Domain-Newsletter

Ausgabe #1064 – 22. April 2021

Themen: Blauer Brief – ICANN mahnt .gdn-Registry ab | GoDaddy – Shopping-Tour stiftet Verwirrung | TLDs – Neues von .dk, .sa und .za | cseabf.org – Strafverfahren als UDRP-Killer? | Bauchgefühl – Domain-Pricing eine Kunstform? | angel.com – ein Engel für US$ 2 Mio. | IETF – 111. Treffen der Ingenieure im Juli 2021

BLAUER BRIEF – ICANN MAHNT .GDN-REGISTRY AB

Blauer Brief für .gdn: die Netzverwaltung ICANN hat die in Dubai ansässige Joint Stock Company „Navigation-information systems“, Verwalterin der Top Level Domain .gdn, wegen mehrerer WHOIS-Ausfälle abgemahnt. Für die Inhaber von .gdn-Domains besteht derzeit kein Risiko.

Am 08. April 2021 wandte sich ICANN an die Joint Stock Company und wies darauf hin, dass das Registry Agreement (RA) in mehrfacher Hinsicht verletzt worden sei. Konkret bemängelt ICANN einen Verstoß gegen Sektion 2.16 des RA, weil der Registration Data Directory Service (RDDS) in der Zeit vom 28. März 2021 um 23:20 Uhr (UTC) bis 02. April 2021 um 01:00 Uhr (UTC) ausgefallen war; das RDDS ist das technische Nachfolgeprotokoll des WHOIS-Systems. Damit hat .gdn die vertraglich zulässige Ausfallzeit um 172,9 Prozent überschritten. Zudem hat die Joint Stock Company entgegen Sektion 2.5 des RA die WHOIS-Daten nicht im geeigneten Format zur Verfügung gestellt. Die .gdn-Registry hat nun Zeit bis zum 08. Mai 2021, die abgemahnten Verstöße abzustellen. Andernfalls droht ICANN mit einer Kündigung des Registry Agreements: „If Navigation-information systems fails to timely cure the breaches and provide the information requested by 8 May 2021 ICANN may commence the RA termination process.“

Aufhorchen lässt, dass es sich nicht um die ersten Vertragsverstöße der Registry handelt. Schon am 15. April 2018 und am 20. August 2019 kam es nach Angaben von ICANN zu Ausfällen, keiner davon war bisher öffentlich. Auch damals stand .gdn kurz davor, das Notfall-Programm auszulösen. Die Regularien sehen dort vor, dass zunächst eine Notfall-Registry (EBERO, Kurzform für „Emergency Back-End Registry Operator“) einspringt. Sie soll sicherstellen, dass beim Ausfall einer nTLD-Registry die Sicherheit und Stabilität des übrigen Domain Name Systems nicht gefährdet wird. Dieser Operator wird allerdings nur vorübergehend tätig, um fünf kritische Funktionen aufrechtzuerhalten, darunter vor allem die Auflösung (und damit das Funktionieren) registrierter Domains und den Betrieb des WHOIS-Systems. Parallel dazu wird eine Ersatz-Registry gesucht. Für die Inhaber einer .gdn-Domain besteht also kein unmittelbares Risiko, ihre Adresse zu verlieren.

Für die am 04. Dezember 2014 delegierte Endung kommt es damit langsam knüppeldick. Im Herbst 2019 führte sie die „anti-spamlists“ des „Spamhaus Project“ mit dem höchsten „Badness Index“ an; ähnlich schlechte Werte hatte das „Spamhaus Project“ schon im Herbst 2016 ermittelt. Zuletzt war Mitte Dezember 2020 die Anzahl der registrierten Domain-Namen von rund 300.000 praktisch über Nacht auf rund 10.000 abgestürzt; auf diesem niedrigen Niveau stagniert .gdn noch heute.

