Domain-Newsletter

Ausgabe #1078 – 29. Juli 2021

Themen: BKA – „Löschen statt Sperren“ bleibt erfolgreich | MMX – ICANN bestätigt nTLD-Transfer zu GoDaddy | TLDs – Neues von .nz, .org und .us | mallofoman.com – Doppelspiel vor UDRP & NAF | UDRP – Die freundlichen Panelisten-Listen 1/2021 | followup.com – aufgefrischt für US$ 250.000,- | November – 10. Frankfurter IT-Rechtstag 2021

BKA – „LÖSCHEN STATT SPERREN“ BLEIBT ERFOLGREICH

Nach einem Bericht der Bundesregierung sind die Bemühungen der Umsetzung des Grundsatzes „Löschen statt Sperren“ im Jahr 2020 erfolgreich gewesen: von den im Inland gehosteten Inhalten waren innerhalb einer Woche nahezu alle gemeldeten kinderpornographischen Inhalte gelöscht.

Am 21. Juli 2021 hat die Bundesregierung den „Bericht über die im Jahr 2020 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornographischem Inhalt im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuchs“ veröffentlicht, in Zusammenarbeit von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren wie dem Bundeskriminalamt (BKA), der länderübergreifenden Stelle jugendschutz.net, dem eco-Verbandes der Internetwirtschaft e.V., der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia Diensteanbieter e.V. und der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, vormals bekannt als Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Eine Evaluierung der Löschbestrebungen im In- und Ausland erfolgt seit dem Jahr 2010. In der Regel werden Hinweise auf Telemedienangebote mit kinderpornographischem Inhalt von Dritten an Polizeidienststellen oder an die genannten Beschwerdestellen gemeldet. Sofern es sich um Inhalte handelt, die in Deutschland gehostet werden, leitet das BKA die zur Strafverfolgung in Deutschland erforderlichen Schritte ein und informiert den Provider. Soweit es sich um im Ausland gehostete Inhalte handelt, leiten die Beschwerdestellen die Hinweise an die INHOPE-Beschwerdestelle weiter; INHOPE ist der internationale Dachverband der Beschwerdestellen.

Wesentlicher Gegenstand des 27-seitigen Berichts ist die statistische Auswertung der Löschbemühungen für das Jahr 2020 sowie eine Übersicht von Maßnahmen, die auf die Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornographischem Inhalt im Sinne des § 184b StGB abzielen. Die Basis für die Erhebungen bildet die Anzahl der jährlich beim Bundeskriminalamt sowie den oben genannten Beschwerdestellen eingegangenen berechtigten Hinweise auf kinderpornographische Inhalte; die tatsächliche Gesamtzahl von Missbrauchsdarstellungen im World Wide Web bildet er nicht ab. Demnach wurden im Jahr 2020 insgesamt 6.821 (2019: 7.639) Hinweise zu kinderpornographischen Inhalten im WWW (In- und Ausland) durch das BKA und die Beschwerdestellen statistisch erfasst. 1.728 Fälle (25,3 Prozent) waren im Inland und 5.093 Fälle (74,7 Prozent) im Ausland gehostet (2019: 1.857 Fälle bzw. 24,3 Prozent im Inland; 5.776 Fälle bzw. 75,7 Prozent im Ausland). Die Löschung der im Inland gehosteten kinderpornographischen Inhalte gelingt dabei in der Regel schneller als die Löschung der im Ausland gehosteten Inhalte, da die Anzahl der Verfahrensschritte geringer ist. So wurden 73,4 Prozent aller Inhalte in der Bundesrepublik spätestens nach zwei Tagen gelöscht; nach einer Woche waren dann 98,6 Prozent gelöscht. Der durchschnittliche Verfügbarkeitszeitraum im Internet lag bei 1,66 Tagen. Im Ausland waren 61 Prozent aller Inhalte nach einer Woche gelöscht. Nach vier Wochen lag der Anteil gelöschter Inhalte bei 81 Prozent. Nicht gelöschte beziehungsweise nicht löschbare Inhalte werden in der Regel der BPjM zur Durchführung des Indizierungsverfahrens zugeleitet.

