Domain-Newsletter

Ausgabe #1085 – 16. September 2021

Themen: IPv4 – AfriNIC vor dem finanziellen Kollaps | Donuts – scharfe Kritik an neuem Dropzone-Service | TLDs – Neues von .abudhabi, .eu und .za | WIPO – Instagram scheitert an instagram.nl | Domaining – Misstrauen gegenüber der UDRP | smartwallet.com – clevere Börse zu US$ 175.000,- | Oktober – Kölner Tage Datenschutzrecht 2021

IPV4 – AFRINIC VOR DEM FINANZIELLEN KOLLAPS

Der Streit um die letzten IPv4-Adressen droht, sich zur Schicksalsfrage eines Kontinents zu entwickeln: ein Gericht aus Mauritius hat angeordnet, dass die Konten des African Network Information Centre (AfriNIC) einzufrieren sind. Der Geschäftsbetrieb der Vergabestelle ist damit unmittelbar gefährdet.

Fünf Regional Internet Registries (RIRs) kümmern sich weltweit um die Zuteilung von IP-Adressen: Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC) für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien, American Registry for Internet Numbers (ARIN) in USA, Kanada, Bermuda, den Bahamas und Teilen der Karibik, Asia-Pacific Network Information Centre (APNIC) für die Region Asien und den Pazifik, Latin American and Caribbean Internet Addresses Registry (LACNIC) für Lateinamerika und die Karibik sowie African Network Information Centre (AfriNIC) für Afrika. Die RIRs sitzen damit an der Schnittstelle für eines der derzeit begehrtesten Güter im Internet: IP-Adressen im Format IPv4, denn rund um den Globus gehen diese Adressen aus. In Europa stieg daraufhin seit 2015 die Zahl der RIPE-Mitglieder sprunghaft an, um die Chancen auf eine Zuteilung zu erhöhen. Um von diesem Mangel zu profitieren, hat sich Cloud Innovation Ltd. (CI), eine auf den Seychellen ansässige, aber mit der in Hong Kong ansässigen Larus Ltd. in enger Geschäftsverbindung stehende Unternehmung, auf den Verleih von IPv4-Adressen spezialisiert. Als Mitglied von AfriNIC hat CI etwa 6,2 Mio. IPv4-Adressen bezogen. Im Jahr 2020 fiel AfriNIC bei einer Prüfung jedoch auf, dass die Mehrzahl der IPv4-Adressen vertragswidrig außerhalb der AfriNIC-Region eingesetzt wird; daher drohte man CI den Entzug der IPv4-Adressen an.

Das war der Auslöser für CI, AfriNIC mit zahlreichen Klagen zu überziehen. Darin stellt man die Berechtigung zur Adressentziehung in Abrede und verlangt unter anderem eine finanzielle Kompensation von US$ 1,8 Mrd. Dabei erzielte CI zumindest vorläufig einen Teilerfolg: der Supreme Court of Mauritius bestätigte am 13. Juli 2021, dass die Bankkonten von AfriNIC bei der SBM Bank Ltd (Mauritius) und der Mauritius Commercial Bank bis zu einem Betrag von US$ 50 Mio. vorübergehend eingefroren sind. Damit ist AfriNIC die weitere Geschäftsgrundlage entzogen und der Weiterbetrieb unmittelbar in Gefahr. Auch wenn AfriNIC selbst aufgrund von Vorwürfen der Korruption und Inkompetenz nicht frei von Schuld sein dürfte, ist damit die Stabilität des IP-Adresssystems für ganz Afrika in Gefahr. Um den Kollaps zu verhindern, soll nun der „Joint RIR Stability Fund“ angezapft werden. Auf diesem Weg stünden finanzielle Mittel von über US$ 2 Mio. bereit; ARIN hat zudem angekündigt, Personal bereitstellen zu können. Einen Antrag auf Auszahlung hat AfriNIC bisher aber nicht gestellt; warum, ist unklar.

Da ein Ende der juristischen Auseinandersetzungen nicht absehbar ist, könnte auch in diesem Fall das IPv4-Nachfolgeprotokoll IPv6 einen Ausweg bieten. „AFRINIC numbers are a drop in the bucket compared to what Africa will need to develop“, meint etwa Milton Mueller vom Internet Governance Project des Georgia Institute of Technology. „This is a fight over crumbs“. Jedes Drängen bedroht zudem das eigene Geschäftsmodell von CI, da es Afrika zum Umstieg auf IPv6 zwingt. Aber die Zeit spielt für CI, denn der Umstieg dauert selbst in Europa viel länger als von RIPE gewünscht.

