Domain-Newsletter

Ausgabe #1097 – 09. Dezember 2021

Themen: Quad9-Urteil – haftet DNS-Resolver als Störer? | Statistik – .com knackt 160-Mio-Marke | TLDs – Neues von .eu, .nl und .tr | teamhampire.com – Streit zu komplex für UDRP | Hallowiener – fehlende Nutzung löscht Marke | place.com – mach Platz da für US$ 3.000.000,- | RIPE 84 – Präsenz-Treffen für Mai 2022 geplant

QUAD9-URTEIL – HAFTET DNS-RESOLVER ALS STÖRER?

Der in Zürich ansässige DNS-Resolver-Betreiber Quad9 ist als Störer verpflichtet, die Auflösung bestimmter Domain-Namen einzustellen, die nach Ansicht der Sony Music Entertainment Germany GmbH an der Verletzung von Urheberrechten an Inhalten beteiligt sind. Das entschied das Landgericht Hamburg und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2021 (Az. 310 O 99/21).

Bei Quad9 handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die kostenlose rekursive DNS-Auflösung mit optionaler zusätzlicher Malware-Filterung anbietet. Vereinfacht ausgedrückt, ist ein DNS-Resolver ein Softwaremodul, dass auf dem Rechner eines DNS-Teilnehmers installiert ist. Es hilft dem Internetnutzer dabei, Domains in numerische IP-Adressen aufzulösen. Die Systeme von Quad9 werden von schätzungsweise mehreren Millionen Endnutzern verwendet, darunter Einzelpersonen, Schulen, Internet-Provider und Regierungsbehörden. Im Juni 2021 wurde Quad9 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg zugestellt. Darin wird Quad9 verboten, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Musikalbum der US-Band Evanescence öffentlich zugänglich zu machen, indem Quad9 einen DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der den Kunden eine Übersetzung von Domains in numerische IP-Adressen zur Verfügung stellt, so dass es mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen möglich ist, eine bestimmte Domain zu erreichen und dort Verlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des vorgenannten Albums aufzurufen. Nach Angaben von Quad9 ist die Website, deren Sperrung gefordert wird, nicht direkt der Ort, an dem die verletzenden Inhalte zu finden sind; sie ist lediglich eine Sammlung von Links, die auf andere Websites verweisen, unter denen die Inhalte zum Herunterladen angeboten werden. Gleichwohl: Das Gericht verneinte, dass sich Quad9 auf das Haftungsprivileg aus den §§ 7 bis 10 TMG berufen könne, obwohl zum Beispiel Internet Service Provider oder Domain-Registrare über diese Vorschriften von der Störerhaftung grundsätzlich ausgenommen sind.

Auf Widerspruch von Quad9 hat das Landgericht Hamburg zwar nun mündlich verhandelt, hält an seiner Auffassung jedoch fest und hat am 30. November 2021 den Widerspruch zurückgewiesen. Eine Begründung liegt öffentlich bisher nicht vor. Im Beschluss aus dem Mai 2021 hat das Landgericht eine Haftungsprivilegierungen für Diensteanbieter im Streitfall abgelehnt, da die Regelungen auf einen DNS-Resolver nicht anwendbar seien. Dabei stützt man sich auf ein Urteil des OLG Köln vom 09. Oktober 2020 (Az. 6 U 32/20), das sowohl eine unmittelbaren Anwendbarkeit des § 8 Absatz 1 TMG als auch eine erweiternde Auslegung ablehnt. Der Resolver übermittele weder die Informationen auf der gesuchten Webseite weiter, noch vermittele er selbst einen Zugang dazu; er stösst nur die IP-Adressen-Abfrage gegenüber den DNS-Servern an. Die Vorschrift des § 8 TMG regele gerade die Haftung für fremde übermittelte Informationen bzw. für fremde Informationen, zu denen der Zugang vermittelt wird; die Privilegierung beziehe nicht jedweden adäquat kausalen Beitrag im Zusammenhang mit der Übermittlung/Zugangsvermittlung ein. Eine Inanspruchnahme der unmittelbaren Täter und Teilnehmer der Rechtsverletzungen erscheine als für die Antragstellerin aussichtslos; insbesondere hätten sowohl der Sharehosting-Dienst als auch der Host-Provider, über den die Inhalte verbreitet werden, nicht reagiert. Ferner sei die Sperre verhältnismäßig, da eine strukturell rechtsverletzende Internetseite mit weit überwiegend illegalen Angeboten vorliege.

