Domain-Newsletter

Ausgabe #1089 – 14. Oktober 2021

Themen: ccTLDs – neuer Rentenplan für Länderendungen | Donuts – ICANN winkt „Dropzone“-Service durch | TLDs – Neues von .africa, .club und .dk | OLG München – muenchen.de-Portal rechtswidrig | Boom – Rechtsverletzungen durch NFT-Domains | meta.so – Meta-Ebene für US$ 149.000,- | IETF – Online-Treffen der Task Force im November

CCTLDS – NEUER RENTENPLAN FÜR LÄNDERENDUNGEN

Die country code Names Supporting Organisation (ccNSO), innerhalb der Netzverwaltung ICANN zuständiges Gremium für Länderendungen, hat einen Entwurf eines Pensionierungsplans für ccTLDs vorgelegt. Er klärt viele Fragen, stößt jedoch auf praktische Probleme.

Schon lange vor dem freiwilligen Rückzug von .brands kam es in Historie des Domain Name Systems immer wieder vor, dass sich Länderendungen verabschiedet haben. In vielen Fällen hatte das politische Gründe. So entfiel etwa mit dem Ende der Bundesrepublik Jugoslawien der Bedarf an .yu; zuletzt verschwand im Jahr 2015 .tp, die offizielle Länderendung der Demokratischen Republik Timor-Leste, auch als Osttimor bekannt. Ein formelles Regelwerk für die Pensionierung von ccTLDs gibt es bisher jedoch nicht, weshalb das ccNSO-Council im Dezember 2015 erste Diskussionen für dessen Einführung anstieß. Damit soll nicht nur die Vorhersehbarkeit dieser Entscheidungsprozesse, sondern vor allem ihre Legalität sichergestellt werden. Anlässlich eines Treffens vom 17. Juni 2021 legte die über 20 Mitglieder starke „Working Group on Retirement of country code Top-Level Domains“ nun dem ccNSO-Council den Entwurf einer solchen „Proposed Policy for the Retirement of ccTLDs“ vor.

Da weder ICANN noch die innerhalb ICANNs für die Zuordnung von Nummern und Namen zuständige Internet Assigned Numbers Authority (IANA) entscheiden, was unter einem Land zu verstehen ist, ist zentraler Anknüpfungspunkt der geplanten Policy der „3166-1alpha-2“-Code der in Genf ansässigen Internationalen Organisation für Normung (ISO). Auslösendes Moment für das Eingreifen der geplanten Regelungen soll ein „Retirement Triggering Event (Trigger)“ sein; dazu zählt vor allem die Löschung eines Codes von der ISO-Liste. Erfolgt eine solche Löschung, soll der IANA Naming Functions Operator (IFO) die zuständige Registry informieren, dass beabsichtigt ist, die dem Code entsprechende ccTLD innerhalb von fünf Jahren aus dem Domain Name System zu entfernen („removal“); die Länderendung verschwindet also nicht über Nacht, sondern bleibt fünf Jahre in der Root Zone delegiert. Auf Antrag der Registry kann diese Frist auch verlängert werden, wenn zugleich ein für den IFO akzeptabler „Retirement Plan“ vorgelegt wird. Spätestens nach weiteren fünf Jahren ist aber endgültig Schluss. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft der IFO im eigenen Ermessen; sie ist ausserdem im Rahmen eines Beschwerdeverfahren überprüfbar. Allerdings scheint das Regelwerk im Entwurf noch nicht wasserdicht zu sein. Dazu gehören mögliche Konflikte im Fall der Nichteinhaltung des „Retirement Plan“, fehlende Kommunikation mit der zuständigen Registry, das Verschwinden von Inselstaaten wie Tuvalu aufgrund eines Anstiegs des Meeresspiegels bei gleichzeitigem Wunsch nach Erhaltung der ccTLD oder die Insolvenz einer Registry. Hier könnte es noch zu Anpassungen kommen.

Der Entwurf des Regelwerks liegt nun dem ICANN Board of Directors zur Entscheidung vor. Ob und bis wann dort ein Beschluss gefällt wird, ist offen. Unklar ist zudem, ob sich die geplante Policy auf Endungen wie .su auswirkt. Dabei handelt es sich nach den Standards der ISO um einen ehemals gültigen Code, der nicht mehr benutzt werden soll; gleichwohl ist eine Registrierung von .su-Domains aktuell noch möglich.

