Domain-Newsletter

Ausgabe #1075 – 08. Juli 2021

Themen: RDNH – bald kein zahnloser Papiertiger mehr? | Statistik – .com erstmals über 157 Mio. Domains | TLDs – Neues von .ch, .eu und .th | LG Köln – .li-Domain reduziert Schadensersatz | culers.com – herbe Schlappe für FC Barcelona | ass.com – Domain-King Rick Schwartz schlägt zu! | September – TLDCON 2021 lädt nach Taschkent

RDNH – BALD KEIN ZAHNLOSER PAPIERTIGER MEHR?

Das Domain-Beratungsunternehmen Safenames hat in einem Beitrag für das Magazin worldtrademarkreview.com eine drastische Verschärfung der Folge eines Reverse Domain Name Hijacking gefordert. Vorgeschlagen wird unter anderem ein Ausschluss von weiteren Beschwerden.

Am 03. Juni 2021 veröffentlichte das Schiedsgericht der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) gleich drei Urteile, in denen das Panel auf RDNH (Reverse Domain Name Hijacking) erkannt hatte. Die „Rules“ der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) definieren RDNH legal als „using the Policy in bad faith to attempt to deprive a registered domain-name holder of a domain name“, also als Missbrauch der UDRP mit dem Versuch, einem Domain-Inhaber seinen Domain-Namen zu entziehen. Stellt ein UDRP-Panel einen solchen Missbrauch fest, so soll es dieses Ergebnis auch in der Entscheidung festhalten, heißt es sinngemäß in § 15 (e)(3) der „Rules“: „If after considering the submissions the Panel finds that the complaint was brought in bad faith, for example in an attempt at Reverse Domain Name Hijacking or was brought primarily to harass the domain-name holder, the Panel shall declare in its decision that the complaint was brought in bad faith and constitutes an abuse of the administrative proceeding.“ Über diese Feststellung hinaus (und vielleicht einen Reputationsschaden) hat der Beschwerdeführer jedoch nichts zu befürchten; insbesondere kennt die UDRP auch für diesen Fall keinen Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten des Beschwerdegegners, zumal ein solcher Anspruch praktisch schwierig zu verfolgen wäre.

James Taylor von Safenames Ltd., einem im britischen Milton Keynes ansässigen Domain-Beratungsunternehmen, will sich damit nicht länger abfinden. In einem Beitrag auf worldtrademarkreview.com weist er daher darauf hin, dass RDNH einen Missbrauch der UDRP darstelle; der Beschwerdeführer könne auf gut Glück versuchen, eine Domain zu erhalten oder auch nur die Informationslage im Vorfeld einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung verbessern. Wird RDNH zur Regel, nähme die UDRP beträchtlichen Schaden. Er sprach sich deshalb dafür aus, Beschwerdeführer, zu deren Lasten RDNH festgestellt wurde, vorübergehend von der Einreichung weiterer UDRP-Verfahren auszuschliessen. Die Streitschlichtungsregelungen für .uk (Dispute Resolution Service Policy) kennen in Ziffer 18.8 eine solche Regelung bereits: „If the Complainant is found on three separate occasions within a 2-year period to have been Reverse Domain Name Hijacking, Nominet will not accept any further complaints from that Complainant for a period of 2 years“. In Kanada kann ein RDNH sogar bis zu CAD 5.000,- kosten, also ca. EUR 3.400,-.

Taylor plädiert deshalb dafür, die derzeitige Überprüfung der „rights protection mechanisms“ durch ICANN zum Anlass zu nehmen, die Regelungen zum RDNH neu zu diskutieren. Von der Markenlobby erwartet er dabei wenig Unterstützung. Im allgemeinen Interesse an der Integrität der UDRP spricht jedoch viel dafür, den Vorschlag von Taylor ernsthaft zu prüfen.

