Themen: NIS 2 – EU setzt ICANN erneut unter Druck | Bestandsdaten – Hürden für Herausgabe erhöht | TLDs – Neues von .au, .eu und .it | BBC – Frühjahrsputz im Domain-Portfolio | law-machine.de – Eintragung als Marke geglückt | candyshop.com – Süßkram für US$ 112.125,- | RIPE 82 – virtuelles Treffen im Mai 2021
NIS 2 – EU SETZT ICANN ERNEUT UNTER DRUCK
Nach den drastischen Einschnitten in das jahrzehntealte WHOIS-System durch die Datenschutzgrundverordnung stellt die EU-Kommission die Internet-Verwaltung ICANN erneut vor juristische Herausforderungen: die „Revised Directive on Security of Network and Information Systems“ lässt auch das Domain Name System nicht unberührt.
Im Dezember 2020 hat die EU-Kommission ihre neue „Cybersicherheitsstrategie“ vorgestellt, deren Ziel es ist, die kollektive Abwehrfähigkeit Europas gegen Cyberbedrohungen zu stärken. Zur Verbesserung der digitalen und physischen Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen und Netze schlägt die Kommission dazu eine Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der gesamten Union (überarbeitete NIS-Richtlinie, „NIS 2“) vor. Sie soll im Aktionsfeld „Widerstandsfähigkeit, technologische Unabhängigkeit und Führungsrolle“ ein globales und offenes Internet gewährleisten; digitale Infrastrukturen wie „Internet-Knoten, DNS-Anbieter, TLD-Namen-Register“ zählen dabei ausdrücklich zu den Sektoren, die vom Kommissionsvorschlag abgedeckt sind. In einem ersten Schritt wird der Vorschlag Gegenstand von Verhandlungen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen – dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament – sein. Sobald der Vorschlag angenommen und verabschiedet ist, müssen die EU-Mitgliedstaaten die NIS-2-Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten umsetzen.
Die Initiative hat auch ICANN auf den Plan gerufen, schon weil die in den USA ansässige Organisation nach den Erfahrungen mit der Datenschutzgrundverordnung um die Wirkung von Gesetzesvorhaben in der EU weiß. Am 19. März 2021 hat ICANN daher eine Stellungnahme zur NIS2 bei der EU-Kommission hinterlegt. In 12 Seiten beleuchtet ICANN die möglichen Auswirkungen auf das DNS. So stört sich ICANN an der weiten Definition des Begriffs „DNS service provider“; es genüge, die eigene Domain zu hosten oder andere dabei zu unterstützen, um unter anderem erhöhte administrative und Compliance-Pflichten samt der damit verbundenen Kosten auszulösen. ICANN regt daher an, den Begriff der infrastrukturkritischen DNS-Provider enger zu fassen. Noch grössere Bedeutung haben für ICANN aber die Domain-Registrierungsdaten. So sieht die NIS 2 den Zugriff auf Daten natürlicher Personen „upon lawful and duly justified requests“ vor. Hierzu schlägt ICANN vor, dass die NIS 2 verpflichtendes Recht im Sinne von Art. 6 (1) c und Art. 6 (1) (3) der DSGVO in allen Mitgliedsstaaten wird, so dass der Zusatz „in compliance with Union data protection law“ gestrichen werden kann; offenbar möchte man so Haftungsrisiken für Registries und Registrare im Falle der rechtswidrigen Weitergabe von Daten umgehen, die bei einer sonst gemäß DSGVO notwendigen Interessenabwägung erforderlich würde. Außerdem würde das Verfahren so deutlich beschleunigt.
Ferner stört sich ICANN daran, dass Registries und Registrare die Integrität und Verfügbarkeit ihres Datenbestands garantieren müssten. Diese Garantien könnten unmöglich gegeben werden. Neben ICANN haben inzwischen auch das „At-Large Advisory Committee“, die DENIC eG, Verisign Inc., die European Internet Services Providers Association, RIPE NCC sowie die International Trademark Association (INTA) ihre Stellungnahmen bei der EU-Kommission eingereicht. Ob sie Gehör finden, bleibt vorerst abzuwarten.