Quad9 hat bereits angekündigt, die Entscheidung nicht hinzunehmen und in Berufung zu gehen. Technisch neutrale Diensteanbieter dürften nicht die Kosten und Risiken für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen tragen, an denen sie weder beteiligt sind noch Kenntnis davon haben. Andernfalls würde die Störerhaftung beliebig auf unbeteiligte Dritte ausgeweitet. Dabei wird Quad9 von der Gesellschaft für Freiheitsrechte eV (GFF), dem eco Verband der Internetwirtschaft und der Stiftung Mercator Schweiz unterstützt. Zudem erlebte Quad9 seit Bekanntwerden des Verfahrens eine beachtliche Spendenwelle. Der Marktanteil von Quad9 am Resolvermarkt liegt bei etwa einem Prozent. Von gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Sony und dem Marktführer Google DNS ist hingegen noch nichts bekannt.

Die Mitteilung von Quad9 finden Sie unter:
> https://quad9.org/news/press/german-court-rules-against/

Den Beschluss des LG Hamburg vom 12.05.2021 finden Sie unter:
> https://openjur.de/u/2350143.html

Quelle: heise.de, eigene Recherche

STATISTIK – .COM KNACKT 160-MIO-MARKE

Corona sorgt für weiterhin steigende Registrierungszahlen: wie die .au-Registry mitteilt, verdankt man Corona den zweitbesten Monat der Geschichte. Die Akzente setzte aber einmal mehr Branchenprimus .com.

Wenn Sie diese Zeilen lesen, ist es vollbracht: die Kommerz-Endung .com hat erstmals die Marke von 160 Mio. registrierten Domains geknackt. Allein im November 2021 legte .com um mehr als 900.000 zu, um letztlich noch knapp unter 160 Mio. zu bleiben. Im laufenden Monat Dezember 2021 ist aber auch diese Hürde gefallen. Was genau für den selbst für die so arg erfolgsverwöhnte Endung .com ungewohnten steilen Anstieg in nur vier Wochen gesorgt hat, ist offen; die durch Corona beschleunigte Verlagerung des stationären Handels in die Online-Welt dürfte aber ihren Teil dazu beigetragen haben. Davon weit weniger profitiert haben jedenfalls die neuen Top Level Domains; die beiden führenden Endungen .xyz und .online mussten – wenn auch leichte – Verluste einstecken. Insgesamt gibt es damit zum 01. Dezember 2021 exakt 27.265.948 Domain-Namen mit neuer Endung.

Von der Europa-Domain .eu ist nicht nur ein moderates Wachstum von rund 12.000 Domains gegenüber dem Vormonat Oktober 2021 zu berichten, sondern auch weitere Details zu den Brexit-Domains. Demnach werden alle .eu-Domains, die sich derzeit im offiziellen Status „withdrawn“ befinden, am 03. Januar 2022 (und nicht wie bisher angegeben am 01. Januar 2022) erneut zur Registrierung freigegeben. Die Vergabe erfolgt auf Grundlage des „first come, first serve“-Grundsatzes. Allerdings werden nicht alle Domains auf einen Schlag frei, sondern verteilt auf den ganzen Tag schubweise in so genannten „batches“. Nach Angaben der Registry EURid handelt es sich um rund 48.000 .eu-Domains. Sollten sie nicht sogleich wieder neue Inhaber finden, könnte es sein, dass die Registrierungszahlen für .eu im Januar 2022 etwas einbrechen. Glücksritter seien jedoch gewarnt: unter den frei werdenden Domains könnten auch solche sein, die eingetragenen Marken entsprechen, so dass die Registrierung das Risiko in sich trägt, Rechte zu verletzen.

