Domain-Newsletter

Ausgabe #1079 – 05. August 2021

Themen: Nächste nTLD-Runde – ICANN plant mit Testphase | vid.me – Sexvideos unter ausgelaufener Domain | Neues von .forever, .ro und .swiftcover | Urteil – grundbuchauszug24.de nicht unlauter | Cybersquatting – USA klagen gegen gibill.com | greenpal.com – grüner Freund für US$ 83.834,- | Köln – NRW IT-Rechtstag 2021 im September

NÄCHSTE NTLD-RUNDE – ICANN PLANT MIT TESTPHASE

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die Tür zur nächsten Einführungsrunde für generische Top Level Domains ein Stück weit aufgestossen: im Rahmen einer Operational Design Phase (ODP) sollen Informationen für die Praxis gesammelt werden. Einen Starttermin gibt es aber noch nicht.

Nach fünfjähriger Auswertung der Einführungsrunde im Jahr 2012 hat die von ICANN eingesetzte „New gTLD Subsequent Procedures PDP Working Group“ im Januar 2021 ihren Abschlussbericht veröffentlicht und über die Generic Names Supporting Organization (GNSO) dem ICANN-Vorstand zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Obwohl eine Vielzahl von Änderungen empfohlen werden, steht bereits jetzt fest, dass es weiterhin ein Bewerberhandbuch geben wird, das den Rahmen für das Einführungsverfahren vorgibt. Das „Applicant Guidebook“ wird mindestens vier Monate vor Öffnung des Bewerbungsfensters in seiner Endfassung veröffentlicht. Das Bewerbungsfenster soll dann zwischen 12 und 15 Wochen geöffnet sein. Für .brands sollen Sonderregeln gelten, auch wenn unklar ist, ob überhaupt eine Nachfrage nach weiteren Markenendungen besteht; rund 100 zurückgezogene .brands seit 2012 lassen eher das Gegenteil vermuten. Für Beschleunigung soll zudem sorgen, dass sich Back-End-Registries schon vor Öffnung des Bewerbungsfensters zertifizieren lassen können, was die Delegierung und Inbetriebnahme einer neuen gTLD beschleunigen soll.

Doch seit März 2021 wurde es bei ICANN öffentlich um das Thema nächste Runde wieder still. Umso mehr lässt die Meldung aufhorchen, die Karen Lentz, Vice President Policy Research and Stakeholder Programs, am 26. Juli 2021 veröffentlicht hat. Demnach will man das im Zuge der WHOIS-Reform eingeführte Konzept der Operational Design Phase (ODP) auf die nächste Einführungsrunde übertragen. ICANN möchte so die möglichen Auswirkungen neuer Regelungen testen, zumal man sich nicht nur mit den 100 Empfehlungen der Arbeitsgruppe befasst hat, sondern auch solchen Themen, bei denen sich bisher kein einheitliches Bild ergeben hat; das könnte sich in der ODP ändern. Parallel hat man bei ICANN geprüft, welche „skill sets, time, systems, and financial considerations“ für eine solche ODP erforderlich wären. Letztlich geht es also um zusätzliche Informationsgewinnung in Bezug auf „analysis of the operational impact in terms of risk, anticipated costs, resource requirements, potential timelines, and other matters related to implementing the Final Report recommendations“, wobei die ODP bereits bestehende Mechanismen nur ergänzen und nicht ersetzen soll. Konkreter wird Lentz allerdings nicht; insbesondere macht sie keinerlei Angaben zum zeitlichen Horizont der ODP oder gar dem Datum der Öffnung des nächsten Bewerbungsfensters.

Als untrügliches Zeichen, dass eine Einführungsrunde nicht nur graue Theorie bleibt, gilt ein Online-Seminar, zu dem die Lobby-Gruppe Internet Commerce Association (ICA) für 04. August 2021 eingeladen hat. Das Panel ist mit Jeff Neuman, Jothan Frakes und Phil Buckingham hochkarätig besetzt. Die Einladung verspricht „guidance on the next application round including an examination of material changes, expected timing and operations within the broader ecosystem“. Allerdings sollte man sich keine Hoffnung auf sensationelle Neuigkeiten machen. Es gibt nach wie vor keinerlei Anzeichen dafür, dass man sich vor dem Jahr 2023 um eine neue generische Top Level Domain bewerben kann. Die Zeit bis dahin kann man aber nutzen und prüfen, ob eine Bewerbung Sinn macht und welche Pläne und Strategien man mit der eigenen Endung verfolgt.

