Domain-Newsletter

Ausgabe #1063 – 15. April 2021

Themen: Konsolidierung – GoDaddy erwirbt 28 nTLDs von MMX | URS & Co – ICANN bereitet RPM-Reform vor | TLDs – Neues von .dk, .hr und .tickets | .brands – Q1/2021-Report von MarkMonitor | Dispute-Eintrag – OLG Braunschweig prüft Löschung | expireddomains.com – Verfall für US$ 125.000,- | Online – 8. Deutscher IT-Rechtstag im April

KONSOLIDIERUNG – GODADDY ERWIRBT 28 NTLDS VON MMX

Die US-amerikanische GoDaddy Registry Operating Company LLC erweitert ihr nTLD-Portfolio: für US$ 120 Mio. (umgerechnet ca. EUR 101 Mio.) wechseln 28 neue Domain-Endungen von der kalifornischen Minds + Machines Group Limited (MMX) nach Arizona. Ausserdem hält GoDaddy künftig die Rechte an den Endungen .club, .design, .ally, .basketball und .rugby.

Von „Web.com kauft Webcentral Group“ und „Donuts übernimmt Afilias“ über „Ethos Capital schluckt Donuts“ zu GoDaddy und MMX, die Welle der Konsolidierung schwappt ungebrochen über die Domain Name Industry. Am 07. April 2021 gab die Registry-Abteilung des weltgrößten Domain-Registrars bekannt, dass man .club, .design und 28 nTLDs aus dem Portfolio von MMX erworben hat. Den Kaufpreis für die MMX-TLDs beziffert GoDaddy mit US$ 120 Mio. und „customary adjustments“; zu den Preisen für .club sowie .design machte GoDaddy keine Angaben. Der verbindliche Abschluss des Vertrages steht noch aus, unter anderem, weil MMX die Zustimmung der eigenen Anteilsinhaber einholen muss. Klar ist inzwischen auch, welche 28 nTLDs GoDaddy übernimmt. Gemäß einer Börsenmitteilung verlassen .abogado, .adult, .bayern, .beer, .boston, .casa, .cooking, .country, .dds, .fashion, .fishing, .fit, .garden, .horse, .law, .luxe, .nrw, .miami, .porn, .rodeo, .sex, .surf, .vip, .vodka, .wedding, .work, .xxx sowie .yoga das MMX-Portfolio. Darin eingeschlossen sind die Gesellschaftsanteile an MMX Bayern (.bayern), MMX China, MMX NRW (.nrw) und ICM Registry (.adult,. porn, .sex und .xxx), wobei die Meldungen hierzu unklar sind; die Rechte an .bayern hält nicht MMX Bayern, sondern die Bayern Connect GmbH. Ebenfalls Teil des „asset deals“ ist die „AdultBlock verification platform“, eine Dienstleistung von ICM Registry.

Gemessen an den reinen Registrierungszahlen, ist aktuell .club die Top Level Domain mit der größten Reichweite, sie kommt auf etwas über 1,1 Mio. Domains. Die von Top Level Design LLC verwaltete .design notiert bei ca. 130.000 Domains. Publikumsmagnet aus dem MMX-Portfolio ist .vip mit knapp unter 900.000 Domains. Dahinter folgt .work mit rund 650.000 Domains; der Rest der MMX-Domains rangiert derzeit zum Teil erheblich unterhalb von 100.000 Domains. Für MMX-CEO Tony Farrow dürfte dieser Verkauf Teil der Bemühungen sein, sich zu konsolidieren; 2020 hat man über 20 Prozent des Personals abgebaut. Colin Campbell, CEO der .club-Registry CLUB Domains LLC, möchte offenbar von der stark gestiegenen Nachfrage profitieren, die mit der Club-House-App auf .club einprasselte. „I think Clubhouse was the twerking moment for .club“, so Campbell. Die Zahl der Premium-Domains schoss im Januar 2021 um 700 Prozent nach oben. Unter Leitung von GoDaddy soll sich für .club vorerst wenig ändern: „The people that run GoDaddy Registry are Nicolai [Bezsonoff], and Lori Anne [Wardi], who were the co-founders of .co and they’ve done a good job of promoting .co and I really believe that can promote .club in a similar way,“ sagte Campbell gegenüber dem Blog domainincite.com.

