Domain-Newsletter

Ausgabe #1059 – 18. März 2021

Themen: Netzsperren – neue Clearingstelle installiert | Netzsperren – Russland klemmt mehr als t.co ab | TLDs – Neues von .eu, .gov und .org | Zuständigkeit – OLG klärt den Gerichtsstand | Interview – Forum über das UDRP-Jahr 2020 | 509.com – Drei-Ziffern-Domain für US$ 106.000,- | Bayreuth – @kit-Kongress feiert 20 Jahre @kit eV

NETZSPERREN – NEUE CLEARINGSTELLE INSTALLIERT

Netzsperren und kein Ende: eine neu geschaffene „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ (CUII) will in Zukunft strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten bekämpfen. Mittel der Wahl sind dabei sogenannte DNS-Sperren, die jedoch einen zweifelhaften Ruf geniessen.

Hinter der CUII steckt eine Brancheninitiative von Internetzugangsanbietern und Rechteinhabern, die nach objektiven Kriterien prüfen möchte, ob die Sperrung des Zugangs einer strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite rechtmäßig ist. Zu ihren Mitgliedern zählen unter anderem 1&1, die Telekom Deutschland GmbH, die Vodafone Deutschland GmbH, der Bundesverband Musikindustrie eV, die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und die Motion Picture Association (MPA). Unter „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“ versteht sie Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Eine Sperre erfolgt, wenn die außergerichtliche, nach eigenen Angaben unabhängige Clearingstelle unter Vorsitz eines pensionierten Richters des Bundesgerichtshofes das empfiehlt und die Bundesnetzagentur keine Bedenken gemäß der EU-Netzneutralitätsverordnung hat. Eine Sperrungsempfehlung durch die CUII kann nur bei Einstimmigkeit des dreiköpfigen Prüfausschusses erfolgen. Äußert die Bundesnetzagentur in einer formlosen Stellungnahme keine Bedenken, werden die Zugangsanbieter die entsprechenden Domains sperren.

In der Praxis setzt man dabei auf DNS-Sperren. Sie verhindern die Zuordnung eine Domain zu einer IP-Adresse und somit den direkten Zugang zu einer Webseite. Hintergrund des Einsatzes von DNS-Sperren sei die jüngere Rechtsprechung, nach der Rechteinhaber von Internetzugangsanbietern unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Voraussetzung für diesen Anspruch ist unter anderem, dass für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen. Beispiele seien etwa thepiratebay.org, kinox.to oder goldesel.to. Das Angebot solcher Plattformen sei gezielt auf die Verletzung von urheberrechtlich geschützten Werken ausgerichtet. Sofern sich legale Inhalte auf der Plattform befinden, würde deren Größenordnung im Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Das Bundeskartellamt hat CUII bereits abgesegnet. Die geplante Clearingstelle habe eine ganze Reihe von Sicherungsmechanismen gegen überschießenden Beschränkungen vorgesehen und diese auf Anregung des Bundeskartellamts noch verstärkt. Es sei auch eine Einbindung der Bundesnetzagentur vorgesehen, bevor Sperrempfehlungen umgesetzt werden.

Scharfe Kritik an der CUII äußerte allerdings netzpolitik.org, die Online-Plattform für digitale Freiheitsrechte. „Das Instrument hat gefährliche Nebenwirkungen und wird in autoritären Staaten zum Aufbau einer Zensurinfrastruktur missbraucht“, gab Chefredakteur Markus Beckedahl an. Die Diskussionen um Sinn und Unsinn von Websperren sind ohnehin alt. Angesichts der Erfahrungen mit dem Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz), das 2010 in Kraft trat, in der Praxis nicht angewandt wurde und im Dezember 2011 schließlich wieder außer Kraft getreten ist, ist jedoch darauf zu verweisen, dass Sperren allein das Problem selten lösen. In aller Regel sind sie durch technische Änderungen zu umgehen; so dauert es nach Bekanntwerden einer Sperre oft nicht lange, bis in einschlägigen Videos in einer Art Schritt-für-Schritt-Anleitung aufgezeigt wird, wie man das gewünschte Angebot doch erreichen kann. Auch die Bundesregierung liess sich damals überzeugen, dass der Grundsatz „Löschen statt sperren“ zu effektiveren Ergebnissen führt, da die beanstandeten Inhalte dann gänzlich aus dem Netz genommen sind. Das Bundeskriminalamt bestätigte dann 2011, dass auch ohne Sperrgesetz innerhalb von vier Wochen 99 Prozent von Webseiten mit kinderpornographischem Inhalt gelöscht waren.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://cuii.info/

