Domain-Newsletter

Ausgabe #1037 – 01. Oktober 2020

Themen: ICANN – Streit um Kosten für WHOIS-Abfragen | nTLD-Programm – Experte fordert mehr Transparenz | TLDs – Neues von .ar, .blog und .su | Namensrecht – LG München zur Wiederholungsgefahr | Domaining – Suchwerkzeuge für UDRP-Urteile | Auf Umwegen – detour.com erzielt US$ 65.006,- | Wettbewerbszentrale – Herbstseminare zum UWG

DOMAIN-NEWS
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ICANN – STREIT UM KOSTEN FÜR WHOIS-ABFRAGEN

In der Internet-Verwaltung ICANN ist eine Diskussion entbrannt, wer künftig die Kosten von WHOIS-Anfragen trägt: sowohl das Governmental Advisory Committee (GAC) als auch das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) wollen die Last den Domain-Inhabern aufbürden.

Im August 2020 hatte die „Expedited Policy Development Process for Whois“ (EPDP)-Arbeitsgruppe ihr Modell namens „System for Standardized Access/Disclosure“ (SSAD) veröffentlicht. Das Modell regelt, wer und wie Dritte Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten erhalten. Im Mittelpunkt steht ein Portal mit der Bezeichnung „Central Gateway Manager“, das alle eingehenden Anfragen abarbeitet. Dazu müssen sich die abfragenden Nutzer akkreditieren lassen. Diese Prüfungsschritte sind mit erheblichen Kosten verbunden; so rechnet ICANN mit US$ 9,0 Mio. für die Entwicklung des SSAD und weiteren US$ 8,9 Mio. jährlich für den Betrieb. Hinsichtlich der Kosten jeder Abfrage lässt die Empfehlung der EPDP-Arbeitsgruppe keinen Spielraum für Interpretation; konkret heißt es: „Data subjects MUST NOT bear the costs for having data disclosed to third parties; Requestors of the SSAD data should primarily bear the costs of maintaining this system.“ Mit den Kosten sollen also nicht indirekt die Domain-Inhaber über höhere Gebühren belastet werden, sondern all jene, die Abfragen veranlassen. In der Praxis dürften dies vor allem Markenrechteinhaber und ihre Vertreter sein, aber auch Datensammler wie Facebook und Google werden genannt.

Ganz anderer Meinung ist das GAC als Vertreter der Regierungen innerhalb ICANNs. In einer Stellungnahme vom 24. August 2020 heißt es: „While the GAC recognizes the appeal of not charging registrants when others wish to access their data, the GAC also notes that registrants assume the costs of domain registration services as a whole when they register a domain name.“ Andernfalls fürchtet das GAC, dass ein System geschaffen werde, das zu teuer für seine Nutzer sei und mangels Nutzung nicht dazu tauge, Sicherheitsbedrohungen zu bekämpfen. Der im Ergebnis gleichen Ansicht ist auch das SSAC; in dessen Stellungnahme vom 20. August 2020 heißt es: „Data requestors should not primarily bear the costs of maintaining the system.“ Es sei unfair und potentiell gefährlich, wenn der die Kosten trägt, der sich um die Sicherheit im Internet kümmert. Ausgenommen seien lediglich die Kosten der erstmaligen Akkreditierung sowie deren Aufrechterhaltung; sie sind auch nach Ansicht des SSAC von den abfragenden Personen zu tragen. Im Übrigen regt das SSAC an, dass sich sowohl die Domain-Inhaber als auch ICANN an den Kosten beteiligen; da sich ICANN im Wesentlichen durch die registrierten Domains finanziert, bliebe ein Großteil der Kosten somit an den Domain-Inhabern hängen.

Der Ball liegt damit wieder im Feld des Board of Directors von ICANN, das die verbindliche Entscheidung zu treffen hat. Unabhängig von den Kosten mehren sich die Stimmen dafür, das Abfrage-Modell stärker zu automatisieren, was dem bisherigen WHOIS-System näher käme. Sollte ICANN das SSAD durchwinken, müsste es erst noch entwickelt und getestet werden, was nach Einschätzung von Branchenexperten mindestens ein Jahr dauert. Damit ginge das neue System 2022 online – frühestens.

