Domain-Newsletter

Ausgabe #1087 – 30. September 2021

Themen: Blockchain – Namecheap setzt auf HNS | france.com – US Supreme Court hat letztes Wort | TLDs – Neues von .lb, .scjohnson und .spa | UDRP – herbe Pleite bei smart-robotics.com | Domaining – Abmahnung ist nicht ausgeschlossen | floor.com – durch die Decke mit US$ 3.144.000,- | Dezember – 16. IGF findet in Kattowitz statt

BLOCKCHAIN – NAMECHEAP SETZT AUF HNS

Der in Phoenix (US-Bundesstaat Arizona) ansässige Domain-Registrar Namecheap hat damit begonnen, Blockchain-basierte Domains anzubieten. Die „Handshake domains“ genannten Adressen sind jedoch nur über technische Umwege nutzbar.

Mit rund 14 Millionen verwalteten Domain-Namen zählt Namecheap zu den Schwergewichten der Branche. Umso mehr ließ eine Pressemeldung mit dem Titel „The Decentralized Internet of the Future is Here!“ aufhorchen. Darin wirbt der US-Registrar für so genannte „Handshake domain names“ (HNS); dahinter steckt ein Peer-to-Peer Netzwerk, das auf der Blockchain-Technik basiert, also eine dezentrale verkettete Folge von Datenblöcken, die über die Zeit weiter fortgeschrieben wird und insbesondere bei Kryptowährungen zum Einsatz kommt. Im Fall von Namecheap handelt es sich um Domains unter insgesamt elf verschiedenen Endungen, nämlich .p, .pgp, .sox, .elite, .ill, .saas, .creator, .oh, .oo, .oot und .orb. Sie sind zu Preisen zwischen EUR 7,66 und 29,85 im Jahr erhältlich und erinnern auch insoweit an die klassische Domain-Namen unter TLDs wie .com, .net oder .de. Namecheap versteht die elf Endungen aber als „new approach to domain name ownership“, der „traditional organizations and registry oversight“ umgeht und den Inhabern mehr Kontrolle und mehr Inhaberschaft an ihren Domains und ihren Webseiten verspricht.

In der Praxis bedeutet dies, dass die meisten Browser ohne Änderung an den Einstellungen nicht in der Lage sind, diese HNS aufzurufen. Darauf weist Namecheap auch hin und schlägt parallel einen Umweg vor, wie sie dennoch genutzt werden können. Dazu ist ein sogenannter Resolver nötig, der beispielsweise per Browser-Erweiterung angesteuert werden kann (erwähnt werden Bob Wallet und LinkFrame für Chrome und Resolvr für Firefox). Der praktisch einfachste Weg dürfte sein, die gewünschte Domain über die Adresszeile der Website hns.to anzusteuern; dazu sind weder Erweiterungen noch Änderungen an den Grundeinstellungen des Browsers notwendig. Allerdings kratzen derartige alternative Angebote an den Grundfesten des Netzes. „Ein einheitliches System ist die Basis des Internets“, meinte bereits 2001 Sabine Dolderer, bis 2007 Geschäftsführerin der DENIC eG. Globale Erreichbarkeit, Stabilität, Eindeutigkeit und Verlässlichkeit waren schon damals (und sind noch heute) Voraussetzung dafür, dass sich das Internet zu dem universalen Kommunikations- und Informationsmedium entwickeln konnte. Wer also derartige Domains registriert, muss wissen, dass er für den weit überwiegenden Teil der Internetnutzer nicht ohne weiteres erreichbar ist.

Namecheap versteht das Angebot dieser „Handshake domains“ sehr wohl als Angriff auf ICANN: „Handshake hopes to operate independently of ICANN and offer an unlimited selection of top-level domains“. Daher ist die Ankündigung, dass den aktuell elf alternativen Domain-Endungen weitere folgen, durchaus ernst zu nehmen. Offizielle Statistiken, wie viele Domains unter solch einer „Handshake domain“ registriert sind, gibt es noch nicht. Sollte die Nachfrage ausbleiben, könnten sie aber auch rasch wieder aus den Namecheap-Regalen verschwinden.