Die Stellungnahme von netzpolitik.org finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2466

Quelle: cuii.info, bundeskartellamt.de, netzpolitik.org,

NETZSPERREN – RUSSLAND KLEMMT MEHR ALS T.CO AB

Während man in Deutschland Netz-Sperren wieder hervorkramt, erlebt Russland die negative Seite dieser Maßnahme: beim Versuch, den Microblogging-Dienst Twitter und den Zugriff auf dessen Domain t.co zu drosseln, kam es bei zahlreichen anderen Domains wie microsoft.com und reddit.com zu Kollateralschäden.

Anfang März 2021 hatte der Föderale Dienst für die Aufsicht im Bereich der Informationstechnologie und Massenkommunikation (kurz: Roskomnadsor), die russische Regulierungs-, Aufsichtsund Zensurbehörde für Massenmedien, Telekommunikation und Datenschutz, die Geschwindigkeit gedrosselt, mit der die russischen Internetnutzer auf Twitter zugreifen konnten. Begründet wurde die Maßnahme mit dem Schutz der eigenen Bevölkerung, offenbar weil sich Twitter zuvor geweigert hatte, mehr als 3.000 Posts zu entfernen, die Roskomnadsor für rechtswidrig hielt; so sollen unter anderem in 2.569 Fällen mediale Inhalte abrufbar gewesen sein, die minderjährige Personen zum Selbstmord aufrufen, 450 Fälle von Kinderpornograhpie und zudem 149 Fälle, die sich mit dem Konsum von Betäubungsmitteln befassen. Twitter wird in Russland jedoch unter anderem auch von politischen Oppositionellen genutzt, um Informationen auszutauschen. Die Reduzierung der Zugriffsgeschwindkeit vor allem über Mobiltelefone sollte diesen Austausch erschweren; arstechnica.com etwa meldet eine Drosselung von 94,825 Mbit/s auf 0,093 Mbit/s.

Allerdings schoß Roskomnadsor dabei versehentlich über das gewünschte Ziel hinaus. Die Behörde verpflichtet alle russischen Internet Service Provider, eine Hardware zu verbauen, die es ermöglicht, per „Deep Packet Inspection“ Datenpakete zu überwachen und zu filtern. Sie erlaubt einen „massive overkill“, also das Sperren von Zugriffsmöglichkeiten weit über das eigentliche Ziel hinaus. Im Fall von Twitter wurde dabei eine so genannte Teergrube (engl. Tarpit) eingesetzt. Der Client baut dabei eine Verbindung zum Server auf, die dieser entgegennimmt; die Verbindung wird vom Server jedoch massiv verzögert bearbeitet, die Antwortdaten tröpfeln nur sehr langsam über die Leitung. Einer der betroffenen Domain-Namen war dabei t.co, der von Twitter zum Kürzen von Links eingesetzt wird. Diese Drosselung der Domain t.co führte aber dazu, dass auch zahlreiche andere Domains mit dieser Zeichenkette betroffen wurden; dazu gehörten microsoft.com, reddit.com und sogar das staatliche Nachrichtenangebot rt.com.

Beseitigt wurde der Fehler erst nach vier Tagen, die Twitter-Domain t.co soll aber nach wie vor nur mit Einschränkungen genutzt werden können. Bisher unklar ist, warum selbst scheinbar unverdächtige Domains wie kremlin.ru ebenfalls vorübergehend mit massiven Geschwindigkeitseinbrüchen zu kämpfen hatten. In jedem Fall gibt sich Roskomnadsor kämpferisch; sollten illegale Inhalte nicht entfernt werden, will die Staatsbehörde auch gegen Facebook, Instagram, TikTok, YouTube und Telegram vorgehen.

Quelle: arstechnica.com, bbc.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .GOV UND .ORG

Ausschreibung, die zweite: nach einer Panne in der ersten Runde macht sich die EU-Kommission nun erneut auf die Suche nach einer .eu-Registry. Derweil wirbt .org für seine QPI-Initiative, während .gov die Registry wechselt – hier unsere Kurznews.

