Domain-Newsletter

Ausgabe #1095 – 25. November 2021

Themen: Corona – ICANN-Bericht legt wenig Missbrauch nahe | Vorratsspeicherung – EU-Generalanwalt genervt | TLDs – Neues von .case, .ke und .music | UDRP – kranker Beklagter bevorzugt Anonymität | URS – Warner Bros. scheitert an scoobnb-doo.xyz | mint.io – Insel-Minze für US$ 230.000,- | Dezember – GCD-Webinar zu Blockchain-Domains | Webinar – Die optimale Domain-Strategie

CORONA – ICANN-BERICHT LEGT WENIG MISSBRAUCH NAHE

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die erste umfassende Auswertung zur Auswirkung der Corona-Pandemie auf die Registrierungszahlen vorgelegt. Der Anteil missbrauchter Domains bewegt sich danach im niedrigen einstelligen Bereich.

Seit Anfang 2020 tobt sich das Corona-Virus quer über den Erdball aus. Für die Welt der Domain-Namen brachte diese Pandemie im ersten Schritt einen sprunghaften Anstieg der Registrierungen mit sich, darunter zahlreiche pandemiebezogene Wörter wie „Covid“, „Covid-19“ oder „Corona“. Das zog auch böse Buben an, die versuchten, das gesteigerte öffentliche Interesse und den damit einhergehenden Traffic zu nutzen, um ihn so für die Verbreitung von Malware und für Phishing zu nutzen. 18 Monate später meldet sich nun das Office of the Chief Technology Officer (OCTO) von ICANN mit dem Bericht „Registrations Related to COVID-19: 18 Months of Data“ zu Wort und legt erstmals eine systematische Auswertung der Anfangsphase der Pandemie vor. Gegenstand der Untersuchung sind dabei ausschließlich Domains mit generischer Endung, die auf Schlüsselworte hin untersucht wurden. Die sich ergebende Liste wurde mit Daten von den vier Sicherheitsunternehmen Virus Total, AlienVault OTX, Phishtank und Google Safe Browsing abgeglichen. Geparkte Domains fielen aus der Betrachtung heraus, ebenso Domains, die für andere kriminelle Zwecke als Malware und Phishing genutzt werden. Sodann wurden die Daten mit den Maßstäben des von ICANN herausgegebenen „Guide to Registrar Abuse Reporting“ untersucht.

Herausgekommen sind im Betrachtungszeitraum Anfang 2020 bis Ende August 2021 insgesamt 323.956 Domains, die mindestens ein Schlüsselwort enthielten. Der weit überwiegende Teil davon wurde im April 2020 registriert, mit bis zu 5.543 an einem Tag; seither flacht zumindest diese Kurve steil ab. 210.939 Domains standen in Bezug mit der Pandemie. Lediglich 12.860 Domain-Namen oder umgerechnet 6,1 Prozent hiervon lösten auf und wiesen negative Merkmale auf, waren also verdächtig; einen Nachweis für missbräuchliche Aktivitäten gab es nur für 3.791 Domains, was umgerechnet 1,8 Prozent entspricht. Als besonders beliebte Begriffe erwiesen sich „covid“ mit 24,89 Prozent und „mask“ mit 24,77 Prozent. Lediglich in der Anfangsphase dominierten Domains mit dem Begriff „corona“; dafür nahm die Verwendung des Begriffs „vaccine“ Ende 2020 und Anfang 2021 wenig überraschend stark zu. Unter den verdächtigen Domain-Namen dominierten die Begriffe „corona“ und „virus“, „vaccine“ ist wenig interessant.