Die Pressemitteilung von Namecheap finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2595

Quelle: prnewswire.com, eigene Recherche

FRANCE.COM – US SUPREME COURT HAT LETZTES WORT

Im langjährigen Streit um die Domain france.com liegt es jetzt am Supreme Court of the United States (SCOTUS), die endgültige Entscheidung zu treffen: der vormalige Domain-Inhaber Jean-Noël Frydman unternimmt den wohl letzten Versuch, sich gegen die Französische Republik durchzusetzen.

Die Ursprünge des Streits reichen lange zurück. Am 10. Februar 1994, also in den Anfangstagen der Domain Name Industry, registrierte der in Frankreich geborene US-Amerikaner Frydman die Domain france.com, um dort als Alleingesellschafter der FRANCE .COM INC. im Jahr 1995 einen „digitalen Kiosk“ für FrankreichLiebhaber einzurichten. Damit verdiente er über die Jahre viele Millionen US-Doller, unter anderem durch Kooperationen mit Atout France, der staatlichen Agentur für die touristische Entwicklung Frankreichs; von dieser wurde er 2009 mit dem Preis als „Tour Operator of the Year“ und 2012 mit dem Preis „French Affairs Award“ ausgezeichnet. Ab 2015 versuchten die französischen Behörden vor innerstaatlichen Gerichten, Kontrolle über die Domain zu erhalten, und hatten damit Erfolg: im Juli 2016 entschied das Tribunal de Grand Instance de Paris, dass die Domain entschädigungslos auf die Republik Frankreich zu übertragen sei. 2018 kam Web.com, der damalige Registrar, dieser Aufforderung nach; inzwischen leitet die Domain auf das staatliche Angebot france.fr weiter. Frydman sah sich um seine gesamte Geschäftsgrundlage gebracht und trat 2018 vor dem „Eastern District of Virginia“, also vor einem US-Gericht, eine Klage unter anderem gegen die Französische Republik, Atout France, Außenminister Jean-Yves Le Drian und VeriSign los.

Die Klage, die sich unter anderem auf Cybersquatting gemäß dem Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA), Reverse Domain Name Hijacking, Zwangsenteignung, Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverletzung stützt, blieb allerdings erfolglos. Zuletzt entschied der „United States Court Of Appeals For The Fourth Circuit“ am 25. März 2021 (No: 20-1016) gegen die FRANCE.COM INC. und verwies auf den „Foreign Sovereign Immunities Act („FSIA“), 28 U.S.C. § 1604., der ausländischen Staaten Immunität vor den US-amerikanischen Gerichten verschafft. Dagegen wendet sich Frydman nun mit einer „petition for a writ of certiorari“ an den SCOTUS; das bezeichnet im Recht der Vereinigten Staaten einen Verfahrensschritt als Kombination der Zulassung eines eingelegten Rechtsmittels und der Kundgabe des Devolutiveffekts nach außen. Konkret geht es um die Auslegung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten in Sachen OBB Personenverkehr AG v. Sachs; dort hatte die US-Bürgerin Carol P. Sachs versucht, vor einem US-Gericht Schadensersatz unter anderem gegen die österreichische Bundesbahn zu erlangen. Sachs war im April 2007 in Innsbruck beim Versuch, einen abfahrenden Zug zu besteigen, zwischen Bahnsteig und Waggon geraten. Dabei wurde sie an beiden Beinen so schwer verletzt, dass diese amputiert werden mussten. Sachs war beim Unfall im Besitz eines Eurail-Passes, den sie zuvor bei der in Massachusetts ansässigen Firma Rail Pass Experts gekauft hatte, einem Vertriebspartner der ÖBB in den USA. Diese Klage scheiterte aber; die Immunitätsausnahmeregelung „based upon a commercial activity carried on in the United States by a foreign state“ war nach Ansicht des Supreme Court nicht einschlägig. Auf eben diese Ausnahmeregelung zur „commercial activity“ beruft sich nun auch Frydman.

Ob und bis wann das oberste US-Gericht entscheidet, ist offen. In Domainer-Kreisen wird das Verfahren aufmerksam verfolgt, da Landesnamen-Domains unter .com als besonders wertvoll gelten und häufig sechs- oder siebenstellige Preise erzielen. Sollten staatliche Gerichte Nationalstaaten die Möglichkeit schaffen, grenzüberschreitend .com-Domains zu erstreiten, würde das ihren Wert deutlich schmälern. Für Deutschland ist zudem abzuraten, hoheitliche Begriffe als Domain zu registrieren, da sie in aller Regel problematisch sind, jedenfalls dann, wenn der Durchschnittsnutzer hinter der Domain eine staatliche Einrichtung vermutet.

