Themen: nTLDs – Registry-Vertrag für .kids unterzeichnet | Brexit – UK plant neues Datenschutzrecht | TLDs – Neues von .eu, .nz und .zuerich | UDRP – Streit um vocl.com wird ICANN vorgelegt | Frankfurt/M – Streit im fliegenden Gerichtsstand | pop.com – rund US$ 1,5 Mio. fürs Co-Coden | Oktober – ICANN72 findet nur virtuell statt
NTLDS – REGISTRY-VERTRAG FÜR .KIDS UNTERZEICHNET
Die Zangengeburt um .kids nähert sich ihrer Vollendung: am 13. August 2021 unterzeichneten ICANN und die in Hong Kong ansässige DotKids Foundation Limited den Registry-Vertrag. Eine freie Registrierung ist demnach ausgeschlossen.
Ein hochkarätiges Bewerberfeld um die finanzkräftige Amazon EU S.à r.l. und die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., dazu ein Streit mit der Singular-Variante .kid und nicht weniger als vier „requests for reconsideration“ – dass .kids nicht in Rekordzeit eingeführt wird, war fast zu erwarten. Es dauerte danach bis August 2019, bis der Weg für die DotKids Foundation Limited frei war. Und es sollten zwei weitere Jahre vergehen, bis am 13. August 2021 das Registry-Agreement mit ICANN unterschriftsreif war. Und das im .pdf-Format 101 Seiten starke Dokument hat es in sich. Bereits in der Bewerbung hatte DotKids angekündigt, eine Endung „dedicated to serving the global kids community“ einführen zu wollen, wobei als Kinder gemäß Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention jeder Mensch gilt, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Ergänzt werden soll das durch ein striktes Einführungsverfahren, in dessen erster Stufe die Registrierung „children centric organizations, initiatives around the world, i.e., Non-governmental organization (NGO), children’s product manufacturers, suppliers, importers and crafters“ mit Markeneintragung vorbehalten ist.
Im Registry-Vertrag zieht DotKids die Zügel aber nochmals deutlich an, wie sich aus Specification 11 ergibt, die zahlreiche „Public Interest Commitments“ (PICs) vorsieht, also freiwillige Selbstverpflichtungen, denen sich die Registry verbindlich unterworfen hat. So verspricht DotKids „to promote kids-friendly content on the Internet with relevant registration policies and guidelines for the registrants based on the UNCRC.“ Damit geht zwingend eine Kontrolle des Inhalts einher, der unter einer .kids-Domain veröffentlicht wird. Wie diese Kontrolle aussieht, lässt das Registry-Agreement offen. Dafür soll die Verwaltung von .kids selbst als Plattform dienen „for children to participate as an important stakeholder in the multi-stakeholder approach.“ Das deutet an, dass es eine Art Beratungsgremium geben könnte, in dem Kinder vertreten sind. Völlig unklar ist dagegen folgende Verpflichtung: „Registry Operator makes a commitment to support ICANN in its fulfillment of the Affirmation of Commitments, including to promote competition, consumer trust, and consumer choice in the DNS marketplace.“ Das klingt wie ein Kotau vor ICANN, der jedoch wenig Sinn macht, denn das „Affirmation of Commitments“ aus dem Jahr 2009 ist bereits 2017 ausser Kraft getreten. Erst recht unverständlich ist auch die Regelung „to support ICANN’s overarching goals of the new gTLD program to enhance competition and consumer choice, and enabling the benefits of innovation via the introduction of new gTLDs.“ Diese Verpflichtung wird allein dadurch erreicht, dass .kids überhaupt eingeführt wird und eine Registrierung zulässt.
Mit weiteren Details ist erst zu rechnen, wenn DotKids sämtliche Registrierungsbedingungen veröffentlicht hat. Wann das erfolgt, ist aktuell offen; bisher ist .kids noch nicht einmal delegiert. Auch zum Beginn der Registrierung gibt es bisher noch keine bestätigten Angaben – auf der Registry-Website unter dotkids.asia stammt die letzte News-Meldung vom 24. Dezember 2015.