Die „Proposed Policy for the Retirement of ccTLDs“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2605

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://ccnso.icann.org/en/workinggroups/pdp-retirement.htm

Quelle: icann.org, domainnamewire.com

DONUTS – ICANN WINKT „DROPZONE“-SERVICE DURCH

Die Internet-Verwaltung ICANN hat den neuen „Dropzone“-Service der nTLD-Registry Donuts durchgewunken: anders als TurnCommerce Inc., Betreiber eines Drop-Catch-Services, sieht ICANN keine wettbewerbsrechtlichen Probleme. Die Folgen für den Markt der ausgelaufenen Domains sind noch nicht absehbar.

Am 13. August 2021 hatte Donuts über die beiden Tochtergesellschaften Binky Moon LLC und Dog Beach LLC ein sogenanntes „Registry Services Evaluation Policy (RSEP)“-Request bei ICANN gestellt. Die Anträge betreffen eine neue Dienstleistung namens „Dropzone“, mit der Donuts von ausgelaufenen Domains profitieren will. Statt Domains, deren Registrierungsvertrag ausgelaufen ist, zu einem unbekannten Termin wieder freizugeben, öffnet Donuts die Dropzone zu einem Zeitpunkt, der den Domain-Registraren vorab mitgeteilt wird; sie können dann ihre Bewerbungen um diese Domains einreichen. Über den Zuschlag entscheidet hier der „first come, first served“-Grundsatz. Domains ohne Bewerbungen werden allgemein wieder frei. Donuts verspricht sich davon mehr Wettbewerb unter den Registraren, da der exakte Termin des Freiwerdens bekannt ist; außerdem könne man so die Belastung der technischen Systeme besser steuern. Diese Leistung lässt sich Donuts vergüten, schweigt sich zur Höhe allerdings aus; im Antrag heisst es nur: „In addition to the standard or premium registration prices of a given domain name, The Dropzone service can support additional application fees to be configured on a per TLD basis. Applications fees where applicable will be charged in addition to the standard registration price of a domain name.“ Die Registrare dürften die zusätzlichen Kosten an den Endkunden weiterberechnen.

Dieses Vorhaben rief TurnCommerce Inc., Betreiber des Angebots von DropCatch.com, auf den Plan. Dort hat man erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken. Bisher hätten alle Registrare für eine Registrierung, Verlängerung oder den Transfer von Domains Gebühren an die Registry bezahlt. Mit „Dropzone“ werde eine zusätzliche Gebühr eingeführt, die von den Registraren zwingend gezahlt werden müsse, um eine freiwerdende Domain zu registrieren; dabei sei die Höhe der Gebühr völlig unklar. Zudem machte man geltend, dass mit Name.com einer der größten Registrare zu Donuts gehört; er genieße damit bei Dropzone einen Wettbewerbsvorteil, da etwaige Zahlungen im Erfolgsfall von der linken in die rechte Tasche von Donuts fliessen würden. Doch bei ICANN teilt man diese Bedenken nicht. Am 24. September 2021 wandte sich Russ Weinstein, Vizepräsident GDD Accounts and Services bei ICANN, an Jeff Reberry, Mitgründer/COO von Turn-Commerce. Die Begründung klingt allerdings vage: „The information received in the Dropzone RSEP request was thoroughly evaluated pursuant to our process, which included consideration of the matters raised in your letter. ICANN org determined that the Dropzone service as submitted by Donuts Inc. on behalf of Binky Moon, LLC and Dog Beach, LLC does not raise any competition concerns requiring ICANN org to refer either RSEP to a relevant competition authority.“ Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten von TurnCommerce gibt es nicht. Ob sich ICANN nicht in die eigenen Karten schauen lassen will oder von der eigenen Position völlig überzeugt ist, bleibt daher unklar.

Trotz der Freigabe von ICANN hat Donuts den „Dropzone-Service“ bisher noch nicht gestartet. Auch Angaben zum Startplan gibt es nicht, obwohl die neue Dienstleistung Domains unter ca. 200 neuen Top Level Domains betrifft. Auch bei der .com-Verwalterin VeriSign wird man genau hinsehen; dort musste man vor etwa 15 Jahren einen „Waiting List Service“ (WLS) begraben, bei dem Kunden zum Preis von US$ 39,- Domains überwachen und registrieren konnten, die unter bestimmten Umständen frei werden. Gut möglich, dass er nun in veränderter Form wiederkommt und der Markt der ausgelaufenen Domains vor umwälzenden Reformen steht – oder jahrelange juristische Auseinandersetzungen folgen.