ICANN betont, dass der Bericht nicht abschließend zu verstehen ist. Es gibt viele Gründe, warum eine verdächtige oder tatsächlich missbrauchte Domain mit generischer Endung durchs Raster gefallen ist, etwa weil sich die Inhalte nur an bestimmte geographische Regionen richten oder speziell für Mobilgeräte aufbereitet sind. Anlass zur Panik besteht aber nicht: „While the majority of these registrations have not been observed to be harmful in any way, a minority have been identified as malicious.“ Die Analyse ist jedoch ebenso wenig abgeschlossen wie die Pandemie, daher dauert das „Domain Name System Security Threat Information Collection and Reporting“ (DNSTICR) an – Cyberkriminelle sollen und dürfen sich nicht sicher fühlen.

Den Bericht „Registrations Related to COVID-19: 18 Months of Data“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2632

Quelle: icann.org

VORRATSSPEICHERUNG – EU-GENERALANWALT GENERVT

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hält deutsche Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit EU-Recht. Das geht aus den Schlussanträgen hervor, die am 18. November 2021 veröffentlicht wurden.

Im April 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt (Az. C-293/12 und C-594/12). Sie beinhalte einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt. Mit zwei weiteren Urteilen vom 06. Oktober 2020 (Az. C-623/17, C-511/18, C-512/18 und C-520/18) hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt und nuanciert. Dennoch befürchteten verschiedene nationale Gerichte, dass diese Rechtsprechung den staatlichen Behörden ein notwendiges Instrument zum Schutz der nationalen Sicherheit und zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus vorenthalten könne. Auch das Bundesverwaltungsgericht wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; dem Gericht lagen Verfahren vor, mit denen den Klagen der Provider Deutsche Telekom und SpaceNet gegen die Bundesnetzagentur stattgegeben worden war. Sie hatten sich mit Erfolg gegen die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten der elektronischen Kommunikation ihrer Kunden gewehrt.

In seinen Schlussanträgen (C-793/19 und C-794/19, C-140/20, C-339/20 und C-397/20) vertritt Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona die Auffassung, dass die Antworten auf alle vorgelegten Fragen bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu finden seien oder unschwer aus ihr abgeleitet werden könnten. Er erkennt zwar an, dass sich in den deutschen Rechtsvorschriften Fortschritte bei der Umsetzung der Urteile des EuGH manifestieren. Er kommt jedoch auch zu dem Ergebnis, dass sich die mit diesen Rechtsvorschriften auferlegte Verpflichtung zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf eine große Vielzahl von Verkehrs- und Standortdaten erstrecke. Die zeitliche Begrenzung, die für diese Vorratsspeicherung gelte, heile diesen Mangel nicht, da, abgesehen von dem gerechtfertigten Fall der Verteidigung der nationalen Sicherheit, die Speicherung von Daten über die elektronische Kommunikation selektiv erfolgen müsse, aufgrund der schweren Gefahr, die mit der allgemeinen Speicherung dieser Daten verbunden sei. Der Generalanwalt erinnert außerdem daran, dass in jedem Fall der Zugang zu diesen Daten einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Familien- und Privatleben sowie den Schutz personenbezogener Daten darstelle, unabhängig von der Länge des Zeitraums, für den der Zugang zu den genannten Daten begehrt werde. Oder anders ausgedrückt: Sánchez-Bordona hält die nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit EU-Recht und ist genervt, dass der Gesetzgeber dennoch immer wieder versucht, sie einzuführen. Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation sei nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt, so der Generalanwalt.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend. Oft folgen die Richter aber dem Vorschlag; Recherchen der FAZ aus dem Jahre 2018 belegen, dass sich der Gerichtshof in etwa 86 Prozent der Fälle den Schlussanträgen anschliesst. Mit dem Urteil des EuGH ist frühestens im Februar 2022 zu rechnen.

Die einzelnen Schlussanträge von Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona finden Sie unter:
> https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-793/19
> https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-140/20
> https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-339/20

Quelle: europa.eu, heise.de, beckmannundnorda.de

TLDS – NEUES VON .CASE, .KE UND .MUSIC

Totgeglaubte leben länger: die Marken-Endung .case, deren Registry-Vertrag bereits gekündigt war, feiert ein Comeback. Zudem kündigt .music die Einführung im Jahr 2022 an, während .ke Premium-Domains anbietet – hier unsere Kurznews.

