Domain-Newsletter

Ausgabe #1056 – 25. Februar 2021

Themen: ICANN – Stellvertreterkrieg um Afilias-Übernahme | Google-SEO – geparkte Domains erholen sich | TLDs – Neues von .eu, .iveco und .org | gea.ltd – GEA-Group gewinnt im 2. Anlauf | handelsregister.nu – Bares für falsche Auskunft | christmas.com – Weihnachtliches zu US$ 3.15 Mio. | WIPO – Online-Seminar zum .CH-Domain-Gesuch

ICANN – STELLVERTRETERKRIEG UM AFILIAS-ÜBERNAHME

Die Übernahme von Afilias durch den Finanzinvestor Ethos Capital hat ein schiedsgerichtliches Nachspiel: der nTLD-Investor Domain Venture Partners PCC Limited und seine Tochergesellschaft DotHotel Limited haben ein „Request for Reconsideration“ beantragt, um ICANN zur Offenlegung der internen Prüfung zu zwingen.

Ende des Jahres 2020 hatte Donuts Inc., mit rund 240 verwalteten Domain-Endungen die größte nTLD-Registry der Welt, mitgeteilt, die .info-Verwalterin Afilias Inc. zu einem öffentlich bisher unbekannten Kaufpreis übernommen zu haben. Nicht Teil der Transaktion ist das Registrar-Geschäft von Afilias (darunter 101domain.com), ebenso wenig der Bereich mobile Software und die Rechte an der Bewerbung um .web. Allerdings übernimmt Donuts die rund 20 Millionen von Afilias verwalteten Domains und katapultierte sich somit auch in dieser Kategorie in eine neue Liga. Ungewöhnlich war, dass das ICANN-Board seine formal notwendige Zustimmung am 17. Dezember 2020 erteilen wollte, dann jedoch kurzfristig mitteilte, keine Entscheidung getroffen zu haben. Dennoch gab Afilias am 29. Dezember 2020 bekannt, dass die Übernahme abgeschlossen sei. Am 05. Januar 2021 folgte lediglich noch eine kurze Anmerkung von ICANN: „The Chair stated that the Afilias change of control approval request has been discussed by the Board, and that the ICANN President and CEO, or his designee(s), has the support of the Board to move forward on the request.“

Mit dieser Erklärung möchte sich Domain Venture Partners aber nicht zufrieden geben, und hat deshalb am 04. Februar 2020 ein 14-seitiges „Request for Reconsideration“ eingereicht. Darin verlangt Domain Venture Partners unter anderem eine ausführliche Begründung für die Zustimmung zur Übernahme einschließlich der zu Grunde liegenden Informationen und Erwägungen. Außerdem verlangt man von ICANN, Regelungen zu erarbeiten und zu veröffentlichen, aufgrund welcher Kriterien ICANN der Übernahme zustimmt oder sie ablehnt. Vor allem aber geht es Domain Venture Partners mit diesem Verfahren um eines: die neue Endung .hotel. Mit der Übernahme von Afilias hat Donuts die Kontrolle über zwei der ursprünglich sieben Bewerbungen, darunter jene der Hotel Top-Level-Domain S.a.r.l (HTLD), die als beschränkt registrierbare Community-Endung schon auf dem Weg zur Delegierung schien, bis das Schiedsgericht des International Centre For Dispute Resolution unter anderem auf Betreiben von Domain Ventures Partners am 07. August 2020 eine Entscheidung im „Independent Review Process“-Verfahren (IRP) erließ, die ICANN bis auf weiteres dazu verpflichtet, den Status Quo des Bewerbungsverfahrens aufrechtzuerhalten und damit sowohl von einer Unterzeichnung des Registry-Vertrages als auch von einer Delegierung abzusehen.

Erklärtes Ziel von Domain Venture Partners ist es daher, über das „Request for Reconsideration“ die Bewerbung von HTLD um .hotel zu verhindern. Dann könnten die übrigen Bewerber entweder im Rahmen einer privaten Auktion oder einer „auction of last resort“ wieder über das Schicksal von .hotel entscheiden. Dass man auch den Afilias-Deal von Donuts verhindern möchte oder verhindern wird, ist daher unwahrscheinlich. All zu hoch sind die Chancen ohnehin nicht – ein „Request for Reconsideration“ hatte bisher noch selten Erfolg.