Die Abmahnung finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2486

Quelle: icann.org, eigene Recherche

GODADDY – SHOPPING-TOUR STIFTET VERWIRRUNG

Die Shopping-Tour der US-amerikanischen GoDaddy Registry Operating Company LLC zieht Kreise: sowohl bei .bayern als auch bei .nrw, die beide in Verbindung mit der Minds + Machines Group Limited (MMX) stehen, rätselt man über die Ankündigung. Ausserdem wirft MMX überraschend zahlreiche Premium-Domains zu vergünstigten Gebühren auf den Markt.

Wie vergangene Woche bereits gemeldet, hat die Registry-Abteilung des weltgrößten Domain-Registrars GoDaddy für US$ 120 Mio. (umgerechnet ca. EUR 101 Mio.) und „customary adjustments“ insgesamt 28 neue Domain-Endungen von der kalifornischen Minds + Machines Group Limited (MMX) erworben. Für öffentlich nicht bekannte Beträge hat man zudem die Rechte an .club von der CLUB Domains LLC und an .design von der Top Level Design LLC erworben. Rechtlich vollzogen sind die Verträge noch nicht, in der offiziellen Datenbank der Internet Assigned Numbers Authority spiegeln sie sich aktuell also noch nicht wider. Ferner agiert GoDaddy künftig als Back-End Provider für die beiden neuen generischen Top Level Domains .basketball und .rugby sowie der Markenendung .ally. Sowohl die Mitteilung von GoDaddy als auch von MMX werfen jedoch zahlreiche Fragen auf, die bisher unbeantwortet geblieben sind.

So heisst es in der Mitteilung von MMX zu den beiden Länderendungen .bayern und .nrw, dass „- MMX Bayern (holds .BAYERN)“ und „- MMX NRW (holds .NRW)“ mitverkauft seien. Registry von .bayern ist jedoch die Bayern Connect GmbH, bei .nrw hat diese Funktion die Minds + Machines GmbH inne. Nach Recherchen von heise.de ist man daher sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Bayern vorerst noch etwas ratlos hinsichtlich der Übernahme. Das nordrhein-westfälische Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie will „wegen derzeit noch laufender Gespräche mit dem Betreiber“ noch keine Fragen beantworten. Das Bayerische Staatsministerium für Digitales lässt auf Anfrage von heise.de mitteilen, dass ihm jedenfalls noch keine „offizielle Anfrage“ zu einer Übernahme des Betreibers vorliegt, will dann aber „den Sachverhalt und mögliche Optionen prüfen“. Möglich wäre, dass nicht die Rechte an den Endungen selbst, sondern die Rechte aus den Verträgen über den technischen Betrieb zu GoDaddy wechseln; dann wäre die Mitteilung von MMX aber jedenfalls unklar, was für ein börsennotiertes Unternehmen zumindest ungewöhnlich wäre.

Ebenfalls für Aufsehen sorgte, dass MMX am 23. April 2021 mehr als 725.000 Premium-Domains zu Standardpreisen auf den Markt werfen will. Gemäß Mitteilung von MMX, die als „The Great Release“ bezeichnet ist, haben die Domains nach Bewertung durch „Estibot“ einen Wert von US$ 80 Mio., also knapp EUR 67 Mio. Details verrät MMX nur registrierten Kunden, räumt jedoch ein, bisher zu teuer gewesen zu sein: „Over the past year, we’ve been inundated with requests to purchase premium domains as well as names the registry had reserved for exceptional use cases. Our premium pricing meant these domains were too expensive for some businesses to use in some cases. That got us thinking, and we decided to review all our premium inventory which hasn’t changed since 2014.“ Durchgesickert ist bisher, dass 26 von 28 MMX-TLDs betroffen sein sollen. Ob diese Entscheidung schon mit GoDaddy abgesprochen war, oder dazu dient, die Kasse kurz vor dem Verkauf nochmals zu füllen, ist unklar.

Quelle: heise.de, mmx.co, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DK, .SA UND .ZA

Saudi-Arabien erleichtert die Rechtsverfolgung: ab sofort kann bei Streitigkeiten um .sa-Domains die WIPO angerufen werden. Derweil überarbeitet Dänemarks .dk die eigenen Vergaberegeln, während .za eine WHOIS-Reform vorbereitet – hier unsere Kurznews.

