Domain-Newsletter

Ausgabe #1092 – 04. November 2021

Themen: ITU – Russland untergräbt Multi-Stakeholder-Modell | NIS 2 – Prüfpflicht für Domain-Inhaber naht | TLDs – Neues von .csc, .swiss und .web | Clickbetter – gut geklickt, schlecht gestritten | Facebook – gehen Meta-Domains durch die Decke? | zerocarbon.com – Klimaschutz für US$ 600.000,- | November – INTA-Jahrestreffen vor Ort in Berlin

ITU – RUSSLAND UNTERGRÄBT MULTI-STAKEHOLDER-MODELL

Im Streit um die Vormacht im Internet giesst Russland neues Öl ins Feuer: nach Angaben von Göran Marby, CEO der Internet-Verwaltung ICANN, versucht Moskau, über die International Telecommunication Union (ITU) das Multi-Stakeholder-Modell zu untergraben.

Von 25. bis 28. Oktober 2021 traf sich die ICANN-Community zum 72. Meeting, das als General Meeting stattfand und ausschließlich online abgehalten wurde. Gleich am ersten Tag war eine Konferenz des ICANN Board of Directors mit der Noncommercial Stakeholder Group (NCSG) angesetzt, das Marby die Gelegenheit bot, sich zu Gesprächen von ICANN mit den nationalen Regierungen zu äußern. Dabei legte er offen, dass Russland bestrebt sei, den Einfluss nationaler Regierungen auf die Verwaltung des Internets erheblich zu stärken und so das aktuelle Modell der Netzverwaltung in Frage zu stellen. „If you take what Tripti said in the beginning, first of all, we see a threat to the multistakeholder model and ICANN’s role in the Internet ecosystem. And anyone in this call are well aware about this threat. Russia in their attempt to be the next secretary (…) of the ITU. Their platform is about having a government running not only ICANN but also the RIRs, the IETFs and the root server systems.“, so Marby. Der ICANN-CEO knüpft dabei an zwei Vorgänge an: zum einen die seit Monaten bestehenden Bemühungen Russlands um die Ausweitung staatlicher Kontrolle des Domain Name Systems, zum anderen den Vorstoß, mit Rashid Ismailov einen ehemaligen russischen Vize-Minister an die Spitze der ITU zu setzen, wenn 2023 der aktuelle Generalsekretär Houlin Zhao aus dem Amt scheidet.

Damit hätten die russischen Bemühungen eine völlig neue Qualität erhalten. „And some of you would say, oh, we heard that before. But this time I would say it’s a little bit different because I think that some of the positions we see there are more midstream than they were only five years ago.“ Und Marby steht mit seinen Befürchtungen nicht allein. „And, indeed, the points Russia makes at the ITU are scary because they can speak to many governments. They are quite moderate, but they are — or, rather, midstream now, but they do refer to issue of power and control and this does speak.“, pflichtete ihm Tatiana Tropina, Assistant Professor für Cybersecurity Governance an der niederländischen Leiden University bei. Welche konkreten Konsequenzen ICANN daraus ziehen wird, liess Marby vorerst offen.

Über den Versuch rein politischer Einflussnahme ist bisher öffentlich bekannt, dass Russland am Aufbau eines eigenen Netzes an „backup DNS root name servers“ arbeitet. Sie sollen in den so genannten BRICS-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika) aufgesetzt werden und diesen zur exklusiven Nutzung zur Verfügung stehen. Technisch sinnvoll ist ein solcher Schritt jedenfalls in Bezug auf das klassische World Wide Web kaum. Weltweit existieren 13 offizielle Root-Server, die, vereinfacht ausgedrückt, alle die Root-Zone spiegeln. Deren Ursprung ist der „A Root-Server“, der von VeriSign betrieben wird. Acht dieser Root-Server unterstehen keiner Kontrolle durch die US-Regierung, zwei sind ausserhalb der USA platziert. Würde einer der Root-Server manipuliert, gäbe es also noch mindestens 12 weitere Server, auf deren Datenbestand zurückgegriffen werden könnte. Die wahren Motive Russlands dürften deshalb auch hier darin liegen, mehr Kontrolle über das Internet und die weltweiten Datenströme zu erlangen.