Das „Request for Reconsideration“ von Domain Venture Partners finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2450

Quelle: icann.org

GOOGLE-SEO – GEPARKTE DOMAINS ERHOLEN SICH

Sind geparkte Domain-Namen mit Makeln im Suchmaschinen-Ranking behaftet? Der Suchmaschinenbetreiber Google hat zu dieser Frage öffentlich Stellung genommen und damit ein weiteres Geheimnis seiner legendären Suchalgorithmen gelüftet.

Hinter allen Suchmaschinen stecken so genannte Algorithmen, also mathematisch formulierte Lösungswege für vorher definierte Aufgaben. Die Suchalgorithmen von Google, der weltweit beliebtesten Suchmaschine, bestehen dabei aus komplexen Formeln, die Hunderte von Variablen umfassen. Der wohl bekannteste Algorithmus ist der PageRank; je mehr externe Links auf eine Website verweisen, desto bedeutender stuft sie der Google-Algorithmus ein und desto höher platzierte er sie im Ranking. Doch dieser Algorithmus ist nicht statisch, sondern wird ständig überarbeitet und angepasst; mehrere tausend kleinere und größere Änderungen binnen eines Jahres sind nicht ungewöhnlich. Domain-Inhaber und Webseitenbetreiber müssen sich daher immer wieder der Herausforderung stellen, dafür zu sorgen, dass ihre Angebote für die Internetnutzer sichtbar werden und bleiben. Durch Suchmaschinenoptimierung (englisch: „search engine optimization“ oder kurz SEO) lässt sich das erreichen.

John Mueller, Webmaster Trends Analyst bei Google, hat aktuell nun zu der Frage Stellung genommen, ob die Aktivierung einer vormals geparkten Domain mit Nachteilen im Google-Ranking verbunden ist. Diese Frage spielt beispielsweise beim Kauf einer Domain eine Rolle, wenn diese lange Zeit geparkt war und erstmals wieder durch Verknüpfung mit einer Website zum Leben erweckt wird. Und Mueller hat sie bejaht; wer Inhalte zu einer Website unter einer vormals geparkten Domain bewegt, muss zumindest vorübergehend mit Folgen rechnen. „I’ve seen it happen for maybe a week or two, maybe up to three weeks, where it’s just our systems assume that this is still a parked site and essentially treat the new content that is there as being parked as well“, so Mueller. Der Effekt ist jedoch nicht von Dauer: der Google-Algorithmus lernt nach einigen Wochen, dass die geparkte Domain wieder mit aktiven Inhalten verknüpft ist.

Dagegen hat Mueller erst vor wenigen Wochen klargestellt, dass Domain-Namen unter einer neuen Endung keinerlei SEO-Vorteile haben: „So we treat all of the New Top-level Domains like any other generic top-level domain. So there is no kind of additional value to having keywords in the top-level domain. There’s no additional value in having city names or country names in the top-level domain.“, zitierte ihn unter anderem das Magazin searchenginejournal.com. Wer eine Domain finde, die passend sei, solle sie langfristig behalten. Wichtiger ist für Google, dass nachhaltig nützliche Inhalte veröffentlicht werden. Und davon profitieren am Ende alle Nutzer.