Die Stellungnahme von ICANN zur NIS2 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2475
Weitere Informationen zur NIS2 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2476
Quelle: europa.eu, icann.org
BESTANDSDATEN – HÜRDEN FÜR HERAUSGABE ERHÖHT
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 hin haben sich Bundestag und Bundesrat auf zahlreiche Änderungen am „Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft“ geeinigt. Die Hürden für eine Herausgabe von Passwörtern, Nutzungs- und Kundendaten wurden darin erhöht.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 (Az. 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 26 18/139) hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem auf Betreiben von Patrick Breyer, Europaabgeordneter der Piraten-Partei, § 113 TKG und mehrere Fachgesetze des Bundes wegen Verletzung von Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses für verfassungswidrig erklärt. Die darin geregelte, manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Zu den Bestandsdaten gehören personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Eine Auskunft über Bestandsdaten wie Name, Geburtsdatum, Adresse oder Telefonnummer sei zwar nicht per se verfassungswidrig, die gesetzlichen Regelungen des § 113 TKG seien jedoch zu unbestimmt und zu weit gefasst und daher nicht verhältnismäßig. „Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden“, so das Gericht.
Die jetzt im Vermittlungsausschuss gefundene Neuregelung sieht strengere Voraussetzungen für die Auskunft über Nutzungsdaten und die Herausgabe von Passwörtern an Strafverfolgungsbehörden vor. So sind insbesondere Auskünfte zu Nutzungsdaten, wozu unter anderem auch URLs von gelesenen Internetseiten zählen, im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten möglich. Ausserdem wird klargestellt, dass nur bei Vorliegen einer bestimmten, besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt; dazu zählen unter anderem Hochverrat, die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte sowie Mord und Totschlag. Darüber hinaus sollen Telemediendienstanbieter Auskunft zu den ihnen vorliegenden Bestandsdaten nicht zur Verfolgung aller Ordnungswidrigkeiten, sondern nur zur Verfolgung besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten erteilen dürfen.
Mit Blick auf dieses Gesetzgebungsverfahren hatte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier zwei Gesetze zunächst nicht ausgefertigt, die Bezug zur Bestandsdatenübermittlung haben. Das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sieht ebenfalls eine Bestandsdatenauskunft vor. Anbieter müssen danach strafbare Inhalte direkt an das Bundeskriminalamt melden. Damit müssen Personen, die Hassbotschaften verbreiten oder Menschen bedrohen, künftig mit schärferer Verfolgung rechnen. Soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter müssen entsprechende Posts künftig nicht mehr nur löschen, sondern auch an das Bundeskriminalamt melden. Dieses soll die gemeldeten Inhalte prüfen und anhand der ebenfalls gemeldeten IP-Adresse Bestandsdaten erheben, mit denen der Nutzer identifiziert werden kann. So kann das Bundeskriminalamt auch anonyme Inhalte zuordnen.
Quelle: vermittlungsausschuss.de, heise.de, golem.de
TLDS – NEUES VON .AU, .EU UND .IT
Ein echter Boom sieht anders aus: gut 6.600 Domains mit pandemiebezogenen Begriffen wurden unter Italiens Länderkürzel .it registriert. Derweil schränkt Australien die Nutzung von .au-Domains ein, während .eu ein neues Online-Werkzeug anbietet – hier unsere Kurznews.
Die Australian Domain Name Administrator (auDA), zuständige Registry für die australische Länder-Endung .au, hat eine Präsentation zu den neuen Lizenzierungsbedingungen für Domains unterhalb von .au veröffentlicht. Mit Wirkung ab dem 12. April 2021 kommen einschneidende Änderungen auf .au zu. Vor allem steht nun fest, dass künftig eine Verpachtung von .au-Domains an nicht verbundene Personen mit Präsenz in Australien nicht mehr zulässig ist. Wörtlich heisst es in der Neufassung: „A Person must not rent, lease, sub-licence or permit the use of the licence by another Person, unless that Person is a related body corporate with an Australian presence.“ Auch für Sub-Domains gibt es künftig eine Reihe von Einschränkungen; unter anderem ist eine Präsenz in Australien erforderlich, wobei ein Verkauf oder eine Verpachtung an Dritte ausgeschlossen ist. Nach Auffassung von auDA trägt diese Regelung dazu bei, dass das Vertrauen und die Zuversicht in den Namensraum unter .au wächst. Treffen wird das Verbot vor allem Domainer; mit ihren Protest gegen die Neuregelung konnten sie sich nicht durchsetzen.