Die zu CentralNic gehörende Helium TLDs Ltd. haucht der Marken-Endung .case ein zweites Leben ein: mit „Assignment and Assumption Agreement“ vom 12. November 2021 hat das Londoner Unternehmen sämtliche Rechte an .case von der in Amsterdam und London ansässigen CNH Industrial N.V. übernommen. CNH, ein börsennotierter Hersteller von Investitionsgütern wie Nutzfahrzeugen, der durch die Fusion von CNH Global und Fiat Industrial parallel zu Fiat Chrysler Automobiles entstanden ist, hatte im Dezember 2020 den Registry-Vertrag mit ICANN gekündigt, die Kündigung dann jedoch zurückgezogen. Offenbar hatte man das Interesse der Konkurrenz geweckt und sich letztlich mit CentralNic auf eine Übernahme geeinigt, so dass .case erhalten bleibt. Zu etwaigen finanziellen Details der Übernahme liegen keine Informationen vor; ebenso offen ist, welche Pläne CentralNic mit .case künftig verfolgt. Die Zahl der registrierten Domains ist aktuell auf die obligatorische nic.case beschränkt, die bisher noch auf die CNH Industrial America LL verweist.

KeNIC (Kenya National Information Center), Registry der kenianischen Länderendung .ke, hat mit der Versteigerung von Premium-Domains direkt unter .ke begonnen. Seit 01. November 2021 und noch bis 06. Dezember 2021 werden besonders attraktive .ke-Domains in den Kategorien „Bidding“ und „Buy Now“ angeboten. In der Kategorie „Bidding“ gibt es insgesamt 203 Domains, eingeteilt in die Gruppen „Platinum“ und „Gold“; in der Kategorie „Buy Now“ finden sich 1.000 vor allem generische .ke-Domains. Vom Begriff „Premium“ sollte man sich aber nicht in die Irre führen lassen; die Gebühren in der Kategorie „Buy Now“ liegen bei vergleichsweise niedrigen US$ 30,- pro Domain. Teuer wird es nur im Auktionsbereich; hier liegt das Mindestgebot bei US$ 5.000,- pro Domain. Eine Teilnahme ist direkt über die Registry-Website möglich. Dort finden sich auch sämtliche Domain-Namen, die aktuell (noch) angeboten werden.

Die Liebhaber organisierter Schallereignisse dürfen bereits in Kürze auf die Registrierung der ersten .music-Domains hoffen: die zypriotische DotMusic Limited hat mitgeteilt, dass es 2022 losgehen soll. Mit nic.music ist die erste Domain bereits live; dort nimmt die Registry ab sofort unverbindliche Vorbestellungen („expression of interest“) entgegen. Damit ist aber nur der erste Schritt gegangen. „Now that .MUSIC is live, we will be entering the next phase and will be working closely with Internet Regulator ICANN to prepare for the .MUSIC launch, which is expected to come into effect in 2022.“, so DotMusic. Einen konkreten Starttermin gibt es nicht, auch die weiteren Details der Einführung sind noch offen. Allerdings ist klar, dass es keine freie Registrierung geben wird. Die Endung ist „exclusive for the global music community and industry, incorporating musictailored policies that ensure that music artists, industry professionals and organizations register a trusted, secure and verified .MUSIC domain“. Ausserdem gibt es mit dem „MUSIC Policy & Copyright Infringement Dispute Resolution Process“ (MPCIDRP) ein eigenes Schiedsverfahren, das auf die Inhalte abzielt, die unter einer .music-Domain angeboten werden.

