Domain-Newsletter

Ausgabe #1082 – 26. August 2021

Themen: .sucks – UDRP-Panel bringt Vox Populi in Not | .broker – Donuts übernimmt vier Finanz-nTLDs | TLDs – Neues von .au, .org und .ru | nardep.info – peinliches Problem für Penn State | plakat-industrie.de – Zoff im Blechschild-Handel | marketing.com – Stockerlplatz für US$ 2,5 Mio. | September – Ticket-Rabatt für NamesCon Online

.SUCKS – UDRP-PANEL BRINGT VOX POPULI IN NOT

Ein UDRP-Verfahren um die Domain euromaster.sucks kann die umstrittene .sucks-Verwalterin Vox Populi Registry Ltd. noch arg in Bedrängnis bringen: nach Ansicht des Dreierpanels steht die Registry in direkter Verbindung mit einem Cybersquatter.

Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Beschwerde der französischen Euromaster Services et Management, einer Tochtergesellschaft der Michelin-Gruppe. Sie ist Inhaberin mehrerer „EUROMASTER“-Marken und störte sich an der Domain euromaster.sucks, unter der beim Aufruf folgende Nachricht erschien: „If you ask us if we would sell the domain, our answer is simple. Absolutely not. We will give it to you. (…) [S]imply take this Authorization Code to your favorite domain name registrar, and they can transfer it right to you.“ Inhaberin der Domain ist formal ein Privacy-Service; tatsächlich Berechtigter ist jedoch offensichtlich die britische Honeysalt Ltd. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Nachricht eine Aufforderung, ein Angebot zum Kauf abzugeben, denn niemand würde eine Domain kostenfrei transferieren. Diese Ansicht werde durch eine Nachfrage beim Registrar gestützt; der habe mitgeteilt, dass es sich um eine „Premium-Domain“ handele, die gegen eine Gebühr von US$ 2.418,79 erworben werden könne. Honeysalt hingegen machte geltend, die Domain für die Everything.sucks Inc. zu halten, um dort eine Plattform im Stile eines Wikis für Meinungsfreiheit zu schaffen. Es sei zulässig, eine fremde Marke zu nutzen, um dort Kritik zu äußern.

Der Einwand ist nicht neu und hat Honeysalt bisher wenig eingebracht – 17 von 19 UDRP-Verfahren gingen verloren, da sich echte Auseinandersetzungen unter everything.sucks in aller Regel nicht finden. Auch im Falle von euromaster.sucks entschied das Panel unter Vorsitz des Anwalts Lawrence K. Nodine, dem in Domainer-Kreisen bekannten Juristen Douglas M. Isenberg und der Frankfurter Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung einstimmig auf Übertragung der Domain. Die Begründung birgt für die .sucks-Registry Vox Populi Registry Ltd. jedoch Sprengstoff, denn erstmals stellt ein Panel eine Verbindung zu Honeysalt her: The Panel also finds that Respondent has failed to show that it has no financial interest in the Disputed Domain Name. Complainant’s Supplemental submissions demonstrate that Complainant’s chosen registrar quoted a fee of USD 2418.79 to transfer the Disputed Domain Name. (…) This directly contradicts any claim to be offering a free and noncommercial service, and given that any registration would result in a fee being paid to the Registry by a registrar, leads the Panel to infer that the Respondent and Registry are connected.“ Anders ausgedrückt: das Panel gehtdavon aus, dass Vox Populi von Honeysalt gezielt profitiert.

Vox Populi droht damit, der historisch erste Beschwerdegegner im Rahmen eines „Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure“ (Trademark PDDRP) zu werden. Dieses Verfahren gestattet es Markeninhabern gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, wenn sie von der Registry selbst entweder auf First oder der Second Level Ebene einer nTLD begangen werden. Als Schiedsgerichte sind das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC), das National Arbitration Forum (FORUM) und die altbekannte World Intellectual Property Organization akkreditiert. Über Erfahrung in UDRP-Verfahren verfügen sie reichlich, ein Verfahren nach der Trademark PDDRP wäre für sie jedoch Neuland. Gut möglich, dass eines der Schiedsgerichte bereits in Kürze diese Erfahrung gewinnen kann.

