Domain-Newsletter

Ausgabe #1081 – 19. August 2021

Themen: GoDaddy – US$ 77 Mio. für .club und .design? | nTLDs – Drängen auf vorläufiges Bewerberhandbuch | TLDs – Neues von .dabur, .new und .za | WIPO – Puma und Birkenstock im UDRP-Clinch | UDRP – Konsolidierung für 367 Clorox-Domains | fastfood.com – schnell verzehrt für US$ 65.000,- | Jubiläum – Bayerischer IT-Rechtstag wird 20!

GODADDY – US$ 77 MIO. FÜR .CLUB UND .DESIGN?

Die Shopping-Tour der US-amerikanischen GoDaddy Registry Operating Company LLC aus dem Frühjahr 2021 war offenbar kostspieliger als gedacht: allein für .club und .design soll GoDaddy etwa US$ 77 Mio. gezahlt haben.

Am 07. April 2021 hatte die Registry-Abteilung des weltgrößten Domain-Registrars mitgeteilt, dass man neben 28 nTLDs aus dem Portfolio der Minds + Machines Group Limited (MMX) auch noch die beiden nTLDs .club und .design erworben hat. Den Kaufpreis für die MMX-TLDs bezifferte GoDaddy mit US$ 120 Mio. und „customary adjustments“. Publikumsmagnet aus dem MMX-Portfolio ist .vip mit inzwischen rund 922.000 Domains. Dahinter folgt .work mit aktuell rund 612.000 Domains; der Rest der MMX-Domains rangiert zum Teil erheblich unterhalb von 100.000 registrierten Domains. Zu den Preisen für .club und .design machte GoDaddy damals keinerlei Angaben, dabei war .club gemessen an den Registrierungszahlen die interessanteste Endung: mit aktuell 1,175 Mio. registrierten Domain-Namen rangiert sie unter den Top 5 der nTLD-Rangliste, wobei sowohl .top (1,3 Mio. Domains) als auch .site (1,2 Mio. Domains) in Reichweite sind.

Doch manchmal braucht es nur ein bisschen Geduld und eine Börsenmitteilung, bis Licht ins Dunkel kommt. Im Bericht der GoDaddy Inc. für das zweite Quartal 2021 an die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde heißt es: „In April 2021, we executed agreements to purchase a number of top-level domains (TLDs) for aggregate consideration of approximately $200.0 million in cash, subject to customary adjustments, and a variable earnout payment of up to $12.0 million based on the achievement of specified performance conditions. In July 2021, we completed a portion of these purchases for aggregate cash paid at closing of approximately $77.0 million.“ Zieht man die US$ 120 Mio. samt „customary adjustments“ von den nun genannten US$ 200 Mio. ab, bleiben die weiter aufgeführten US$ 77 Mio. für .club und .design übrig. Eine offizielle Bestätigung gibt es dafür nicht, ebenso wenig dafür, wie sich die US$ 77 Mio. auf die beiden Endungen verteilen. Da .design aber nur auf rund 130.000 Registrierungen kommt, spricht viel dafür, dass der weit überwiegende Anteil auf .club entfällt.

Für alle Inhaber von Domain-Namen unter .club oder .design ändert sich übrigens nichts. Auch die Registrierungsbedingungen bleiben gleich. Die Endung .club versteht sich zwar als eine generische TLD für Clubs, Vereine und Communities aller Art, ist aber eine „completely open registry with no restrictions or validations required to obtain a name“. Nichts anderes gilt für .design, auch wenn sie sich vorrangig an Designer, Künstler, Agenturen und Hersteller von Designerprodukten in allen Bereichen richtet.

Quelle: eigene Recherche

NTLDS – DRÄNGEN AUF VORLÄUFIGES BEWERBERHANDBUCH

Zur Vorbereitung der nächsten Einführungsrunde für neue generische Top Level Domains soll ICANN eine Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs veröffentlichen. Das fordert Tony Kirsch, Head of Professional Services der GoDaddy Registry.

