Domain-Newsletter

Ausgabe #1054 – 11. Februar 2021

Themen: WIPO – Zahl der UDRP-Verfahren steigt auch 2020 | Statistik – Januar 2021 mit starkem Start | TLDs – Neues von .fr, .il und .spa | OLG Köln – irreführende Tests unter test.net | Rick Schwartz – ich verkaufe keine Domains! | zag.com – auf Zack für US$ 450.000,- | Hybrid – 8. Deutscher IT-Rechtstag im April 2021

WIPO – ZAHL DER UDRP-VERFAHREN STEIGT AUCH 2020

Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) vor der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) hat auch im Jahr 2020 einen Rekordwert erreicht. Das berichtet der Domain-Spezialist Doug Isenberg, eine offizielle Bestätigung steht aber noch aus.

Wie Isenberg in seinem Blog berichtet, stieg die Gesamtzahl aller UDRP-spezifischen Streitigkeiten bei der WIPO Im Jahr 2020 auf 4.204 an. Im Jahr 2019 waren es „nur“ 3.693. Der Anstieg von umgerechnet 13,8 Prozent fällt damit deutlich steiler aus als 2019; damals lag der Zuwachs bei 8,6 Prozent. Die Zahl der UDRP-Verfahren steigt damit seit 2013 beständig an, 2009 waren es letztmalig weniger als 2.500. Für Isenberg ist dabei das so genannte „filing“ maßgeblich, also die Einreichung einer Beschwerdeschrift, nicht die Anzahl der ergangenen Entscheidungen. Beschränkt auf das vierte Quartal 2020 hat Isenberg insgesamt 1.281 Entscheidungen ermittelt, die sich um 2.100 Domain-Namen drehten. In zwei Verfahren wurde um gleich 81 Domains gestritten, eingeleitet vom US-amerikanischen Lebensversicherungs- und Altersvorsorgeunternehmen John Hancock und dem Casino-Betreiber Dareos. UDRP-Verfahren um mehrere Domains bleiben aber vergleichsweise selten; in 86 Prozent der Verfahren wurde um nur eine Domain gestritten.

Für Markeninhaber bleibt das UDRP-Verfahren eine sichere Bank. In 93,98 Prozent der Verfahren im vierten Quartal 2020 lautete die Entscheidung des Panels auf Transfer, verloren gingen nur 4,99 Prozent der Verfahren. Beim Rest von 1,03 Prozent urteilte das Panel auf „cancellation“ der Domain; auch diesen Antrag können Markeninhaber im UDRP-Verfahren stellen. Gestritten wurde in 1.634 Verfahren um .com-Domains; andere Domain-Endungen wie .net und .org spielten nur eine untergeordnete Rolle. Bei den nTLDs fielen .online, .xyz und .top mit einer hohen Anzahl an Streitigkeiten unangenehm auf, was allerdings wie bei .com mit der vergleichsweise hohen Zahl registrierter Domain-Namen korrespondiert. Bei den ccTLDs dominiert die kolumbianische Endung .co mit 35 Streitverfahren, was nicht von ungefähr kommt; die Ähnlichkeit mit .com zieht Cybersquatter schon seit vielen Jahren magisch an.

Als Grund für den Anstieg der Verfahren hat Isenberg vor allem die Corona-Pandemie ausgemacht, die Cybersquattern neue Möglichkeiten eröffnet hat. Vor allem die Begriffe „covid“, „coronavirus“ und „vaccine“ kamen verstärkt vor. Aber auch die Datenschutzgrundverordnung macht es Rechtsverletzern leichter, ihrem Handwerk nachzugehen, da die Daten des Domain-Inhabers nicht mehr binnen weniger Sekunden im WHOIS recherchiert werden können. Letztlich spiegelt die wachsende Zahl der Streitigkeiten auch die wachsende Anzahl an registrierten Domain-Namen wieder; allein .com legte 2020 um knapp 6,4 Mio. Domains zu. Schließlich könnte sich eine steigende Zahl von Markeninhabern dafür entschieden haben, überhaupt ein UDRP-Verfahren zu führen, und etwaige Rechtsverstöße nicht klaglos zu akzeptieren.

