Themen: DNS – China verordnet Umstieg von IPv4 auf IPv6 | Statistik – über 367,3 Mio. Domains registriert | TLDs – Neues von .af, .de und .lixil | BGH – öffentliche Zugänglichmachung eines Bildes | ICA – wöchentlicher UDRP-Newsletter vorgestellt | hippo.com – Mega-Seller für US$ 3.300.000,- | Domainer-Week – Fachgespräche zum Nachschauen
DNS – CHINA VERORDNET UMSTIEG VON IPV4 AUF IPV6
Während in Europa trotz des leeren Pools an freien IPv4-Adressen der Umstieg auf das Nachfolgeprotokoll IPv6 nach wie vor stockt, schafft China Fakten: auf staatliche Weisung hin sollen Webseiten bis 2025 zu 95 Prozent per IPv6 abrufbar sein.
Seit 2002 verfolgt uns das Thema IPv4 in diesem Newsletter. Damals hatte die Deutsche Telekom AG angekündigt, mit dem IPv4-Nachfolgeprotokoll IPv6 dem Adressmangel im Domain Name System eine Ende zu setzen. 17 Jahre später gab RIPE, als Regional Internet Registry für Europa zuständig für die Verteilung von Adressblöcken, am 25. November 2019 um 15.35 Uhr die Vergabe der letzten IPv4-Adressen bekannt und führte unter anderem eine Warteliste ein; sie bedient aber nur einen Pool an IPv4-Adressblöcken, die beispielsweise von insolventen Unternehmen stammen oder zurückgegeben wurden. Parallel sind Unternehmen und Organisationen aufgerufen, ihren Anteil zum Umstieg auf IPv6 beizutragen. China hält von derartigen Aufrufen hingegen wenig. Nach einem Bericht des Online-Magazins heise.de müssen Mobilfunknetzbetreiber auf staatliche Weisung hin ihren IPv6-Verkehrsanteil bis Ende 2023 auf 50 Prozent und bis Ende 2025 auf sogar 70 Prozent heben. Auch die Anbieter von staatlichen und großen kommerziellen Websites müssen sich sputen: Sie sollen bis 2025 zu 95 Prozent per IPv6 abrufbar sein. Nur fünf Prozent Ausreißer werden toleriert. Insgesamt verordnet das Ministerium 700 Millionen aktive IPv6-Nutzer bis Ende 2023 und 800 Millionen Nutzer bis 2025.
Begründet wird die Weisung mit dem Adressmangel, der China härter zu treffen droht als viele andere Länder. Die Umsetzung aller Pläne für Smart Cities und Internet of Things verschlingen in einem Land mit 1,4 Milliarden Einwohnern mehr Adressblöcke als unter IPv4 vorhanden. Rein freiwillige Aufrufe zur Umrüstung fruchteten kaum, was aber nur kurz stört. „Wir sprechen hier über China, das darf man nicht vergessen. Es scheint, als könnte dort praktisch alles verordnet werden,“ zitiert heise .de Marco Hogewoning, Manager Public Policy and Internet Governance bei RIPE. Und der Erfolg scheint einzusetzen, wie es in einem Bericht des Netzbetreibers China Telekom heißt: „Der kommerzielle IPv6-Roll-out wurde besonders beschleunigt, nachdem die chinesische Regierung im November 2017 ihren IPv6 Action Plan startete. Danach wurde der Roll-out auf praktisch alle Teile der Netzinfrastruktur ausgedehnt, einschließlich der Cloud Computing Plattform“. Nach mehr als zwei Jahren sei IPv6 umfassend in der IP-Infrastruktur implementiert. Nach Angaben der South China Morning Post hat man Indien von Platz eins der Zahl der IPv6-Nutzer bereits verdrängt. Wie valide diese Angaben sind, bleibt offen; immerhin: Als in Hongkong erscheinende Zeitung unterliegt sie nicht der Zensur in der Volksrepublik China.
In blinde IPv6-Euphorie sollte man jedoch nicht verfallen: der Umstand, dass mit IPv6 jeder Internetnutzer für jedes einzelne mobile Gerät eine eindeutige Adresse zugeteilt bekommt und somit eine Nachverfolgbarkeit der Internetnutzer durch Tracking und Profilbildung ermöglicht, wirft datenschutzrechtliche Fragen auf, die derzeit weitgehend ungeklärt sind. So genannte „Privacy Extensions“ sollen dies zwar verhindern; dabei wird der letzte Teil eines Adressblocks über einen Algorithmus erzeugt, wodurch eine temporäre IPv6-Adresse generiert wird. Da das Präfix aber davon nicht betroffen ist und bestehen bleibt, ist ein Identifikation dennoch unter gewissen Umständen denkbar.