Weitere Informationen zu .ke-Auktion finden Sie unter:
> https://auction.kenic.or.ke/

Quelle: domainincite.com, kenic.or.ke, music.us

UDRP – KRANKER BEKLAGTER BEVORZUGT ANONYMITÄT

Ein US-Unternehmen aus der Versicherungsbranche sah seine Rechte durch die Domain securian.contact verletzt und startete ein UDRP-Verfahren. Der Gegner weist eine Krankengeschichte auf, deretwegen er in der Entscheidung namentlich nicht genannt sein wollte. Die NAF-Entscheidung trug den Wünschen der Parteien Rechnung und prüfte erst gar nicht in der Sache.

Securian Financial Group Inc. ist eine bereits 1880 gegründete Versicherungsgesellschaft mit diversen Marken, die sie durch die Domain securian.contact verletzt sieht. Sie wandte sich an das Forum (National Arbitration Forum – NAF), um in einem UDRP-Verfahren den Transfer der Domain auf sich zu erwirken. Securian verwies in ihrer Beschwerde auf eine 2002 eingetragene US-Marke „SECURIAN“ sowie darauf, dass die Domain zur Zeit nicht genutzt werde, aber zu einem früheren Zeitpunkt geparkt war und Pay-per-Click Links auf der Website aufwies, die in Zusammenhang mit ihrem Geschäftsfeld standen. Die Domain sei offensichtlich registriert worden, um Verbraucher vom Angebot der Beschwerdeführerin wegzulocken. Der Gegner und Inhaber der Domain nahm zur Sache nicht Stellung. In einer eMail erklärte er allerdings, er sei mit der Übertragung der Domain zur Beschwerdeführerin ohne irgendeinen Ausgleich und der Beendigung des Verfahrens einverstanden. Darüber hinaus fragte er an, ob sein Name unerwähnt bleiben könne. Er habe eine dokumentierte psychische Krankheitsgeschichte. Es sei schon Wochen her, und diese Angelegenheit habe ihn mental sehr belastet und von Minute zu Minute angespannt, und er habe es versucht, aber es sei ihm nicht gelungen, damit fertig zu werden, dass seine persönlichen Daten wie Name, eMail-Adresse, Telefonnummer, Privatadresse und alle anderen Informationen, die online veröffentlicht wurden, für immer mit dieser Art von Fall in Verbindung gebracht werden. Die Daten seien im Internet präsent und könnten von jeder und jedem, auch möglichen zukünftigen Arbeitgebern und von Universitäten gefunden werden und zu Nachfragen führen. Seine medizinischen Dokumente wolle er niemanden zugänglich machen, aber wenn es notwendig sei, würde es sie vorlegen.

Als Entscheider wurde der in der Schweiz niedergelassene Jurist Richard Hill herangezogen, der sich zunächst der Frage nach der Namensnennung des Gegners befasste, ehe er – ohne Prüfung der UDRP-Voraussetzungen – dem Transfer der Domain securian.contact stattgab (NAF Claim Number: FA2109001965252). Grundsätzlich sieht die UDRP vor, dass „[a]ll decisions under this Policy will be published in full over the Internet, except when an Administrative Panel determines in an exceptional case to redact portions of its decision. (Policy Abs. 4 j)“ Die Bitte um Nichtnennung eines Beteiligten in einem UDRP-Verfahren wurde schon mehrfach geprüft und ihr stattgegeben, jedoch unter anderen Voraussetzungen. Die Gegner in solchen Verfahren konnten einen Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten nachweisen, die zur Registrierung markenrechtsverletzender Domains genutzt wurden, oder eine Namensidentität bei gleichzeitigem Angestelltenverhältnis zur Beschwerdeführerin. Hier aber liege gerade kein Fall von Datenmissbrauch vor, stellt Hill fest und akzeptierte aber ausnahmsweise die Anfrage des Gegners auf redaktionelle Nichtnennung seines Namens und persönlicher Daten. Damit war für Hill die Prüfung erledigt; er sah keinen Grund, die Voraussetzungen der UDRP durchzudeklinieren. Beide Parteien hätten in diesem Verfahren darum gebeten, die Domain securian.contact auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Hill stellte fest, dass er als Entscheider weder mehr noch weniger als von den Parteien beantragt zusprechen könne. Da die Anträge der Parteien in diesem Fall identisch seien, habe er keine andere Möglichkeit, als den gemeinsamen Antrag anzuerkennen, und kein Mandat, Tatsachenfeststellungen oder Feststellungen zur Einhaltung (oder Nicht-Einhaltung) der UDRP-Voraussetzungen zu treffen. In der Folge unterstrich Hill im Einzelnen, dass er die jeweiligen Elemente der UDRP nicht prüfe. Er kam schließlich zum Ergebnis, dass aufgrund der Anträge der Parteien die Domain securian.contact auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain securian.contact finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1965252.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