Den Registry-Vertrag für .kids finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2573
Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche
BREXIT – UK PLANT NEUES DATENSCHUTZRECHT
Das Vereinigte Königreich plant laut einer aktuellen Pressemitteilung, sich eine eigene Datenschutzgesetzgebung mit dem Ziel zu geben, über Datenströme die eigene Wirtschaft voranzubringen. Das könnte Konsequenzen auch für die Domain-Branche haben, meint Domain-Blogger Kevin Murphy.
Noch befindet sich der Gesetzgebungsprozess in einer frühen Beratungsphase, doch hat das Vereinigte Königreich am 26. August 2021 in einer Pressemitteilung des „Department for Digital, Culture, Media & Sport“ seine Post-Brexit Datenpläne angekündigt. Es will ein Maßnahmenpaket auf den Weg bringen, das es dabei unterstützen soll, die Möglichkeiten der Daten zu nutzen, um Wachstum und Handel anzukurbeln und öffentliche Dienstleistungen zu verbessern. Unter anderem kündigt es neue, milliardenschwere globale Datenpartnerschaften mit den USA, Australien, der Republik Korea und zukünftig weiteren sieben Staaten an. Man wolle das Datenregime des Landes noch ehrgeiziger, wachstums- und innovationsfreundlicher gestalten, und gleichzeitig auf sichere und vertrauenswürdige Datenschutzstandards stützen. Der Staatssekretär für Digitales, Oliver Dowden, erklärte: „It means reforming our own data laws so that they’re based on common sense, not box-ticking.“ (Das bedeutet, dass wir unsere eigenen Datengesetze so reformieren müssen, dass sie auf gesundem Menschenverstand und nicht auf dem Abhaken von Kästchen beruhen.) Zum obersten Datenschutzbeauftragten berief man den internationalen Datenschutzexperten John Edwards, der die Umstrukturierung überwachen soll. Bei seinem zukünftigen Datenschutzgesetz kommt es Großbritannien wesentlich darauf an, Handel und Innovation durch eine Datenregelung zu fördern; man werde in erheblichem Maß auf den jährlichen Exporten von datengestützten Dienstleistungen im Wert von 80 Milliarden Pfund aus dem Vereinigten Königreich in die genannten zehn Zielländer aufbauen, heißt es.
Die Ankündigung dürfte die Arbeit der EU vor den Kopf stoßen, deren Kommission erst am 28. Juni 2021, kurz bevor am 30. Juni 2021 die Übergangsfrist für die Anwendung der DSGVO auf das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der EU ausgelaufen wäre, einen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat. Dieser weist eine Laufzeit von vier Jahren auf und bescheinigt dem Vereinigten Königreich einen Datenschutzstatus gleich einem EU-Mitgliedstaat. Dem Angemessenheitsbeschluss gingen Bedenken des EU-Parlaments, von den Mitgliedsstaaten und vom Europäischen Datenschutzausschuss voraus, unter anderem hinsichtlich möglicher künftiger Abweichungen von EU-Standards im Datenschutzrahmen des Vereinigten Königreichs. Mit Ankündigung der Post-Brexit-Datenpläne Großbritanniens drohen die Bedenken jetzt einzutreten. Das alles vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 06. Oktober 2020 (Az. C-623/17), das die umfassenden Datenverarbeitungsbefugnisse britischer Geheimdienste für unzulässig erklärte, und der äußerst kritischen Haltung Großbritanniens hinsichtlich der Schrems II-Entscheidung des EuGH.
Ob die von der EU-Kommission in den Angemessenheitsbeschluss aufgenommenen Garantien auch bei zukünftigen Abweichungen von EU-Standards, die aus einer neuen britischen Datenschutzgesetzgebung entstehen, noch Halt geben, muss sich erst zeigen. Domain-Blogger Kevin Murphy von domainincite.com munkelt jedenfalls, eine mögliche neue Datenschutzregelung müssten auch die Registrare und Registries, die im vereinigten Königreich tätig sind, einhalten; das könnte sich auf WHOIS-Dienste auswirken. Derzeit sind Spekulationen zu alle dem noch verfrüht, aber als Unternehmung mit Verbindungen nach Großbritannien und als Inhaber von .uk-Domains und anderer, dem Vereinigten Königreich zugeordneter Endungen wie .london, .cymru und .scot, sollte man die Entwicklung im Auge behalten.