Die Stellungnahme des GAC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2381

Die Stellungnahme des SSAC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2382

Den Bericht der EPDP-Arbeitsgruppe finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2350

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

NTLD-PROGRAMM – EXPERTE FORDERT MEHR TRANSPARENZ

Die Internet-Verwaltung ICANN muss das von ihr geschaffene Verfahren zur Einführung neuer Top Level Domains transparenter gestalten. Das fordert der Domain-Experte Jeff Neuman, und kommt mit einem praktischen Vorschlag um die Ecke.

Im Mittelpunkt der Kritik von Neuman, 15 Jahre lang President of Law and Policy bei der .biz-Registry Neustar Inc. und inzwischen einer von zwei Mit-Vorsitzenden der New gTLD Subsequent Procedures Working Group, steht die mangelnde Vorhersehbarkeit des Bewerbungsverfahrens um die eigene TLD. Seine Überlegungen hat er in zwei Artikeln zusammengefasst, wobei er zunächst das Problem beschreibt und dann eine eigene Lösung präsentiert. Besonders stört sich Neuman daran, dass ICANN das erste Verfahren, das zur Einführungsrunde 2012 geführt hat, mehrfach kurzfristig und nachträglich geändert hat. So wurde beispielsweise nach Schließung des Bewerbungsfensters ein neues Muster des Registry Agreements veröffentlicht, neue Mechanismen zum Schutz der Rechte Dritter eingeführt, die Regelungen für einen Zugang zur Testumgebung modifiziert oder nachträglich generische Zeichenketten von der Zulassung als geschlossene Namensräume (closed generics) ausgeschlossen. ICANN habe alle diese Änderungen einseitig durchgesetzt, ohne ein standardisiertes Verfahren zu beachten. Vor allem .brands habe dies abgeschreckt, zumal nach Zahlung von allein US$ 185.000,- für die Bewerbung und einer Dauer von sechs Jahren – einer Ewigkeit für Unternehmen. Alles das müsse man bei der nächsten Runde ändern und das Verfahren vorhersehbar, also planbar machen.

Doch anders als viele Kritiker präsentiert Neuman auch eine Lösung für dieses Problem, das durch ein neues „Predictability Framework“ geregelt wird. Es verhindert zwar keine nachträglichen Änderungen am nTLD-Programm, gestattet diese aber nur im Rahmen eines zuvor festgelegten Regelwerks, das zum Beispiel die Zuständigkeiten bestimmt – sei es ICANN, sei es unter Beteiligung anderer Interessengruppen, mindestens aber in einer Abstimmung mit der Generic Names Supporting Organization (GNSO). Überprüft werden soll das von einem neu zu installierenden „Standing Predictability Implementation Review Team“, kurz „SPIRT“ (gesprochen: „Spirit“). Es soll ICANN dabei helfen, (a) unvermeidliche Probleme zu identifizieren, (b) diese Probleme zu bewerten und (c) sicherstellen, dass die zuständigen Institutionen innerhalb ICANNs sich darum kümmern. Die Aufsicht über SPIRT soll nach Ansicht Neumans bei der GNSO liegen. Besetzt werden soll SPIRT mit Vertretern der Interessengruppen innerhalb ICANNs, also aller Stakeholder. Tätig werden soll SPRIT jedoch nur auf Initiative von „ICANN Board, ICANN Org, or the GNSO Council“, um keine Tür für sonstige Dritte zu öffnen.

Neuman stellt sich auch der Kritik an dem SPRIT-Modell, wie etwa dem Risiko, dass die Stellung der GNSO unterlaufen würde oder der Gefahr, dass ICANN letztlich doch so entscheide, wie man es für richtig halte. Dem könne man aber Transparenz entgegenhalten, indem beispielsweise ein „Change Log“ alle Änderungen dokumentiert. Ob Neuman damit Gehör findet, bleibt vorerst abzuwarten; ICANN hat sich zu diesem Vorschlag öffentlich noch nicht positioniert.

Die Artikel von Jeff Neuman finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2384 (Teil 1)
> https://www.domain-recht.de/verweis/2385 (Teil 2)

Quelle: jjnsolutions.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AR, .BLOG UND .SU

Eine totgesagte Endung feiert Geburtstag: am 19. September diesen Jahres jährte sich die Delegierung von .su zum 30. Mal. Dagegen erblicken Premium-Domains unter .blog in Kürze erst das Licht der Online-Welt, während es .ar kurz macht – hier unsere Kurznews.