Die .eu-Verwalterin EURid erweitert den Kreis an Möglichkeiten für Inhaber von .eu-Domains, ihre Registrierungsdaten zu verifizieren. EURid prüft regelmäßig die WHOIS-Daten, ob sie aktuell und korrekt sind; hat man Zweifel, wird der Inhaber aufgefordert, sie zu bestätigen. Dazu startet EURid ein Werkzeug namens „Know-Your-Customer“ (KYC), das seit dem 24. März 2021 zur Verfügung steht. Angeboten werden zwei Methoden: zum einen eine Kombination aus SMS und MRZ-Scan; dabei erhält der Domain-Inhaber eine SMS mit Link, der eine App startet, über die der maschinenlesbare Teil von Ausweisdokumenten erfasst wird. Zum anderen kann man sich über elektronische Identitätskarten überprüfen lassen, wie die neue eID-Karte – vorausgesetzt, man hat die entsprechende Hard- und Software. Wem das alles zu kompliziert ist, der kann seine eingescannten Ausweisdokumente auch über My.eu an EURid senden. EURid verspricht sich davon, dass der Namensraum unter .eu noch sicherer wird.
Registro.it, Verwalterin der Länderendung .it von Italien, hat mitgeteilt, dass die aktuelle Corona-Pandemie bisher zu exakt 6.615 Domain-Registrierungen geführt hat. Die Registry zitiert einen Artikel aus der Wirtschaftstageszeitung „Il Sole 24 Ore“, der auf Domains abstellt, die unmittelbar pandemiebezogene Begriffe in sich tragen. Angeführt wird die Liste von „covid“ mit 1.369 Domains, gefolgt von „mask“ (956), „covid19“ (873), „coronavirus“ (735) und „mascherine“, das italienische Wort für Maske, mit 640 Domains. Der größte Teil der Registrierungen konzentriert sich dabei auf die Lombardei mit 1.514 Webseiten. Die in Norditalien gelegene Region war Mitte Juni 2020 die am stärksten von der COVID-19-Pandemie in Europa betroffene Region; fast die Hälfte aller italienischen COVID-19-Opfer starben in der Lombardei. Abzuwarten bleibt, ob es sich dabei um langfristige Registrierungen handelt, oder ob sie möglicherweise noch in diesem Jahr „weggeimpft“ werden.
Die Präsentation zu den neuen Lizenzierungsbedingungen für .au finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2477
Quelle: auda.org.au, eurid.eu, nic.it
BBC – FRÜHJAHRSPUTZ IM DOMAIN-PORTFOLIO
Frühjahrsputz im Portfolio: die altehrwürdige BBC hat in einem Interview Einblick gewährt, wie sie den Bestand an Domains verwaltet und aktuell hält. Von ihren Tipps können auch andere Unternehmen und Organisationen profitieren.
Mehrere hundert oder tausend Marken sind für große Unternehmen keine Seltenheit. So soll etwa der Schweizer Nahrungsmittelkonzern Nestlé S.A. weltweit über 2.000 Marken halten. Werden davon nur die wichtigsten unter ausgewählten gTLDs und ccTLDs registriert, sammelt sich über die Jahre rasch ein Portfolio mit hunderten Domain-Namen an, sei es aus Gründen der defensiven Registrierung, für Werbekampagnen oder ganz klassisch zur Nutzung der Domain in einem geschäftlichen Umfeld. Damit einher gehen Kosten für die Aufrechterhaltung der Registrierung, die sich nicht in einer Einmalsumme erschöpfen, sondern jedes Jahr anfallen. Häufig ist allerdings nur eine Handvoll Domains wirklich kritisch für die Infrastruktur des Unternehmens. Was also tun? Die British Broadcasting Corporation (BBC), die weltweit anerkannte, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Vereinigten Königreichs, hat in einem Interview mit dem Magazin world trademarkreview.com einen Einblick in ihre Strategie gegeben. Und die ist dringend notwendig, denn die BBC verwaltet aktuell ein Portfolio mit über 20.000 Domains.