Die Entscheidung zu euromaster.sucks finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2567

Quelle: wipo.int, domainincite.com, eigene Recherche

.BROKER – DONUTS ÜBERNIMMT VIER FINANZ-NTLDS

Die Übernahme durch den US-amerikanischen Finanzinvestor Ethos Capital scheint den Expansionskurs der weltgrößten nTLD-Registry Donuts Inc. zu befeuern: mit .broker, .forex, .markets und .trading wechseln vier weitere nTLDs zu Donuts.

Im Februar 2021 hatte Ethos Capital in spärlichen Worten mitgeteilt, die Gesellschaftsanteile von Donuts Inc. übernommen zu haben. Am 31. März 2021 folgte lediglich eine Pressemitteilung, in der man den Vollzug des Kaufvertrages bestätigt hat. Zur Höhe des Kaufpreises gibt es bis heute keine öffentlich bestätigten Angaben. Schon damals war Donuts mit 239 nTLDs die grösste Verwalterin von Domain-Endungen mit neuer Endung; allerdings kommt die zahlenmäßig stärkste nTLD .live auf nur rund 540.000 registrierte Domains, der weitaus grösste Teil notiert aktuell bei 20.000 Domains oder weniger. Zudem ist Donuts auf beschreibende Endungen spezialisiert, die in aller Regel ohne Beschränkungen registriert werden können, also die maximale Zielgruppe. Trotz der enormen Zahl generischer Endungen ist der Hunger von Donuts nicht gezügelt. Im Oktober 2020 hatte man zuletzt die Rechte an der Endung .realty von der Fegistry LLC erworben. Der Schritt kam damals überraschend, hatte Fegistry anlässlich einer ICANN-Auktion doch US$ 5.588.888,- für .realty bezahlt, den bisher fünfthöchsten Betrag im Rahmen einer solchen Auktion. Damals kam .realty auf rund 18.000 registrierte Domain-Namen, und auch nach Übernahme durch Donuts hat sich daran wenig geändert.

Bereits im Februar 2021 tauchten dann erste Meldungen auf, wonach Donuts an der Übernahme eines Quartetts aus .broker, .fo rex, .markets und .trading interessiert ist. Ursprünglicher Bewerber um diese Endungen war die britische IG Group Holdings PLC, ein Anbieter derivativer Finanzprodukte mit Kunden in über 140 Ländern. Trotz vergleichsweise günstiger Registrierungsgebühren im zweistelligen Bereich blieben die vier Endungen blass und kamen über wenige tausend Registrierungen nicht hinaus. Das hat Donuts aber nicht abgeschreckt: wie sich den offiziellen Veröffentlichungen in der ICANN-Datenbank entnehmen lässt, hat die zu Donuts gehörende Dog Beach LLC mit Vereinbarung vom 07. Mai 2021 die Rechte an allen vier Domain-Endungen übernommen. Zur Höhe des Kaufpreises machten die Parteien bisher keine Angaben. Mina Neuberg, CMO bei Donuts, kommentierte die Übernahme wie folgt: „Donuts continues to invest in building the TrueName domain portfolio. It is our goal to make sure that registrants can find the most relevant and memorable domain name for their business or project. The addition of toplevel domains like: .broker, .forex, .markets, and .trading to our portfolio helps push us closer to achieving this goal.“ In der IANA-Datenbank ist der Wechsel bereits vollzogen.

Insgesamt kratzt die Zahl der von Donuts verwalteten nTLDs damit an der Marke von 250. Da passt es ins Bild, dass das monatlich erscheinende Wirtschaftsmagazin Inc. mitgeteilt hat, dass Donuts zu den 5.000 am schnellsten wachsenden Unternehmen in den USA zählt. Maßgeblich ist dabei der Umsatz der Jahre 2017 bis 2020; der Median lag bei beachtlichen 543 Prozent. „We expect that Donuts‘ Inc. 5000 achievement will demonstrate the worldwide success of descriptive domains and accelerate their adoption and use“, so Donuts-CEO Akram J. Atallah. Welche weiteren beschreibenden nTLDs er im Visier hat, verriet er aber leider nicht.

Quelle: domainnamewire.com, prnewswire.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .ORG UND .RU

Australien macht .au kurz: ab dem Frühjahr 2022 können Domain-Namen direkt unterhalb des australischen Länderkürzels registriert werden. Derweil setzt Russlands .ru auf einen NotfallProvider, während .org Mitglieder für das Registry-eigene Advisory Council sucht – hier unsere Kurznews.