Den Artikel von James Taylor finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2537

Quelle: worldtrademarkreview.com, eigene Recherche

STATISTIK – .COM ERSTMALS ÜBER 157 MIO. DOMAINS

Die Zahl der weltweit registrierten .com-Domains ist erstmalig über die Marke von 157 Mio. gesprungen: allein in den vergangenen vier Wochen ging es um fast 800.000 Domains voran. Im Übrigen sorgte Corona im Juni 2021 für ein diffuses Bild.

Gespannt auf das erste Quartal blickt der Global TLD Report Q1/2021 des „Council of European National Top-Level Domain Registries (CEMTR). In den ersten drei Monaten des Jahres 2020 sorgte die Corona-Pandemie für einen steilen Anstieg der Registrierungszahlen in ganz Europa. Ein Jahr später stellt sich nun für viele Domain-Inhaber die Frage, ob sie ihre Domain verlängern sollen. CENTR geht davon aus, dass die guten Zahlen aus dem Vorjahr unter Druck geraten, befürchtet jedoch keinen drastischen Einbruch. Dafür spreche sowohl die zunehmende Bedeutung des Online-Handels als auch der Umstand, dass das Wachstum nicht getrieben sei von günstigen Domain-Gebühren – ein kleiner Seitenhieb auf viele nTLDs. Dabei sind Domains mit europäischer Länderendung durchaus günstig; der Median der CENTR-Mitglieder liegt bei EUR 10,- im ersten Jahr und bei EUR 14,- in den Folgejahren. Das macht es auch .com schwer: quer über alle Mitgliedsländer der EU liegt der Marktanteil der jeweiligen Landesendungen bei 54 Prozent, ein Zeichen, dass .de & Co grosses Vertrauen geniessen.

Deutlich erholt zeigte sich das Lager der nTLDs. Die führenden drei Endungen konnten im Juni 2021 alle zulegen, allen voran .xyz mit einem Plus von gut 110.000 Domains. Den allgemeinen Trend unterstützt, dass sich die Reihenfolge der Top 10 unter den nTLDs gegenüber dem Vormonat Mai 2021 nicht verändert hat. Insgesamt zählen die Spezialisten von ntldstats.com per 01. Juli 2021 exakt 26.636.784 Domain-Namen unter einer nach 2012 eingeführten Endung, ein Wachstum von 465.671 Domains gegenüber dem Vormonat. Von den vormals 32.364.251 Domains mit neuer Endung, die am 01. Januar 2021 registriert waren, sind die nTLDs aber weit entfernt.

Kein rosiges Bild von der Zukunft der Domains zeichnet das China Internet Network Information Center (CNNIC) in seinem 47. statistischen Report zur Entwicklung des Internets. Die Verwalterin der chinesischen Länderendung .cn berichtet, dass im vergangenen Jahr 2020 die Zahl der in China registrierten Domains von 51 auf 42 Mio. runtergerauscht ist. Die Meldung überrascht, da praktisch alle wichtigen Top Level Domains in den Zeiten einer Pandemie ihre Registrierungszahlen kräftig steigern konnten, weil sich der Handel verstärkt digitalisiert. Auch die Anzahl der aktiven Webseiten ist in China von ca. 5,0 auf 4,4 Mio. abgesunken. Experten vermuten, dass Domain-Investoren angesichts der nicht abschätzbaren Folgen der Corona-Pandemie nervös wurden und sich von zahlreichen .cn- und .com-Domains getrennt haben. Das exakte Gegenteil berichtet die .ru-Registry Coordination Center for TLD .RU. Dort hat sich Covid-19 als Antreiber für die Registrierungszahlen erwiesen; vor allem im März und im April 2020 explodierten die Registrierungszahlen förmlich. Abzuwarten bleibt, ob sich die Impfstoffe auch hier mittelbar auswirken – und damit die Inzidenz an Corona-Domains erheblich zurückgeht.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.985.750 – (Vergleich zum Vormonat: + 50.373)
.at – 1.391.940 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.777)
.com – 157.025.975 – (Vergleich zum Vormonat: + 783.617)
.net – 13.555.468 – (Vergleich zum Vormonat: + 24.668)
.org – 10.464.389 – (Vergleich zum Vormonat: + 12.074)
.info – 3.891.346 – (Vergleich zum Vormonat: – 26.972)
.biz – 1.394.208 – (Vergleich zum Vormonat: – 1.752)
.eu – 3.641.121 – (Vergleich zum Vormonat: + 12.957)