Quelle: searchenginejournal.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .IVECO UND .ORG

Arrivederci .iveco: mit der Marken-Endung des Nutzfahrzeugherstellers verschwindet erneut eine .brand aus dem Netz. Derweil zeigt sich .eu gegenüber den Briten großzügig, während.org an der Sicherheit arbeitet – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Registry EURid räumt Domain-Inhabern mit Sitz in Großbritannien (und Gibraltar) eine zusätzliche dreimonatige Schonfrist ein. Am 01. Januar 2021 rutschten über 81.000 dieser .eu-Domains in den Status „suspended“; er verhindert, dass die Domain zum Aufruf einer Website oder in einer eMail-Adresse genutzt werden kann. Allerdings bleibt den Domain-Inhabern noch etwas Zeit, den Nachweis ihrer unveränderten Registrierungsberechtigung zu erbringen, um die .eu-Domain zu behalten. Dieser Zeitraum endete bisher am 31. März 2021; nun hat ihn EURid bis 30. Juni 2021 verlängert. Bleibt der Nachweis aus, landet die .eu-Domain ab dem 01. Juli 2021 im Status „withdrawn“; ab dann ist die Domain nicht mehr reaktivierbar. Ab 2022 werden die Domains mit dem Status „withdrawn“ zur erneuten Registrierung verfügbar.

Der traditionsreiche italienische Nutzfahrzeughersteller Iveco trennt sich von seiner Marken-Endung .iveco: mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 kündigte die Verwalterin CNH Industrial N.V. den Registry-Vertrag mit ICANN. Die Kündigung reiht sich ein in die Masse von Vertragsbeendigungen bei .brands; sie ist gestützt auf Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements (RA), die eine jederzeitige ordentliche Kündigung bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Mit Ausnahme der obligatorischen Domain nic.iveco verzeichnete die Endung keine weiteren in Benutzung befindlichen Domains. Insgesamt ist es die 89. Marken-Endung, die sich aus dem Domain Name System verabschiedet. Allerdings verbleibt zumindest CNH Industrial, einem börsennotierten Industriekonzern, mit .case eine weitere Top Level Domain. Dort ist bisher aber auch nur die Domain nic.case registriert.

Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) verbessert die Sicherheit des eigenen Namensraumes und hat dazu das „DNS Abuse Institute“ gegründet. Das Institut soll sich mit der Bekämpfung von Missbrauchspraktiken des Domain Name Systems (DNS) durch „malware, botnets, phishing, pharming, and spam“ beschäftigen. Geplant sind Forschung, die Erarbeitung von Empfehlungen für die Praxis, die Teilung von gesammelten Daten und die Programmierung von Werkzeugen, die DNS-Missbrauch identifizieren und berichten sollen. Direktor ist Graeme Bunton, zuletzt Head of Policy beim Registrar Tucows. „DNS Abuse continues to be a significant challenge, so addressing this issue is more important now than ever.“, so Bunton. Die erste öffentliche Veranstaltung namens „State of DNS Abuse: Trends from the last three years and current landscape“ findet am 16. März 2021 von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr (UTC) statt.

Weitere Informationen zum „DNS Abuse Institute“ unter .org finden Sie unter:
> https://dnsabuseinstitute.org

Quelle: eurid.eu, icann.org, thenew.org

GEA.LTD – GEA-GROUP GEWINNT IM 2. ANLAUF

Im Oktober 2020 berichteten wir vom Streit der deutschen GEA Group AG um die Domain gea.ltd, bei dem sie unterlag, weil dem türkischen Inhaber der Domain keine Bösgläubigkeit nachzuweisen war. Doch kaum war das UDRP-Verfahren vor der WIPO beendet, verlinkte der Gegner gea.ltd auf ein kommerzielles Angebot.

Die GEA Group AG ist einer der größten Systemanbieter für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie und andere Branchen, und bietet unter anderem Kühlvorrichtungen an. Sie ist seit 1906 unter dem Namen GEA tätig, Inhaberin zahlreicher Marken und nutzt zahlreiche Domains, wie gea.com, gea.app oder gea.group. Sie sah ihre Rechte durch die Domain gea.ltd verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO, das sie im September 2020 verlor. Dem türkischen Domain-Inhaber Bilal Yrtck konnte keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden, da er in einer eMail erklärte hatte, er vertrete die „Golden Eurasia Limited“, die Finanzberatung und dergleichen anbiete, und er habe nichts von der GEA Group AG und ihren Marken gewusst. Die Erklärung des Gegners, von der Marke nichts gewusst zu haben, sah der damalige Panelist Blackmer als nachvollziehbar an. Darüber hinaus gab es keine Anhaltspunkte, wonach Yrtck die Domain für betrügerische eMails oder dergleichen nutze.