Die australische .au Domain Administration Ltd. (auDA), Verwalterin des Länderkürzels .au, hat angekündigt, die Second Level Ebene freizugeben. Ab dem 24. März 2022 ist es möglich, Domain-Namen direkt unterhalb der Endung .au zu registrieren; bisher musste man unter offiziellen Subdomains wie com.au, net.au und org.au wählen. Damit möchte auDA für Auswahl an kurzen, prägnanten Domains sorgen, behält aber das Erfordernis einer „verified Australian presence“ als Registrierungsvoraussetzung bei. Inhaber einer Subdomain erhalten ein Erstzugriffsrecht auf das kurze .au-Pendant, wobei bei Kollision mehrerer Subdomains die zeitlich ältere zuerst wählen kann. Das gilt aber nicht, wenn die kollidierenden Domains alle am 04. Februar 2018 oder zuvor registriert wurden; in solchen Fällen sollen die Parteien untereinander verhandeln, wer die Domain bekommt. Gibt es keine Lösung, bleibt der Name reserviert, und die Parteien können sich ein Jahr später nochmals bewerben. Diese sogenannte „Priority Allocation“-Phase, die ebenso am 24. März 2022 beginnt, dauert jedoch lediglich sechs Monate; bei .uk hatte man noch fünf Jahre Zeit, bevor die kurze Domain für die Allgemeinheit verfügbar wurde.

Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) hat mitgeteilt, dass das Bewerbungsfenster für das Advisory Council geöffnet hat. Bis zu fünf Sitze dieses Beratungsgremiums werden vergeben, wobei sich Interessenten seit dem 05. August 2021 und bis 08. Oktober 2021 bewerben können. Sie müssen „responsible, ethical, and effective use of the Internet“ nachweisen können; Kenntnisse der Domain Name Industry sind außerdem gewünscht, fundierte Kenntnisse der englischen Sprache zwingend, da das Advisory Council ausschließlich in englischer Sprache kommuniziert. Eine Amtszeit dauert drei Jahre. Eine Vergütung darf man nicht erwarten, aber die Reisekosten werden ersetzt. Und die sind nicht zwingend gering: PIR hat seinen Sitz in Reston (US-Bundesstaat Virginia), und zu einem der vier jährlichen Meetings darf man in Person anreisen. Wer zu den neuen Mitgliedern des Advisory Council zählt, will PIR voraussichtlich am 19. November 2021 bekanntgeben.

Russland hat künftig auch seinen eigenen Emergency Back-end Registry Operator (EBERO). Wie die Verwalterin, das Coordination Center for TLD .RU, bekanntgab, übernimmt MSK-IX (Moscow Internet eXchange) diese Aufgabe. MSK-IX betreibt einen der größten Internet-Knoten der Welt, aber auch ein alternatives Netz von DNS Root Servern. Als technisches Back-Up der aktuellen Registry kann man den Betrieb von .ru bei Problemen oder Ausfällen etwa in der Interaktion mit akkreditierten Registraren oder bei der Führung des WHOIS-Verzeichnisses ab sofort auf MSK-IX umstellen. Die Idee eines EBERO hat ICANN im Zuge des nTLD-Programms umgesetzt; es soll durch Bestimmung einer Ersatz-Registry gewährleisten, dass beim Ausfall einer Registry die Sicherheit und Stabilität des übrigen Domain Name Systems nicht gefährdet wird. Im Fall von .ru hatte das „Ministry of Digital Development, Communications and Mass Media“ 2019 zur Auflage gemacht, dass ein ununterbrochener Betrieb von .ru sichergestellt sein muss; der erste wichtige Schritt ist die externe Verwaltung der Domain-Daten.

Weitere Informationen zu den kurzen .au-Domains finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2568

Weitere Informationen zum Advisory Council bei .org finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2569

Quelle: auda.org.au, thenew.org, cctld.ru

NARDEP.INFO – PEINLICHES PROBLEM FÜR PENN STATE

Die Pennsylvania State University brauchte ihre Domain nardep.info nicht mehr, verlängerte deren Registrierung nicht und ließ sie im August 2020 auslaufen. Kurz darauf stellte sie fest, dass die Domain online ist und unter anderem die alten Inhalte aufwies, erweitert mit Werbelinks. Sie startete ein UDRP-Verfahren, das eine verblüffende Wendung nahm.