Die Mitteilung von Doug Isenberg finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2440

Quelle: giga.law, eigene Recherche

STATISTIK – JANUAR 2021 MIT STARKEM START

Neues Jahr, alte Tendenzen: auch im Januar 2021 setzt .com seinen Höhenflug fort und gewinnt über 600.000 Domains hinzu. Derweil häufen sich die ersten Jahresrückblicke, die im Angesicht der Pandemie durchweg erfreulich ausfallen.

Die grosse Linie gibt das Council of European National Top Level Domain Registries (CENTR) vor, dessen Bericht für das 3. Quartal 2020 wir Ihnen noch schuldig sind. Dort hat man für .com einen globalen Marktanteil von 47 Prozent ermittelt; weitere 33 Prozent verteilen sich auf 243 Länderendungen, und der Rest von 20 Prozent auf alle anderen Endungen. Bei den nTLDs hat CENTR eine besondere Nachfrage nach .cam, .bar und .page festgestellt, ohne aber Zahlen zu nennen; bei den ccTLDs waren .ar (Argentinien), .py (Paraguay) und .lk (Sri Lanka) besonders gefragt. Diese Entwicklungen können wir auch anhand der Zahlen für Januar 2021 bestätigen, in dem wieder einmal .com besonders gefragt war und um über 600.000 Domains zulegen konnte. Aber auch die Länderendung .de schlug sich wacker, und baute ihre Registrierungszahl um genau 46.049 Domains aus. Der Marke von unter vier Mio. Domains rückt derweil .info näher; nurmehr etwas über 63.000 Domains hat man gut.

Aus Brüssel meldet die .eu-Registry EURid, dass der „Progress-Report“ für das 4. Quartal 2020 vorliegt. Demnach schloss .eu das Jahr 2020 mit offiziell bestätigten 3.684.984 Domains, ein Plus von 108.682 Domains gegenüber dem Vorquartal. Darin enthalten sind 41.647 IDNs, also .eu-Domains mit Sonderzeichen. Die durchschnittliche „renewal quote“ lag im letzten Quartal des Jahres 2020 bei 81,7 Prozent. Besonders gefragt war .eu im Jahr 2020 übrigens in Portugal; dort lag der Zuwachs bei 116 Prozent. Zum Vergleich: in Deutschland legte .eu im Jahr 2020 um 1,8 Prozent zu. Das Minus von 48,5 Prozent für .eu im Vereinigten Königreich ist dem Brexit geschuldet. Am beliebtesten ist .eu weiterhin in Deutschland, gefolgt von den Niederlanden, Italien und Österreich.

Zu den Profiteuren der Corona-Krise zählt sich .ee, die Länderendung von Estland. Nach Angaben der Estonian Internet Foundation ist die Anzahl der Registrierungen im Jahr 2020 durch die Decke geschossen. Am stärksten war das Wachstum im April 2020, mit einem Plus von 34,3 Prozent gegenüber April 2019. Auch der Oktober war mit einem Plus von 20,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr stark. Im Durchschnitt lag das Wachstum bei 13 Prozent im Monat, so dass .ee aktuell bei rund 137.000 registrierten Domains liegt. Ein Wachstum von sogar 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr meldet die niederländische Endung .nl. Das Nettowachstum lag bei 206.441 Domains, ein Wert, der zuletzt 2013 übertroffen wurde. Insgesamt notierte .nl zum Jahresende 2020 rund 6,1 Mio. registrierte Domains.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.745.438 – (Vergleich zum Vormonat: + 46.049)
.at – 1.370.345 – (Vergleich zum Vormonat: + 4.621)
.com – 152.450.086 – (Vergleich zum Vormonat: + 633.595)
.net – 13.353.589 – (Vergleich zum Vormonat: – 22.169)
.org – 10.343.838 – (Vergleich zum Vormonat: + 31.337)
.info – 4.063.006 – (Vergleich zum Vormonat: – 61.573)
.biz – 1.389.822 – (Vergleich zum Vormonat: – 3.918)
.eu – 3.551.772 – (Vergleich zum Vormonat: – 64.382)

.icu – 4.868.643 – (Vergleich zum Vormonat: – 66.696)
.xyz – 3.645.398 – (Vergleich zum Vormonat: + 163.382)
.top – 2.113.334 – (Vergleich zum Vormonat: – 593.577)

(Stand 01. Februar 2021)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .FR, .IL UND .SPA

Der Brexit hat auch Auswirkungen auf .fr: das hat die Verwalterin AFNIC mit deutlichen Worten klargestellt. Derweil hofft Israel auf die hebräische Variante von .il, während .spa vor dem Beginn der Sunrise Period steht – hier die Kurznews.