.xyz – 3.849.936 (Vergleich zum Vormonat: + 110.659)
.online – 2.122.539 (Vergleich zum Vormonat: + 39.892)
.site – 1.393.950 (Vergleich zum Vormonat: + 23.955)

(Stand 01. Juli 2021)

Den Global TLD Report Q1/2021 von CENTR finden Sie unter:
> https://www.centr.org/news/news/globaltld-q1-2021.html

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: centr.org, cac.gov.cn

TLDS – NEUES VON .CH, .EU UND .TH

Die .eu-Verwalterin EURid hat die Schonfrist für vom Brexit betroffene Domain-Inhaber auf dem kleinen Dienstweg nochmals verlängert. Derweil betont die Schweizer SWITCH die Bedeutung des Datenschutzes, während Thailand für kurze Zeit kurze .th-Domains anbietet – hier unsere Kurznews.

Die .ch-Verwalterin SWITCH trägt der stetig gewachsenen Bedeutung und Komplexität des Datenschutzrechts Rechnung und hat eine neue Stelle als Data Protection Officer (DPO) geschaffen. Erste Amtsinhaberin wird Anna Kuhn, bisher General Counsel und Teamleiterin bei SWITCH. Sie erwartet reichlich Arbeit; gleich ob Schrems II, DSGVO, Randdatenspeicherung, ePrivacy-Verordnung oder totalrevidiertes Schweizer Datenschutzgesetz: im Bereich des Datenschutzrechts steht die Welt nicht still, neue Rechtsprechung, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind an der Tagesordnung. SWITCH betont, dass man den Datenschutz sehr ernst nimmt und stets bemüht ist, die Dienstleistungen für die Community sowie die internen Prozesse datenschutzkonform auszugestalten. Der DPO bei SWITCH wird gemeinsam mit dem Legalteam für die interne Datenschutz-Compliance zuständig sein und das Unternehmen in Datenschutzfragen beraten und überwachen. Community-Mitglieder, welche bereits DPOs engagiert haben, dürfen sich dazu gerne direkt bei anna.kuhn@switch.ch für die Planung möglicher zukünftiger Kollaboration melden.

Niemals geht man so ganz, das wusste schon Trude Herr. Im Fall der Europa-Domain .eu dauert das „niemals“ entgegen aller bisherigen Ankündigungen zumindest bis 31. Dezember 2021. Nach bisherigem Stand sollten alle .eu-Domains, die sich Brexit-bedingt bis zum 30. Juni 2021 im „suspended“-Status befanden, ab dem 01. Januar 2022 frei registrierbar werden. Inzwischen hat EURid die eigenen Angaben aber relativiert; seit dem 01. Juli 2021 heißt es auf der Registry-Website: „Should you be the holder of a Brexit-related withdrawn domain name and you wish to prove your compliance with the eligibility criteria of the .eu Regulations, you must contact EURid directly via email info@eurid.eu before 31 December 2021.“ Mit anderen Worten können .eu-Domains, die sich aktuell im „withdrawn“-Status befinden, doch noch vor der Löschung bewahrt werden, wenn die Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen nachgewiesen wird. Dazu zählt unter anderem, wer als britischer Staatsbürger seinen Sitz innerhalber der EU hat oder wer als EU-Bürger seinen Sitz innerhalb des Vereinigten Königreichs hat. Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 soll es dann endgültig keine Wiederkehr mehr geben; wetten sollte man darauf aber besser nicht.