Sie finden die Pressemitteilung des britischen „Department for Digital, Culture, Media & Sport“ unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2576
Die Pressemitteilung der EU-Kommission zum Datenschutz-Angemessenheitsbeschluss findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2577
Quelle: gov.org.uk, domainincite.com, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .EU, .NZ UND .ZUERICH
Nur keine Eile: fast sieben Jahre nach der Delegierung hat der Kanton Zürich mitgeteilt, dass die dreiteilige Einführungsphase für .zuerich begonnen hat. Derweil bringt die .eu-Verwalterin EURid Wissen aus der Domain Name Industry unters Volk, während Neuseelands .nz für Transparenz sorgt – hier unsere Kurznews.
Die .eu-Verwalterin EURid startet mit ihrem Projekt .eu Academy neu durch. Schon seit sechs Jahren teilt EURid über diese Plattform ihre Expertise zum Domain Name System und kann unter anderem mit Europol, der niederländischen Regierung sowie der Universität von Pisa auf namhafte Kundschaft blicken. Teilnehmer erwarten Kurse zu den Themen „Internet Governance“, „The Domain Name Industry and Cybercrime“ oder „Branding a Top-level Domain“. Sie haben eine Dauer zwischen einem Tag und einer Woche, und werden sowohl als Vor-Ort-Veranstaltungen als auch als Webinar angeboten. Für Studenten und Neu-Absolventen ist unter Umständen der Ersatz von Reisekosten möglich. Sämtliche Veranstaltungen stehen unter dem Motto „we’ll learn more together“. Wer mehr erfahren will, kann sich per eMail bei EURid unter der Adresse academy@eurid.eu melden und erhält ein maßgeschneidertes Angebot.
Die neuseeländische Domain Name Commission NZ (DNC), Verwalterin der Landesendung .nz, hat ihren Transparenz-Report für den Zeitraum 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 veröffentlicht. Demnach ist die Zahl der Domain-Inhaber, die sich für die „individual registrant privacy option“ entschieden haben, von 85.894 auf 96.320 angestiegen; offenbar wächst auch in Neuseeland die Sensibilität im Umgang mit WHOIS-Daten. Anfragen nach Offenlegung solcher privater WHOIS-Daten gab es eine einzige. Gleichwohl bleibt .nz ein sicherer Namensraum; so ging im gesamten Berichtszeitraum keine Anfrage der Polizei von Neuseeland ein, und von externer Seite nur eine einzige. Suspendiert wurden insgesamt 825 .nz-Domains, weil es der Domain-Inhaber auch auf Nachfrage hin versäumte, seine Kontaktdaten zu validieren. Gerichtliche Auseinandersetzungen um .nz-Domains mit Beteiligung der DNC gab es keine. Wer mehr wissen möchte: der gesamte Report steht ab sofort zum kostenlosen Download zur Verfügung.
Der Kanton Zürich hat mitgeteilt, dass die Endung .zuerich wie geplant mit der Startphase beginnt. Seit dem 30. August bis 29. Oktober 2021 können Markeninhaber mit einer eingetragenen Marke im Trademark-Clearinghouse (TMCH) sowie mit einem Handelsregistereintrag und Verwaltungssitz im Kanton Zürich die ersten .zuerich-Domains vorbestellen. Vom 30. September bis 29. Oktober 2021 sind dann öffentlich-rechtliche Körperschaften am Zug, wenn sie ihren Sitz im Kanton Zürich haben. Ab dem 22. November 2021 werden .zuerich-Domains schließlich für alle Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Rechts, die im Kanton Zürich tätig sind und die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllen, allgemein verfügbar. Eine freie Registrierung wird es nicht geben. Domains unter .zuerich können auch in der Live-Phase exklusiv nur von Unternehmen und öffentlichen Körperschaften erworben werden, die im Kanton Zürich tätig sind. Mit einer Spanne von voraussichtlich CHF 100,- bis 250,- pro Jahr und Domain ist .zuerich auch insoweit ein exklusives Vergnügen. Im Gegenzug gewährleistet der Kanton Zürich als Registry die dauerhafte Qualität und Sicherheit von .zuerich.