Die „petition for a writ of certiorari“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2596

Die Entscheidung des United States Court Of Appeals For The Fourth Circuit“ vom 25. März 2021 finden Sie unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/france-appeals.pdf

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .LB, .SCJOHNSON UND .SPA

Am 12. Oktober 2021 geht es los: Die Wellness-Endung .spa startet in wenigen Tagen in die Live-Phase. Derweil nimmt Libanons .lb Bewerbungen von Registraren entgegen, während sich ein Sextett aus dem Hause S.C. Johnson & Son Inc. aus dem Domain Name System zurückzieht – hier unsere Kurznews.

Die Lebanese Domain Registry (LBDR LLC), Verwalterin der libanesischen Länderendung .lb, hat das Bewerbungsfenster für eine Akkreditierung von Domain-Registraren geöffnet. Wer Domain-Namen unter .lb an Endkunden verkaufen möchte, kann sich also ab sofort bewerben. Die Einzelheiten hat LBDR auf einer eigenen Website zusammengestellt; unter anderem müssen Dokumente wie das „Registrar Accreditation Requirements and Procedures“ (LBDR-ARP) und das „Registrar Accreditation Agreement“ (LBDRRRA) ausgefüllt und übersandt werden. Im Erfolgsfall wird der Registrar von LBDR eingeladen, um online die „Accredited Registrar Application and Warranty“ auszufüllen. In der Mitteilung der Registry heißt es, dass man das Fenster für „Lebanese resident service providers“ geöffnet hat; nach den Regelungen der LBDR-ARP ist jedoch auch eine Akkreditierung für Registrare zulässig, die ihren Sitz nicht im Libanon haben. LBDR verwaltet .lb nach eigenen Angaben seit 1993, war zuletzt aber in politische Turbulenzen geraten. Zur Stabilisierung hat man den Sitz in den US-Bundesstaat Delaware verlegt und eine Limited Liability Company gegründet.

Die US-amerikanische Johnson Shareholdings Inc. hat mitgeteilt, dass man sich von einem Sextett an .brands trennt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 kündigte die zu S. C. Johnson & Son Inc., einem international tätigen Unternehmen für Reinigungs-, Hygiene- und Pflegeprodukte sowie Insektenschutz mit Sitz im US-Bundesstaat Wisconsin, gehörende Registry die Verträge für die sechs Top Level Domains .afamilycompany, .duck, .glade, .off, .scjohnson und .raid. Die Kündigungen stützen sich auf Sektion 4. 4 b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung bei Einhaltung einer Frist von 180 Kalendertagen gestattet. Eine weitere Begründung nennt die Johnson Shareholdings Inc. nicht, aber sie liegt auf der Hand: man hat keine Verwendung für die .brands, weshalb aktuell auch nur je die obligatorische NIC-Domain registriert ist. Darüber hinaus hat die Registry gebeten, die Endungen nicht auf einen anderen Betreiber zu übertragen. Obwohl ICANN dem vorläufig bereits entsprochen hat, wäre zumindest bei .duck, .off oder .raid wegen des generischen Charakters auch ein Verkauf in Betracht gekommen. Ungekündigt ist hingegen der Registry-Vertrag für .jnj; unter dieser zur Johnson Shareholdings Inc. gehörenden Top Level Domain sind aktuell immerhin rund 115 Domains registriert.

Die in Malaysia ansässige Asia Spa and Wellness Promotion Council Limited (ASWPC), Registry der neuen Top Level Domain .spa, hat ihren Einführungszeitplan modifiziert. Seit dem 26. Mai 2021 und noch bis 01. Oktober 2021 um 15.59 Uhr (UTC) läuft eine Landrush-Phase. Nach einer kurzen Pause beginnt dann am 12. Oktober 2021 um 16.00 Uhr (UTC) die Phase der General Availability. Bei ASWPC hofft man, dass sich die Spa- und Wellness-Industrie allmählich von den Folgen der Corona-Pandemie erholt. Die Endung .spa versteht sich als „community-driven initiative“, die sich auf drei Kerngruppen konzentriert: „Spas and wellness centers, and spa and wellness professionals“, Gesellschaften, die in der Rechtsform der „società per azioni“ oder „sociedad por acciones“ registriert sind, und „Brands and businesses that wishes to leverage on the sense of peace, tranquillity and inclusiveness that a .spa domain enables“. Eine strikte Beschränkung auf die Spa-Industrie gibt es also nicht. Zuletzt war .spa in den Mittelpunkt einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung gerückt. In Streit steht eine 30-prozentige Beteiligung des Finanzinvestors Namesphere Limited, hinter dem DotPH Domains Inc. steht. Ob diese Streitigkeiten beigelegt sind, ist unklar.