Die Thai Network Information Center Foundation (THNIC), Verwalterin der thailändischen Länderendung .th, bietet ab sofort erneut eine zeitlich begrenzte Registrierung von Second Level Domain-Namen direkt unterhalb von .th an. Die Aktion läuft seit 01. Juni 2021 und dauert noch bis zum 31. Juli 2021. Statt auf eine der sieben offiziellen Subdomains wie .co.th oder .net.th auszuweichen, können Interessenten ihre Domain also in der kürzeren und damit attraktiveren Variante direkt unter .th registrieren. Teilnehmen kann jede natürliche Person, juristische Person oder Organisation, die in Thailand niedergelassen ist, nach thailändischem Recht geführt wird, oder auch ausländische Körperschaften, sofern sie über eine in Thailand eingetragene Marke verfügen. Die Wunschdomain muss dabei dem Namen oder der geschützten Bezeichnung entsprechen, wobei THNIC einen Nachweis verlangt. Hat eine Registrierung Erfolg, bekommt man die IDN-Variante der Domain im Paket dazu. Die Registrierungen können online direkt bei THNIC unter thnic.co.th eingereicht werden. Die Erlöse kommen dem Thai Internet Infrastructure Development Fund zu Gute, um die Entwicklung des Internets in Thailand zu fördern.

Weitere Informationen zum Data Protection Officer bei SWITCH finden Sie unter:
> https://www.switch.ch/de/stories/Data-Protection-Officer-SWITCH/

Die Brexit-Website von EURid finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/news/brexit-dns-withdrawn-1july-2021/

Quelle: switch.ch, eurid.eu, thnic.co.th

LG KÖLN – .LI-DOMAIN REDUZIERT SCHADENSERSATZ

Bei der Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes im Urheberrecht spricht die Verwendung einer .li-Domain dafür, dass der gesamte deutschsprachige Verkehr angesprochen wird. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Köln in einer grenzüberschreitenden Streitigkeit (Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20).

Der Kläger ist ein in der Schweiz ansässiger Heilpraktiker. Er nutzte auf seiner Website ein Bild, das der aus Italien stammende Beklagte, nach eigenen Angaben professioneller Fotograph, erstellt hatte. Die Website des Klägers ist in deutscher Sprache gehalten und unter der Top Level Domain .li (Liechtenstein) erreichbar, obwohl der Kläger Schweizer ist und seinen Sitz in der Schweiz hat. Der Beklagte mahnte den Kläger im April 2020 ab und forderte unter Berufung auf deutsches Urheberrecht Unterlassung, Schadensersatz sowie Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger rügte diverse Mängel der Abmahnung, unter anderem, dass eine Angabe der Anschrift des Beklagten fehlte, und dass das streitige Lichtbild nicht beigefügt oder sonst beschreibend konkretisiert war. Dennoch stellte er die Nutzung des Lichtbildes auf die Abmahnung hin ein und bot dem Beklagten eine weltweit geltende Unterlassungsverpflichtung an. Im Übrigen wies er die Abmahnung zurück und forderte stattdessen seinerseits Aufwendungsersatz zur Verteidigung gegen die Abmahnung. Der Beklagte nahm die Unterlassungserklärung an, ohne jedoch den verlangten Aufwendungsersatz zu leisten.

Das wiederum wollte der Kläger nicht auf sich sitzen lassen. Er vertrat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Ansicht, dass es sich bei der Fotographie nicht um ein Lichtbildwerk handele, sondern nur um ein einfaches Lichtbild. Er meint außerdem, dass deutsches Urheberrecht nicht anwendbar sei bzw. es sich nicht um eine in Deutschland erfolgte Rechtsverletzung handele, weil der Kläger Schweizer ist und nur in der Schweiz tätig sei; der Beklagte sei Italiener ohne Bezug zu Deutschland. Jedenfalls sei die Schadensersatzforderung des Beklagten von EUR 22.015,92 für einen behaupteten Nutzungszeitraum 21. April 2017 bis 04. April 2020 extrem überhöht. Diese Feststellungsklage konterte der Beklagte mit einer Widerklage, in der er Schadensersatz in Höhe von EUR 19.600,- geltend machte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger die Feststellungsklage hinsichtlich des vom Beklagten verlangten Schadensersatzes für erledigt. Dieser Erledigungserklärung hatte sich der Beklagte angeschlossen, an seiner Widerklage jedoch festgehalten.

