teilnahme an allen drei Tagen kostet für KAV-Jungmitglieder EUR 450,- und für KAV- und Mitglieder anderer Anwaltvereine EUR 499,-; Nichtmitglieder zahlen EUR 599,-. Die beiden Module des 12. NRW IT-Rechtstages sind auch einzeln buchbar: der Donnerstag kostet KAV-Jungmitglieder EUR 210,-, KAV- und Mitglieder anderer Anwaltvereine zahlen EUR 245,-; Nichtmitglieder sind zu EUR 280,- dabei. Am Freitag liegen die Kosten wegen der zusätzlichen Stunde etwas höher. Informationen zum Inhalt der Veranstaltung werden baldmöglichst vom Verein bekanntgegeben.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/12-nrw-it-rechtstag-2022/

Quelle: davit.de, kavonlineseminare.de

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