„Die hohen Löschquoten und die vergleichsweise kurzen Bearbeitungszeiten belegen, dass das Konzept ‚Löschen statt Sperren‘ insgesamt wirkungsvoll ist“, so Bundesjustiz- und –familienministerin Christine Lambrecht. An den umstrittenen Netzsperren will man gleichwohl festhalten: „Doch das Löschen kinderpornographischer Inhalte alleine reicht nicht.“

Den Jahresbericht der Bundesregierung finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2551

Quelle: bmjv.de

MMX – ICANN BESTÄTIGT NTLD-TRANSFER ZU GODADDY

Die zur US-amerikanischen GoDaddy Inc. gehörende Registry Services LLC darf aufatmen: die Internet-Verwaltung ICANN hat die Übernahme für vorläufig 22 von bis zu 28 neuen Domain-Endungen aus dem Portfolio der kalifornischen Minds + Machines Group Limited (MMX) abgesegnet.

Am 07. April 2021 hatte die Registry-Abteilung des weltgrößten Domain-Registrars bekanntgegeben, dass man insgesamt 28 nTLDs aus dem Portfolio von MMX erworben hat. Klar ist mittlerweile, dass es sich bei den verkauften 28 nTLDs um .abogado, .adult, .bayern, .beer, .boston, .casa, .cooking, .country, .dds, .fit, .fashion, .fishing, .garden, .horse, .law, .luxe, .miami, .nrw, .porn, .rodeo, .sex, .surf, .vip, .vodka, .wedding, .work, .xxx und .yoga handelt. Den Kaufpreis bezifferte GoDaddy mit US$ 120 Mio. und „customary adjustments“. Publikumsmagnet aus dem MMX-Portfolio ist .vip mit knapp 930.000 Domains. Dahinter folgt .work mit rund 642.000 Domains; der Rest der MMX-Domains rangiert derzeit zum Teil erheblich unterhalb von 100.000 registrierten Domains. Der verbindliche Abschluss des Vertrages stand jedoch noch aus, unter anderem, weil MMX die Zustimmung der eigenen Anteilsinhaber sowie von ICANN einholen musste.

Doch auch diese Hürde ist nun zumindest in weiten Teilen genommen. Ausweislich einer Börsenmitteilung vom 15. Juli 2021 hat MMX von ICANN die unbedingte Zustimmung zum Transfer von vier nTLDs und die von nicht näher benannten Bedingungen abhängige Zustimmung zum Transfer von 18 weiteren nTLDs auf die GoDaddy-Tochter Registry Services LLC erhalten. Die Bedingungen für einen Transfer auch der 18 nTLDs seien erfüllt worden. Um welche nTLDs es sich im Einzelnen handelt, teilten weder MMX noch GoDaddy bisher mit. Rechtlich vollzogen sind die Verträge noch nicht, in der offiziellen Datenbank der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) spiegeln sie sich aktuell noch nicht wider. Es spricht aber viel dafür, dass zu den sechs Endungen, bei denen noch kein Vollzug gemeldet werden kann, .country zählt, denn diese Endung wurde von der Uni Naming & Registry (UNR) anlässlich einer Auktion im Mai 2021 zum Startgebot von US$ 300.000,- versteigert. Auch der Verkauf von .bayern sowie .nrw dürfte nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Landesregierungen zu erreichen sein, und es gibt von dort bislang keine Meldung, dass man die Zustimmung erteilt hat. Ähnliches dürfte auch für die Städte-Domains .boston und .miami gelten.

Bisher nicht bestätigen können wir Meldungen, dass zu den vier gesichert auf GoDaddy übertragenen Endungen das Rotlicht-Quartett aus .adult, .porn, .sex und .xxx gehört. Auch hier lassen sich in der IANA-Datenbank noch keine Bestätigungen finden. Ob GoDaddy damit hinter dem Busch halten würde, wäre zudem zu bezweifeln; freizügige Werbespots für den Super Bowl hatten Anfang dieses Jahrtausends den Aufstieg zum weltgrößten Domain-Registrar kräftig befeuert.

Quelle: brighterir.com, iana.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .NZ, .ORG UND .US

Die Endung .org soll internationaler werden: für gleich sieben Sprachen hat die Registry eine Erweiterung des zulässigen Zeichensatzes beantragt. Derweil soll eine neue Info-Seite zu .us, der US-amerikanischen Endung, mehr Aufmerksamkeit verschaffen, während Neuseelands .nz in der Statistik-Truhe kramt – hier unsere Kurznews.