Weitere Informationen zur Operational Design Phase (ODP) finden Sie unter:
> https://www.icann.org/odp

Den Abschlussbericht der „New gTLD Subsequent Procedures PDP Working Group“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2558

Quelle: icann.org, eigene Recherche

VID.ME – SEXVIDEOS UNTER AUSGELAUFENER DOMAIN

Es ist der Albtraum eines jeden Portfolio-Verwalters: weil die Domain vid.me ausgelaufen war und von einem Porno-Portal übernommen wurde, tauchten auf den Webseiten renommierter Tageszeitungen Sexvideos auf.

„Vid.me schließt die Tore“ oder „Goodbye Vidme – Die alternative Webvideo-Plattform Vidme ist Geschichte“ – auf diese und andere Schlagzeilen stößt, wer nach der Geschichte des im Dezember 2017 geschlossenen Hosting-Dienstes recherchiert, der sich als Hybrid-Version von Youtube und dem Social-News-Aggregator Reddit verstand. Eben ein Youtube-Konkurrent weniger, wen kümmert es, mag man denken. Doch nur rund dreieinhalb Jahre später kümmert das sogar die Anbieter der „The Washington Post“, der „Huffington Post“ und des „New York Magazine“. Auf deren Internetseiten tauchten ab dem 22. Juli 2021 Werbeanzeigen und explizite Videos auf, die so gar nicht in das Image seriöser Newsangebote passen wollen. So war in einem Artikel zum vormaligen US-Präsidenten Donald Trump Werbung für Webvideos mit dem Titel „Aria Lee Is Back For More“ und „Naughty Spy Girls Part 2“ eingeblendet. Nach unbestätigten Berichten des Magazins businessinsider.com waren binnen kürzester Zeit zahlreiche weitere Newsangebote, darunter „The Guardian“, „The Boston Globe“, der „Daily Telegraph“ und das russische „Sputnik News“ ebenfalls betroffen.

Die Lösung war rasch gefunden. Ein offenbar in den USA ansässiges Unternehmen namens „5 Star Porn HD“ hatte die ausgelaufene Domain vid.me erworben und bereits eingerichtete Weiterleitungen auf das eigene Angebot umgeleitet. Führte der in einer Werbeanzeige enthaltene Link also vormals zu weiterführenden Informationen, die von Vidme gehostet worden waren, landeten die Nutzer beim Anklicken jetzt kurzerhand im Rotlicht-Bereich des Internets. Ganz versehentlich dürfte ein Klick aber nicht gewesen sein, da schon die Vorausschau in der Werbeanzeige darauf hinwies, was den Nutzer erwartet. Noch heute leitet die Domain vid.me zum Hauptangebot von „5 Star Porn HD“ weiter. Glück im Unglück für die betroffenen Newsangebote war lediglich, dass die expliziten Werbeanzeigen nur in älteren Artikeln aus den Jahren bis 2017 erschienen, und dementsprechend die Anzahl der Nutzer, die beim Lesen betroffen waren, überschaubar gewesen sein dürfte. Die Newsanbieter haben rasch reagiert; inzwischen sind alle sensiblen Weiterleitungen entfernt. 5 Star Porn HD selbst hat auf Anfragen nicht reagiert, dürfte sich aber über die kostenlose Aufmerksamkeit mehr als freuen.

Was in Fällen wie vid.me noch lustig sein mag, kann allerdings auch böse enden. So hätte sich die Weiterleitung auch dazu nutzen lassen, um zu Konkurrenzangeboten zu führen oder Schadsoftware zu verbreiten – der Imageschaden wäre enorm. Wer daher eine traffic-starke Domain aus Kostengründen löscht, sollte sich über die Folgen im Klaren sein und überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, die Domain noch einige Jahre registriert zu halten, bis der Datenverkehr zum Erliegen gekommen ist. Damit ist übrigens nicht nur der Besucherstrom gemeint, der über die Domain kommt; auch eMail-Adressen im „catch-all“-Format können jedem Angreifer wertvolle Informationen liefern, wenn er eine ausgelaufene Domain für sich registriert. Einige wenige Euro im Jahr an Registrierungsgebühren sind in solchen Fällen oft leichter zu verschmerzen als der Schaden und Spott, den findige oder windige Domain-Grabber in kürzester Zeit verursachen.