Weitere Informationen zu .lb finden Sie unter:
> http://www.lbdr.org.lb/accreditation-requirements

Quelle: lbdr.org.lb, icann.org, nic.spa

UDRP – HERBE PLEITE BEI SMART-ROBOTICS.COM

Eine niederländische Unternehmung ließ sich von einer spezialisierten Anwaltsfirma im Streit um die Domain smart-robotics .com unterstützen. Und obgleich die Gegnerin sich nicht meldete, mündete die Sache in einem Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Der Panelist Tony Willoughby ging dabei ausführlich auf Fragen der Anwendung der UDRP auf Wort-/Bild-Marken und andere grundsätzliche Fragen des Verfahrens ein.

Die niederländische Smart Robotics B.V., gegründet 2015, ist Inhaberin mehrerer umfangreicher Wort-/Bild-Marken, die 2018 als EU-Marken eingetragen wurden. Sie bestehen aus einem stilisierten „S“ und einem zweizeiligen Text: „SMART ROBOTICS“ heißt es in grauen, großgeschriebenen Buchstaben in der ersten Zeile, in der zweiten Zeile finden sich in kleinerer, blauer Font die Worte „MASTERS IN FLEXIBLE AUTOMATION“. Die Unternehmung ist Inhaberin der Domain smart-robotics.nl und interessiert sich für die im Februar 2009 registrierte Domain smartrobotics.com, deren Inhaberin die US-Amerikanerin Mary Anne Wehland ist. Die Domain smart-robotics.com ist geparkt und zeigt werbliche Links mit Titeln wie „Robot Kids“, „I Robot Vacuums“ und „Robotics“. Die Rechtsvertreter des niederländischen Unternehmens versuchten die Domain-Inhaberin über deren Privacy-Service zu erreichen und über den Verkauf der Domain zu verhandeln, erhielten aber auch nach mehreren Rückfragen keine Antwort. So entschloss sie sich zu einem UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die Domain-Inhaberin reagierte auf das Beschwerdeverfahren nicht. Als Entscheider wurde der walisische Jurist, Berater und Mediator Tony Willoughby aufgerufen.

Willoughby wies die Beschwerde der Smart Robotics B.V. ab und entschied auf RDNH, da die Beschwerdeführerin weder das Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses der Gegnerin an der Nutzung, noch deren Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain nachweisen konnte, und zudem um die Erfolglosigkeit des Verfahrens hätte wissen müssen (WIPO Case No. D2021-2259). Im Rahmen einer Vorprüfung machte Willoughby unter Verweis auf Sektion 4.3 des WIPO Overview 3.0 deutlich, dass, nur weil die Gegnerin sich in der Sache nicht geäußert hat, sei nicht anzunehmen, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin wahr seien und sie im Streit obsiegen müsse. Weiter setzte sich Willoughby sehr ausführlich mit den Punkten Markenrecht und RDNH auseinander. Dass ein Markenrecht der Beschwerdeführerin bestehe, war unproblematisch. Allerdings schaute sich Willoughby genau an, inwieweit die Wort-/Bild-Marke der Beschwerdeführerin im Rahmen des UDRP-Verfahrens zu berücksichtigen sei. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Textelemente der Wort-/Bild-Marke, entsprechend Sektion 1.10 des WIPO Overview 3.0, über die ausreichende Prominenz innerhalb der Markengestaltung verfügten, um Berücksichtigung zu finden. Doch dann stellte sich die Frage nach der Qualität der Wortelemente. Dass der Text „SMART ROBOTICS MASTERS IN FLEXIBLE AUTOMATION“ in zwei Teile geteilt sei, und „SMART ROBOTICS“ das dominierende sei, komme der Beschwerdeführerin zugute. Die Domain smart-robotics.com umfasse zwar nicht alle Textteile der Marke der Beschwerdeführerin, aber eben das dominierende Textelement, weshalb Willoughby eine Verwechslungsgefahr annahm und das erste Element der UDRP zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestätigte. Doch stellte er weiter heraus, was sich aus den Gegebenheiten dieser Marke in der weiteren Prüfung aufdränge: erstens sei klar, dass die fehlende Priorität der Marke im Rahmen der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Marke und Domain nicht von Bedeutung sei. Zweitens sei die Beschwerdeführerin mit Sektion 1.10 des WIPO Overview 3.0 gewarnt worden, dass Wort-/Bild-Marken, die aus allgemeinen Begriffen gebildet sind, einen negativen Effekt bei der Prüfung des 2. und 3. Elements der UDRP haben. Drittens stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Versuch unternommen habe, ein nicht eingetragenes Gewohnheitsmarkenrecht geltend zu machen.