Weitere Informationen zur .eu Academy finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2574
Den „Transparency Report 2020-2021“ von .nz finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2575
Weitere Informationen zu .zuerich finden Sie unter:
> http://dot.zuerich/
Quelle: eurid.eu, dnc.org.nz, nic.zuerich
UDRP – STREIT UM VOCL.COM WIRD ICANN VORGELEGT
Der Registrar Epik Holding Inc., dessen Tochter Anonymize Inc. und beider Geschäftsführer Robert Monster sorgten in einem UDRP-Verfahren für Unmut des Entscheiders David H. Bernstein. Dieser möchte, dass ICANN aus dem Fehlverhalten der drei allgemeine Konsequenzen für Registrare zieht.
In einer aktuellen UDRP-Entscheidung der WIPO fordert der Panelist David H. Bernstein WIPO auf, die Sache ICANN vorzulegen. Die sich aus dem Sachverhalt und dem Verhalten der involvierten Parteien des UDRP-Verfahrens ergebenden Möglichkeiten seien beunruhigend und sollten ICANN dazu bewegen, die Rechte von Registraren einzuschränken. Konkret geht es um die Rechte als Registrar, Domains auf eigene Rechnung zu Spekulationszwecken für sich und eigene Organe (Unternehmenstöchter oder -schwestern, Geschäftsführer, Angestellte) zu kaufen oder verkaufen. Hintergrund dafür ist das Verhalten des Registrars Epik, seines Anonymisierungsdienstleisters Anonymize und von Robert Monster, Geschäftsführer beider Unternehmen, die im Streit um die Domain vocl.com erst nach gezielter Aufforderung des WIPO-Panelisten Rede und Antwort standen. Was Bernstein letztlich als Sachverhalt herausgearbeitet hat, ist folgendes:
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen aus Nevada (USA), das unter dem Namen „Vocal“ und der Domain „vocal.media“ eine Social-Media-Plattform betreibt. Sie ist seit April 2018 Inhaberhin der US-Marke „VOCAL“, und nutzt den Begriff in Verbindung mit ihrem Geschäft seit knapp fünf Jahren. Gegner ist die Epik-Tochter Anonymize und Robert Monster, der Geschäftsführer sowohl des Registrars Epik Holdings Inc. als auch der Anonymize Inc. ist. Anfang März 2021 war für den Domain-Inhaber Ashwin Vinkhona der Anonymisierungsdienst eingetragen. Um den 07. März 2021 wandte sich jemand für einen Dritten an Epik und Anonymize, um die Domain zu kaufen; man wolle unter der Domain Social-Media-Dienste anbieten. Robert Monster wurde für den Domain-Inhaber Vinkhona als Broker tätig und verkaufte am 09. März 2021 die Domain für US$ 40.000,-. Kurz darauf fand sich unter der Domain die Ankündigung von Vocl.com mit Verweis auf LindellTV. Der Käufer von vocl.com beantragte die Eintragung der US-Marke „VOCL“; zudem kündigte er in einer Pressemitteilung seine neuen Social-Media-Dienstleistungen unter vocl.com an. Die Beschwerdeführerin sandte ihm daraufhin am 11. März 2021 eine Unterlassungserklärung. In einem Interview am Folgetag erklärte der Domain-Käufer, man sehe hier eine Verwechslungsgefahr und werde den Namen der Social-Media-Dienste ändern. Danach versuchte der Käufer, den Domain-Kauf rückgängig zu machen, doch erfuhr er, dass dieser schon abgewickelt war. Aus diesem Grunde trat man in Verkaufsverhandlungen, und Robert Monster kaufte am 13. März 2021 die Domain vocl.com für US$ 10.000,-, wobei er den eigenen Anonymisierungsdienstleister nutzte. Am 06. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde bei der WIPO ein. In der Folge, nach mehreren widersprüchlichen Einlassungen der Gegner und nachdem Bernstein Anonymize, Epik und Monster dazu aufgefordert hatte, die Verhältnisse untereinander und die der Inhaberschaft an der Domain vocl.com seit ihrer Registrierung im Jahr 2000 im Einzelnen aufzuklären, konnte er den obigen Sachverhalt feststellen und sich daran machen, die Rechtslage zu prüfen.