Kaum war das Verfahren beendet, leitete gea.ltd auf das Angebot climask.com.tr weiter, auf dem besondere Filter für Klimaanlagen angeboten werden. Die GEA Group nahm das zum Anlass, erneut ein UDRP-Verfahren in die Wege zu leiten. Diesmal stützte sie sich deutlicher auf ihre Kompetenzen im Kühlbereich und verwies auch auf ihre „Cooling Club“-Events, bei denen sie unter anderem Gebäudeplaner und Leute aus der Kühlungs- und Klimaanlagenindustrie zusammenführe. Sie fand zudem einen Lebenslauf des Gegners, aus dem sich ergibt, dass er 2012 Haushaltsklimageräte auf dem türkischen Markt eingeführt habe, und sein dafür verantwortliches Familienunternehmen eine bekannte Marke auf dem Feld der türkischen Agrarindustrie sei. Der Gegner Bilal Yrtck trat der neuen Beschwerde wieder nicht ordentlich entgegen, sandte aber eine eMail, in der er unter anderem erklärte, die aktuelle Weiterleitung bestehe, damit unter gea.ltd keine 404-Fehlerseite erscheine, bis die ordentliche Website fertig entwickelt ist. Der unter climask.com.tr angebotene Filter für Klimaanlagen sei das neueste Produkt der von ihm gegründeten Golden Euroasia Limited, doch werde das Unternehmen, das Investitionsberatung und Immobilien anbietet und dafür bekannt ist, nie für Kühlsysteme bekannt werden. Als UDRP-Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian bestimmt.

Lothian prüfte die Angelegenheit intensiv und gab der Beschwerdeführerin recht, da der Gegner unter anderem zum wiederholten Male keine ordentlichen Angaben und Nachweise zu einem Unternehmen machte, und seine Argumente im Lichte des neuen Sachverhalts fadenscheinig seien (WIPO-Case No. D2020-3184). Zunächst prüfte Lothian aber, ob die erneute Beschwerde berechtigt ist. Mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Änderung der Inhalte unter der Domain gea.ltd durch die Weiterleitung auf climask.com.tr lägen auf den ersten Blick neue Anhaltspunkte vor, die zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens nicht verfügbar waren. Unter diesen Umständen nahm Lothian die neu eingereichte Beschwerde zur Entscheidung an. Als nächstes bestätigte er die Ähnlichkeit der Domain gea.ltd des Gegners mit der Marke der Beschwerdeführerin.

Auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anscheinsbeweis, dass der Gegner nicht berechtigt sei, die Domain zu nutzen, entgegnete dieser diesmal. Er wies darauf hin, dass die Golden Euroasia Limited die besonderen Klimaanlagenfilter bereits im Jahr 2015 auf den Markt gebracht habe, und belegte das mit Marketing- und Zertifizierungsunterlagen. Lothian stellte allerdings fest, dass weder das Unternehmen Golden Euroasia Limited noch die vorgelegten Unterlagen noch die Webseiten des Gegners die Abkürzung „GEA“ aufweisen. Nichts weise darauf hin, dass die Unternehmung des Gegners unter der Abkürzung „GEA“ bekannt sei. Es werde aus dem gegnerischen Vortrag auch nicht sichtbar, inwieweit die Finanz- und Beratungsdienstleistungen betrieben werden und in Zusammenhang mit der Domain gea.ltd stehen. Aus diesen und weiteren Gründen bewertete Lothian die Nutzung der Domain nicht als ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen, und bestätigte den Vortrag der Beschwerdeführerin.