Die Stellungnahme von ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2604

Weitere Informationen zu „Dropzone“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2586

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDs – Neues von .africa, .club und .dk

Erst Facebook, Instagram und WhatsApp, dann .club: die neu eingeführte Top Level Domain war für einige Stunden offline, so dass über eine Million Domains nicht funktionierte. DotConnectAfrica verliert dagegen vor Gericht, während Dänemarks .dk kundenfreundlicher wird – hier die Kurznews.

Jahrelang liess der DotConnectAfrica Trust, unterlegener Bewerber um die Top Level Domain .africa, keine Möglichkeit aus, um sich mit ICANN vor Schiedsgerichten oder Zivilgerichten zu duellieren. Seit die ZA Central Registry NPC unter der Bezeichnung Registry.Africa 2017 das Ruder bei .africa übernommen hat, kehrte nach aussen Ruhe ein, doch die Streitigkeiten dauerten an. Nun dürften sie sich ihrem Ende zuneigen: am 30. September 2021 wies der „Court Of Appeal Of The State Of California, Second Appellate District, Division Eight“ eine Berufung von DotConnectAfrica zurück. Zum Verhängnis wurde DotConnectAfrica ein sogenannter „judicial estoppel“; dabei handelt es um einen Grundsatz, der eine Partei daran hindert, in einem Fall Stellung zu beziehen, der einer Position widerspricht, die sie in früheren Gerichtsverfahren vertreten hat. „First, DotConnect took two contrary positions. It told the arbitrators on the Independent Review Panel it could not sue in court. DotConnect then sued in court“, so das Berufungsgericht. Einmal mehr ging es also um die Regelung „Covenant Not to Sue“ im Bewerberhandbuch; darin mussten die nTLD-Bewerber versprechen, ICANN nicht zu verklagen. Ob damit die Auseinandersetzung mit ICANN endgültig beendet ist, teilte DotConnectAfrica bisher nicht mit; wetten sollte man darauf besser nicht.

Der weltweite, fast siebenstündige Ausfall von Facebook, Instagram und WhatsApp vom 05. Oktober 2021 war gerade überstanden, da erwischte es auch eine nTLD: Wie die zuständige Verwalterin Registry Services LLC bestätigt hat, sind sämtliche Domain-Namen mit der Endung .club für mehrere Stunden ausgefallen. Über den Kurznachrichtendienst Twitter hiess es am 07. Oktober 2021: „This morning there was a DNS service disruption impacting .Club websites. The issue has now been resolved. We apologize for any inconvenience this may have caused.“ Technisch verwaltet wird .club von GoDaddy Registry; dort hat man eine inhaltsgleiche Meldung gepostet. Von dem Ausfall betroffen waren rund 1,1 Mio. .club-Domains; nach unbestätigten Meldungen fiel ausserdem die Marken-Endung .hsbc vorübergehend aus, was bei lediglich 17 registrierten Domains aber wohl kaum praktische Auswirkungen hatte. Welche weitergehenden Folgen der Ausfall hat, bleibt abzuwarten. Die Registry-Verträge mit ICANN sehen grundsätzlich vor, dass die „DNS service availability“ bei „0 min downtime = 100% availability“ liegen muss; Präzedenzfälle sind bisher aber nicht bekannt.

DK Hostmaster A/S, Verwalterin der dänischen Länderendung .dk, hat eine Reihe von Änderungen beschlossen, die den Domain-Inhabern zu Gute kommen. Die wohl wichtigste ist, dass ab sofort eine Registrierungsdauer von bis zu zehn Jahren im Voraus möglich ist. Wer sich für eine 10-Jahres-Registrierung entscheidet, erhält keine jährliche Rechnung mehr und hat zudem Preissicherheit. Trotzdem bleibt es möglich, nach der Mindestfrist von fünf Monaten die .dk-Domain zu löschen; den vorausbezahlten Betrag erhält man erstattet. Vor allem Online-Shops, aber auch Finanzdienstleister sollten darüber nachdenken, ob sie davon Gebrauch machen. Des Weiteren hat die .dk-Verwalterin die Kontaktmöglichkeiten erleichtert, unter anderem durch ein Online-Formular im FAQ-Bereich. Für Spezialisten gedacht ist die Möglichkeit, die Name-Server-Einträge zu ändern. Dies war bisher nur händisch möglich; über einen „authorization code“ kann das nun der Domain-Inhaber selbst über den Registrar veranlassen.