Quelle: icann.org, heise.de, eigene Recherche

NIS 2 – PRÜFPFLICHT FÜR DOMAIN-INHABER NAHT

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie im EU-Parlament hat sich auf einen überarbeiteten Entwurf der Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit (überarbeitete NIS-Richtlinie, kurz „NIS 2“) verständigt. Die Verhandlungen dauern jedoch an.

Im Dezember 2020 hatte die EU-Kommission ihre Pläne öffentlich gemacht, durch die überarbeitete „NIS 2“ die kollektive Abwehrfähigkeit Europas gegen Cyberbedrohungen zu stärken. Darin eingeschlossen sind Änderungen im Bereich digitale Infrastrukturen, wie zum Beispiel DNS-Anbieter und Registries. Für erhebliches Aufsehen sorgte daher, als der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 15. Oktober 2021 seine Stellungnahme zur Entwurfsvorlage der EU-Kommission vorlegte. Der Europaabgeordnete Dr. Patrick Breyer, Mitglied der Piratenpartei Deutschland, schlug damals Alarm und warnte davor, dass die EU anonyme Websites verbieten wolle. „Diese Klarnamenspflicht für Domaininhaber ist ein weiterer Schritt in Richtung Abschaffung anonymer Veröffentlichungen und Leaks im Internet.(…) Aber eine Klarnamenspflicht für Domaininhaber hat nichts mit Netzwerksicherheit zu tun.“, so Breyer. Damit lag der Ball im Feld des federführenden Industrieausschusses ITRE, am 28. Oktober 2021 final über die Position des Europäischen Parlaments abzustimmen.

Mit 70 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung hat der ITRE daraufhin sein bisher nur in englischer Sprache vorliegendes „Compromise Amendment 1“ verabschiedet. Sie enthält nun eine Klarstellung, die vor allem ICANN aufatmen lassen dürfte: Die „NIS 2“ soll demnach zwar für „top–level domain name registries and domain name system (DNS) service providers“ gelten; „root name servers“ sollen aber ausdrücklich ausgeschlossen sein. Der mutmaßliche Versuch der EU, Einfluss auf die 13 Root-Nameserver zu nehmen, die von verschiedenen, meist im Ausland ansässigen Institutionen wie VeriSign, der NASA, der University of Maryland oder dem gemeinnützigen Internet Systems Consortium (ISC) betrieben werden, wäre damit unterbunden. Keine wesentliche Änderung soll es aber im für die Domain-Branche besonders relevanten Artikel 23 geben. Als einschlägige Angaben zum Domain-Inhaber sollen daher auch nach Ansicht des ITRE der Name, die physische und die eMail-Adresse sowie die Telefonnummer des Domain-Inhabers erfasst und verifiziert werden. Dass dies praktisch kaum umzusetzen ist, hat man erkannt, hält jedoch an diesem Ziel fest. „Using a ‘best efforts’ approach, these verification processes should reflect the current best practices used within the industry“, heisst es in den Erwägungen. Natürliche Personen können aber darauf vertrauen, dass die öffentlich einsehbaren WHOIS-Daten diese Angaben nicht enthalten. Im Falle juristischer Personen sollen die vorgenannten Daten aber das Minimum darstellen, das veröffentlicht wird. Neu ist zudem die Regelung, dass „registries and entities providing domain name registration services“ auf begründete Anfragen zur Offenlegung nicht-öffentlicher WHOIS-Daten binnen 72 Stunden antworten müssen.

Beim eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. sieht man unverändert Konflikte zur DSGVO. „Wenn neben DNS-Registraren auch Registries und Reseller, Privacy Dienste oder Broker parallel die Personendaten von Domaininhabern erheben, steht das im Widerspruch zum Gebot der Datensparsamkeit“, so eco-Projektmanager Blockchain & Domains Lars Steffen. Ob er oder andere mit ihrem Bedenken durchdringen, wissen wir frühestens nach dem 10. November 2021; an diesem Tag ist eine Plenarsitzung des EU-Parlaments in Brüssel angesetzt.