Zu Stolpersteinen des MMX-Deals könnte sich noch entwickeln, dass die Internet-Verwaltung ICANN ihre Zustimmung zu einem Registry-Wechsel erteilen muss; die Kriterien dafür waren kürzlich Gegenstand öffentlicher Diskussion. Außerdem bedarf zumindest der Verkauf von MMX China auch noch der Zustimmung chinesischer Behörden. So dürfen etwa .vip-Domains in China nur deshalb angeboten werden, weil MMX China die dafür geltenden, oft kritisch geprüften Voraussetzungen erfüllt. Für GoDaddy gibt es jedoch jeden Grund, es zu versuchen: hat man Erfolg, verwaltet man künftig über 240 TLDs mit über 14 Mio. Registrierungen.

Die Mitteilung von GoDaddy finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2483

Die Mitteilung von MMX finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2484

Quelle: registry.godaddy, brighterir.com

URS & CO – ICANN BEREITET RPM-REFORM VOR

Die Internet-Verwaltung ICANN bereitet eine Änderung ihrer diversen Rechteschutzverfahren vor: bis 30. April 2021 kann die Öffentlichkeit zur geplanten Modifizierung der „Rights Protection Mechanisms“ (RPMs) Stellung nehmen.

Im Januar 2021 hatte die von ICANN installierte „New gTLD Subsequent Procedures PDP Working Group“ (SubPro) ihren 400 Seiten starken Schlussbericht bei der Generic Names Supporting Organization (GNSO) eingereicht. Er dient dazu, Schwachstellen im Einführungsverfahren für neue Top Level Domains aufzudecken und konkrete Verbesserungen für künftige Runden vorzuschlagen. Parallel wurde auch der „Phase 1 Final Report on the Review of All Rights Protection Mechanisms in All gTLDs Policy Development Process“ vorgelegt, der sich auf 151 Seiten mit den Rechteschutzverfahren im Rahmen des nTLD-Einführungsprogramms befasst. Davon kennt das Programm vor allem vier: das Uniform Rapid Suspension System (URS), das Trademark Clearinghouse (TMCH), die „Sunrise and Trademark Claims services offered through the TMCH“ und das Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure (TM-PDDRP). Zu letzterem gehören das Registration Restrictions Dispute Resolution Procedure (RRDRP), das Public Interest Commitments Dispute Resolution Procedure (PIC-DRP) und das Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure (TM-PDDRP); keines dieses Verfahren hat in der Praxis jedoch größere Bedeutung. Insgesamt spricht die SubPro 35 Änderungs- oder Ergänzungsempfehlungen aus.

Die Empfehlungen betreffen vor allem Details der RPMs. So soll es im URS-Verfahren künftig reichen, dass der Antragsteller nur den öffentlich einsehbaren Teil der WHOIS-Daten angibt, also nicht erst eine Anfrage bei der Registry oder dem Registrar stellt. Damit trägt man nicht nur der DSGVO Rechnung, sondern beschleunigt das Verfahren auch. Außerdem sollen Compliance-Mechanismen für Registries und Registrare eingeführt werden; in der Vergangenheit gab es vor allem mit chinesischen Registraren Probleme bei der Umsetzung von Entscheidungen. Ausserdem will man das URS-Verfahren durch „clear, concise, easy-to-understand informational materials“ verständlicher machen. Damit soll nicht zuletzt darauf reagiert werden, dass in der Praxis das UDRP-Verfahren weitaus beliebter als das URS-Verfahren ist. Beim TMCH drängt die SubPro auf Klarstellung, dass nur bestimmte Wortmarken zur Eintragung berechtigen, „not other source designations that do not function as trademarks“. Im Rahmen der Sunrise-Regelungen möchte die SubPro den Registries Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel wenn sie Premium-Domains verkaufen und dabei auch Markeninhaber, die lediglich an einer defensiven Registrierung interessiert sind, zur Kasse bitten; als angesprochen darf sich unter anderem die .sucks-Verwaltering Vox Populi Registry fühlen.