Quelle: heise.de, internetgovernance.org, teamarin.net

DONUTS – SCHARFE KRITIK AN NEUEM DROPZONE-SERVICE

Die nTLD-Registry Donuts steht mit ihrem geplanten „Dropzone“-Service schon vor dessen Einführung heftig in der Kritik: TurnCommerce Inc., Betreiber eines Drop-Catch-Services, warnt vor erheblichen wettbewerbsrechtlichen Problemen im Markt der ausgelaufenen Domains.

Am 13. August 2021 hatte Donuts über die beiden Tochtergesellschaften Binky Moon LLC und Dog Beach LLC ein sogenanntes „Registry Services Evaluation Policy (RSEP)“-Request bei ICANN gestellt. Die Anträge betreffen eine neue Dienstleistung namens „Dropzone“, mit der Donuts von ausgelaufenen Domains profitieren will. Statt Domains, deren Registrierungsvertrag ausgelaufen ist, zu einem unbekannten Termin wieder freizugeben, öffnet Donuts die Dropzone zu einem Zeitpunkt, der den Domain-Registraren vorab mitgeteilt wird; sie können dann ihre Bewerbungen um diese Domains einreichen. Über den Zuschlag entscheidet hier der „first come, first served“-Grundsatz. Domains ohne Bewerbungen werden allgemein wieder frei. Donuts verspricht sich davon mehr Wettbewerb unter den Registraren, da der exakte Termin des Freiwerdens bekannt ist; außerdem könne man so die Belastung der technischen Systeme besser steuern. Diese Leistung lässt sich Donuts vergüten, schweigt sich zur Höhe allerdings aus; im Antrag heisst es nur: „In addition to the standard or premium registration prices of a given domain name, The Dropzone service can support additional application fees to be configured on a per TLD basis. Applications fees where applicable will be charged in addition to the standard registration price of a domain name.“ Die Registrare dürften die zusätzlichen Kosten an den Endkunden weiterberechnen.

Dieses Vorhaben hat TurnCommerce Inc., bekannt geworden als Betreiber von DropCatch.com, auf den Plan gerufen. In einem Brandbrief an ICANN vom 27. August 2021 äussert CEO Jeff Reberry erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken. Bisher hätten alle Registrare für eine Registrierung, Verlängerung oder den Transfer von Domains Gebühren an die Registry bezahlt. Mit dem Service Dropzone werde aber eine zusätzliche Gebühr eingeführt, die von den Registraren zwingend gezahlt werden müsse, um eine freiwerdende Domain zu registrieren. Dabei sei die Höhe der Gebühr völlig unklar: „It appears these fees can be changed, modified, increased, edited, or morphed into entirely new fee or other toll structures in the future without future review or scrutiny“, so Reberry. Damit werde der Grundsatz „of offering equal access and providing registry functions on a first-come, first served basis“ verletzt. Zudem verweist er darauf, dass mit Name.com einer der größten Registrare zu Donuts gehört; er geniesse damit bei Dropzone einen Wettbewerbsvorteil, da etwaige Zahlungen im Erfolgsfall von der linken in die rechte Tasche von Donuts fliessen würden.

Bei ICANN scheint man diese Probleme bisher entweder nicht erkannt zu haben, oder sich daran nicht zu stören. Auf der RSEP-Website heißt es zu dem Antrag bereits „Approved, Pending Contract Amendment“. Dass sich TurnCommerce damit abfindet, ist nicht zu erwarten; mit 241 nTLDs betreibt Donuts so viele Endungen wie keine andere Registry. Ausserdem steht zu erwarten, dass sich im Erfolgsfall zahlreiche weitere Registries dem Vorhaben anschließen. Der Weg für eine langjährige juristische Auseinandersetzung scheint somit vorgezeichnet.