Die 1855 gegründete Pennsylvania State University hat ein Problem, nämlich die Domain nardep.info, die eine ihrer Marken entspricht und die sich in den Händen von Malcolm Robbins aus Arizona (USA) befindet. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor dem Forum (National Arbitration Forum, NAF). Dort trug sie unter anderem vor: Sie betreibe seit 2012 das „National Agricultural and Rural Development Policy Center“, kurz „NARDeP“. Das Kürzel, so die Universität, habe sich seit 2012 als Gewohnheitsmarke etabliert. Man sei acht Jahre lang Inhaberin der Domain nardep.info gewesen. Etwa im August 2020 habe man sich dann aber entschlossen, die Website des NARDeP auf einer Seite der Domain des College of Agricultural Sciences unter aese.psu.edu/nardep unterzubringen. Im Zuge dessen habe man sich dazu entschlossen, keine Registrierungsgebühren mehr für die Domain nardep.info zu zahlen. Da habe der Gegner zugegriffen und die Domain registriert. Von da an nutzte der Gegner die Domain mit wesentlichen Elementen der früheren Website des NARDeP-Centers. Er fügte noch Pay-per-Click Links hinzu, bezogen auf Personenschäden spezialisierte Anwälte überall in den USA. Die Uni beantragte die Übertragung der Domain auf sich. Der Gegner nahm in der Sache nicht Stellung. Zum Entscheider wurde der irische Rechtsanwalt James Bridgeman berufen.

Bridgeman ging den kurzen und direkten Weg, schaute sich lediglich die Frage der Bösgläubigkeit an, kam zu verblüffenden Erkenntnissen und wies die Beschwerde ab (NAF Claim Number: FA21 07001955075). Bridgman machte zu Anfang deutlich, dass er lediglich auf die Informationen der Beschwerdeführerin zurückgreifen könne, da der Gegner ja nicht Stellung genommen habe. Aber er warf auch einen Blick ins WHOIS und holte sich beim Registrar Informationen. Der Registrar teilte mit, dass der Gegner als Domain-Inhaber eingetragen ist, die Domain nardep.info am 02. August 2012 registriert wurde und eine Website, die Informationen über die Aktivitäten des NARDeP aufweist, sowie Werbung für Rechtsdienstleistungen für Ansprüche wegen Körperverletzung zeige. Bridgeman unterstrich, dass die Beschwerdeführerin behaupte, sie sei bis August 2020 Inhaberin der Domain gewesen, bis zu dem Zeitpunkt, als sie entschied, deren Registrierung nicht zu verlängern und die Inhalte auf der Seite des College of Agricultural Sciences unterzubringen. Wie die Domain nardep.info auf den Gegner überging, wurde von ihr nicht erklärt. Bridgeman ließ angesichts der daraus sich ergebenden Folgerungen für die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung der Domain die Fragen, ob eine Marke bestehe und die Domain mit dieser ähnlich oder identisch ist, und ob ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain durch den Gegner bestehe, links liegen. Aus den ihm vorliegenden Informationen ergäbe sich, dass die Domain im August 2012 registriert wurde. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass die Domain im August 2020 erneut registriert wurde oder den Inhaber wechselte. Die Nachweise sprächen dafür, dass die Registrierung der Domain vom August 2012 am 14. September 2020 erneuert wurde und die aktuelle Registrierungsperiode am 02. August 2022 endet. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für eine bösgläubige Registrierung der Domain erbracht. Bridgeman wies den Antrag auf Transfer der Domain ab. Damit verbleibt die Domain beim Gegner.

Was hier genau vor sich ging, bleibt unklar. Möglicherweise war die Uni nie Inhaberin der Domain. Ein Blick in archive.org zeigt, dass die Domain nardep.info schon 2018 die Inhalte aufwies, die sie heute zeigt. Möglicherweise hatte der Inhaber die Domain 2012 in seinem Namen für die Uni registriert. Eine Fortsetzung der Sache, die Aufklärung bringt, wäre wünschenswert. Jedenfalls zeigt sich, dass man in UDRP-Verfahren bis ins Detail klären muss, wie die Dinge ablaufen; andernfalls bekommt man eine unangenehme Überraschung, wenn nicht sogar die eigene Unfähigkeit vor Augen geführt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain nardep.info finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1955075.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

PLAKAT-INDUSTRIE.DE – ZOFF IM BLECHSCHILD-HANDEL

Auch im Handel mit Blechschildern wird mit harten Bandagen gegekämpft: im Streit um plakat-industrie.de setzte sich am Ende die Klägerin am OLG Frankfurt am Main mit einer Wort-/Bildmarke durch (Beschluss vom 29.06.2021 – Az. 6 U 46/20).