DK Hostmaster A/S, Verwalterin der dänischen Länderendung .dk, hat eine Reihe von Änderungen an den Vergaberegelungen bekanntgegeben. Präzisiert wurde die Verpflichtung des Inhabers jeder .dk-Domain, die Kontaktdaten aktuell und wahrheitsgemäß zu halten; die Registry ist berechtigt, die Einhaltung zu überprüfen und bei Verletzung die Domain zu suspendieren und zu löschen. Die Dauer der Suspension wurde auf 30 Tage vereinheitlicht, unabhängig vom Grund der Suspendierung. Ausserdem führt DK Hostmaster ein neues „Registrar Management“ ein; es erlaubt jedem Domain-Inhaber, die Verwaltung einer .dk-Domain vollständig in die Hände des Registrars zu legen, ohne auf verbraucherschützende Regelungen verzichten zu müssen. Er muss sich dann lediglich noch um die Zahlung und die Aktualität seiner WHOIS-Daten kümmern; dafür kann er das registry-eigene Angebot von „DK Hostmaster Self-Service“ nutzen. Die Änderungen treten am 03. Mai 2021 in Kraft.

Das „Arbitration and Mediation Center“ der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) teilt mit, dass man seit dem 06. April 2021 auch außergerichtliche Schiedsverfahren für Domain-Streitigkeiten unterhalb der saudi-arabischen Länderendung .sa anbietet. Grundlage des Verfahrens sind die Saudi Domain Name Dispute Resolution Rules (.SA Rules), die Saudi Domain Name Dispute Resolution Procedure (.SA Procedure) und die WIPO Supplemental Procedures for Saudi Domain Name Dispute Resolution Procedure (Supplemental Procedures). Materiell-rechtlich lehnt sich .sa eng an die Regelungen der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) an, im Detail gibt es jedoch Unterschiede. So berechtigen beispielsweise nicht nur eingetragene Marken, sondern auch „trade names“ zur Einleitung des Verfahrens. Ausserdem reicht es für eine Übertragung, wenn der Domain-Inhaber die streitige Domain bösgläubig registriert hat oder nutzt; die UDRP verlangt beides. Die Gebühren orientieren sich an der Zahl der streitigen Domains und der Anzahl der Panelists; sie beginnen bei US$ 1.500,-. Insgesamt bietet die WIPO damit Schiedsverfahren für über 70 ccTLDs an; .de gehört nicht dazu.

Die südafrikanische .ZA Domain Name Authority (ZADNA) hat angekündigt, ihr WHOIS-System grundlegend zu reformieren. Als Auslöser erweisen sich die europäische Datenschutzgrundverordnung, aber auch der bereits 2013 verabschiedete südafrikanische „Protection of Personal Information Act“ (POPIA), der am 01. Juli 2021 vollständig in Krtaft tritt. Da der POPIA andere datenschützende Regelungen in Südafrika überlagert, muss er von Registries und Registraren beachtet werden. Die Details der Reform sind aktuell unklar. „The question is, in the South African context, what systems should be put in place to ensure that law enforcement agencies have access in real-time to WHOIS non-public information, to ensure that they can conduct their investigations without delay and hindrance“ so Palesa Legoze, Chairperson des ZADNA-Boards. Lediglich vorübergehende Regelungen möchte die Registry vermeiden. Vorerst will sich ZADNA mit allen Beteiligten wie Registraren und Strafverfolgungsbehörden abstimmen. Ob und bis wann Reformentwürfe vorgelegt werden, ließ ZADNA offen.

Die geänderten Vergaberegelungen für .dk finden Sie unter:
> https://www.dk-hostmaster.dk/en/terms

Weitere Informationen zum Streitschlichtungsverfahren unter .sa finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/sa/index.html

Quelle: dk-hostmaster.dk, wipo.int, zadna.org.za

CSEABF.ORG – STRAFVERFAHREN ALS UDRP-KILLER?

In einem UDRP-Verfahren um eine Domain, die „erfolgreich“ zum Phishing missbraucht wurde, lehnte der Panelist die Prüfung ab, da bereits ein Strafverfahren vor einem US-Gericht anhängig ist. Es fragt sich, ob nicht auch eine andere Lösung möglich gewesen wäre.