Bei der Prüfung der Rechtslage ging Bernstein ebenfalls in die Tiefe und kam letztendlich zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der UDRP von Seiten der Beschwerdeführerin erfüllt seien und die Domain vocl.com auf diese zu übertragen sei (WIPO Case No. D2021-1050). Angesichts des unklaren Sachverhalts, den er dem eng miteinander verzahnten Trio Registrar, Anonymisierungsdienstleister und Geschäftsführer aus der Nase ziehen musste, erklärte er: „This misconduct by the Respondent and by the Registrar is troubling. It is all the more troubling because it appears to have been designed to improve the Respondent’s prospects for success in this proceeding. It raises significant questions as to the propriety of a Registrar being allowed to buy and sell domain names for its own account (or the propriety of a Registrar’s subsidiaries, officers or employees to engage in domain name speculation). This is an issue that the Panel believes should be addressed by ICANN, and the Panel requests that the Center share this decision with ICANN so that ICANN may consider whether to impose restrictions on such behavior by registrars.“ Am Ende seiner Entscheidung, nachdem er den Antrag der Gegner, ein Reverse Domain Name Hijacking festzustellen, wegen deren Fehlverhalten und falschen Angaben verworfen hat, fordert er WIPO nochmals auf, die Entscheidung ICANN zur Kenntnis zu bringen, damit diese darauf angemessen reagieren könne.
Ob ICANN aus diesem „einen“ Fall Konsequenzen zieht, kann man bezweifeln. Doch wenn solche unheilvollen Konstellationen wiederholt im Rahmen von UDRP-Verfahren auftreten und dies wiederholt ICANN vorgelegt wird, könnten durchaus die langsam mahlenden Räder der Domain-Verwaltung in Bewegung geraten.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain vocl.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2572
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, domaininvesting.com
FRANKFURT/M – STREIT IM FLIEGENDEN GERICHTSSTAND
Die Frage des fliegenden Gerichtsstands bei wettbewerbswidrigem Verhalten bleibt mit Einführung des Anti-Abmahngesetzes am 02. Dezember 2020 gleichwohl in der Schwebe. Nun hat sich das Landgericht Frankfurt am Main, im Einklang mit dem Landgericht Düsseldorf, für ihn ausgesprochen, soweit nicht die Gefahr von Massenabmahnungen besteht, wie man sie bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten kennt.
Das Anti-Abmahngesetz wurde geschaffen, um unter anderem den fliegenden Gerichtsstand bei Verstößen, die in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden, einzuschränken (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Das Landgericht Düsseldorf fand in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Anfang des Jahres jedoch Gründe, warum der fliegende Gerichtsstand in bestimmten Fällen doch noch Wirkung entfaltet (Beschluss vom 26. 02.2021 – Az. 38 O 19/21). Das in der Sache später tätige OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2021 – Az. 20 W 11/21) hatte die Entscheidung des LG Düsseldorf korrigiert. Nun schlägt sich aber das LG Frankfurt am Main auf die Seite des LG Düsseldorf und setzte seinem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren folgenden Leitsatz voran: „Die Zuständigkeitsregelung des § 14 II 3 Nr,. 1 VWG greift nur ein, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft.“
Hintergrund für das Verfahren bildet die Abmahnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die mit den sie betreffenden Inhalten der Webseite eines Beraters und Vortragsredners, der bundesweit tätig ist, unzufrieden ist. Sie mahnte ihn wegen Unlauterkeiten und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (unerlaubte Handlung) ab. Das LG Frankfurt am Main sah sich als örtlich zuständig, da die Zuwiderhandlungen online und damit bundesweit und also in seinem Bezirk begangen worden seien. Dabei differenzierte das LG Frankfurt die beiden Anträge der Verfügungsklägerin. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs wegen unerlaubter Handlung sah sich das LG Frankfurt aufgrund von § 32 ZPO zuständig. Komplexer fiel die Beurteilung der Zuständigkeit bei dem Antrag aus, der sich auf unlauteren Wettbewerb des Verfügungsbeklagten stützt. Hier sah sich das Gericht nach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ebenfalls örtlich zuständig, da auch hier die Zuwiderhandlung, da online erfolgt und bundesweit abrufbar, in seinem Bezirk begangen wurde. Das LG Frankfurt ist dabei der Ansicht, und stützt sich auf den Beschluss des LG Düsseldorf, dass die Einschränkung der Zuständigkeitsregelung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG, wonach Satz 2 nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gilt, im vorliegenden Fall nicht greife. Es fehle an der notwendigen Eindeutigkeit des Wortlauts, wie die Doppelung der Begriffe „elektronischer Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“ belege, weshalb sie teleologisch auszulegen sei. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass zunächst die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes geplant war, dann aber aufgegeben wurde zugunsten einer Regelung, die den fliegenden Gerichtsstand auf typische Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen beschränken sollte, wie der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet. Das LG Frankfurt schließt mit dem LG Düsseldorf daraus, „dass dem gesetzgeberischen Willen eine textliche Angleichung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG an die Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG entsprach, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist“. Demnach greife der Ausschlusstatbestand nur dann, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfe. Eine solche Rechtsverletzung sei hier aber nicht Gegenstand des Streits: der Verfügungskläger mache einen Verstoß geltend, der sich auf § 4 Nr. 1, 2 UWG stützt; er wirft dem Antragsbeklagten vor, mit seiner Anleitung, wie man einer Abmahnung eines bestimmten Anwalts kostengünstig ohne Hinzuziehung eines Anwalts begegnet, als Mitbewerber wettbewerbswidrig zu handeln. Bei diesem Verstoß fehle es aber an dem hohen Missbrauchspotential und der Gefahr von Massenabmahnungen, wie man sie bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten kenne. Kurz gesagt: Die Intention des Gesetzgebers, Massenabmahnungen einzuhegen, erfasst demnach nicht individuelle und spezielle Äußerungen im Internet.
Das Gericht sah letztlich den auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gerichteten Antrag zu 1) des Verfügungsklägers als begründet an, meinte aber, der Antrag zu 2) hinsichtlich der Wettbewerbsverletzung sei nicht begründet, da keine Wettbewerbssituation vorliege: Das Gericht meinte, es „steht erkennbar die Berichterstattung über den Rechtsstreit und die nach Meinung des Verfügungsbeklagten bestehenden Folgen für Betroffene im Vordergrund, nicht aber ein konkreter Rechtsrat des Verfügungsbeklagten, so dass es an dem erforderlichen wettbewerblichen Bezug fehlt.“
Wir dürfen gespannt sein, wie die nächste Instanz in diesem Rechtsstreit mit der Neuregelung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 UWG umgeht. Die Begründung für die Bejahung desselben unter den vom LG Düsseldorf und LG Frankfurt am Main dargelegten Voraussetzungen lässt sich durchaus vertreten. Das OLG Düsseldorf meint, das Landgericht Düsseldorf lege die Norm falsch aus und schränke sie auf Verletzungen von „internetspezifischen Kennzeichnungspflichten“ ein, der Wortlaut des Gesetzes enthalte die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung nicht. Das LG Frankfurt zeigt im hier besprochenen Fall klar an, dass seine Entscheidung anfechtbar ist. Wie im Rahmen einer Anfechtung entschieden werden wird, bleibt zunächst offen. Auf jeden Fall lässt sich einmal mehr sagen: es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an – und die Rechtsansichten der unterschiedlichen Gerichte.
Das Urteil des LG Frankfurt (Az. 3-06 O 14/21 – Urteil vom 11.05.2021) finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2578
Mehr zur Entscheidung des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2579
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: hessen.de, shopbetreiber-blog.de, eigene Recherche
POP.COM – RUND US$ 1,5 MIO. FÜRS CO-CODEN
Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte gleich zwei hochprozentige Domains: pop.com kam auf ca. US$ 1.500.000,- (ca. EUR 1.272.243,-) und near.com auf präzise US$ 1.150.000,- (ca. EUR 975.386,-). Weitere große Zahlen gab es aber nicht.