Und es spricht viel dafür, dass ICANN diesen Empfehlungen folgen wird. Seit dem 07. und noch bis zum 30. April 2021 hat die Öffentlichkeit Gelegenheit, die 35 Empfehlungen zu kommentieren. Damit folgt ICANN einer Regelung in den eigenen Statuten, wonach jede Policy-Änderung 21 Tage vor der Entscheidung über ihre Übernahme öffentlich ausgelegt werden muss. Die Umsetzung ist nicht zwingend, aber der Hinweis ist deutlich: „the ICANN Board is expected to take action on the approved policy recommendations“.

Den Bericht „Phase 1 Final Report on the Review of All Rights Protection Mechanisms in All gTLDs Policy Development Process“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2435

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DK, .HR UND .TICKETS

Grundsatzentscheidung für .dk: in Dänemark hat der Oberste Gerichtshof eine wegweisende Entscheidung für die Registry gefällt. Derweil wechselt .tickets zu XYZ.COM LLC, während Kroatien auf wahre WHOIS-Daten drängt – hier unsere Kurznews.

Der Oberste Gerichtshof (Højesteret) Dänemarks hat sich in einer Grundsatzentscheidung mit der Sperre von .dk-Domains durch die Registry DK Hostmaster A/S befasst. Im Februar 2018 wurde die Verwalterin gerichtlich verpflichtet, eine .dk-Domain wegen rechtswidriger Inhalte der darunter erreichbaren Webseite zu blockieren. Die Inhalte waren durch den Provider aber schon gelöscht worden, weshalb DK Hostmaster den Zug durch die juristischen Instanzen antrat. Mit Beschluss vom 23. März 2021 (Az. BS-59142/2019-HJR) gab der Oberste Gerichtshof, das letztinstanzliche Berufungsgericht mit Sitz in Kopenhagen, der Registry Recht und entschied, dass eine Domain-Blockade nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht käme; in erster Linie habe man sich an den Rechtsverletzer oder andere Vermittler zu wenden, die zur Verbreitung beitragen, einschließlich des Hosters. Das Interesse der in ihren Rechten verletzten Person, um die schädlichen Auswirkungen der verbreiteten Inhalte schnell zu begrenzen, musste mit der Löschung durch den Provider als erfüllt angesehen werden. Der Oberste Gerichtshof hat seine in Dänisch verfasste Entscheidung inzwischen im Volltext veröffentlicht.

Das Croatian Academic and Research Network (CARNET), Verwalterin der kroatischen Länder-Domain .hr, erinnert alle Inhaber einer .hr-Domain eindringlich an die Richtigkeit von WHOIS-Daten. Von besonderer Bedeutung sei, dass die im Rahmen der Registrierung verwendete eMail-Adresse aktuell und richtig sei; durch sie werde die Domain verwaltet und irreversible Entscheidungen getroffen. Dabei spart CARNET nicht mit deutlichen Worten: „Domain holder is completely responsible for the accuracy of that e-mail address“. Korrespondenz über diese Adresse geniesst bei der Registry Gutglaubensschutz. Um auf diese besondere Bedeutung hinzuweisen, sollen alle Inhaber von .hr-Domains gesondert von ihrem Registrar informiert werden. An den Vergaberegeln für .hr ändert sich hingegen vorerst nichts; daher können sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen Domain-Namen unter .com.hr-Domains registrieren. Außerdem bleibt die Registrierung von .hr-Domains für Unternehmen mit Firmensitz in der EU und kroatischen Privatpersonen möglich. Allerdings dürfen Unternehmen maximal neun Domains und Privatpersonen maximal eine Domain registrieren.

Die .xyz-Registry XYZ.COM LLC verwaltet künftig 23 neue Domain-Endungen. Wie sich der ICANN-Datenbank entnehmen lässt, hat XYZ.COM LLC die Rechte an .tickets von der Londoner Accent Media Limited übernommen. Die am 25. März 2015 delegierte Endung fristet bisher ein Schattendasein; die Statistik-Experten von ntldstats.com berichten aktuell von 788 Domains; selbst in besten Zeiten pendelte .tickets nur um die Marke von 1.200 registrierten Domains. Das liegt wohl nicht zuletzt an den hohen Gebühren von mehreren hundert Euro pro Jahr und Domain und einer „Post Registration Enhanced Whois Verification“ durch die Registry; Ziel war es, eine besonders sichere Umgebung für Ticketanbieter zu schaffen. Das dürfte sich unter neuer Leitung von XYZ.COM ändern; dort hat man kürzlich mehrere stark regulierte Schönheits-TLDs wie .beauty, .hair und .skin übernommen, um ihnen alle Fessel zu lösen. Zur Höhe des Kaufpreises sind öffentlich bisher keine Angaben gemacht worden.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Dänemark finden Sie (in dänischer Sprache) unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2482