URS – WARNER BROS. SCHEITERT AN SCOOBNB-DOO.XYZ

Der Konzern Warner Bros. ging in einem URS-Verfahren gegen die Domain scoobnb-doo.xyz vor. Das vermeintlich schnelle Verfahren verlangt nach Einhaltung strenger Regeln. Die erfüllte Warner Bros. allerdings nicht.

Die Warner Bros. Entertainment Inc. sieht die Rechte ihrer Unternehmenstocher Hanna-Barbera Productions Inc. an der Marke „Scooby-Doo“ durch die Domain scoobnb-doo.xyz verletzt. Um die Angelegenheit kurzerhand zu klären, startete sie ein schnelles URS-Verfahren vor dem Forum (National Arbitration Forum – NAF) und beantragte die Suspendierung der Domain. Sie trug unter anderem vor, dass sie die Marke „Scooby-Doo“ seit 1969 in verschiedenen Medien nutze. Ihr Vortrag umfasste weitere Fakten zur Nutzung der Marke „Scooby-Doo“, die sie aber nicht belegte. Sie verwies allein auf die 2004 eingetragene US-Marke „Scooby-Doo“ (U.S. Registration No. 2902799). Der Gegner des Verfahrens ist der Privacy-Service Withheld for Privacy ehf mit Sitz in Reykjavik (Island). Der Inhaber der Domain wurde nicht bekannt.

Mit der Sache betraut wurde der britisch-israelische Rechtsanwalt Jonathan Agmon, der den Antrag der Beschwerdeführerin auf Suspendierung der Domain scoobnb-doo.xyz abwies (NAF Claim Number: FA2110001971029). Agmon verwies auf die Anforderung des USR-Verfahrens, wonach die Beschwerdeführerin in 500 Wörtern einen Fall des ersten Anscheins unter Einreichung klarer und überzeugender Nachweise erbringen muss. Den Nachweis einer bestehenden Marke und der Identität von Domain und Marke habe sie erbracht, so Agmon, doch darüber hinaus habe sie keine Erklärung darüber vorgetragen, dass der Domain-Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain scoobnb-doo.xyz hat. Da die Beschwerdeführerin an der Erfüllung der zweiten Voraussetzung des USR-Verfahrens gescheitert sei, habe sie die Voraussetzungen der URS nicht erfüllt. Und da sie bereits an der zweiten Voraussetzung gescheitert sei, müsse er die dritte Voraussetzung gar nicht erst prüfen. Aufgrund ihres Vortrags, schloss Agmon, habe die Beschwerdeführerin die drei Voraussetzungen der URS nicht erfüllt, weshalb er darauf entschied, die Domain scoobnb-doo.xyz wieder unter die Kontrolle des Gegners zu überweisen.

Die Schwierigkeit des URS-Verfahrens, in einem klaren Fall auf kurzem Weg die Nutzung einer Domain zu stoppen, lässt viele Markeninhaber scheitern. Es ist eben nicht einfach, in kurzer Form und unter Vorlage aller notwendigen Belege, die engen Voraussetzungen des URS-Verfahrens zu erfüllen. Warum hier der Konzern Warner Bros. keine ordentlichen Nachweise vorgelegt hat, kann man nur spekulieren. Nur weil die eigene Marktmacht groß ist und die eigenen Marken bekannt oder gar berühmt sind, bedeutet das nicht, dass man es sich erlauben kann, mit URS- oder UDRP-Verfahren lax umzugehen. Warner Bros. leitete am 28. Oktober 2021 das URS-Verfahren ein, das am Folgetag startete und gut zwei Wochen später am 15. November 2021 mit dem abweisenden Entscheid endete. So schnell kann es gehen.

