Domain-Newsletter

Ausgabe #1073 – 24. Juni 2021

Themen: nTLDs – ICANN setzt auf Internationalisierung | CUII – Bundesregierung setzt auf Netzsperren | TLDs – Neues von .aws, .bitcoin und .eu | UDRP – Doppel-Pleite im Streit um lukka.com | WHOIS – Wie man den Domain-Inhaber ermittelt | ecommerce.de – Internethandel für US$ 184.250,- | Oktober – 18. IT-Rechtstag in Karlsruhe

NTLDS – ICANN SETZT AUF INTERNATIONALISIERUNG

Der Schwerpunkt der nächsten Einführungsrunde für Top Level Domains soll auf Internationalisierung liegen. Diesen Wunsch äusserte ICANN-CEO Göran Marby anlässlich des 71. Meetings der Internet-Verwaltung. Einen Zeitpunkt für den Start der nächsten Runde nannte er nicht.

Vom 14. bis zum 17. Juni 2021 traf sich die ICANN-Community zu ihrem 71. Treffen, das pandemiebedingt ausschließlich virtuell abgehalten wurde. Im Vordergrund stand diesmal das Thema „Policy“, also Regelwerke, welche die Entscheidungen bestimmen. Zu den spannendsten Sessions zählte eine Veranstaltung am 15. Juni, bei der sich das ICANN-Board und der ICANN-Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee (GAC) wie üblich bilateral trafen. Auf der Tagesordnung stand das Thema der nächsten Einführungsrunde für generische Top Level Domains, und Marby zögerte nicht lange, seinen Standpunkt zu verdeutlichen. Etwas überraschend ging es ihm weder um das Bewerber-Handbuch, noch um Details. Marby sieht ICANN an einem historischen Punkt angekommen; man könne zu etwas beitragen, was „sehr, sehr wichtig“ sei, nämlich die Fähigkeit der Menschen, zu kommunizieren. Dabei dürfe die englische Sprache nicht länger im Mittelpunkt stehen: „I think the next round should be giving the ability to people to have something in correlation with their own scripts, their own keyboards“. Zugleich stellte er Universal Acceptance in den Vordergrund: „The work we do, universal acceptance with IDNs will be very important for the next round but we have to re-think things we have done previously. Because the last time we did a round was very much about the English language itself, and I don’t think that’s fair for the rest of the world.“

Unklar bleibt, was Marby zu diesem Vorstoß veranlasst hat. Die Zahlen sprechen grundsätzlich gegen ihn. Unter den 1.930 Bewerbungen, die 2012 bei ICANN eingegangen sind, waren lediglich 116 internationalisierte Endungen, die sich auf 12 Zeichensätze verteilten. Delegiert, also in die Root Zone eingetragen, wurden bisher 97. Misst man den Erfolg einer TLD an den Registrierungszahlen, ist .xn--ses554g die bisher erfolgreichste; das Kürzel steht für „website/net address“ in chinesischer Sprache und kommt derzeit auf rund 130.000 Domains. Aber es lohnt sich, genau hinzusehen: Registry ist die KNET Co. Ltd., und über 95 Prozent der registrierten Domains entfallen auf Knet Registrar Co. Ltd.; die Namensähnlichkeit legt also nahe, dass fast alle Domains der Registry zuzuordnen sind. Die zweiterfolgreichste IDN ist mit .xn--3ds443g wiederum eine Endung in chinesischen Zeichen; sie kommt aber auf nur rund 35.000 registrierte Domains. Durchgesetzt haben sich IDNs damit also bisher eher nicht. Die Gründe dafür sind vielfältig; unter anderem gibt es nach wie vor zahlreiche Software-Anwendungen, die bei IDNs zu Fehlermeldungen führen. Dem will die Universal Acceptance entgegenwirken,

Marby deutet zudem an, sich für ein „diverse and creative Internet“ einsetzen zu wollen. „Local content, local web pages and connectivity, data centers in that country instead of going to other places“, so Marby. Ob er damit die Regierungsvertreter milde stimmen wollte, blieb offen. Dem nTLD-Programm dürfte jedenfalls eine zusätzliche Verzögerung drohen, wenn sich der ICANN-CEO dafür ausspricht, den Schwerpunkt auf ein Thema zu lenken, das bisher nicht im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stand. Alles in allem gibt es damit auch weiterhin keinerlei Anzeichen dafür, dass man sich vor dem Jahr 2023 um eine neue generische Top Level Domain bewerben kann.