Nic.ar, Registry der argentinischen Länderendung .ar, hat die Tür für kurze Domains endgültig freigemacht. Seit dem 15. September 2020 können Second Level Domains direkt unterhalb von .ar registriert werden. Es ist dazu nicht erforderlich, schon eine Domain unter .com.ar zu halten, wie Nic.ar betont; dessen ungeachtet können beide Domains parallel genutzt werden oder auf das gleiche Internetangebot verweisen. Gerade während einer Übergangsphase dürfte das zu empfehlen sein. Nach Angaben von Marcelo Funes, Director von Nic.ar, wird die Öffnung des Namensraumes von einer Marketing-Kampagne begleitet. Profitieren will man auch von der Corona-Pandemie, da seither tausende Domains registriert wurden, zum großen Teil von neu hinzugewonnenen Kunden. Sie trugen dazu bei, dass .ar seit Jahresanfang um 20 Prozent an registrierten Domains zulegen konnte. Mit Gebühren von US$ 540,- pro Jahr dürften kurze .ar-Domains aber vorläufig ein elitäres Vergnügen bleiben.

Die .blog-Verwalterin Knock Knock WHOIS There LLC hat angekündigt, rund 47.000 Premium-Domains freizugeben. Im Mittelpunkt stehen .blog-Domains mit drei Zeichen, die im Mai 2016 anlässlich des Starts der allgemeinen Registrierung noch reserviert gehalten wurden. Sie sind ab dem 07. Oktober 2020 ab 15.00 Uhr (UTC) erhältlich. Allerdings handelt es sich um kein ganz günstiges Vergnügen; nach Angaben der Registry reichen die Gebühren von wenigen hundert bis über 100.000 US-Dollar, allerdings nur im ersten Jahr der Registrierung; ab dem zweiten Jahr fallen die üblichen Gebühren an. Eine vollständige Liste aller verfügbaren Domains soll unter my.blog veröffentlicht werden; derzeit findet sich dort nur ein Platzhalter. Mit aktuell rund 205.000 registrierten Domains schlägt sich .blog vergleichsweise wacker; von den bereits für Ende 2016 erhofften 250.000 Domains ist .blog dennoch ein gutes Stück entfernt.

Das Russian Institute for Development of Public Networks (ROSNIIROS) hat einen historischen Grund zur Freude: am 19. September 2020 feierte das von ihm verwaltete Kürzel .su seinen 30. Geburtstag. Auf Bitten der SUUG (Soviet UNIX User’s Group) wurde die Endung am 19. September 1990 in die Root Zone eingetragen. Es dauerte allerdings kein Jahr, bis sich die Sowjetunion offiziell auflöste. Im Jahr 1993 übernahm das erst 1992 gegründete Russian Institute of Public Networks (RIPN) die Registry-Funktion für .su, bevor 1994 .su zu Gunsten der neuen Landesendung .ru eingefroren wurde. 2008 entschied das ISO3166/MA Committee der International Organization for Standardization, das Kürzel .su reserviert zu halten und damit auf Dauer zu etablieren. Schlechter erging es hingegen .cs (Tschechoslowakei) und .yu (Jugoslawien), die beide aus dem Domain Name System verschwanden. Aktuell sind knapp 110.000 .su-Domains registriert, wovon beeindruckende 90 Prozent delegiert sein sollen. Die Registrierung von .su-Domains ist dabei grundsätzlich für jedermann möglich; mit je (nach Registrar) unter EUR 20,- pro Jahr und Domain bleibt .su dabei eine günstige Domain.

Weitere Informationen zu Premium-Domains unter .blog finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2383

Quelle: lactld.org, my.blog, cctld.ru

NAMENSRECHT – LG MÜNCHEN ZUR WIEDERHOLUNGSGEFAHR

Rechtsanwalt Peter Müller (BPM Legal) stellt auf seinem Angebot muepe.de ein Urteil des Landgerichts München I vor, wonach die Wiederholungsgefahr bei einer Namensrechtsverletzung durch eine Domain mit deren Löschung und sich anschließender Registrierung durch den Rechteinhaber nicht entfällt.

Den Sachverhalt, der dem Urteil im Streit um die Domain marra.de zugrunde liegt, stellt Müller nicht dar, sondern präsentiert lediglich drei von ihm erstellte Leitsätze, die sich aus der Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 17.09. 2020, Az.: 5 O 14951/18) ziehen lassen. Die Domain marra.de war über Jahre geparkt. Archive.org weist einen ersten Eintrag für den 04. Oktober 2008 unter www.ndparking.com/marra.de auf. Der letzte Eintrag datiert auf den 27. März 2018, der eine für das Domain-Parking übliche Seite anzeigt. Derzeit leitet die Domain auf eine „Baustellenseite“ unter marra.aero weiter.