Die EU-Kommission hat die Ausschreibung des Registry-Vertrages für die europäische Top Level Domain .eu neu gestartet. Am 01. März 2021 veröffentlichte die EU-Kommission den „Call for Tenders“ und eröffnete damit offiziell die zweite Ausschreibung des .eu-Vertrages; die erste Ausschreibung musste wegen eines brexitbedingten Fehlers in den Ausschreibungsunterlagen abgebrochen werden. Potentielle Interessenten erhalten nun bis 18. Mai 2021 erneut Gelegenheit, ihre Bewerbung einzureichen. Die Grundlage der Ausschreibung ist die Verordnung Nr. 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 „über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu“. Die Kommission hat die Hürden für eine erfolgreiche Bewerbung hoch gelegt: bewerben soll sich nur eine „notfor-profit organisation“ mit „registered office, central administration and principal place of business“ innerhalb der EU. Erwartet wird ein „minimum level of 7 years of experience“. Es wird allgemein erwartet, dass sich auch die aktuelle Registry EURid bewirbt, und es gibt derzeit kein Anzeichen dafür, dass die alte Registry nicht auch die neue sein wird.

Die US-Regierungsdomain .gov wechselt ihre Registry: beginnend ab dem 08. März 2021 liegt die Verantwortung nicht mehr in den Händen der U.S. General Services Administration (GSA), sondern bei der in Rosslyn (US-Bundesstaat Virginia) ansässigen Cybersecurity and Infrastructure Security Agency (CISA). Die CISA wurde 2018 vom damaligen US-Präsidenten Donald Trump ins Leben gerufen und untersteht rechtlich dem Department of Homeland Security (DHS). Sie soll sich mit der Verbesserung der Cybersicherheit auf allen staatlichen Ebenen befassen. An den Vergaberegelungen für .gov ändert sich vorerst nichts. „People see a .gov website or email address and know they are interacting with an official, U.S.-based government organization“, so Eric Goldstein, Executive Assistant Director der CISA. Als Teil der kritischen Sicherheitsinfrastruktur der USA genießt .gov besondere Behandlung; so erfordert die Registrierung unter anderem die Vorlage eines „authorization letter“, der nur von wenigen Behörden ausgestellt werden darf. Mit Gebühren von US$ 400,- pro Domain und Jahr ist .gov zudem nicht ganz günstig.

Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) möchte die Qualität der Namensräume aller Domain-Endungen verbessern und erweitert dazu die Initiative um den Quality Performance Index (QPI). Im Mittelpunkt des QPI stehen nicht die registrierten .org-Domains, sondern der Registrar, über den sie registriert wurden. Dieser Index errechnet sich vor allem aus drei Kernfaktoren, nämlich „Abuse Takedown, Renewal Rates and Domain Usage“; hinzu kommen Faktoren wie der Einsatz von DNSSEC sowie die durchschnittliche Dauer aller über einen Registrar registrierten Domains. Das sich dabei ergebende, gewichtete Ergebnis wird zu einem einzigen Score zusammengezählt und dient als virtuelle Messlatte, um zum Beispiel an ausgewählten Marketing-Aktionen teilnehmen zu dürfen. Von dieser Initiative, die laut PIR teilnehmenden Registraren eine Verbesserung der „renewal quote“ von vier Prozent gebracht hat, können nun auch andere Registries profitieren; PIR stellt dazu „QPI roadmap and toolkit“ kostenlos zur Verfügung. Dass sich nTLD-Registries dafür begeistern, gilt jedoch als unwahrscheinlich; dort geht Quantität meist über Qualität.

Die Mitteilung der .eu-Kommission finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2467

Quelle: eurid.eu, cisa.gov, qpi.org

ZUSTÄNDIGKEIT – OLG KLÄRT DEN GERICHTSSTAND

Das Landgericht in Düsseldorf lag in einem einstweiligen Verfügungsverfahren falsch bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit. Die Antragsgegnerin lag zudem falsch bei ihrem Rechtsmittel. Was kann da also noch falsch laufen?! Das OLG Düsseldorf rückt den „fliegenden Gerichtsstand“ in Lauterkeitsstreitigkeiten zurecht.