Rund 90 Prozent der Domains verweisen aber auf inaktive Webseiten. Diane Hamer, Leiterin „business and legal affairs, brand protection“ der BBC, entschied sich daher, einen pragmatischen Ansatz zu wählen. „I just thought actually this is not an efficient way to spend money because no matter how much we do we can never litigate against every misuse of our brands“, so Hamer. Daher strich man das Domain-Portfolio um 50 Prozent zusammen, ein zermürbender Prozess, wie sie einräumt. Dabei begann sie, die Spreu vom Weizen zu trennen. Domains unter traditioneller gTLD oder ccTLD blieben unberührt. Alles andere, darunter Vertipper-Domains und Domains mit Bindestrich, wurden darauf überprüft, welches Risiko ihr Verlust für die BBC bedeuten würde. Man benötige „internal metrics and a scoring system to rate how much of a threat the domain name may be to the company“, so Alexander Karlsson vom Beratungsunternehmen Daniel Wellington. Das gehe aber nur durch ein abteilungsübergreifendes Team, um keine Kollateralschäden zu produzieren. Das Portfolio stromlinienförmiger zu machen, bringe dabei aber auch so manchen Edelstein hervor, oft weil man eine Domain vergessen hatte oder sie aktuell gut brauchen kann. „My advice to anyone starting out on this process would be to just get one really good domain name, build brand awareness around that domain name and don’t try to protect all the rest“, merkt Hamer an.
Wer sein Domain-Portfolio gezielt durchkämmt, kommt sodann oft zu der Entscheidung, dass zur Abrundung des eigenen Markenschutzes auch Neuregistrierungen notwendig werden. Häufig bieten zudem nTLDs interessante Alternativen. Eine solche Neuregistrierung fällt aber leichter, wenn zuvor unnötiger Ballast abgeworfen wurde – nicht anders als ein Frühjahrsputz in der eigenen Wohnung.
Quelle: worldtrademarkreview.com, eigene Recherche
LAW-MACHINE.DE – EINTRAGUNG ALS MARKE GEGLÜCKT
Im Streit um die Eintragung der Wortmarke „www.law-machine.de“ hat sich ein Hamelner vor dem Bundespatentgericht durchgesetzt (Beschluss vom 26.11.2020 – Az. 30 W (pat) 27/19). Dem Zeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft noch unterliegt es einem Freihaltungsbedürfnis.
Am 12. August 2017 hatte der Hamelner das streitige Zeichen in den fünf Klassen 35, 36, 38, 42 und 45 als Wortmarke in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Miterfasst sind unter anderem juristische Dienstleistungen, die Verfassung juristischer Dokumente für Dritte und Rechtshilfe bei der Erstellung von Verträgen aus der Klasse 45. Bei der Markenstelle stieß er damit auf Widerstand; es wies die Anmeldung für Klasse 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Ohne Zweifel messe der Verkehr der Top Level Domain (hier: de) ebenso wie den Bestandteilen höherer Ordnung (hier: www.) ausschließlich eine technisch funktionale Bedeutung zu. Der zentrale Bestandteil „law-machine“ werde ebenfalls nicht als Herkunftshinweis aufgefasst, da er einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Der Durchschnittsverbraucher werde „law-machine“ als Hinweis auf eine „Rechts-Maschine“ bzw. eine „Gesetzes-Maschine“ verstehen, die ihn bei der Rechtsfindung oder der Gesetzesanwendung unterstütze. Hiergegen wandte sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er machte geltend, dass es eine „Gesetzes-Maschine“ oder eine „Rechtsmaschine“ nicht gebe; Anbieter juristischer Dienstleistungen würden im Inland auch nicht derart bezeichnet. Der Verkehr werde die Bezeichnung daher nicht beschreibend verstehen. Vielmehr sei sie als Phantasie- und Kunstwort inhaltlich unbestimmt und rege zum Nachdenken an, was eine Unterscheidungskraft begründe.