Die historischen Beziehungen zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich sind nicht frei von Spannungen, da macht die .fr-Registry AFNIC mit einer aktuellen Ankündigung keine Ausnahme. Nachdem die Briten zum 01. Januar 2021 die EU verlassen haben, lässt AFNIC mit den Worten „Let’s not beat about the bush“ wissen: „UK residents are no longer eligible for the .fr TLD or any of the other TLDs managed by Afnic“. Wer allerdings trotz eines Sitzes auf der Insel vor dem 01. Januar 2021 schon eine .fr-Domain registriert hatte, darf sie behalten und beliebig oft verlängern. Neuregistrierungen sind jedoch unzulässig, wenn der Domain-Interessent seinen Sitz in Großbritannien hat. Auf die Staatsbürgerschaft des Domain-Inhabers stellen die Vergaberegeln für .fr nicht ab. AFNIC schließt aber ausdrücklich nicht aus, dass es im weiteren Verlauf der Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien noch zu Veränderungen kommen kann, die sich auch auf .fr auswirken – oder wie es AFNIC formuliert: „Stay tuned…“

Der Staat Israel steht kurz vor der Verwirklichung eines lange gehegten Domain-Traums: am 08. Februar 2021 befasste sich das ICANN Board of Directors mit dem Tagesordnungspunkt „Delegation of the ישראל. („Israel“) domain in Hebrew script to the Israel Internet Association“. Es handelt sich dabei um die hebräische Variante des israelischen Landeskürzels .il, also einer Übersetzung in die offizielle Amtssprache. Bemühungen um eine Delegierung gibt es bereit seit 2012; erst im Mai 2020 signalisierte ICANN jedoch eine Umsetzung. Als Registry soll die .il-Verwalterin Israel Internet Association (ISOC-IL) fungieren, die unter .il knapp unter 270.000 Domain-Namen verwaltet. Die Zahl der neu registrierten Domain-Namen dürfte sich aller Voraussicht nach in Grenzen halten; laut Wikipedia sprechen 9 Millionen Menschen weltweit diese Sprache, so dass die Zielgruppe vergleichsweise überschaubar ist. Der Akzeptanz des Domain Name Systems wäre jedoch in jedem Fall geholfen.

Die in Malaysia ansässige Asia Spa and Wellness Promotion Council Limited (ASWPC), Registry der neuen Top Level Domain .spa, hat den Startplan für die Einführung vorgestellt. Demnach soll es am 20. April 2021 mit einer Sunrise Period losgehen, die bis zum 20. Mai 2021 läuft. Die Live-Registrierung beginnt frühestens Ende Juni 2021, das konkrete Datum steht noch nicht fest. Aufgeweicht wurden offensichtlich die Registrierungskriterien. War .spa bisher der „spa and wellness community“ vorbehalten, spricht die Registry nun auch die „Società per azioni“ (abgekürzt S.p.A.), das italienische Pendant zur deutschen Aktiengesellschaft, als mögliche Interessenten an; als Nachweis der Berechtigung soll eine Adresse in Italien genügen. Gleiches gilt im Übrigen für die südamerikanische „Sociedad por acciones“. Wie sich das mit der Bewerbung als „community TLD“ verträgt, wird gegebenenfalls ICANN noch zu prüfen haben. Rivale Donuts, der lange für seine Bewerbung um eine freie Registrierung von .spa-Domains gekämpft hat, wird sicherlich genau hinsehen.