Das Landgericht Köln prüfte zunächst, ob es örtlich zuständig sei, und bejahte dies für die Klage unter Hinweis auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, § 32 ZPO, und für die Widerklage aus § 33 ZPO. Zudem ging es davon aus, dass der Beklagte Fotograph und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitigen Fotographie sei, folglich aktivlegitimiert. Die Einbindung des Lichtbildes auf der Webseite des Klägers stelle einen schuldhaften Eingriff in das dem Beklagten zustehende ausschließliche Verwertungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar. Dass deutsches Urheberrecht anwendbar sei, ergebe sich daraus, dass die Website grundsätzlich das gesamte deutschsprachige Publikum adressiere. Der Umstand, dass der Beklagte Italiener ist und in Italien seinen Wohnsitz hat, nicht aber in Deutschland, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Kläger Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ist. Im Mittelpunkt stand dann aber die Höhe des Schadensersatzes, und hier strich das LG Köln die Forderung des Beklagten radikal zusammen. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Auf dieser Grundlage hält das Gericht einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von EUR 500,- für angemessen. Dies beruht auf der Erwägung, dass die konkrete Nutzung auf einer deutschsprachigen Webseite in Verbindung mit deutschsprachigen Texten und gewerblichen Angeboten erfolgt ist. Die Webseite ist erreichbar unter der Top Level Domain .li. Die relativ kleine Population des Fürstentums Liechtenstein und die allein aufgrund des Auseinanderfallens von Geschäftssitz und Top Level Domain ersichtliche „grenzüberschreitende Tätigkeit“ sprechen dafür, dass der gesamte deutschsprachige Verkehr angesprochen wird. Dies ist auch durch die konkrete Art der Texte und der Angebote indiziert, da sie keine räumliche Beschränkung nahelegen. Da jedoch die Population der Bundesrepublik Deutschland den weit überwiegenden Teil des deutschsprachigen Adressatenkreises ausmacht, betrifft die Rechtsverletzung auch maßgeblich den territorialen Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts. Dass dem Beklagten letztlich auch noch die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, dürfte ihm die Laune endgültig vermiest haben.

Das Urteil des LG Köln finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2539

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

CULERS.COM – HERBE SCHLAPPE FÜR FC BARCELONA

Sportlich und wirtschaftlich lief es für den Fútbol Club Barcelona zuletzt eher mau, nun zogen die Katalonen auch vor dem in Genf ansässigen Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) den Kürzeren: die Fan-Domain culers.com bleibt bei ihrem Inhaber.

Gegründet im Jahr 1899, zählt der FC Barcelona zu den weltweit berühmtesten und erfolgreichsten Sportvereinen. Sein Erbe hat sich der Club seit langem schützen lassen, unter anderem durch die eingetragenen Marken „FC BARCELONA“, „BARÇA“ und „BARSA“. Die Fans des FC Barcelona sind umgangssprachlich als „culés“ (in spanischer Sprache) oder „culers“ (in katalonischer Sprache) bekannt. Auch diese Begriffe hat man durch spanische und internationale Markeneintragungen geschützt, mit Unterbrechungen zurückreichend bis in das Jahr 1983. Dazu passend hat der FC Barcelona mehrere Domains registriert, unter anderem die erstmalig im März 2020 eingetragene culers.es und die im Juli 2020 angemeldete culers.cat. Sehr viel älter ist die Domain culers.com; sie wurde schon am 27. Juli 2000 registriert. Ihr aktueller Inhaber ist Oriol Gifra Durall, der die Domain aber nicht aktiv nutzt; beim Aufruf läuft mittlerweile eine Graphik mit einem Schwarz-Weiss-Bild ab, und es wird auf eine eMail-Adresse verwiesen. In der Vergangenheit soll unter der Domain allerdings auch Pay-per-Click Werbung geschaltet gewesen sein. All das nahmen die Katalonen zum Anlass, ein UDRP-Verfahren vor der WIPO anzustrengen und eine Übertragung von culers.com zu verlangen. Damit lag es am Panelist Reyes Campello Estebaranz, sich der Sache anzunehmen und zu entscheiden.