Schließlich stand noch die Frage einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain im Raum. Ein wesentlicher Punkt für die vorangegangene, abweisende Entscheidung waren die Aspekte, dass die Marke und das Geschäft der Beschwerdeführerin sich nicht an Verbraucher richtet, und die Beweise nicht dafür sprachen, dass der Gegner in einem konkurrierenden Geschäftszweig tätig ist, sondern in den Bereichen Beratung und Finanzdienstleistungen, weshalb seine Unkenntnis hinsichtlich der Marke für den früheren Entscheider nachvollziehbar war. Mit den jetzt vorgelegten neuen Fakten der Weiterleitung auf das Angebot climask.com.tr und dem Wissen, dass der Gegner im Rahmen des Familienunternehmens für den Import von Klimaanlagen in die Türkei verantwortlich war, sprach einiges dafür, dass er die Marke der Beschwerdeführerin doch zu einem früheren Zeitpunkt kannte und deshalb die Domain gea.ltd registriert habe. Das frühere Wissen um die Marke alleine reiche aber nicht aus, die Bösgläubigkeit festzustellen. Hinweise auf die Absicht hinter der Registrierung könnten sich aber aus der Nutzung der Domain ergeben. Hier kam Lothian nochmals zurück auf „GEA“ als Abkürzung für „Golden Euroasia Limited“, die der Gegner als Begründung für die Wahl der Domain angab. Es gäbe aber keine Hinweis darauf, dass die Abkürzung für die seit neun Jahren existierende Unternehmung des Gegners je benutzt wurde und sie darunter bekannt ist. Erst im August 2020 kam die Abkürzung für das Unternehmen auf, zu einem Zeitpunkt, als das neue Produkt „Climask“ wahrscheinlich sich in der Entwicklung befand oder vom Gegner angedacht war. Weder jetzt noch im früheren Verfahren war der Gegner in der Lage, die behaupteten Aktivitäten seines Unternehmens angemessenen klar oder konsistent nachzuweisen. Aufgrund des früheren Verfahrens musste dem Gegner klar gewesen sein, jetzt mehr Informationen oder Nachweise vorbringen zu müssen. Da er diese nicht brachte, schaute sich Lothian die vorhandenen Erklärungen des Gegners genau an und kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht geeignet sind, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin auszuhebeln. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Verlinkung der streitigen Domain auf climask.com.tr besser sei als die bereits vorhandene, rudimentäre Seite unter gea.ltd, und diese Weiterleitung mit dem Verhindern einer 404-Fehlermeldung (page not found) zu erklären. Der entdeckte Lebensverlauf mit dem Eintrag, der den Gegner mit Kühlgeräten und einer bekannten Agrarmarke in Zusammenhang bringt, sprächen ebenfalls gegen ihn. Lothian schloß daraus, dass die Nutzung der Domain gea.ltd zur Bewerbung der Klimaanlagenfilter nach der ersten UDRP-Entscheidung Beweise dafür liefert, dass die Domain bereits bösgläubig registriert und dann eben auch entsprechend genutzt wurde. Aus diesen Gründen gab er der Beschwerde der Beschwerdeführerin statt und entschied auf Transfer der Domain gea.ltd auf die GEA Group AG.

Die Entscheidung zeigt erfreulicher Weise, dass sich ein zweiter Anlauf bei UDRP-Verfahren lohnt, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind: indem sich die Faktenlage geändert hat und sich so ein Fehlverhalten des Gegners manifestiert.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain gea.tld finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2451

Die Besprechung der früheren WIPO-Entscheidung über gea.ltd finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2452

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

HANDELSREGISTER.NU – BARES FÜR FALSCHE AUSKUNFT

Einen besonders klaren Fall von Cybersquatting legte die Kamer Van Koophandel (Handelskammer) der Niederlande in einem UDRP-Verfahren vor. Ein Niederländer hatte sich die Niue-Domain handelsregister.nu registriert und darunter vermeintliche Handelsregistereinträge gegen Bares angeboten.