Quelle: afnic.fr, icann.org, nic.spa

OLG KÖLN – IRREFÜHRENDE TESTS UNTER TEST.NET

Das OLG Köln beschäftigte sich in einer Entscheidung vom November 2020 ausführlich mit der Frage, was die angesprochenen Verbraucherkreise unter einem „Test“ verstehen, und ob die unter der Domain test.net veröffentlichten, algorithmusbasierten Produktver­gleiche diesem Verständnis entsprechen oder unlauter sind.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte die Beklagte wegen ihrer unter der Domain test.net veröffentlichten, algorithmusbasierten Produktver­gleichen abgemahnt und rügt, die Beklagte erwecke mit dem beanstandeten Internetauftritt bei Verbrauchern den falschen Eindruck, sie unterziehe die dargestellten Produkte einem vergleichenden Warentest. Die Abmahnung fruchtete nicht, weshalb der Bundesverband gegen die test.net GmbH vor dem Landgericht Köln klagte. Das Landgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab (Urteil vom 21.05.2019, Az. 31 O 137/18), die Domain test.net sei weder allgemein für algorithmusbasierte Pro­duktvergleiche noch in der konkret angegriffenen Benutzungsform zur Täu­schung über die Eigenschaften des Angebots der Beklagten geeignet. Die Beklagte kläre gerade darüber auf, dass nur ein Algorithmus eingesetzt werde. Der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass es an einer neutralen, ob­jektiven und sachkundigen Untersuchung fehle oder warum die abgefragten Kriterien nicht geeignet und aussagekräftig seien. Der Bundesverband gab sich damit nicht zufrieden und ging in Berufung zum Oberlandesgericht Köln. Dort trug er nochmals vor, der Begriff „Test“ sei für die von der Beklagten durchgeführten, algorithmusbasierten Produktvergleiche falsch und damit gemäß § 5 UWG irreführend. Die Beklagte teste die Produkte nicht darauf, ob deren Eigenschaften den Erwartungen der Verbraucher entsprächen; sie prüfe die Produkte nicht. Es finde weder ein Warentest durch die Beklagte statt, noch verwerte die Beklagte Warenteste Dritter. Die Beklagte hielt unter anderem entgegen, ein Test müsse nicht notwendig ein Labortest sein.

Das OLG Köln gab der Berufung der Klägerin überwiegend statt, nur im Hinblick auf einen Teil der Klage, den die Klägerin mit einer teilweisen Klagerücknahme korrigieren wollte und dem die Beklagte widersprach, wies das Gericht die Berufung zurück (Urteil vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19). Es reduzierte das Verfahren letztlich auf die Frage, welche Anforderungen an einen „Test“ zu stellen sind. Daran hänge, ob eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG seitens der Beklagten vorliege oder nicht. Im Ergebnis stellte das OLG Köln fest, dass die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung von Produktvergleichen in der konkreten Verletzungsform den Unlauterkeitstatbe­stand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG erfüllt. Bei dieser Einschätzung zählte sich der OLG-Senat selbst zu dem angesprochenen Verbraucherkreis: dieser gehe aufgrund des Domain-Namens test.net, dem test.net-Logo, der Verwendung des Begriffs „Testkategorien“ sowie der Darstellung der Testergebnisse in der konkreten Verletzungsform davon aus, dass die Beklagte die bewerteten Produkte tatsächlich „getestet“ habe und die Bewertungen inhaltlich den Ergeb­nissen der Warentests entsprächen. Ein „Test“ sei eine nach ei­ner genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eignung, der Eigenschaften, der Leistung o.ä. einer Person oder Sache. Ein Warentest werde vom Verbraucher als ein neutraler vergleichender Produkttest verstanden. Auch ein algorithmusbasierter Produktvergleich könne diese Kriterien erfüllen. Doch davon, dass die Beklagte ihre algorithmusbasierten Produktvergleiche in einem solchen Test-Verfahren durchführt, könne nicht ausgegangen werden, da die Sachdarstellung der Beklagten im Laufe des Verfahrens nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch in entscheidenen Punkten zu vage war, um feststellen zu können, dass sie tatsächlich in einem hinreichend objektiven Verfahren durch hinreichend sachkundige Prüfer bewertet worden sind. Im weiteren ging das OLG Köln auf die Einzelheiten des sich ändernden Vortrags der Beklagten ein, um sodann festzustellen, dass die Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung für das widersprüchliche tatsächliche Vorbrin­gen gegeben habe­, weshalb ihr Vortrag unbeachtlich sei. Unabhängig von seiner Widersprüchlichkeit genüge das aktuelle Vorbringen der Beklagten zu den im Streit konkret diskutierten „Test“ von Akkuschraubern auch inhaltlich nicht den Anforderungen an einen Warentest. Es fehle unter anderem an einem konkreten Prüfschema, einer realen Prüfung aller Akkuschrauber entsprechend diesem Schema und einer Notenvergabe. Das tatsächliche Vorbringen der Beklagten sei für die Annahme eines für einen Warentest hinreichenden Prüfverfahrens zu vage. Insgesamt ergäbe sich aus der Darstellung der Beklagten zu ihren algorithmusbasierten Produktvergleichen in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ein eher fließendes System einander wechselseitig beeinflussender Kriterien, bis hin zur Wiederholung der gesamten Prüfung unter veränderten Bedingungen in anderer personeller Besetzung. Dies alles genüge nicht für einen Test, wie ihn ein Verbraucher versteht, weshalb das OLG Köln die Berufung im Hinblick darauf bestätigte.