In Australien hat ein strenges Quarantäneregime dafür gesorgt, dass man von COVID-19 bislang insgesamt weniger betroffen ist. Das hat allerdings der deutlich gestiegenen Nachfrage nach .au-Domains gar nicht geschadet. Wie die Registry auDA in ihrem Bericht für das 3. Quartal 2021 mitteilt, waren Ende September 2021 insgesamt 3.386.186 .au-Domains registriert, mit 3.055.131 der weitaus überwiegende Teil unter .com.au. Dazu beigetragen haben allein im Juli 2021 über 60.500 Neuregistrierungen, die diesen Monat zum zweitbesten in der .au-Geschichte machen. Und daür ist vor allem Corona verantwortlich: „This increase took place at a time when COVID-19 restrictions were re-introduced in several states, and followed a levelling out of demand and seasonal dip over Easter in Q2“, so auDA. Eine ganz ähnliche Entwicklung meldet die slowakische Länderendung .sk, wenn auch auf bescheidenerem Niveau. Nach Angaben der Verwalterin SK-NIC war 2020 das Jahr der COVID-Domains, vor allem im März mit allein 774 Corona-bezogenen neuen .sk-Domains. Im Jahr 2021 verharrten die Zuwächse auf weniger als 100 Corona-bezogenen .sk-Domains monatlich. Bei aktuell insgesamt rund 443.000 .sk-Domains war aber jedenfalls kein weitflächiger Missbrauch festzustellen.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.110.995 – (Vergleich zum Vormonat: + 46.289)
.at – 1.411.053 – (Vergleich zum Vormonat: + 4.789)
.com – 159.878.064 – (Vergleich zum Vormonat: + 916.515)
.net – 13.455.736 – (Vergleich zum Vormonat: – 12.875)
.org – 10.523.459 – (Vergleich zum Vormonat: + 20.805)
.info – 3.828.293 – (Vergleich zum Vormonat: – 4.230)
.biz – 1.441.807 – (Vergleich zum Vormonat: + 10.894)
.eu – 3.666.151 – (Vergleich zum Vormonat: + 12.541)

.xyz – 4.145.007 – (Vergleich zum Vormonat: – 3.394)
.online – 2.087.263 – (Vergleich zum Vormonat: – 38.506)
.top – 1.531.198 – (Vergleich zum Vormonat: + 22.212)

(Stand 01. Dezember 2021)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/domain-statistik

Quelle: eurid.eu, auda.org.au, sk-nic.sk, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .NL UND .TR

Domain-Namen aus der Türkei sind künftig legal handelbar: offizielle Änderungen in der Verwaltung gestatten den Verkauf und Transfer von .tr-Domains. Derweil schafft EURid weitere Verifizierungsmöglichkeiten für .eu-Domains, während .nl das Finden freier Domains vereinfacht – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Verwalterin EURid hat eine neue Option zur Identifizierung für Domain-Inhaber geschaffen. Im März 2021 hatte EURid das „Know-Your-Customer“-Projekt (KYC) gestartet; im Zuge der Verbesserung der Datenqualität – also der Richtigkeit der WHOIS-Daten – sollte so die Verifizierung der Inhaberdaten auf Anfordern der Registry in automatisierter Weise möglich sein. Spiegelbildlich können Inhaber einer .eu-Domain auf diese Weise ein „Statement of Holdership“ zum Nachweis ihrer Inhaberschaft anfordern. Bisher standen hierfür zwei Methoden zur Verfügung: eine Kombination aus SMS und MRZ-Scan, bei welcher der Domain-Inhaber eine SMS mit Link erhält, der eine App startet, über die der maschinenlesbare Teil von Ausweisdokumenten erfasst wird; belgische Inhaber einer .eu-Domain konnten sich zudem über elektronische Identitätskarten ausweisen. Dritte und neue Methode ist nun der Bank-Transfer, bei dem ein Betrag von unter einem Euro unter Angabe eines Codes auf ein Konto überwiesen wird, das der Domain-Inhaber angegeben hat. Der Domain-Inhaber muss diesen Code dann unter my.eurid.eu bestätigen und sich so legitimieren. EURid verspricht sich davon, dass der Namensraum unter .eu noch sicherer wird.

SIDN, Verwalterin der niederländischen Länderendung .nl, macht die Suche nach freien Domains noch einfacher. Wer eine noch nicht vergebene .nl-Domain sucht oder einfach nur Ideen oder Anregungen für alternative Adressen, findet künftig direkt auf der Startseite einen Link zum „SIDN Domain Name Suggestion tool“, das sowohl in niederländischer als auch in englischer Sprache bereit steht. Dort lässt sich über eine Vielzahl von Optionen nach freien .nl-Domains suchen; so ist beispielsweise die Zahl der maximal zulässigen Zeichen wählbar, das Vorkommen von Ziffern und Bindestrichen, aber auch herauszinden, ob eine Domain zuvor bereits einmal registriert war. Letztere Option könnte dazu führen, dass man vom Traffic profitiert, den die Domain noch generiert. Die Registrierung der Domain selbst erfolgt dann über den Registrar der Wahl, also nicht über die Registry. Das „SIDN Domain Name Suggestion tool“ ist kostenlos, beschränkt sich allerdings auf .nl-Domains. Eine Prüfung, ob die Registrierung der dort gefundenen Domain gegen Rechte Dritter verstösst, findet nicht statt.