Die von Müller gezogenen Leitsätze zeigen neue Aspekte für Domain-Entscheidungen auf. So steht der Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, „wenn eine namensrechtsverletzende Domain gelöscht wird und der Berechtigte auf Grund eines zu seinen Gunsten eingetragenen Disputes als eingetragener Domain-Inhaber nachgerückt ist, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Veretzungshandlung, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, z.B. der Registrierung des Namens unter einer anderen Top-Level-Domain, begründet“. Weiter entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch nicht durch Abschluss eines Kaufvertrages über den Domain-Namen, was sich konsequent aus dem ersten Leitsatz bereits ergibt. Der dritte Leitsatz geht auf Gattungsbegriffe ein und definiert, wann von einem solchen ausgegangen werden kann. Danach ist eine Domain „beschreibend, wenn die Verkehrsauffassung dahin geht, dass der Name vorwiegend als Objekts- bzw. Gattungsbeschreibung verstanden wird. Der Umstand, dass es ein mit dem Namen gleichnamiges Objekt gibt, genügt alleine für den beschreibenden Charakter, der die Zuordnungsverwirrung ausschließt, noch nicht.“

Der erste Leitsatz sollte nicht absolut verstanden werden, denn immerhin gibt es die BGH-Entscheidung zu solingen.info (Urteil vom 21.09.2006, Az.: I ZR 201/03), in welcher der BGH deutlich gemacht hat, dass es auf die jeweilige Domain-Endung ankommt, ob eine namensrechtliche Verwechslungsgefahr besteht oder nicht. Wir haben den Passus des BGH seinerzeit wie folgt paraphrasiert: „Die Top Level Domain .info, so der BGH, ist nicht dazu geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung „solingen“ zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Bei anderen Endungen wie .biz oder .pro kann man das vielleicht anders beurteilen, doch nicht bei .info, da .info weder branchen- noch länderbezogen ist, und auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht eingrenzt.“ Solange die Domain-Endung Einfluss auf die Verwechslungsgefahr hat, sollte sie sich unter diesem Gesichtspunkt auch auf die Wiederholungsgefahr auswirken. An der Wiederholungsgefahr als solcher ist aber in der Regel kaum zu rütteln, denn die ergibt sich bereits bei der Möglichkeit der Registrierung eines Domain-Namens in leicht abgewandelter Schreibweise. Der dritte Leitsatz ist gut nachvollziehbar, wünschenswert wäre es aber zu wissen, wo die Grenze der Einschätzung, ein Name werde vorwiegend als Objekts- oder Gattungsbegriff verstanden, zu ziehen ist. Das muss die Rechtsprechung gegebenenfalls noch ausloten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Sie finden die drei Leitsätze von Rechtsanwalt Peter Müller unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2386

Unsere Einschätzung zum BGH-Urteil solingen.info finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1601

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: muepe.de, eigene Recherche

DOMAINING – SUCHWERKZEUGE FÜR UDRP-URTEILE

Der Domain-Investor und Blogger Elliot J. Silver wies kürzlich darauf hin, dass er es für notwendig erachtet, dass Domain-Investoren die UDRP-Rechtsprechung im Blick halten, da UDRP-Entscheidungen bis zu einem gewissen Grade Einfluss auf den Wert von Domain-Namen haben. Er verwies auf drei Werkzeuge, die er zu diesem behufe regelmäßig nutzt.

Das erste Werkzeug ist ein alter Bekannter: udrp.tools, das wir uns vor knapp zwei Jahren schon einmal näher angeschaut haben. An diesem Werkzeug, das sich seinerzeit noch als in der Beta-Phase befindlich darstellte, hat sich seitdem nichts verändert. Es bietet nicht-registrierten Nutzern die Möglichkeit, täglich fünf Anfragen zu tätigen. Registrierte Nutzer erhalten 50 unbefristete Anfragen und können weitere Anfragenkontigente hinzukaufen. Insgesamt weist die Datenbank von udrp.tools derzeit 63.240 Einträge auf. Man kann in ihr nach „Keywords“ suchen, die Suche auf bestimmte Zeiträume eingrenzen, nach dem Ausgang des Verfahrens (Transfer, Cancellation u.a.) und ob es abweichende Stimmen gab suchen, und zahlreiche weitere Einstellungen vornehmen wie den Ort der Entscheidung (WIPO, NAF u.a.), nach welcher Policy entschieden wurde (UDRP oder eine länderendungs-spezifische), ob der Gegner der Beschwerde entgegengetreten ist oder nicht, ob ein Reverse Domain Name Hijacking geprüft wurde usw. Es ist auch die Anzeige aller UDRP-Entscheidungen einzelner Entscheider möglich, nebst Statistiken zu einzelnen Entscheidern. Auf einer Erklärungsseite wird die Handhabung von udrp.tools erläutert.