Unter der Endung .com kommt es gleich zu zwei Millionenverkäufen. Jahanzeb Sherwani, Gründer der Plattform für gemeinsames Coden Pop.com (vormals screen.so), erzählt in einem Thread auf Hacker News über den Kauf von pop.com und dem Preis von „Roughly $ 1.5m“. Elliot Silver bat Sherwani um mehr Details, insbesondere hinsichtlich des Preises, bekam aber bisher keine Antwort. Zweitbeste Domain der Woche ist near.com zu präzisen US$ 1.150.000,- (ca. EUR 975.386,-), die derzeit nicht konnektiert ist. Weiter gibt es die Drei-Zeichen-Domain eee.com und brail.com, die beide jeweils US$ 50.000,- (ca. EUR 42.408,-) einheimsten. Höchsterfreulich ist die Entwicklung von torus.com, die jetzt US$ 28.500,- (ca. EUR 24.173,-) erzielte, während sie im September 2010 noch bei US$ 6.801,- (ca. EUR 5.355,-) lag. Weitere Gewinner sind touk.com mit US$ 8.000,- (ca. EUR 6.785,-), die sich von US$ 860,- (ca. EUR 637,-) im August des Jahres 2014 verbessern konnte. Und da ist noch sparking.com zu US$ 7.000,- (ca. EUR 5.937,-), die sich von US$ 1.199,- (ca. EUR 967,-) im Juni 2012 hocharbeitete.
Die Länderendungen führt mit einem Vorsprung von lediglich EUR 28,- die südgeorgische (und Südliche Sandwich-Inseln) Ein-Zeichen-Domain d.gs mit EUR 11.786,- vor der österreichischen Zifferndomain 26.at mit einem Preis von US$ 11.758,- (ca. EUR 9.973,-) an. Während d.gs noch im November 2015 nur auf US$ 1.300,- (ca. EUR 1.226,-) kam und sich also sehr deutlich gesteigert hat, erscheint 26.at eindrucksvoller, da sie 2016 lediglich US$ 208,- (ca. EUR 184,-) kostete und also ihren Wert irrsinnig vervielfachte: Hier hatte der Inhaber offensichtlich sehr großes Geschick beim günstigen Kauf und bei den Verkaufsverhandlungen. Dann platzierte sich aber die deutsche Endung gleich mit zwei Domains, tippland.de und tipland.de, zu je EUR 8.000,-. Es gab auch eine Reihe von kolumbianischen Domains, deren beste kate.co US$ 8.400,- (ca. EUR 7.125,-) erzielte.
Die neuen generischen Endungen glänzten mit fame.app zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.482,-) und maxim.xyz zum Preis von US$ 9.888,- (ca. EUR 8.387,-) sowie weiteren erfreulichen .xyz-Verkäufen. Die klassischen generischen Endungen vertreten recht gut die Drei-Zeichen-Domain udx.org zum Preis von US$ 12.500,- (ca. EUR 10.602,-) und der gerngesehene localhost.net zu EUR 8.999,-. Die vergangene Domain-Handelswoche war keine Schnäppchenwoche und sorgte für zwei wirkliche Hochpreisverkäufe.
Länderendungen
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d.gs – EUR 11.786,-
26.at – US$ 11.758,- (ca. EUR 9.973,-)
tippland.de – EUR 8.000,-
tipland.de – EUR 8.000,-
finanzstarter.de – EUR 7.140,-
truckcenter.de – EUR 5.000,-
smilecity.de – EUR 3.500,-
design-market.de – EUR 2.500,-
prominent24.de – EUR 2.499,-
lloydhof.de – EUR 2.000,-
kate.co – US$ 8.400,- (ca. EUR 7.125,-)
refine.co – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.690,-)
whisper.co – US$ 5.240,- (ca. EUR 4.444,-)
parcel.co – US$ 5.061,- (ca. EUR 4.293,-)
user.co – US$ 5.006,- (ca. EUR 4.246,-)
enrich.co – US$ 4.938,- (ca. EUR 4.188,-)
okay.co – US$ 3.550,- (ca. EUR 3.011,-)
blackstone.co – US$ 3.205,- (ca. EUR 2.718,-)
pamper.co – US$ 3.053,- (ca. EUR 2.589,-)
bare.co – US$ 2.950,- (ca. EUR 2.502,-)
hen.co – US$ 2.660,- (ca. EUR 2.256,-)
phenom.co – US$ 2.513,- (ca. EUR 2.131,-)
plastics.co – US$ 2.275,- (ca. EUR 1.930,-)
streak.co – US$ 2.006,- (ca. EUR 1.701,-)
schock.sk – EUR 6.000,-
yatoo.fr – EUR 5.000,-
m2.io – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.969,-)
mahana.de – EUR 3.251,-
swisscash.ch – EUR 2.990,-
itsm.ch – EUR 2.990,-
waterland.es – EUR 2.500,-
beast.in – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.120,-)
marantz.gr – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.036,-)
niche.io – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.330,-)
public.es – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.696,-)
Neue Endungen
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fame.app – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.482,-)
maxim.xyz – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.387,-)