Quelle: spiegel.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .FOREVER, .RO UND .SWIFTCOVER

Und wieder eine .brand weniger: der Online-Versicherer Swiftcover löscht seine Marken-Endung aus der Root Zone. Derweil versucht sich .forever auf alternativen Wegen, während .ro (Rumänien) den Transfer erleichtert – hier unsere Kurznews.

„.forever Enters One Week Sunrise Period For Trademark Owners“ – die Meldung, verbreitet vom US-Registrar EnCirca Inc., liess aufhorchen. Denn auch wenn man die Datenbanken von ICANN stundenlang durchwühlt, eine Top Level Domain .forever findet sich dort nicht, geschweige denn eine Bewerbung. Auch im Sunrise-Kalender des Trademark Clearinghouse steht nichts von einer Sunrise Period. Die Lösung: .forever ist eine von inzwischen zahlreichen „blockchain-based“ TLDs. Sie alle sind nicht in die Root Zone eingetragen; sie können daher nur mit Hilfe von PlugIns oder über spezielle Browser genutzt werden. Im Gegenzug erhält man eine Domain, für die man lediglich eine Einmalgebühr bezahlt; sie muss also nicht jährlich verlängert werden. Allerdings könnte es zu technischen Schwierigkeiten kommen, sollte ICANN künftig selbst die Endung .forever zulassen. Markeninhaber, die perfekten Rund-Um-Schutz suchen, sollten eine Registrierung prüfen; für die breite Masse der Internetnutzer dürfte .forever hingegen keine echte Alternative zu .com, .de & Co darstellen.

Das „National Institute for Research and Development in Informatics“ (ICI), die in Bukarest ansässige Verwalterin der rumänischen Länderendung .ro, hat mitgeteilt, das Verfahren zur Übertragung von .ro-Domains modifiziert und vereinfacht zu haben. Wie bisher, muss auch künftig der alte Domain-Inhaber zunächst den so genannten „authorization key“ ausstellen und an den neuen Domain-Inhaber übertragen. Beim Ausfüllen des Onlineformulars zur Übertragung muss der neue Domain-Inhaber diesen Schlüssel als unverändert zwingend angeben. Hingegen entfällt der bisher notwendige Schritt einer Übersendung des „Request / Transfer Agreement“; er wird durch das Generieren des „authorization key“ und dessen Weitergabe an den neuen Domain-Inhaber vollständig ersetzt, so dass dieser Schritt aus Sicht der Registry die Vereinbarung über die Übertragung der .ro-Domain darstellt. Umso wichtiger wird es allerdings, das Passwort vertraulich zu halten, über das man unter rotld.ro den „authorization key“ generieren kann – gerät es in die falschen Hände, kann ein Domain-Transfer eingeleitet werden, auch wenn es keine Vereinbarung zwischen altem und neuem Inhaber gibt. Die Neuregelung gilt seit 27. Juli 2021, ist also bereits in Kraft getreten.

Die im britischen Cobham Surrey ansässige Swiftcover Insurance Services Limited trennt sich von ihrer Markenendung. Bereits am 11. Mai 2021 beendete die zur Axa-Group gehörende Online-Versicherung, die auf der eigenen Website mit „Speedy, simple car insurance“ für sich wirbt, den Registry-Vertrag mit ICANN. Wie zahlreiche andere .brands zuvor, beruft sich auch Swiftcover auf Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Eine weitere Begründung erfolgt nicht. Seit ihrer Delegierung am 15. Juli 2016 schaffte es .swiftcover nicht über die obligatorische nic.swiftcover hinaus, weitere Domains sind also nicht registriert. Sogar für Registrierungsanfragen verweist man offiziell auf die .com-Domain swiftcover.com, auch wenn es dazu jetzt nicht mehr kommen wird. Dem Wunsch der Registry, .swiftcover nicht auf einen anderen Betreiber zu übertragen, hat ICANN vorläufig bereits entsprochen; damit dürfte die Endung voraussichtlich im November 2021 das Domain Name System dauerhaft verlassen.

Quelle: prnewswire.com, rotld.ro, icann.org

URTEIL – GRUNDBUCHAUSZUG24.DE NICHT UNLAUTER

Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die Nutzung von grundbuchauszug24.de in der aktuellen Art und Weise nicht unlauter ist. Ein zu Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) berechtigter Verein hatte gegen den Betreiber der Plattform grundbuchauszug24.de geklagt.