Quelle: icann.org

CUII – BUNDESREGIERUNG SETZT AUF NETZSPERREN

Die Bundesregierung bleibt vom Mittel der Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen im Internet überzeugt: auf eine „Kleine Anfrage“ der Grünen hin wies man Kritik an der neu gegründeten „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ zurück.

Im Februar 2021 haben Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Deutschland, darunter 1&1, die Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone Deutschland GmbH, gemeinsam mit Rechteinhabern wie dem Bundesverband Musikindustrie eV, der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und der Motion Picture Association (MPA), eine „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII) gegründet. Ihr Ziel ist es, „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“ zu bekämpfen. Darunter versteht man Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Mittel der Wahl sind dabei DNS-Sperren. Sie verhindern die Zuordnung einer Domain zu einer IP-Adresse und somit den direkten Zugang zu einer Webseite. Allerdings sind Netzsperren umstritten. Zum einen besteht die Gefahr, dass bei den technischen Sperrmaßnahmen auch Angebote blockiert werden, die legal im Netz stehen. Zum anderen sind diese Manipulationen am Domain Name System (DNS) leicht auszuhebeln. Mehrere Abgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen nahmen dies zum Anlass, am 04. Mai 2021 eine Kleine Anfrage (Drucksache 19/30050) an die Bundesregierung zu richten. Sie sehen durch das privatwirtschaftlich organisierte Verfahren die Interessen der Zivilgesellschaft beeinträchtigt, da Netzsperren zunächst verhängt werden, ohne dass eine richterliche Entscheidung darüber ergangen ist.

Diese Bedenken teilt die Bundesregierung indes nicht. In ihrer Antwort teilt sie mit, dass gegen die Gründung der CUII nach derzeitigem Sachstand keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Durch die formlose Einbindung der Bundesnetzagentur werde sichergestellt, dass Netzneutralitätsvorgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Telecom-Single-Market-Verordnung (EU) 2015/2120 (TSM-Verordnung) berücksichtigt werden, bevor eine DNS-Sperre eingerichtet wird. Eine gerichtliche Überprüfung einer umgesetzten DNS-Sperre, z.B. auf Veranlassung von betroffenen Webseitenbetreibern oder von Internetnutzern, bleibe jederzeit möglich. Eine präjudizielle Wirkung auf die Sach- und Rechtslage käme einer DNS-Sperre nicht zu. Zudem könne die Bundesnetzagentur nachträglich erneut die Sperre ex-post gemäß §§ 126, 149 TKG auf eine Zulässigkeit mit den Netzneutralitätsvergaben prüfen. In ihre Überlegungen habe die Bundesregierung auch miteinbezogen, dass den Rechteinhabern in der Praxis kaum effiziente Zugriffsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um gegen „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“ vorzugehen, deren Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen aufbaut, da diese meist aus nicht-europäischen Ländern betrieben werden, die eine behördliche Zusammenarbeit verweigern oder erschweren. Selbst wenn sich DNS-Sperren technisch umgehen lassen, würden sie eine Hürde zum Zugang zu „strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten“ schaffen und so die Nutzer im Hinblick auf Verletzungen von Urheberrechten sensibilisieren. Die praktischen Auswirkungen der CUII würden weiter beobachtet.

Die Grünen wollen sich damit nicht zufrieden geben und setzen auch weiterhin auf „löschen statt sperren“. „Der Einsatz von grundrechtssensiblen Instrumenten wie Netzsperren kann nur Ultima Ratio sein und muss grundsätzlich an hohe Voraussetzungen geknüpft werden, die vom demokratisch-legitimierten Gesetzgeber selbst festzulegen sind“, so Tabea Rößner, Sprecherin der Fraktion für Netzpolitik. Angesichts der Erfahrungen mit dem Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz), das 2010 in Kraft trat, in der Praxis nicht angewandt wurde und im Dezember 2011 schließlich wieder außer Kraft getreten ist, ist daher weiterhin darauf zu verweisen, dass Sperren allein das Problem selten lösen.