In der Vergangenheit ermöglichte der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen im Internet die Möglichkeit, den Gegner vor einem Gericht zu verklagen, das in seiner Rechtsprechung die eigenen Interessen bevorzugt vertritt. Ende vergangenen Jahres gab es allerdings eine Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches den fliegenden Gerichtsstand einhegt. Hintergrund der Änderung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit waren vom Gesetzgeber angenommene Unzuträglichkeiten, insbesondere bei der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Verstöße im Internet, die eine Vielzahl von Gerichtsständen zur Folge haben. Die Frage, inwieweit der „fliegende Gerichtsstand“ im Rahmen des Lauterkeitsrechts noch greift, hat das OLG Düsseldorf in einem kürzlich gefassten Beschluss (vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21) klarer gemacht.

Die Parteien stritten über Werbung im Fernsehen, auf der eigenen Internetseite, auf YouTube und im Print. Die Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte die werbende Partei (die Antragsgegnerin) wegen ihrer Werbung erfolglos abgemahnt und stellte vor dem Landgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei machte sie längere Ausführungen zur Zuständigkeit des Gerichts auch hinsichtlich der Telemedien. Das Landgericht Düsseldorf erließ ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin die beantragte einstweilige Verfügung und begründete seine Zuständigkeit auch für die Werbung in Telemedien damit, die seit dem 02. Dezember 2020 geltende Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasse nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften. Dabei berücksichtigte das LG Düsseldorf eine Schutzschrift der Antragsgegnerin, in der diese auf die Zuständigkeit des LG Koblenz verwies. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein und erklärte, ihr werde bezüglich einiger Anträge der gesetzliche Richter entzogen, das Landgericht hätte zunächst über seine Zuständigkeit entscheiden müssen.

Aus Sicht des OLG Düsseldorf hatte die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg, da sie das falsche Rechtsmittel und von vornherein unzulässig war (Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21). Dies führt es in seiner Entscheidung näher aus. Weiter stellt es fest, das Landgericht hätte vor seiner die Antragsgegnerin belastenden Beschlussverfügung ihre umfangreichen Ausführungen zur Auslegung des § 14 Abs. 2 UWG neue Fassung (n.F.) anhören müssen. Davon abgesehen artikulierte es erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf zur örtlichen Zuständigkeit nach §14 Abs. 2 UWG (n.F.). Das Landgericht Düsseldorf lege die Norm falsch aus und schränke sie auf Verletzungen von „internetspezifischen Kennzeichnungspflichten“ ein. Der Wortlaut des Gesetzes enthalte die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung nicht. Im weiteren legt das OLG Düsseldorf die Norm unter Hinzuziehung von Entwürfen, Stellungnahmen und Meinungen bei der Gesetzesänderung sowie in Abgrenzung zur engeren Formulierung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (n.F.) aus und kommt zu dem Ergebnis, dass § 14 Abs. 2 UWG (n.F.) nicht eingeschränkt für Fälle der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Verstöße im Internet, soweit es sich um „internetspezifische Kennzeichnungspflichten“ handelt, gilt, sondern allgemein für lauterkeitsrechtliche Verstöße im Internet. Die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG (n.F.) seien auch keine ausschließlichen Gerichtsstände. Es bleibe im Hinblick auf Fälle, in denen die angegriffenen lauterkeitsrechtlich relevanten Aussagen unterschiedlich und Gegenstand gesonderter Anträge sind, mithin unterschiedliche Streitgegenstände darstellen, bei der Regel des § 260 ZPO. Danach können mehrere Anträge bei demselben Gericht nur dann zusammen anhängig gemacht werden, wenn dieses Gericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist. Ist das nicht der Fall, bleibt der allgemeine Gerichtsstand für die einzelnen Anträge (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG). Die Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) gegen seine Entscheidung ließ das OLG Düsseldorf nicht zu, da die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in dieser Fallgestaltung bereits allgemein anerkannt sei.

Im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten in Lauterkeitsstreitigkeiten bei Rechtsverletzungen im Bereich von Telemedien hat das OLG Düsseldorf Klarheit geschaffen: Absatz 2 Satz 1 des § 14 UWG, in dem es heißt: „Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat“, ist wörtlich zu nehmen. Für den Satz 2 des Absatzes, der die Zuständigkeit auch für Gerichte eröffnet,in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (Prinzip des fliegenden Gerichtsstands aufgrund des Abrufens von Internetinhalten), regelt § 14, dass dies nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gilt.