Wann beginnt die nächste nTLD-Runde? Über kaum eine andere Frage diskutiert die Domain-Branche leidenschaftlicher, auch wenn die klare Antwort lautet: niemand weiss es. Bekannt ist, dass die von ICANN eingesetzte „New gTLD Subsequent Procedures PDP Working Group“ im Januar 2021 ihren Abschlussbericht veröffentlicht und über die Generic Names Supporting Organization (GNSO) dem ICANN-Vorstand zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat. Am 26. Juli 2021 teilte zudem Karen Lentz, Vice President Policy Research and Stakeholder Programs, mit, dass man das im Zuge der WHOIS-Reform eingeführte Konzept einer Operational Design Phase (ODP) auf die nächste Einführungsrunde übertragen möchte, um die möglichen Auswirkungen neuer Regelungen zu testen. Konkreter wurde Lentz allerdings nicht; insbesondere machte sie keinerlei Angaben zum zeitlichen Horizont der ODP oder gar dem Datum der Öffnung des nächsten Bewerbungsfensters.

Zumindest kleine Fortschritte fordert nun Tony Kirsch, der von einer Konferenz der Brand Registry Group (BRG) berichtete, an der unter anderem Vertreter von Microsoft, eBay und Uber teilgenommen haben. Laut Kirsch gibt es große Zweifel an den nächsten Schritten, dem voraussichtlichen Zeitplan und zuletzt auch an der Fähigkeit von ICANN, eine weitere Runde zu starten. Als Ausweg schlägt er vor, ein „preliminary applicant guidebook“ zu veröffentlichen, das einen klaren Weg für die Zukunft aufzeigt. Seiner Meinung nach stellen von den rund 120 Empfehlungen der Arbeitsgruppe lediglich neun wesentliche Abweichungen vom Bewerberhandbuch aus dem Jahr 2012 dar; der weit überwiegende Teil könne durch geringe Anpassungen in Verfahren, Vereinbarungen oder Sprache auf der Grundlage des bereits vorliegenden Bewerberhandbuchs umgesetzt werden. Andernfalls laufe man Gefahr, die – laut Kirsch – ohne Zweifel bestehenden Interessenten vor allem an .brands zu verprellen. ICANN selbst hat auf diese Forderung bisher nicht reagiert. Der Plan einer ODP ließe sich allerdings mit einer vorläufigen Fassung des Bewerhandbuchs gut vereinbaren, da man so die Möglichkeit erhalten würde, „skill sets, time, systems, and financial considerations“ zu prüfen.

Unterdessen hat sich die Lobby-Gruppe Internet Commerce Association (ICA) anlässlich eines Webinars bemüht, ihrerseits für Aufklärung zur nächsten Einführungsrunde zu sorgen. Das Panel mit Jeff Neuman, Jothan Frakes und Phil Buckingham war sich einig, dass die Zahl der Interessenten von einer Vielzahl an Faktoren abhängt, wie der Höhe der Bewerbungsgebühren oder der Komplexität des Verfahrens. Sie vermuten jedoch, dass sich die Zahl der Bewerber bei 4.000 bis über 5.000 bewegen könnte. Vor allem aus dem Kreis der .brands berichten alle drei von robustem Interesse daran, mit einer eigenen TLD eine eigene Burg zu errichten. Demgegenüber wird erwartet, dass das Interesse an weiteren generischen Endungen sinkt. Das gilt aber nicht uneingeschänkt: vor allem um .blockchain, .crypto und .coin könnte ein Wettbieten einsetzen, und sei es nur, um sich die Bewerbung teuer abkaufen zu lassen. Gerade an diesem Punkt könnte ICANN zu Änderungen am Bewerberhandbuch gezwungen sein, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, eine öffentliche Ressource dem Profitinteresse einzelner zu opfern. Wann es losgehen wird, vermochte aber auch dieses Panel nicht zu sagen; vor 2024 oder 2025 sollte man sich keine ernsthaften Hoffnungen machen. „You will have to have patience“, so Frakes.