Die „Kleine Anfrage“ samt Antworten finden Sie unter:
> http://docs.dpaq.de/17688-19-30050.pdf

Weitere Informationen zur „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII) finden Sie unter:
> https://cuii.info/

Quelle: heise.de, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AWS, .BITCOIN UND .EU

Acht neue Top Level Domains wie .bitcoin noch in diesem Jahr? Das kündigt zumindest Unstoppable Domains Inc. an, jedoch sollte man genau hinsehen. Derweil will Amazon mit .aws für mehr Sicherheit sorgen, während den Briten bei .eu die Zeit ausgeht – hier unsere Kurznews.

Um 76 neue Top Level Domains hat sich die Amazon Registry Services Inc., Tochtergesellschaft der gleichnamigen Handelsplattform, 2012 beworben. Eine davon, .aws, soll künftig in den Mittelpunkt gerückt werden, wie Heath Dixon, der Senior Corporate Counsel for Registry, Registrar and Domains, in einem Interview verraten hat. Bisher hat man .aws vor allem im Marketing eingesetzt, etwa für die buildon.aws-Kampagne. Künftig soll .aws allerdings vorrangig dazu dienen, um Domains über das Protokoll IPv6 zu fördern. Das soll die Amazon-Dienste noch sicherer machen. Die Vorteile einer eigenen TLD sieht Dixon ohnehin in der gesteigerten Sicherheit. „We also virtually eliminate the risk of customers inadvertently hardcoding a mistyping of an endpoint domain. Because malicious actors can register typos of domains we use for current IPv4 endpoints to try to capture this traffic, we currently must defensively register large volumes of typo domains and proactively watch new registrations. Because no one else can register a .AWS domain, dual-stack endpoints won’t have this vulnerability.“ Mit dem „Roll-Out“ hat Amazon bereits begonnen, wobei man den Erfolg nicht an der Anzahl der registrierten Domains, sondern in der Effektivität des Kundenschutzes messen will. Nicht nur deshalb kann man die Lektüre des Interviews sehr empfehlen.

Das in der Glücksspielmetropole Las Vegas (US-Bundesstaat Nevada) ansässige Unternehmen Unstoppable Domains Inc. hat angekündigt, sein Domain-Portfolio aus .crypto und .zil um acht weitere Endungen zu erweitern. Laut einer Pressemitteilung handelt es sich um .blockchain, .bitcoin, .coin, .nft, .wallet, .x, .888 und .dao. Die Endung .blockchain soll voraussichtlich bereits in drei Wochen auf den Markt kommen. Die Gebühren sollen pro Domain bei US$ 20,- beginnen, aber auch Premium-Domains im sechsstelligen Bereich wird es geben. Dabei gibt Unstoppable Domains ein für die gesamte Domain-Branche besonderes Versprechen: „users who buy them will own them forever with no renewal fees.“ Man darf sich aber nicht täuschen lassen: alle von Unstoppable Domains verwalteten Domain-Endungen sind nicht in die Root Zone eingetragen. Sie können daher nur mit Hilfe von Plug-Ins oder über den Brave-Browser genutzt werden. Außerdem könnte es zu technischen Schwierigkeiten kommen, sollte ICANN künftig identische Endungen zulassen.

Die .eu-Registry EURid hat nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass am 01. Juli 2021 alle BREXIT-bezogenen Domain-Namen eingezogen werden. Konkret bedeutet dies, dass seit dem 01. Januar 2021 Angehörige folgender Gruppe nicht mehr berechtigt sind, .eu-Domains registriert zu halten: „United Kingdom undertakings or organisations established in the United Kingdom but not in the Union, United Kingdom citizens who are not resident of a Union Member State, and United Kingdom residents who are not Union citizens“. Ihre Domains befinden sich aktuell im so genannten „suspended“-Status und können daher weder zum Erreichen einer Website noch für eMails genutzt werden. Aus diesem Status können sie durch Aktualisierung der WHOIS-Daten allerdings nur noch bis 30. Juni 2021 zurückgeholt werden; danach gelangen sie in den „withdrawn“-Status und werden irgendwann ab dem 01. Januar 2022 wieder frei registrierbar. Die betroffenen Domain-Inhaber sollten hierzu eine eMail von EURid erhalten haben; bei Rückfragen kann man sich unter info@eurid.eu an EURid wenden.