Quelle: dk-hostmaster.dk, domene.hr, icann.org

.BRANDS – Q1/2021-REPORT VON MARKMONITOR

MarkMonitor Inc., US-Spezialist für den Online-Markenschutz, legte dieser Tage seinen 17-seitigen „New gTLD Quarterly Report Q1 2021“ vor. Wir haben uns den Report näher angeschaut.

Kernthemen des neuen MarkMonitor „New gTLD Quarterly Report Q1 2021“ sind ein Blick auf die weitere Entwicklung von .kpmg nach dem Umstieg auf die eigene Endung, Aspekte, die die Registrierungszahlen unter den neuen Endungen beeinflussen, und die Auswirkungen des ICANN „Final Report on the new gTLD Subsequent Procedures Policy Development Process“ auf zukünfige .brand-Registrierungsrunden. Zunächst aber geht der Report auf das Beratungsunternehmen KPMG ein, das 2019 ihr Geschäft von kpmg.com auf die eigene Endung .kpmg umgestellt hat. Im „Q3 2019 New gTLD Quarterly Report“ war man ausschweifend auf die Umstellung eingegangen. Jetzt blickt MarkMonitor auf die Aktivitäten der vergangenen 18 Monate und die neuen Domains samt Webseiten, die unter .kpmg entstanden sind. Insgesamt sind nun elf .kpmg-Domains aktiv, angefangen mit home.kpmg über marketplace.kpmg bis zu policies.kpmg, die am 11. November 2020 an den Start ging. Es sind kleine, aber bedeutende Schritte, die KMPG mit .kpmg geht, resümiert MarkMonitor und wendet sich dem Ranking von .brand-Domains zu. MarkMonitor blickt dabei auf die Alexa Top 5.000 Liste und stellt fest, dass unter diesen neun .brands zu finden sind, wobei die State Bank of India (.sbi) auf Platz 761 am weitesten vorne steht. Beim Blick auf nTLDs im Allgemeinen in den Top 5.000 ergibt sich ein besonderes Phänomen: obwohl in der Registrierungszahlenliste auf Platz 42, erweist sich .news mit zehn Domains in der Alexa Top 5.000 Liste als erfolgreichste neue Endung. Ihr folgt .live mit fünf Domains im Alexa-Ranking, wobei die Endung zur Zeit auf Platz 12 bei den Registrierungen steht. MarkMonitor betrachtet weiter Registrierungszahlen beeinflussende Aspekte wie Domain-Preise, Registrierungsbedingungen und Verständlichkeit des Strings beim Nutzer (zum Beispiel .compare vs. .gay). Schließlich arbeitet MarkMonitor die – positiven – Folgen des Subsequent Procedures Final Reports für zukünftige Bewerber um .brand-Domains heraus. So wurden zum Beispiel Anforderungen für Registries im Hinblick auf die Überwachung von Domain-Registrierungen für .brands zurückgenommen, da diese ja nur eigene Domains registrieren. Auch die flexible Änderung des beantragten String trägt zur Vereinfachung des Verfahrens für .brands bei, wenn etwa Inhaber gleicher Marken unter verschiedenen Markenklassen sich auf die selbe .brand beworben haben. Hier soll Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt werden, eine bereits beantragte Endung ändern zu können.

Um diesen lesenswerten, informativen und mit detaillierten Quellen versehenen Report von MarkMonitor in die Finger zu bekommen, muss man allerdings seinen Namen, seine eMail, den Arbeitgeber, die eigene Position im Unternehmen und eine Telefonnummer angeben. Dann erhält man Zugriff auf die Downloadseite. Einen Tag später erhält man eine eMail und wird um seine Meinung zum Report befragt.

