Domain-Newsletter

Ausgabe #1090 – 21. Oktober 2021

Themen: NIS 2 – Domain-Inhaber Identifizierung geplant | Google-SEO – absolute oder relative URLs besser? | TLDs – Neues von .ca, .cn und .gh | UDRP – Alltägliches BMW- und Porsche-Grabbing | Markenrecht – Anwaltstipps zu Akronym-Domains | afs.com – Drei-Zeichen-Domain zu US$ 2.000.000,- | IT-Rechtstage – kein Karlsruhe, dafür Frankfurt

NIS 2 – DOMAIN-INHABER IDENTIFIZIERUNG GEPLANT

Der Europaabgeordnete Dr. Patrick Breyer, Mitglied der Piratenpartei Deutschland, schlägt Alarm: Im Zuge der Arbeiten an der Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit (überarbeitete NIS-Richtlinie, kurz „NIS 2“) soll die Registrierung von Domain-Namen künftig die Identifizierung des Inhabers voraussetzen.

Im Dezember 2020 hatte die EU-Kommission ihre Pläne öffentlich gemacht, durch die überarbeitete „Richtline über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union“ die kollektive Abwehrfähigkeit Europas gegen Cyberbedrohungen zu stärken. Digitale Infrastrukturen wie „Internet-Knoten, DNS-Anbieter, TLD-Namen-Register“ zählen ausdrücklich zu den Sektoren, die vom Kommissionsvorschlag abgedeckt sind. Am 15. Oktober 2021 hat nun der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) seine Stellungnahme zur Entwurfsvorlage der Kommission eingereicht und Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreitet. Der Vorschlag der EU-Kommission in Artikel 23 Abs. 2 lautet aktuell: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenbanken zu den in Absatz 1 genannten Domänennamen-Registrierungsdaten einschlägige Angaben enthalten, anhand derer die Inhaber der Domänennamen und die Kontaktstellen, die die Domänennamen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können.“ Der LIBE möchte nun als einschlägige Angaben insbesondere den Namen, die physische und die eMail-Adresse sowie die Telefonnummer des Domain-Inhabers aufgenommen haben. Des Weiteren soll Abs. 4 ergänzt werden um die Verpflichtung, dass sich Registries der Richtigkeit der Registrierungsdaten nach der Registrierung vergewissern.

Für Breyer, Schattenberichterstatter im mitberatenden Innenausschuss, ist die vorgeschlagene Änderung inakzeptabel. In einem ersten Tweet gab er an: „EU will anonyme Websites verbieten und Identifizierungspflicht für Domaininhaber einführen inkl. Telefonnummer in Whois.“ In einem ausführlicheren Blog-Artikel führt er seine Bedenken näher aus und befürchtet, dies könne das Ende von „WHOIS-Privacy“-Diensten zur stellvertretenden Registrierung von Domains bedeuten und die Sicherheit von Aktivisten und Whistleblowern bedrohen. „Diese Klarnamenspflicht für Domaininhaber ist ein weiterer Schritt in Richtung Abschaffung anonymer Veröffentlichungen und Leaks im Internet. Das gefährdet Webseitenbetreiber, denn nur Anonymität im Netz schützt wirksam vor Datenklau und Datenverlust, Stalking und Identitätsdiebstahl, Doxxing und ‚Todeslisten‘. (…) Ich begrüße zwar das Ziel dieser Richtlinie, die Netzwerksicherheit zu erhöhen. Aber eine Klarnamenspflicht für Domaininhaber hat nichts mit Netzwerksicherheit zu tun.“ Das sieht auch die .de-Registry DENIC eG so. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2021 heisst es bereits: “ We would also like to point out that identification of the registrant does not provide information about the entity exercising actual technical control over the delegated namespace and even less so about entities providing content or services within that namespace.“

Wie Breyer zudem klarstellend mitteilt, sollen auch nach dem LIBE-Vorschlag die zu registrierenden Personendaten nicht veröffentlicht werden. Datenabfragen von Privatpersonen und Organisationen sollen ein „berechtigtes Interesse“ voraussetzen, das seines Erachtens allerdings leicht konstruiert werden könne. Der federführende Industrieausschuss ITRE stimmt am 28. Oktober 2021 final über die Position des Europäischen Parlaments ab. Bis dahin ruft Breyer die Öffentlichkeit auf, sich an die Verhandlungsführer dieses Ausschusses zu wenden.