Der zu Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen berechtigte Verein ist der Ansicht, die kostenpflichtigen Dienstleistungen, die die Beklagte unter grundbuchauszug24.de anbietet, seien wettbewerbswidrig. Die Beklagte bietet unter grundbuchauszug24.de Verbrauchern die Online-Bestellung von Dokumenten wie Grundbuchauszügen und Liegenschaftskarten im Zusammenhang mit Grundstücken an, die jeweils kostenpflichtig bei den zuständigen Behörden abgerufen werden. Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, bereits die Nutzung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ sei irreführend und verstoße gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, weil bei Nutzern der Eindruck entstehen könnte, sich auf einer amtlichen Seite für Grundbuchauszüge zu befinden. Weiter suggeriere die Beklagte, selbst eine öffentliche Stelle zu sein (§ 3 Nr. 4 UWG). Zudem sei der Domain-Name in diesem Zusammenhang als geschäftliche Bezeichnung anzusehen (§ 5 MarkenG), womit ihm eine eigene kennzeichnende Stellung zukomme. Außerdem würde die Beklagte im Verlauf der Bestellung nicht differenziert darstellen, wie sich die bei einer Abfrage entstehenden Kosten zusammensetzen, und für die Einwilligung in den Verzicht auf einen Widerruf des Auftrags fehle es an einer Alternative zu dieser. Deshalb beantragte die Klägerin unter anderem die Unterlassung der geschäftlichen Handlung und der Nutzung der Bezeichnung grundbuchauszug24.de, und verlangt einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Dienstleistungen sowie den Nutzern ein ordentliches Widerrufsrecht einzuräumen. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und machte im Rahmen einer Widerklage ihre vorgerichtlichen Kosten geltend.

Das Landgericht München I wies sowohl die Klage wie die Widerklage ab (Urteil vom 01.06.2021, Az. 33 O 7498/20). Hinsichtlich der Klage sah das Gericht bei der Beklagten keinen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht und die Vorschriften des UKlaG. In der Verwendung der Bezeichnung grundbuchauszug24.de für die online angebotenen Dienstleistungen liege keine irreführende geschäftliche Handlung vor, da keine Fehlvorstellung bei den Nutzern (die angesprochenen Verkehrskreise) erweckt werde. Die Kammer des Landgerichts konnte das als Durchschnittsverbraucher aus eigener Kenntnis feststellen. Die Beklagte nutze den Begriff „Grundbuchauszug“ und nicht etwa „Grundbuchamt“, und verwende den Zusatz „24“, der auf ein Unternehmen der Privatwirtschaft verweise und nicht auf eine staatliche Stelle. Aus diesem Grunde stelle die Nutzung des Begriffs grundbuchauszug24.de auch keine unwahre Angabe (§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 4 Anh. zu § 3 UWG) dar. Weiter stellte das Gericht fest, dass auch kein Unterlassungsanspruch vorliege (§ 5a Abs. 2 und 6 UWG). Eine unlautere Handlung läge vor, wenn die Beklagte den kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich machte. Hier werde der kommerzielle Zweck des Angebots der Beklagten aber aus den konkreten Einzelfallumständen hinreichend erkennbar, und eine Irreführung liege daher nicht vor. Schon die Bezeichnung grundbuchauszug24.de weise darauf hin, dass es sich hier um eine private Dienstleistung handele. Dem verständigen Durchschnittsverbraucher ist klar, dass eine solche Dienstleistung nur entgeltlich erbracht wird. Zudem werde der Nutzer kurz vor Erteilung des Auftrags darauf hingewiesen, dass er den Dienstleister beauftragt, Urkunden auf seinen Namen bei dem für ihn zuständigen Amt zu bestellen. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beklagte dem Nutzer eine Offenlegung der Preiskalkulation und Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile nicht schulde. Dagegen spreche bereits § 1 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), der regelt, dass bei gewerbsmäßigen und ähnlichen Angeboten von Waren und Leistungen gegenüber Verbrauchern lediglich ein Gesamtpreis angegeben werden muss. Schließlich sah das Gericht auch keine fehlerhafte Gestaltung des Widerrufsrecht auf Seiten der Beklagten.