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DABUR, .NEW UND .ZA

Südafrika wagt die Revolution: nach einer Kündigung des aktuellen Vertrages sucht man bis April 2022 eine neue Registry. Derweil verabschiedet sich .dabur aus dem Domain Name System, während .new in der Praxis glänzen möchte – hier die Kurznews.

Dabur India Limited, ein indisches multinationales Konsumgüterunternehmen mit dem Schwerpunkt ayurvedische Medizin, hat das Interesse an der Marken-Endung .dabur verloren. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 hat man deshalb den Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN gekündigt. Sogar einen Grund gibt es ausnahmsweise: „Dabur do not require .TLD Services anymore and hence would like the termination with immediate effect.“ Ganz so schnell geht es aber nicht; ICANN stützt die Kündigung auf Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Der Schritt überrascht, denn wenn man die Website dabur.com aufruft, erscheint sofort ein PopUp, das vor Cyberkriminellen warnt, die aus der Marke „Dabur“ Profit ziehen. Wenn die Kunden jedoch allen anderen Angeboten misstrauisch gegenüberstehen sollen, hätte es nahegelegen, die eigene .brand zu behalten und öffentlichkeitswirksam zu bewerben. Dennoch ist .dabur seit Delegierung am 21. Januar 2015 nie über neun registrierte Domains hinausgekommen. Dem Wunsch der Registry, .dabur nicht auf einen anderen Betreiber zu übertragen, hat ICANN vorläufig bereits entsprochen; das Ende von .dabur ist damit eingeläutet.

Die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. hat in einem Blog-Eintrag die Nutzungsmöglichkeiten der von ihr verwalteten Endung .new vorgestellt. Wie aus dem „Registry Services Evaluation Policy Request“ vom 25. Juli 2019 hervorgeht, gilt für .new eine „usage-based restriction“; die Registrierung einer .new-Domain verpflichtet demnach zur „action generation or online content creation“. Ein Beispiel dafür liefert pdf.new; wer die Domain aufruft, landet auf einer Website von Adobe und kann dort eine Microsoft Word-, Excel-, PowerPoint- oder Bilddatei per Drag-and-Drop in eine .pdf-Datei umwandeln, zumindest wenn man damit einverstanden ist, dass die Datei in die Adobe Document Cloud hochgeladen wird. Genau so leicht funktioniert es unter glitch.new; dort kann man eine App über den Browser erstellen. Zusätzliche Unterstützung erhält man über kurze Online-Videos, in denen die Nutzung erklärt wird. Für zahlreiche weitere Angebote wie quizlet.new, kahoot.new oder fundraiser.new benötigt man einen Google-Account. Insgesamt sind derzeit rund 200 Angebote unter .new online, und Google verspricht, das Angebot ständig auszubauen.

In den südafrikanischen Domain-Markt kommt Bewegung. Nach Angaben der .ZA Domain Name Authority (ZADNA) hat man das Registry Operating Agreement (ROA) mit der ZA Central Registry NPC (ZACR) gekündigt. Das aktuelle ROA datiert aus dem April 2012 und sollte noch bis zum 01. April 2022 laufen. Am 11. August 2021 hat ZADNA aber nun mitgeteilt, das ROA beenden zu wollen; andernfalls wäre es um fünf Jahre verlängert worden. Offensichtlich möchte ZADNA eine Ausschreibung initiieren, um mehr Wettbewerb in den südafrikanischen Markt zu bringen. Jedenfalls hat man bereits angekündigt, ein Request for Information (RFI) starten zu wollen, das eine „angemessene Zeit“ lang geöffnet sein soll. ZADNA selbst möchte die Registry-Funktion auf keinen Fall übernehmen. Völlig offen ist, ob ZACR ernsthafte Konkurrenz fürchten muss. Zum einen verfügt man über einen erheblichen Wissens- und Kompetenzvorsprung, zumal .za die erfolgreichste afrikanische ccTLDs ist und sehr stabil läuft. Ausserdem hat sich ZACR mit der Verwaltung der drei Städte-Endungen .durban, .capetown und .joburg zusätzliche Kompetenz aufgebaut. Gut möglich, dass die alte Registry auch die neue sein wird.