highlight.xyz – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.690,-)
scott.xyz – US$ 7.499,- (ca. EUR 6.360,-)
birthday.app – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.562,-)
manifest.xyz – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.393,-)
confidencial.digital – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.757,-)
nadia.xyz – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.205,-)
Generische Endungen
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udx.org – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.602,-)
localhost.net – EUR 8.999,-
bosques.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.120,-)
.com
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pop.com – ca. US$ 1.500.000,- (ca. EUR 1.272.243,-)
near.com – US$ 1.150.000,- (ca. EUR 975.386,-)
eee.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.408,-)
brail.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.408,-)
torus.com – US$ 28.500,- (ca. EUR 24.173,-)
autonomousretail.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.204,-)
fundom.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.722,-)
funeralbooking.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.633,-)
touk.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.785,-)
cbdcream.com – US$ 7.877,- (ca. EUR 6.681,-)
sparking.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.937,-)
cbdsupplements.com – US$ 6.933,- (ca. EUR 5.880,-)
firefitstudios.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.768,-)
spusu.com – EUR 5.900,-
heybit.com – EUR 5.900,-
dobermann.com – EUR 6.000,-
cloudlearning.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.089,-)
r6e.com – US$ 5.995,- (ca. EUR 5.085,-)
bimatrix.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 4.919,-)
leasecredit.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.241,-)
vtrucks.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.393,-)
ethosenergy.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.393,-)
frenzzy.com – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.392,-)
lawx.com – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.969,-)
foxline.com – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.969,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com
OKTOBER – ICANN72 FINDET NUR VIRTUELL STATT
Das kommende ICANN-Meeting, ICANN72, findet abermals als reine Online-Veranstaltung im Oktober 2021 statt. ICANN hat nun die Dauer der Konferenz von sechs auf vier Tage gekürzt.
Am 19. August 2021 teilte ICANN mit, dass das „ICANN72 Virtual Annual General Meeting“, das ursprünglich bereits am 23. Oktober 2021 starten sollte, doch nur vom 25. bis 28. Oktober 2021 abgehalten wird. Die ICANN72 Prep-Week, in der das Meeting vorbereitet wird und bei der für die Teilnehmer die Hauptthemen des Meetings herausgearbeitet werden, findet vom 12. bis 14. Oktober statt; das Programm der Prep-Week wird am 27. September 2021 veröffentlicht.
Das genaue Programm des 72. ICANN-Meetings wird am 04. Oktober 2021 veröffentlicht. Einblick in das Program erhalten allerdings nur bereits registrierte Teilnehmer. Wie gewohnt, findet das ICANN-Meeting via Zoom statt. Die Links zu den einzelnen Zoom-Veranstaltungen werden im Programm veröffentlicht. Es wird auch YouTube-Links geben, die Teilnehmer verbreiten dürfen und über die Interessierte den einzelnen Sitzungen zuschauen können. Angemeldete Teilnehmer können sich bei den Zoom-Veranstaltungen einbringen: sogenannte „Remote Participation Manager“ werden Fragen bearbeiten und die Reihenfolge der (Rede-)Beiträge von Teilnehmern in den Zoom-Veranstaltungen organisieren. Voraussetzung ist, dass man die neueren Versionen der Zoom-App nutzt, ältere Versionen als 5.0 funktionieren voraussichtlich nicht.
ICANN72 findet vom 25. bis 28. Oktober 2021 online statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung jedoch notwendig. Die ICANN Prep-Week zu diesem Meeting findet vom 12. bis 14. Oktober 2021 ebenfalls online statt.
Weitere Informationen aktuell und in Kürze unter:
> https://72.schedule.icann.org
Quelle: icann.org