Die Stellungnahme des LIBE finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2607

Den Blog-Artikel von Dr. Patrick Breyer finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2608

Quelle: patrick-breyer.de, eigene Recherche

GOOGLE-SEO – ABSOLUTE ODER RELATIVE URLS BESSER?

Sind absolute oder relative URLs für ein gutes Ranking besser? Der Suchmaschinenbetreiber Google hat zu dieser Frage in einem Youtube-Video Stellung genommen und damit ein weiteres Geheimnis seiner legendären Suchalgorithmen gelüftet.

Hinter allen Suchmaschinen stecken so genannte Algorithmen, also mathematisch formulierte Lösungswege für vorher definierte Aufgaben. Die Suchalgorithmen von Google, der weltweit beliebtesten Suchmaschine, bestehen dabei aus komplexen Formeln, die Hunderte von Variablen umfassen. Der wohl bekannteste Algorithmus ist der PageRank; je mehr externe Links auf eine Website verweisen, desto bedeutender stuft sie der Google-Algorithmus ein und desto höher platzierte er sie im Ranking. Doch dieser Algorithmus ist nicht statisch, sondern wird ständig überarbeitet und angepasst; mehrere tausend kleinere und größere Änderungen binnen eines Jahres sind nicht ungewöhnlich. Domain-Inhaber und Webseitenbetreiber müssen sich daher immer wieder der Herausforderung stellen, dafür zu sorgen, dass ihre Angebote für die Internetnutzer sichtbar werden und bleiben. Durch Suchmaschinenoptimierung (englisch: „search engine optimization“ oder kurz SEO) lässt sich das erreichen.

John Mueller, Senior Webmaster Trends Analyst bei Google, hat nun in einem 96-sekündigen Youtube-Video zu der Frage Stellung genommen, ob die Suchalgorithmen bei Google zwischen absoluten und relativen URLs unterscheiden. Der absolute URL enthält den gesamten Datenpfad, um auf ein bestimmtes Ziel zuzugreifen, also zum Beispiel https://www.domain.de/subdomain/page.html; der relative URL ist im Verhältnis zur aktuellen Website zu sehen, und wäre in unserem Beispiel „/subdomain/page.html“ relativ zur Domain domain.de und „/page.html“ relativ zum Verzeichnis „/subdomain“. Ein relativer URL lädt etwas schneller, was aber inzwischen ein zu vernachlässigender Wert ist; vor allem aber läßt er sich leichter umziehen. Ein absoluter URL verweist dagegen immer auf das „richtige“ Ziel. Die gute Nachricht für die Webseitenbetreiber ist: Google macht keinen Unterschied. „For search, it doesn’t matter at all which one of these you use. Google treats both of these exactly the same“, teilt Mueller mit und bestätigt so einen Tweet vom 04. Juli 2018, in dem er auf die Frage „Relative vs Absolute URLs… does it matter any more from an SEO / crawlability / Google’s point of view?“ antwortete: „Nope, not for SEO.“ Die Zuordnung zu einer Domain ist also für das Verständnis des Links nicht notwendig. Sogar die Verwendung beider Varianten innerhalb der gleichen Website ist für die Google-Suche unschädlich.

Vor einigen Monaten hatte Mueller eine Streitfrage um geparkte Domains geklärt. So war unklar, ob geparkte Domain-Namen mit Makeln im Suchmaschinen-Ranking von Google behaftet sind. Mueller hat sie bejaht; wer Inhalte zu einer Website unter einer vormals geparkten Domain bewegt, muss zumindest vorübergehend mit Folgen rechnen: „I’ve seen it happen for maybe a week or two, maybe up to three weeks, where it’s just our systems assume that this is still a parked site and essentially treat the new content that is there as being parked as well“. Dieser Effekt ist aber nicht von Dauer: der Google-Algorithmus lernt nach einigen Wochen, dass die geparkte Domain wieder mit aktiven Inhalten verknüpft ist.

Das Video mit John Mueller finden Sie unter:
> https://www.youtube.com/watch?v=iW5ir8IBtx8

Quelle: heise.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CA, .CN UND .GH

Kleines Jubiläum für die Genfer WIPO: im Oktober 2021 vermeldete das Schiedsgericht eine dreistellige Zahl von Schiedsverfahren für .cn-Domains. Derweil verbessert Kanadas .ca die Sicherheit im Online-Shopping, während sich .gh reformiert – hier unsere Kurznews.