Estebaranz prüfte den Fall sehr sorgfältig und ließ ergänzende Stellungnahmen der Parteien zu, lehnte letztlich aber die Übertragung ab (WIPO Case No. D2021-1412). Die erste Hürde stellte sich ihm bereits bei der Frage, ob die Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einer Marke des FC Barcelona war, denn schon an dieser Stelle wies er darauf hin, dass die streitige Domain älter war als einige der Marken, auf die sich der Fussballverein stützte. An dieser Stelle konnte er das jedoch noch dahinstehen lassen, denn die Marken „CULE“, „CULER“ und „CULERS“ reichten ihm jedenfalls dafür aus, davon auszugehen, dass die Domain culers.com diesen Marken zum Verwechseln ähnlich ist und somit das erste der drei UDRP-Merkmale zu bejahen war. Damit stellte sich die zweite Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Domain-Inhabers an der streitigen Domain. Soweit der FC Barcelona durch die Nichtnutzung der Domain bzw. die Verwendung für Pay-per-Click Werbung einen Anscheinsbeweis erbracht hatte, musste der nun erschütttert werden. Der Domain-Inhaber wies darauf, Fan des FC Barcelona zu sein und die Domain für ein Fan-Projekt registriert zu haben, bis die .com-Krise 2001 dann das Projekt habe scheitern lassen. Die 20-jährige Untätigkeit reichte Estebaranz aber nicht aus, um daraus noch den Schluss zu ziehen, es läge ein berechtigtes Interesse vor, zumal der Domain-Inhaber durch die Online-Werbung in ein ungünstiges Licht geraten war. Auch in diesem Punkt vermochte der Panelist also, sich den Ausführungen des FC Barcelona anzuschliessen.

Der entscheidende Treffer zum 3:0-Sieg blieb dem FC Barcelona dennoch versagt, da Estebaranz nicht erkennen konnte, dass die Domain bösgläubig registriert und genutzt wurde. Hier wurde dem Fussballverein zum Verhängnis, dass zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung keine der Marken „CULE“, „CULER“ oder „CULERS“ eingetragen war. Es sei kein Beleg ersichtlich, dass der Begriff „culers“ vom Domain-inhaber verwendet worden sei, um die Waren oder Leistungen des FC Barcelona zu bezeichnen. „Under all these cumulative circumstances, in the point of view of the Panel, in a balance of probabilities, it is difficult to consider that the Respondent targeted the Complainant and/or its trademarks when it registered the disputed domain name, before the registration and use by the Complainant of the Catalan dictionary terms ‚culer‘ and ‚culers‘ as trademarks.“ Gutgläubigkeit sei jedenfalls nicht auszuschließen, so dass Estebaranz die Übertragung ablehnte.

Abschließend prüfte er noch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) durch den FC Barcelona, lehnte aber auch dieses ab. Der Club dürfte es verschmerzen. Sollte sein Superstar Lionel Messi den ausgelaufenen Vertrag nicht verlängern, dürfte der ein oder andere Euro übrig bleiben, um dem Domain-Inhaber ein Angebot zu unterbreiten, dass auch culers.com zu den ruhmreichen Katalonen wechselt.

Die Entscheidung zu culers.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2538

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

ASS.COM – DOMAIN-KING RICK SCHWARTZ SCHLÄGT ZU!

Domain-King Rick Schwartz hat wieder zugeschlagen: der Veteran unter den Domain-Investoren hat ass.com für US$ 6 Mio. (umgerechnet ca. EUR 5,064 Mio.) plus weitere Gebühren verkauft. Daneben sorgten aber auch andere Händler dafür, dass die Kassen geklingelt haben.