Zuletzt ging das LG München I noch auf den Abmahnkostenersatz der Klägerin, den es wegen fehlender Rechtsverletzungen seitens der Beklagten zurückwies, und die Widerklage der Beklagten ein, die es ebenfalls abwies, da die Abmahnung sich gegen die Nutzung der Bezeichnung grundbuchauszug24.de richtete und nicht gegen die Dienstleistung als solche, weshalb die Eingriffsintensität der Abmahnung nicht besonders hoch liege und ein Schadensersatzanspruch nicht gerechtfertigt sei.

Sie finden die Entscheidung des Landgericht München I unter:
> https://openjur.de/u/2343801.html

§ 1 der Preisangabenverordnung findet man unter:
> https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de, dr-bahr.com, eigene Recherche

CYBERSQUATTING – USA KLAGEN GEGEN GIBILL.COM

Die USA klagen vor Gericht gegen die Domain gibill.com auf deren Übertragung, nachdem man sie im vergangenen Jahr verloren hatte. Die Domain hat eine lange Geschichte.

Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verklagen in einem Zivilprozess vor dem „District Court for the Eastern District of Virginia“ die Domain gibill.com wegen Cybersquatting und beantragen die Übertragung der Domain. Es handelt sich um ein „in rem“-Verfahren, wendet sich also gegen eine Sache oder ein Recht, da die USA nicht wissen, wer Inhaber der Domain gibill.com ist. Der Angelegenheit geht eine lange Geschichte voraus; ob das Verfahren von Erfolg gekrönt sein wird, steht offen.

Die „GI Bill“ (Servicemen’s Readjustment Act of 1944) war ein vor knapp 80 Jahre in Kraft getretenes Gesetz, das dafür sorgte, dass Veteranen und ehemalige US-Soldaten nach ihrer Dienstzeit sich auf Kosten des Staates an bestimmten Einrichtungen fortbilden können, um wieder im Berufsleben Fuß zu fassen. Das Gesetz gibt es so nicht mehr, aber der Begriff „GI Bill“ ist geblieben, und die staatliche Unterstützung zur Fortbildung von Veteranen. Unter der Domain gibill.com hatte die Marketing-Unternehmung QuinStreet Inc. GIs zur Fortbildung vermittelt, allerdings nicht zu staatlich geförderter. Um dies zu unterbinden, kam es 2012 vor dem Kentucky Attorney General’s Office zu einem Deal zwischen QuinStreet und dem US Department of Veterans Affairs (VA). Demnach sollte QuinStreet Inc. die Domain übertragen, ihre Facebook- und Twitter-Angebote dazu schließen und US$ 2,5 Mio. an die betroffenen US-Staaten zahlen. Die Domain betrieben von da an die USA. Doch vor einem Jahr, im August 2020, stellte Elliot Silver fest, dass die Domain gibill.com bei DropCatch angeboten wurde und zum Preis von US$ 4.000,- einen Käufer fand. Offensichtlich hatten die USA versäumt, die Registrierungsgebühren für die Domain zu zahlen, weshalb der Registrierungsvertrag beendet und die Domain wieder frei wurde.

Die USA wandten sich am 17. September 2020, da das WHOIS keine Inhaberdaten preis gab, nun an den Registrar, über den die Domain registriert war, und den Privacy-Service, den der Inhaber in Anspruch nahm. Der Registrar vermochte keine Auskunft zu erteilen, und der Privacy-Service reagierte auf den „cease and desist letter“ nicht. Erst auf einen zweiten „cease and desist Letter“ vom 13. März 2021 erfolgte eine Reaktion: Am selben Tag transferierte der Domain-Inhaber die Domain gibill.com von einem US-Registrar zu einem Registrar in Honduras; genauso verfuhr er mit dem Privacy-Service. Nun erhoben am 27. Juli 2021 die USA besagte Klage gegen die Domain gibill.com, da ihnen deren Inhaber unbekannt ist. Sie stützt sich dabei auf ihr seit 2012 bestehendes Markenrecht an dem Begriff „GI BILL“ und sieht hier einen Missbrauch unter anderem durch Irreführung von Nutzern, die zu Angeboten geleitet werden, welche den Goodwill, für den GI BILL steht, beschädigen könnten. Die USA stellen nicht nur einen Anspruch auf Übertragung der Domain, sondern auch auf Übertragung aller Domains des Inhabers, die den Begriff „GI BILL“ enthalten. Inwieweit das Ansinnen der USA hier von Erfolg gekrönt sein wird, werden wir sehen – und wenn möglich darüber berichten.