Das Urteil in Sachen DotConnectAfrica Trust finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2602

Weitere Informationen zu den Änderungen bei .dk finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2603

Quelle: icann.org, nic.club, dk-hostmaster.dk

OLG MÜNCHEN – MUENCHEN.DE-PORTAL RECHTSWIDRIG

Das OLG München hat im Streit um die Inhalte unter dem Online-Stadtportal muenchen.de der Stadt München das Urteil des Landgerichts München I bestätigt: Der Anbieter des Online-Stadtportals muenchen.de verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und ist deshalb wettbewerbswidrig.

Die Landeshauptstadt München betreibt seit 2004 ihr offizielles Stadtportal muenchen.de in der aktuell abrufbaren Form. Das Portal umfasst mehr als 173.000 Seiten und ist mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchen und 12 Millionen Seitenaufrufen im Monat nach der Selbstpräsentation das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal und gleichzeitig eines der erfolgreichsten deutschen Stadtportale. Die Seite vermittelt nicht nur staatliche Publikationen, sondern berichtet in zahlreichen Beiträgen über das gesellschaftliche Leben in München. Aus diesem Grunde erhoben einige Münchner Zeitungsverlage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt München Klage vor dem Landgericht (LG) München I. Das Gericht gab der Klage der Zeitungsverlage statt, da das Angebot von muenchen.de in der konkret beanstandeten Form mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der „Staatsferne der Presse“ gemäß Art. 5 GG unvereinbar und deshalb wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 17.11.2020 – Az.: 33 O 16274/19). Hiergegen ging die Beklagte in Berufung zum OLG München.

Das OLG München prüfte die Sach- und Rechtslage ausgiebig und bestätigte das Urteil des LG München I (OLG München, Urteil vom 30.09.2021, Az. 6 U 6754/20). Seine Entscheidung begründete das OLG München ebenfalls mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der „Staatsferne der Presse“ gemäß Art. 5 GG: Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu. In den Gründen stimmt das OLG München mit dem Urteil des Landgerichts weitestgehend überein. In dem 35-seitigen Urteil stellt es fest, dass das Betreiben des Stadtportals in der konkreten Form durch die Beklagte auch eine geschäftliche Handlung darstelle, und dass die Klägerinnen Mitbewerberinnen seien. Wie schon das LG München I orientiert sich das OLG München an der BGH-Entscheidung „Crailsheimer Stadtblatt II“ (Urteil vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/17). Es unterzog das Stadtportal der Beklagten einer eingehenden Untersuchung von Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge der kommunalen Publikation auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde. Bei der abschliessenden wertenden Gesamtbetrachtung bezog es das äußere Erscheinungsbild des Stadtportals mitein. Im Ergebnis der Gesamtwürdigung stufte das OLG München die Aufklärung der Nutzer über den Anbieter mit dem auf allen Seiten präsenten Hinweis auf „Das offizielle Stadtportal“ und die optische Gestaltung der Aufmachung als neutral ein. Problematisch wurde es für die Beklagte bei der Prüfung der einzelnen Angebots-Rubriken. Hier gab es zahlreiche Beanstandungen, wie unter der Rubrik „Rathaus“, wo der Beitrag „Tipps zum Konzert im Olympiastadion“ nicht vom Aufgabenbereich der Gemeinde gedeckt sei, und der Rubrik „Veranstaltungen“, in der unter anderem die Listung einzelner Veranstaltungen mit Text und Bild sowie eine redaktionelle Berichterstattung nicht zulässig seien. Hingegen bewertete das OLG München die Rubriken „Branchenbuch“, „Restaurants“ und „Shopping“ als schlichtweg unzulässig, da es sich dabei auch um bezahlte Beiträge handele. „Hotels“ wurde als einzige von zwölf Rubriken nicht beanstandet, da das Angebot in Kooperation mit einem privaten Anbieter betrieben werde. Die Gesamtwürdigung ergab, dass der Gesamtcharakter des Stadtportals muenchen.de geeignet sei, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden, weshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde.