Wie schon in früheren Entscheidungen, wie zum Beispiel tipp.ag (hOLG Hamburg Urteil vom 16.06.2004, Az. 5 U 162/03), wird hier deutlich, dass in bestimmten Fällen Domain-Name und Inhalt miteinander korrespondieren müssen. Die Domain test.net wurde übrigens im September 2013 zum Preis von US$ 40.000,- (ca. EUR 30.303,-) gehandelt.

Die Entscheidung des OLG Köln findet man beim Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2441

Das Urteil des hOLG Hamburg zu tipp.ag haben wir bereits im Jahr 2004 besprochen:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2442

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: vzbv.de, beckmannundnorda.de

RICK SCHWARTZ – ICH VERKAUFE KEINE DOMAINS!

Domain-King Rick Schwartz, der bereits den höchsten für eine Domain in diesem Jahr gezahlten Preis (US$ 850.000,-) für sich verbuchen kann und mit dem „10 Step Guide to Selling Domain Names“ hervorragende Tipps an Domain-Investoren gegeben hat, gab nun eine weitere Weisheit weiter: „I Don’t SELL Domains. I INTERVIEW Potential Suitors!“

„Ich verkaufe keine Domains. Ich interviewe potenzielle Kandidaten!“ Diese Aussage von Rick Schwartz verschiebt den Blickwinkel auf das Domain-Geschäft komplett. Schwartz, der vielfach zusammen mit einer verkauften Domain sich auch Unternehmensanteile gesichert hat (z.B. candy.com), führt weiter aus: Der Wert einer Domain ist verknüpft mit dem Zweck, für den sie konkret genutzt werden soll. Wenn Schwartz also einen Interessenten befragt, dann geht es um den Zweck. „Soll die Domain dem Zweck dienen, US$ 1.000,- im Monat einzubringen, beabsichtige ich, mich nicht darauf einzulassen. Darum geht es um das Gespräch, nicht um den Preis.“

Jeder hat seinen Grund, der Käufer und der Verkäufer. Schwartz will den größtmöglichen Gewinn aus einem Domain-Verkauf ziehen, und der hängt daran, was der Käufer mit der Domain vorhat. Er lenkt den Blick auf die Parallele im wirklichen Leben: Ein Grundstück in Manhattan kann man an jemanden verkaufen, der dort ein Haus mit großem Garten hinsetzen will. Besser verkauft man an den, der es mit einem Parkhaus bebauen will. Die beste Wahl ist aber der Käufer, der darauf ein Hochhaus setzt. Am Grundstück hat sich nichts geändert, aber die Nutzung ändert sich. Schwartz hält Ausschau nach Käufern, die große, profitable Pläne mit der Domain haben. Schwartz destilliert seinen Ansatz auf vier kurze Sätze: „I don’t sell. I have to be sold! That’s a HUGE difference in mental approach. It’s why I get the prices I do.“ Auf gut Deutsch: Ich verkaufe nicht. Ich muss überzeugt werden. Das ist ein ganz andere gedankliche Herangehensweise. Darum erziele ich diese hohen Preise.