InternetNZ, Wächter über den neuseeländischen Namensraum unterhalb von .nz, hat den Bericht „Domain retention insights for .nz ccTLD“ veröffentlicht, der zahlreiche interessante Statistiken enthält. So übersteht mit 31 Prozent knapp ein Drittel aller neu registrierten .nz-Domains das erste Jahr nicht, werden also nach Ablauf des ersten Registrierungsjahres nicht verlängert. Bei weiteren 16 Prozent ist nach dem zweiten Jahr das Ende gekommen. Insgesamt schaffen es nur 45 Prozent aller .nz-Domains über ein Alter von 1,75 Jahren hinaus. Ebenfalls ausgewertet hat InternetNZ die Zahl der Registrierungen im vergangenen Jahr, insbesondere unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie. So lag das Wachstum im April 2020, also bei Anordnung des Lockdowns in Neuseeland, bei 46 Prozent. Einen höheren Wert gab es nur im März 2016, als zahlreiche reservierte Domain-Namen frei wurden; damals lag das Wachstum bei 78 Prozent. Wer mehr wissen möchte: die „Domain retention insights“ stehen ab sofort kostenlos zur Verfügung.

Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) plant eine Erweiterung ihres Portfolios an internationalisierten Domain-Varianten. Am 12. Juli 2021 hat PIR bei der Internet-Verwaltung ICANN ein „Registry Services Evaluation Policy (RSEP) Request“ gestellt. Darin hat man beantragt, die Zeichensätze aus folgenden sieben Sprachen künftig unterstützen zu dürfen: Kroatisch, Finnisch, Hindi, Italienisch, Montenegrinisch, Portugiesisch und Japanisch. Die Erweiterung bezieht sich dabei allein auf Second Level Domains unter .org. Das verfolgte Ziel formuliert PIR im Antrag wie folgt: „Providing registrants around the world with the ability to register more meaningful and regionally specific domain names will broaden consumer choices in the marketplaces where they work and live.“ Da die Zeichensätze bereits von anderen TLDs unterstützt werden, rechnet PIR mit keinerlei technischen Problemen. Auch die Gebühren für diese Domains sollen nicht höher liegen als bisher. Bis wann man bei ICANN über den Antrag entscheidet, ist offen; üblicherweise werden sie aber problemlos durchgewunken.

Sie ist das offizielle Landeskürzel der USA, spielt angesichts der Dominanz von .com keine praktische Rolle – .us. Um das Image etwas aufzupolieren, hat Ron Jackson, Gründer des renommierten Domain-Handelsportals dnjournal.com, eine eigene .us-Website ins Leben gerufen. Auf „American Domain Names“, erreichbar unter adn.us, findet man kostenlos Neuigkeiten und Informationen rund um .us. Der Schwerpunkt liegt erwartungsgemäß im Kauf und Verkauf von .us-Domains; Jackson will sein Angebot jedoch keinesfalls als Ermunterung verstehen, in .us-Domains zu investieren. Ihm geht es stattdessen um „awareness and utilization“, also darum, dass .us bei Endnutzern öffentlich bekannter wird und grössere praktische Verbreitung findet. Mit rund 1,7 Millionen registrierten Domains bei 330 Millionen Einwohnern, hat .us ihr Potential im Vergleich zu anderen Länderendungen wie .de oder .uk bei weitem noch nicht ausgespielt, obwohl eine Registrierung seit April 2002 für alle Staatsbürger der USA und Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika offensteht. Das Angebot von adn.us ist kostenlos; wer sich exklusiv über .us informieren will, findet dort gleichwohl wertvolle Informationen.

Die „Domain retention insights for .nz ccTLD“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2552

Das „Registry Services Evaluation Policy (RSEP) Request“ von PIR finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2553

Die .us-Website von Ron Jackson finden Sie unter:
> https://adn.us/

Quelle: internetnz.nz, icann.org, domainnamewire.com

MALLOFOMAN.COM – DOPPELSPIEL VOR UDRP & NAF

Zwei Großunternehmen aus dem Mittleren Osten, die unter anderem Shopping-Malls betreiben, stritten gleich zwei mal um die Domain mallofoman.com. Die Beschwerdeführerin scheiterte beide Male, die jeweiligen Panel nahmen jeweils den kürzesten Weg zu ihrer Entscheidung.