Das System der Domain-Registrierung für die türkische Länderendung .tr steht vor einschneidenden Veränderungen. Auf Betreiben der „Information Technologies and Communications Authority“ (ITCA) löst im Januar 2022 das „.tr Network Information System (TRABIS) das bisherige System Nic.tr ab. Damit wird erstmalig auch der Verkauf und Transfer von .tr-Domains offiziell legitimiert. Grundlage hierfür ist der neue Artikel 13 der „Internet Domain Names Regulation“ (Regulation), der vorsieht, dass die Übertragung durch ein Formular abgewickelt werden soll, abzurufen über die Website des Domain-Registrars. Zudem sieht die Regelung die Möglichkeit vor, .tr-Domains im Fall des Todes auf den Erben zu tragen; gleiches gilt im Fall der Abwesenheit des Domain-Inhabers. Zudem können Unternehmen ihre Domains im Fall des Verkaufs oder der Verschmelzung übertragen. Erfreulich ist ausserdem, dass voraussichtlich 2023 die Registrierung von .tr-Domains auf Second Level Ebene erlaubt ist; bisher musste man unter Subdomains wie .com.tr wählen. Weitere Details zu den bevorstehenden Änderungen hat Nic.tr in einem umfangreichen FAQ-Bereich zusammengefasst.

Weitere Informationen zu den Änderungen bei .tr finden Sie unter:
> https://www.nic.tr/index.php#381

Quelle: eurid.eu, sidn.nl, lexology.com

TEAMHAMPIRE.COM – STREIT ZU KOMPLEX FÜR UDRP

In einer aktuellen UDRP-Entscheidung vor dem Forum (National Arbitration Forum – NAF) spricht Entscheider Jeffrey J. Neuman einige Standards des Verfahrens aus und verdeutlicht, weshalb komplexe Markenrechtsstreitigkeiten nicht von der UDRP (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy) abgedeckt sind.

Die Beschwerdeführerin ist Swisher International Inc., ein internationales Zigarrenunternehmen, das 1861 gegründet wurde und ein führender Anbieter von Zigarren und anderen Tabakwaren ist. Die Beschwerdeführerin hat Markenrechte an der Marke „HEMPIRE“ in Verbindung mit Zigarettenpapier und Zigarettenrollpapier durch ihre Registrierung beim US-Markenamt am 07. September 2010. Die Markenregistrierung weist als Datum der ersten Benutzung im Handel den 31. Oktober 2005 auf. Der Gegner ist der alleinige Inhaber der 2017 gegründeten Hanf-Boutique „Hempire LLC“, die ursprünglich als CBD-(Cannabidiol)-Einzelhandelsgeschäft mit Ladengeschäften an mehreren Orten in zwei US-Staaten betrieben wurde, aber während der COVID-19-Pandemie ihr Geschäft hauptsächlich online verlagerte. Seine Präsenz hat der Gegner unter der Domain teamhempire.com, die er am 31. Dezember 2017 registrierte. Der Gegner meint, die Markenrechte der Beschwerdeführerin an dem generischen Begriff „HEMPIRE“ erstreckten sich nur auf die Verwendung im Zusammenhang mit „Rolling Papers“ und nicht auf die von ihm angebotenen Produkte, einschließlich CBD-Produkte, Öle und Cremes, die Hanf oder Hanfextrakt enthalten. Außerdem meint er, die Beschwerdeführerin käme mit der Beschwerde zu spät; sie habe ihre Rechte wegen Zeitablaufs verwirkt („laches“). Die Beschwerdeführerin sieht in dem Angebot des Gegners „verwandte Produkte“, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts begründeten. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, der Gegner habe die bekannte Marke der Beschwerdeführerin gekannt oder hätte sie kennen müssen. Sie ist der Ansicht, der Gegner sei verpflichtet gewesen, vor Registrierung der Domain eine Markensuche durchzuführen. Sie verwies auf mehrere erfolgreiche UDRP-Verfahren, die sie bereits geführt habe und die zu ihren Gunsten entschieden worden seien. Die Sachlage liege hier genauso wie in den genannten Entscheidungen. Als Entscheider in der Sache kam der Jurist Jeffrey J. Neuman zum Zuge, der diesen Oktober zum Verbindungsmann der Generic Names Supporting Organization (GNSO) für die Operational Design Phase (ODP) bei der Einführung der nächsten Runden von neuen gTLDs ernannt wurde.