Die niederländische Kamer Van Koophandel (Handelskammer) ist Inhaberin der 2016 eingetragenen Benelux-Marke „handelsregis ter.nl“ und sah ihre Marke durch die im August 2020 registrierte Domain handelsregister.nu verletzt. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug unter anderem vor, der Inhaber der Domain, seinerseits Niederländer, täusche Internetnutzern vor, er sei das niederländische Handelsregister. Er biete auf seinem Angebot die Möglichkeit, sich gegen Entgelt anzumelden und suggeriere so eine ordentliche Anmeldung beim niederländischen Handelsregister. Eine solche finde jedoch nicht statt. Tatsächlich sei eine für Unternehmen notwendige Anmeldung beim niederländischen Handelsregister alleine beim Handelsregister selbst möglich. Er nutze die Domain, um aus der Reputation der Handelskammer Kapital zu schlagen, indem er Dritte irreleite. Über die Website des Gegners würden auch Handelsregisterauszüge angeboten, doch sei man selbst der einzige Anbieter, der offizielle Auszüge aus dem Handelsregister bieten könne. Die damit einhergehenden Irreführungen Dritter hätten sich schon in Form von Beschwerden an die Handelskammer gezeigt. Entrepreneure hätten sich darüber beklagt, dass sie meinten, sich beim Handelsregister über handelsregister.nu angemeldet oder die Anmeldegebühren bereits aufgrund der Zahlung über das Angebot des Gegners geleistet zu haben. Der Gegner nahm zu der Sache keine Stellung. Der niederländische Jurist und Rechtsberater Wolter Wefers Bettink wurde als Entscheider benannt.

Bettink bestätigte kurz und bündig die Beschwerde der niederländischen Kamer Van Koophandel (WIPO-Case No. DNU2020-0005). Die Marke der Handelskammer, handelregister.nl, umfasse zwar auch die eigentlich technische Bezeichnung „.nl“. Das aber ändere nichts daran, dass der Begriff „handelsregister“ die Marke dominiere. Die Länderendung .nu hingegen sei im Hinblick auf ihre ausschließlich technische Bedeutung typischerweise unbeachtlich. Wie auch immer, auch wenn man die Endung .nu in den Vergleich von Marke und Domain mitberücksichtige, bestünde der Unterschied lediglich in einem Buchstaben. Im Hinblick darauf bestätigte Bettink die Verwechslungsfähigkeit von Domain und Marke.

Da der Gegner auf die Beschwerde nicht reagiert hatte, konnte sich Bettink alleine am Vortrag der Beschwerdeführerin bei der Bewertung eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Nutzung der Marke durch den Gegner orientieren. Bettink stellte fest, dass die Beschwerdeführerin dem Gegner die Nutzung der Marke nicht erlaubt habe, er darunter nicht bekannt sei und selbst keine Markenrechte erworben habe, weshalb er auch nicht berechtigt sei, die Marke in der Domain handelsregister.nu zu nutzen. Schließlich prüfte er noch die Bösgläubigkeit des Gegners, die er ebenfalls bestätigte. Dafür, dass der Gegner die Domain registriert habe, um aus der Marke der Beschwerdeführerin Kapital zu schlagen, sprächen folgende Gesichtspunkte: die Beschwerdeführerin ist die zuständige niederländische Institution, das Handelsregister zu führen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Niederländische Unternehmen müssen sich zum Handelsregister anmelden; der Gegner habe die Domain handelsregister.nu registriert, um eine Verbindung zum niederländischen Handelsregister vorzutäuschen, die gar nicht besteht; auf der Webseite unter der Domain bietet er gegen Bezahlung die Registrierung von Unternehmen unter der falschen Angabe an, diese würden beim ordentlichen Handelsregister eingetragen; die Webseite gibt keinen Hinweis, dass sie nicht offiziell mit dem Handelsregisters verbunden ist; die Beschwerdeführerin hat bereits zahlreiche Beschwerden wegen des Angebots unter der Website des Gegners erhalten. Unter diesen Voraussetzungen lag aus Bettinks Sicht Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vor. Alle Voraussetzungen der UDRP waren damit erfüllt, weshalb Bettink der Beschwerde statt gab und auf Übertragung der Domain handelsregister.nu auf die Beschwerdeführerin entschied.

So klar die Sach- und Rechtslage in diesem Falle liegt, ist es durchaus überraschend, dass in einer Beschwerde der niederländischen Kamer Van Koophandel ein niederländischer Entscheider aufgerufen wird.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain handelsregister.nu finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2453

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CHRISTMAS.COM – WEIHNACHTLICHES ZU US$ 3.15 MIO.

Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte uns mit christmas.com zum Festpreis von US$ 3.150.000,- (ca. EUR 2.625.000,-). Darüber hinaus bot .com auch so noch einiges.

Eine solch hochpreisige Domain wie christmas.com mit frohen US$ 3.150.000,- (ca. EUR 2.625.000,-) gab es offiziell im ganzen Vorjahr nicht. Dabei wurde der jetzt bekannt gewordene Verkauf vom Domain-Broker Mark Thomas bereits im November 2020 abgeschlossen. Der Käufer entschied sich, nach einem vierjährigen Leasing der Domain, seine Kaufoption wahrzunehmen und verkauft nun weiter fleißig Weihnachts- und andere (zur Zeit auch Oster-) Artikel über die Domain. Einen ebenfalls sehr guten Preis erzielte triple.com mit US$ 220.000,- (ca. EUR 183.333,-), was eine mehr als vierfache Steigerung des Preises vom Juni 2007 darstellt, als sie US$ 48.000,- (ca. EUR 36.085,-) gekostet hatte. Weiter ging es mit explanation.com zum Preis von US$ 70.000,- (ca. EUR 58.333,-). Besondere Erwähnung verdient gymequipment.com mit US$ 18.000,- (ca. EUR 15.000,-), die gegenüber April 2018 eine deutliche Verbesserung verzeichnet: seinerzeit kostete sie US$ 10.655,- (ca. EUR 8.260,-).

Die Länderendungen waren nicht gerade stark besetzt, aber .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) sticht mit polly .io zu US$ 28.888,- (ca. EUR 24.073,-) an erster Position hervor. Ihr folgt mit deutlichem Abstand die deutsche Domain jefe.de, die EUR 7.000,- erzielte. An dritter Stelle positioniert sich die pakistanische Domain visiondirect.pk mit US$ 7.999,- (ca. EUR 6.666,-). Interessant ist die – leider nur geparkte – buch.cc zu EUR 5.000,-, wie auch die nicht angeschlossene portugiesische perfume.pt, die auch EUR 5.000,- erzielte. Zum gleichen Preis gibts noch die britischen panettone.co.uk für EUR 5.000,-, unter der leider auch nicht das zu finden ist, was sie verspricht. Darüber hinaus sind diesmal drei weitere britische Domains zu verzeichnen, sowie diverse .eu-, .ch- und .cn-Domains.

Bei den neuen generischen Endungen setzt sich preislich dieses Mal speak.app mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-) durch. Doch wirklich zahlreich ist DotClub besetzt, mit unter anderem se.club zu US$ 5.500,- (ca. EUR 4.583,-), dem nicht gerade erfolgreichen billionaires.club zu US$ 3.800,- (ca. EUR 3.167,-) und dem definitiv ins Minus gehenden smile.club zu US$ 3.800,- (ca. EUR 3.167,-): im März 2016 stand er noch mit US$ 5.016,50 (ca. EUR 4.619,-) fröhlicher da. Die klassischen generischen Endungen waren lediglich von xu.net mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-) und adlink.net mit US$ 2.678,- (ca. EUR 2.232,-) vertreten. Dank des Bekanntwerdens des Millionen-Deals christmas.com vom November 2020 war die vergangene Domain-Handelswoche herausragend.

Länderendungen
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polly.io – US$ 28.888,- (ca. EUR 24.073,-)
kickoff.io – US$ 2.699,- (ca. EUR 2.249,-)

jefe.de – EUR 7.000,-
artex.de – EUR 5.950,-
mi6.de – EUR 4.800,-
unipac.de – EUR 3.500,-
obelus.de – EUR 2.888,-
tierkind.de – EUR 2.500,-
carworx.de – EUR 2.000,-