Das Schreiben von TurnCommerce Inc. finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2585

Weitere Informationen zu „Dropzone“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2586

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .ABUDHABI, .EU UND .ZA

Die Corona-Pandemie dauert an, und nichts anderes gilt für die Domain-Checks von EURid: bis Jahresende nimmt die Registry bestimmte Schlüsselworte ins Visier. Derweil hat Südafrika die Ausschreibungsunterlagen für die .za-Registry veröffentlicht, während .abudhabi neu durchstartet – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Registry EURid hat mitgeteilt, ihre Covid-19-bezogenen Domain-Checks fortzusetzen. Die andauernde Corona-Pandemie hat die EU-Kommission zu dem Vorschlag veranlasst, die Prüfung neu registrierter .eu-Domains bis 31. Dezember 2021 zu verlängern. Bereits seit April 2020 prüft EURid .eu-Domains darauf, ob sie bestimmte Schlüsselwörter enthalten; damit will EURid die Endnutzer davor schützen, in die Irre geführt zu werden. Hat eine Domain solche Schlüsselworte zum Bestandteil, erhält der Domain-Inhaber eine Aufforderung, seine WHOIS-Daten zu validieren; zudem muss er binnen sieben Tagen bestätigen, dass er seine Domain gutgläubig nutzt. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, droht der Verlust der Domain. Um welche Schlüsselbegriffe es sich konkret handelt, teilt EURid nicht mit. Aber wer eine eMail mit dem Absender whoisaccuracy@eurid.eu in seinem Posteingangsfach vorfindet, sollte das nicht für eine Phishing-Nachricht halten.

Das Department of Government Support (DGS) des Emirats Abu Dhabi hat den offiziellen Start der Geo-TLD .abudhabi bekanntgegeben. Delegiert wurde .abudhabi bereits am 05. April 2016; die Phase der „General Availability“ läuft seit dem 21. Juli 2018. Seither hat .abudhabi knapp unter 1.000 Registrierungen eingesammelt, und zwar praktisch ausschließlich über den Domain-Registrar Emirates Telecommunications Corporation (Etisalat). Jetzt folgt aber eine Neuausrichtung, um die digitale Zukunft des Emirats zu gestalten. Um registrierungsberechtigt zu sein, muss man einer von drei Kategorien angehören: „Entities in Abu Dhabi“, „Residents of Abu Dhabi“ oder „Associated Entities“. Für die letzte Kategorie reicht es bereits aus, „[to] manufacture or sell a product to residents of Abu Dhabi“ oder „[to] provide a service to entities or individuals residing in Abu Dhabi“. Reine Parking-Angebote duldet die Verwalterin Abu Dhabi Systems and Information Centre nicht, denn alle Aktivitäten stehen unter der Prämisse „to enable the digital community and inspire innovation that drives the global promotion of the Emirate of Abu Dhabi“. Daher sind alle Unternehmen und Organisationen mit geschäftlicher Verbindung zu Abu Dhabi aufgerufen, ihre .abudhabi-Domain zu registrieren.

Die ZA Domain Name Authority (ZADNA), Verwalterin der südafrikanischen Länderendung .za, hat die Ausschreibungsunterlagen für die Registry-Funktion veröffentlicht. Wie schon berichtet, hat ZADNA das aktuell bis zum 01. April 2022 laufende Registry Operating Agreement (ROA) mit der ZA Central Registry NPC (ZACR) gekündigt. Über eine Ausschreibung möchte ZADNA mehr Wettbewerb in den südafrikanischen Markt bringen. Die Anforderungen an die (alte oder neue) künftige Registry für die derzeit 686 akkreditierten Registrare hat ZADNA im Request for Information (RFI) auf 29 Seiten zusammengestellt. Zu den Besonderheiten zählt, dass sich jeder Bewerber zu den Grundsätzen des Broad Black Based Economic Empowerment (BBBEE) bekennt. Dabei handelt es sich um ein „Affirmative-Action“-Programm zur Erreichung der wirtschaftlichen Chancengleichheit von vormals benachteiligten Bürgern in Südafrika insbesondere in der Arbeitswelt und der Ausbildungsförderung; zudem soll es zur Schaffung von Eigentum von bisher Benachteiligten beitragen und Vorrang für bestimmte Gruppen bei der Besetzung von Führungspositionen bewirken. Interessenten konnten sich bis 14. September 2021 bei ZADNA melden; wann das Ergebnis mitgeteilt wird, ist noch offen.

Die Ausschreibung für .za finden Sie unter:
> https://www.zadna.org.za/content/page/tenders/

Quelle: mediaoffice.abudhabi, eurid.eu, zadna.org.za

WIPO – INSTAGRAM SCHEITERT AN INSTAGRAM.NL

Dass ein großer Name nicht alle Wege ebnet, erfuhr die Instagram LLC beim UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der niederländischen Domain instagram.nl. Nach einer zehnmonatigen Mediation gemäß den Dispute-Normen der .nl-Verwalterin SIDN, kam es zum leerlaufenden Showdown vor einem WIPO-Entscheider, dem die Sache zu wenig Substanz hatte.