Den zweiten Informationskanal, dndisputes.com, hatten wir uns ebenfalls schon einmal kurz angeschaut. Dessen Datenbank weist derzeit gut 49.170 Einträge von WIPO-Entscheidungen auf; täglich kommen neue Daten hinzu. Das Angebot von dndisputes.com lässt sich nach Domain-Name, Fall-Nummer, Beschwerdeführer und Gegner sowie Entscheider durchsuchen. Das Suchergebnis lässt sich zeitlich und nach Ausgang der Entscheidungen eingrenzen. Es gibt auch eine Eingrenzung von Beschwerdeführer und Gegner nach Herkunft und zahlreiche weitere Suchfilter. Die Seite liefert auch gleich noch Statistiken über unter anderem die Anzahl der Fälle und Entscheidungen, sowie eine Liste aller vorhandenen „Domain Name Dispute Cases“. Eine Zugriffsbeschränkung wie udrp.tools weist dndisputes.com nicht auf. Ihr fehlen jedoch die Entscheidungen des National Arbitration Forum (NAF).

Schließlich verlässt sich Silver auch auf udrpsearch.com. Sie ist der ursprüngliche Hort der Suche nach UDRP-, URS- und ADR-Entscheidungen. Ab 06. Januar 2018 war das Angebot zeitweise eingestellt, kam aber gegen Ende 2018 doch wieder online. Hier lässt sich üblicherweise nach Domain, Beschwerdeführer und Gegner, Aktenzeichen und Text suchen, wobei Entscheidungen aller von ICANN akkreditierten Streitbeilegungsstellen berücksichtigt werden. Eine Ausdifferenzierung der Suche wie bei den anderen Angeboten ist nicht möglich. Dafür bietet das Angebot Entscheidungsanalysen von Fachleuten wie Rechtsanwalt Gerald M. Levine und Kommentare zu Entscheidungen.

Darüber hinaus gibt es jedoch weitere hilfreiche Informationsquellen. An erster Stelle stehen natürlich die Streitbeilegungsstellen selbst, wie WIPO, NAF und CAC, die tschechische Streitbeilegungsstelle für ADR-Verfahren. Weiter gibt es die Seite „Reverse Domain Name Hijacking Information“ (rdnh.com), die sich lediglich auf entsprechende RDNH-Entscheidungen kapriziert. Dort findet man aber auch alle bei ICANN akkreditierten Streitbeilegungsanbieter.

Bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) gibt es folgende Suchangebote:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1747
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/search/

Beim NAF findet man Entscheidungen unter:
> https://www.adrforum.com/domain-dispute/search-decisions

Die .eu-Verwalterin EURid unterhält eine Suchseite für ADReu-Entscheidungen unter:
> https://eu.adr.eu/adr/decisions/index.php

Informationen über die asiatische Streitbeilegungsstelle ADNDRC findet man unter:
> https://www.adndrc.org/mten/AboutUs.php?st=2

Entscheidungen der ehemaligen UDRP-Streitbeilegungsstelle eResolution, die im Dezember 2001 ihre Arbeit einstellte, findet man unter:
> http://www.disputes.org/index.htm

Und die weiter oben bereits erwähnten UDRP-Suchmaschinen findet man unter:
> https://udrp.tools
> https://www.dndisputes.com/
> https://www.rdnh.com/
> https://udrpsearch.com

Quelle: domaininvesting.com, eigene Recherche

AUF UMWEGEN – DETOUR.COM ERZIELT US$ 65.006,-

Die vergangene Domain-Handelswoche konnte mit detour.com für US$ 65.006,- (ca. EUR 55.905,-) und weiteren keine besonders hohen Preise aufbieten, lag aber der Vorwoche um ein paar tausend US-Dollar voraus. Und es gab zumindest zahlreiche .io- und .de-Verkäufe.