Das OLG München hat die Revision zugelassen mit der Begründung: „weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Betreiben eines Stadtportals gegen das Gebot der Staatsferne der Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen kann, insbesondere, ob und inwieweit die vom BGH in der Entscheidung C. Stadtblatt II entwickelten Kriterien insoweit anwendbar sind, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Nachdem zahlreiche Städte und Gemeinden entsprechende oder zumindest ähnliche Internetauftritte unterhalten, kann sich die Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen.“ Betreiber von Städteportalen kommen nicht umhin, das Urteil des OLG München genau zu studieren und sich auf das Ergebnis einer höchstwahrscheinlich kommenden Entscheidung des Bundesgerichtshof vorzubereiten.

Sie finden das Urteil des OLG München zum Stadtportal muenchen.de unter:
> https://openjur.de/u/2361608.ppdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de, eigene Recherche

BOOM – RECHTSVERLETZUNGEN DURCH NFT-DOMAINS

Vergangene Woche hatten wir über den Boom an „non-fungible Token“-Domains (NFT-Domains) gesprochen, der sich unter anderem in Domain-Handelspreisen wie für nft.com in Höhe von US$ 2 Mio. (ca. EUR 1,725 Mio.) zeigt. Was im Domain-Handel boomt, erfreut sich auch bei Cybersquattern größerer Beliebtheit. Es werden vermehrt markenrechtsverletzende Domain-Namen in Verbindung mit der Abkürzung „nft“ registriert.

In einem kürzlich von Domain-Anwalt Doug Isenberg auf giga.law veröffentlichten Beitrag beschäftigt er sich mit Markenrechtsverletzungen durch NFT-Domains. In einem 07:30 Minuten langen Video erklärt Isenberg zunächst, was NFTs sind, dass es dabei um Geld geht und damit natürlich Cybersquatter mit im Rennen sind. Zur Erinnerung: NFTs sind nicht ersetzbare, digital geschützte Objekte. Das Token selbst ist ein in einer Blockchain gespeicherter Datensatz, der ein einzigartiges, in der Regel digitales Objekt darstellt.

Als Fallbeispiel nimmt Isenberg die Domain nftmorganstanley.com, die Hauptakteur in einem UDRP-Verfahren vor dem Forum (NAF-Claim Nr. 1940938) war. Das UDRP-Verfahren verlief dabei völlig unproblematisch und erfolgreich für die beschwerdeführende Bank. Doch dieser Fall, wie auch die Verfahren um comericanft.com (WIPO-Case No. D2021-1139) und geiconft.com (WIPO-Case No. D2021-1221), sind Beispiele, die Markeninhaber aufhorchen lassen sollten. Sinnvollerweise sollte man an dieser Stelle einerseits genauer hinschauen, inwieweit Domains mit der eigenen Marke in Verbindung mit der Abkürzung „nft“ registriert werden, andererseits lohnt auch ein Blick auf aktuelle Markenanmeldungen bei den Markenämtern, die möglicherweise auch in diese Richtung gehen. Wie man dem vorbeugt oder entgegentritt, muss die eigene Marken- und Domain-Strategie weisen.

Wir erlauben uns bei diesem Thema kurzerhand für das Domain-Monitoring vom Domain-Spezialisten united-domains AG aus Starnberg zu werben. Der Domain-Newsletter und domain-recht.de sind Projekte des Domain-Registrars united-domains.de. Seit einiger Zeit bietet united-domains für Kunden „Automated Domain Monitoring“ als Dienstleistung an. Damit werden Domain-Registrierungen auf die Marke(n) eines Unternehmens und auch auf relevante Abweichungen („Vertipper“) hin überwacht und berichtet. So werden automatisiert mögliche Markenverletzungen aufgedeckt. Ein solches Werkzeug ist ein wichtiger Baustein für den Schutz der eigenen Marken gegen Phishing-Seiten, Spam-eMails oder verkaufte Plagiate über gefälschte Online-Shops. Als Unternehmen kann man sich diesen Service in der Regel problemlos leisten. Unternehmen, die zukünftigen „NFT-“ und anderen Marken-Domains frühzeitig begegnen wollen, lohnt zumindest ein Blick auf das Angebot von united-domains.