Die Beschwerdeführerin ist weltweit bekannt als Soziales Online-Netzwerk zum Teilen von Fotos und Videos. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken „INSTAGRAM“, darunter die im Dezember 2015 registrierte EU-Wortmarke und die im März 2012 registrierte internationale Wortmarke. Sie sieht ihre Rechte durch die im Dezember 2010 registrierte Domain instagram.nl verletzt und startete ein UDRP-Verfahren gegen deren Inhaber. Nach einem zehn Monate dauernden Mediationsverfahren trägt sie nun unter anderem vor, erst kürzlich mitbekommen zu haben, dass der Gegner die Domain registriert hat. Die Domain werde passiv gehalten, sie wurde noch nie benutzt. Der Gegner habe die Domain bösgläubig registriert, nachdem zwischen September und Dezember 2010 in den Medien viel über die Beschwerdeführerin berichtet wurde. Es könne kein Zufall sein, dass der Gegner die Domain Ende Dezember 2010 registriert habe. Vorsorglich wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf, ihren Anspruch wegen verspäteten Vorbringens verwirkt zu haben (laches). Es habe sich in der UDRP-Rechtsprechung gezeigt, dass auch spät erhobene Verfahren erfolgreich sein können. Der Gegner hält entgegen, er habe die Domain registriert, lange bevor die Beschwerdeführerin ihre Marken eingetragen hat. Sie war zudem 2010 kaum in den USA bekannt, geschweige denn in den Niederlanden. Damals hieß die Unternehmung noch Burbn Inc. Er habe jedenfalls nichts von Instagram gewußt, als er die Domain registriert habe. Den Namen instagram.nl habe er gewählt für sein Projekt, in den Niederlanden die Lieferung von Cannabis von „Coffeeshops“ zu Endkunden zu organisieren. Bestellungen über eine Website unter der Domain und Lieferung an den Besteller solle „almost instantaneously“ (fast augenblicklich) erfolgen, wobei er hinsichtlich „Gram“ an die Gewichtseinheit dachte, die für das Cannabis genutzt werde. So sei er auf den Namen „Insta Gram“ gekommen. Er habe bereits EUR 30.000,- in das Projekt investiert und Gespräche mit verschiedenen Leuten geführt, darunter auch Kapitalgeber und Verwaltungsmitarbeiter der Stadt Amsterdam. Die ganze Sache habe sich wegen regulatorischer Probleme verzögert. Zehn Monate nach Start des Verfahrens und einer ungewöhnlich langen, für Disputes über .nl-Domains vorgesehenen Mediation zwischen den Parteien, wurde der niederländische Rechtsanwalt Remco M.R. van Leeuwen zum Entscheider berufen.

Van Leeuwen wies die Beschwerde von Instagram letztlich ab, da er das UDRP-Verfahren für nicht ausreichend erachtete, die Sache angemessen zu entscheiden (WIPO Case No. DNL2020-0034). Die Identität von Domain und Marke stellte er kurz fest. Hinsichtlich des Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners sei richtig, was die Beschwerdeführerin vortrage: passives Halten einer Domain allein sei noch keine „rechtmäßige nichtkommerzielle oder faire Nutzung“. Allerdings hält er an der Stelle auch entgegen, dass zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung im Dezember 2010 die Beschwerdeführerin noch nicht Inhaberin der Domain instagram.com war. Die Dokumente, die der Gegner vorgelegt habe, belegten seine Vorbereitungen für die Nutzung der Domain zu einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen. Aber viel gäben die Dokumente nicht her, weder Belege für die von ihm behaupteten Investitionen, noch für von ihm eingeleitete Schritte zur Verwirklichung seines Projekts, etwa Korrespondenz mit Lieferanten oder Vorschläge für Webinhalte – und das innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren. Van Leeuwen ließ aber die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses letztlich offen und erklärte, nachdem das SIDN-Mediationsverfahren mit rund zehn Monaten schon ungewöhnlich lange gedauert habe, es gäbe hier Sachfragen, die besser vor einem Gericht geklärt würden. Gleichwohl ging er noch auf die Bösgläubigkeit kurz ein, sah keine ausreichenden Nachweise dafür zu entscheiden, ob der Gegner mit der Domain instagram.nl auf unberechtigte Weise versuchte, wirtschaftliche Vorteile aus der Beschwerdeführerin zu ziehen. Van Leeuwen hatte sich den Gegner genauer angeschaut und durfte feststellen, dass er nicht Inhaber zahlreicher markenrechteverletzender Domains ist oder in andere Arten von Aktivitäten verwickelt ist, die sich als Cybersquatting bezeichnen lassen. Abschließend unterstreicht er nochmals, dass er finde, die Angelegenheit gehöre vor ein Zivilgericht. Damit wies er die Beschwerde von Instagram zurück.