Quelle: heise.de, eigene Recherche
STATISTIK – ÜBER 367,3 MIO. DOMAINS REGISTRIERT
Die Zahl der weltweit registrierten Domain-Namen ist auf 367,3 Mio. angestiegen. Das meldet die .com-Registry VeriSign in der aktuellen Ausgabe ihres Domain Name Industry Brief für das 2. Quartal 2021.
Wie VeriSign berichtet, waren am 30. Juni 2021 weltweit insgesamt 367,3 Mio. Domains quer über alle TLDs registriert. Davon entfielen 209,6 Mio. auf das Lager der generischen Domains, gefolgt von 157,7 Mio. Domains mit Länderendung. Gegenüber dem 1. Quartal 2021 bedeutet das einen Anstieg um 3,8 Mio. Domains oder umgerechnet 1,0 Prozent, gegenüber dem 2. Quartal 2020 allerdings einen Rückgang um 2,8 Mio. Domains oder 0,7 Prozent. Anlass zur Sorge gibt es nicht, denn der Rückgang ist einmal mehr auf die volatile Entwicklung von .tk (Tokelau) zurückzuführen. Domains unter .tk werden gratis vergeben und können monatsweise registriert werden; gibt sie der Inhaber auf, profitiert die Registry unter anderem über Werbeanzeigen vom noch eingehenden Traffic. Die Registrierungszahlen von .tk zeichnen also kein realistisches Bild, zumal auch die Registry selbst viele Domains für sich registriert hat. Insgesamt entwickelt sich die Domain Name Industry also weiterhin stabil. Bei den gTLDs führt – wenig überraschend – .com das Feld an, sie kommt auf 157,0 Mio. Domain-Namen; zweitbeliebteste generische Endung bleibt .net mit 13,6 Mio. Domains.
Quartalszahlen gibt es auch von der .eu-Registry EURid. Danach schloss .eu das 2. Quartal 2021 mit exakt 3.731.298 Domain-Namen, ein Wachstum von 1,26 Prozent gegenüber dem Jahresanfang. Vor allem in Portugal war .eu besonders gefragt; dort wuchs die Zahl der .eu-Registrierungen gegenüber dem 1. Quartal 2021 um 61,5 Prozent. Zudem hat Saint Martin mit einem Anstieg von 50 Prozent .eu offenbar neu für sich entdeckt. Die Anzahl der Inhaber einer .eu-Domain mit Sitz in Deutschland sank in diesem Zeitraum hingegen um 0,1 Prozent. Beruhigt hat sich der Markt der nTLDs. Nach den fast schon dramatischen Verlusten von über 240.000 Domains im Juli 2021 hat .xyz den Absturz gebremst und zeigt sich im August 2021 dank eines Plus‘ von etwas über 101.000 Domain-Namen sogar deutlich erholt. Das gleiche gilt für .online, die einen Verlust von fast 120.000 Domains im Juli 2021 in ein Plus von rund 5.000 Domains im August 2021 umwandeln konnte.
Nachzutragen haben wir noch eine Rekordmeldung der montenegrinischen Länderendung .me. Sie hat bereits im Juni 2021 die Marke von einer Million registrierten Domains überschritten. In ihrer Pressemitteilung bedankt sich DoMEn d.o.o, die Betreibergesellschaft von .me, vor allem beim Domain-Registrar und Mitgesellschafter GoDaddy, dessen Marketing-Team es gelang, nach Kooperationen mit Automattic und Facebook die beiden Domain-Namen wp.me und fb.me und damit auch .me ins strahlende Licht der Öffentlichkeit zu bringen. Noch heute zeichnet GoDaddy und dessen Kunden mit einem Anteil von 14,6 Prozent für die meisten .me-Registrierungen verantwortlich; zum Vergleich: der danach bestplatzierte Registrar Namecheap kommt auf 2,71 Prozent.
Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.031.395 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.914)
.at – 1.397.869 – (Vergleich zum Vormonat: + 2.645)
.com – 158.127.130 – (Vergleich zum Vormonat: + 543.276)
.net – 13.485.685 – (Vergleich zum Vormonat: – 35.298)
.org – 10.472.035 – (Vergleich zum Vormonat: – 4.293)
.info – 3.861.302 – (Vergleich zum Vormonat: – 15.784)
.biz – 1.415.670 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.490)
.eu – 3.660.665 – (Vergleich zum Vormonat: + 4.421)
.xyz – 3.709.732 – (Vergleich zum Vormonat: + 101.253)
.online – 2.008.423 – (Vergleich zum Vormonat: + 5.636)
.top – 1.332.471 – (Vergleich zum Vormonat: + 37.364)
(Stand 01. September 2021)
Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/domain-statistik
Quelle: eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .AF, .DE UND .LIXIL
Das wars für die Marken-Endung .lixil: die japanische Verwalterin hat den Registry-Vertrag mit ICANN gekündigt. Das gleiche Schicksal droht Afghanistans Länderendung .af nicht, auch wenn deren Zukunft ungewiss ist, während die DENIC Einblicke zu .de gewährt – hier unsere Kurznews.
Lange Jahre war Afghanistan ein dunkler Fleck auf der weltweiten ccTLD-Landkarte. Auf Initiative der UN kehrte .af im März 2003 in den Cyberspace zurück, unter anderem mit dem Modell einer unbeschränkten Vergabe. Doch nach dem Abzug der internationalen Militärpräsenz steht auch .af wieder in Zweifel. Aktuell wird .af vom Ministry of Communications and IT mit Sitz in Kabul verwaltet. Daran hat sich durch die Taliban bisher nichts geändert, auch wenn Domains nicht im Mittelpunkt ihres Interesses stehen dürften. Für den DNS Anycast Service technisch verantwortlich zeichnet Packet Clearing House, ein gemeinnütziges und in San Francisco ansässiges Unternehmen, sowie der tschechische Registry- und Registrar-Dienstleister Gransy. Eine Übertragung des Betriebs von .af auf eine andere Organisation trifft die lokale Community. Der Einfluss von ICANN ist dabei beschränkt auf „ensuring ongoing stability“ und die Prüfung, ob die Anfrage „is in accordance with local decision making“; das hat die Internet-Verwaltung vor wenigen Tagen erneut klargestellt. Die rund 6.000 .af-Domains stehen damit vor einer ungewissen Zukunft – nicht anders als das Land selbst.
Die .de-Verwalterin DENIC eG hat mit ihrem Vorstand Andreas Musielak anlässlich der Registrierung der 17-millionsten .de-Domain ein Interview über „Millionensprünge, Wachstumsfaktoren und Domainpotenziale“ veröffentlicht. Der Diplom-Betriebswirt, der im Mai 2014 das neu geschaffene Amt des Chief Operating Officer (COO) übernahm, berichtet, dass der Zuwachs im ersten Halbjahr 2021 bei mehr als 280.000 .de-Domains lag, ein Wert, der zuletzt im Jahr 2012 übertroffen wurde. Die positive Entwicklung lässt sich nach Einschätzung von Musielak nicht mit allein einem Faktor erklären. Die allgemein zunehmende Digitalisierung sei sicher eine wichtige Triebfeder, aber auch eine insgesamt rückläufige Zahl an Domainlöschungen trage beispielsweise zum Wachstum bei. Im Juli 2021 wurde die geringste Zahl an Löschungen innerhalb der letzten 15 Jahre verzeichnet – ein deutlicher Hinweis auf die anhaltende Relevanz von .de-Domains. Wer mehr wissen möchte: das gesamte Interview steht ab sofort zum Abruf auf der DENIC-Website bereit.
Die im japanischen Tokio ansässige LIXIL Group Corporation hat genug von ihrer Marken-Endung .lixil: mit Schreiben vom 16. Juli 2021 kündigte der Baustoffkonzern das Registry-Agreement mit der Internet-Verwaltung ICANN. Auch diese Kündigung reiht sich ein in die Masse von Vertragsbeendigungen bei .brands, gestützt auf Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung bei Einhaltung einer Frist von 180 Kalendertagen gestattet. Eine weitere Begründung gibt die LIXIL Group in ihrem Schreiben nicht an, aber ein Blick in Google verrät, dass trotz einer Delegierung im Juli 2015 aktuell lediglich zwei Domains registriert sind: neben der obligatorischen nic.lixil noch livingculture.lixil, die jedoch lediglich auf livingculture.lixil.com weiterleitet. Dem Wunsch der Registry, .lixil nicht auf einen anderen Betreiber zu übertragen, hat ICANN vorläufig bereits entsprochen. Damit dürfte die Endung spätestens Anfang 2022 das Domain Name System dauerhaft verlassen.