Das „Compromise Amendment 1“ des ITRE finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2618

Den Blog-Artikel von Dr. Patrick Breyer finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2608

Quelle: heise.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CSC, .SWISS UND .WEB

Die Registrierung der ersten .web-Domains wird voraussichtlich erst Ende 2022 möglich sein. Das deutet zumindest die .com-Registry VeriSign an. Dagegen möchte sich die Marken-Endung .csc aus dem Domain Name System verabschieden, während sich .swiss für natürliche Personen öffnen könnte – hier unsere Kurznews.

Der in Irving (US-Bundesstaat Texas) ansässige und weltweit tätige IT-Dienstleister Alliance-One Services Inc. hat an der Markenendung .csc keinen Bedarf mehr. Mit Schreiben vom 21. September 2021 hat man nun das Registry-Agreement mit ICANN gekündigt. Die Kündigung stützt sich auf Sektion 4. 4 b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung bei Einhaltung einer Frist von 180 Kalendertagen gestattet. Im Gegensatz zu vielen anderen .brands gibt CSC eine weitere Begründung ab: „This gTLD was secured right before the merger of Computer Sciences Corporation (CSC) and Hewlett Packard Enterprise Services merged to form DXC Technology. Consequently, the gTLD has never been used and shutting it down will have no effect on internal or external stakeholders.“ Ganz richtig ist das nicht, die Statistik-Experten von ntldstats.com vermelden aktuell immerhin 16 .csc-Domains; zu Hochzeiten waren es sogar 38. Aktive Nutzung erfahren sie aber kaum, im Google-Index findet sich mit toolbox.csc lediglich eine weitere Adresse zusätzlich zur obligatorischen Domain nic.csc.

Das Schweizer Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beabsichtigt, dem Bundesrat eine Änderung der Verordnung über Internet-Domains (VID) vorzuschlagen, damit Domain-Namen mit der Endung .swiss in Zukunft auch von natürlichen Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz in der Schweiz registiert werden können. Aktuell können nur Unternehmen mit Handelsregistereintrag, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben, Schweizerische öffentlichrechtliche Körperschaften sowie Schweizer Vereine und Stiftungen Gesuche für eine .swiss-Domain einreichen. Nunmehr möchte man aber der gesamten Schweizer Community .swiss-Domains anbieten. Vor diesem Schritt möchte das BAKOM die betroffenen Kreise insbesondere hinsichtlich der Chancen und Risiken, die mit einer solchen Öffnung der Domain .swiss verbunden sein könnten, konsultieren. In der 8-seitigen „Konsultation der interessierten Kreise“ sind die Gründe und Voraussetzungen für eine kontrollierte Öffnung dargelegt. Stellungnahmen können bis 15. November 2021 per eMail eingereicht werden.

Die .com-Registry VeriSign Inc. hat ihren „Earnings Conference Call“ für das 3. Quartal 2021 genutzt, um sich zur Zukunft von .web zu äußern. Nach einem schiedsgerichtlichen Urteil ist derzeit zwar offen, wer den Registry-Vertrag erhält. VeriSign hat nach Angaben von CEO Jim Bidzos aber Anlass zum Optimismus. So geht er davon aus, dass noch in diesem Jahr über eine nach Ansicht von VeriSign verfahrensrechtlich nicht vorgesehene Beschwerde der Afilias Domains No. 3 Limited entschieden wird; Anhörungen sind bisher nicht angesetzt. Sollte VeriSign sich am Ende durchsetzen, wird die Einführung aber nicht über Nacht erfolgen; seiner Einschätzung nach startet die Registrierung der ersten .web-Domains erst „couple of quarters from delegation“. Das würde darauf deuten, dass .web frühestens Ende 2022 verfügbar ist. Bei den Gebühren würde .web mehr Spielraum eröffnen als .com: „.web is, of course, different from .com and .net and that it’s not a price controlled TLD… We do have flexibility with it that we don’t have with other TLDs, and premiums are available. Other sorts of options are available“, so Bidzos.

Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen bei .swiss finden Sie unter:
> https://www.nic.swiss/nic/de/home/Hilfe/unterlagen.html

Quelle: icann.org, nic.swiss, domainincite.com

CLICKBETTER – GUT GEKLICKT, SCHLECHT GESTRITTEN

Eine UDRP-Entscheidung besonderer Fülle liefert der Streit zweier Geschäftspartner um ihre Domains clickbetter.com und clickbetter.info. Das mit der Lösung des Streits betraute Dreier-Gremium der WIPO kam zu keinem einheitlichen Ergebnis. Während die Mehrheit das Verfahren als zu komplex für die UDRP einschätzte und den Antrag auf Übertragung der Domains zurückwies, bestätigte sich für den dritten Panelisten die Vorwürfe der Beschwerdeführerin – er hätte auf Transfer der Domains entschieden.

Hintergrund für den Streit um die Domains clickbetter.com und clickbetter.info bildet die gut zehnjährige Zusammenarbeit von Sean Clark (Clickbetter Ltd., Vereinigtes Königreich) und Justin Michie (Click Better LTD, Kanada), die von 2010 bis 2012 ein Joint Venture betrieben. 2012 gründeten sie gemeinsam als je zur Hälfte Beteiligte die Clickbetter Ltd., die jetzt das WIPO-Verfahren wegen der Domains clickbetter.com und clickbetter.info gegen Michie und die kanadische Click Better LTD führt. Der hatte für Clickbetter Ltd. die Domain clickbetter.com 2014 in eigenem Namen registriert, während die Domain clickbetter.info bereits 2013 von ihm registriert worden war, aber zur Zeit die ClickBetter LTD, UK, die Beschwerdeführerin, wenn auch mit abweichender Anschrift eingetragen ist. Im übrigen ist so ziemlich alles zwischen den Parteien streitig: die Beschwerdeführerin meint, sie habe Gewohnheitsmarkenrechte am Begriff „clickbetter“ erlangt; sie sei zeitweise als Inhaberin der Domains eingetragen gewesen, aber der Gegner habe sich die Domains Anfang 2021 zugeeignet. Er habe vertraglich geschuldete Dienstleistungen nicht erbracht, Darlehen nicht zurückgeführt und unerlaubterweise Kundendaten verkauft; er habe die Beschwerdeführerin vom Zugriff auf Datenbanken und eMail-Konten ausgesperrt und leite die Domains auf ein Konkurrenzangebot weiter. Der Gegner hielt vor allem entgegen, die Angelegenheit sei viel zu komplex für ein UDRP-Verfahren. Er sei vorrangig Inhaber der Domains gewesen und habe für sie bezahlt. Sollten Gewohnheitsmarkenrechte an dem Begriff „Clickbetter“ entstanden sein, so sei das den gemeinsamen Anstrengungen beider Parteien zuzuschreiben. Clark habe ihm Anfang 2021 unerlaubterweise alle Zugriffsrechte auf alle Bereiche des Online-Geschäfts versperrt. Die Domains leiten jetzt auf das dem Angebot der Beschwerdeführerin vergleichbare Angebot einer Unternehmung, die die Markenrechte an „Clickbetter“ im Vereinigten Königreich inne hat.

Die Angelegenheit bearbeitete bei der WIPO ein Dreier-Panel unter Vorsitz der rumänischen Rechtsanwältin Marilena Comanescu und den Beisitzern The Hon Neil Brown Q.C sowie dem australischen Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten Warwick A. Rothnie. Dieses Dreier-Gremium wies mit Mehrheitsbeschluss die Beschwerde zurück, da die UDRP für solche komplexen und arbeitsintensiven Rechtsstreitigkeiten nicht geschaffen sei. Rothnie stellte sich dagegen und kam in seiner abweichenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt (WIPO Case No. D2021-1894). Das Gremium stellte zunächst fest, dass beide Domains in einem Verfahren behandelt werden können. Da beide Beteiligte über die Domains und die Webinhalte verfügen, sei es effizient, beide Domains zusammenzubinden und den Gegner Mr. Michie als solchen zu betrachten. Für die Entscheidung waren zwei Punkte relevant. Für die Mehrheit lag es auf der Hand, dass die Angelegenheit „outside the scope of the UDRP“ liegt. Im Rahmen dessen war sich die Mehrheit der Entscheider auch einig darüber, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass der Begriff „Clickbetter“ von Verbrauchern unverwechselbar mit ihren Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht werde und also eine Gewohnheitsmarke vorliegt. Rothnie war da anderer Meinung und trug diese später vor. Der Umstand, dass aus den vorgelegten umfänglichen Dokumenten unter anderem auch Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs, der Abschaltung von Websites, der Sperrung und des Abfangens von eMails, des Diebstahls von Geldern, von Krediten und vieler weiterer Fakten, die von den Parteien widersprüchlich dargestellt werden, hervorgehen, stelle eine Überforderung für ein UDRP-Verfahren dar. Alleine schon die eMail-Kommunikation umfasse tausende von Nachrichten, die im Rahmen eines UDRP-Verfahrens nicht ordentlich gesichtet werden könnten. Die Mehrheit des Gremiums schloss daraus, dass dieser Fall in Anbetracht des komplexen Sachverhalts, der dem Streit zugrunde liegt, nicht in den Anwendungsbereich der UDRP fällt. Sie wiesen folglich die Beschwerde ab.