Dieser Ansatz bleibt nicht unwidersprochen. Ein Kommentator zu Schwartz‘ Blog-Eintrag hält entgegen, als Käufer würde er sich nie und nimmer in die Karten schauen lassen. Darüber habe er schon Geschäfte platzen lassen. Domain-Verkäufer fahren gut damit, Domains einfach zu „verkaufen“, auf Basis eines informierten Überblicks über den höchsten und besten Nutzen und den realen potenziellen Wert der Domain für den Endnutzer. Andernfalls würden Domains praktisch nie verkauft.

Mehr zum candy.com-Deal von Rick Schwartz findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2443

Quelle: ricksblog.com, eigene Recherche

ZAG.COM – AUF ZACK FÜR US$ 450.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit der Drei-Zeichen-Domain zag.com für US$ 450.000,- (ca. EUR 375.000,-) die zweitteuerste Domain des Jahres. Darüber hinaus boten auch andere Endungen gute Preise.

Ein hoher Preis, der freilich nur für den 2. Platz auf der Jahresbestenliste der öffentlich gewordenen Domain-Verkaufspreise reicht: Sedo-Broker Dave Evanson vermittelte zag.com zum Preis von US$ 450.000,- (ca. EUR 375.000,-) an Zagtoon, ein Animationsfilmstudio. Deutlich kleiner sind die Ansprüche für beelectric.com, die US$ 39.995,- (ca. EUR 33.329,-) einbringt und bereits wieder zum Verkauf steht, wie die ihr folgenden 31op.com zu US$ 29.500,- (ca. EUR 24.583,-) und shes.com zu US$ 22.722,- (ca. EUR 18.935,-). Drei Domains sind da interessanter: marketingadvisor.com kommt auf US$ 9.900,- (ca. EUR 8.250,-), womit sie schwächer als im Oktober 2019 dasteht, als sie US$ 12.450,- (damals ca. EUR 11.216,-) einbrachte; digitalcard.com steigerte sich hingegen von US$ 1.750,- (damals ca. EUR 1.268,-) im April 2014 auf jetzt US$ 9.840,- (ca. EUR 8.200,-), und greenpois0n.com kommt jetzt auf US$ 5.100,- (ca. EUR 4.250,-), was gegenüber den US$ 2.049,- (damals ca. EUR 1.863,-) vom Dezember 2015 eine deutliche Verbesserung darstellt.

Unter den Länderendungen steht wieder einmal eine .io-Domain aus dem Britischen Territorium im Indischen Ozean ganz vorne: domain.io kommt auf deutliche US$ 50.000,- (ca. EUR 41.667,-). An zweiter Position macht die deutsche Endung flitterwochen.de zum Preis von EUR 20.000,- von sich reden. Ihr folgt auf dem Fuße greece.de mit US$ 13.246,- (ca. EUR 11.038,-) und zwei beeindruckenden Details: gegenüber dem Wert von EUR 1.900,- im September 2008 konnte sie sich vielfach verbessern; das kann aber durchaus daran gelegen haben, dass sie auf dem neuen sozialen Medium Clubhouse an den Mann gebracht wurde. Ob Clubhouse sich zukünftig als neuer Marktplatz für Domains etablieren kann, wird man sehen; greece.de war jedenfalls nicht die einzige Domain, die dort ihren Käufer fand. Und ob der gute Preis mit der bestehenden Clubhouse-Hysterie einhergeht, wird sich auch erst langfristig abzeichnen. Einen ausgezeichneten Preis erzielt pay.do mit US$ 18.000,- (ca. EUR 15.000,-); die Domain aus der Dominikanischen Republik kam im September 2015 auf lediglich US$ 1.250,- (damals ca. EUR 1.116,-) und konnte sich folglich um ein Vielfaches verbessern. Auch mob.tv legt mit US$ 12.058,- (ca. EUR 10.048,-) gegenüber Oktober 2011, als sie nur US$ 4.250,- (damals ca. EUR 3.058,-) einbrachte, zu. Vergangene Woche hatten wir radancy.us zu US$ 5.000,- und radancy.eu für EUR 5.000,-. Jetzt kommt noch die spanische Variante radancy.es zum Preis von EUR 4.999,- hinzu. Hintergrund ist der Umstand, dass TMP Worldwide sich in Radancy umbenannte und nun Domains einkauft. Wir beschließen die Länderdomains mit der britischen Domain agenda.co.uk, die US$ 1.895,- (ca. EUR 1.579,-) erzielt, was ein wenig weniger ist als die im August 2019 gezahlten US$ 1.909,- (damals ca. EUR 1.720,-).