Die Domain detour.com kam auf Umwegen zu ihrem jetzigen Preis von US$ 65.006,- (ca. EUR 55.905,-). Der ursprüngliche Inhaber hatte die Domain 1994 registriert und konnte die Domain im Januar 2009 zu einem nicht gerade begeisternden Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 11.749,-) verkaufen. Der neue Inhaber wurde im April 2018 von Bose aufgekauft. Bose war wohl aber nicht sehr aufmerksam bei der Erneuerung der Registrierung: diese lief bei detour.com aus, und die Domain kam in eine Drop-Auktion, wo sie nun zu dem genannten Preis ersteigert wurde. Weiter im Rennen war trajectory.com mit immerhin US$ 50.000,- (ca. EUR 43.000,-), die sie erzielte. Es folgte sodann ein Trio in den 30ern: mercuryfinancial.com kam auf US$ 33.900,- (ca. EUR 29.154,-), gefolgt von totaltime.com für US$ 32.500,- (ca. EUR 27.950,-) und slackforum.com für erstaunliche US$ 30.000,- (ca. EUR 25.800,-).

Die Länderendungen führte die britische wowcasino.co.uk an, die GBP 23.750,- (ca. EUR 26.014,-) einspielte. Die zweite Position konnte sich die .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) tiger.io mit ihrem Preis von US$ 28.888,- (ca. EUR 24.844,-) sichern. Sie war jedoch nicht die einzige, ihr folgten zwölf weitere .io-Verkäufe, bei denen man sich schon fragen kann, wieso sie so gute Preise erzielen. Die Länderendung .io erfreut sich bei Tech-Unternehmen großer Beliebtheit, da i/o die Abkürzung für „input / output“ aus dem Bereich von EDV und Informatik steht. Wie beispielsweise swim.io, die EUR 3.000,- erzielte, im Zusammenhang damit gesehen werden kann, ist aber ein Rätsel. Die deutsche Endung kam mit huetten.de zu EUR 9.000,- auf den dritten Platz zum Zuge, und lieferte auch gleich noch elf weitere Domains, wie die Drei-Zeichen-Domain mpx.de für EUR 5.800,- und pizzaofen.de für EUR 2.320,-, die beide Endkunden fanden.

Die neuen generischen Endungen überraschten mit wonder.art zum schönen Preis von US$ 6.300,- (ca. EUR 5.418,-). Leider zeigt man uns noch nichts von diesem Kunstwunder. Die vereinsbesteuerung.info brachte es auf überschaubare US$ 2.177,- (ca. EUR 1.872,-). Die klassischen generischen Endungen zeigten sich schwach, mit fulltraffic.net, die US$ 5.000,- (ca. EUR 4.300,-) erzielte, gefolgt von justwatch.org für US$ 2.400,- (ca. EUR 2.064,-) und noch zwei weiteren Domains. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche damit nicht gerade überwältigend, aber die Geschichte von detour.com entschädigt für so manches.

Länderendungen
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wowcasino.co.uk – GBP 23.750,- (ca. EUR 26.014,-)
broadcast.uk – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.064,-)

tiger.io – US$ 28.888,- (ca. EUR 24.844,-)
offer.io – US$ 7.777,- (ca. EUR 6.688,-)
qr.io – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.590,-)
seal.io – US$ 3.755,- (ca. EUR 3.229,-)
ply.io – US$ 3.753,- (ca. EUR 3.228,-)
notch.io – US$ 3.574,- (ca. EUR 3.074,-)
swim.io – EUR 3.000,-
polaris.io – US$ 3.387,- (ca. EUR 2.913,-)
generate.io – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.236,-)
bees.io – US$ 2.457,- (ca. EUR 2.113,-)
riser.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.720,-)
places.io – US$ 1.775,- (ca. EUR 1.527,-)
perpetual.io – US$ 1.630,- (ca. EUR 1.402,-)
selection.io – US$ 1.125,- (ca. EUR 968,-)

huetten.de – EUR 9.000,-
mpx.de – EUR 5.800,-
betsport.de – EUR 5.200,-
lifegoals.de – EUR 5.000,-
wagens.de – US$ 3.960,- (ca. EUR 3.406,-)
frankcasino.de – EUR 2.750,-
contour-design.de – EUR 2.750,-
wowme.de – EUR 2.500,-
medicalguide.de – EUR 2.500,-
casinocruise.de – EUR 2.350,-
pizzaofen.de – EUR 2.320,-
bike-outlet.de – EUR 2.000,-

eternallife.tv – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.450,-)
where.by – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.440,-)
emergent.ai – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.440,-)
window-fashion.nl – EUR 2.500,-
betsport.be – EUR 2.100,-
betsport.fr – EUR 2.100,-