Das Interview mit Heath Dixon finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2527

Quelle: observatory.domains, eurid.eu, prnewswire.com

UDRP – DOPPEL-PLEITE IM STREIT UM LUKKA.COM

Eine US-Unternehmung und Markeninhaberin namens Lukka Inc. glaubte, sich gleich zwei Mal gegen die südkoreanische Inhaberin und deren Geschäftsführer der Domain lukka.com im Rahmen von UDRP-Verfahren durchsetzen zu können – obgleich die Domain lange vor der Marke der Beschwerdeführerin registriert worden war.

Die Lukka Inc. mit Sitz in New York (USA) sah ihre Markenrechte an der US-Marke „LUKKA“ durch die Domain lukka.com verletzt. Inhaberin der Domain lukka.com ist die „Lukka Com“ aus Südkorea. Die Lukka Inc. startete am 01. März 2021 ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) und trug vor, Inhaberin der unter der Nummer 5979885 registrierten US-Marke „LUKKA“ zu sein. Die Domain lukka.com werde von deren Inhaberin nicht genutzt, sondern lediglich passiv gehalten, was weder ein gutgläubiges Anbieten von Waren oder Dienstleistungen noch eine rechtmäßige, nichtkommerzielle oder faire Nutzung darstelle. Die Gegnerin handele bösgläubig, da zu vermuten sei, sie ließe die Domain schlafen, um sie später mit Gewinn weiterzuverkaufen, ohne die Absicht, sie zu nutzen. Die Gegnerin hielt entgegen, die Beschwerdeführerin sei nicht Inhaberin der Marke „LUKKA“; als Inhaberin sei die Libra Services Inc. mit Sitz in Delaware (USA) eingetragen. Dass beide identisch seien, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Man selbst betreibe mit Lukka Inc. eine in Südkorea seit November 2010 ordentlich ins Handelsregister eingetragene Unternehmung und nutze seitdem durchgehend die Firmenbezeichnung „Lukka“ für die InternetDienstleistungen und Software-Entwicklung. Und das zehn Jahre, bevor die Beschwerdeführerin erstmals die Bezeichnung „Lukka“ nutzte. Zudem habe man reichlich in die Entwicklung der Website unter lukka.com investiert. Die zur Entscheidung berufene ungarische Rechtsanwältin Dr. Katalin Szamosi schmetterte die UDRP-Beschwerde gleich beim ersten Punkt ab: Sie konnte für die Beschwerdeführerin keine Verbindung zur Markeninhaberin, die Libra Services Inc., feststellen. Somit hatte sie den Nachweis für ihre Markenrechte nicht erbracht. Da die Beschwerdeführerin bereits diese Voraussetzung des UDRP-Verfahrens nicht erfüllte, sparte sich Szamosi die weitere Prüfung und wies die Beschwerde zurück (Claim Number: FA2105001944154).

Die US-amerikanische Lukka Inc. ließ sich davon aber nicht beirren und startete im Mai 2021 gleich ein neues UDRP-Verfahren – wieder vor dem National Arbitration Forum (NAF). Dieses Mal richtete sich das Verfahren gegen den Südkoreaner Kyujhin Jang, den Geschäftsführer der Lukka Com. Die Beschwerdeführerin wies auf das vorangegangene Verfahren hin und belegte, Inhaberin der Marke „LUKKA“ zu sein. Als Entscheider wurde der südkoreanische Jurist und unter anderem Vorsitzende der KIDRC (Korea Internet Address Dispute Resolution Committee) Ho Hyun Nahm berufen. Er meinte im Rahmen der Vorprüfung, da die Beschwerdeführerin jetzt nachgewiesen habe, Inhaberin der Marke zu sein, verdiene sie ein vollständiges Verfahren. Dieses, so Nahm, erfolge zweisprachig in Englisch und Koreanisch. Die Beschwerdeführerin trug die üblichen Gründe vor, weshalb der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Sie begründete dessen Bösgläubigkeit damit, dass er plane, die Domain mit Profit zu verkaufen, er keine Absicht habe, sie in den USA zu nutzen, und dass ihr es erlaubt sein müsse, eine Domain zu haben, die ihre Marke wiedergebe. Der Gegner stützte sich darauf, dass er die Domain bereits neun Jahre vor Eintragung der Marke erworben habe und sie seitdem zusammen mit der Unternehmensbezeichnung in Südkorea nutze. Die Domain diene als Basis für eine Social-Media-Plattform, in die bereits erhebliche Investitionen geflossen seien. Die Domain habe er nicht bösgläubig registriert oder genutzt. Er habe nie die Absicht gezeigt oder gehabt, die Domain zu verkaufen.