Die Entscheidung von van Leeuwen ist getragen von einer großen Lustlosigkeit, sich überhaupt mit der Sache zu beschäftigen. Er ist eigentlich Entscheider, weicht aber jeder klaren Entscheidung aus, nur um dann – richtigerweise – wegen fehlender überzeugender Nachweise von Seiten der Beschwerdeführerin deren Antrag auf Transfer der Domain zurückzuweisen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain instagram.nl finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2587

Informationen zu den Dispute Resolution Regulations für .nl-Domains finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2588
> https://www.domain-recht.de/verweis/2589

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

DOMAINING – MISSTRAUEN GEGENÜBER DER UDRP

Der Domain-Investor Nat Cohen (Telepathy, Inc.) nahm einen Artikel von Domain-Anwalt und UDRP-Panelist Gerald Levine zum Anlass, sich über die Ängste und Sorgen von Domain-Investoren wegen der UDRP-Entscheidungen überheblicher Panelisten auszulassen. Na, schau’n ma mal.

In dem aus zehn Tweets bestehenden Thread von Nat Cohen verdeutlicht er, warum Domain-Investoren der UDRP misstrauen. Er verweist auf den Artikel „Offering Price as Evidence of Bad Faith Domain Name Registration: A False (UDRP) Factor“ von Gerald Levine und bemerkt, dass einige Panelisten ihre verantwortungs- und vertrauensvolle Position missbrauchen. Sie verdrehen die UDRP und greifen so in den zweiten Domain-Markt ein, den sie unterminieren. Schlechte UDRP-Entscheidungen entstünden dabei aufgrund der toxischen Gemengelage von (1) arroganten Panelisten, die mehr ihren Mutmassungen vertrauen als Beweisen, (2) UDRP-Verwaltern, die UDRP-Verfahren Anwälten zuordnen, welche nicht über das nötige Naturell verfügen, die notwendige Distanz zu wahren, und (3) eine wage formulierte Richtlinie. So könne jeder Panelist den Begriff „Bad Faith“ danach interpretieren, was er nicht mag. So etwa, wenn eine Domain zu einem hohen Preis („in excess of your documented out-of-pocket costs directly related to the domain name“) angeboten wird, wie Gerald Levine in seinem Artikel an mehreren aktuellen Beispielen verdeutliche. Die dünnen Standardargumente solcher Panelisten für ihre unredlichen Entscheidungen seien: „the asking price is too high, the domain owner hasn’t developed the domain name, the domain owner must have heard of and targeted an obscure company halfway around the globe, the domain name was renewed“. Cohen stellt fehlende Konsistenz der UDRP fest, da jeder Panelist auch nach 21 Jahren Anwendung der UDRP sein eigenes Süppchen kochen könne. Es handele sich zwar um eine ICANN-Richtlinie, die ICANN aber nicht aktiv überwache. Die derzeit sechs UDRP-Anbieter akkreditierten als Panelist, wen sie wollen, weisen die Fälle zu, wem sie wollen, und haben generell ein Interesse, Markeninhaber zur Inanspruchnahme ihrer Dienste zu bewegen, während die Domain-Inhaber keinerlei Mitspracherecht haben. Tatsächlich sei die UDRP von Markeninhabern initiiert und entwickelt worden, und zahlreiche Panelisten sind Anwälte, die zugleich Markeninhaber vertreten. Schließlich lobt er nochmals den Artikel von Gerald Levine, der einen Überblick über einige der schlechten Ergebnisse gebe, die dieser schlampige Vorwand für ein als UDRP bekanntes Rechtsverfahren in letzter Zeit hervorgebracht habe.