Die Majid Al Futtaim Properties LLC mit Sitz in Dubai sieht ihre Markenrechte durch die Inhaberin der Domain mallofoman.com verletzt, weshalb sie 2018 ein UDRP-Verfahren vor der WIPO startete. Seinerzeit trug sie unter anderem vor, sie betreibe Shopping-Malls und Vergnügungsstätten im Mittleren Osten und anderswo. 2003 habe sie die Domain malloftheemirates.com registriert, und seit 2005 betreibe sie eine gleichnamige Shopping-Mall in Dubai. Der Gegner, Raja Abdulkader, Teil der EMKE Group aus Abu Dhabi, habe am 29. Januar 2007 die Domain mallofoman.com registriert, nur wenige Tage, bevor man selbst die Marke „MALL OF OMAN“ am 10. Februar 2007 beantragt habe. Der Domain-Inhaber habe wohl im Vorfeld von der Markenanmeldung gehört und deshalb die Domain registriert, die er seitdem nie genutzt habe. Man habe in der Folge weitere Markenrechte wie „MALL OF EGYPT“ und „MALL OF ALGERIA“ registriert und betreibe auch eine entsprechende „Mall of Egypt“. Zudem beabsichtigte man 2020 die „Mall of Oman“ zu eröffnen, deren Domain der Gegner unberechtigterweise besitze, bösgläubig registriert habe und passiv halte, was eine bösgläubige Nutzung darstelle. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domain mall ofoman.com auf sich. Die bereits 1966 gegründete Gegnerin, die der LuLu Group angehört, hielt entgegen, man selbst habe Interesse unter anderem an Hypermärkten und Shopping-Malls. Man arbeite selbst mit dem Konzept „Mall of“ und sei zum Beispiel Inhaberin der Marke „Mall of Umm Al Quwain“. Die Beschwerdeführerin habe man zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung nicht gekannt. Dass die Beschwerdeführerin ihre Marke „MALL OF OMAN“ zwölf Tage, nachdem man die Domain mallofoman.com registriert habe, beantragt hat, spreche dafür, dass sie damit auf die Domain-Registrierung reagierte. Die Beschwerdeführerin ging mit einer weiteren Eingabe auf von der Gegnerin eingereichte Dokumente ein und erklärte deren Wertlosigkeit. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Steven A. Maier eingesetzt.

Maier wies die Beschwerde zurück, wobei er sich auf die Frage der Bösgläubigkeit fokussierte (WIPO Case No. D2018-1670). Er bestätigte die Marke „MALL OF OMAN“ der Beschwerdeführerin, übersprang die Frage nach Rechten oder berechtigten Interessen der Gegnerin an der Domain mallofoman.com und kümmerte sich dann um die Frage der Bösgläubigkeit. Hier machte er kurz deutlich, dass die Marke der Beschwerdeführerin zwölf Tage nach Registrierung der Domain mallofoman.com beantragt wurde, was eher dafür spreche, dass sie sie beantragt habe, nachdem sie auf die Domain aufmerksam wurde, als umgekehrt. Davon abgesehen ergäbe sich kein Markenrecht aus dem beschreibenden „Mall of“-Schema der Beschwerdeführerin. Folglich spreche nichts für die Bösgläubigkeit der Gegnerin. Damit wies Maier am 18. September 2018 die Beschwerde zurück.

Auf Dauer gab sich die Beschwerdeführerin damit nicht zufrieden und startete Anfang Juni 2021 ein neues Verfahren, diesmal vor dem National Arbitration Forum (NAF). Gegnerin war diesmal die LuLu Group als Unternehmensmutter. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine ordnungsgemäß neu eingereichte Beschwerde handelt, und zwar aus folgenden Gründen: Die Domain mallofoman.com leitet nun auf die Website der Gegnerin; es läge nun ein zuvor nicht zugänglich gewesenes Anweisungsschreiben an ihren Agenten hinsichtlich der Markenregistrierung vor; man habe jetzt eine erfolgreiche UDRP-Entscheidung hinsichtlich der Domain mallofsaudi.com erstritten; ein von der Gegnerin im ersten Verfahren vorgelegtes, irreführendes Schreiben habe den Entscheider damals fehlgeleitet; und das frühere Verfahren als solches sei vom damaligen Entscheider nicht ordentlich bearbeitet worden. Die Gegnerin verwies in zwei eMails lediglich auf die frühere WIPO-Entscheidung, ließ sich aber in dem NAF-Verfahren sonst nicht ein. Als Entscheidungsgremium wurden Domain-Anwalt Douglas M. Isenberg als Vorsitzender sowie der britische Rechtsanwalt Adam Taylor und die ungarische Rechtsanwältin Dr. Katalin Szamosi als Beisitzer bestellt.