Den Beschluss des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2468

§ 14 UWG finden Sie unter:
> http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__14.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: nrw.de, dr-bahr.com

INTERVIEW – FORUM ÜBER DAS UDRP-JAHR 2020

Domain-Anwalt und UDRP-Entscheider Doug Isenberg hatte Gelegenheit, mit Renee Fossen, Direktorin der Mediationsstelle Forum, ehemals National Arbitration Forum (NAF), zu sprechen. Der Schwerpunkt des Gesprächs lag selbstverständlich auf den UDRP-Entscheidungen 2020, aber auch die Frage nach dem Umgang mit der DSGVO und COVID-19 blieb nicht aus.

Das halbstündige Video-Interview von Doug Isenberg von Giga.law mit Renee Fossen, Direktorin des Forum, beginnt mit einem Überblick darüber, was das bereits 1986 gegründete und sein 35-jähriges Jubiläum feiernde Forum alles macht, welche Dienstleistungen es anbietet. Der Start als allgemeine Mediationsstelle erstreckte sich von Anbeginn über ein weites Feld von Schlichtung und Vermittlung in den Bereichen Business-to-Business, Employment, Franchise, Intellectual Property und mehr, aber auch Training und Ausbildung. Mit Einführung der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) durch ICANN im Jahr 1999 übernahm Forum auch die Beilegung von Domain-Streitigkeiten. Die in Minneapolis (Minnesota) sitzende Streitbeilegungsstelle ist die einzige von ICANN akkreditierte Institution in den USA. UDRP-Verfahren sind mittlerweile das Kerngeschäft. Hier biete man großen Kundenservice, melde sich bei Fragen üblicherweise binnen 24 Stunden zurück und liefere schnelle Entscheidungen: im Schnitt dauert es 35 Tage vom Antrag bis zur Entscheidung, üblicherweise dauert ein Verfahren maximal 40 Tage, selten länger. Man biete aufgrund des weltweit gespannten Netzes von Panelisten, die zahlreiche Sprachen sprechen, jedem die Möglichkeit, auf das Forum zurückzugreifen – bei besonderen Fremdsprachen müsse man gegebenenfalls nachfragen.

Für 2020 stellte sich heraus, dass es ein Rekordjahr für UDRP-Verfahren bei Forum war. Zunächst hatte man, als die COVID-19 Pandemie begann, eher mit einem Rückgang der Fälle gerechnet, wurde dann aber überrascht. Fossen ging zunächst davon aus, dass wegen Pandemie-bedingter geringer Einkünfte auch weniger Verfahren geführt werden würden. Das traf auch für die Branchen Unterhaltung, Mode und Reisen zu. Doch die Finanzindustrie, Versicherungen und Pharmaunternehmen legten sich dafür noch mehr ins Zeug. Einen Zusammenhang sieht Fossen auch im allgemeinen Anstieg von Domain-Registrierungen: Cybersquatter hatten mehr Zeit, ihr Ding zu machen, aber Rechtsanwälte konnten sich auch der Verfolgung von Cybersquattern mehr widmen. Natürlich seien zahlreiche Domain-Streitigkeiten über Covid- und Vaccine-Domains geführt worden; diese 5 Prozent seien zwar ein Faktor beim Anstieg, aber nicht ausschlaggebend. Fossen resümiert trotz der COVID-19 Pandemie 2020: „we had the busiest filing year we’ve ever had since the implementation of the UDRP“. Anders sah es für Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahren aus. Diese Verfahrensart werde immer weniger genutzt, und erreichte 2020 ihren Tiefststand seit Einführung im Jahr 2014. Fossen vermutet, die Suspendierung der Domains als Folge eines erfolgreichen USR-Verfahrens reiche letztlich nicht aus, da die Domain nicht transferiert wird und weiter beobachtet werden muss. Gerade die weitere Beobachtung der Domain verursache zusätzliche Kosten. Davon abgesehen ist dieses Verfahren, das mittlerweile ja auch auf .org-Domains Anwendung findet, vielen Markeninhabern nach wie vor unbekannt. Isenberg bringt auch die Datenschutzgrundverordnung und ihre Auswirkung zur Sprache. Fossen weist da auf die Änderungen des Reglements hin: Da das WHOIS oft die notwendigen Daten nicht mehr hergebe, sei die Hürde für die Angaben über den UDRP-Gegner herabgesetzt worden. Auch im Hinblick auf die Kosten von Folgeschriftsätzen habe man Änderungen am Reglement vorgenommen: für sie werden keine Gebühren mehr erhoben und der einzelne Panelist entscheidet, ob er Folgeschriftsätze für das Verfahren zulässt.