Die Mitteilung von ZADNA finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2561

Quelle: icann.org, blog.google, zadna.org.za

WIPO – PUMA UND BIRKENSTOCK IM UDRP-CLINCH

Zwei deutsche Schuhhersteller sahen ihre Rechte durch Domain-Namen verletzt. Während der eine sich mit nicht ganz korrekten Behauptungen durch das UDRP-Verfahren mogeln wollte, wagte der andere sich gleich gegen vier Domains zugleich. Die Ergebnisse konnten unterschiedlicher nicht sein.

Puma
Die deutsche Puma SE stieß sich an der Domain pumaexports.com. Die seit 1990 aktive indische Puma Exports Ltd. registrierte diese Domain 1998 und nutzt sie seit dem, um ihre ungelabelten Lederartikel zu vertreiben. Puma machte in einem WIPO-Verfahren geltend, dass sie zahlreiche Marken, darunter auch eine 1982 in Indien eingetragene Marke „PUMA“, halte. Ihre Marke sei in Indien sehr bekannt und beliebt, sie belege Platz 5 der bekanntesten Schuhmarken in Indien. Es sei unwahrscheinlich, dass die Gegnerin ihren Domain-Namen unabhängig von der Marke „PUMA“ ausgewählt habe; vielmehr habe sie diesen gewählt, um wirtschaftliche Vorteile daraus zu ziehen. Puma Exports Ltd. hielt entgegen, sie nutze die Domain seit 1998 durchgehend, um ihre Lederprodukte zu verkaufen. Die Begriffe „Puma“ oder „Puma Exports“ fänden sich auf keinem der Produkte. Seit 31 Jahren liefere sie Lederartikel an Unternehmen in der Tschechischen Republik, Polen, Deutschland und Russland. Beim Wort „Puma“ handele es sich um einen allgemeinen Begriff, der den Berglöwen bezeichne. Es gäbe zahlreiche Unternehmen, die diesen Begriff im Namen tragen. In Indien habe die Beschwerdeführerin erst 2005 eine Unternehmung gegründet, bekannt ist die Marke dort aber erst seit 2018. Mit ihrer Beschwerde 22 Jahre nach Registrierung von pumaexports.com habe die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verwirkt; zudem liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vor.

Der Entscheider, der australische Rechtsanwalt John Swinson, wies die Beschwerde der Puma SE zurück und stellte einen Fall von RDNH fest (WIPO Case No. D2021-1757). Er bestätigte die Marke „PUMA“ und die Ähnlichkeit der Domain pumaexports.com mit dieser. Aber aus seiner Sicht erbrachte die Beschwerdeführerin keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe; die Beschwerdeführerin sei nicht einmal auf diese Voraussetzung eingegangen. Bei der Frage der Bösgläubigkeit stellte Swinson fest, die Gegnerin nutze den Begriff „Puma“ seit 1990 für ihren Unternehmensnamen und seit 1998 für ihre Domain aus ganz anderen Gründen, als Kapital aus der Marke der Beschwerdeführerin zu schlagen. „Puma“ sei ein allgemeiner Begriff; mit diesem kennzeichne die Gegnerin ihre Lederartikel gerade nicht, vielmehr tragen sie keinen Markenschriftzug oder den eines Auftraggebers. Die Gegnerin biete zudem keine Schuhe und keine Kleidung an. Die Beschwerdeführerin war vor 2005 nicht auf dem indischen Markt tätig, und die Logos der Parteien seien ganz unterschiedlich. Die Marke der Beschwerdeführerin erstrecke sich auch nicht auf das Angebot von Lederartikeln, wie sie die Gegnerin anbiete. Die Gegnerin sei allem Anschein nach ein seit langem bestehendes, gutgläubiges Unternehmen. Damit lagen auch die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit nicht vor, und die Beschwerde war reif für die Abweisung. Swinson widmete sich schließlich dem von der Gegnerin beantragten Reverse Domain Name Hijacking und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin einige Falschaussagen getroffen habe, so etwa, die Gegnerin sei nicht und niemals unter dem Namen oder der Marke „PUMA“ bekannt gewesen, sowie die Domain pumaexports.com werde von der Gegnerin genutzt, um unrechtmäßig Produkte unter der Marke „PUMA“ zu vertreiben. Darüber hinaus erhebe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schwerwiegende Anschuldigungen gegen die Gegnerin, die nicht belegt oder bestätigt werden. Im Ganzen behaupte die Beschwerdeführerin, die Gegnerin sei eine unehrliche, betrügerische Unternehmung, die Raubkopien oder rechtsverletzende „Puma“-Produkte verkaufe, was im besten Fall eine massive Übertreibung der Behauptung der Beschwerdeführerin und im schlimmsten Fall eine falsche und irreführende Behauptung sei. Unter diesen Umständen lag für Swinson ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor. Damit wies er die Beschwerde der Puma SE ab.