Cohen bringt hier alte und neue Argumente gegen das UDRP-Verfahren zusammen. Aber er überzeugt nicht. Er verschließt sich zunächst des Umstands, dass der ganz überwiegende Teil aller UDRP-Entscheidungen tatsächlich gegen missbräuchlich registrierte Domains ergehen. Diese Erkenntnis kam auch Domainer-Anwalt Howard Neu erst sehr spät, der Listen mit den Domainerfreundlichen Panelisten führt. Diese überwiegende Mehrheit von Cybersquatting wird Panelisten ohne Zweifel gegen Inhaber von Domains, die Ähnlichkeit mit einer Marke haben, einnehmen. Davon abgesehen sind Normen immer auslegungsfähig, so auch die UDRP. Um da eine konsistentere Rechtsprechung herzustellen, hat WIPO die Overviews eingerichtet, in denen aufgrund rechtlicher und praktischer Erwägungen und Erfahrungen Vorgaben für UDRP-Entscheidungen zusammengefaßt werden, nach denen sich Panelisten richten sollen. Derzeit ist der Overview 3.0 von 2017 aktuell. Nichtsdestotrotz zeigt Gerald Levine sehr gute Beispiele falscher Argumente gegen Domain-Inhaber, die zu schlecht vertretbaren Entscheidungen durch altbackene Panelisten führen. Doch das ist Teil von Rechtssystemen: Richter/Entscheider, die Sachverhalte und Normen falsch einschätzen, anwenden oder auslegen. Das ist ein allgemeines Risiko, auch im UDRP-Verfahren. Hier hilft nur Aufklärung, die Levine und Kollegen wie Doug Isenberg betreiben. Das ist ein Risiko von Domain-Investoren, das sie minimieren können, indem sie ein Dreiergremium einschalten, wenn ihnen der ausgewählte Panelist nicht geheuer ist. Das ist aber auch ein Risiko, welches Domain-Investoren tragen müssten, wenn es kein UDRP-Verfahren gäbe und solche Auseinandersetzungen direkt vor Zivilgerichte kämen, bei denen sie keinerlei Einfluss auf die Wahl der Richter ausüben könnten. Bei Domains unter .de stellt sich diese Alternative gar nicht erst, und man kann sehr gut damit leben, auch als Domain-Investor.

Den Twitter-Thread von Nat Cohen findet man unter:
> https://twitter.com/domainarts/status/1430874999460597762

Den Artikel „Offering Price as Evidence of Bad Faith Domain Name Registration: A False (UDRP) Factor“ von Gerald Levine findet man z. B. unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2590

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: twitter.com, domaininvesting.com, eigene Recherche

SMARTWALLET.COM – CLEVERE BÖRSE ZU US$ 175.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche hält sich dieses Mal zurück und kam mit der teuersten Domain smartwallet.com auf gerade US$ 175.000,- (ca. EUR 148.180,-). Dafür sind einige Preise unter den Länderendungen sehenswert. Die klassischen generischen Endungen, neben .com, kamen gar nicht zum Zuge.

Mit smartwallet.com zu einem Preis von US$ 175.000,- (ca. EUR 148.180,-) ist die Endung .com diesmal nicht so stark wie gewohnt, liegt aber doch vorn. Ihr folgt die Drei-Zeichen-Domain gsm.com, deren Registrierungsvertrag Elsevier auslaufen ließ, weshalb die Domain für US$ 86.000,- (ca. EUR 72.820,-) über den Backordering-Service von GoDaddy an den Mann gebracht werden konnte. Einen Tag zuvor fand laut Raymond Hackney auch die Domain 8499.com über GoDaddy zu US$ 82.000,- (ca. EUR 69.433,-) einen neuen Inhaber. Von weiterem Interesse sind leeo.com, die laut Raymond Hackney bei DropCatch US$ 10.478,- (ca. EUR 8.872,-) erzielte, nachdem sie im Juli bei GoDaddy auf nur US$ 9.112,- kam, aber der Käufer das Geld nicht zahlte; summasumarum bedeutet es doch einen Abstieg, da leeo.com im Juli 2013 noch auf stolze US$ 20.000,- (ca. EUR 15.152,-) gekommen war. Ein weiterer Absteiger ist seod.com, die jetzt auf EUR 3.800,- kommt, nachdem sie im Februar 2012 US$ 7.850,- (EUR 5.947,-) erzielt hatte. Schließlich ist da noch lsland.com zum Preis von US$ 5.400,- (ca. EUR 4.572,-). Die Domain wird zum dritten Mal in fünf Jahren frei und wieder registriert, und übertrifft jetzt frühere Ergebnisse: 2016 erzielte sie US$ 510,- und 2019 US$ 305,-.