Schließlich besprachen Fossen und Isenberg auch den internen Umgang mit der Pandemie. Das Forum selbst verzeichnete keine technischen Probleme. Mitarbeiter konnten sehr zügig ins Homeoffice geschickt werden. Einige Mitarbeiter, so genannte Case Coordinators, von denen manche seit über 20 Jahren dabei sind, müssen weiter ins Büro, um etwaige Post in Empfang zu nehmen, da es nach wie vor Parteien gäbe, die mit Scheck bezahlen. Davon abgesehen gab es keine Probleme bei den UDRP-Verfahren, die generell online abliefen. Im Hinblick darauf sehe man auch Vorteile gegenüber Zivilrechtsverfahren, die aufgrund der Pandemie eingeschränkt sind. Darüber hinaus konnte man auch die anderen Geschäftsfelder des Forum weiterführen, indem man beispielsweise Mediationen online via Zoom durchgeführt habe.

Sie finden das Interview unter:
> https://giga.law/blog/2021/3/3/gigalaw-forum-interview

Das Forum finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com

Quelle: giga.law

509.COM – DREI-ZIFFERN-DOMAIN FÜR US$ 106.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte gute Zahlen, aber überwiegend Verlierer. Den höchsten Preis erzielte 509.com mit US$ 106.000,- (ca. EUR 88.718,-). Zweitbeste ist eine halb so teure Domain unter einer Länderendungen.

Die Endung .com steht wieder für den höchsten Domain-Preis Pate, doch das Kind ist ein echter Verlierer: Die Drei-Ziffern-Domain 509.com kam auf gute US$ 106.000,- (ca. EUR 88.718,-), musste aber gegenüber ihrem im Mai 2018 erzielten Preis von US$ 295.000,- (damals ca. EUR 252.137,-) massive Abstriche machen. Mit dieser Bewegung steht sie nicht allein. Zunächst folgen auf 509.com ein paar magere Preise, ehe der Abstiegskandidat celibataire.com auf runde EUR 10.000,- kommt, nachdem die Domain im April 2008 noch auf EUR 25.000,- gekommen war. Ähnlich erging es popupstore.com, die jetzt auf US$ 5.007,- (ca. EUR 4.191,-) kommt, doch noch im August 2014 US$ 12.000,- (ca. EUR 8.955,-) erzielte. Einen kleinen Lichtblick bildet dann allerdings worldx.com mit ihrem Preis von EUR 5.000,-: Im Oktober 2015 kam sie auf nur US$ 3.100,- (damals ca. EUR 2.768,-) und konnte somit ihren Preis fast verdoppeln. Gleichbleibend war der Preis von lacasadelostrucos.com mit US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-), den sie bereits im Mai 2012 erzielt hatte. Nicht gelistet sind ein paar weitere .com-Domains, die gegenüber früheren Verkäufen im vierstelligen Bereich weiter abfielen.

Ein echter Knüller ist hingegen swap.io mit US$ 50.000,- (ca. EUR 41.848,-). Die Domain vom „Britischen Territorium im Indischen Ozean“ lag im Mai 2016 bei lediglich US$ 5.100,- (damals ca. EUR 4.554,-). So glücklich erging es unverständlicherweise der spanischen antivirus.es nicht, die auf nur EUR 4.103,- kam, während sie doch im Oktober 2009 ansteckende EUR 42.500,- einbrachte. Die deutsche Endung war wieder stark präsent und erklomm mit vollautomat.de zum Preis von EUR 20.000,- den zweithöchsten Preis unter Länderendungen in dieser Woche. Ebenfalls stark war die .us-Domain ppe.us mit US$ 20.000,- (ca. EUR 16.739,-), der die indische remote.in zu US$ 12.000,- (ca. EUR 10.044,-) und die kolumbianische win.co mit US$ 11.955,- (ca. EUR 10.006,-) folgten. Es waren darüber hinaus einige Schweizer und auch österreichische Domains im Feld.