Über Twitter verkündete Schwartz: „I can reveal as of now Ass.com is under contract for $6 Million + Royalties.“ Wer die Domain gekauft hat und für was er sie verwenden wird, verriet er vorerst nicht, weitere Einzelheiten will er erst am US-amerikanischen Labor Day veröffentlichen, also am 06. September 2021. Die Hashtags „#Crypto #BTC #NFT #Marketing #StartUps“ könnten aber einen Fingerzeig geben. Aktuell besetzt Schwartz damit den ersten Platz der Jahresbestenliste 2021. Daran können auch die Verkäufe nichts ändern, die GoDaddy erst jetzt für den Januar 2021 vermeldet. Sie werden angeführt von steam.com, die für US$ 390.560,- (ca. EUR 329.680,-) an eine Person mit Sitz in China ging und derzeit nur auf ein künftiges Projekt verweist. Ihr folgte weshare.org, die für US$ 280.000,- (ca. EUR 236.354,-) verkauft wurde, aber schon wieder zum Kauf angeboten wird. Sie gilt aktuell als die fünftteuerste .org-Domain, die jemals verkauft wurde. Wer Instagram-Follower und -Likes kaufen möchte, kann sein Glück unter skweezer.net versuchen; das Geschäft scheint einträglich zu sein, denn die Domain war ihrem Käufer US$ 144.000,- (ca. EUR 121.554,-) wert. Die Kombination Glücksspiel und Kryptowährung steht da nicht nach; btc365.com erzielte satte US$ 143.480,- (ca. EUR 121.115,-).

Für die Attraktivität von Glücksspiel und Internet steht auch die äthiopische b.et, die US$ 100.000,- (ca. EUR 84.412,-) kostete, aber trotzdem nur auf bet.me weiterleitet. Verdächtig an eine Vertipper-Domain erinnert bcc.co.uk, die für GBP 20.000,- (ca. EUR 23.270,-) zu haben war. Unlautere Absichten sind jedoch eher auszuschließen; Käufer soll stattdessen das Business Cyber Centre sein, das wirtschaftlichen Aufschwung nach Swindon, eine Stadt in der britischen Grafschaft Wiltshire, bringen soll. Ebenfalls britisch wird bioenergetics.com, die für überschaubare US$ 12.000,- (ca. EUR 10.129,-) ins Königreich abwandert. Ausgezeichnet vertreten war das deutsche Kürzel .de; hier stechen urlaubmachen.de für EUR 6.000,- und karriere-campus.de für EUR 4.500,- heraus. Als gutes Investment gilt auch zahnarztzuerich.ch, die ihren Käufer lediglich EUR 2.990,- kostete; leider löst die Domain noch nicht auf, so dass wir uns noch gedulden müssen, welcher von dutzenden Zahnärzten in der Schweizer Metropole mutmaßlich den Zuschlag erhielt.

Den Spitzenplatz unter den neuen Endungen sicherte sich dieses Mal carbon.network für US$ 18.000,- (ca. EUR 15.194,-), die allerdings ebenfalls nicht auflöst. Das gilt nicht für rfi.global, die für US$ 10.000,- (ca. EUR 8.441,-) den Inhaber wechselte und aktuell auf ein WordPress-Blog verweist. Etwas mehr wissen wir über foresite.tech; die Domain, die für US$ 3.799,- (ca. EUR 3.206,-) verkauft wurde, ging an eine kalifornische Foresite LLC. Sie hat nur ein Problem: Unternehmen mit dieser Firma gibt es gleich mehrere. Insgesamt schlug sich die vergangene Handelswoche dennoch wacker, und wir blicken gespannt in den September, wenn das Geheimnis um ass.com gelüftet wird.