Der CSEA Employee Benefit Fund (CSEA EBF) mit Sitz in New York (USA) sieht seine Rechte aufgrund der Domain cseabf.org verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF). CSEA EBF ist ein seit 1979 aktiver Sozialleistungsträger, der für sich die gewohnheitsrechtliche Marke „CSEA EBF“ beansprucht, die die Domain, bei der lediglich das zweite „E“ weggelassen worden sei, verletze. Der Domain-Inhaber sei nicht berechtigt, die Marke zu führen, und sei nicht unter dem Namen „cseabf“ bekannt. Er nutze die Domain zum Phishing, indem er sich als CSEA EBF ausgibt. Auf diese Weise habe er von Kunden der CSEA EBF bereits über US$ 22.000,- ergaunert. Gegen den Domain-Inhaber habe man wegen der Nutzung der Domain cseabf.org für betrügerische Zwecke eine Strafanzeige eingereicht. Der Gegner meldete sich im Rahmen des UDRP-Verfahrens nicht. Zum Entscheider wurde der Juraprofessor Darryl C. Wilson bestimmt.

Wilson wies die Beschwerde aus prozessualen Gründen wegen des ebenfalls anhängigen Strafverfahrens zurück (NAF Claim Number: FA2102001930815). Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass er Strafanzeige im Zusammenhang mit der Domain cseabf.org, mit der der Gegner mit betrügerischen eMails Angestellte des Beschwerdeführers nachahme und so über US$ 22.000,- von Kunden des Beschwerdeführers erbeutete, eingereicht habe. Aufgrund dieses laufenden Gerichtsverfahrens, das die Domain cseabf.org betreffe, sollte das UDRP-Verfahren abgewiesen werden. Dabei verweist Wilson auf eine frühere Entscheidung, bei der wegen eines anhängenden Gerichtsverfahrens die UDRP-Beschwerde zurückgewiesen wurde, weil Absatz 4 (k) der UDRP verlange, dass ICANN die Entscheidung eines Panels bezüglich eines UDRP-Verfahrens nicht umsetzt, „bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist“. Aus diesem Grunde dürfe ein UDRP-Gremium keine Entscheidung treffen, solange ein Gerichtsverfahren anhängig ist, weil – frei übersetzt – „es keinem Zweck dient, wenn [das Panel] eine Entscheidung in der Sache trifft, den Domainnamen zu übertragen oder ihn verbleiben zu lassen, wenn, wie hier, eine Entscheidung bezüglich des Domainnamens keine praktischen Folgen hat“. Damit wies Wilson die Beschwerde der CSEA EBF ab.