Die USR-Entscheidung über die Domain scoobnb-doo.xyz finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1971029D.htm

Die URS-Procedure finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1910

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

MINT.IO – INSEL-MINZE FÜR US$ 230.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brilliert mit mint.io zu einem Preis von US$ 230.000,- (ca. EUR 203.886,-), die jedweder .com-Domain der Woche den Rang abläuft.

Die Königsendung .com muss sich wieder einmal zurückstellen, da sie über den Wert von US$ 47.000,- (ca. EUR 41.664,-) mit lendly.com nicht hinauskommt. In gediegenem Abstand reiht sich antdigital.com mit US$ 34.000,- (ca. EUR 30.140,-) ein, gefolgt von playguild.com zum Preis von US$ 24.888,- (ca. EUR 22.062,-). Alle drei Domain-Namen scheinen nicht konnektiert zu sein. Die Domain doorkey.com erzielt GBP 5.000,- (ca. EUR 5.956,-) und steht damit schlechter als im März 2015, als sie auf US$ 6.500,- (ca. EUR 6.132,-) kam. Dagegen verbessert sich avenew.com auf US$ 5.000,- (ca. EUR 4.432,-), nachdem sie im Juni 2013 US$ 3.000,- (ca. EUR 2.308,-) gekostet hatte.

Die Endung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) sorgt für die Nummer 1 der Woche mit mint.io zum Preis von US$ 230.000,- (ca. EUR 203.886,-), die jetzt erstmal weiter geparkt bleibt. Ihr folgt als zweithöchster Wert der Woche factory.io zu US$ 88.000,- (ca. EUR 78.009,-). Zumindest findet man hier Inhalte, die eine Modernisierung von Geschäftsprozessen bringen wollen. Die spanische Endung kommt mit platinum.es zum Preis von EUR 14.000,- an dritter Position. Die deutsche Endung lässt im Feld noch einige Positionen auf sich warten, ehe sie bei EUR 4.760,- mit nutzedeindach.de einsteigt und ihr noch acht .de-Domains folgen.

Die neuen generischen Endungen bieten verstärkt wieder zahlreiche .xyz-Domains, angefangen bei alliance.xyz zum Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 44.323,-) und siren.xyz über US$ 22.310,- (ca. EUR 19.777,-) bis hinunter zu stores.xyz für US$ 1.750,- (ca. EUR 1.551,-). Irgendwo dazwischen liegt paper.xyz zu einem Preis von US$ 2.000,- (ca. EUR 1.773,-), die ihren Wert von US$ 1.000,- (ca. EUR 847,-) aus dem November 2017 verdoppelte. Die klassischen generischen Endungen bereichern vor allem die Werte von Kleiderschrankdomains, deren zur Zeit zahlreiche aufgekauft werden, mit kleiderschränke.net und kleiderschraenke.net für jeweils EUR 3.500,- und kleiderschrank.org zu EUR 3.000,-, den es im November 2009 schon für EUR 1.790,- gegeben hat. Die Zahlen lagen nicht hoch in der vergangenen Domain-Handelswoche, aber mit mint.io für US$ 230.000,- (ca. EUR 203.886,-) liegt immerhin die bisher zweitteuerste Domain mit Länderendung in diesem Jahr vor. Das ist mehr als erfreulich.