Die neuen generischen Endungen hatten lediglich die beiden Domains ox.club zu US$ 10.000,- (ca. EUR 8.370,-) und andes.tech zum Preis von US$ 3.999,- (ca. EUR 3.347,-) im Angebot. Die klassischen generischen Endungen waren diesmal deutlich besser vertreten. Den Einstieg machte architectureforhumanity.org mit US$ 10.550,- (ca. EUR 8.830,-). Ihr folgte die Vier-Zeichen-Domain cqqh.net mit US$ 9.750,- (ca. EUR 8.160,-). Alsdann verbesserte radon.org seinen Stand von US$ 2.200,- (damals ca. EUR 1.654,-) im Dezember 2010 auf jetzt US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-). Die Drei-Zeichen-Domain bgp.org konnte sich entscheidend verbessern auf US$ 4.000,- (ca. EUR 3.348,-), nachdem sie im August 2006 US$ 1.306,- ( damals ca. EUR 1.018,-) und im Dezember 2015 noch geringere US$ 1.000,- (ca. EUR 917,-) eingebracht hatte. Die Zahlen der vergangenen Domain-Handelswoche waren nicht gerade bewegend, aber ganz schlecht waren sie auch nicht.

Länderendungen
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swap.io – US$ 50.000,- (ca. EUR 41.848,-)
slice.io – US$ 4.388,- (ca. EUR 3.673,-)
inflection.io – US$ 2.488,- (ca. EUR 2.082,-)

vollautomat.de – EUR 20.000,-
digitalgreenpass.de – EUR 4.999,-
jogginghosen.de – EUR 4.165,-
service-hero.de – EUR 3.500,-
isoftware.de – EUR 3.500,-
business-id.de – EUR 3.500,-
stromladen24.de – EUR 3.500,-
vibe.de – EUR 2.900,-
littlechef.de – EUR 2.100,-
ostrom.de – EUR 2.100,-
nakedfood.de – EUR 2.000,-
mietpreise.de – EUR 2.000,-
filtertest.de – EUR 2.000,-
wuensch-dir-was.de – EUR 2.000,-

ppe.us – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.739,-)
remote.in – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.044,-)
win.co – US$ 11.955,- (ca. EUR 10.006,-)
aandelenkopen.be – EUR 9.000,-
vapejuice.co.uk – GBP 8.000,- (ca. EUR 9.311,-)
fahrzeugmarkt.ch – EUR 5.600,-
sob.fr – EUR 5.000,-
link.sg – EUR 4.888,-
haier.ch – EUR 4.720,-
manager.in – EUR 4.500,-
antivirus.es – EUR 4.103,-
sanierungsprofi.at – EUR 4.000,-
2.gd – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.347,-)
metanet.at – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.929,-)
dog.id – US$ 2.800,-
evolution.ar – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.092,-)
witness.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.092,-)
shopee.at – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.092,-)
mesoestetic.it – EUR 2.099,-
solita.nl – EUR 2.099,-
lgp.ca – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.674,-)
evolution.ae – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.674,-)
zar.in – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.674,-)

Neue Endungen
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ox.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.370,-)
andes.tech – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.347,-)

Generische Endungen
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architectureforhumanity.org – US$ 10.550,- (ca. EUR 8.830,-)
cqqh.net – US$ 9.750,- (ca. EUR 8.160,-)
radon.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-)
xcsv.net – EUR 4.999,-
infertility.org – US$ 4.250,- (ca. EUR 3.557,-)
bgp.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.348,-)
wpqs.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.264,-)
sf-nutrition.org – US$ 2.901,- (ca. EUR 2.428,-)
amg.net – US$ 2.555,- (ca. EUR 2.138,-)
doq.net – EUR 2.000,-