Diese Entscheidung von Wilson enttäuscht. Sie macht den Eindruck, er habe sich die Sache einfach machen wollen. Das kennen wir von Wilson so nicht, der in UDRP-Verfahren auch schon mal aufgrund dürftigen Materials, welches die Parteien liefern, selber recherchiert und Tatsachen zu Tage fördert, die ihm bei der Entscheidung helfen. Hier ging er einen gangbaren Weg, den zahlreiche UDRP-Panels vor ihm gegangen sind. Üblicherweise wird das Argument, ein Gerichtsverfahren in der Sache sei anhängig, vom Gegner eines UDRP-Verfahrens entgegengehalten. Das führt oft dazu, dass das Panel das UDRP-Verfahren nicht durchführt unter der Maxime, UDRP-Verfahren sind da um Geld zu sparen: „Rendering a decision on the merits when there is already a court action pending does violence to the one function of the UDRP – to reduce the cost and effort required to resolve domain name disputes issues by offering a simplified mechanism in lieu of litigation.“ Wilson verweist auf die Entscheidung „AmeriPlan Corp. v. Gilbert FA105737“, in der auf die ICANN Policy (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) Absatz 4 (k) (Verfügbarkeit von Gerichtsverfahren) verwiesen wird, wo es heißt: „Von den Erfordernissen hinsichtlich zwingender Verwaltungsverfahren nach Absatz 4 bleibt die Möglichkeit für Sie bzw. den Kläger, die Streitigkeit vor Beginn oder nach Ende eines solchen Verwaltungsverfahrens einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit zur unabhängigen Entscheidung vorzulegen, unberührt.“ Das klingt doch anders, als es in der „AmeriPlan“-Entscheidung formuliert wird und wie es Wilson übernommen hat. Ziffer 4 (k) UDRP räumt die Möglichkeit ein, vor und nach Abschluss eines UDRP-Verfahrens vor die Gerichte zu gehen. Dass keine Entscheidung in einem UDRP-Verfahren fallen soll, weil ein Gerichtsverfahren anhängig ist, steht da nicht. Dabei spricht Absatz 4 (k) UDRP die Parteien eines UDRP-Verfahrens direkt an. In seinem Aufsatz „Suspending or Terminating a UDRP Proceeding“ widmet sich Domain-Anwalt Gerald E. Levine dem Thema und versteht die UDRP so: „The Rule contemplates that such a filing be made by respondent; if by a complainant, initiating a UDRP proceeding after commencing a legal proceeding would be abusive.“ Er selbst begründet nicht, wie er darauf kommt, verweist aber auf eine Entscheidung (Visible Technologies, Inc. v. Visibli Inc., D2012-0904), in der es heißt: „The fact that the Complainant has also brought the Complaint appears to be an unnecessary waste of legal resources, designed to put unnecessary pressure on the Respondent. Accordingly, the Complainant’s conduct is deserving of public censure.“ Wenn der Beschwerdeführer also neben dem UDRP-Verfahren auch ein Gerichtsverfahren anstrengt, vergeudet er zuviel Rechtsressourcen und übt unnötigen Druck auf den Gegner aus, weshalb er eine Rüge verdient.

Doch heißt es in § 18 der Rules (Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy): „Effect of Court Proceedings, (a) In the event of any legal proceedings initiated prior to or during an administrative proceeding in respect of a domain-name dispute that is the subject of the complaint, the Panel shall have the discretion to decide whether to suspend or terminate the administrative proceeding, or to proceed to a decision.“ Das UDRP-Panel darf demnach selbst entscheiden, ob es das UDRP-Verfahren durchführt oder kurzfristig beendet. In seinem Aufsatz nennt Levine auch Entscheidungen, bei denen Panels trotz laufenden Gerichtsverfahrens im UDRP-Verfahren entschieden haben: „Panels have offered a variety of reasons for retaining jurisdiction. These include cases in which […] or, where there is persuasive evidence of bad faith registration and bad faith use [Vanity Shop of Grand Forks, supra].“ Die fragliche Entscheidung hat Levine nicht verlinkt und wir haben sie nicht eindeutig identifizieren können, gehen aber davon aus, dass auch hier der Gegner auf ein anhängiges Gerichtsverfahren hinwies. Nichtsdestotrotz spricht aus unserer Sicht in dem Streit um cseabf.org mehr dafür, dass Wilson die Sache hätte durchprüfen und entscheiden müssen: Das anhängige Gerichtsverfahren ist ein Strafverfahren und kein Zivilrechtsstreit über die fragliche Domain. Nach Jahrzehntelanger Nutzung des Zeichens CSEA EBF dürfte dieses als Gewohnheitsmarke durchgehen. Die Domain ist bis auf ein „E“ mit der Marke zum Verwechseln ähnlich. Der Gegner ist nicht vom Beschwerdeführer autorisiert, das Zeichen zu nutzen, und der Gegner ist unter der Domain cseabf.org nicht bekannt. Die vom Beschwerdeführer gemachten Phishingvorwürfe sprechen gegen ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain und eine gutgläubige Nutzung derselben. Vielmehr spricht der Vortrag des Beschwerdeführers für eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain. Damit lägen alle Voraussetzungen der UDRP vor und Wilson hätte auf Übertragung der Domain entscheiden können. Dass dabei unnötig Ressourcen vergeudet würden oder der Gegner unnötig unter Druck gesetzt würde, erkennen wir nicht. Das UDRP-Verfahren wäre hier effizient gewesen, da mit einer Übertragung der Domain im Rahmen des Strafverfahrens wohl nicht zu rechnen ist. Aber da kennen wir uns im US-Rechtssystem zu wenig aus.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain cseabf.org finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1930815.htm

Den Aufsatz von Gerald E. Levine findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2487

Die UDRP auf Deutsch finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/policy-2012-02-25-de

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

BAUCHGEFÜHL – DOMAIN-PRICING EINE KUNSTFORM?