Das Interview mit DENIC-Vorstand Andreas Musielak finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2580
Quelle: netcraft.com, denic.de, icann.org
BGH – ÖFFENTLICHE ZUGÄNGLICHMACHUNG EINES BILDES
In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage, wann von einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet eines urheberrechtlich geschützten Bildes die Rede ist, und wann das dafür maßgebliche Kriterium „recht viele Personen“ erfüllt ist.
Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte verwendete im Jahr 2013 insgesamt drei vom Kläger gefertigte Lichtbilder von Lautsprechern für zwei Angebote zum Verkauf von Lautsprechern auf der Internet-Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen. Der Kläger mahnte den Beklagten ab, der sich in einer Unterlassungserklärung vom 23. April 2013 verpflichtete, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die in der Erklärung näher bezeichneten drei Lichtbilder im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhaben. Der Kläger stellte später fest, dass eines der Lichtbilder noch bis zum 07. März 2014 unter einer URL mit einer über 70-stelligen Folge von groß und klein geschriebenen Buchstaben, Sonderzeichen und Ziffern abrufbar war. Der Kläger machte die Vertragsstrafe geltend, die er nicht bekam, weshalb er vor dem Landgericht Frankfurt/M klagte. Das Landgericht wies die Klage ab (Urteil vom 10.04.2019 – Az. 2-6 O 299/18), der Kläger ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung zurück (Urteil vom 16.06.2020 – Az. 11 U 46/19), weil der im Unterlassungsvertrag genutzte Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung die selbe Bedeutung habe wie in der gesetzlichen Regelung gemäß § 19a UrhG, für den das danach maßgebliche Merkmal der Öffentlichkeit und die deshalb erforderliche Wiedergabe gegenüber „recht vielen Personen“ nicht erfüllt sei. Das OLG Frankfurt ließ jedoch die Revision zu, die der Kläger auch einlegte.
Der nun zuständige Bundesgerichtshof wies die Revision zurück, da das Berufungsgericht die Rechtslage richtig geprüft und eingeschätzt hat, und dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder auf der Grundlage des Unterlassungsvertrags noch aus dem Urheberrecht (§ 97 Abs. 1 UrhG) zustehe: der Beklagte habe das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG nicht verletzt (Urteil vom 27. Mai 2021 – Az. I ZR 119/20). Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Zugänglichmachung von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Der in § 19a UrhG genutzte Begriff der „öffentlichen Zugänglichmachung“ unterliege Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Danach muss einerseits eine Handlung der Wiedergabe und andererseits die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe vorliegen. Im vorliegenden Falle würde der Begriff der Öffentlichkeit nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Das Berufungsgericht sei der Ansicht, das Merkmal der Öffentlichkeit ist hier nicht erfüllt, da das Foto nur durch die Eingabe der rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich gewesen ist. Gegen diese Einschätzung wehrte sich der Kläger mit der Revision.
Der BGH sah hier revisionsrechtlich die Möglichkeit, die Einschätzung des Berufungsgerichts zu überprüfen, nämlich ob das Berufungsgericht den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt habe, dabei kein Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze vorlag und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt blieben. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat und die tatgerichtliche Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung standhalte: Das Berufungsgericht habe angenommen, eine Wiedergabe gegenüber „recht vielen Personen“ liege auf der Grundlage der vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht vor. Das streitgegenständliche Foto sei nur durch die Eingabe der rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich gewesen. Damit beschränke sich der relevante Personenkreis faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der eBay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich gewesen sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen die URL-Adresse gekannt und Zugang zu dem Foto gehabt haben könnten. Weiter ging der BGH vertieft auf die Frage ein, ob das Berufungsgericht bei seiner tatgerichtlichen Beurteilung im Sinne von § 291 ZPO offenkundige Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, konnte hierbei aber auch keinen Fehler des OLG Frankfurt feststellen. Schließlich stellte der BGH fest, dass die Verneinung des Vertragsstrafeanspruchs durch das Berufungsgericht ebenfalls korrekt sei, da der Beklagte nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe und darum nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist; selbst aber wenn ein Verstoß festgestellt worden wäre, so wäre der Anspruch verjährt gewesen. Damit wies der BGH die Revision zurück und legte dem Kläger die Kosten auf.