Die neuen generischen Endungen sind gut mit .club-Domains besetzt, darunter chess.club für US$ 8.000,- (ca. EUR 6.667,-) und finance.club für US$ 7.500,- (ca. EUR 6.250,-). Ein wenig Diversität kommt mit unter anderem united.finance zum Preis von US$ 3.000,- (ca. EUR 2.500,-). Drei .info-Verkäufe sind ebenfalls zu vermelden, wobei shares.info mit US$ 6.100,- (ca. EUR 5.083,-) nicht besser dasteht als mit US$ 6.350,- (ca. EUR 4.739,-) vom Juli 2014. Die klassischen Endungen bieten einige fünfstellige Preise, bei denen limitless.net mit US$ 15.000,- (ca. EUR 12.500,-) heraussticht, da sie sich gegenüber den US$ 3.500,- (ca. EUR 2.518,-) vom Oktober 2011 deutlich verbessern kann. Hingegen erzielte die Zwei-Zeichen-Domain rl.org ihre US$ 13.000,- (ca. EUR 10.833,-) wie schon greece.de ihren Preis auf Clubhouse. Die vergangene Domain-Handelswoche ist nicht nur dank der herausragenden zag.com sicher eine der besten Handelswochen des Jahres.

Länderendungen
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domain.io – US$ 50.000,- (ca. EUR 41.667,-)
neptune.io – US$ 6.362,- (ca. EUR 5.302,-)
catapult.io – US$ 4.667,- (ca. EUR 3.889,-)
woodpecker.io – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.750,-)

flitterwochen.de – EUR 20.000,-
greece.de – US$ 13.246,- (ca. EUR 11.038,-)
favi.de – EUR 10.000,-
worknow.de – EUR 7.140,-
avatar.de – EUR 7.000,-
tangea.de – EUR 2.900,-
km-media.de – EUR 2.000,-

pay.do – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.000,-)
tourist.it – EUR 15.000,-
mob.tv – US$ 12.058,- (ca. EUR 10.048,-)
stores.co – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.667,-)
europarcs.eu – EUR 5.000,-
radancy.es – EUR 4.999,-
mantality.co.uk – GBP 2.750,- (ca. EUR 3.134,-)
dea.ch – EUR 2.990,-
cloudspace.com.au – US$ 3.450,- (ca. EUR 2.875,-)
dailynews.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.849,-)
420.gr – EUR 2.850,-
puntozero.it – US$ 3.304,- (ca. EUR 2.753,-)
ym.ca – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.750,-)
rewind.fr – EUR 2.499,-
odm.eu – EUR 2.200,-
turner.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.083,-)
axon.me – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.792,-)
emma.com.br – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
agenda.co.uk – US$ 1.895,- (ca. EUR 1.579,-)
vanquote.co.uk – US$ 1.034,- (ca. EUR 862,-)
gcm.in – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.250,-)
moksha.in – US$ 1.404,- (ca. EUR 1.170,-)
ixl.co.in – US$ 1.360,- (ca. EUR 1.133,-)

Neue Endungen
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chess.club – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.667,-)
finance.club – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.250,-)
nurses.club – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.833,-)
science.club – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.833,-)
coach.club – US$ 5.664,- (ca. EUR 4.720,-)
photography.club – US$ 5.664,- (ca. EUR 4.720,-)
ceo.club – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.583,-)
hr.club – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.583,-)
glutenfree.club – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.333,-)
sailing.club – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.333,-)
chemistry.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
united.finance – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.500,-)
ley.shop – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.333,-)
staking.link – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)

Generische Endungen
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shares.info – US$ 6.100,- (ca. EUR 5.083,-)
nft.info – EUR 2.499,-
euregio.info – EUR 2.400,-

limitless.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.500,-)
rl.org – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.833,-)
yjhfw.net – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.417,-)
ictsd.org – US$ 10.500,- (ca. EUR 8.750,-)
journeyforward.org – US$ 7.750,- (ca. EUR 6.458,-)
lgw.net – EUR 5.000,-
peernet.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.166,-)
qrcode.org – US$ 4.250,- (ca. EUR 3.542,-)
sstech.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.333,-)
alife.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.500,-)
newcoin.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.500,-)
error.org – GBP 2.550,- (ca. EUR 2.906,-)
ssense.net – EUR 2.500,-