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs nostalgischer Blechschilder. Die Klägerin ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke, die den Bestandteil „Plakat-Industrie“ führt und am 28. Februar 2018 eingetragen wurde. Nach dem Bildbestandteil, der aus den graphisch ausgestalteten Einzelbuchstaben „Pi“ besteht, folgen die Worte „Plakat-Industrie“. Sie genießt Schutz für Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online, im Bereich Einrichtungs- und Dekorationswaren. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. August 2017 gegründet. Mit einem Kaufvertrag vom 03. November 2017 übernahm sie den Geschäftsbetrieb einer anderen Gesellschaft; die Übernahme umfasste unter anderem gewerbliche Schutzrechte wie z.B. Marken, Firmen und sonstige geschäftliche Bezeichnungen. Zudem ist sie als Inhaberin der Domain plakat-industrie.de bei der DENIC registriert. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Unterlassung begehrt, sich auf eine mehr als 100-jährige Tradition in der Herstellung von Blechschildern zu berufen sowie die Firma „A Manufaktur GmbH“ und als Firmenzusatz die Angabe „vormals D und Plakatindustrie“ zu führen. Darüber hinaus hat sie von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Domain plakat-industrie.de verlangt, solange sie hierüber Blechschilder als Dekorationsartikel anbietet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt sowie ihre entsprechende Schadensersatzeinstandspflicht festgestellt. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 699,75 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt ein. Nachdem die Beklagte aufgrund eines Verschmelzungsvertrages auf die B Plakat-Industrie GmbH verschmolzen worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Berufungsinstanz hatte das Oberlandesgericht also gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin bei der Kostenverteilung von 1/10 zu 9/10 weitestgehend obsiegt. In dem für uns interessanten domain-rechtlichen Teil der Auseinandersetzung hat das Oberlandesgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG auf Unterlassung der Nutzung der streitigen Domain plakat-industrie.de als automatische Weiterleitung bejaht, jedenfalls solange über die Internetseite Blechschilder als Dekorationsartikel angeboten werden. Indem die Beklagte unstreitig das Zeichen „plakat-industrie“ ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr benutzte, verletzt sie die in Kraft stehende Marke der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Beklagte hatte weder dargetan noch war für das Gericht sonst ersichtlich, dass sie ältere Rechte an der (Unternehmens-)Bezeichnung „plakat-industrie“ erworben hätte. Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen bestand auch eine Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es standen sich hochgradig ähnliche Dienstleistungen des „Groß- und Einzelhandels im Bereich Dekorationsschilder“ und dem „Anbieten nostalgischer Blechschildern“ gegenüber. Auch wenn der Klagemarke „Plakat-Industrie“ insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist, weist die Verknüpfung dieser beiden Wörter im Hinblick auf die in Rede stehenden Produkte eine Ungewöhnlichkeit in ihrer Kombination selbst auf. Auch die Ähnlichkeit der Klagemarke und des angegriffenen Zeichens bejahte das Gericht. Unschädlich war dabei, dass die Marke der Klägerin einen Bildbestandteil enthielt, der aus den graphisch ausgestalteten Einzelbuchstaben „Pi“ bestand, da die Marke durch den Wortbestandteil „Plakat-Industrie“ geprägt wird. Das OLG zitiert hierbei die Prägetheorie des BGH, wonach zwischen zwei Marken, die nur in einem von mehreren Bestandteilen übereinstimmen, Ähnlichkeit besteht, wenn die übereinstimmenden Bestandteile den von der jeweiligen Marke ausgehende Gesamteindruck prägen.

Insgesamt bietet die Entscheidung, die sich am besten in Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Urteil liest, eine Bestätigung bekannter und bewährter Grundsätze im Bereich des Domain-Rechts. Besonders wird sie vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin nicht auf eine Wortmarke, sondern eine Wort-/Bildmarke stützt, die jedoch durch den Wortbestandteil geprägt wird. In solchen Fällen kann also auch eine Wort-/Bildmarke geeignet sein, gegen eine Domain vorzugehen. Nutzt die Beklagte die Domain künftig, ohne dort Blechschilder als Dekorationsartikel anzubieten, bleibt sie von weiteren Ansprüchen unbehelligt und darf die Domain plakat-industrie.de insbesondere behalten.