NFTs und Cybersquatting von Doug Isenberg:
> https://giga.law/blog/2021/5/26/udrp-nft-morganstanley

Den Service von united-domains, deren Projekt der Domain-Newsletter ist, finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2606

Quelle: giga.law, eigene Recherche

META.SO – META-EBENE FÜR US$ 149.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche überrascht mit einer aussergewöhnlichen Domain: die somalische Domain meta.so erzielt US$ 149.000,- (ca. EUR 128.779,-) und lag damit deutlich vor einer weiteren Domain unter Länderendung und einer nTLD. Die Endung .com muss sich mit dem 4. Platz begnügen.

Diesmal sind Domains unter der Kommerzendung vergleichsweise schwach besetzt. Zu mehr als dem 4. Platz in der vergangenen Domain-Handelswoche reicht es für skylab.com mit ihrem Preis von EUR 42.750,- nicht. astonish.com sieht für sich mit US$ 41.501,- (ca. EUR 35.869,-) eigentlich ganz gut aus, liegt jedoch unter Niveau. sourcehealth.com erzielt mit US$ 30.000,- (ca. EUR 25.929,-) einen gesunden Preis, hat aber noch nichts zu bieten. Allerdings gibt es reichlich Domain-Preise im unteren fünfstelligen Bereich, darunter auch die Vier-Ziffern-Domain 4656.com mit US$ 12.362,- (ca. EUR 10.684,-), der ziemlich nahe mit 6046.com eine weitere zum Preis von US$ 9.299,- (ca. EUR 8.037,-) folgt. Weitere Vier-Ziffern-Domain gibt es unter den Länderendungen.

Die somalische Domain meta.so wechselt zu einem Preis von US$ 149.000,- (ca. EUR 128.779,-) den Inhaber, berichtet Elliot Silver unter Verweis auf einen Tweet von Kukuh Laksana, der den Verkauf von Nikul Sanghvi (hypernames.co) über DAN.com kommunizierte. Die Domain wurde erst im April diesen Jahres registriert. Sie ist nicht die erste hochpreisige „Meta“-Domain des Jahres: im April erzielte meta.io US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-). Möglicherweise war der Deal ausschlaggebend für die Registrierung von meta.so. Zweithöchster Handel der Woche ist auction.io mit US$ 100.000,- (ca. EUR 86.429,-); auf dem Angebot kann man eigene Auktionen anleiern. Besonderes Interesse verlangt auch meta.lc mit US$ 20.000,- (ca. EUR 17.286,-): .lc ist die Endung von Saint Lucia, einer Insel in der Karibik, deren Staatsoberhaupt Königin Elisabeth II. ist. Erst nach diversen weiteren Domains tritt .de auf den Plan, mit sportdeal.de und regensburger-zeitung.de für jeweils EUR 7.500,-. Unter den Länderendungen gelistet sind auch ein paar reine Zifferndomains, wie 596.cc von den Kokos-Inseln zu US$ 7.626,- (ca. EUR 6.591,-).

Die neuen generischen Endungen brillieren ihrerseits mit der Kryptowährungsdomain eth.website zum Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 43.214,-), der die beiden .link-Domains quick.link zu US$ 15.299,- (ca. EUR 13.223,-) und inter.link zu US$ 12.000,- (ca. EUR 10.371,-) folgen. Darüber hinaus waren die nTLD-Preise erfreulich. Die klassischen generischen Endungen fallen ebenfalls erfreulich aus, angeführt von yeti.net zu US$ 25.000,- (ca. EUR 21.607,-), c114.net mit US$ 17.500,- (ca. EUR 15.125,-) und backer.org für US$ 14.000,- (ca. EUR 12.100,-). Zumindest sis.org, die jetzt auf US$ 3.226,- (ca. EUR 2.788,-) kommt, hat eine rückblickend unerfreuliche Vorgeschichte: im Mai 2019 kam sie auf US$ 3.422,- (ca. EUR 3.055,-) und fährt jetzt also einen kleinen Verlust ein. Nichtsdestotrotz ist die vergangene Domain-Handelswoche sehr erfreulich, zumal wieder einmal die Länderendungen an erster Stelle stehen.