Die Canadian Internet Registration Authority (CIRA), Verwalterin der kanadischen Länderendung .ca, hat sich mit ScamAdviser zusammengeschlossen, um betrügerische Webangebote unter .ca frühzeitig zu entdecken. CIRA trägt damit dem durch die Corona-Pandemie erheblich gesteigerten Online-Shopping der Kanadier Rechnung; so haben 82 Prozent aller Kanadier 2020 online eingekauft. Sie werden durch das „CIRA Canadian Shield“ künftig besser geschützt, indem Webseiten unter .ca-Domains geblockt werden, wenn sie einen sehr hohen „fraud score“ aufweisen. Dieser „fraud score“ setzt sich aus über 40 Einzelfaktoren zusammen, darunter der IP-Adresse, der Verfügbarkeit des Website-Betreibers und dem Alter einer Internetadresse. Dazu werden pro Monat eine Million neuer Domains gescannt. Der Bedarf an dieser Dienstleistung scheint dringend zu sein: nach Angaben des Canadian Anti-Fraud Centre gab es per August 2021 über 51.000 Berichte von Online-Betrug, bei denen knapp 1,5 Mio. kanadische Dollar entwendet wurden. Dass sich diese Technik auch einsetzen ließe, um nur vermeintlich missliebige Angebote zu blockieren, thematisiert CIRA nicht weiter.

Das Schiedsgericht der Genfer World Intellectual Property Organization hat mitgeteilt, dass das 100. Streitverfahren um Domains mit der Länderendung .cn und ihrem internationalisierten Pendant eingeleitet wurde. Seit dem 01. August 2019 bietet die WIPO Schiedsverfahren für .cn-Domains an, wobei das Verfahren der Uniform Domain Name Dispute Resolution (UDRP) nachgebildet ist. Die Beschwerdeführer stammen zumeist aus Frankreich, den USA, Deutschland, China, Italien und Großbritannien; bekannteste Markenvertreter sind Bulgari, Facebook, Osram, Siemens und Tencent. In zahlreichen Fällen hatte der Domain-Inhaber zuvor versucht, die streitige .cn-Domain an den Markeninhaber zu verkaufen oder unter der Domain für einen Wettbewerber geworben; das dürfte auch erklären, dass sich die Beschwerdeführer in 96 Prozent der Verfahren durchgesetzt haben. Zur Anwendung kommen bei .cn übrigens die „China ccTLD Dispute Resolution Policy“ (.cn Policy), die „China ccTLD Dispute Resolution Policy Rules“ (.cn Rules) und die „WIPO Supplemental Rules for China ccTLD Dispute Resolution Policy and China ccTLD Dispute Resolution Policy Rules“ (WIPO Supplemental Rules), wobei ein wichtiger Unterschied zur UDRP besteht: bei .cn gilt eine von Amts wegen zu beachtende Verjährung, wenn seit der Erstregistrierung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Ghanas offizielles Länderkürzel .gh treibt den offiziellen Neustart voran: am 22. September 2021 schwor Ursula Owusu-Ekuful, Ministerin für Kommunikation und Digitalisierung, ein neunköpfiges „member board of trustee“ für die geplante Ghana Domain Name Registry (GDNR) ein. Sie sollen ihre Fähigkeiten einbringen, um den Prozess der Redelegierung von .gh erfolgreich abzuschliessen. Im Mittelpunkt steht die Einführung des sogenannten 3-R-Modells, also die klassische Dreiteilung mit Registry, Registrar und Registrant. Durch die erleichterte Registrierung von .gh-Domains über Registrare erhofft sich Ghana eine deutliche Verbesserung der Präsenz von .gh; die letzten verfügbaren Zahlen deuten darauf, dass es davon derzeit nur ca. 3.000 gibt. Mit besonders schnellen Entscheidungen sollte man aber nicht rechnen; nach Angabe von Owusu-Ekuful stecke GDNR noch in der Formierungsphase. Bisher listet die IANA-Datenbank noch die in Accra ansässige Network Computer Systems Limited als zuständige Verwalterin für .gh. Ob und in welchem Umfang sich dann auch die Vergabebedingungen für .gh ändern, bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen zum WIPO-Verfahren für .cn finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/cn/index.html