Der Domain-Investor alter Schule Elliot Silver hat sich selbst bei der Preisfindung seiner Domains beobachtet und konnte keine klaren Regeln erkennen. Er stellte für sich fest, dass sie eine Kunstform ist.

Silver ist einer der bekannten Domain-Investoren mit jahrelanger Erfahrung im Domain-Business. Er kauft und verkauft zahlreiche Domains, und er bloggt zu diesen Themen unter domaininvesting.com. In einem aktuellen Blogpost kommt er dabei zu dem Schluss: „Domain Name Pricing is an Art“: Domains mit einem Preis zu versehen, ist eine Kunst! – Wie kommt er darauf?

In seinem ersten College-Jahr hatte Silver einen Kurs in Finanzbuchhaltung belegt und erinnert sich an nichts mehr, außer dass der Professor an einer Stelle sinngemäß erklärt habe, Buchhaltung ist mehr Kunst als Wissenschaft. Diese Aussage passe auch auf die Bestimmung eines Domain-Preises auf dem Zweitmarkt. Jeder habe da eine eigene Strategie zur Preisbestimmung. Die einen orientieren sich an einer „festen“ Formel für die Rendite auf ihre Domain-Investition, manche rechnen da mit dem 10-fachen des Einsatzes. Andere setzen einen himmelhohen Preis, um ja kein Geld auf dem Tisch liegen zu lassen, sollte der richtige Käufer zufällig vorbeikommen und zuschlagen. Wieder andere setzen auf Umsatz und preisen ihre Domains entsprechend ein, damit sie schnell einen Käufer finden. Weitere setzen niemals Sofort-Kauf-Preise an. Viele wenden, abhängig von der jeweiligen Domain, unterschiedliche Taktiken an. Dabei ist immer zu bedenken: Ist der Preis für eine Domain zu hoch angesetzt, könnte das potentielle Käufer abschrecken, da sie nicht wissen, dass man ein niedrigeres Angebot unterbreiten kann. Gegebenenfalls wissen sie auch nicht, wie sie ein Angebot machen können. Schlechtestenfalls wenden sie sich ab und suchen nach einer preislich attraktiveren Domain. Bietet man aber eine Domain zu günstig an, lässt man Geld auf dem Tisch liegen. Ironischerweise wird der Domain-Verkäufer in beiden Fällen nie wissen, ob er zuviel oder zuwenig verlangt hat, und ob sich die Sache mit einem anderen Preisschild nicht anders entwickelt hätte.

Silver hat keine wissenschaftliche Grundlage, dernach er seine Domains bepreist. Silver selbst orientiert sich danach, was er für die Domain gezahlt hat, was sein Bauch ihm sagt, wie schwierig es war, die Domain zu kaufen, zu welchem Preis er sie an den richtigen Käufer verkaufen würde, vergleichbare Domain-Verkäufe und sicherlich an zahlreichen weiteren Kriterien. Tatsächlich dauert es aber nur 10 Sekunden, um den Preis einer seiner Domains zu bestimmen, doch ändert er die Preise seiner Domains regelmäßig unter Einbeziehung anderer Faktoren. Werde er nach einer Anleitung oder Empfehlung hinsichtlich der Preisgestaltung bei Domains gefragt, so antworte er: „it’s more of an art than a science.“

Den Artikel von Elliot Silver finden Sie unter:
> https://domaininvesting.com/domain-name-pricing-art/

Quelle: domaininvesting.com

ANGEL.COM – EIN ENGEL FÜR US$ 2 MIO.

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt einen echten Hammer: Sedo-Broker Dave Evanson vermittelte angel.com für US$ 2 Mio. (ca. EUR 1,67 Mio.). Davon abgesehen sahen die Zahlen sowieso wieder gut aus.