Sie finden den MarkMonitor-Report unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2485

Quelle: markmonitor.com

DISPUTE-EINTRAG – OLG BRAUNSCHWEIG PRÜFT LÖSCHUNG

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte eines .de-Domain-Inhabers gegen einen eingetragenen Dispute geklärt. Bilderbuchmäßig prüft das OLG dabei die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion durch.

Die Klägerin nutzt eine .de-Domain zur Weiterleitung auf eine andere Domain, auf der sie Reisen mit dem Fahrrad im Hinterland des Bodensees bewirbt. Der Beklagte sah in der weiterleitenden Domain eine Namensrechtsverletzung und beantragte bei DENIC erfolgreich die Eintragung eines Dispute. Die Klägerin sah in dem eingetragenen Dispute eine Verletzung ihrer Rechte und klagte vor dem Landgericht Braunschweig unter anderem auf Löschung des Disputes durch Erklärung seitens des Beklagten. Der Beklagte seinerseits erhob Widerklage mit dem Ziel, die Domain zu erlangen. Das LG Braunschweig wies Klage und Widerklage ab (LG Braunschweig, Urteil vom 19. August 2020, Az. 9 O 64 01/19). Hiergegen legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig ein. Sie sieht einen Eingriff des Beklagten in ihre Rechte, da er mit dem eingetragenen Dispute eine Rechtsposition erlangt habe, die sie daran hindere, mit der Domain nach Belieben zu verfügen; mit dem Dispute-Eintrag, der dem Beklagten eine einem Anwartschaftsrecht vergleichbare Position verschaffe, habe er einen vermögensrechtlich nutzbaren Vorteil erlangt (so genannte Eingriffskondiktion: § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB). Für diesen Eingriff bestehe allerdings keine Rechtsgrundlage, da der Anspruch aus dem Namensrecht des Beklagten nicht bestehe. Letzteres habe das Landgericht bestätigt. Der Beklagte hält entgegen, es läge keine Anwartschaft vor. Zudem fehle es an einer verfestigten Rechtsposition, weil Dispute-Einträge einem zeitlichen Verfall von einem Jahr unterlägen. Er könne im Rahmen des Dispute-Eintrags auch nur eigene Rechte geltend machen und ihn nicht an Dritte übertragen oder von diesen nutzen lassen. Hingegen stelle sein nach § 12 BGB geschütztes Namensrecht einen Rechtsgrund dar.

Das OLG Braunschweig änderte die Entscheidung des Landgerichts teilweise ab. Es bestätigte den Löschungsanspruch hinsichtlich des vom Beklagten veranlassten Dispute-Eintrags (Urteil vom 25.03.2021, Az. 2 U 35/20). Es bestätigte die Rechtsansicht der Klägerin, wonach der Dispute-Eintrag ein vermögensrechtlich nutzbarer Vorteil zugunsten des Beklagten darstelle. Dieser stelle eine vorteilhafte Rechtsstellung sonstiger Art dar. Das OLG Braunschweig verwies auf die DENIC-Domainbedingungen (§ 6 Abs. 1), wonach eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, vom Domain-Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden kann. Der Dispute-Eintrag bewirke, dass, sobald die Domain vom Domain-Inhaber freigegeben wird, der Inhaber des Dispute-Eintrags nachrückt und unmittelbar zum neuen Inhaber der Domain wird. Damit sichere sich der Beklagte nicht nur die Priorität gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen, sondern bewirke für sich auch einen Domain-Erwerb, sofern die Domain freigegeben wird. Diese für den Beklagten vorteilhafte und vermögensrechtlich verwertbare Rechtsposition ähnele einer Anwartschaft auf die Domain-Registrierung und stelle ein „Etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB dar. Das ginge auf Kosten der Klägerin, die die Domain nicht mehr auf Dritte übertragen könne, womit ein Eingriff in die durch die Domain-Registrierung erlangte Rechtsposition vorliege. Die Befristung des Dispute-Eintrags auf ein Jahr ändere nichts daran, dass der Beklagte seine (vorübergehende) Rechtsposition nur durch den Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin erlangen konnte. Schließlich habe der Beklagte auch keinen Rechtsgrund, da er sich auf keine Rechte gegen die Klägerin hinsichtlich der Domain stützen könne: Das Namensrecht (§ 12 BGB) stelle, anders als das LG Braunschweig meine, keinen den Dispute-Eintrag rechtfertigenden Grund dar. Zwar habe der Beklagte ein Namensrecht; ihm stehe jedoch kein namens- oder kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- oder Löschungsanspruch gegen die Klägerin als Domain-Inhaberin zu. Das Landgericht habe die auf Freigabe der Domain gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen, mithin habe der Beklagte keine besseren Rechte als die Klägerin an der Domain. Aufgrund dessen kann die Klägerin als (wie das OLG Braunschweig mit seiner Entscheidung feststellt) zu Unrecht in Anspruch Genommene von dem Beklagten verlangen, den zuvor gegen ihre Domain veranlassten Dispute-Eintrag wieder löschen zu lassen. Weitere von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche, wie auf das Unterlassen zukünftiger Dispute-Einträge und Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung, wies das OLG Braunschweig zurück.

Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG Braunschweig nicht zu, da keine grundsätzliche Bedeutung bestünde, weil keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen werde, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und einer einheitlichen Rechtsentwicklung bedürfe. Der Lösungsansatz des OLG Braunschweig entspreche der bislang veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig finden Sie unter:
> https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20210049

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, niedersachsen.de

EXPIREDDOMAINS.COM – VERFALL FÜR US$ 125.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erfreute lediglich mit einer Domain im sechsstelligen Bereich: expireddomains.com kam auf US$ 125.000,- (ca. EUR 105.085,-). Nichtsdestotrotz waren die Preise erfreulich stabil.

Die Domain an erster Stelle dieser Woche, expireddomains.com mit US$ 125.000,- (ca. EUR 105.085,-), hat eine kleine Geschichte: Ihr Inhaber hatte keine wirkliche Verwendung mehr für die Domain und listete sie 2015 bei GoDaddy. Von da an erhielt er verschiedene Angebote, beginnend mit US$ 2.000,- im Juli 2015, gefolgt von US$ 6.000,- im August 2019. Im September 2020 kam dann ein Angebot über US$ 50.000,-. Hierauf reagierte er, verlangte US$ 125.000,- und blieb bei der Hausnummer. Nun hat die Interessentin, eine Ungarin, sich auf den Betrag eingelassen. Zweitteuerste Domain war spline.com mit US$ 62.500,- (ca. EUR 52.543,-). Ihr folgt multitude.com zum hervorragenden Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 42.034,-), nachdem sie im Juni 2005 noch für US$ 2.238,- (ca. EUR 1.860,-) gehandelt wurde. Einen ebenfalls starken Preis erzielte die Drei-Zeichen-Domain ctx.com mit US$ 46.000,- (ca. EUR 38.671,-).

Bei den Länderdomains legte sich eine Krypto-Domain von der Kanalinsel Guernsey an die Spitze: eth.gg kam auf sagenhafte US$ 49.995,- (ca. EUR 42.030,-). Mit deutlichem Abstand folgte die kolumbianische absolute.co zum Preis von GBP 10.000,- (ca. EUR 11.509,-). Danach positionierte sich die montenegrinische DreiZeichen-Domain yat.me mit EUR 9.999,-. Es gab einige .io-Verkäufe (Britisches Territorium im Indischen Ozean), angeführt von spin.io zum Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.407,-) und gefolgt von kia.io, die vor einem Jahr nur US$ 475,- (ca. EUR 432,-) gekostet haben soll, jetzt aber auf US$ 6.025,- (ca. EUR 5.065,-) kommt. Interessant ist auch die Wertsteigerung der Zwei-Zeichen-Domain 3d.st auf EUR 4.800,-, nachdem die Domain aus Sao Tome und Principe im November 2010 US$ 1.400,- (ca. EUR 1.014,-) gekostet hatte. Die deutsche Endung startete bei EUR 4.500,- mit smartpraxis.de und arbeitete sich dann hinab auf EUR 2.000,- für musikvertrieb.de.