Quelle: cira.ca, wipo.int, moc.gov.gh

UDRP – ALLTÄGLICHES BMW- UND PORSCHE-GRABBING

In der Regel besprechen wir hier UDRP-Streitigkeiten mit einem besonderen Flair, die gegebenenfalls zu Reverse Domain Name Hijacking-Entscheidungen führen oder unsaubere Arbeit der Beschwerdeführer aufweisen. Doch diesmal nehmen wir das Alltägliche in den Blick: Porsche und BMW erzielten kürzlich erfreuliche Ergebnisse in UDRP-Routinefällen.

BMW
Die Bayerischen Motoren Werke gingen vor der WIPO in einem UDRP-Verfahren gegen einen Privacy-Service vor, der den Inhaber der Domain bmw.io kaschiert. Dass die Domain bmw.io nicht sowieso in Händen von BMW ist, verwundert. Doch wie sich dem WIPO-Verfahren Case No. DIO2021-0012 entnehmen lässt, war BMW bereits seit 2013 Inhaberin der Domain bmw.io, hat sie aber versehentlich im Dezember 2020 auslaufen lassen. So konnte ein Grabber zuschlagen und von da an die Domain missbrauchen. BMW legte im Verfahren Screenshots vor, laut denen die Domain auf andere Webseiten weiterleitete, wo Firefox-Add-ons oder -Updates angeboten wurden oder wo, unter einem Microsoft-Deckmantel, ein „standard security check“ offeriert wurde.

Der als Entscheider eingesetzte britische Rechtsanwalt Steven A. Maier bestätigte die Beschwerde von BMW. Er blickt kurz vor der eigentlichen Prüfung auf die Möglichkeit eines „Transfer by Unilateral Consent“ nach Ziffer 4.10 des WIPO Overview 3.0, den der Gegner, der sich sonst nicht zur Sache äußerte, eingereicht hatte. Da die Beschwerdeführerin auf die Frage nach einem solchen einverständlichen Transfer nicht reagierte, ging Maier in die Prüfung über. Maier sah die Voraussetzungen der UDRP auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin alle bestätigt und stellte insbesondere fest, dass der Gegner durch die Verwendung der Domain bmw.io absichtlich versucht habe, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, indem er durch die Nutzung der Marke der Beschwerdeführerin eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt hatte. Maier entschied auf Transfer der Domain bmw.io auf die Beschwerdeführerin.

Porsche
Ähnlich erging es der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG mit der Domain porsche.vip, die sich in den Händen eines Chinesen befindet. Porsche rekurrierte auf seine auch in China eingetragenen Marken und darauf, dass die am 15. Dezember 2020 registrierte Domain zeitweise eine Website öffnete, deren Besucher nach sensiblen persönlichen Daten und nach Bildern der Vorder- und Rückseiten ihrer Führerscheine gefragt wurden. Der Gegner reagierte auf das UDRP-Verfahren vor der WIPO nicht. Als Entscheider wurde der US-amerikanische Jurist Joseph Simone berufen, der in Hong Kong Direktor der Simone Intellectual Property Services Asia Ltd. (S.I.P.S.) ist.

Simone bestätigte die Beschwerde von Porsche und entschied auf Transfer der Domain porsche.vip (WIPO Case No. D2021-2410). Bevor er sich aber der Sache widmete, prüfte er die Verfahrenssprache: Porsche hatte Englisch beantragt, obwohl aufgrund des Registrar-Vertrages Chinesisch die Verfahrenssprache sein müsste (UDRP Rules § 11), da unter anderem allein die Kosten einer ordentlichen Übersetzung die des UDRP-Verfahrens übersteigen würden und die zeitweisen Angebote unter der Domain porsche.vip ihrerseits in Englisch gehalten waren. Simone entschied sich aufgrund dessen für Englisch als Verfahrenssprache, aber auch weil der Gegner, der auf Englisch und Chinesisch um Stellungnahme gebeten wurde, nicht reagierte und der Domain-Name aus lateinischen Schriftzeichen besteht. Im übrigen stellte Simone das Vorliegen der Voraussetzungen der UDRP fest und unterstrich bei der Frage der Bösgläubigkeit, dass nach seiner eigenen Recherche die Marken von Porsche seit 2020 auch in China mittlerweile als bekannt gelten. Dass die Domain zur Zeit aber keine aktive Website öffne, ändere nichts an der Einschätzung der Bösgläubigkeit. Folglich entschied Simone auf Übertragung der Domain.