.com
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509.com – US$ 106.000,- (ca. EUR 88.718,-)
payzone.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.554,-)
cheapmovies.com – US$ 12.345,- (ca. EUR 10.332,-)
smartjx.com – US$ 11.554,- (ca. EUR 9.670,-)
artlex.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.207,-)
subset.com – US$ 10.502,- (ca. EUR 8.790,-)
celibataire.com – EUR 10.000,-
trustcoin.com – EUR 10.000,-
lsev.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.370,-)
rescuers.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.370,-)
releasehub.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 8.365,-)
atomq.com – EUR 9.500,-
casinobitcoin.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.533,-)
spekit.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.114,-)
gemin.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.114,-)
homepension.com – US$ 7.900,- (ca. EUR 6.612,-)
ehold.com – US$ 7.777,- (ca. EUR 6.509,-)
weestep.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.277,-)
upfarm.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.277,-)
climatology.com – US$ 7.300,- (ca. EUR 6.110,-)
gartencenter.com – EUR 7.000,-
continentale.com – US$ 6.961,- (ca. EUR 5.826,-)
roadsafety.com – US$ 6.916,- (ca. EUR 5.788,-)
skyhome.com – US$ 6.536,- (ca. EUR 5.470,-)
inspirevision.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 4.938,-)
cazzino.com – US$ 5.800,- (ca. EUR 4.854,-)
wiwix.com – US$ 5.799,- (ca. EUR 4.854,-)
cryptoexchanger.com – US$ 5.600,- (ca. EUR 4.687,-)
thedigest.com – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.394,-)
popupstore.com – US$ 5.007,- (ca. EUR 4.191,-)
geo2.com – EUR 5.000,-
worldx.com – EUR 5.000,-
lacasadelostrucos.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-)
lebike.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-)
yousic.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

BAYREUTH – @KIT-KONGRESS FEIERT 20 JAHRE @KIT EV

Der renommierte @kit-Kongress des Bayreuther Vereins @kit startet heute in seiner Heimat Bayreuth und feiert das 20-jährige Bestehen des @kit eV. @kit veranstaltet den Kongress wie immer in den vergangenen Jahren zusammen mit der Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“.

Alle Jahre findet zumindest ein Kongress des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht eV (AKIT) und der juristischen Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“ der Deutscher Fachverlag GmbH statt. Der 19. @kit-Kongress und das 9. Forum „Kommunikation & Recht“ erstrecken sich ähnlich, wie schon zuvor, über drei Tage. Geplant war der 19. @kit-Kongress vom 01. bis 03. April 2020, doch aufgrund der COVID-19 Pandemie hat sich die Veranstaltung verschoben und findet nun vom 18. bis 19. März 2021 in Bayreuth und online statt. Bevor es freilich am 18. März losgeht, gibt es am Vorabend am 17. März 2021 ab 17:00 Uhr eine Führung im Festspielhaus Bayreuth und danach um 19.00 Uhr, wie gewohnt, das Get-Together. Erst am Donnerstag, 17. März 2021, geht es richtig los mit einem Festvortrag zu 20 Jahren @kit eV von Prof. Dr. Stefan Leible (Präsident der Universität Bayreuth) und Alt-OB und Rechtsanwalt Dr. Michael Hohl. Alsdann widmet man sich unter anderem der aktuellen Urherberrechtsrechtsprechung des EuGH (Prof. Dr. Ruth Janal), dem Datenschutzrecht im Verhältnis zu agilen Arbeitsweisen (Rechtsanwalt Philipp M. Kühn) und der Frage nach dem Ende des freien Internet (Carolin Loy, BayLDA). Gegen Ende des Arbeitstages gibt es die altbekannte Podiumsdiskussion, die diesmal Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider moderiert. Der Abend gewinnt dann Form bei einem Abendessen im „Liebesbier“, gesponsort von der united-domains AG, zu deren Projekten der Domain-Newsletter und domain-recht.de zählen. Am Freitag gehts dann früh wieder los mit diversen Vorträgen bis zum frühen Nachmittag. In diesem Jahr sind auch wieder zahlreiche Referentinnen mit an Bord, so unter anderem Rechtsanwältin Dr. Diana Ettig, Susanne Barwick (Börsenverein des Deutschen Buchhandels), Katharina Winter (S. Fischer Verlage) und weitere.

Der 19. @kit-Kongress, der 20 Jahre @kit eV feiert, und das 9. Forum „Kommunikation & Recht“ finden vom 18. bis 19. März 2021 in der Universität Bayreuth, Gebäude RW I Universitätsstraße 30, 95447 Bayreuth statt. Das übliche Get-Together finden am 17. März 2021 ab 19:00 Uhr im „Liebesbier“, Andreas-Maisel-Weg 1, 95445 Bayreuth statt; vorher gibt es die Führung im Festspielhaus Bayreuth. Die Teilnahmegebühren liegen zwischen EUR 54,- und EUR 629,-, je nach Status, ob man Student ist, Vereinsmitglied oder normaler Teilnehmer.

Weitere Informationen und Anmeldung zum anstehenden Kongress unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2469

Quelle: ak-it-recht.de, eigene Recherche

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