Länderendungen
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mint.io – US$ 230.000,- (ca. EUR 203.886,-)
factory.io – US$ 88.000,- (ca. EUR 78.009,-)

platinum.es – EUR 14.000,-
itservice.ch – EUR 10.000,-
dstny.nl – EUR 10.000,-
gbet.co – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.864,-)
notebook.ch – EUR 8.000,-
menti.co – EUR 8.000,-
stuhl.ch – EUR 5.000,-
dataworld.in – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.432,-)
orx.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.432,-)
twirl.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.432,-)
nutzedeindach.de – EUR 4.760,-
betterjobs.de – EUR 4.000,-
werdenheiraten.de – EUR 3.500,-
4s.de – EUR 3.000,-
gutscheinekaufen.de – EUR 2.999,-
parfait.ch – EUR 2.990,-
finstyle.de – EUR 2.990,-
panettone.be – EUR 2.500,-
bastelideen.de – EUR 2.500,-
metafactory.de – EUR 2.500,-
delicious.in – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.216,-)
cosima.eu – EUR 2.499,-
scangl.co.uk – US$ 2.390,- (ca. EUR 2.119,-)
ouvrard.fr – EUR 2.099,-
grundsteuererklärung.de – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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alliance.xyz – US$ 50.000,- (ca. EUR 44.323,-)
siren.xyz – US$ 22.310,- (ca. EUR 19.777,-)
runway.xyz – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.630,-)
embed.xyz – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.198,-)
redpill.xyz – US$ 3.699,- (ca. EUR 3.279,-)
europe.xyz – US$ 3.350,- (ca. EUR 2.970,-)
monitor.xyz – US$ 2.505,- (ca. EUR 2.221,-)
update.xyz – US$ 2.505,- (ca. EUR 2.221,-)
paper.xyz – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.773,-)
tennis.xyz – US$ 1.810,- (ca. EUR 1.604,-)
directory.xyz – US$ 1.760,- (ca. EUR 1.560,-)
florist.xyz – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.551,-)
stores.xyz – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.551,-)

co.link – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.865,-)
kleiderschrank.online – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.535,-)
lux.finance – EUR 5.500,-

Generische Endungen
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medicalhealthnews.net – US$ 4.150,- (ca. EUR 3.679,-)
kleiderschränke.net – EUR 3.500,-
kleiderschraenke.net – EUR 3.500,-
kleiderschrank.org – EUR 3.000,-
rwx.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.659,-)

.com
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lendly.com – US$ 47.000,- (ca. EUR 41.664,-)
antdigital.com – US$ 34.000,- (ca. EUR 30.140,-)
playguild.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 22.062,-)
vynx.com – US$ 20.850,- (ca. EUR 18.483,-)
stockmetrics.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.183,-)
maream.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.297,-)
crypdo.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.297,-)
ebgsolutions.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.297,-)
sunswap.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.198,-)
publibike.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.524,-)
fitforservice.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.081,-)
retroreplicas.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.308,-)
suptop.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.865,-)
inrecruiting.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.865,-)
yangi.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.535,-)
policeblotter.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.092,-)
pictown.com – US$ 7.900,- (ca. EUR 7.003,-)
doorkey.com – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.956,-)
letspartystore.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.762,-)
sagency.com – US$ 6.495,- (ca. EUR 5.758,-)
alvaris.com – EUR 5.500,-
mjworks.com – EUR 5.500,-
multimetaverse.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.319,-)
encord.com – US$ 5.650,- (ca. EUR 5.009,-)
thelandbank.com – US$ 5.550,- (ca. EUR 4.920,-)
unicornfund.com – US$ 5.550,- (ca. EUR 4.920,-)
getsona.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.432,-)
avenew.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.432,-)
guenevere.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.432,-)
southernpickers.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.432,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, onlinedomain.com

DEZEMBER – GCD-WEBINAR ZU BLOCKCHAIN-DOMAINS

GoDaddy Corporate Domains (GCD) veranstaltet Anfang Dezember 2021 ein Webinar über Blockchain-Domains. Interessenten für dieses vergleichsweise junge Feld von nicht von ICANN verwalteten Adressendungen können sich nun kostenlos informieren.