Das UDRP-Verfahren um bmw.io unterstreicht, wie wichtig es ist, das Domain-Management zu pflegen, damit eine Domain nicht verloren geht und dann kosten- und zeitintensiv zurückgeholt werden muss. Maier wunderte sich zudem zu recht, dass laut WHOIS die Domain bmw.io am 04. Januar 2021 erstmals registriert worden sein soll, wo sie doch schon lange vorher von BMW registriert und genutzt wurde. Damit muss man gegenüber den mittlerweile nur noch rudimentären WHOIS-Daten auch noch skeptisch sein. Was porsche.vip angeht, so ist die Domain mittlerweile (wahrscheinlich seit der UDRP-Entscheidung) zur Zeit wieder mit einer vermutlichen Phishing-Website konnektiert, die über – kurz sichtbare – Umwege aufgerufen wird und Testfahrer für neue Porsche-Fahrzeuge sucht. Es wird noch ein paar Tage dauern, bis Porsche Herr dieser Domain ist. Alles in allem sprechen die beiden Entscheidungen von den üblichen Abläufe bei UDRP-Verfahren, die ganz überwiegend gegen solches Cybersquatting geführt werden und eher selten gegen wirklich berechtigte Domain-Inhaber.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain bmw.io und porsche.vip finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2609
> https://www.domain-recht.de/verweis/2610

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

MARKENRECHT – ANWALTSTIPPS ZU AKRONYM-DOMAINS

Kurze Domain-Namen, die lediglich aus beliebigen Zeichenfolgen bestehen und Abkürzungen jeder Art sein können, sind sehr begehrt. Und das nicht nur bei Domain-Investoren, sondern auch bei Unternehmen, die Abkürzungen als Geschäftszeichen wählen oder ihre Unternehmensnamen abkürzen und als Marke registrieren. So kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die im besten Falle über UDRP-Verfahren geklärt werden – idealer Weise mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Der Inhaber einer Drei-Buchstaben-Domain sah sich kürzlich einem Unternehmen gegenüber, dass die Domain von ihm verlangte, da sie dessen Marke entspricht. Der betroffene Domain-Inhaber wandte sich an die Namebio.com-Gemeinschaft und erhielt dort Rechtsrat von vielen Domain-Investoren und von Domain-Anwalt John Berryhill. Dabei zeigt sich: die Einschätzungen von Beiträgern sind in der Regel nicht hilfreich. Das verdeutlicht Berryhill in seiner Hilfestellung, die keine abschließende Bewertung vornimmt, sondern vielmehr aufzeigt, was alles mitbedacht werden muss, wenn man eine einigermaßen vernünftige Aussage über die Rechtslage und Erfolgschancen in einem UDRP-Verfahren treffen will.

John Berryhill meint: „What gets missed in these discussions, despite years now of pointing this out, is that as noted by another poster upthread, there are a lot of facts that go into these things to decide the outcome, and it is not simply a matter of „three letter trademark vs. three letter domain“. Some trademarks are more well-known than others. If we are talking about things like IBM, BBC, VW, HSBC or other instantly-recognizable, famous and well-known marks, then the domain registrant is probably not going to do so well.“ Berryhill zitiert zahlreiche UDRP-Entscheidungen, die genau das bestätigen. Miteinzubeziehen sei zudem die Bekanntheit einer Drei-Zeichen-Kombination im Verhältnis zur Bekanntheit der Marke. So stellte sich zuletzt im Streit um die Domain gnp.com die Frage, denkt man eher an eine mexikanische Versicherungsgesellschaft (Grupo Nacional Provincial, S.A.) oder an „Gross National Product“. Weiter berichtet Berryhill von seinen direkten Mandantenerfahrungen. Diese zeigten sich immer wieder auch verständnislos, wenn er in solchen Fällen nach weiteren Drei-Zeichen-Domains in ihrem Portfolio fragt und in welchem Zusammenhang und mit welchen anderen Domains sie gekauft oder registriert wurden.