Neuman wies die Beschwerde von Swisher International zurück und berief sich darauf, dass Fragen hinsichtlich der Markenrechte zu komplex seien für die UDRP (NAF Claim Number: FA2110001969097). Allerdings schaute sich Neuman einige Punkte genauer an. So prüfte er die Frage der Verwirkung („laches“) und verwies auf den allgemeinen Konsens der WIPO-Panels, dass „laches“ weder der Erhebung einer Beschwerde entgegenstehen, noch die Möglichkeit, in der Sache zu obsiegen, ausschließen sollten. Allerdings könne eine lange Verzögerung als Faktor bei der Bewertung der vom Gegner behaupteten, gutgläubigen Nutzung der Domain von Gewicht sein, sofern er nachweisen kann, dass er sich auf eine Nichtgeltendmachung von Ansprüchen verlassen hat. Auf diesen Punkt komme er später zurück, erklärte Neuman, und stieg in die eigentliche Prüfung ein. Hier bestätigte Neuman zunächst die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass Domain und Marke sich zum Verwechseln ähnlich sind. Die Frage, ob der Gegner mit seinen Produkten überhaupt mit denen vom Markenschutz Umfassten konkurriere, sprach nicht gegen die Verwechslungsgefahr. Dass der Gegner seine Produkte lediglich in zwei US-Staaten anbietet und dass seine Website nicht auf eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin schließen lasse, ändere auch nichts an der Verwechslungsfahr. Also widmete er sich den folgenden Elementen der UDRP und prüfte die Frage eines Rechts beziehungsweise eines berechtigten Interesses an der Nutzung der Domain teamhempire.com sowie der Bösgläubigkeit des Gegners in einem Abschnitt. Hier prüfte Neuman die von der Beschwerdeführerin angesprochenen, früheren UDRP-Entscheidungen und stellte dabei fest, dass all diese Fälle anders gelagert seien, weil die Gegner dieser Beschwerden im Verfahren nicht Stellung bezogen haben. Hingegen habe sich hier der Gegner gemeldet, wie auch in einem anderen, von der Beschwerdeführerin nicht genannten Fall, mit dem dieser vergleichbar sei. In diesem anderen Fall habe der Entscheider Steven M. Levy geschlossen, dass die Beschwerde die Möglichkeiten der UDRP überschreite, weshalb er sie abgewiesen habe (NAF Claim Number: FA 2106001952939). An dieser Entscheidung orientierte sich Neuman und schaute sich die Marke „HEMPIRE“ der Beschwerdeführerin an, die lediglich für Zigarettenpapier und -rolls eingetragen ist. Weitere, von der Beschwerdeführerin beantragte und teilweise suspendierte Marken ergaben auch keinen Hinweis auf Überschneidung des jeweiligen Schutzes mit den Waren, die der Gegner vertreibt. Davon abgesehen wurde ein Erfordernis für Registranten, Markenrecherchen durchzuführen, von den Verfassern der UDRP ausdrücklich abgelehnt. Obwohl es einige Fälle gäbe, in denen Panelisten ein gewisses Maß an Sorgfalt von professionellen Domain-Investoren vor der Registrierung einer Domain verlangt haben, gäbe es hier keinen Hinweis darauf, dass der Gegner ein solcher professioneller Domain-Investor ist. Der Gegner habe darin Genüge getan, dass er vor der Firmengründung 2017 zunächst bei den zuständigen Behörden von Massachusetts prüfte, ob er den Unternehmensnamen „Hempire“ eintragen lassen könne, ohne dass es zu einer Verwechslung mit einem anderen Unternehmen kommen könne.

Neuman resümiert, es gäbe eine Reihe von strittigen Tatsachen in diesem Fall, die komplexe rechtliche Fragen beinhalten. Die Klärung dieser Fragen würde eine vollständige Beweisaufnahme, die Möglichkeit zur Vorlage von Zeugen und Sachverständigengutachten sowie ein Kreuzverhör dieser Zeugen und Sachverständigen erfordern. Die in diesem Streitfall aufgeworfenen Beweis- und Rechtsfragen sowie andere Fragen seien für den sehr engen Anwendungsbereich der Richtlinie nicht geeignet und sollten am besten vor einem Gericht mit solideren Beweisinstrumenten behandelt werden. Auf Grundlage dieser Einschätzung stellte Neuman fest, dass die Beschwerdeführerin die drei erforderlichen Elemente der UDRP nicht erfüllt habe, weshalb er die Beschwerde abwies.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain teamhempire.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1969097.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

HALLOWIENER – FEHLENDE NUTZUNG LÖSCHT MARKE

Die fehlende Nutzung seiner Marke „HALLOWIENER“ wurde dem Inhaber in einem Rechtsstreit mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zum Verhängnis. Der Europäische Gerichtshof liess sich auch durch die Nutzung eines gleichnamigen Domain-Namens nicht beeindrucken.