Länderendungen
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meta.so – US$ 149.000,- (ca. EUR 128.779,-)
auction.io – US$ 100.000,- (ca. EUR 86.429,-)
meta.lc – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.286,-)
skilledtradesontario.ca – US$ 17.500,- (ca. EUR 15.125,-)
haven.io – US$ 10.510,- (ca. EUR 9.084,-)
heaven.io – US$ 9.499,- (ca. EUR 8.210,-)
sportdeal.de – EUR 7.500,-
regensburger-zeitung.de – EUR 7.500,-
hofmanns.de – EUR 7.304,-
asset.de – EUR 7.250,-
solarzellen.at – EUR 7.000,-
596.cc – US$ 7.626,- (ca. EUR 6.591,-)
5a.cc – US$ 5.001,- (ca. EUR 4.322,-)
theoaks.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.115,-)
gut-hoeren.de – EUR 3.800,-
recognize.io – US$ 3.834,- (ca. EUR 3.314,-)
experts.eu – EUR 3.000,-
aiio.de – EUR 2.995,-
couple.eu – EUR 2.990,-
swissfruits.ch – EUR 2.990,-
pixo.de – EUR 2.975,-
primo.io – US$ 3.444,- (ca. EUR 2.977,-)
mage.io – US$ 3.211,- (ca. EUR 2.775,-)
bitcoinup.io – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.679,-)
mascaro.de – EUR 2.750,-
posters.es – EUR 2.600,-
plastikhaus.ch – EUR 2.500,-
panettone.fr – EUR 2.450,-
theoaks.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.352,-)
mpu-karlsruhe.de – EUR 2.200,-
unfallassistent.de – EUR 2.100,-
ability.fr – EUR 2.000,-
panettone.co.nz – EUR 2.000,-
junior.io – US$ 2.219,- (ca. EUR 1.918,-)
1119.cc – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.296,-)
7891.cc – US$ 830,- (ca. EUR 717,-)
1099.io – US$ 305,- (ca. EUR 264,-)
moon.ai – US$ 8.891,- (ca. EUR 7.684,-)
desk.ai – US$ 6.671,- (ca. EUR 5.766,-)
note.ai – US$ 5.915,- (ca. EUR 5.112,-)
invent.ai – US$ 3.287,- (ca. EUR 2.841,-)
avenue.ai – US$ 2.455,- (ca. EUR 2.122,-)
trivia.ai – US$ 2.011,- (ca. EUR 1.738,-)
mach.ai – US$ 1.951,- (ca. EUR 1.686,-)
kiwi.ai – US$ 1.236,- (ca. EUR 1.068,-)
legit.ai – US$ 1.087,- (ca. EUR 939,-)
evoke.ai – US$ 1.009,- (ca. EUR 872,-)
breath.ai – US$ 1.004,- (ca. EUR 868,-)
replace.ai – US$ 1.004,- (ca. EUR 868,-)
occur.ai – US$ 1.004,- (ca. EUR 868,-)
renewal.ai – US$ 1.004,- (ca. EUR 868,-)
middle.ai – US$ 1.004,- (ca. EUR 868,-)

Neue Endungen
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eth.website – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.214,-)
quick.link – US$ 15.299,- (ca. EUR 13.223,-)
inter.link – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.371,-)
doge.xyz – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.643,-)
metaphor.xyz – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.546,-)
worlds.xyz – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.186,-)
objects.xyz – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.186,-)
chatter.social – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.593,-)
funded.xyz – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.161,-)

Generische Endungen
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yeti.net – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.607,-)
c114.net – US$ 17.500,- (ca. EUR 15.125,-)
backer.org – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.100,-)
inbox.org – EUR 8.000,-
offshore.org – US$ 9.138,- (ca. EUR 7.898,-)
noaa.org – US$ 7.050,- (ca. EUR 6.093,-)
preventelderabuse.org – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.149,-)
raised.org – EUR 3.600,-
forms.org – US$ 4.255,- (ca. EUR 3.678,-)
1394ta.org – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.544,-)
ferry.org – US$ 3.510,- (ca. EUR 3.034,-)
sis.org – US$ 3.226,- (ca. EUR 2.788,-)
izf.net – US$ 2.850,- (ca. EUR 2.463,-)
drdo.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.420,-)
ripuc.org – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.334,-)
techcircle.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.161,-)
famis.org – US$ 2.355,- (ca. EUR 2.035,-)
hea.org – US$ 2.355,- (ca. EUR 2.035,-)
fsr.org – US$ 2.205,- (ca. EUR 1.906,-)