Vor dem Bundespatentgericht hatte er damit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts steht der Eintragung kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Insbesondere fehlt www.law-machine.de für die beanspruchten Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch unterliegt es einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei Zeichen, die wie eine Internetadresse gebildet sind, beurteile sich die Unterscheidungskraft nach den allgemeinen Grundsätzen. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr zwar den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wörter „law“ und „machine“ verstehen und insoweit auch jedenfalls bezüglich des Begriffs „law“ einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen herstellen. Dies allein reiche aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen; entscheidend sei, ob dem durch die Verbindung der beiden Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt, und das sei hier nicht der Fall. Nach den Rechercheergebnissen des Senats werde der Gesamtbegriff „law machine“ im englischen Sprachraum mit einer anderen Bedeutung verwendet als von der Markenstelle unterstellt. Insbesondere werde hiermit keine „Rechtsmaschine“ beschrieben, wie die Markenstelle angenommen hat; vielmehr stehe „law machine“ im Englischen für das (staatliche) Justizsystem als solches. Mit diesen Bedeutungen beschreibt die Wortmarke aber nicht die vom Anmelder beanspruchten juristischen und sonstigen Dienstleistungen. Das Zeichen „www.law-machine.de“ sei daher im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang originär unterscheidungskräftig.
Auch ein von der Markenstelle angenommenes Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneinte der Senat. Soweit die Markenstelle mit einer zukünftigen Entwicklung (hin zu „Legal Tech“ bzw. „Legal Machines“) argumentiert habe, sei anzumerken, dass für den Gesamtbegriff „law machine“ auch keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis bestünden. Zwar werde ein solcher Fall von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst; jedoch bedürfe es für die Annahme einer zukünftigen Eignung zur Beschreibung immer der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Vorliegend bestünden aber keinerlei Anhaltspunkte für ein – vernünftigerweise zu erwartendes – zukünftiges beschreibendes Verständnis des angemeldeten Zeichens, denn der Begriff „law machine“ werde inländisch bislang ausschließlich von dem Anmelder markenmäßig benutzt, während sonstige Verwendungen nicht nachweisbar sind.
Die Marke wurde daher mittlerweile auch in Klasse 45 eingetragen, die Widerspruchsfrist läuft am 26. Mai 2021 ab. Tatsächlich genutzt wird die Domain bisher aber nicht, mit einer Website ist sie nicht verknüpft.
Den Beschluss des Bundespatentgerichts finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2474
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: eigene Recherche
CANDYSHOP.COM – SÜSSKRAM FÜR US$ 112.125,-
Domain-Deals, die – wie in der Vorwoche – an der Millionengrenze kratzen, hatte die vergangene Handelswoche nicht zu bieten. Mit candyshop.com für US$ 112.125,- (ca. EUR 95.057,-) und einem vorösterlichen Nest an .de-Domains muss sie sich aber auch nicht verstecken.
Den Spitzenplatz nimmt candyshop.com zu US$ 112.125,- (ca. EUR 95.057,-) ein. Verkauft hat die Domain der Investor Greg Ricks, neuer Inhaber ist die französische Global Digital Media SA. Aktuell findet man unter der Domain noch ein stilisiertes Schaufenster eines Süßigkeitenladens. Mit weitem Abstand folgt germanium.com für US$ 45.000,- (ca. EUR 38.150,-). Das chemische Element mit der Ordnungszahl 32 gilt als sehr spröde, ähnlich wie die unter der Domain abrufbaren Inhalte – sie verweisen zu einer österreichischen Werbeagentur. Das gilt nicht für humaningenuity.com, die für US$ 31.500,- (ca. EUR 26.705,-) einen neuen Inhaber fand, aber keine Inhalte aufweist. Eine ausdrückliche Erwähnung wert ist fonoa.com, die für EUR 14.375,- an den Steuersoftware-Entwickler Fonoa Technologies ging. Er verbessert sich nicht unerheblich, da er bisher die Domain fonoatech.com genutzt hat; mit fonoa.com wirds also deutlich kürzer. Etwas überraschend sind dagegen die EUR 9.900,- für aktienkauf.com; Käuferin ist die britische Investoo Ltd. Financial Group und keine deutsche Unternehmung. Möglicherweise strecken die Londoner ihre Fühler so auf den Kontinent.