Die Länderendungen kommen diesmal mit einem erfreulichen Aufgebot daher, angefangen mit invest.ae für US$ 75.000,- (ca. EUR 63.506,-) aus den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dem Prachtkauf schließt sich taager.ae zu lediglich US$ 4.000,- (ca. EUR 3.387,-) an. An zweiter Position kommt die deutsche Endung mit der Zwei-Zeichen-Domain gp.de zum Preis von EUR 59.500,- zum Zuge; ihr folgen acht weitere .de-Domains zu weniger exorbitanten Preisen. Darauf folgen gleich zwei kolumbianische Domains: rare.co mit US$ 50.000,- (ca. EUR 42.337,-) und climb.co mit US$ 20.000,- (ca. EUR 16.935,-). Weiter etabliert sich ein besonderes Schmuckstück aus Samoa, deren Endung auch als Abkürzung für „Website“ vermarktet wird: die Puny-Code Domain xn--z8h.ws platziert sich zu einem Preis von US$ 14.850,- (ca. EUR 12.574,-). Der Code, der allgemein für internationalisierte Domains bestehend aus besonderen Zeichensätzen wie etwa Umlauten oder Kyrillisch genutzt wird, steht in diesem Fall für das Emoji eines Baseballs. Im November 2017 verkaufte sich laut Namebio die Emoji-Domain bei GoDaddy für US$ 1.480,- (ca. EUR 1.254,-), womit sich jetzt der Betrag verzehnfacht hat.

Die neuen generischen Endungen trumpfen ebenfalls ordentlich auf, mit gleich vier hochpreisigen Domains, gehandelt von niemand anderer als Swetha Yenugula, die ein feinfühliges Händchen für diese Endung entwickelt hat, angefangen mit flip.xyz zum Preis von US$ 27.888,- (ca. EUR 23.614,-), der sich gleich drei .xyz-Domains zum jeweiligen Preis von US$ 19.888,- (ca. EUR 16.840,-) anschließen: guild.xyz, loot.xyz sowie creator.xyz. Für die klassischen generischen Endungen konnten wir dieses Mal keine Preise eruieren. Die vergangene Domain-Handelswoche ist, obwohl die Preise nicht höchstkarätig sind, erfreulich.

Länderendungen
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invest.ae – US$ 75.000,- (ca. EUR 63.506,-)
taager.ae – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.387,-)

gp.de – EUR 59.500,-
blutwerte.de – EUR 10.000,-
newplan.de – EUR 5.000,-
foodtoday.de – EUR 3.500,-
finanzloesung.de – EUR 2.598,-
myep.de – EUR 2.511,-
lab-tech.de – EUR 2.510,-
urbanform.de – EUR 2.500,-
mpu-wiesbaden.de – EUR 2.300,-

rare.co – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.337,-)
climb.co – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.935,-)

xn--z8h.ws – US$ 14.850,- (ca. EUR 12.574,-)
chardon.fr – EUR 6.620,-
voigt.eu – EUR 5.999,-
wulff.eu – EUR 5.999,-
newstar.me – EUR 4.960,-
browse.ai – US$ 5.009,- (ca. EUR 4.241,-)
onlinebetting.io – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.064,-)
blood.io – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.556,-)

ffs.io – EUR 3.599,-
lisa.re – EUR 3.456,-
spica.eu – EUR 3.250,-
bringo.it – EUR 3.000,-
air-up.jp – EUR 3.000,-
ifx.eu – EUR 3.000,-
genius.uk – GBP 2.995,- (ca. EUR 3.506,-)
var.ch – EUR 2.990,-
giraffe.ai – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.964,-)
motorradankauf.at – EUR 2.500,-
bamboo.ai – US$ 2.509,- (ca. EUR 2.124,-)
localtradies.com.au – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.117,-)
hedgehog.eu – EUR 2.499,-
algue.fr – EUR 2.000,-
doug.ai – US$ 2.223,- (ca. EUR 1.882,-)
europa.ai – US$ 2.139,- (ca. EUR 1.811,-)
infused.co – US$ 2.051,- (ca. EUR 1.737,-)
punk.ai – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.693,-)