Den Beschluss des OLG Frankfurt am Main finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2570

Das erstinstanzliche Urteil finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2571

Quelle: eigene Recherche

MARKETING.COM – STOCKERLPLATZ FÜR US$ 2,5 MIO.

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte mit marketing.com zum Preis von US$ 2.500.000,- (ca. EUR 2.136.752,-) die zweitteuerste Domain des bisherigen Jahres. Davon abgesehen gab es diesmal wieder höhere Zahlen.

Der seit 1997 im Domain-Geschäft tätige Domain-Broker Larry Fischer von GetYourDomain.com steht zusammen mit Ari Goldberger als Escrow hinter dem wirksamen Verkauf von marketing.com zum Preis von US$ 2.500.000,- (ca. EUR 2.136.752,-). Der Käufer der Domain ist bisher nicht bekannt. Unter der Domain findet man zur Zeit nur eine Ankündigung, dass bald etwas kommt. Mit deutlichem Abstand, aber immer noch zu einem erstklassigen Preis, liegt worldclass.com mit US$ 400.000,- (ca. EUR 341.880,-) an zweiter Stelle der Handelswoche. Ebenfalls sechsstellig verkaufte sich bereits im April bowman.com für US$ 281.000,- (ca. EUR 240.171,-); der Deal wurde wohl jetzt erst abgewickelt. Wie sich der Website entnehmen lässt, macht Bowman unbestimmbare Projekte in toll. Klare Ansagen gibt es hingegen beim Cybercrime-Magazine, das die Domain cyberwarfare.com für US$ 85.000,- (ca. EUR 72.650,-) erstanden hat.

Die Länderendungen überzeugen diesmal auf ganzer Linie nicht: Die Schweizer Domain improve.ch kommt an die erste Stelle mit EUR 9.500,-. Ihr folgt die japanische smartpay.jp mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-). Die deutsche Endung .de startete danach mit der Drei-Zeichen-Domain bax.de zum Preis von EUR 6.999,-. Montenegro dreht den nTLD-Hype mit der Domain club.me zum Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-) um, was aber nicht mit Inhalten gestützt wird. Da liegt die norwegische giftcard.no mit EUR 6.600,- und einer Weiterleitung auf giftcards.nl deutlich besser im Trend.

Die neuen generischen Endungen zeigten sich wieder im .club-Bereich mit starkem guns.club für US$ 10.429,- (ca. EUR 8.914,-) und 99.club für US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-). Verblüffend wenig erzielte insurance.company mit US$ 6.500,- (ca. EUR 5.556,-), wo „insurance“ doch ein im Internet so wirksamer Schlüsselbegriff ist. Die klassischen generischen Endungen zeigen allerdings mit smartcontracts.org zum Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 42.735,-), dass sie nicht schlafen, auch wenn blossom.net mit US$ 4.500,- (ca. EUR 3.846,-) und bitplay.net mit US$ 2.800,- (ca. EUR 2.393,-) diesen Eindruck vermitteln. Die vergangene Domain-Handelswoche war dank eines Millionensellers und zwei weiterer hochpreisiger Domains wieder herausragend.

Länderendungen
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improve.ch – EUR 9.500,-
smartpay.jp – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.547,-)

bax.de – EUR 6.999,-
dachzeltberatung.de – EUR 4.800,-
vitalab.de – EUR 3.500,-
homerunner.de – US$ 3.498,- (ca. EUR 2.990,-)
connectyou.de – US$ 2.925,- (ca. EUR 2.500,-)
sentryone.de – US$ 2.924,- (ca. EUR 2.499,-)

club.me – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
giftcard.no – EUR 6.600,-
obesite.fr – EUR 5.000,-
goo.us – US$ 5.650,- (ca. EUR 4.829,-)
gamestar.io – US$ 5.590,- (ca. EUR 4.778,-)
himalaya.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
erc.us – US$ 3.950,- (ca. EUR 3.376,-)
lnk.at – EUR 3.000,-
thrasio.it – EUR 3.000,-
rentmy.co.uk – US$ 3.450,- (ca. EUR 2.949,-)
noel.ch – US$ 3.379,- (ca. EUR 2.888,-)
bees.us – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.778,-)
crib.in – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.564,-)
kyro.co – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.560,-)
cabot.ca – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.132,-)
considerate.ly – US$ 2.390,- (ca. EUR 2.043,-)
flexi.co – US$ 2.240,- (ca. EUR 1.915,-)
realme.in – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.795,-)
interim.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.709,-)