Nahm wies die Beschwerde der US-amerikanischen Lukka Inc. ab, da der Gegner zur Nutzung von lukka.com berechtigt sei und ihm keine Bösgläubigkeit nachgewiesen wurden konnte (Claim Number: FA2105001944154). Diesmal bestätigte das Panel die Marke der Beschwerdeführerin, da sie den Nachweis erbracht hatte, als Inhaberin der Marke im Markenregister eingetragen zu sein. Nahm bestätigte auch den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain lukka.com habe. Der Gegner konnte diesen aber mit dem Nachweis seiner Investitionen in die Domain unter Vorlage von Verträgen vom August 2018 mit Entwicklern für die Entwicklung eines mobilen Spieles und einer Rechnung für Werbeausgaben erschüttern – womit Nahm die Berechtigung des Gegners feststellte und die Beschwerdeführerin das zweite Element des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt hatte. Auch die Voraussetzung einer Bösgläubigkeit konnte Nahm nicht feststellen, da die Domain 17 Jahre vor der Marke „LUKKA“ registriert worden war und der Gegner sie gut neun Jahre vor Eintragung der Marke erworben hatte. Damit konnte er sie nicht bösgläubig registriert haben. Und da der Gegner sie auch mit berechtigtem Interesse nutze, bestehe dahingehend keine Bösgläubigkeit. So wies Nahm die Beschwerde ab und bestätigte den Verbleib der Domain lukka.com in den Händen des Gegners.

In dem Falle handelte es sich, wie bei den Streitereien um die Domain spase.com, um uneinsichtige Wiederholungsbeschwerer. Wobei der Fehler bei den Angaben zur Markeninhaberschaft im ersten Verfahren unklar bleibt, war doch die Eintragung der Beschwerdeführerin als Inhaberin ein Jahr zuvor erfolgt. Angesichts der zeitlichen Differenz von Domain-Registrierung und Markenregistrierung wundert es allerdings, dass Nahm hier kein Reverse Domain Name Hijacking geprüft hat. Aber der Gegner hatte es nicht beantragt, und die Beschwerdeführerin wurde in dem Rechtsstreit nicht von Fachleuten vertreten, was, neben dem zunächst fehlenden Markeninhaberschaftesbeleg, für ihre Unbedarftheit spricht.

Die erste UDRP-Entscheidung über die Domain lukka.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1934915.htm

Die zweite UDRP-Entscheidung über die Domain lukka.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1944154.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

WHOIS – WIE MAN DEN DOMAIN-INHABER ERMITTELT

Dank der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzes findet man kaum mehr Informationen im WHOIS zu den Inhabern von Domains. Die Kontaktnahme für alle, damit auch Domain-Investoren, hat sich deutlich erschwert. Aber es gibt Möglichkeiten, den Inhaberdaten nahe zu kommen.