Punkt 2 griff Willoughby dann auch gleich bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse an der Nutzung der Domain durch die Gegnerin auf und verwies auf die Regeln im WIPO Overview 3.0.: PPC-Nutzung der Domain wird danach nur dann akzeptiert, wenn die einer Marke gleiche oder ähnliche Domain aus allgemeinen Begriffen besteht. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerde auf den Fall mit der Marke „ROTH’S“ gestützt, doch der sei anders gelagert als der vorliegende, so Willoughby, weil es sich da um einen erfundenen Begriff handele, während die Marke der Beschwerdeführerin eine Bedeutung aufweise. Es handele sich um mehrere zusammenhängende englischsprachige Worte. Zudem seien hier Domain und Marke, anders als im Fall „ROTH’S“, nicht identisch. Hätte die Beschwerdeführerin Gewohnheitsrechte für den Begriff „Smart Robotics“ geltend gemacht, sähe die Sache vielleicht anders aus. Der Fall „ROTH’S“ sei hier jedenfalls keine Hilfe und zeige die Fehlerhaftigkeit der Beschwerde. Denn so wie es aussähe, habe die Beschwerdeführerin, die sich auf Sektion 2.9 des WIPO Overview 3.0 bezieht, geflissentlich deren dritten Absatz übersehen, in dem klargestellt wird, dass Domains, die aus ordentlichen Wörtern bestehen und mit PPC-Links genutzt werden, die der Bedeutung der Worte entsprechen, gerade erlaubt sind. Nachdem Willoughby ein weiteres Argument der Beschwerdeführerin zurückweist, stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin das 2. Element des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt hat. Hier hätte Willoughby die Prüfung abbrechen und die Beschwerde abweisen können. Um aber final ein RDNH feststellen zu können, schaute er sich auch die Bögläubigkeit an, wobei klar war, dass, da die Domain Jahre vor Gründung des Unternehmens Smart Robotics B.V. und der Markenregistrierung bereits von der Gegnerin registriert und entsprechend genutzt wurde, die Beschwerdeführerin keine validen Argumente zur Bösgläubigkeit der Gegnerin vorgebracht hatte.

Schließlich überprüfte Willoughby das Bestehen eines RDNH und bestätigte dieses. Es sei für ihn unvorstellbar, dass die für die Abfassung der Beschwerde verantwortliche Anwaltsfirma, die Expertise genau in diesem Rechtsbereich für sich reklamiert, sich nicht der potenziell unüberwindbaren Probleme des Falles bewusst war. Die Probleme ergeben sich daraus, dass die Domain smart-robotics.com aus allgemeinen Begriffen besteht und Jahre vor Erlangung von Markenrechten durch die Beschwerdeführerin registriert wurde. Sie habe dennoch keinen Versuch unternommen, eines dieser Probleme zu lösen. Sie bringe diese Fragen in ihrem Vortrag nicht einmal zur Sprache. Unter diesen Umständen ging Willoughby von einem Missbrauch des Verfahrens aus, entschied auf RDNH und darauf, dass die Domain in Händen der Inhaberin verbleibt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain smart-robotics.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2597

Den WIPO Overview 3.0 findet man hier:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview3.0

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

DOMAINING – ABMAHNUNG IST NICHT AUSGESCHLOSSEN

Inhaber von Domain-Namen, seien sie Domain-Investoren, -Sammler oder einfach nur Nutzer einer Domain, müssen allzeit damit rechnen, dass andere ihnen ihre Domains streitig machen. Wer sich in dieser Form konfrontiert sieht, sollte in jedem Falle erwägen, einen Anwalt beizuziehen.