Neue Endungen
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guns.club – US$ 10.429,- (ca. EUR 8.914,-)
99.club – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.410,-)
insurance.company – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.556,-)
goo.life – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.991,-)
speak.club – US$ 1.886,- (ca. EUR 1.612,-)
mmm.club – US$ 1.540,- (ca. EUR 1.316,-)
dao.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.282,-)
elements.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.282,-)

Generische Endungen
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smartcontracts.org – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.735,-)
blossom.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.846,-)
bitplay.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.393,-)

.com
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marketing.com – US$ 2.500.000,- (ca. EUR 2.136.752,-)
worldclass.com – US$ 400.000,- (ca. EUR 341.880,-)
bowman.com – US$ 281.000,- (ca. EUR 240.171,-)
cyberwarfare.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 72.650,-)
polity.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 30.769,-)
finfast.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.094,-)
goldensection.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.094,-)
getbreeze.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.957,-)
zero100.com – US$ 12.800,- (ca. EUR 10.940,-)
armodd.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.256,-)
hackercapital.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.256,-)
bstk.com – US$ 10.001,- (ca. EUR 8.548,-)
playbit.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.838,-)
alphix.com – EUR 5.900,-
3dlifestyle.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 5.897,-)
sflx.com – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.127,-)
creativeshop.com – EUR 5.000,-
thrillsy.com – US$ 5.310,- (ca. EUR 4.538,-)
lm1.com – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.444,-)
publicmarket.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
questionsabout.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)
sshop.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.274,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

SEPTEMBER – TICKET-RABATT FÜR NAMESCON ONLINE

Während die Ende September 2021 stattfindende NamesCon Online näher rückt, wird die NamesCon Global verschoben. Deshalb gibt es jetzt 10 Prozent Rabatt auf die regulären NamesCon Online-Tickets.

Normalerweise würde die NamesCon Global im Januar 2022 stattfinden – so war es vom Veranstalter auch geplant. Doch aufgrund der Covid-19 Pandemie wird sie nun in den späten Frühling 2022 verschoben. Ein genaues Datum gibt es noch nicht. Hintergrund dürfte der Umstand sein, dass die NamesCon Global 2020 die letzte In-Persona-Konferenz ihrer Art war. Die nächste NamesCon Global soll ebenfalls eine In-Persona-Konferenz werden, was jedoch für Januar 2022 noch nicht sicher gestellt werden kann. In einer Ankündigung heißt es: „We can’t expect anyone to reliably plan travel to the US for January. Without international guests, attendee and exhibitor numbers would suffer drastically — and of course the experience would be much less fun and productive.“ Damit die NamesCon Global 2022 nicht ganz ausfällt, wird sie auf einen noch zu benennenden Termin im späten Frühjahr 2022 verschoben. Diese Verschiebung führt dazu, dass jetzt erst einmal nur die NamesCon Online im September 2021 in Sicht ist. Um an einer In-Persona-Konferenz Interessierte zu trösten und mit auf den Online-Zug zu bringen, gibt es deshalb jetzt einen zehnprozentigen Discount auf die regulären Ticketpreise der NamesCon Online im September. Diese startet am 22. September 2021 und läuft bis 24. September 2021. Ihr Themenschwerpunkt liegt auf NFTs (Not-Fungible Tokens) und sie bietet zwei Auktionen.

Die NamesCon Online läuft vom 22. bis zum 24. September 2021. Die „Hauptveranstaltung“ findet jeweils von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr UTC (Weltzeit) statt, während weitere Vorträge, Panels, Breakout-Sessions und weiteres an örtliche Zeiten angepasst stattfinden. Die regulären Preise der Tickets zur Teilnahme liegen zwischen US$ 99,- und US$ 299,-. Die Standardkarten (Standard-Pass für Domainer, Broker und Entrepreneure) kosten US$ 99,–. Die „Channel Pass“ genannten Tickets für MitarbeiterInnen von Registries, Registraren und Domain-Börsen gibt es für US$ 299,-.

Aufgrund der Verschiebung der NamesCon Global gibt es jetzt einen Rabbat von 10 Prozent der Tickets über folgenden Link:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2566

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> namescon.online

Quelle: namescon.online, thedomains.com

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