Birkenstock
Dass es auch anders geht, zeigt das Unternehmen Birkenstock, das sich durch die für Markenrechte zuständige Birkenstock IP GmbH wagte, gleich gegen vier am 23. August 2017 registrierte Domains, nämlich birkenstockonline.cc, birkenstockoutlet.cc, birkenstocksale.cc und birkenstockstore.cc vorzugehen, die sich in chinesischen Händen befinden. Die Domains leiten auf entsprechende .com-Domains weiter, unter denen sich englischsprachige Websites mit günstigen Birkenstock-Angeboten befinden. Die Gegnerin reagierte auf das WIPO-Verfahren nicht. Der in Hong Kong niedergelassene australische Rechtsanwalt Sebastian Matthew White Hughes entschied die Sache, wobei er zunächst dem Antrag auf Englisch als Verfahrenssprache stattgab. Die Ähnlichkeit der Domains mit den Zusätzen „online“, „outlet“, „sale“ und „store“ zu der Marke „Birkenstock“ stellte er kurz fest. Der Anscheinsbeweis auf ein fehlendes Recht oder ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domains erbrachte die Beschwerdeführerin, während die Gegnerin nichts entgegenhielt, vielmehr die rechtswidrige Nutzung der Domains gegen jede berechtigte Nutzung der Domains sprach. Auch die Nutzung der Endung .cc der Cocos (Keeling)-Inseln für die fraglichen Domains sprach für Hughes gegen eine berechtigte Nutzung der Domains und für den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin. Und im Hinblick auf die Nutzung der Domain ging Hughes auch von der Bösgläubigkeit der Gegnerin aus. So konnte er kurz und knapp der Beschwerde von Birkenstock stattgeben und auf Übertragung der Domains auf diese entscheiden (WIPO Case No. DCC2021-0005).

Die UDRP-Entscheidung über die Domain pumaexports.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2562

Die UDRP-Entscheidung über die Domain birkenstockonline.cc und weitere finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2563

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – KONSOLIDIERUNG FÜR 367 CLOROX-DOMAINS

Domain-Anwalt Doug Isenberg macht in einem seiner Case Study-Videos auf einen besonderen Fall von Cybersquatting aufmerksam, der positive Auswirkungen auf Markeninhaber haben dürfte. Der 1913 gegründete Reinigungsmittelhersteller Clorox hatte in einem UDRP-Verfahren vor wenigen Wochen 367 Domains erstritten.

Die 367 Clorox-Domains wurden im November und Dezember 2020 registriert. Das daraus resultierende UDRP-Verfahren ist bisher in diesem Jahr das mit den meisten Domains. Die Unternehmung Clorox hatte zuvor lediglich vier UDRP-Verfahren bestritten, in denen es jeweils nur um eine Domain ging. Jetzt aber hat es, aufgrund der zahlreichen mit der Corona-Pandemie einhergehenden und verstärkten Nachfragen nach Reinigungsmitteln und der missbräuchlichen Domain-Registrierungen einen Rundumschlag gemacht. Die Besonderheit des Falles, arbeitet Isenberg heraus, ist nicht nur einfach die Anzahl der Domains, sondern der Umstand, dass diese über mehrere Registrare registriert sind und die Inhaberschaft unklar ist.

Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erweist sich das WHOIS nicht mehr als zuverlässige Quelle für die Inhaber von Domains, was es Markeninhabern nach allgemeiner Auffassung erschwert, effizient gegen Cybersquatting vorzugehen: in der Regel müssen sie mehr UDRP-Verfahren führen, in denen weniger Domains verhandelt werden, da die Unsicherheit besteht, dass die Domains sich in unterschiedlichen Händen befinden. In diesem Fall beantragte Clorox, die 367 Domains, die alle unter den Endungen .shop und .xyz im November und Dezember 2020 über unterschiedliche Registrare registriert wurden, in einem Verfahren zu verhandeln. Die Domains waren weitestgehend geparkt, einige mit Inhalten zu Reinigungsmittelangeboten der Beschwerdeführerin, aber auch von Wettbewerbern, und wenige mit Links mit der Bezeichnung „Visit Store“, die zu Webangeboten von direkten Wettbewerbern der Beschwerdeführerin führten. Von den Gegnern des Verfahrens meldete sich keiner zu Wort.

Das aus dem Panelisten Wilson Pinheiro Jabur bestehende WIPO-Gremium kam hier zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Konsolidierung vorliegen, und entschied über alle 367 Domains (WIPO Case No. D2021-0781). Im WIPO Overview 3.0, Section 4.11.2 heißt es dazu sinngemäß: Wird eine Beschwerde gegen mehrere Gegner eingereicht, prüfen die Gremien, ob die Domain-Namen oder die entsprechenden Websites einer gemeinsamen Kontrolle unterliegen und die Konsolidierung für alle Parteien fair und gerecht wäre. Eine solche Konsolidierung prüfen die Gremien auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenseffizienz. Jabur erklärte in seiner Entscheidung: „[I]t would be more procedurally efficient to have the 367 disputed domain names dealt with at the same procedure, given that the disputed domain names were registered within a period of 3 months, sharing the same naming pattern, Registrar, same area code, while indicating physical addresses that do not point to a verifiable location. This Panel is satisfied, in view of the evidence submitted and on balance that the disputed domain names are indeed subject to a common control and that consolidation would be fair and equitable to all Parties.“ Bei der weiteren Prüfung sah er alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt und gab der Beschwerde von Clorox statt, so dass alle 367 Domains auf diese übertragen wurden. Clorox zeigt unter den Domains mittlerweile eine Warnmeldung an.

Wir hatten schon früher auf solche Fälle aufmerksam gemacht, wie etwa das UDRP-Verfahren der Drogeriemarktkette dm um die beiden Domains drogerlemarkt.net und dm-drogerle.net, die sich in unterschiedlichen Händen befanden, oder das Verfahren um 496 Glücksspiel-Domains, die sich fünf verschiedene Inhaber registriert hatten. Die Entscheider hatten jeweils kein Problem, alles in jeweils einem Verfahren abzuwickeln, und wir konnten bereits im dm-Verfahren feststellen, dass sich mit der DSGVO in solchen Fällen die Verfahrensführung nicht verschlechtert hat. Nichtsdestotrotz liegt Isenberg, der die Nachteile der DSGVO für Markeninhaber unterstreicht, richtig damit, wiederholt auf die Möglichkeit der Konsolidierung hinzuweisen.

Das Video von Doug Isenberg finden Sie unter:
> https://giga.law/blog/2021/8/4/udrp-clorox-consolidation

Die UDRP-Entscheidung über die 367 Clorox-Domains finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2564

Informationen zur UDRP-Entscheidung zu den dm-Domains finden unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2565

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: giga.law, wipo.int

FASTFOOD.COM – SCHNELL VERZEHRT FÜR US$ 65.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche verlief gemütlich und ohne echte Höhepunkte. An erster Stelle steht fastfood.com mit US$ 65.000,- (ca. EUR 55.113,-), gefolgt von deutlich niedrigeren Preisen unter allen Endungen.