Anlass, dieses alte Thema wieder einmal aufzugreifen, ist ein Dankeschön, das Logan Flatt (@LofanFlatt) auf Twitter seinem Anwalt hat zukommen lassen: „Thank you to domain name attorney, @TLDadvisor Jason Schaeffer, for helping me address a C&D from a large company about a domain that I won at auction only a week earlier. Jason crafted a one letter response that shut them down fast. They then paid full price for the domain!“ Nicht nur hatte sein Anwalt eine Abmahnung in Form eines Cease- and Desist-Letters (C&D) abgewehrt. Er hatte zugleich dafür gesorgt, dass die angreifende Unternehmung die fragliche Domain zum geforderten Preis kaufte. Domain-Investor Elliot Silver bringt die Sache ins Gespräch und gibt den guten Rat, immer auf einen Anwalt zurückzugreifen. Schon die Frage, ob man überhaupt auf eine Abmahnung reagiert, wird ein spezialisierter Anwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage besser entscheiden können, als man selbst. Anwälte können die Rechtslage umfassend prüfen und Folgen jeder Form des Handelns (oder Nichthandels) einschätzen. Dabei nehmen Anwälte eine vergleichsweise objektive Position ein und können eine unvoreingenommene Bewertung der Situation vornehmen. Das kann auch bedeuten, dass sie über die eigene Fehleinschätzung aufklären und empfehlen, mit dem Gegner zu kooperieren. Wobei klar sein muss, dass im deutschen Recht kein Übertragungsanspruch für Domains besteht. Allerdings ergibt sich eine Übertragungspflicht für Domains unter zahlreichen Endungen aus der UDRP und anderen, auf die UDRP aufbauende Regelungen für Top Level Domains. Eine solche Regelung gibt es aber nicht für die deutsche Endung .de.

Einige Kommentatoren zum Artikel von Silver vertreten freilich die Meinung, auf C&D-Letter sollte man grundsätzlich nicht reagieren, auch wenn man sich im Unrecht befindet, und Anwälte seien, nun ja, nicht zu empfehlen. So gesehen würde der weiter oben besprochene Fall zum Streit um smart-robotics.com das bestätigen: hier hatte die Domain-Inhaberin weder auf Verkaufsanfragen noch das UDRP-Verfahren reagiert. Doch lässt sich aus dieser Nichtreaktion nicht sagen, ob sie nicht einen spezialisierten Anwalt konsultiert hat, der dazu geraten hat. Einen Anwalt beizuziehen kosten Geld, aber es lohnt sich – in der Regel.

Den Tweet von Logan Flatt findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2598

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: domaining.com, eigene Recherche

FLOOR.COM – DURCH DIE DECKE MIT US$ 3.144.000,-

Nach einer Woche der Ruhe bringt die vergangene Domain-Handelswoche ein Feuerwerk an Spitzenpreisen, angefangen mit floor.com, die für US$ 3.144.000,- (ca. EUR 2.682.708,-) einen neuen Inhaber fand.

Die Domain floor.com fährt mit ihrem Preis von US$ 3.144.000,- (ca. EUR 2.682.708,-) mächtig auf, es reicht aber doch nur für den 3. Platz der Jahresbestenliste bisher. Die Domain hatte im September 2008 anlässlich der T.R.A.F.F.I.C. NewYork den Preis von US$ 275.000,- (ca. EUR 195.035,-) erzielt und konnte sich also über die vergangenen 13 Jahre preislich gut entwickeln. Der Käufer ist bis dato nicht bekannt. Um das .com-Geschäft rund zu machen, fügen sich betu.com mit US$ 180.000,- (ca. EUR 153.590,-) und fume.com mit US$ 160.000,- (ca. EUR 136.525,-) an. Darüber hinaus gibt es aber eine weitere interessante Entwicklung, um sie nachzuzeichnen: ehab.com erzielte im November 2007 US$ 4.888,- (ca. EUR 3.348,-), um dann kurze Zeit später im März 2008 zum Preis von US$ 2.888,- (ca. EUR 1.848,-) mit Verlusten weitergereicht zu werden. Jetzt erzielte sie herausragende US$ 49.999,- (ca. EUR 42.663,-). Anders sieht es bei dvds.com aus, die mit runden US$ 300.000,- (ca. EUR 192.131,-) im März 2008 ein Top-Ergebnis erzielte. Doch DVDs sind nicht mehr so gefragt wie noch vor dreizehn Jahren, und die Domain dvds.com erzielte jetzt lediglich US$ 10.000,- (ca. EUR 8.533,-). Zum Schluss sei noch eine Kleinigkeit mitgeteilt: die Domain rooflink.com kommt diesmal auf EUR 5.000,-, nachdem sie im September 2013 für US$ 2.000,- (ca. EUR 1.481,-) gehandelt wurde.