Das Dreier-Panel wies auch dieses Mal, gestützt allein auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurück (NAF Claim Number: FA2106001949322). Man nahm die Sache ausnahmsweise als neu eingereichte Beschwerde an (WIPO Overview 3.0, Nr. 4.18), wies sie aber gleichzeitig ab, da keiner der aufgeführten neuen Umstände diese stütze. Es bleibe dabei, die Domain mallofoman.com sei zwölf Tage vor der Anmeldung der Marke „WALL OF OMAN“ registriert worden. Mit der neuen Beschwerde zeige die Beschwerdeführerin lediglich, wie die vor 14 Jahren registrierte Domain jetzt genutzt werde. Das ändere jedoch nichts an den Gründen, warum das WIPO-Verfahren abgewiesen wurde. Damit könne der neue Umstand keine Grundlage für ein weiteres Verfahren sein. Gleiches gelte auch für das Anweisungsschreiben, das ja zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bereits vorhanden, wenn auch für die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt nicht greifbar war. Sie hätte damals mit dem Verfahren warten können, bis das Schreiben wieder in ihren Händen lag. Das Gremium ging auch auf die weiteren, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten „neuen“ Umstände ein, widerlegte sie aber jeweils und kam zuletzt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine wesentlichen neuen Aspekte vorgetragen habe, die eine erneute Prüfung des Streits um die Domain mallofoman.com rechtfertigen. Das Panel ergänzte, man sei sich darüber im Klaren, dass die Möglichkeiten der UDRP eingeschränkt seien und verwies auf die frühere Entscheidung, bei der Steven A. Maier für Markenrechtsstreitigkeiten auf die ordentlichen Gerichte verwiesen hatte. Aus all diesen Gründen wies das Dreier-Panel des NAF die abermalige Beschwerde der Majid Al Futtaim Properties LLC zurück und erklärte, die Domain mallofoman.com verbleibe beim Gegner des Verfahrens.

Die UDRP-Entscheidungen über die Domain mallofoman.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2554
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1949322.htm

Den WIPO Overview 3.0 zur erneuten Einreichung einer Beschwerde findet man hier:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2555

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, adrforum.com, eigene Recherche

UDRP – DIE FREUNDLICHEN PANELISTEN-LISTEN 1/2021

Domain-Anwalt Howard Neu führt seit einigen Jahren Listen von UDRP- und URS-Entscheidern bei WIPO und NAF, die Streitbeilegungsverfahren zu Gunsten von Domain-Inhabern entscheiden. Dieser Tage legte er in zwei Artikeln die aktuellen Listen der WIPO- und NAF-Panelisten für das erste Halbjahr 2021 vor.

Der US-amerikanische Rechtsanwalt Howard Neu war mitverantwortlich für die frühere Domainer-Konferenz T.R.A.F.F.I.C., die er zusammen mit Domain-King Rick Schwartz in die Welt rief und lange Jahre mit ihm organisierte. Als Kenner der Domain-Investoren-Landschaft und der juristischen Nöte von Domainern im Falle von UDRP-Verfahren, bereitet er Listen mit UDRP-Entscheidern auf, die Domainer-freundliche Entscheidungen treffen. Die Kenntnis der freundlichen Entscheider hilft Gegnern eines UDRP-Verfahrens, gegebenenfalls ein Gremium aus drei Panelisten zu beantragen, bei dem man einen der Entscheider selbst auswählen darf, um die eigenen Chancen im Verfahren zu erhöhen.