Wir lassen John Berryhill auch weiter die Arbeit machen: Er hat sich die Statistik bei WIPO angeschaut und kommt zu folgenden Ergebnissen: WIPO hat bisher 482 Fälle mit Drei-Buchstaben-Domains entschieden, von denen 182 auf .com endeten. In diesen 182 Verfahren führten 100 zu Abweisungen, 40 zu Transfers, 30 wurden beendet, in drei Fällen gingen die Meinungen des Panels auseinander, zwei sind noch unentschieden, eine Domain wurde trotz nichteinheitlicher Meinung transferiert und ein Verfahren durch das Panel beendet. Bei den 30 terminierten Verfahren ist unklar, was der Hintergrund dafür war: hat der Gegner eingelenkt oder der Beschwerdeführer? Jedenfalls wurde in 103 Fällen (69 Prozent) die Beschwerde zurückgewiesen, in 46 Fällen gab es Transfers. Abschließend räumt Berryhill noch mit „classic Namepros nonsense“ auf. Er zieht das Fazit, dass man als Domain-Inhaber in einem UDRP-Verfahren nicht mit irgendwelchen lahmarschigen Geschichten ankommen kann darüber, wie man die markenidentische Domain aufgrund eines bemerkenswerten Zufalls registriert habe, es sei denn, man könne dies mit bemerkenswerten und glaubwürdigen Nachweisen belegen.

Statistisch sieht es für Domain-Inhaber von Drei-Zeichen-Akronym-Domains im Falle eines UDRP-Verfahrens gar nicht schlecht aus. Doch muss man sich, was dank Berryhills Ausführungen ganz leicht fällt, klar machen: wie immer in juristischen Fragen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Und die kann ein spezialisierter Rechtsanwalt am besten bewerten.

Den kompletten Threat auf namebio.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2611

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: thedomains.com, namebio.com, eigene Recherche

AFS.COM – DREI-ZEICHEN-DOMAIN ZU US$ 2.000.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche fand wieder Tritt im bekannten Gang mit zahlreichen hochpreisigen .com-Domains, angeführt von dem Millionen-Seller afs.com zum Preis von US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.739.130,-) und drei sich anschließenden Domains im sechsstelligen Bereich. Darüber hinaus standen auch andere Endungen gut da.

Die Drei-Zeichen-Domain afs.com kommt auf fast sagenhafte US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.739.130,-) und steht zur Zeit zusammen mit der ebenfalls aus drei Zeichen bestehenden Domain nft.com und angel.com gemeinsam auf Platz 5 der Jahresbestenliste. Neuer Inhaber von afs.com ist „Accenture Federal Services“, die digitale Hilfe beim Design zukünftiger Regierungen geben will. Ihr folgt maxima.com für US$ 295.000,- (ca. EUR 256.522,-), die damit ihren Wert seit Februar 2006, als sie US$ 16.750,- (ca. EUR 14.020,-) erzielt hatte, wirklich sagenhaft steigert. Ebenfalls steigern konnte sich canadian.com von US$ 60.000,- (ca. EUR 43.165,-) im Oktober 2010 auf nun US$ 269.000,- (ca. EUR 233.913,-). Für die Dritte im Bunde, veteransday.com, die US$ 112.000,- (ca. EUR 97.391,-) erzielte, liegen uns keine früheren Zahlen vor. Im unteren Zahlensegment findet sich mysy.com zum Preis von US$ 7.075,- (ca. EUR 6.152,-), die im November 2008 auf US$ 3.291,- (ca. EUR 2.633,-) kam.

Unter den Landesendungen zeigte sich wieder Kolumbien vorn mit amaze.co zum Preis von US$ 25.000,- (ca. EUR 21.739,-) und frank.co für US$ 23.000,- (ca. EUR 20.000,-). Daneben gab es zahlreiche Drei-Zeichen-Domains unter .co, die auf niedrigem Niveau Käufer fanden und die wir nicht gelistet haben. Drei-Zeichen-Domains zu Niedrigpreisen liefert aber auch .co.uk, denen aber migraine.org.uk für GBP 9.750,- (ca. EUR 11.552,-) deutlich voransteht. Alsdann kommt ein französischer Sünder oder Angler: pecheur.fr erzielt EUR 9.900,-. Die deutsche Endung zögerte ihren Auftritt wieder einmal heraus und landet mit thebreeze.de bei EUR 4.499,-. Sie bietet darüber hinaus einen gewinner.de zu EUR 3.777,-, der dem pflege-coach.de zu EUR 3.500,- und ein paar anderen griffigen .de-Domains vorangeht.