visiondirect.pk – US$ 7.999,- (ca. EUR 6.666,-)
buch.cc – EUR 5.000,-
panettone.co.uk – EUR 5.000,-
perfume.pt – EUR 5.000,-
d-s.se – EUR 4.656,-
union.ai – US$ 4.499,- (ca. EUR 3.749,-)
amplify.eu – EUR 3.599,-
freecell.ch – EUR 2.888,-
servant.ch – EUR 2.888,-
workable.eu – EUR 2.650,-
chuli.cn – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.500,-)
oda.at – EUR 2.500,-
tiv.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.500,-)
myra.eu – EUR 2.499,-
triggerpoint.eu – EUR 2.499,-
helium.in – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.750,-)
ltom.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
slot.uk – US$ 2.368,- (ca. EUR 1.973,-)
cityfinancial.co.uk – US$ 1.671,- (ca. EUR 1.393,-)
fundstrategy.co.uk – US$ 1.588,- (ca. EUR 1.323,-)
emeritus.in – US$ 1.380,- (ca. EUR 1.150,-)
blackmold.ca – US$ 1.380,- (ca. EUR 1.150,-)
monitors.us – US$ 1.188,- (ca. EUR 990,-)

Neue Endungen
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speak.app – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
se.club – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.583,-)
billionaires.club – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.167,-)
smile.club – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.167,-)
coaches.club – US$ 3.784,- (ca. EUR 3.153,-)
napoleon.xyz – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.079,-)
4×4.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
cosmic.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
experience.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
infinity.club – US$ 1.901,- (ca. EUR 1.584,-)
raw.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.525,-)
tag.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.525,-)

Generische Endungen
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xu.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
adlink.net – US$ 2.678,- (ca. EUR 2.232,-)

.com
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christmas.com – US$ 3.150.000,- (ca. EUR 2.625.000,-)
triple.com – US$ 220.000,- (ca. EUR 183.333,-)
explanation.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 58.333,-)
apartmentsnearme.com – US$ 25.111,- (ca. EUR 20.926,-)
doctorsnearme.com – US$ 21.407,- (ca. EUR 17.839,-)
gymequipment.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.000,-)
lygon.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.000,-)
tradevision.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.917,-)
send360.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.083,-)
hniglobal.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.667,-)
tripmatrix.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 6.417,-)
fly3d.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.833,-)
doggywood.com – EUR 5.800,-
pastafresh.com – EUR 5.500,-
bullorbear.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.417,-)
refapp.com – US$ 6.449,- (ca. EUR 5.374,-)
regspot.com – US$ 5.940,- (ca. EUR 4.950,-)
greenhalo.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 4.917,-)
toetruck.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.583,-)
abroadcast.com – US$ 5.010,- (ca. EUR 4.175,-)
caropolis.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
userface.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WIPO – ONLINE-SEMINAR ZUM .CH-DOMAIN-GESUCH

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) lädt Ende März 2021 zum Webinar „WIPO Streitbeilegungsverfahren für die Domain .CH ccTLD“. Die Online-Veranstaltung findet gestaffelt auf Englisch und Deutsch statt.

Beide je halbstündige Seminare finden am Freitag, den 26. März 2021 statt. Die englischsprachige Variante startet um 10:00 Uhr, die deutsche um 11:00 Uhr. Teilnehmer dieser recht kurzen Webinare lernen die Grundlagen des „.CH-Domain-Gesuchs“ gegen Cybersquatter kennen. Es werden die Hauptmerkmale des .CH-Verfahrens mit denen des normalen UDRP-Verfahrens verglichen, und die wichtigsten Vorteile des „.CH-Domain-Gesuchs“ vor der WIPO im Vergleich zu einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten dargestellt.

Das Webinar „WIPO Domain Name Dispute Resolution Services for the .CH ccTLD“ findet am 26. März 2021 ab 10:00 Uhr statt. Die deutsche Variante „WIPO Streitbeilegungsverfahren für die Domain .CH ccTLD“ des Webinars findet am 26. März 2021 ab 11:00 Uhr statt. Nach Registrierung erhält man eine Bestätigungs-eMail mit Informationen wie man den Webinaren beitreten kann.

Weitere Informationen und Anmeldung für die deutsche Variante unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2454

und für die englischsprachige Variante unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2455

Quelle: wipo.int

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