.com
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zag.com – US$ 450.000,- (ca. EUR 375.000,-)
beelectric.com – US$ 39.995,- (ca. EUR 33.329,-)
31op.com – US$ 29.500,- (ca. EUR 24.583,-)
shes.com – US$ 22.722,- (ca. EUR 18.935,-)
nhood.com – US$ 17.850,- (ca. EUR 14.875,-)
fook.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.500,-)
digitale.com – US$ 14.522,- (ca. EUR 12.102,-)
marketingadvisor.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.250,-)
digitalcard.com – US$ 9.840,- (ca. EUR 8.200,-)
sanfranciscohomes.com – US$ 9.751,- (ca. EUR 8.126,-)
vanco.com – US$ 9.750,- (ca. EUR 8.125,-)
chaindata.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.917,-)
gcntech.com – US$ 9.335,- (ca. EUR 7.779,-)
greenwichhomes.com – US$ 9.008,- (ca. EUR 7.507,-)
wrestlingedge.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.500,-)
kulibaev.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.083,-)
codesync.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.667,-)
arnolds.com – US$ 7.750,- (ca. EUR 6.667,-)
g-g.com – US$ 6.775,- (ca. EUR 5.646,-)
andsisters.com – GBP 4.500,- (ca. EUR 5.128,-)
americandreams.com – US$ 6.002,- (ca. EUR 5.002,-)
coopertools.com – US$ 5.873,- (ca. EUR 4.894,-)
espressoroyale.com – US$ 5.349,- (ca. EUR 4.458,-)
greenpois0n.com – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.250,-)
walco.com – US$ 5.039,- (ca. EUR 4.199,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

HYBRID – 8. DEUTSCHER IT-RECHTSTAG IM APRIL 2021

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die DeutscheAnwaltAkademie veranstalten am 22. und 23. April 2021 den 8. Deutscher IT-Rechtstag – allerdings den Umständen entsprechend wieder als Hybridveranstaltung.

Nachdem der 7. Deutscher IT-Rechtstag vom April 2020 in den August 2020 verlegt wurde und als Hybridveranstaltung konzipiert war, findet der 8. Deutscher IT-Rechtstag wieder im April statt – erneut als Hybridveranstaltung. Wie viele Teilnehmer vor Ort zugelassen sind, ist unklar; im Vorjahr waren es immerhin 70 Teilnehmer. Wer lediglich online dabei ist, hat die Möglichkeit, Zwischenfragen zu stellen und aktiv an der Veranstaltung teilzunehmen. Grundsätzlich sprechen davit und Deutsche-AnwaltAkademie mit ihrem IT-Rechtstag Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, IT-Rechtsspezialistinnen und -Spezialisten, Juristen aus Unternehmen, Ministerien und Verbänden sowie IT-Verantwortliche an. Der 8. Deutscher IT-Rechtstag wird wie gehabt von einschlägigen Zeitschriften der Verlage Dr. Otto Schmidt und C.H. Beck unterstützt. Die Moderation übernimmt wie üblich Rechtsanwalt Karsten U. Bartels (davit). Der Schwerpunkt des diesjährigen IT-Rechtstags liegt auf dem digitalen Wandel, dem Digitalisierungsstau im IT-Recht und Lösung desselben.

Der 8. Deutscher IT-Rechtstag findet von Donnerstag, 22. April 2021 ab 13:00 Uhr bis Freitag, 23. April 2022 um 17:00 Uhr im Steigenberger Hotel am Kanzleramt, Ella-Trebe-Straße 5, 10557 Berlin statt. Die Teilnahme kostet für Mitglieder der AG IT-Recht und dem Forum Junge Anwälte EUR 450,-; Nichtmitglieder zahlen EUR 505,-, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Teilnahme am IT-Rechtstag umfasst 10 Vortragsstunden, die als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO gelten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2444
> https://davit.de/event/8-deutscher-it-rechtstag/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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