Die neuen generischen Endungen starten mit alpha.art zum Preis von US$ 6.500,- (ca. EUR 5.652,-), gefolgt vom rehab.club zu US$ 5.250,- (ca. EUR 4.565,-). Neben weiteren Domains unter diesen und den Endungen .vip und .xyz gab es platform.inc zum Preis von US$ 2.000,- (ca. EUR 1.739,-). Die klassischen generischen Endungen runden die Woche ab mit den hervorragenden Domains metaavatars.net für EUR 38.000,-, backer.org für GBP 14.000,- (ca. EUR 16.580,-) und myst.net zum Preis von US$ 18.000,- (ca. EUR 15.652,-). Die vergangene Domain-Handelswoche steht damit im Zeichen des dritten Deals des Jahres zu US$ 2 Mio. und klingt als herausragende Woche aus.

Länderendungen
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amaze.co – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.739,-)
frank.co – US$ 23.000,- (ca. EUR 20.000,-)
betano.co – EUR 7.500,-
fundit.co – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.652,-)
mobiletech.co – US$ 2.488,- (ca. EUR 2.163,-)

migraine.org.uk – GBP 9.750,- (ca. EUR 11.552,-)
ean.co.uk – US$ 1.836,- (ca. EUR 1.597,-)
eos.co.uk – US$ 1.442,- (ca. EUR 1.254,-)
bfs.co.in – US$ 1.428,- (ca. EUR 1.242,-)

pecheur.fr – EUR 9.900,-
outofthebox.pl – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.391,-)
thebreeze.de – EUR 4.499,-
solidity.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
8a.be – EUR 4.000,-
koro.be – EUR 3.799,-
gewinner.de – EUR 3.777,-
pflege-coach.de – EUR 3.500,-
wetoken.io – US$ 3.995,- (ca. EUR 3.474,-)
event.ae – EUR 3.450,-
offerz.de – EUR 2.990,-
piratenschiff.ch – EUR 2.990,-
noa.ca – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.608,-)
mission.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.174,-)
bonusguru.de – EUR 2.024,-
aap.eu – EUR 2.000,-
waldläufer-schuhe.de – EUR 2.000,-
average.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.739,-)

Neue Endungen
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alpha.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.652,-)
rehab.club – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.565,-)
tribes.xyz – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.343,-)
co.vip – US$ 4.400,- (ca. EUR 3.826,-)
circle.art – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.717,-)
grail.xyz – US$ 2.299,- (ca. EUR 1.999,-)
freshcuts.xyz – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.174,-)
platform.inc – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.739,-)
180.club – US$ 1.760,- (ca. EUR 1.530,-)
enter.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.304,-)

Generische Endungen
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fashion.biz – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.826,-)

metaavatars.net – EUR 38.000,-
backer.org – GBP 14.000,- (ca. EUR 16.580,-)
myst.net – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.652,-)
metabox.net – EUR 3.500,-
kess.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.609,-)
bluelight.net – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.173,-)

.com
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afs.com – US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.739.130,-)
maxima.com – US$ 295.000,- (ca. EUR 256.522,-)
canadian.com – US$ 269.000,- (ca. EUR 233.913,-)
veteransday.com – US$ 112.000,- (ca. EUR 97.391,-)
breakdance.com – US$ 42.000,- (ca. EUR 36.522,-)
kubic.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 34.783,-)
awesomewoman.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 22.609,-)
dentistsnearme.com – US$ 21.470,- (ca. EUR 18.670,-)
pemfexy.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.652,-)
neoplants.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.043,-)
zjld.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.304,-)
belp.com – EUR 10.099,-
tradingcontrol.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.696,-)
sportdeal.com – EUR 8.000,-
fdot.com – EUR 7.900,-
moneyjunction.com – US$ 8.995,- (ca. EUR 7.822,-)
cportal.com – EUR 7.000,-
elitemedicalstaffing.com – US$ 7.600,- (ca. EUR 6.609,-)
digitaladvocate.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.522,-)
mysy.com – US$ 7.075,- (ca. EUR 6.152,-)
lineshop.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.087,-)
tigerpeak.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.087,-)
bookforme.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.000,-)
tebra.com – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.924,-)
brehon.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.652,-)
hyper-reality.com – EUR 5.500,-
quaidorsay.com – EUR 5.500,-
soliving.com – EUR 5.500,-
adzic.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.783,-)
casap.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.783,-)
clinic77.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.783,-)
elucloud.com – EUR 4.750,-
withintelligence.com – US$ 5.440,- (ca. EUR 4.730,-)
ologram.com – EUR 4.500,-
solit-group.com – EUR 4.500,-
echosys.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
parqueos.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
rlvd.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
upkeeping.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)
milescard.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.348,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