Erst am 30. März 2021 kündigte Sedo-Broker Dave Evanson über Twitter an, die Domain angel.com stehe exklusiv via Sedo zum Verkauf. Gut 14 Tage später, am 15. April 2021, verkündete er, die Domain angel.com für US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.666.667,-) verkauft zu haben, und man solle Ausschau halten, die Domain werde in Kürze auch aktiv genutzt. Damit liegt der zweite bekannt gewordene Millionen-Deal des Jahres 2021 vor. Fast ein wenig bescheiden erweisen sich dagegen die Drei-Zeichen-Domain fsm.com mit US$ 161.719,- (ca. EUR 134.766,-) und der eshop.com mit US$ 148.134,- (ca. EUR 123.445,-), die beide tatsächlich sehr gute Preise erzielt haben. Danach wurde es unter .com etwas dünner, aber durchaus noch akzeptabel, insbesondere wenn man sich die obskure Domain 97aiai.com anschaut, die aber für US$ 17.500,- (ca. EUR 14.583,-) in chinesische Hände ging.

Die kolumbianische Endung überzeugte mit der 3. Domain in dieser Woche im sechsstelligen Bereich: link.co kommt auf beeindruckende EUR 135.000,-. Zwei weitere .co-Domains kamen ebenfalls auf recht ansehnliche Preise. Die deutsche Endung lag jedoch unter den Länderendungen mit grundsteuerwert.de zum Preis von EUR 40.000,- auf dem zweiten Platz. Für einen weiteren starken Preis sorgte die britische Endung mit alpha.co.uk, die auf US$ 32.000,- (ca. EUR 26.667,-) kam. Die chinesische neo4j.cn leuchtete mit US$ 12.000,- (ca. EUR 10.000,-), und die polnische drive.pl verbesserte sich auf EUR 9.000,-, nachdem sie im Februar 2012 mit EUR 2.500,- im Rennen war. Leichte Verbesserungen erzielte coder.io mit jetzt US$ 4.709,- (ca. EUR 3.924,-) gegenüber GBP 2.000,- (ca. EUR 2.741,-) im Juni 2015.

Die neuen generischen Endungen hielten zumindest mit der EinZeichen-Domain a.company bei einem Preis von US$ 22.000,- (ca. EUR 18.333,-) mit. Schwächer war da schon das united.network mit EUR 4.000,-. Etwas seltsam mutet an, dass artist.club nun auf US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-) kam, wo sie bereits im Dezember 2019 (seinerzeit aber umgerechnet ca. EUR 1.802,-) stand. Die klassischen generischen Endungen kamen auf solide Preise, angefangen mit der Drei-Zeichen-Domain jdi.org zu US$ 18.000,- (ca. EUR 15.000,-), gefolgt von der ebenfalls Drei-Zeichen-Domain yat.net für EUR 12.388,-. Dritte im Bunde ist starsue.net mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-). Etwas verbessern konnte sich noch smartmarket.net zu nun US$ 4.888,- (ca. EUR 4.073,-) gegenüber US$ 1.388,- (ca. EUR 1.093,-) im Mai 2012. Nicht nur dank angel.com war die vergangene Domain-Handelswoche sehr gut.

Länderendungen
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link.co – EUR 135.000,-
allocate.co – US$ 23.500,- (ca. EUR 19.583,-)
queue.co – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.583,-)

grundsteuerwert.de – EUR 40.000,-
be-data.de – EUR 4.500,-
meinepasta.de – EUR 4.500,-
blockmind.de – US$ 4.159,- (ca. EUR 3.466,-)
villakennedy.de – EUR 3.000,-
immo-hub.de – EUR 2.550,-
genotech.de – EUR 2.501,-
dachzeltladen.de – EUR 2.300,-
paw.de – EUR 2.272,-

alpha.co.uk – US$ 32.000,- (ca. EUR 26.667,-)
vapes.co.uk – GBP 5.756,- (ca. EUR 6.645,-)
internetdeals.co.uk – US$ 2.139,- (ca. EUR 1.783,-)