Domain-Investor Elliot Silver teilt in einem Artikel seine Methoden mit, um an Inhaberdaten von Domains zu kommen, wenn sich keine brauchbaren Daten im WHOIS finden. Er verweist zunächst auf die kostenpflichtigen Dienste von DomainTools und DomainIQ, die die WHOIS-Geschichte von Domains vorhalten. Dort wird man fündig, wenn der jetzige Inhaber sich nicht früher schon für den Schutz seiner Daten im WHOIS eingesetzt hat. Als zweiten Schritt empfiehlt Silver den Blick in das Online-Archiv archive.org, das Snapshots von Webseiten speichert, die man einsehen kann. Dort findet man gegebenenfalls Kontaktinformationen des Betreibers einer Domain, die jetzt vielleicht nicht mehr sichtbar sind. Weiter kann man den Registrar einer Domain ausfindig machen, über das WHOIS, und versuchen, über ein Kontaktformular des Registrars den Domain-Inhaber zu kontaktieren. Das geht zum Beispiel beim Domain-Registrar GoDaddy, aber auch bei anderen. Weiter empfiehlt Silver andere Quellen wie LinkedIn, Crunchbase, Twitter, Facebook und ähnliche Dienste, in denen man gegebenenfalls nach der fraglichen Domain suchen kann. Vielleicht findet man jemanden, der früher für den Betreiber der Domain gearbeitet hat und der einem weiterhelfen kann. Schließlich böte sich noch eine Markensuche beim US-Markenamt (USPTO) nach dem Domain-Namen an, die im Falle eines Treffers auch Marken-Inhaberdaten anzeigt.

Gerade letztere Möglichkeit erweist sich wieder einmal als rein US-orientierte Sicht der Vorgehensweise. Natürlich hat man einen viel größeren Blick auf registrierte Marken, und sei es in Form eines Domain-Namens, wenn man gleich auf dem Angebot der World Intellectual Property Organization (WIPO) schaut, die Daten praktisch aller Markenämter vorhält. Zurecht verweist Silver allerdings bei der Anfrage bei Registraren auf Proxy-Dienste, die eMails direkt an den Domain-Inhaber weiterleiten. Registrare, soweit sie mit ICANN ein entsprechendes Registrar Accreditation Agreement (RAA) geschlossen haben, das grundsätzlich nur Domains unter generischen Endungen betrifft, dürfen auf Anfragen Dritter nach Daten eines Domain-Inhabers nur Auskunft erteilen, soweit berechtigte Interessen vorgetragen und belegt werden und die Datenschutzgrundverordnung nicht entgegensteht. Das gilt aber auch grundsätzlich bei Auskunftsanfragen. Sollte ein Registrar, bei dem die gesuchte Domain registriert ist, keine Möglichkeit bieten, über ein Kontaktformular unmittelbar den Domain-Inhaber anzuschreiben, kann man zumindest anfragen, ob eine eMail an diesen weitergeleitet wird. Mit Informationen über den Domain-Inhaber ist bei Anbahnung eines Kaufangebots jedenfalls nicht zu rechnen: das verbietet die Datenschutzgrundverordnung.

Den Artikel von Elliot Silver findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2528

Das RAA nebst seiner derzeitigen Spezifikationen (!) findet sich unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2529
> https://www.domain-recht.de/verweis/2530

Quelle: domaininvesting.com, eigene Recherche

ECOMMERCE.DE – INTERNETHANDEL FÜR US$ 184.250,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt Schwung in den deutschen Domain-Markt: Teuerste Domains ist ecommerce.de für US$ 184.250,- (ca. EUR 155.333,-). Erst an zweiter Stelle kommt doggroomers.com mit US$ 104.000,- (ca. EUR 87.678,-).

Elliot Silver streichelt mit der Hundepfleger oder -frisöre-Domain doggroomers.com einen sechsstelligen Betrag, nämlich US$ 104.000,- (ca. EUR 87.678,-) ein. Der Käufer, Drew Walsh, so berichtet Raymond Hackney auf tldinvestors.com, meint, die Domain sei eigentlich nur halb soviel wert, aber er werde sie so entwickeln, dass sie den gezahlten Betrag auch wirklich wert ist. Die Domain yamini.com bringt mit US$ 50.000,- (ca. EUR 42.153,-) lediglich die Hälfte der vorherigen Domain. Anders sieht es für die Vier-Zeichen-Domain nft3.com aus, die ebenso auf US$ 50.000,- (ca. EUR 42.153,-) kommt, aber einen verblüffenden Weg hinter sich hat, weil sie ihrer Zeit voraus war: laut Raymond Hackney wurde die Domain erstmals im Jahr 2017 registriert und nach einem Jahr fallengelassen. Sie wurde wieder 2019 registriert und wiederum nach einem Jahr fallengelassen. Beim dritten Mal konnte der Inhaber, der sie vor neun Monaten registriert hat, jetzt für die besagten US$ 50.000,- (ca. EUR 42.153,-) an den Mann bringen. Schließlich ist da noch mojito.com, die für steife US$ 46.006,- (ca. EUR 38.786,-) einen neuen Inhaber fand und geparkt ist. Erwähnenswert ist noch polarbears.com mit US$ 9.150,- (ca. EUR 7.714,-), die so die im Dezember 2017 erzielten US$ 7.600,- (ca. EUR 6.333,-) übertrumpft.