In den beiden aktuellen Artikeln gibt Neu zunächst einen Überblick über die Entscheidungen allgemein, bevor er sich in jeweils drei unterschiedlichen Listen mit den einzelnen Entscheidern auseinandersetzt. Laut Neu wurden bei WIPO im 1. Halbjahr 2021 insgesamt 2.050 UDRP-Entscheidungen getroffen (im Vorhalbjahr waren es lediglich 1.627), von denen 1.728 die Beschwerde jeweils bestätigten und einen Transfer zum Beschwerdeführer zur Folge hatten. Neu unterstreicht, dass die ganz überwiegende Anzahl der UDRP-Entscheidungen zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgeht, weil Cybersquatter die jeweiligen Domains registriert haben und im Verfahren keine Stellung beziehen. Bei den verbleibenden 322 Fällen (257 im Vorhalbjahr), in denen der Gegner der Beschwerde entgegentrat, wiesen die Entscheider 125 Beschwerden (37 Prozent, im Vorhalbjahr 89, also 35 Prozent) zurück, 28 – gegenüber 14 im Vorhalbjahr – endeten in der Bestätigung von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). WIPO greift derzeit auf 120 Panelisten zurück; für das Jahr 2020 waren 95 verzeichnet, davor 67 und 2018 73. Für NAF teilt Neu mit, dass im 1. Halbjahr 2021 697 Entscheidungen veröffentlicht wurden (im 2. Halbjahr 2020 waren es 894), von denen 620 (89 Prozent) ohne Stellungnahme der Gegner entschieden wurden – im Vorhalbjahr waren es 777. Bei den verbleibenden 77 Fällen, in denen der Gegner der Beschwerde entgegentrat, wiesen die Entscheider 29 (38 Prozent) Beschwerden zurück. Im Vorhalbjahr waren es bei NAF 117 Fälle, in denen der Gegner der Beschwerde entgegentrat, und 52 davon führten zur Abweisung der Beschwerde, was 44 Prozent entspricht. Während WIPO und NAF bei den Abweisungen im 1. Halbjahr 2021 in etwa gleichauf stehen: WIPO 37 Prozent und NAF 38 Prozent, zeigt sich NAF damit weniger freundlich zu aktiven Gegnern, von denen im Vorhalbjahr noch 44 Prozent erfolgreich waren. Neu nimmt sich die Zeit und erwähnt im Artikel über WIPO-Entscheidungen erfolgreiche Kollegen wie John Berryhill (erfolgreich in 5 Verfahren), Jason Schaeffer (2 erfolgreiche Verteidigungen) und Zak Muscovitch (1 Verfahren).

Nach dem Überblick listet Neu die Domainer-freundlichsten Entscheider in jeweils drei Listen, deren erste das 1. Halbjahr 2021 umfasst, während die 2. Liste sich auf die vergangenen 12 Monate und die 3. auf den Gesamtzeitraum der UDRP bezieht. Die Liste für das 1. Halbjahr 2021 gibt den Namen der jeweiligen Entscheider, die Anzahl der abgewiesenen Beschwerden und die der Reverse Domain Name Hijacking-Entscheidungen (RDNH) an. Unter den WIPO-Entscheidern findet sich diesmal Nick Gardener an Position 1 der Halbjahresliste, gefolgt von Warwick Rothnie und Rabert Badgely. Alle haben jeweils sechs Beschwerden abgewiesen, und die ersten beiden jeweils zwei Mal auf RDNH entschieden. Bei NAF stehen Darryl Wilson, Gerald Levine und Ho Hyiun Nahm vorne, gefolgt von einigen weiteren, die jeweils zwei Verfahren abgewiesen haben. John Swinden (15 Abweisungen, 6 RDNH) steht bei WIPO an erster Position der Zwölfmonatsliste, gefolgt von Robert Badgely (6 Abweisungen, 2 RDNH). Beim NAF steht Steve Levy (8 Abweisungen, 2 RDNH) an erster Position, gefolgt von Alan Limbury (6 Abweisungen, 1 RDNH). Bei den „All-Time“-Listen stehen bei WIPO Hon. Neil Brown (140 Abweisungen) und John Swindon (103 Abweisungen) auf den ersten Positionen; beim NAF führen Debrett Lyons (123 Abweisungen) und Hon. Neil Brown (98 Abweisungen).