Die Länderendungen führt die kolumbianische mill.co mit US$ 35.000,- (ca. EUR 29.865,-) an. Ihr folgt aus dem Britischen Territorium im Indischen Ozean graceful.io mit hübschen US$ 30.299,- (ca. EUR 25.853,-). An dritter Stelle dieser Woche steht radius.ai mit US$ 21.500,- (ca. EUR 18.345,-) aus Anguilla. Eine Kryptowährungsdomain taucht unter der Endung Indonesiens auf: eth.id kommt auf US$ 14.286,- (ca. EUR 12.190,-). Die deutsche Endung startet gleich dahinter mit multicleaner.de zum Preis von EUR 7.500,-. Erwähnenswert ist noch coupon.us mit ihren US$ 5.500,- (ca. EUR 4.693,-), die sich so gegenüber Juli 2010, als sie auf lediglich US$ 1.059,- (ca. EUR 827,-) kam, verbessert.

Die neuen generischen Endungen räumen ordentlich ab. Den Wertsteigerungen von Kryptowährungen entsprechend steigert die Kryptowährungsdomain eth.club ihren Kaufpreis von US$ 500,- (ca. EUR 442,-) im Juli 2017 auf jetzt US$ 200.000,- (ca. EUR 170.656,-). Ebenfalls dem Kryptowährungsgenre zuzurechnen ist coin.news, die auf US$ 20.000,- (ca. EUR 17.066,-) kommt. Stark vertreten sind wieder .xyz-Verkäufe, wie quest.xyz mit US$ 69.888,- (ca. EUR 59.634,-) und agora.xyz mit US$ 27.888,- (ca. EUR 23.796,-). Bei solchen Preisen in dieser Fülle halten die klassischen generischen Endungen nicht mit. Lediglich zwei Verkäufe meldet Sedo: laundry.net mit US$ 3.635,- (ca. EUR 3.102,-), die sich immerhin gegenüber den US$ 2.999,- (ca. EUR 2.189,-) vom März 2014 verbessert, und trials.net mit US$ 2.203,- (ca. EUR 1.880,-). Die vergangene Domain-Handelswoche ist nicht nur wegen des herausragenden Verkaufs von floor.com herausragend.

Länderendungen
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mill.co – US$ 35.000,- (ca. EUR 29.865,-)
glt.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.266,-)
lolo.co – EUR 4.490,-

graceful.io – US$ 30.299,- (ca. EUR 25.853,-)
daylight.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.533,-)
rmg.io – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.559,-)

radius.ai – US$ 21.500,- (ca. EUR 18.345,-)
eth.id – US$ 14.286,- (ca. EUR 12.190,-)
multicleaner.de – EUR 7.500,-
embedded.ai – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.120,-)
coupon.us – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.693,-)
orca.co.uk – GBP 4.950,- (ca. EUR 5.789,-)
marketingagentur.de – EUR 4.500,-
powermessage.de – EUR 4.000,-
ilive.de – EUR 3.750,-
adria.tv – EUR 3.501,-
adi.fr – EUR 3.000,-
nmh.ch – EUR 2.500,-
videochat.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.133,-)
baugenehmigung.de – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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eth.club – US$ 200.000,- (ca. EUR 170.656,-)
quest.xyz – US$ 69.888,- (ca. EUR 59.634,-)
agora.xyz – US$ 27.888,- (ca. EUR 23.796,-)
coin.news – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.066,-)
optics.xyz – US$ 19.888,- (ca. EUR 16.970,-)
rush.app – US$ 16.000,- (ca. EUR 13.652,-)
common.xyz – US$ 14.888,- (ca. EUR 12.704,-)
demeter.xyz – US$ 3.995,- (ca. EUR 3.409,-)
weirdo.xyz – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.556,-)
unblock.xyz – US$ 7.888,- (ca. EUR 6.731,-)
geni.app – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.266,-)
bitcoin.limited – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.266,-)
artifacts.xyz – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.556,-)
artlab.xyz – US$ 2.195,- (ca. EUR 1.873,-)
peekaboo.app – US$ 6.499,- (ca. EUR 5.545,-)