Elliot Silver weist auf einen Umstand, der einen stutzig macht: Das WHOIS vom Mai 2018, vor Anwendung der Datenschutzgrundverordnung, weist aus, dass die Domain gibill.com zu diesem Zeitpunkt noch die QuinStreet Inc. als Inhaberin eingetragen hatte. Möglicherweise hat 2012 niemand darauf geachtet, dass das WHOIS korrigiert wird. Wie auch immer: Es zeigt sich hier, wie schon weiter oben an dem ähnlich gelagerten Beispiel mit vid.me im 2. Artikel des Newsletters, wie sehr man unter Umständen darauf achten muss, keine Domain zu verlieren oder einfach zu kündigen, die in der Folge das eigene Renommee beschädigen kann.

Sie finden die Klageschrift der USA im Streit gegen und um gibill.com unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/gibill.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: domainnamewire.com, thedomains.com, va.gov, eigene Recherche

GREENPAL.COM – GRÜNER FREUND FÜR US$ 83.834,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erscheint verwirrend, weil GoDaddy herausragende Zahlen aus dem Monat Februar 2021 veröffentlicht hat. Aber die tatsächlich teuerste Domain der vergangenen Woche ist greenpal.com mit US$ 83.834,- (ca. EUR 70.651,-).

Der Preis der regulär teuersten Domain der Woche, greenpal.com, lag bei US$ 83.834,- (ca. EUR 70.651,-). Es folgte eine überraschend hochpreisige 4-Ziffern-Domain: 2616.com zum Preis von US$ 58.000,- (ca. EUR 48.880,-), die damit in diesem Jahr bisher die teuerste ihrer Art ist. Nur kurz dahinter steht instawidget.net mit US$ 54.500,- (ca. EUR 45.930,-), der mit deutlichem Abstand onegoal.com zum Preis von US$ 34.995,- (ca. EUR 29.492,-) folgt. All diesen Preisen liefen die jetzt veröffentlichten GoDaddy-Preise vom Februar diesen Jahres den Rang ab. Gleich sechs sechsstellige Verkäufe konnte GoDaddy verzeichnen, mit ava.com zum Preis von US$ 792.000,- (ca. EUR 654.832,-) an erster Stelle, gefolgt von monero.com für US$ 316.250,- (ca. EUR 261.478,-), unchained.com zu US$ 174.999,- (ca. EUR 144.691,-) und weiteren drei Domains, wie wir alle, auch mit TLD unter anderen Endungen, gesondert gelistet haben.

Unter den Länderendungen steht die französische Domain cartecadeau.fr für erfreuliche EUR 49.000,-; der französische Begriff meint zu deutsch „Geschenkkarte“. Ihr folgen die links.to aus Tonga mit US$ 30.000,- (ca. EUR 25.283,-). Die deutsche Endung positioniert sich mit deutlichem Abstand dahinter: carsafe.de kommt auf überschaubare EUR 7.500,-. Ihr folgen aber noch zehn weitere .de-Domains, angefangen mit twip.de zu EUR 5.000,-. Unter den GoDaddy-Verkäufen vom Februar finden sich auch hochpreisige Länderdomains, so die chinesische bright.cn, die auf US$ 66.000,- (ca. EUR 54.569,-) kam, und die kolumbianische Drei-Ziffern-Domain 100.co zum Preis von US$ 55.500,- (ca. EUR 45.888,-).

Die neuen generischen Endungen brillieren mit metaverse.one, die US$ 20.000,- (ca. EUR 16.855,-) erzielt und damit die bisher teuerste .one-Domain zu sein scheint. Ihren Erfolg verdient sie der Beliebtheit des Begriffs „metaverse“, der im März 2021 bereits die Endung .io zu Höhenflügen bewegte: die Domain des Britischen Territoriums im Indischen Ozean mit Namen metaverse.io erzielte im März 2021 stolze US$ 175.000,- (ca. EUR 147.481,-). Auch die Domain metaverse.xyz kam kurz darauf auf US$ 9.888,- (ca. EUR 8.179,-). Ebenfalls beachtlich ist trace.farm mit ihren US$ 5.000,- (ca. EUR 4.214,-). Zwei Domains aus den 2000ern zeigen sich mit zumindest teilweise beachtlichen Preisen: miss.xxx kommt auf stattliche EUR 12.000,-, cricketbetting.info dagegen nur auf US$ 2.495,- (ca. EUR 2.103,-). Die klassischen generischen Endungen weisen wieder gute Preise auf, wie sonik.net mit US$ 22.500,- (ca. EUR 18.962,-) und gates.org mit US$ 16.000,- (ca. EUR 13.484,-). Die vergangene Domain-Handelswoche erweist sich als fruchtbar, insbesondere im Hinblick auf den Rückblick der im Februar bei GoDaddy erzielten Preisen.