Wieder haben wir Kleinigkeiten zu bekritteln. Im Artikel mit dem Titel „Comparing Forum and WIPO Decisions“ expliziert Neu an keinem Punkt, dass die Listen sich auf das Forum beziehen. Und nach wie vor fehlt uns eine Differenzierung bei den verschiedenen UDRP-Streiten, die einen Überblick über den Anteil frühzeitig beendeter Verfahren bietet oder solche, bei denen sich der Gegner nicht meldet und gleichwohl die Beschwerde zurückgewiesen und unter Umständen auch RDNH festgestellt wird. Davon abgesehen finden sich aber noch einige detaillierte Angaben bei Neu, die seine Artikel unbedingt lesenswert machen. Zudem plant er nun auch Artikel zu Beschwerdeführenden und deren Rechtsvertreter, die sich eine Beschwerdeabweisung und Reverse Domain Name Hijacking eingehandelt haben.

Die beiden Artikel finden Sie auf dem Webangebot von Howard Neu unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2556
> https://www.domain-recht.de/verweis/2557

Quelle: neusnews.com, eigene Recherche

FOLLOWUP.COM – AUFGEFRISCHT FÜR US$ 250.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lag nicht so gut im Aufwind wie die vorangegangenen, aber schloß immerhin mit followup.com zum Preis von US$ 250.000,- (ca. EUR 211.864,-) ab.

Nach mehreren überschwänglichen Preiswochen beruhigte sich der Domain-Markt etwas, was möglicherweise auf die Sommerpause zurückzuführen ist. Immerhin kommt als teuerste Domain der Woche followup.com auf sehr gute US$ 250.000,- (ca. EUR 211.864,-). Was dann folgt, sind gleich drei Domains, die nur noch ein Zehntel dieses Preises erzielen: naturel.com kommt auf EUR 24.500,-, was tatsächlich ein sehr guter Preis ist, wenn man sich klar macht, dass naturel.com im Juli 2009 noch bei lediglich EUR 6.000,- stand. Weiter ging es mit iswap.com für US$ 25.000,- (ca. EUR 21.186,-) und ganz knapp dahinter starlark.com mit US$ 24.988,- (ca. EUR 21.176,-).

Unter den Länderendungen liegt die kolumbianische .co vorn mit buy.co zu einladenden US$ 35.000,- (ca. EUR 29.661,-). Die Endung lieferte auch resolute.co zum Preis von US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-), der wir zum Vergleich die .com-Variante gegenüberstellen: die Domain resolute.com erzielte im Dezember 2006 US$ 16.001,- (ca. EUR 12.160,-). Zweitteuerste Domain mit Länderendung ist vue.io mit sehr guten US$ 35.000,- (ca. EUR 29.661,-). Die Endung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) bietet darüber hinaus vier weitere, gar nicht so schlechte Verkäufe, darunter kindly.io zu US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-) und nektar.io für US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-). Die indische Domain superstore.co.in kommt auf erfreuliche US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-) und ist so drittstärkste Kraft unter den Länderendungen. Die deutsche Endung ist diesmal deutlich abgeschlagen, aber auch entspannter als andere, mit massagesesselshop.de zu EUR 3.400,-.

Die neuen generischen Endungen zeigen sich nicht sehr agil und begnügen sich unter anderem mit der Zwei-Zeichen-Domain jb.club zu US$ 3.750,- (ca. EUR 3.178,-), der Drei-Zeichen-Domain btc.email für US$ 2.999,- (ca. EUR 2.542,-) und mit auto.law für US$ 2.700,- (ca. EUR 2.288,-). Unter den klassischen generischen Endungen sieht es nicht besser aus: unter anderem kommt x100.org auf runde US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-), analyst.net dringt nur bis auf US$ 4.600,- (ca. EUR 3.898,-) vor, aber ascii.net verbessert sich von im Februar 2009 erzielten US$ 1.210,- (ca. EUR 960,-) auf jetzt US$ 2.754,- (ca. EUR 2.334,-). Nach den zuletzt stürmischen Wochen kann man sich auch einmal bei niedrigeren Zahlen erfreuen. Und außerdem lag followup.com mit US$ 250.000,- (ca. EUR 211.864,-) nicht so schlecht, als dass man von einer schlechten Handelswoche reden könnte.