Anderer Ansicht war Warwick A. Rothnie. Er sieht wie seine Kolleg:innen, dass die Parteien einen größeren Streit ausfechten. Für ihn ließ sich aber die Frage der Übertragung von Domains gleichwohl beantworten. Folglich prüfte er, ob eine Gewohnheitsmarke zugunsten der Beschwerdeführerin besteht und konnte dies mit „ja“ beantworten: Er schaute sich die Zahlen des Unternehmens und die täglichen Domain-Zugriffe an, was für ihn ausreichte, von einer Bekanntheit auszugehen. Und die Bemerkung des Gegners, dass er – wenn eine Marke bestehe – an ihrer Schaffung beteiligt war, spreche ebenfalls für die Gewohnheitsmarke, zumal der Gegner das Bestehen einer Marke nicht ausschloss. Die beiden Domains aber seien mit der Marke identisch. In den von den Parteien vorgelegten Unterlagen fände sich nichts, was die Behauptung des Gegners stützen würde, er sei unabhängiger Inhaber der Domains, die er der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe und nach Belieben für seinen eigenen Gebrauch zurücknehmen könne. Beide Domains seien bis Februar 2021 auf die Beschwerdeführerin registriert gewesen. Der Gegner habe auch erklärt, es bestehe eine stillschweigende Vereinbarung über eine Beteiligung zu je 50 Prozent, wobei niemand berechtigt sei, alleine zu handeln. Die nicht abgesprochene Übertragung der Domains unter die Kontrolle des Gegners widerspreche dieser Vereinbarung. Das spreche gegen ein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an den Domains. Und schließlich führte diese Domain-Übernahme von einer gemeinsamen Verwaltung der Domains zur alleinigen Kontrolle dieser durch den Gegner. Weiter nutzte er die Domains nun für einen anderen Anbieter. Zu beidem war der Gegner aber nicht berechtigt, weshalb er bösgläubig im Sinne der UDRP sei. Damit waren im Hinblick auf die Domains clickbetter.com und clickbetter.in fo alle drei Elemente der UDRP erfüllt. Dass Rothnie hier aber die Mindermeinung vertrat, gilt die Mehrheitsmeinung der anderen beiden Mitglieder des Gremiums, die die Beschwerde zurückgewiesen haben.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain clickbetter.com und clickbetter.net finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2619

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

FACEBOOK – GEHEN META-DOMAINS DURCH DIE DECKE?

Vergangene Woche gab Facebook bekannt, den Konzern in Meta umzubenennen und maßgeblich an der Entwicklung des Metaverse zu arbeiten. Der Begriff „Meta“ hat sich schon seit längerem als gewinnbringend in der Domaining-Szene etabliert. Aber wie wirkt sich die Namenswahl des Facebook-Konzerns auf den Domain-Markt aus?

Unsere kontinuierliche Beobachtung des Domain-Handels zeigt den Erfolg von Meta-Domains und deren Preisentwicklung. So verkauften sich Meta-Domains wie metaverse.io (US$ 175.000,-; ca. EUR 147.481,-) und meta.so (US$ 149.000,-; ca. EUR 128.779,-) zu hervorragenden Preisen. Der Erfolg des Meta-Domain-Marktes zeigt sich auch bei Domains wie metadating.com, die, drei Wochen nachdem sie registriert wurde, zum Preis von US$ 35.000,- verkauft wurde; ähnlich erging es metaavator.com, die allerdings „erst“ vier Monate nach ihrer Registrierung zum Preis von US$ 30.000,- einen neuen Inhaber fand. Zuletzt kam die Nachricht, dass die bereits 2007 registrierte chinesische Domain meta.cn jetzt für US$ 130.000,- verkauft wurde.