Länderendungen
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b.et – US$ 100.000,- (ca. EUR 84.412,-)
own.co – US$ 87.750,- (ca. EUR 74.071,-)
samur.ai – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.206,-)
bcc.co.uk – GBP 20.000,- (ca. EUR 23.270,-)
notes.me – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.661,-)
urlaubmachen.de – EUR 6.000,-
karriere-campus.de – EUR 4.500,-
icon.in – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.220,-)
waterdrop.hk – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.220,-)
groov.io – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.216,-)
uhrenwert.de – US$ 3.466,- (ca. EUR 2.925,-)
putzwunder.de – EUR 2.999,-
zahnarztzuerich.ch – EUR 2.990,-
repos.de – EUR 2.916,-
fundoo.de – EUR 2.900,-

Neue Endungen
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carbon.network – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.194,-)
rfi.global – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.441,-)
cupra.store – EUR 8.990,-
foresite.tech – US$ 3.799,- (ca. EUR 3.206,-)
team.pro – EUR 3.500,-
0g.vip – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.528,-)

Generische Endungen
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weshare.org – US$ 280.000,- (ca. EUR 236.354,-)
skweezer.net – US$ 144.000,- (ca. EUR 121.554,-)
mite.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.220,-)
rooftop.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.954,-)
senpai.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.954,-)

.com
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steam.com – US$ 390.560,- (ca. EUR 329.680,-)
btc365.com – US$ 143.480,- (ca. EUR 121.115,-)
goon.com – US$ 120.000,- (ca. EUR 101.295,-)
symphonic.com – US$ 115.000,- (ca. EUR 97.074,-)
pulseoximeter.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 75.971,-)
mediant.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 75.971,-)
explanation.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 59.088,-)
nextplay.com – US$ 66.000,- (ca. EUR 55.712,-)
dedicate.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.647,-)
brensocatib.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.647,-)
parth.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.647,-)
thecompany.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.647,-)
thefightclub.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 50.647,-)
whatislove.com – US$ 57.250,- (ca. EUR 48.326,-)
braindump.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.206,-)
darb.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.206,-)
letsbet.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.206,-)
bioenergetics.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.129,-)
binaryoptions.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.635,-)
vendoc.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 5.824,-)
weisstechnik.com – EUR 6.500,-
brandease.com – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.688,-)
skillrooms.com – EUR 2.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com

SEPTEMBER – TLDCON 2021 LÄDT NACH TASCHKENT

Für den 14. bis 16. September 2021 lädt die .ru-Registry „Coordination Center for TLD RU“ zur TLDCON 2021 nach Taschkent (Usbekistan). Die Agenda der Hybrid-Veranstaltung steht aktuell noch nicht fest.

Seit 2008 organisiert das Koordinierungszentrum für die russische Endung .ru die internationale Konferenz TLDCON für Registries von Länderendungen und Registrare aus dem zentral- und osteuropäischen Raum. Mitveranstalter sind das Technical Center of Internet und die Moscow Internet Exchange (MSK-IX). Die 14. Auflage führt in die nördlich der großen Seidenstraße gelegene Hauptstadt Usbekistans, allerdings mit der Einschränkung, dass es die Pandemiesituation zulässt. Die .ru-Registry betont daher, dass die Veranstaltung hybrid geplant ist, also auch eine Online-Teilnahme möglich ist. Das hat sich im vergangenen Jahr bewährt, als 265 Teilnehmer aus 30 Ländern ausschließlich virtuell teilnahmen. Auch für 2021 verspricht die Liste der bereits angemeldeten Teilnehmer mit Vertretern von DENIC, SIDN, Internet Society NGO (ISOC AM), NIC.LV oder Belarusian Cloud Technologies LLC (beCloud) eine spannende und an Expertenwissen reiche Veranstaltung. Die Agenda soll in Kürze veröffentlicht werden; der Fokus wird aber in jedem Fall auf der Kommunikation zwischen Registries und Registraren liegen. Das Anmeldefenster hat am 22. Juni 2021 geöffnet und schließt erst am 14. September 2021. Wichtig ist, dass deutsche Staatsangehörige für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen seit 15. Januar 2019 grundsätzlich kein Visum mehr für Usbekistan benötigen.

Die TLDCON 2021 findet vom 14. bis 16. September 2021 offline im Wyndham Tashkent, Amir Temur Str., C- 4, No. 7/8, 100000, Tashkent/Uzbekistan statt. Die Teilnahme ist kostenlos, jedoch eine vorherige Anmeldung erforderlich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://tldcon.ru/en/

Quelle: cctld.ru

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