Länderendungen
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buy.co – US$ 35.000,- (ca. EUR 29.661,-)
set.co – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.390,-)
resolute.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
superlative.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)

vue.io – US$ 35.000,- (ca. EUR 29.661,-)
kindly.io – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
nektar.io – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-)
lyfe.io – US$ 4.375,- (ca. EUR 3.708,-)
playtime.io – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.814,-)

superstore.co.in – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
monnaie.fr – EUR 10.000,-
billion.me – US$ 10.088,- (ca. EUR 8.549,-)
stargames.ch – EUR 7.999,-
gbt.co.uk – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
bewell.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.837,-)
diamant.be – EUR 4.600,-
massagesesselshop.de – EUR 3.400,-
bikeshop.ch – EUR 3.000,-
copd.ch – EUR 3.000,-
peoplesolutions.de – EUR 3.000,-
techflex.pl – EUR 3.000,-
pietje.de – EUR 2.750,-
ldh.nl – EUR 2.500,-
fl.ag – US$ 2.550,- (ca. EUR 2.161,-)
gifts.ch – EUR 2.100,-
mining.co.uk – US$ 2.191,- (ca. EUR 1.857,-)
infamous.co.uk – US$ 1.428,- (ca. EUR 1.210,-)
ksh.in – US$ 1.360,- (ca. EUR 1.153,-)
fjs.in – US$ 1.000,- (ca. EUR 847,-)

Neue Endungen
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jb.club – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.178,-)
btc.email – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.542,-)
auto.law – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.288,-)
accounts.club – US$ 1.760,- (ca. EUR 1.492,-)
and.club – US$ 1.540,- (ca. EUR 1.305,-)
concept.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.271,-)

Generische Endungen
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x100.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
analyst.net – US$ 4.600,- (ca. EUR 3.898,-)
ascii.net – US$ 2.754,- (ca. EUR 2.334,-)
residence.net – US$ 2.203,- (ca. EUR 1.867,-)

.com
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followup.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 211.864,-)
naturel.com – EUR 24.500,-
iswap.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.186,-)
starlark.com – US$ 24.988,- (ca. EUR 21.176,-)
deloox.com – EUR 15.000,-
holycode.com – GBP 11.000,- (ca. EUR 12.841,-)
mayu.com – US$ 11.120,- (ca. EUR 9.424,-)
wekey.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.322,-)
basex.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
sabri.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
optilume.com – US$ 9.335,- (ca. EUR 7.911,-)
bitcurrency.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.627,-)
autoboss.com – US$ 8.900,- (ca. EUR 7.542,-)
bestcryptocasinos.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-)
4science.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 5.847,-)
chainestate.com – EUR 4.500,-
bitcoinmutualfund.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
wehlen.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
chainestate.com – EUR 4.500,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

NOVEMBER – 10. FRANKFURTER IT-RECHTSTAG 2021

Wie bereits angekündigt, findet der 10. Frankfurter IT-Rechtstag als Präsenzveranstaltung im November 2021 in Frankfurt am Main statt. Mittlerweile ist auch die Agenda für den Termin veröffentlicht.

Den 10. Frankfurter IT-Rechtstag veranstalten wie gewohnt davit – Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V. – und HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft, in einer Kooperation mit dem Frankfurter Anwaltverein e.V. und Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, LL.M., Goethe Universität, Frankfurt am Main. Die Moderation übernehmen wie gehabt die Rechtsanwälte Dr. Thomas Lapp (Frankfurt/M) und Stephan Schmidt (Mainz). Fünf Vorträge stehen bereits fest: so trägt Prof. Dr. Melanie Volkamer zum Thema „Usable Privacy & Security: Forschungsansätze – Ergebnisse und Diskussion zur Unterstützung des Rechts“ vor. Ihr folgt Prof. Dr. Bernd Skiera, der über die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf die Online-Werbebranche referiert. Nach einer Pause stellt Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann die Frage, ob und inwieweit die KI-VO und neue Regulierungsanstrengungen die künstliche Intelligenz ausbremsen. Danach kümmert sich Rechtsanwältin Michaela Witzel (München) um das Vertragsrecht hinsichtlich Outsourcing und Cloud, und schließlich nimmt Dipl.-Psych. Alica Mohnert die Psychologie in der juristischen Arbeit in den Blick.

Der zweitägige 10. Frankfurter IT-Rechtstag 2021 findet als Präsenzveranstaltung vom 19. November 2021 bis zum 20. November 2021 in Frankfurt am Main statt. Der genaue Veranstaltungsort, präzise Zeitangaben und Teilnahmepreise sind noch nicht veröffentlicht.

Weitere Informationen folgen unter:
> https://davit.de/event/10-frankfurter-it-rechtstag-2021/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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