Neue Endungen
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wonder.art – US$ 6.300,- (ca. EUR 5.418,-)
vidence.tech – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.892,-)
hoi.group – EUR 2.000,-
slim.shop – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.720,-)

Generische Endungen
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vereinsbesteuerung.info – US$ 2.177,- (ca. EUR 1.872,-)

fulltraffic.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.300,-)
justwatch.org – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.064,-)
lrb.org – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.892,-)
stoke.net – EUR 2.000,-

.com
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detour.com – US$ 65.006,- (ca. EUR 55.905,-)
trajectory.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 43.000,-)
mercuryfinancial.com – US$ 33.900,- (ca. EUR 29.154,-)
totaltime.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 27.950,-)
slackforum.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.800,-)
onecare.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.500,-)
ballarena.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.480,-)
universalplus.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.480,-)
biotoc.com – US$ 15.915,- (ca. EUR 13.687,-)
fetchcare.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.900,-)
invisiblecommerce.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.504,-)
cloudautomation.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.170,-)
orandaya.com – US$ 7.999,- (ca. EUR 6.879,-)
olddear.com – US$ 5.995,- (ca. EUR 5.156,-)
tanze.com – EUR 5.950,-
chabako.com – EUR 5.500,-
dutyfreak.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.300,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

WETTBEWERBSZENTRALE – HERBSTSEMINARE ZUM UWG

Die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg lädt auch dieses Jahr zu ihrem Herbstseminar „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht“. Doch diesmal findet das Seminar online statt. Unter anderem werden Informationspflichten bei werblichen Aussagen und im Fernabsatz besprochen.

Die Herbstseminarreihe der Wettbewerbszentrale fokussiert sich wie immer auf die wichtigen Rechtsfragen in Werbung, Absatz & Vertrieb. Dabei werden aktuelle Entwicklungen im Recht des unlauteren Wettbewerbs berücksichtigt und über die Auswirkung höchstrichterlicher Urteile informiert. Besprochen werden in diesem Jahr unter anderem die neue Rechtsprechung zu Irreführung, zu Werbung für Heilmittel, Medizinprodukte und Lebensmittel, sowie zum Geschäftsgeheimnisgesetz. Weiter werden die Informationspflichten bei werblichen Aussagen und im Fernabsatz angesprochen; es wird auf Datenschutz eingegangen, und es werden aktuelle Entwicklungen der Themen des Vorjahres nochmals in den Blick genommen, diesmal also Plattformen sowie Telefon- und eMail-Marketing. Referenten der Herbstseminare sind Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Ruhl und Rechtsanwalt Martin Bolm (Wettbewerbszentrale Büro Hamburg). Die Herbstseminare richten sich an Rechtsanwälte, Justiziare und Führungskräfte von Unternehmen, sowie an Webseitenbetreiber und Berater in Werbeagenturen oder Marketingabteilungen. Es gibt zwei Seminare mit je zwei Blöcken á 1,75 Stunden an jeweils zwei Tagen.

Die Terminfolge 1 findet am Dienstag, 10. November 2020 von 10.00 bis 11.45 Uhr (Block 1) und am Donnerstag, 12. November 2020 von 10.00 bis 11.45 Uhr (Block 2) statt.

Die Terminfolge 2 findet am Dienstag, 17. November 2020 von 10.00 bis 11.45 Uhr (Block 1) und Donnerstag, 19. November 2020 von 10.00 bis 11.45 Uhr (Block 2) statt.

Die Teilnahmekosten der Online-Herbstseminare 2020 „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht“ betragen je nach Status zwischen EUR 360,65 (inkl. 16 Prozent MwSt.) und EUR 290,- (inkl. 16 Prozent MwSt.). Die Teilnehmer erhalten eine Fortbildungsbescheinigung über 3,5 Stunden zur Vorlage nach § 15 FAO.

Weitere Informationen, insbesondere zu den technischen Voraussetzungen für die Teilnahme, und Anmeldung unter:
> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=69

Quelle: wettbewerbszentrale.de

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