Die Umbenennung des Facebook-Konzerns in Meta, wobei die Marken Facebook, WhatsApp und Instagram weiter Bestand haben werden, wird unausweichlich Folgen für den Domain-Markt haben. Das neue Branding dürfte zunächst kein Problem für Meta darstellen, da man bereits seit längerem Inhaber der Domain meta.com ist. Die Domain leitete weiter auf meta.org, eine Seite der Chan Zuckerberg Initiative; seit 29. Oktober 2021 leitet meta.com weiter auf eine Unterseits von facebook.com (https://about.facebook.com/meta), auf der das „Metaverse“ aus Sicht von Facebook erklärt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kurve registrierter Meta-Domains weiter ansteigt, und es ist nicht ausgeschlossen, dass unreflektierte Überaktive zahlreiche Meta-Facebook-Domains registrieren, in der irrigen Hoffnung, damit einen Schnitt zu machen. Raymond Hackney listet in einem Artikel vom 23. Oktober 2021 die „metafacebook“- und „metafb“-Domains aus einer Liste von 1.333 unmittelbar vor der Meta-Verkündung registrierten Meta-Domains. Auf einem anderen Kanal berichtet er am 27. Oktober 2021 vom Verkauf von metafb.net zum Preis von US$ 30.000,-. Diese Registrierungen bringen auch die mit der Meta-Umbenennung einhergehenden Rechtsfragen auf den Tisch. Dass Meta nun im großen Stil Markenrechte für sich beansprucht, lässt sich ausschließen. Allerdings in Zusammenhang mit den Meta-Marken „facebook“, „WhatsApp“ et al kommen die Rechte aus den geschützten Marken zum Zuge und bremsen übereifrige Domainer oder Kriminelle aus. Was sonstige Meta-Domains betrifft, so ist damit zu rechnen, dass die Preise steigen. Da Meta bereits im Besitz von meta.com ist, spricht nicht viel dafür, dass Meta in großem Stil Meta-Domains aufkauft. Also wird Meta nicht durch Domain-Käufe aktiv auf den Markt einwirken. Aber mit dem Konzernnamen Meta wird der Wert des Begriffs unterstrichen, was sich auf den Domain-Markt auswirken wird. Um an dieser Entwicklung zu partizipieren, halten sich Domain-Investoren am besten an die geltenden allgemeinen Regeln für Domains: gefragt sind die guten, kurzen, leicht erinnerbaren Begriffe. Wie sich bei „Meta“ allerdings gezeigt hat, müssen diese nicht zwingend unter .com registriert werden, um gut Preise zu erzielen.

Den Artikel von Raymond Hackney mit dem Facebook-Teil der 1.333
Meta-Domains findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2620

Quelle: thedomains.com, tldinvestor.com, eigene Recherche

ZEROCARBON.COM – KLIMASCHUTZ FÜR US$ 600.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche steigerte sich mit zerocarbon.com zum Preis von US$ 600.000,- (ca. EUR 517.241,-) gegenüber der Vorwoche im Spitzenpreis, aber auch in anderen Preisbereichen.

Die Domain zerocarbon.com kommt mit ihren US$ 600.000,- (ca. EUR 517.241,-) aktuell auf Platz 22 der Jahresbestenliste. Derzeit befindet sie sich noch „under construction“; ob sie aber auch ernsthafte Inhalte bekommt oder sich lediglich zum Weiterverkauf positioniert, muss man abwarten. greenplaces.com kommt auf Platz 2 dieser Woche mit ihrem Preis von US$ 82.000,- (ca. EUR 70.690,-); sie bietet im Gegensatz zu zerocarbon.com bereits ein Angebot, bei der Carbonverbrauchsreduzierung von Unternehmen zu helfen. Während adorable.com, die US$ 75.000,- (ca. EUR 64.655,-) einbringt, lediglich geparkt ist. Die Domain metarx.com schwimmt auf der aktuellen Meta-Welle, bringt US$ 60.000,- (ca. EUR 51.724,-) und leitet frech auf die Facebookseite des Inhabers. Dagegen steht topp.com zu EUR 47.500,- nicht on the top, sondern ist nicht konnektiert. Besondere Erwähnung verdient noch aerator.com, die jetzt auf US$ 17.499,- (ca. EUR 15.085,-) kommt, während sie im März 2009 bei US$ 2.500,- (damals ca. EUR 1.945,-) lag.