In einem Leitsatz hält der BGH fest, dass das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium „recht viele Personen“ nicht erfüllt ist, wenn ein Produktfoto, das zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.
Sie finden die Entscheidung des Bundesgerichtshof unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2581
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche
ICA – WÖCHENTLICHER UDRP-NEWSLETTER VORGESTELLT
Die Internet Commerce Association (ICA) bietet seit drei Wochen einen News-Dienst, in dem sie aktuelle und relevante UDRP-Rechtsprechung zusammenfasst. Wir haben uns das wöchentliche „ICA UDRP Case Summary Digest“ angeschaut.
Die Flut an UDRP-Entscheidungen nahm in den vergangenen Jahren stetig zu, und die Entwicklungen der Domain-Rechtsprechung vor den Streitbeilegungsstellen zu verfolgen, nimmt immer mehr Zeit in Anspruch. Da hilft es, wenn sich jemand die Zeit nimmt, die wichtigsten oder prägnantesten UDRP-Entscheidungen zu sichten, zusammenzufassen und zu präsentieren. Dieser Aufgabe stellt sich nun auch die von vorrangig Domain-Investoren 2006 gegründete Internet Commerce Association (ICA) mit ihrem neuen „UDRP Case Summary Digest“, der als Newsletter kommt, aber auch online einsehbar ist. Mit der Bearbeitung des Newsletters ist der indische Rechtsanwalt und UDRP-Spezialist Ankur Raheja der Kanzlei CYLAW (domainlawyer.co) betraut. Rechtsanwalt Raheja ist laut ICA seit 2005 aktiv und betätigt sich im Domain-Recht seit knapp 10 Jahren.
Dieses Projekt startete am 23. August 2021, der Newsletter erscheint üblicherweise Montags. Bisher liegen drei Ausgaben vor, in denen vier, sechs und acht UDRP-Verfahren kurz und knapp, auf das wesentliche reduziert, dargestellt werden. So werden jeweils die Domain/s genannt, um die gestritten wird, der Ausgang des Verfahrens, die beteiligten Entscheider:innen, das Aktenzeichen, die beteiligten Rechtsvertreter und in zwei kurzen Absätzen werden Sachverhalt und Entscheidungsgründe dargestellt. Raheja stellt bei seinen Zusammenfassungen jeweils klar die entscheidungserheblichen Punkte heraus, die in der Regel etwas von der Norm der UDRP-Verfahren abweichen. Unter anderem im Rennen war das von uns bereits besprochene Verfahren um die Domain vocl.com, der Streit um gosecure.com, der in ein Reverse Domain Name Hijacking mündete, und andere Entscheidungen von Interesse.
Der erste Eindruck, nach drei Ausgaben des ICA UDRP Case Summary Digest, ist positiv. Man bekommt einmal in der Woche wichtige UDRP-Entscheidungen kurz und knapp vor Augen geführt, ohne durch die täglichen, per eMail versandten Listen der Streitbeilegungsstellen NAF (The Forum) und WIPO forsten zu müssen (was allerdings gleichwohl von uns empfohlen wird), um sich möglicherweise relevante Entscheidungen dann in Gänze anzuschauen. Ein Blick auf das Angebot von ICA, auch einfach über deren Website und ohne gleich den Newsletter zu abonnieren, lohnt sich.
Die ersten drei Ausgaben des UDRP Case Summary Digest finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2582
> https://www.domain-recht.de/verweis/2583
> https://www.domain-recht.de/verweis/2584
Als Newsletter lässt sich das UDRP Case Summary Digest abonnieren unter:
> http://eepurl.com/hpT1TH
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: onlinedomain.com, internetcommerce.org, eigene Recherche
HIPPO.COM – MEGA-SELLER FÜR US$ 3.300.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche trumpft erneut auf: mit dem Mega-Seller hippo.com zum Preis von US$ 3.300.000,- (ca. EUR 2.796.610,-) und gleich zwei weiteren Domains im sechsstelligen Bereich.