Neue Endungen
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flip.xyz – US$ 27.888,- (ca. EUR 23.614,-)
guild.xyz – US$ 19.888,- (ca. EUR 16.840,-)
loot.xyz – US$ 19.888,- (ca. EUR 16.840,-)
creator.xyz – US$ 19.888,- (ca. EUR 16.840,-)
increment.xyz – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.229,-)
continuum.xyz – US$ 6.495,- (ca. EUR 5.500,-)
defi.live – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.387,-)

.com
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smartwallet.com – US$ 175.000,- (ca. EUR 148.180,-)
gsm.com – US$ 86.000,- (ca. EUR 72.820,-)
8499.com – US$ 82.000,- (ca. EUR 69.433,-)
deity.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.804,-)
ebanking.com – US$ 56.000,- (ca. EUR 47.417,-)
medicalnews.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.337,-)
openschool.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.337,-)
kdx.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.337,-)
seedscout.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.935,-)
privago.com – US$ 15.499,- (ca. EUR 13.124,-)
bryck.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.161,-)
monimo.com – EUR 11.000,-
footballtoday.com – EUR 9.000,-
leeo.com – US$ 10.478,- (ca. EUR 8.872,-)
ezri.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.467,-)
thelookout.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.467,-)
kikoo.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.621,-)
cloudemy.com – EUR 7.500,-
adapa.com – EUR 5.000,-
lsland.com – US$ 5.400,- (ca. EUR 4.572,-)
4privacy.com – GBP 3.700,- (ca. EUR 4.331,-)
joltify.com – US$ 5.110,- (ca. EUR 4.327,-)
whatisanft.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.234,-)
florium.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.234,-)
wordbombs.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.234,-)
woodcard.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.234,-)
seod.com – EUR 3.800,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com, domaininvesting.com

OKTOBER – KÖLNER TAGE DATENSCHUTZRECHT 2021

In Köln finden am 07. und 08. Oktober 2021 die „Kölner Tage Datenschutzrecht 2021“ statt. Die Themen der Tagung reichen von der Pandemie über das TTDSG bis hin zur Cyber-Sicherheit.

Der Verlag Dr. Otto Schmidt mit Sitz in Köln bietet in seiner Seminar-Reihe „Kölner Tage“ gleich an zwei Tagen Aktuelles zum Datenschutzrecht. Die „Kölner Tage Datenschutzrecht 2021“ bieten mit Datenschutz in der Pandemie, Datentransfers nach Schrems II, das neue TTDSG, Update zu Bußgeldverfahren und Cyber-Security ein reichhaltiges Themenangebot. Die Leitung der Tagung übernehmen Rechtsanwalt Prof. Niko Härting (Berlin) und Rechtsanwalt Dr. Flemming Moos (Hamburg). Die Tagung richtet sich an Rechtsanwälte, Fachanwälte für Informationstechnologierecht, Richter, Justiziare, Datenschutzbeauftragte und IT-Verantwortliche in Unternehmen, Behörden und Verbänden. Es referieren unter anderem Rechtsanwältin Nina Diercks (Hamburg), Prof. Dr. Sibylle Gierschmann (München) und Prof. Ulrich Kelber (Bundesdatenschutzbeauftragter, Bonn). Die Tagung eröffnet am Donnerstag, 07. Oktober 2021 um 09:30 Uhr mit einer großen Diskussionsrunde zu verschiedenen Themen innerhalb des Datenschutzes. Am Nachmittag beschäftigt man sich mit den Folgen des EuGH-Urteils Schrems II für die Praxis. Der frühe Freitagvormittag ist den im Datenschutz vergebenen Bußgeldern gewidmet, Dr. Fiona Savary und Michael Kamps geben dazu einen europaweiten Vergleich, und Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel liefert die Grundlagen für Bußgeldbescheide. Das Thema Cybersicherheit findet am späten Freitagvormittag seinen Platz und bringt um 13:00 Uhr die Tagung zu ihrem Ende.

Die „Kölner Tage Datenschutzrecht 2021“ finden vom 07. bis 08. Oktober 2021 im Steigenberger Hotel Köln, Habsburgerring 9 in 50674 Köln statt. Die Kosten der Teilnahme in Präsenz betragen EUR 980,-, mitenthalten sind Pausengetränke und Mittagessen; wer lediglich per Live-Stream teilnimmt, zahlt lediglich EUR 795,- und erhält, wie die Teilnehmer vor Ort, digitale Arbeitsunterlagen. Abonnenten von Zeitschriften des Otto Schmidt Verlags zahlen jeweils etwas weniger.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2591

Quelle: otto-schmidt.de, haerting.de

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