Die Länderendungen führt die britische menu.co.uk mit GBP 22.500,- (ca. EUR 26.632,-) an, bietet jedoch noch keinen Einblick in die Karte. Es folgt die wohlpositionierte o-office.de zum Preis von EUR 25.000,-, die sich zum Büroangebot des Versandhändlers Otto öffnet. Sieben weitere .de-Domains sind gelistet. Doch an dritter Stelle positioniert sich optimize.io mit US$ 25.000,- (ca. EUR 21.552,-), gefolgt von der kanadischen Drei-Zeichen-Domain uof.ca für US$ 23.500,- (ca. EUR 20.259,-). Die Endung von Kanada ist dieses Mal sehr gut mit weiteren zehn Verkäufen gesegnet. Nachdem wir in der Vorwoche den österreichischen kleiderschrank.at für EUR 3.000,- hatten, zieht diesmal die Schweiz mit kleiderschraenke.ch für EUR 2.990,- nach, und bietet zusätzlich stromspeicher.ch für EUR 2.500,-.

Die neuen generischen Endungen bieten den drama.club zum Preis von US$ 7.500,- (ca. EUR 6.466,-) und cube.art für US$ 6.250,- (ca. EUR 5.388,-), nicht zu vergessen die Kryptowährungsdomain für den Nachwuchs: eth.baby zum Preis von US$ 2.200,- (ca. EUR 1.897,-). Die für .xyz bekannte Brokerin Swestha ändert ein wenig die Taktik und trumpft jetzt mit der bisher sechstteuersten .pro-Domain auf: power.pro geht für US$ 19.888,- (ca. EUR 17.145,-) von Hand zu Hand. Die klassischen generischen Endungen tragen schließlich das ihrige zum Gesamtergebnis bei, mit einer hochheiklen metafb.net zum Preis von US$ 30.000,- (ca. EUR 25.862,-). Die vergangene Domain-Handelswoche ist damit auf einem guten Weg und steht besser als die vorausgegangene Woche da.

Länderendungen
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menu.co.uk – GBP 22.500,- (ca. EUR 26.632,-)
competition-commission.org.uk US$ – 4.637,- (ca. EUR 3.997,-)

o-office.de – EUR 25.000,-
fan-tastic.de – EUR 7.500,-
deutschlandsalon.de – EUR 5.000,-
slot.de – EUR 4.999,-
2050.de – EUR 4.284,-
fantastic.de – EUR 3.900,-
politikerinnen.de – EUR 2.998,-
sigfrid.de – EUR 2.995,-

optimize.io – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.552,-)
lgl.io – EUR 2.999,-

uof.ca – US$ 23.500,- (ca. EUR 20.259,-)
qualify.ca – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.759,-)
cashforscrap.ca – CAD 10.000,- (ca. EUR 6.980,-)
nft.ca – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.603,-)
4f.ca – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.448,-)
uov.ca – US$ 3.950,- (ca. EUR 3.405,-)
adventuretours.ca – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.017,-)
qbl.ca – US$ 3.463,- (ca. EUR 2.985,-)
ezmoney.ca – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.845,-)
moneycard.ca – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.586,-)
futur.ca – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.500,-)

upside.ai – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
ne.to – US$ 7.999,- (ca. EUR 6.896,-)
awto.com.br – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.466,-)
wego.me – GBP 4.999,- (ca. EUR 5.917,-)
insider.es – EUR 4.000,-
kleiderschraenke.ch – EUR 2.990,-
fruits.in – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.586,-)
stromspeicher.ch – EUR 2.500,-
epik.in – US$ 2.250,- (ca. EUR 1.940,-)
fortess.in – US$ 1.985,- (ca. EUR 1.711,-)
ows.us – US$ 1.188,- (ca. EUR 1.024,-)