Am 10. Februar 2011 wurde zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Unionswortmarke „HALLOWIENER“ eingetragen. Am 24. November 2017 stellte die Streithelferin einen Antrag nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 auf Erklärung des Verfalls wegen fehlender ernsthafter Benutzung dieser Marke. Die Klägerin legte daraufhin vier Nachweise vor, um die ernsthafte Benutzung zu belegen, bestehend aus einem Werbeprospekt eines deutschen Supermarkts, in dem ein Produkt der angegriffenen Marke abgebildet war, einem Auszug der Website dieser Marke und zwei Rechnungen. Später folgten ein Lizenzvertrag im Hinblick auf eine Marktanalyse und vier undatierte Bilder. Das reichte der Löschungsabteilung am EUIPO nicht aus, die dem Löschungsantrag stattgab. Hiergegen legte die Markeninhaberin Beschwerde ein, die aber abgewiesen wurde. Zunächst erklärte die Beschwerdekammer, für den Nachweis der ernsthaften Benutzung sei der Zeitraum vom 24. November 2012 bis 23. November 2017 zu berücksichtigen. Insoweit führte sie aus, dass ein großer Teil der vorgelegten Nachweise für eine ernsthafte Benutzung nicht dem maßgeblichen Zeitraum zugeordnet werden könne. Die vorgelegten Dokumente belegten relativ geringe Verkaufszahlen, die nicht durch den Nachweis einer intensiven Benutzung ausgeglichen würden. Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass die bloße Existenz des Domain-Namens hallowiener.de und eines Facebook-Kontos kein Nachweis für die Benutzung der Marke sei, und kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Dokumente nicht genügten und deren Gesamtbetrachtung es nicht erlaube, die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Zeitraum für die in Rede stehenden Waren nachzuweisen.

Mit Urteil vom 10. November 2021 bestätigte auch der EuGH diese Ansicht, wobei er ebenfalls den Zeitraum 24. November 2012 bis 23. November 2017 in den Mittelpunkt stellte. Für diesen Zeitraum würdigte er die vorgelegten Beweismittel, darunter auch einen Auszug der Website unter der Domain hallowiener.de, in der Entscheidung „Internetauszug“ genannt. Hier beanstandete der EuGH, dass der Internetauszug am 03. Februar 2018, also nach dem maßgeblichen Zeitraum, ausgedruckt wurde. Wer an dieser Stelle un-optimale Prozessführung vermutet, darf sich sogleich bestätigt sehen: Selbst wenn der Internetauszug im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung im maßgeblichen Zeitraum berücksichtigt werden könnte, gehe nach Ansicht des EuGH aus ihm lediglich hervor, dass die Website im Jahr 2018 aufgerufen werden konnte. Dagegen seien ihm weder weitere Informationen zu den betreffenden Waren noch insbesondere Angaben zu deren Preisen oder zur Möglichkeit einer Online-Bestellung entnommen werden. Folglich sei dieses Beweisstück nicht geeignet, die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke während des maßgeblichen Zeitraums zu belegen. Die von der Klägerin vorgelegten Beweisstücke würden auch in der Gesamtschau nicht ausreichen, um zu belegen, dass die angegriffene Marke während des maßgeblichen Zeitraums für die betroffenen Waren ernsthaft benutzt wurde.

Der Einwand der fehlenden Benutzung kann auch in UDRP-Streitigkeiten eine Rolle spielen. So hat etwa der Czech Arbitration Court (CAC) im Streit um medicalexpo.com bereits 2011 entschieden, dass der Domain-Inhaber bösgläubig (bad faith) im Sinne der UDRP handle, weil er die Domain 14 Jahre lang nicht nutzte und den Markeninhaber davon abhalte, die Rechte, die ihm seine Marke gewähre, auch umzusetzen. In einer umstrittenen Entscheidung zu me-enterprise.com hatte das National Arbitration Forum zudem 2012 ebenfalls geurteilt, dass die Nichtbenutzung der Domain die Feststellung der bösgläubigen Registrierung und Benutzung rechtfertigt. Die telstra.org-Entscheidung der WIPO aus dem Jahr 2000 hat dazu sogar einen Indizienkatalog entwickelt. Wie man es auch dreht und wendet: der beste Tipp ist, sowohl eine Domain als auch eine Marke nach Registrierung bzw. Eintragung zu nutzen – oder sie freizugeben, damit sie Dritte in kreativer Weise aktiv nutzen können.