Mit hippo.com zum Preis von US$ 3,3 Mio. (ca. EUR 2.8 Mio.) liegt der in diesem Jahr bisher teuerste bekanntgewordene Domain-Verkauf vor. Die Domain geht an einen Hausversicherungsmakler mit umfassendem Hauspflegeangebot. Gleich zwei Domains kamen in den mittleren sechsstelligen Bereich, landen damit aber lediglich auf Platz 20 und 22 der Jahresbestenliste: able.com erzielt US$ 542.500,- (ca. EUR 459.746,-), und die Drei-Zeichen-Domain egt.com kommt auf US$ 450.000,- (ca. EUR 381.356,-). Eine weitere erfolgreiche, aber nicht überragende Drei-Zeichen-Domain ist ycj.com, die ihrer schwierigen Buchstabenkombination halber lediglich oder immerhin auf US$ 88.650,- (ca. EUR 75.127,-) kommt. Unter den .com-Domains findet sich auch ein Aufsteiger: soaringeagle.com erzielte US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-), während sie im Mai des Jahres 2009 noch bei US$ 5.100,- (ca. EUR 3.835,-) lag.
Die Länderendungen führt wieder einmal eine .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) an: die sinnvolle Drei-Zeichen-Domain day.io kommt auf sonnige US$ 18.999,- (ca. EUR 16.101,-). Weitere .io-Domains kommen preislich nicht so weit. Die schwedische robomarkets.se liegt mit EUR 15.000,- an zweiter Stelle, womit der deutsche Wertpapierbroker fester Fuß fasst in Schweden. Interessante Kandidaten sind auch talent.ae aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zu EUR 7.500,- und die taiwanesische Third-Level Domain fm.com.tw mit US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-). Die deutsche Endung startet erst bei EUR 3.599,- mit solitair.de. Aufsteiger ist micro.co.uk, die sich abermals ein bisschen verbessert: ihr Preis stieg im Juni 2020 auf US$ 1.625,- (ca. EUR 1.438,-), nachdem sie im März 2020 lediglich US$ 1.444,- (ca. EUR 1.267,-) eingebracht hatte; nun kam sie auf US$ 2.139,- (ca. EUR 1.813,-). Gleichbleibend zuverlässig bleibt der Preis von feuerlöscher.ch bei EUR 2.500,-, nachdem die Domain bereits im September 2010 zu diesem Betrag gehandelt wurde.
Die neuen generischen Endungen liefern mit einigen Nullen ab: bit.cloud kommt auf drei hinter der 45 und erzielt erstaunliche US$ 45.000,- (ca. EUR 38.136,-). Nicht so erfolgreich, jedoch mit Gewicht erzielt pump.app EUR 4.500,-. Die generischen Endungen der 2000er sind gleich dreimal vertreten, mit knox.info für US$ 2.100,- (ca. EUR 1.780,-), margin.biz für US$ 1.400,- (ca. EUR 1.186,-) und dance.biz für US$ 1.092,- (ca. EUR 925,-), welchletztere sich damit leider gegenüber dem Preis von EUR 1.650,- im September 2005 verschlechtert. Die klassischen generischen Endungen sind nicht stark vertreten, aber vorhanden, mit deso.org zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-) und unter anderem der Drei-Zeichen-Domain wtz.org für US$ 8.800,- (ca. EUR 7.458,-). Federführend in der vergangenen Domain-Handelswoche war wieder einmal .com, mit drei herausragenden Domains.