Länderendungen
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cartecadeau.fr – EUR 49.000,-
ensante.fr – EUR 3.000,-
filrouge.fr – EUR 2.600,-

links.to – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.283,-)

carsafe.de – EUR 7.500,-
twip.de – EUR 5.000,-
dogger.de – EUR 4.250,-
massagesessel.de – EUR 4.000,-
geodynamics.de – EUR 2.999,-
online-sportwetten.de – EUR 2.600,-
dieklinik.de – EUR 2.500,-
möbelwerke.de – EUR 2.500,-
complianceberater.de – EUR 2.500,-
digital-values.de – EUR 2.500,-
gentlemens.de – EUR 2.000,-

guild.ca – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.321,-)
listo.es – EUR 6.000,-
cloudcontrolled.eu – EUR 5.000,-
cad.io – US$ 4.893,- (ca. EUR 4.124,-)
online.tw – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.540,-)
sportal.rs – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.371,-)
glocalme.cn – US$ 3.650,- (ca. EUR 3.076,-)
smartworks.be – EUR 3.599,-
inc.tw – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.950,-)
pizza24.ch – EUR 3.200,-
epe.es – EUR 3.000,-
biohacking.ch – EUR 2.990,-
site.tw – EUR 2.100,-

Neue Endungen
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metaverse.one – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.855,-)
trace.farm – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.214,-)
ninja.dev – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.686,-)

Generische Endungen
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miss.xxx – EUR 12.000,-
cricketbetting.info – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.103,-)

sonik.net – US$ 22.500,- (ca. EUR 18.962,-)
gates.org – US$ 16.000,- (ca. EUR 13.484,-)
cfs.org – US$ 9.695,- (ca. EUR 8.170,-)
meteor.org – US$ 6.256,- (ca. EUR 5.272,-)
imgrum.net – US$ 5.750,- (ca. EUR 4.846,-)
oap.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.214,-)
islandhealth.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.213,-)
esga.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.213,-)
indianembassy.org – US$ 4.307,- (ca. EUR 3.630,-)
eapsa.org – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.540,-)
tdg.org – US$ 3.133,- (ca. EUR 2.640,-)
joboffer.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.527,-)
ash-us.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.360,-)
nte.net – US$ 2.450,- (ca. EUR 2.065,-)
boner.org – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.023,-)
tga.org – US$ 2.360,- (ca. EUR 1.989,-)
paydayloan.org – US$ 2.300,- (ca. EUR 1.938,-)
ms3.net – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.770,-)
osso.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.686,-)

.com
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greenpal.com – US$ 83.834,- (ca. EUR 70.651,-)
2616.com – US$ 58.000,- (ca. EUR 48.880,-)
instawidget.net – US$ 54.500,- (ca. EUR 45.930,-)
onegoal.com – US$ 34.995,- (ca. EUR 29.492,-)
ucash.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.069,-)
cman.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.855,-)
prosession.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 13.484,-)
billioncapital.com – US$ 12.499,- (ca. EUR 10.534,-)
reviewshoes.com – US$ 10.400,- (ca. EUR 8.765,-)
ezlease.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.428,-)
smartcell.com – US$ 9.889,- (ca. EUR 8.334,-)
prototrak.com – US$ 9.599,- (ca. EUR 8.090,-)
execustay.com – US$ 9.556,- (ca. EUR 8.053,-)
officetoday.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.585,-)
investingmatters.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.585,-)
rewp.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.163,-)
nanojob.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.321,-)
entica.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.321,-)
themarketmogul.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.321,-)
takomo.com – US$ 7.400,- (ca. EUR 6.236,-)
sunbay.com – US$ 6.888,- (ca. EUR 5.805,-)
mixos.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.731,-)
voogle.com – US$ 6.666,- (ca. EUR 5.618,-)
greenride.com – US$ 6.350,- (ca. EUR 5.351,-)
litton.com – US$ 6.002,- (ca. EUR 5.058,-)
orthomed.com – US$ 5.650,- (ca. EUR 4.762,-)
ottonova.com – US$ 5.548,- (ca. EUR 4.676,-)
moules.com – US$ 5.510,- (ca. EUR 4.644,-)
surgerynow.com – US$ 5.499,- (ca. EUR 4.634,-)
42t.com – EUR 5.160,-
crinihaochina.com – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.424,-)
communitymx.com – US$ 5.090,- (ca. EUR 4.290,-)
la-press.com – US$ 5.050,- (ca. EUR 4.256,-)
homebreeze.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.214,-)
topfarmacia.com – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.213,-)
svetofor.com – GBP 3.998,- (ca. EUR 3.415,-)