Bei den Länderendungen stand die deutsche .de im Fokus. An die Spitze setzte sich je.de mit runden EUR 30.000,-, wobei sich die Inhaber, das Familienunternehmen Janitza, das Komplettlösungen im Bereich Energiemanagement anbietet, den Luxus leistet, die Domain zum Zweck der Weiterleitung auf janitza.de zu nutzen. Unklar ist noch, was mit großeltern.de passiert, die EUR 4.999,- kostete. Der Blogger Andrew Allemann meldet, dass die Domain auf grosseltern.de weiterleitet; aktuell führt sie aber zu senioren-ratgeber.de, die zum Baierbrunner Wort & Bild Verlag Konradshöhe GmbH & Co. KG gehört, der auch für die Apotheken-Umschau verantwortlich zeichnet. Weiter ging es mit dem Duo aus werkplatz.de und alphaid.de, das seinem Käufer jeweils EUR 4.500,- wert waren. Verdächtig an das Modehaus Yves Saint Laurent erinnert ysl.io für US$ 5.950,- (ca. EUR 5.044,-), unter der man aktuell noch eine Platzhalterseite findet. Deutlich zu günstig war cafe.it, die für gerade einmal US$ 5.000,- (ca. EUR 4.238,-) verkauft wurde; auch wenn man in Italien das Wort „caffe“ verwendet, spricht sowohl die Kürze als auch die Internationalität der Domain für einen mindestens fünfstelligen Preis.
Die neuen generischen Endungen präsentierten sich abwechlsungsreich. Teuerste Domain war crypto.chat zu einem Preis von US$ 19.900,- (ca. EUR 16.870,-). Der Käufer gibt sich bisher noch geheimnisvoll: auf seiner Platzhalterseite unter dem Hinweis „coming soon…“ verlinkt er auf seinen Telegram-Account. Noch weniger zugänglich ist fine.inc: trotz eines Kaufpreises von US$ 4.000,- (ca. EUR 3.391,-) landet man nur auf einer Fehlerseite. Insgesamt kann sich die vergangene Handelswoche damit durchaus zeigen, auch wenn sie an die historischen Preise von Mitte März 2021 nicht heranreicht.
Länderendungen
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je.de – EUR 30.000,-
großeltern.de – EUR 4.999,-
werkplatz.de – EUR 4.500,-
alphaid.de – EUR 4.500,-
terra-home.de – EUR 3.500,-
dogsworld.de – EUR 3.000,-
goodi.de – EUR 2.964,-
blitzentruempelung.de – EUR 2.871,-
kondolenz.de – EUR 2.355,-
gym.co – US$ 9.439,- (ca. EUR 8.002,-)
ffl.co – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.630,-)
drops.co – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.662,-)
guns.co – US$ 4.706,- (ca. EUR 3.989,-)
theinterior.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
invent.it – EUR 9.500,-
ysl.io – US$ 5.950,- (ca. EUR 5.044,-)
waterdrop.in – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.662,-)
bauleiter.ch – EUR 5.000,-
cafe.it – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.238,-)
myvitamins.es – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.179,-)
Neue Endungen
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crypto.chat – US$ 19.900,- (ca. EUR 16.870,-)
fine.inc – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.391,-)
ll.law – US$ 3.995,- (ca. EUR 3.386,-)
zoom.city – EUR 3.500,-
judo.app – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.543,-)
magicians.app – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
inhouse.online – US$ 2.399,- (ca. EUR 2.033,-)
tournament.online – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.865,-)
community.school – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
Generische Endungen
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digibyte.org – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.510,-)
calix.net – EUR 5.500,-
bitcoinnft.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.238,-)
affordable.org – GBP 4.900,- (ca. EUR 5.726,-)
tabletop.org – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.458,-)
silva.org – US$ 2.895,- (ca. EUR 2.454,-)
lewd.net – US$ 2.603,- (ca. EUR 2.206,-)
infineum.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