Neue Endungen
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drama.club – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.466,-)
cube.art – US$ 6.250,- (ca. EUR 5.388,-)
cls.shop – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.414,-)
eth.baby – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.897,-)
rush.club – US$ 1.540,- (ca. EUR 1.328,-)

Generische Endungen
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power.pro – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.145,-)

metafb.net – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.862,-)
tmtg.org – EUR 5.000,-
watchbox.net – EUR 3.900,-
pye.net – EUR 2.500,-
bestof.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.155,-)
claus.net – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.810,-)

.com
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zerocarbon.com – US$ 600.000,- (ca. EUR 517.241,-)
greenplaces.com – US$ 82.000,- (ca. EUR 70.690,-)
adorable.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 64.655,-)
metarx.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 51.724,-)
topp.com – EUR 47.500,-
ezg.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.103,-)
musicnfts.com – US$ 44.000,- (ca. EUR 37.931,-)
trave.com – US$ 38.000,- (ca. EUR 32.759,-)
hometail.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 23.276,-)
komes.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.552,-)
businesspartners.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.517,-)
aerator.com – US$ 17.499,- (ca. EUR 15.085,-)
actionariat.com – US$ 17.400,- (ca. EUR 15.000,-)
heali.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.931,-)
therapies.com – GPB 7.300,- (ca. EUR 8.641,-)
cksh.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.621,-)
klasen.com – US$ 8.880,- (ca. EUR 7.655,-)
bestcryptos.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.328,-)
landrise.com – US$ 8.400,- (ca. EUR 7.241,-)
phill.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.897,-)
estateplanningattorney.com – US$ 7.497,- (ca. EUR 6.463,-)
seitenwerk.com – EUR 5.500,-
famenet.com – EUR 5.500,-
tendance.com – EUR 5.000,-
redsen.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)
customisation.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.310,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, tldinvestor.com

NOVEMBER – INTA-JAHRESTREFFEN VOR ORT IN BERLIN

Die International Trademark Association (INTA) lädt zum Jahrestreffen 2021, das ab Mitte November 2021 als „INTA2021 Annual Meeting Virtual+“ stattfindet. Mit dabei ist auch ein VorortTreffen in Berlin.

Das INTA-Jahrestreffen 2021 findet vom 15. bis zum 19. November 2021 online statt. An drei Orten bietet sich aber die Möglichkeit, sich persönlich zu treffen. Mit dabei ist am 17. November 2021 Berlin; dort trifft man sich im Berlin Marriott Hotel. Eigentlich lief die Anmeldefrist bereits vergangene Woche aus, doch kam jetzt die Meldung, dass Anmeldungen noch bis zum 08. November 2021 möglich sind. Ob noch ein Platz in Berlin frei ist, erfährt man über die INTA-Website.

Vor Ort in Berlin stehen ab 08:00 Uhr am 17. November 2021 unter anderem folgende Themen auf der Agenda: Registrierung und Kaffee bis 10:30 Uhr, dann folgt die Begrüßung durch Prof. Dr. Axel Nordemann. Es schließt sich um 10:45 Uhr das Thema „Digital Brand Protection in a Changing Global Regulatory Environment“ an, moderiert und mit einem Vortrag von Ulla Sieber (PUMA SE), sowie mit Vorträgen von zwei weiteren Fachleuten. Um 11:35 Uhr wird über Datenschutz und Intellectual Properties diskutiert. Nach einem gemeinsamen Mittagessen geht es in Session 2 weiter über Warenfälschungen und in Session 3 über Design und Urheberrecht. Wenn sich nach weiteren Themen der Tag dem Ende neigt, gibt es ab 17:30 Uhr einen kleinen Empfang.

Das Vorort-Treffen in Berlin anlässlich des INTA-Jahrestreffens 2021 findet am 17. November 2021 ab 08:00 Uhr im Berlin Marriott Hotel, Inge-Beisheim-Platz 1 in Berlin, statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2621

Quelle: inta.com, eigene Recherche

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