neo4j.cn – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.000,-)
drive.pl – EUR 9.000,-
collection.io – US$ 8.652,- (ca. EUR 7.210,-)
drink.eu – EUR 5.000,-
coder.io – US$ 4.709,- (ca. EUR 3.924,-)
daddy.tv – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.333,-)
automieten.at – EUR 2.990,-
tokyo.io – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.833,-)
cars.lu – EUR 2.500,-
descuento.com.ar – EUR 2.449,-
mymoney.fi – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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a.company – US$ 22.000,- (ca. EUR 18.333,-)
united.network – EUR 4.000,-
bd.law – US$ 3.995,- (ca. EUR 2.667,-)
artist.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
kin.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
bass.club – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.333,-)

Generische Endungen
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jdi.org – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.000,-)
yat.net – EUR 12.388,-
starsue.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
smartmarket.net – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.073,-)
omniverse.org – US$ 4.399,- (ca. EUR 3.666,-)
engineeryourlife.org – US$ 4.300,- (ca. EUR 3.583,-)
batr.org – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.667,-)
xch.net – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.667,-)
digitalconsumer.org – US$ 2.987,- (ca. EUR 2.489,-)
spurl.net – US$ 2.701,- (ca. EUR 2.251,-)
nysfair.org – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.250,-)
letmeknow.org – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.079,-)
slv.org – US$ 2.183,- (ca. EUR 1.819,-)
pathnet.org – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.750,-)
afroammuseum.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)

.com
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angel.com – US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.666.667,-)
fsm.com – US$ 161.719,- (ca. EUR 134.766,-)
eshop.com – US$ 148.134,- (ca. EUR 123.445,-)
containerhomes.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 26.667,-)
managedcaremag.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 23.333,-)
97aiai.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.583,-)
krainer.com – EUR 11.000,-
huaguo.com – US$ 12.833,- (ca. EUR 10.694,-)
neo4j.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.000,-)
cryptoinvestment.com – US$ 11.995,- (ca. EUR 9.996,-)
eview.com – US$ 10.749,- (ca. EUR 8.958,-)
countrycannabis.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
martak.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
petunias.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
blockfunder.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 8.329,-)
luckytrader.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 6.417,-)
contentedge.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.250,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

IETF – 111. TREFFEN DER INGENIEURE IM JULI 2021

Die Internet Engineering Task Force (IETF) findet zu ihrem 111. Treffen im Juli 2021 wieder nur online zusammen. Seit ihrem 108. Treffen im Juli 2020, das in Madrid hätte stattfinden sollen, waren alle Treffen online. Für November 2021 hingegen ist wieder ein Vorort-Treffen, dann erneut in Madrid, angesetzt.

Seit 16. April 2021 steht fest: auch das „IETF 111“ findet vom Samstag 24. bis 30. Juli 2021 lediglich online statt. Ursprünglich war San Francisco als Austragungsort vorgesehen. Die nach wie vor bestehenden Umstände der Pandemie sprechen auch hier gegen eine Präsenzveranstaltung. Von ursprünglich 35 Teilnehmern beim ersten Treffen ist die Teilnehmeranzahl bereits vor einigen Jahren in den vierstelligen Bereich gewachsen. Die im Jahr 1986 gegründete IETF formuliert Internetstandards. Sie arbeitet daran, das Internet zu verbessern, indem qualitativ hochwertige, technische Dokumente erarbeitet werden, die beeinflussen, wie Menschen das Internet gestalten, nutzen und verwalten. Die üblichen Begleitveranstaltungen, das IETF Hackathon und der IETF Codesprint, finden ebenfalls online statt. Die Agenda für die Online-Veranstaltung ist noch nicht veröffentlicht.

Das IETF 111 findet vom Samstag, den 24. bis Freitag, den 30. Juli 2021 online statt. Eine Frühbucher-Registrierung ist ab dem 03. Mai 2021 möglich und endet am 07. Juni 2021.

Weitere Informationen unter:
> https://www.ietf.org/how/meetings/111/

Quelle: ietf.org, eigene Recherche

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