IT-RECHTSTAGE – KEIN KARLSRUHE, DAFÜR FRANKFURT

Der Anwaltsverein Karlsruhe eV veranstaltet zusammen mit DAVIT, der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein, den Karlsruher IT-Rechtstag. Bis vor kurzem war der 18. Karlsruher IT-Rechtstag als eine Präsenzveranstaltung am 30. Oktober 2021 geplant. Dieser Termin ist nun pandemiebedingt abgesagt.

Der 18. Karlsruher IT-Rechtstag sollte am Samstag, den 30. Oktober 2021 unter der Moderation von Rechtsanwältin Alexandra Milena Stojek (Karlsruhe) und Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hörl (DAVIT Stuttgart) in Karlsruhe als Präsenzveranstaltung stattfinden. Wie sich zeigt, war man etwas früh mit dieser Planung, und COVID19 machte dem für Ende Oktober geplanten Event einen Strich durch die Rechnung. Es ist nicht ersichtlich, warum man nicht auf eine Online-Veranstaltung umschwenkt – wir vermuten, die Zeit für eine Umplanung war zu knapp. Mal ganz davon abgesehen, dass eine Präsenzveranstaltung einfach erfreulicher sein kann. Derzeit plant man, den 18. Karlsruher IT-Rechtstag als Präsenzveranstaltung im Frühjahr 2022 nachzuholen. Ein genaues Datum steht noch nicht fest.

Der 10. Frankfurter IT-Rechtstag, der als Präsenzveranstaltung vom 19. November 2021 bis 20. November 2021 geplant ist, findet hingegen als Hybridveranstaltung statt. Veranstalter dieser IT-Rechtstage sind wie gewohnt davit – Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) eV sowie HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft, in einer Kooperation mit dem Frankfurter Anwaltverein eV und Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, LL.M., Goethe Universität, Frankfurt am Main. Die Moderation übernimmt am ersten Tag Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp (Frankfurt/M) und am zweiten Tag Rechtsanwalt Stephan Schmidt (Mainz). Die Agenda steht mittlerweile vollständig fest. Zu den früher genannten fünf Vorträgen kommen nun fünf weitere hinzu, darunter ein spannender Beitrag von Rigo Wenning (W3C) unter dem Titel „Computer Aided Consent: Was kommt nach den cookie Bannern? – Ein Technologiesprung erklärt anhand von location based services“ hinzu, sowie Beiträge von Dr. Thomas Lapp zum Umgang mit Fehlern in IT-Projekten, von Jörg Lehmann über Data Value, von Dr. Carmen Födisch zum Datenschutz und von Dr. Kristina Schreiber über das Bezahlen mit Daten.

Der zweitägige 10. Frankfurter IT-Rechtstag 2021 findet als Präsenz- und Onlineveranstaltung vom 19. November 2021 bis 20. November 2021 bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36 in 60322 Frankfurt am Main und online statt. Am 19. November 2021 startet das Seminar um 13:00 Uhr und endet um 19:00 Uhr. Am Folgetag beginnt die Veranstaltung um 09:00 Uhr und endet um 15:00 Uhr. Der 10. Frankfurter IT-Rechtstag 2021 ist als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO für IT-Recht mit 10 Stunden anerkannt. Die Teilnahme kostet EUR 452,20 (EUR 380,00 Netto).

Weitere Informationen zum Karlsruher IT-Rechtstag unter:
> https://davit.de/event/18-karlsruher-it-rechtstag/

Weitere Informationen und Anmeldung zum 10. Frankfurter IT-Rechtstag 2021 unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2612
> https://davit.de/event/10-frankfurter-it-rechtstag-2021/

Quelle: davit.de, hera-fortbildung.de

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