Mit gerade US$ 65.000,- (ca. EUR 55.113,-) schafft es fastfood.com an die erste Position der Woche, weist damit aber nur auf die Seite eines Investors, der Unternehmen unterstützen will, die die menschlichen Bedingungen verbessern helfen. Keine Inhalte liefern hingegen quantengine.com, die immerhin US$ 20.000,- (ca. EUR 16.958,-) einbrachte, und southerncharmrealty.com, die sich mit US$ 15.000,- (ca. EUR 12.718,-) begnügte.

Bei den Länderendungen liegt die deutsche Endung mit der Drei-Zeichen-Domain gpp.de zu einem Preis von EUR 12.000,- vorne. Ihr folgen 17 weitere .de-Domains, von denen einige aus der Vorwoche übrig geblieben sind. Die zweitteuerste Domain unter Länderendung kommt von den Seychellen und ist die Ein-Zeichen-Domain b.sc zu stattlichen US$ 10.755,- (ca. EUR 9.119,-). Bisher tut sich die Endung nicht mit hohen Preisen hervor, sie bleibt lieber im dreistelligen Bereich, auch bei Schlüsselbegriffen. Die zur Zeit geparkte b.sc gilt nun als die bisher teuerste Domain von den Seychellen. Ob damit eine Initialzündung einhergeht, werden wir beobachten. Interessant ist, dass die beiden technikaffinen Endung .ai und .io jeweils eine Domain zum Preis von US$ 7.999,- (ca. EUR 6.782,-) aufweisen, nämlich die Drei-Zeichen-Domain mcs.io und die begriffsstarke fusion.ai. Beide liefern derzeit noch keine Inhalte aus.

Sowohl die neuen generischen Endungen als auch die klassischen generischen Endungen geben diesmal klein bei: erstere bieten zwei Drei-Zeichen-Domains, als da wären bnb.guide für EUR 5.000,- und dao.network für US$ 3.500,- (ca. EUR 2.968,-). Letztere bietet ebenfalls nur zwei Domains, von denen zumindest kintera.org mit ihrem Preis von US$ 30.250,- (ca. EUR 25.649,-) glänzt, während lawnreform.org lediglich auf einen Preis von US$ 2.499,- (ca. EUR 2.119,-) kommt. Damit ist die vergangene Domain-Handelswoche eine der schwächeren des mittlerweile fortgeschrittenen Jahres. Aber nach den zahlreichen Millionensellern bisher, ist auch das erlaubt.

Länderendungen
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gpp.de – EUR 12.000,-
kfzversicherung.de – EUR 6.000,-
bidfood.de – EUR 5.000,-
e-gruppe.de – EUR 4.500,-
unieuro.de – EUR 3.599,-
goldentree.de – EUR 3.500,-
vitalab.de – EUR 3.500,-
akkuschrauber.de – EUR 3.500,-
auflager.de – EUR 3.200,-
newszone.de – EUR 2.999,-
tellerglück.de – EUR 2.975,-
tellerglueck.de – EUR 2.975,-
landwirtschaftsmesse.de – EUR 2.500,-
xbeauty.de – EUR 2.500,-
viox.de – EUR 2.500,-
heimatschmiede.de – EUR 2.000,-
gynportal.de – EUR 2.000,-
digitalgeist.de – EUR 2.000,-

b.sc – US$ 10.755,- (ca. EUR 9.119,-)
cbdom.it – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.766,-)

mcs.io – US$ 7.999,- (ca. EUR 6.782,-)
jit.io – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.087,-)
carbonpay.io – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.544,-)
mummy.io – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.350,-)

fusion.ai – US$ 7.999,- (ca. EUR 6.782,-)
science.ai – US$ 6.102,- (ca. EUR 5.174,-)
recruit.ai – US$ 4.006,- (ca. EUR 3.397,-)
chameleon.ai – US$ 2.975,- (ca. EUR 2.522,-)
qr.ai – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.120,-)

are.co.nz – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.663,-)
777.gg – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.324,-)
pergola.at – EUR 3.600,-
pierdutsigasit.ro – EUR 3.000,-
mori.ch – EUR 3.000,-
premier.tv – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.544,-)
titans.at – EUR 2.995,-
internetstores.ch – EUR 2.990,-
feldberg.ch – EUR 2.990,-
printworld.it – EUR 2.875,-
to.ly – EUR 2.800,-
uprise.us – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.374,-)
aux.it – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.938,-)
birdie.co – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.938,-)
minibagger.at – EUR 2.400,-
ox.cl – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.120,-)
businessclass.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.120,-)
comfy.co.za – US$ 2.250,- (ca. EUR 1.908,-)
daria.ch – EUR 2.000,-
if.vc – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.696,-)