Länderendungen
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day.io – US$ 18.999,- (ca. EUR 16.101,-)
blenders.io – EUR 2.990,-
standby.io – EUR 2.200,-
robomarkets.se – EUR 15.000,-
talent.ae – EUR 7.500,-
fm.com.tw – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
quick.us – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.142,-)
feuerlöscher.ch – EUR 2.500,-
frais.ch – EUR 2.500,-
provi.eu – EUR 2.500,-
scotchwhisky.hk – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
ufabet.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
micro.co.uk – US$ 2.139,- (ca. EUR 1.813,-)
kowloon.co – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.102,-)
tradewinds.co.uk – US$ 1.038,- (ca. EUR 880,-)
solitair.de – EUR 3.599,-
skyeng.de – EUR 2.999,-
matosol.de – EUR 2.596,-
6g.de – EUR 2.500,-
hma.de – EUR 2.500,-
prominen24.de – EUR 2.500,-
Neue Endungen
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bit.cloud – US$ 45.000,- (ca. EUR 38.136,-)
pump.app – EUR 4.500,-
ace.club – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.449,-)
punks.xyz – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.538,-)
dumb.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.271,-)
Generische Endungen
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knox.info – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.780,-)
margin.biz – US$ 1.400,- (ca. EUR 1.186,-)
dance.biz – US$ 1.092,- (ca. EUR 925,-)
deso.org – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
wtz.org – US$ 8.800,- (ca. EUR 7.458,-)
dkd.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
pastore.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.068,-)
adventskalender.org – EUR 2.200,-
.com
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hippo.com – US$ 3.300.000,- (ca. EUR 2.796.610,-)
able.com – US$ 542.500,- (ca. EUR 459.746,-)
egt.com – US$ 450.000,- (ca. EUR 381.356,-)
ycj.com – US$ 88.650,- (ca. EUR 75.127,-)
nftbay.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.424,-)
vrbet.com – US$ 27.870,- (ca. EUR 23.619,-)
herel.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 22.881,-)
eixt.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.186,-)
subtitles.com – US$ 19.224,- (ca. EUR 16.292,-)
desci.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
soaringeagle.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
succeeder.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.390,-)
tippland.com – EUR 8.000,-
aktier.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.932,-)
xpocket.com – US$ 6.886,- (ca. EUR 5.836,-)
mouty.com – US$ 6.799,- (ca. EUR 5.762,-)
neupay.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.085,-)
winnertrader.com – US$ 5.731,- (ca. EUR 4.857,-)
carboom.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.661,-)
visibleprojects.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
DOMAINER-WEEK – FACHGESPRÄCHE ZUM NACHSCHAUEN
Arif Mirza organisiert jede Woche „The Domain Social“. Vom 26. August bis 03. September 2021 gab es ein Special mit zahlreichen Panels, bei dem zahlreiche Größen der Domain-Branche mitmachten. Die Aufzeichnungen dieser Domainer-Week kann man nun online nachverfolgen.
Bei „The Domain Social“ handelt es sich um Zoom-Sessions für Domain-Investoren und andere aus der Domain-Branche, um miteinander über Domains und Investitionen in diese zu quatschen. Nach einer Ankündigung vor einigen Wochen, die uns entgangenen ist, startete Mirza am 26. August 2021 die Domainer-Week (domainerweek.com), die am 03. September zu Ende ging. Verpasst hat man dabei nichts, denn Mirza zeichnete die Sessions auf und stellt sie in seinem YouTube-Kanal zur Verfügung, damit jeder sehen und hören kann, was unter Domain-Investoren und anderen Branchen-KennerInnen zur Zeit diskutiert wird. Sinnvollerweise bringt man Zeit mit, denn zum Teil dauern solche Sessions über 5 Stunden. Mit im Gespräch waren unter anderem Paul Nicks (GM & VP GoDaddy), Ron Jackson (DNJournal), Margot Bushnaq (BrandBucket), Darpan Munjal (SquadHelp), Keith DeBoer (BrandableInsider), Kate Buckley (Buckley Media), Ammar Kubba (afterTHOUGHT), Michael Gilmour (ParkLogic), Jothan Frakes (jothan.com), Aline Carriere (DNAcademy) und viele mehr. Für Domain-Rechtler interessant dürfte insbesondere die 7. Aufzeichnung sein, bei der das UDRP-Verfahren, zukünftige Änderungen und aktuelle Entwicklungen von unter anderem Kamila Sekiewicz (ICA Executive Director), John Berryhill (Domain-Anwalt) und Zak Muskovich (Domain-Anwalt) besprochen werden.
Die Domainer-Week Aufzeichnungen vom 26. August 2021 bis zum 03. September 2021 sind jederzeit problemlos und ohne Anmeldung auf dem YouTube-Kanal von Arif Mirza abrufbar. Sie finden die Aufzeichnungen der Panels der Domain-Week, beginnend ab Tag 1, unter:
> https://www.youtube.com/watch?v=5dL0PPpFwBw
Die Aufzeichnungen zum Thema UDRP und Domain-Recht findet man unter:
> https://www.youtube.com/watch?v=B4NoP_mc1IM
Den Überblick über das Program finden Sie unter:
> https://domainerweek.com
Quelle: domaininvesting.com, thedomainsocial.com