Die Entscheidung des EuGH finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2643

Quelle: europa.eu, eigene Recherche

PLACE.COM – MACH PLATZ DA FÜR US$ 3.000.000,-

In der vergangenen Domain-Handelswoche wurde place.com mit dem Preis von US$ 3.000.000,- (ca. EUR 2.648.913,-) öffentlich: Elliot Silver berichtete davon, und Ron Jackson erwähnte dies in seinem dnjournal.com.

Mit place.com, die zum großartigen Preis von US$ 3.000.000,- (ca. EUR 2.648.913,-) an ein milliardenschweres Unternehmen geht, haben wir den viertteuersten Domain-Deal des Jahres. Es ist nicht ganz klar, wann der Kauf abgewickelt wurde, das WHOIS weist Mai 2021 als letzten Termin einer Änderung aus. Mit deutlichem Abstand finden sich bankoflondon.com und eventhorizon.com zu jeweils US$ 50.000,- (ca. EUR 44.149,-). Die Domain bankoflondon.com befindet sich damit in den Händen der „Bank of London“, die sich auf ihrer Website als ein führendes Technologieunternehmen und die erste zweckbestimmte globale Clearing-, Agentur- und Transaktionsbank der Welt beschreibt. Weiter gehts mit der Drei-Zeichen-Domain wzc.com, die US$ 46.800,- (ca. EUR 41.323,-) erzielte und sich so gegenüber dem Wert von US$ 20.509,- (ca. EUR 18.150,-) aus dem Februar 2015 sehr deutlich verbesserte.

Unter den Länderendungen zeigt abermals die spanische Endung, was sie drauf hat: instabox.es kommt auf klare EUR 10.000,- und steht damit diesmal auf Platz 1. Ihr folgt die kolumbianische draft.co zum Preis von GBP 8.500,- (ca. EUR 9.984,-). Alsdann steigt die deutsche Endung mit creative-crowd.de für EUR 5.000,- ein. Etwas weiter unten auf der Liste treten dann endlich die .de-Schränke zu Tage, mit kleider-schrank.de für EUR 2.750,- und kleider-schränke.de für EUR 2.500,-. Ein wenig an Wert gewonnen hat taptic.de, die sich von EUR 1.660,- im Oktober 2015 auf jetzt EUR 2.300,- verbesserte. Daneben findet wieder eine Schweizer Domain einen neuen Inhaber; die Endung .ch scheint in Bewegung zu kommen.

Die neuen generischen Endungen erfreuen wieder mit einer Top-.xyz-Domain: dust.xyz kommt auf US$ 20.000,- (ca. EUR 17.659,-). Ebenfalls zeigt sich mit crypto.cruises zum Preis von US$ 6.088,- (ca. EUR 5.376,-) wieder eine Krypto-Domain. Die klassischen generischen Endungen liefern ebenfalls gemischte Werte. Teuer, wohl wegen des „meta“-Bestandteils, ist metafb.org, für die US$ 27.088,- (ca. EUR 23.918,-) sprangen. Die Preislage sinkt danach auf US$ 5.000,- (ca. EUR 4.415,-) für etruck.net. Die vergangene Domain-Handelswoche zeigt ihre Stärke mit einer wirklich teuren Domain, die allerdings schon vor einigen Monaten gehandelt wurde. Davon abgesehen, waren die Zahlen in Ordnung, aber nicht wirklich gut.

Länderendungen
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instabox.es – EUR 10.000,-
draft.co – GBP 8.500,- (ca. EUR 9.984,-)

creative-crowd.de – EUR 5.000,-
taxpal.de – EUR 3.500,-
ecoship.de – EUR 2.888,-
kleider-schrank.de – EUR 2.750,-
kleider-schränke.de – EUR 2.500,-
ybr.de – EUR 2.500,-
taptic.de – EUR 2.300,-

clovis.fr – EUR 4.250,-
immobiliagest.it – EUR 3.800,-
wen.fi – EUR 3.798,-
abby.fr – EUR 3.300,-
holding.eu – EUR 3.000,-
paynow.hk – EUR 2.800,-
bardo.eu – EUR 2.500,-
immobilienindex.ch – EUR 2.500,-
pudong.sh – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.207,-)
pings.io – US$ 2.450,- (ca. EUR 2.163,-)
surgicare.in – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.766,-)