Neue Endungen
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bnb.guide – EUR 5.000,-
dao.network – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.968,-)

Generische Endungen
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kintera.org – US$ 30.250,- (ca. EUR 25.649,-)
lawnreform.org – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.119,-)

.com
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fastfood.com – US$ 65.000,- (ca. EUR 55.113,-)
quantengine.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.958,-)
southerncharmrealty.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.718,-)
podguides.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.023,-)
contoseroticos.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.479,-)
zappas.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.479,-)
lollies.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.479,-)
teamtag.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 8.475,-)
tokencapital.com – US$ 9.488,- (ca. EUR 8.045,-)
vitamin-sea.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.359,-)
keytest.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.511,-)
learnprogram.com – US$ 6.499,- (ca. EUR 5.510,-)
rmwealth.com – US$ 5.899,- (ca. EUR 5.002,-)
trueline.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 4.918,-)
operart.com – EUR 5.500,-
c-music.com – EUR 5.500,-
future-media.com – EUR 5.500,-
thejetset.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.239,-)
horotech.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.239,-)
advivo.com – EUR 4.950,-
eplaneta.com – EUR 4.800,-
repricing.com – EUR 4.500,-
tpaas.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.235,-)
avenueventures.com – US$ 4.960,- (ca. EUR 4.206,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: domainnameiwre.com, sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, onlinedomain.com

JUBILÄUM – BAYERISCHER IT-RECHTSTAG WIRD 20!

Der Bayerische Anwaltverband lädt für den 14. Oktober 2021 zum „20. Bayerischer IT-Rechtstag – das Jubiläum“ ein. Mittlerweile liegt die Agenda für die „Live-Online-Tagung“ vor.

Den „20. Bayerischer IT-Rechtstag – das Jubiläum“ organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) sowie der Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht der Universität Passau gemeinsam. Wie schon der 19. Bayerische IT-Rechtstag, findet auch der 20. lediglich virtuell im Internet statt, und zwar am 14. Oktober 2021. Die Moderation übernimmt Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam (München). Der IT-Gerichtstag startet früh, bereits um 08:30 Uhr mit der Begrüßung durch den bayerischen Justizminister Georg Eisenreich, zusammen mit dem Präsidenten des Bayerischen Anwaltverbandes Rechtsanwalt Michael Dudek, sowie weiteren Kollegen. Die sich an die Begrüßung anschließende Keynote von Prof. Dr. Gerald Spindler (Göttingen) beschäftigt sich mit Europa auf seinem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt. Weitere Themen des Arbeitstages sind der Data Governance Act (Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider), Datenschutz in der Pandemie (Sarah Rachut), eCommerce-Recht (Dr. Christiane Bierekoven), Cloud Computing und Datenschutz (Prof. Dr. Sibylle Gierschmann) und weiteres. Die Veranstaltung endet nach einer Abschlussdiskussion gegen 18:00 Uhr.

Der „20. Bayerische IT-Rechtstag – das Jubiläum“ findet am 14. Oktober 2021 von 08:30 bis 18:00 Uhr online statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich für DAV-Mitglieder auf EUR 220,- zzgl. USt (= EUR 261,80), für Nichtmitglieder auf EUR 290,- zzgl. USt (= EUR 345,10). Für Teilnehmer gibt es eine Bescheinigung nach § 15 FAO über 7,5 Stunden bei durchgängig bestätigter Anwesenheit.

Weitere Informationen gibt es und anmelden kann man sich unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2502
> https://www.bayerischer-it-rechtstag.de

Quelle: davit.de, bayerischer-it-rechtstag.com

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