whig.org – US$ 2.475,- (ca. EUR 2.098,-)
uppic.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
.com
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candyshop.com – US$ 112.125,- (ca. EUR 95.057,-)
germanium.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 38.150,-)
humaningenuity.com – US$ 31.500,- (ca. EUR 26.705,-)
coinsell.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.194,-)
xilis.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.194,-)
fonoa.com – EUR 14.375,-
amusing.com – EUR 13.000,-
onetiger.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.716,-)
flashtv.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 11.868,-)
treads.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.597,-)
get-a-life.com – US$ 11.700,- (ca. EUR 9.918,-)
aktienkauf.com – EUR 9.900,-
supplychange.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.477,-)
e-grocery.com – EUR 8.000,-
brainhouse.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.630,-)
bizzbuzz.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.206,-)
allround.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.358,-)
motivate365.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.510,-)
sofatime.com – US$ 5.600,- (ca. EUR 4.747,-)
1or2.com – US$ 4.650,- (ca. EUR 3.942,-)
newsnepal.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.391,-)
collectingart.com – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
ecobrain.com – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
Quelle: sedo.de, thedomains.com
RIPE 82 – VIRTUELLES TREFFEN IM MAI 2021
Réseaux IP Européens (RIPE) lädt im Mai 2021 zum 82. RIPE-Meeting. Die ursprünglich als Präsenztreffen in Berlin ins Auge gefasste Veranstaltung findet verständlicherweise nur virtuell statt.
Nach zwei Online-Treffen der Institution sollte das kommende, 82. Treffen von RIPE wieder als Präsenzveranstaltung abgehalten werden. Doch aufgrund der anhaltenden Pandemie können sich europäische Internet Service Provider und Netzwerkbetreiber über aktuelle Entwicklungen auf der mehrtägigen Konferenz doch nur virtuell informieren. Das muss nicht zum Nachteil für die Veranstaltung gereichen, denn die virtuelle RIPE 81 brachte es auf 1.224 registrierte Teilnehmer. Im Durchschnitt waren täglich 1.000 Zuschauer online.
RIPE ist eine im Jahr 1989 gegründete Arbeitsgemeinschaft zur Koordination des Internets. Ihren Sitz hat die Organisation in Amsterdam (Niederlande) und in Dubai. RIPE verwaltet als regionale Internet Registry für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien IP-Adressblöcke. Nachdem das 80. RIPE-Meeting, das im Mai 2020 in Berlin stattfinden sollte, coronabedingt als ausschließlich virtuelles Meeting stattgefunden hat, und auch RIPE 81 im Oktober 2020 virtuell abgehalten wurde, plante RIPE das 82. Treffen wieder als Präsenzveranstaltung stattfinden zu lassen und zugleich das Berliner Treffen nachzuholen.
Das RIPE 82 findet daher vom 17. bis 21. Mai 2021 online statt. Die Konferenz richtet sich in erster Linie an Internet Service Provider (ISPs) und Netzwerkbetreiber, die Teilnahme steht jedoch jedem offen. Anmeldungen werden erst drei Monate vor dem Termin möglich sein. Die Agenda für das Meeting in Berlin steht verständlicherweise noch nicht fest. Man kann aber wie immer davon ausgehen, dass die üblichen, für die Internet-Community und RIPE-Mitglieder wichtigen Themen behandelt werden.
Das RIPE 82 findet vom 17. bis zum 21. Mai 2021 online statt. Bereits am 14. Mai 2021 gibt es technische Tests, ein akademisches Treffen und Informationsveranstaltungen für Newcomer.
Weitere Informationen gibt es unter:
> https://www.ripe.net/participate/meetings/calendar/ripe-82
Quelle: ripe.net, eigene Recherche