godaddy-Verkäufe vom Februar 2021
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ava.com – US$ 792.000,- (ca. EUR 654.832,-)
monero.com – US$ 316.250,- (ca. EUR 261.478,-)
unchained.com – US$ 174.999,- (ca. EUR 144.691,-)
verano.com – US$ 115.000,- (ca. EUR 95.083,-)
terry.com – US$ 114.000,- (ca. EUR 94.256,-)
aquilius.com – US$ 102.000,- (ca. EUR 84.334,-)
starfire.com – US$ 96.000,- (ca. EUR 79.374,-)
ubeauty.com – US$ 96.000,- (ca. EUR 79.374,-)
alex.net – US$ 85.000,- (ca. EUR 70.279,-)
electricworld.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 66.145,-)
scraping.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 62.011,-)
gic.com – US$ 69.002,- (ca. EUR 57.051,-)
happytiger.com – US$ 68.000,- (ca. EUR 56.223,-)

bright.cn – US$ 66.000,- (ca. EUR 54.569,-)
patientsrights.org – US$ 59.888,- (ca. EUR 49.516,-)
100.co – US$ 55.500,- (ca. EUR 45.888,-)
tau.net – US$ 55.000,- (ca. EUR 45.474,-)
arula.com – US$ 54.000,- (ca. EUR 44.648,-)
callcesar.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 41.340,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, domainnamewire.com

KÖLN – NRW IT-RECHTSTAG 2021 IM SEPTEMBER

Der 11. NRW IT-Rechtstag findet an drei Tagen vom 16. bis zum 23. September 2021 online statt. Mittlerweile liegt die Agenda vor.

Der Kölner Anwaltverein und die „Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein“ (davit) laden zum online stattfindenden 11. NRW IT-Rechtstag am 16., 17. und 23. September 2021. Ursprünglich war er als Präsenzveranstaltung mit Online-Option gedacht. Wegen der Corona-Pandemie findet jedoch auch im Jahr 2021 keine Präsenzveranstaltung statt. Der 11. NRW IT-Rechtstag baut jetzt auf 3 Online-Modulen zu je 5 Stunden. Er startet am Donnerstag, 16. September 2021, und geht von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr mit Pausen. Das wiederholt sich am Freitag, 17. September 2021 und am Donnerstag, 23. September 2021. Für jeden Veranstaltungsblock werden 5 Stunden nach der FAO angerechnet. Die Agenda sieht für den ersten Tag den Schwerpunkt Software-Lizenzen vor, mit unter anderem um 13:00 Uhr den Vortrag von Steve Ritter (BSI) mit dem Titel „Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 im Überblick“. Am Freitag richtet sich der Blick auf Künstliche Intelligenz (KI) mit u.a. einem Vortrag von Rechtsanwältin Claudia Otto (Frankfurt) mit dem Titel „KI – Schutzrechte an neuronalen Netzen und deren Output“. Das letzte Modul am 23. September 2021 ist nicht auf ein Thema fokussiert, sondern bietet Einblicke in die elektronische Akte beim LG Köln, den Entwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über digitale Inhalte in ein Gesetz, ein Update zum E-Commerce- und Fernabsatz-Recht und weiteres.

Der 11. NRW IT-Rechtstag findet online am 16., 17. und 23. September 2021 jeweils von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr statt. Die Teilnahme an allen drei Tagen kostet für KAV-Jungmitglieder EUR 375,-, für KAV-Mitglieder EUR 399,- und für Nichtmitglieder EUR 450,-. Die drei Module des 11. NRW IT-Rechtstages sind auch einzeln buchbar und kosten jeweils für KAV-Jungmitglieder EUR 150,-, für KAV-Mitglieder EUR 160,- und für Nichtmitglieder EUR 180,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/11-nrw-it-rechtstag-2021/

Quelle: davit.de, kavonlineseminare.de

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