Seit mehr als zehn Jahren begleitet uns die Kryptowährung Bitcoin, die auf einer Blockchain aufbaut. Im Laufe der Jahre sind nicht nur zahlreiche weitere, auf Blockchain-Systemen aufbauende Kryptowährungen hinzugekommen, sondern auch gegebenenfalls Blockchain-Domain-Endungen wie .zil, .crypto, .coin, .nft und entsprechende Domains darunter. Am bekanntesten dürfte die der Kryptowährung Ether (ETH) anhängende Adressendung .eth sein. Bei einem normalen Domain-Registrar kann man allerdings keine solchen Domains registrieren. Sie werden nicht von ICANN verwaltet und sind auch nicht ohne weiteres mit normal ausgestatteten Internetbrowsern abrufbar. Wer sich über Blockchain-Domains informieren will, der hat nun die Möglichkeit, dies in dem für den 01. Dezember 2021 angekündigten Webinar von GCD tun. Tyler Mason, Leitender Direktor für Strategie und Beratung bei GCD, gibt in einem 45-minütigen Webinar einen Einblick in Blockchain-Domains. Er informiert über die unterschiedlichen Typen von Blockchain-Domains, gibt Basiswissen über deren Funktionsweise, wie sie sich vom traditionellen Namensraum unterscheiden und beschäftigt sich abschließend mit Markenrechtsfragen, Missbrauch und zukünftige Kollisionen mit Domains im bekannten Namensraum.

Das „GCD Webinar – An Overview of Blockchain Domain Names“ findet am 01. Dezember 2021 online von 19:00 bis 19:45 Uhr (CET) statt. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung notwendig.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2633

Quelle: domaininvesting.com, eigene Recherche

Webinar – Die optimale Domain-Strategie

Die united-domains AG lädt Ende November 2021 ein zum kostenlosen Webinar „Die optimale Domain-Strategie – so schützen Sie Ihre Namen & Marken“ mit Rechtsanwalt Dr. Torsten Bettinger.

Die Verknüpfung von Domain- und Markenstrategie stellt noch immer für viele Unternehmen ein Schwachpunkt dar. Je nach Zuständigkeiten innerhalb eines Unternehmens begegnen sich beide Belange nicht, da sie bei unterschiedlichen Einheiten im Unternehmen verankert sind. Dabei wird für Unternehmen Markenmissbrauch im Internet zu einem immer größeren Problem. Die Anzahl der Konflikte aufgrund der Registrierung und Benutzung von Domain-Namen nimmt zu. Umso wichtiger ist es, dass die Verantwortlichen in Unternehmen, die Domains und/oder Marken steuern, vorbereitet sind – vom IT-Leiter bis zum Geschäftsführer. Um zumindest einen Überblick über die Rechtslage bei der Schnittmenge Marken und Domain zu erlangen, empfiehlt sich das nun vom Starnberger Domain-Spezialisten united-domains AG, deren Projekt der Domain-Newsletter und domain-recht.de ist, angebotene Webinar am 30. November 2021 wahrzunehmen. Als Referent fungiert Rechtsanwalt Dr. Torsten Bettinger (München), der in dem 90-minütigen Webinar auf die Themen „Konflikte zwischen Marken, Unternehmenskennzeichen und Domain-Namen“, „Gleichnamigkeitsfälle“, „generische Domain-Namen“, „Kennzeichenerwerb durch die Registrierung von Domain-Namen“ und „außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren“ eingehen wird.

Das Webinar „Die optimale Domain-Strategie – so schützen Sie Ihre Namen & Marken“ mit Rechtsanwalt Dr. Torsten Bettinger findet am 30. November 2021 von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr online statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung notwendig. Juristische Vorkenntnisse sind für die Teilnahme nicht erforderlich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2634

NB: Der Domain-Newsletter und domain-recht.de sind ein Projekt der united-domains AG in Starnberg, dem Veranstalter des Webinars.

Quelle: united-domains.de

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