Die neuen generischen Endungen brachten einige .xyz-Verkäufe, darunter split.xyz für US$ 7.888,- (ca. EUR 6.631,-), die den höchsten Preis erzielte, sowie eine kleine bunte Mischung mit unter anderem play.link für US$ 4.800,- (ca. EUR 4.035,-). Die Nuller-Jahre-Endungen waren durch drei Domains vertreten, deren teuerste tether.pro mit US$ 2.995,- (ca. EUR 2.518,-) ist. Schließlich zeigten die klassischen generischen Endungen noch, was Sache ist: psilocybin.org kam auf sehr schöne US$ 49.000,- (ca. EUR 41.193,-). Ihr folgt mit merklichem Abstand deltatec.net mit EUR 5.500,-. Die vergangene Domain-Handelswoche, die unter anderem auch die Ergebnisse der Namejet/Snapnames-Verkäufe vom März 2021 umfasst, bietet eine illustre und reichhaltige Zusammenkunft von Domains und Preisen.

Länderendungen
————–

eth.gg – US$ 49.995,- (ca. EUR 42.030,-)

absolute.co – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.509,-)
yat.me – EUR 9.999,-
carcovers.co.uk – GBP 6.000,- (ca. EUR 6.905,-)
oss.eu – EUR 5.999,-
3d.st – EUR 4.800,-
fr.at – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.362,-)
fitshop.lt – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.942,-)
qr.do – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.522,-)
sellmore.ch – EUR 2.880,-
vor.ch – EUR 2.400,-
nonfood.at – EUR 2.021,-

spin.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.407,-)
kia.io – US$ 6.025,- (ca. EUR 5.065,-)
couple.io – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.531,-)
fossil.io – US$ 3.550,- (ca. EUR 2.984,-)
birch.io – US$ 2.675,- (ca. EUR 2.249,-)
bulls.io – US$ 1.036,- (ca. EUR 871,-)
obama.io – US$ 1.010,- (ca. EUR 849,-)

mvp.ai – US$ 6.024,- (ca. EUR 5.064,-)
enhance.ai – US$ 5.025,- (ca. EUR 4.224,-)
technology.ai – US$ 3.029,- (ca. EUR 2.546,-)
exercise.ai – US$ 3.024,- (ca. EUR 2.542,-)
duck.ai – US$ 3.009,- (ca. EUR 2.530,-)
penguin.ai – US$ 3.001,- (ca. EUR 2.523,-)
orchestra.ai – US$ 2.914,- (ca. EUR 2.450,-)
fyi.ai – US$ 2.055,- (ca. EUR 1.728,-)
images.ai – US$ 2.025,- (ca. EUR 1.702,-)
byte.ai – US$ 1.910,- (ca. EUR 1.606,-)
veritas.ai – US$ 1.901,- (ca. EUR 1.598,-)
pragma.ai – US$ 1.851,- (ca. EUR 1.556,-)
linguistics.ai – US$ 1.121,- (ca. EUR 942,-)
optimized.ai – US$ 1.026,- (ca. EUR 863,-)
itinerary.ai – US$ 1.010,- (ca. EUR 849,-)
chuck.ai – US$ 1.010,- (ca. EUR 849,-)
abstract.ai – US$ 1.002,- (ca. EUR 842,-)
coconut.ai – US$ 1.001,- (ca. EUR 842,-)

smartpraxis.de – EUR 4.500,-
interzero.de – EUR 4.350,-
calisthenics.de – EUR 4.000,-
reanimation.de – EUR 3.500,-
blockmine.de – EUR 3.466,-
avocados.de – EUR 2.550,-
mobilshop.de – EUR 2.500,-
iclean.de – EUR 2.300,-
musikvertrieb.de – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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split.xyz – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.631,-)
play.link – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.035,-)
undefined.xyz – US$ 3.495,- (ca. EUR 2.938,-)
lynch.xyz – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.732,-)
altcoins.live – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.681,-)
outlet.ltd – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.681,-)
workspaces.xyz – US$ 1.100,- (ca. EUR 925,-)
nightshift.xyz – US$ 1.000,- (ca. EUR 841,-)

Generische Endungen
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tether.pro – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.518,-)
link.biz – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.512,-)
compass.pro – EUR 2.021,-

psilocybin.org – US$ 49.000,- (ca. EUR 41.193,-)
deltatec.net – EUR 5.500,-
mybody.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.203,-)
thestars.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.681,-)