Neue Endungen
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dust.xyz – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.659,-)
crypto.cruises – US$ 6.088,- (ca. EUR 5.376,-)
2.tel – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.415,-)
caliente.xyz – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.410,-)
hyperspace.xyz – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.410,-)
geode.xyz – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.644,-)
supercool.xyz – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.644,-)
purely.organic – EUR 2.500,-
credit.inc – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.766,-)

Generische Endungen
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mix.info – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.648,-)

metafb.org – US$ 27.088,- (ca. EUR 23.918,-)
etruck.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.415,-)
moves.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.414,-)
recurrent.org – US$ 3.449,- (ca. EUR 3.045,-)

.com
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place.com – US$ 3.000.000,- (ca. EUR 2.648.913,-)
bankoflondon.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.149,-)
eventhorizon.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.149,-)
wzc.com – US$ 46.800,- (ca. EUR 41.323,-)
doh.com – EUR 33.000,-
integritypartners.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.074,-)
hashport.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.074,-)
dvpn.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.245,-)
trustlocal.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 11.920,-)
xxxflix.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.154,-)
nstart.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.830,-)
xity.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.741,-)
dahler.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.947,-)
softr.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.064,-)
msez.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.064,-)
mediras.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 6.799,-)
prodisc.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 6.799,-)
swappin.com – US$ 6.988,- (ca. EUR 6.170,-)
capcall.com – US$ 6.711,- (ca. EUR 6.170,-)
mindtastic.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.210,-)
panoptyc.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.856,-)
chekker.com – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.873,-)
cointicket.com – US$ 4.880,- (ca. EUR 4.309,-)
summitshare.com – US$ 4.350,- (ca. EUR 3.841,-)
trafficsafetyinstitute.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.532,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: domaininvesting.com, tehdomains.com, tldinvestors.com,
dnjournal.com, sedo.de

RIPE 84 – PRÄSENZ-TREFFEN FÜR MAI 2022 GEPLANT

Réseaux IP Européens (RIPE) lädt für Mai 2022 zum 84. RIPE-Meeting. Das ursprünglich für 2021 als Präsenztreffen ins Auge gefasste Meeting in Berlin fand verständlicherweise doch nur virtuell statt. Im kommenden Jahr soll es aber vor Ort zelebriert werden.

Nach mittlerweile vier Online-Treffen des RIPE wird das kommende 84. Treffen mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder als Präsenzveranstaltung abgehalten werden können. O.K., hier spekulieren und hoffen wir. Sollte doch die Pandemie über die Maßen aktiv sein und neue Varianten präsentieren, stünde wieder ein virtuelles Treffen der europäischen Internet Service Provider und Netzwerkbetreiber ins Haus. So oder so werden sie sich auf der mehrtägigen Konferenz über aktuelle Entwicklungen informieren können. Das muss nicht zum Nachteil für die Veranstaltung gereichen, denn die virtuelle RIPE81 brachte es auf 1.224 registrierte Teilnehmer mit täglich 1.000 Zuschauern online aus 80 Ländern. Die virtuelle RIPE82 kam auf 1.077 Teilnehmer aus 91 Ländern, die virtuelle RIPE83 auf 1.036 Teilnehmer aus 84 Ländern.

RIPE ist eine im Jahr 1989 gegründete Arbeitsgemeinschaft zur Koordination des Internets. Ihren Sitz hat die Organisation in Amsterdam (Niederlande) und in Dubai. RIPE verwaltet als regionale Internet Registry für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien IP-Adressblöcke. Seitdem das 80. RIPE-Meeting, das im Mai 2020 in Berlin stattfinden sollte, coronabedingt als ausschließlich virtuelles Meeting stattgefunden hat, und auch RIPE82 nicht in Berlin als Präsenzveranstaltung stattfinden konnte, drücken wir für RIPE 84 live in Berlin die Daumen.

Das RIPE 84 findet demnach vom 16. bis 20. Mai 2022 vor Ort in Berlin statt. Die Konferenz richtet sich in erster Linie an Internet Service Provider (ISPs) und Netzwerkbetreiber, die Teilnahme steht aber jedem offen. Anmeldungen werden erst drei Monate vor dem Termin möglich sein. Die Agenda für das Meeting in Berlin steht verständlicherweise noch nicht fest. Man kann aber wie immer davon ausgehen, dass die üblichen, für die Internet-Community und RIPE-Mitglieder wichtigen Themen behandelt werden.

Weitere Informationen gibt es unter:
> https://www.ripe.net/participate/meetings/calendar/ripe-84

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