.com
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skylab.com – EUR 42.750,-
astonish.com – US$ 41.501,- (ca. EUR 35.869,-)
sourcehealth.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.929,-)
drafts.com – US$ 29.001,- (ca. EUR 25.065,-)
patentlaw.com – US$ 28.346,- (ca. EUR 24.499,-)
virtualassets.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 22.472,-)
soltech.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.607,-)
manejodecrisis.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 21.510,-)
skola.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.286,-)
haybank.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 16.421,-)
firstmutual.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 14.261,-)
codesign.com – US$ 15.749,- (ca. EUR 13.612,-)
hawaiishippers.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.964,-)
4656.com – US$ 12.362,- (ca. EUR 10.684,-)
loantree.com – US$ 11.015,- (ca. EUR 9.520,-)
cemer.com – US$ 10.010,- (ca. EUR 8.652,-)
realpropertynetwork.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.643,-)
freehub.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.643,-)
usedcarforsale.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.642,-)
6046.com – US$ 9.299,- (ca. EUR 8.037,-)
watti.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.779,-)
mydid.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.682,-)
cbdcs.com – US$ 8.475,- (ca. EUR 7.303,-)
italianfresh.com – US$ 8.450,- (ca. EUR 7.303,-)
casualwear.com – US$ 8.366,- (ca. EUR 7.231,-)
fuzzypeach.com – US$ 8.256,- (ca. EUR 7.136,-)
sentierresearch.com – US$ 8.150,- (ca. EUR 7.044,-)
inbu.com – US$ 7.800,- (ca. EUR 6.741,-)
energybars.com – US$ 7.788,- (ca. EUR 6.731,-)
blockcredit.com – US$ 7.347,- (ca. EUR 6.350,-)
buckscounty.com – US$ 7.324,- (ca. EUR 6.330,-)
chadu.com – US$ 7.251,- (ca. EUR 6.267,-)
msys.com – US$ 7.075,- (ca. EUR 6.115,-)
terrorist.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.050,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: domaininvesting.com, sedo.de, thedomains.com

IETF – ONLINE-TREFFEN DER TASK FORCE IM NOVEMBER

Das 112. Treffen der Internet Engineering Task Force (IETF) findet im November 2021 leider nicht als Präsenzveranstaltung statt. Seit ihrem 108. Treffen im Juli 2020 waren alle Treffen nur online.

Das „IETF 112“ findet von Montag, den 08. bis Freitag, den 12. November 2021 lediglich online statt. Geplant war es ursprünglich als am Freitag, den 06. November 2021 startende Präsenzveranstaltung in Madrid, nachdem das für Juli 2020 geplante IETF 108 in Madrid pandemiebedingt zur ersten reinen Online-Veranstaltung wurde. Doch noch einmal werden IETFler vor das heimische Display gezwungen, wenn sie am IETF 112 online teilnehmen wollen. Das IETF arbeitet an der Verbesserung des Internets, indem qualitativ hochwertige, technische Dokumente formuliert werden, die beeinflussen, wie Menschen das Internet gestalten, nutzen und verwalten. Die üblichen Begleitveranstaltungen, der IETF Hackathon und der IETF Codesprint, finden ebenfalls online statt. Der IETF Codesprint startet am 27. Oktober 2021, der IETF Hackerthon am 01. November 2021. Auch die Tutorien für Neuzugänge wird es geben. Die Agenda für die Veranstaltung ist weitestgehend veröffentlicht, unterliegt aber gegebenenfalls noch kurzfristigen Änderungen. Das darauf folgende „IETF 113“ soll vom 19. bis zum 25. März 2022 in Bangkok stattfinden.

Das „IETF 112“ findet vom Montag, den 08. bis Freitag, den 12. November 2021 nur online statt. Die einzelnen Veranstaltungen werden täglich von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr (UTC) abgehalten. Teilnehmer nutzen für den Überblick und weitere Informationen die iOS/iPad-App oder die Android-App „IETFers“.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.ietf.org/how/meetings/112/

Quelle: ietf.org, eigene Recherche

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