Die deutsche Endung führt diesmal nicht nur die Länderliste an, sondern auch das gesamte Feld der vergangenen Domain-Handelswoche: ecommerce.de erzielte hervorragende US$ 184.250,- (ca. EUR 155.333,-), auf die Inhalte muss man jedoch noch ein wenig warten. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere .de-Verkäufe, darunter wizer.de, die mit EUR 8.000,- an ein dänisches Energieunternehmen geht. Mit deutlichem preislichem Abstand geht als zweitteuerste Domain unter einer Länderendung co2.ai aus Aguilla für US$ 15.107,- (ca. EUR 12.736,-) über den Tisch, gefolgt von der .io-Domain cow.io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) zu US$ 11.250,- (ca. EUR 9.484,-). Ihr schließt sich die .eu-Domain aiden.eu mit EUR 8.300,- an. Interessant ist der Preis von GBP 5.950,- (ca. EUR 6.919,-), den die kolumbianische munch.co einbringt. Uns liegt der Preis des .com-Pendants munch.com vor, das im August 2014 auf US$ 140.000,- (ca. EUR 106.061,-) kam und vielleicht Orientierungspunkte für den Preisunterschied zwischen .co und .com aufzeigt.

Die neuen generischen Endungen sind mit spectrum.xyz für US$ 10.000,- (ca. EUR 8.431,-), nature.xyz für EUR 7.500,- und einigen weiteren nicht so übel vertreten. Mit payday.pro wurde auch eine .pro gehandelt, für EUR 3.500,-. Im Mai 2008 erzielte die Domain lediglich US$ 1.995,- (ca. EUR 1.290,-). Die klassischen generischen Endungen waren nicht gut vertreten, preis- wie mengenmäßig: voiceclub.net kam auf US$ 7.500,- (ca. EUR 6.323,-) und die Drei-Zeichen-Domain orz.net auf US$ 3.500,- (ca. EUR 2.951,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war damit kein Kassenschlager, aber konnte mit ecommerce.de für US$ 184.250,- (ca. EUR 155.333,-) gut unterhalten.

Länderendungen
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ecommerce.de – US$ 184.250,- (ca. EUR 155.333,-)
wizer.de – EUR 8.000,-
jobs4you.de – EUR 7.500,-
solarzentrum.de – EUR 5.500,-
educheck.de – EUR 4.000,-
kommersant.de – EUR 3.950,-
filzwolle.de – EUR 3.700,-
inkcompany.de – EUR 3.699,-
gusto.de – EUR 3.500,-
craneparts.de – EUR 3.500,-
carplug.de – EUR 2.575,-
elisabethenhof.de – EUR 2.500,-
moonbar.de – EUR 2.142,-
liefernando.de – EUR 2.000,-

co2.ai – US$ 15.107,- (ca. EUR 12.736,-)
cow.io – US$ 11.250,- (ca. EUR 9.484,-)
aiden.eu – EUR 8.300,-
munch.co – GBP 5.950,- (ca. EUR 6.919,-)
pbl.eu – EUR 6.784,-
storage.io – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.901,-)
ah.at – EUR 4.980,-
donna.fr – EUR 4.500,-
goldmine.io – US$ 4.988,- (ca. EUR 4.205,-)
xolo.es – EUR 4.000,-
mycoins.io – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.794,-)
fashionnova.in – US$ 3.500,-
zgl.ch – EUR 2.990,-
kieser.at – EUR 2.800,-
gso.io – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.698,-)
waterdrop.si – EUR 2.500,-
hackathon.us – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.108,-)
teamplay.se – EUR 2.000,-
expression.io – US$ 2.295,- (ca. EUR 1.935,-)