Generische Endungen
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laundry.net – US$ 3.635,- (ca. EUR 3.102,-)
trials.net – US$ 2.203,- (ca. EUR 1.880,-)

.com
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floor.com – US$ 3.144.000,- (ca. EUR 2.682.708,-)
betu.com – US$ 180.000,- (ca. EUR 153.590,-)
fume.com – US$ 160.000,- (ca. EUR 136.525,-)
bdc.com – US$ 92.000,- (ca. EUR 78.502,-)
collecting.com – US$ 70.000,- (ca. EUR 59.730,-)
ehab.com – US$ 49.999,- (ca. EUR 42.663,-)
draftmag.com – US$ 26.500,- (ca. EUR 22.612,-)
skaters.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.066,-)
nippy.com – US$ 14.250,- (ca. EUR 12.159,-)
bestnfts.com – EUR 11.000,-
buerobedarf.com – EUR 11.900,-
zyber.com – US$ 10.250,- (ca. EUR 8.746,-)
dvds.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.533,-)
babaku.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.826,-)
carebot.com – US$ 7.222,- (ca. EUR 6.162,-)
englishmania.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.973,-)
5cm.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.546,-)
medcap.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.546,-)
4myhealth.com – US$ 6.200,- (ca. EUR 5.290,-)
bodata.com – EUR 5.900,-
foxmix.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.034,-)
flirtme.com – EUR 5.650,-
solareins.com – EUR 5.500,-
earna.com – EUR 5.300,-
amateurportal.com – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.522,-)
rooflink.com – EUR 5.000,-
insureboats.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.266,-)
tugba.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.266,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com

DEZEMBER – 16. IGF FINDET IN KATTOWITZ STATT

Das Internet Governance Forum (IGF) trifft sich im Dezember 2021 zum 16. Male. Austragungsort ist diesmal Kattowitz in Polen. Die Themen dieses IGF sind vielfältig und umfangreich wie immer, das Motto lautet „Internet United“.

Gastgeber des 16. IGF-Treffens ist die polnische Regierung, die vom 06. bis zum 10. Oktober 2021 nach Kattowitz im Südwesten von Polen lädt. Im Namen von António Guterres, Generalsekretär der Vereinten Nationen, sind alle Interessengruppen eingeladen, am 16. IGF teilzunehmen. Das diesjährige IGF ist als Hybridveranstaltung geplant, mit der Möglichkeit vor Ort, aber auch online teilzunehmen. Die Vorbereitungen für das eigentliche Treffen im Dezember sind bereits in vollem Gange. Als zu besprechende Themenbereiche wurden herausgearbeitet:

– economic and social inclusion and human rights
– universal access and meaningful connectivity
– emerging regulation: market structure, content, data and consumer rights and protection
– environmental sustainability and climate change
– inclusive internet governance ecosystems and digital cooperation
– trust, security, stability

Man findet Einzelheiten zu den Themen im WIKI zum IGF 2021. Ein erster Entwurf der Agenda für das 16. IGF 2021 ist bereits online. Interessenten sind weiter aufgerufen, an den Vorarbeiten zur Gestaltung des 16. IGF 2021 mitzuwirken. Es besteht für Online-Teilnehmer die Möglichkeit, ihrerseits an ihren Heimatorten Zusammenkünfte zu organisieren, um gemeinsam am IGF 2021 teilzunehmen.

Das 16. IGF 2021 findet vom 06. bis 10. Oktober im MCK International Congress Centre in Kattowitz (Polen) statt. Es handelt sich um eine Hybridveranstaltung, an der auch online teilgenommen werden kann. Zur Teilnahme muss man sich in jedem Falle anmelden. Die zahlreichen Veranstaltungen innerhalb des IGF 2021 finden an die Mitteleuropäische Zeitzone angepasst statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.intgovforum.org/multilingual/
> https://www.gov.pl/web/igf2021-en

Den Entwurf des Programms für das 16. IGF 2021 findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2599

Quelle: intgovforum.org, gov.pl, eigene Recherche

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