.com
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expireddomains.com – US$ 125.000,- (ca. EUR 105.085,-)
spline.com – US$ 62.500,- (ca. EUR 52.543,-)
multitude.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.034,-)
ctx.com – US$ 46.000,- (ca. EUR 38.671,-)
mutation.com – US$ 26.555,- (ca. EUR 22.324,-)
conbase.com – US$ 18.500,- (ca. EUR 15.553,-)
yatoula.com – EUR 15.000,-
neway.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 12.190,-)
tary.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.088,-)
enak.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 8.827,-)
cottagehealth.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 8.403,-)
greatbridge.com – EUR 9.988,-
canopia.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.323,-)
uncreative.com – US$ 9.750,- (ca. EUR 8.197,-)
thread.io – US$ 9.149,- (ca. EUR 7.691,-)
cloudwards.com – US$ 8.199,- (ca. EUR 6.893,-)
eventfunnel.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.305,-)
oceanpal.com – US$ 6.999,- (ca. EUR 5.884,-)
justme.com – US$ 6.830,- (ca. EUR 5.742,-)
boldcapital.com – US$ 6.700,- (ca. EUR 5.633,-)
tokeneur.com – US$ 6.495,- (ca. EUR 5.460,-)
prosperity.io – US$ 6.319,- (ca. EUR 5.312,-)
payments24.com – EUR 6.250,-
studycard.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.044,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com, namebio.com

ONLINE – 8. DEUTSCHER IT-RECHTSTAG IM APRIL

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die DeutscheAnwaltAkademie veranstalten am 22. und 23. April 2021 den 8. Deutscher IT-Rechtstag. Für die Veranstaltung sponsort DAVIT die Online-Teilnahme von bis zu 50 Rechtsreferendarinnen / Rechtsreferendaren und Studentinnen / Studenten der Rechtswissenschaft.

Der ursprünglich als Hybrid-Veranstaltung konzipierte 8. Deutscher IT-Rechtstag findet nun doch als reine Online-Veranstaltung statt. DAVIT gibt bekannt, die Online-Teilnahme von bis zu 50 Rechtsreferendarinnen / Rechtsreferendaren und Studentinnen/ Studenten der Rechtswissenschaft zu fördern. Jede/r dieser Gruppen kann bei Vorlage eines Nachweises sich per eMail um ein Sponsoring bewerben. Der 8. Deutscher IT-Rechtstag findet vom 22. April bis 23. April 2021 online statt und wird wie gehabt von einschlägigen Zeitschriften der Verlage Dr. Otto Schmidt und C.H. Beck unterstützt. Die Moderation übernimmt wieder Rechtsanwalt Karsten U. Bartels (davit). Schwerpunkt wird die Überregulierung und das (Post)Pandemische IT-Recht sein. Darüber hinaus geht es auch um Legal Tech, Berufsrecht, Datenschutz, Auswirkungen von Corona auf IT-Verträge, Datenexport in die USA und viele weitere Themen. Auf der Agenda stehen Vorträge über die Anwaltschaft, die sich bei Legal Tech selbst im Weg steht (Alisha Andert), die Berufsrechtreform 2021 (Dr. Frank Remmertz), eine Panel-Diskussion zur IT-Rechtsberatung 2030, Die Auswirkung von Corona auf IT-Verträge (Dr. Stefanie Greifeneder) und einiges mehr.

Der 8. Deutscher IT-Rechtstag findet von Donnerstag, 22. April 2021 ab 13:00 Uhr bis Freitag, 23. April 2022 um 17:00 Uhr online statt. Die Teilnahme kostet für Mitglieder der AG IT-Recht und dem Forum Junge Anwälte EUR 450,-; Nichtmitglieder zahlen EUR 505,- jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Teilnahme am 8. Deutscher IT-Rechtstag umfasst 10 Vortragsstunden, die als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO gelten.

Informationen für die gesponsorte Teilnehmergruppe und die Möglichkeiten, eine „Bewerbung“ einzureichen, finden sich unter:
> https://davit.de/itrt-sponsoring-2021/

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2444
> https://davit.de/event/8-deutscher-it-rechtstag/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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