Neue Endungen
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spectrum.xyz – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.431,-)
nature.xyz – EUR 7.500,-
tangle.app – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.166,-)
360.pizza – US$ 7.273,- (ca. EUR 6.132,-)
knowledge.express – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.215,-)
atlas.bio – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.686,-)

Generische Endungen
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payday.pro – EUR 3.500,-

voiceclub.net – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.323,-)
orz.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.951,-)

.com
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doggroomers.com – US$ 104.000,- (ca. EUR 87.678,-)
yamini.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.153,-)
nft3.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.153,-)
mojito.com – US$ 46.006,- (ca. EUR 38.786,-)
payku.com – EUR 25.000,-
emersive.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.076,-)
eeve.com – EUR 15.000,-
predictablepassiveincome.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.753,-)
keydb.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.646,-)
realbitcoin.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.431,-)
polarbears.com – US$ 9.150,- (ca. EUR 7.714,-)
0907.com – US$ 9.105,- (ca. EUR 7.676,-)
cardanoexchange.com – GBP 4.999,- (ca. EUR 5.813,-)
isrg.com – US$ 5.280,- (ca. EUR 4.451,-)
adfamily.com – EUR 5.000,-
3to.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.215,-)
tec2000.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.215,-)
jeanstation.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.215,-)
plektron.com – EUR 4.800,-
casinocodes.com – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.214,-)
ponyrun.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.211,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

OKTOBER – 18. IT-RECHTSTAG IN KARLSRUHE

Der Anwaltsverein Karlsruhe e.V. veranstaltet zusammen mit DAVIT, der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutscher Anwaltsverein, den 18. Karlsruher IT-Rechtstag am 30. Oktober 2021 als Präsenzveranstaltung.

Die Veranstaltung moderieren Rechtsanwältin Alexandra Milena Stojek (Karlsruhe) und Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hörl (DAVIT Stuttgart). Nach einer kurzen Begrüßung durch beide Moderatoren tragen Mitarbeiter der aramido GmbH (Karlsruhe) zur Systemsicherheit vor und inszenieren dabei einen Hacking-Angriff. Nach einer kleinen Pause geht es weiter mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Informationstechnologierecht, dargestellt von Richter am BGH Jörn Feddersen. Nach der Mittagspause gibt es praktische Einblicke in die Arbeit einer künstlichen Intelligenz. Zuletzt werden Nutzung von Maschinen- und Produktionsdaten im Hinblick auf Datenökonomie & Vertragsgestaltung in den Blick genommen, und die Vertragsgestaltung und -durchführung agiler IT-Projekte besprochen. Mit Ende der offiziellen Veranstaltung um 17:15 gibt es die Möglichkeit, auf dem Dach des Veranstaltungsgebäudes Kontakte zu knüpfen und zu vertiefen.

Der 18. Karlsruher IT-Rechtstag findet am Samstag, 30. Oktober 2021 von 09:00 bis 17:15 Uhr bei der disy Informationssysteme GmbH, Zimmerstraße 3 in 76137 Karlsruhe statt. Die Präsenzteilnahme ist begrenzt, es kann auf die digitale Teilnahme ausgewichen werden. Der Seminarbeitrag für den IT-Rechtstag beträgt für Mitglieder des Anwaltsvereins Karlsruhe e.V, des DAV und/oder der DAVIT EUR 240,-, Nichtmitglieder zahlen EUR 480,-, Studenten und Referendare EUR 75,-, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Im Preis inbegriffen sind ein Mittagessen und elektronische Seminarunterlagen. Für den IT-Rechtstag werden sechs Pflichtfortbildungsstunden nach § 15 FAO anerkannt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/18-karlsruher-it-rechtstag/
> https://www.domain-recht.de/verweis/2531

Quelle: davit.de, anwaltsverein-karlsruhe.de

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