Domain-Newsletter

Ausgabe #1047 – 10. Dezember 2020

Themen: UDRP & Co – WIPO „feiert“ 50.000stes Verfahren | Statistik – weltweit über 370 Mio. Domain-Namen | TLDs – Neues von .be, .beauty und .eu | OLG Brandenburg – Vorsicht bei der Wortwahl | UDRP – aussichtloser Streit um tecme.com | cashgo.com – Geld her für US$ 75.000,- | Mit Präsenz – IT-Rechtstage im Jahr 2021

UDRP & CO – WIPO „FEIERT“ 50.000STES VERFAHREN

Wohl mit einem lachenden und einem weinenden Auge hat die Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) bekanntgegeben, dass man das 50.000ste Cybersquatting-Verfahren eingeleitet hat. Und Corona dürfte dafür sorgen, dass dem Schiedsgericht auch in Zukunft die Arbeit nicht ausgeht.

Über 20 Jahre ist es inzwischen her, seit die Internet-Verwaltung ICANN im Jahr 1999 die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eingeführt hat. Markeninhaber sollten so ein grenzüberschreitendes Instrument erhalten, um zügig und kostengünstig gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen, die sich aus der Nutzung von Marken enthaltenden Domain-Namen ergeben. Am 02. Dezember 1999 beantragte die World Wrestling Federation Entertainment Inc. daraufhin im Streit um die Domain worldwrestlingfederation.com die erste UDRP-Beschwerde vor der WIPO; am 14. Januar 2000 entschied Panelist M. Scott Donahey auf die Übertragung (WIPO-Case No. D99-0001). Die Domain löst noch heute auf, weist jedoch inzwischen auf die deutlich kürzere und damit attraktivere Domain wwe.com weiter.

Über 20 Jahre später feiert die WIPO erneut einen Meilenstein in der UDRP-Geschichte. Am 20. November 2020 ging die 50.000ste Beschwerdeschrift ein. Um welche(n) Domain-Namen es sich handelt, ließ das Schiedsgericht offen. Man teilte lediglich mit, dass quer über alle Verfahren um mehr als 91.000 Domains mit Parteien aus über 180 Ländern gestritten wurde. „The UDRP is an essential tool to help protect Internet users around the world against online deception and fraud,“ so WIPO-Generaldirektor Daren Tang. „The 50,000th case just received by WIPO shows that the UDRP system remains as relevant to global consumer protection as it was when WIPO proposed it over 20 years ago.“ Auch wenn es die Mitteilung nicht ausdrücklich erwähnt, so dürfte ein geringer Teil der Verfahren auch auf die Uniform Rapid Suspension (URS) entfallen; auch für diese aussergerichtlichen Streitigkeiten stellt die WIPO ein Schiedsgericht zur Verfügung.

Dass der WIPO auch in Zukunft nicht die Arbeit ausgeht, dafür sorgt nicht zuletzt die Corona-Pandemie. Von Januar bis Oktober 2020 belief sich die Zahl der anhängigen Verfahren auf zusammen 3.405, ein satter Anstieg um elf Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres. „With a greater number of people spending more time online during the pandemic, cybersquatters are finding an increasingly target-rich environment“, so Erik Wilbers, Dirkektor der WIPO-Schiedsabteilung. Zugleich seien sich die Markeninhaber dieser Risiken jedoch noch bewusster geworden und versuchten, ihre Rechte zu schützen, da sich der Handel mehr und mehr ins Internet verlagere.

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

STATISTIK – WELTWEIT ÜBER 370 MIO. DOMAIN-NAMEN

Die Zahl der weltweit registrierten Domain-Namen ist zum Ende September 2020 auf über 370 Mio. gestiegen. Das vermeldet die .com-Registry VeriSign in der aktuellen Ausgabe ihres „Domain Name Industry Brief“. Zu den Verlierern zählen die neu eingeführten generischen Endungen.

Exakt 370,7 Mio. Domain-Namen quer über alle Endungen waren am Ende des 3. Quartals 2020 registriert. Gegenüber dem Vorquartal bedeutet das einen leichten Anstieg von rund 600.000 Adressen oder 0,2 Prozent. Auf das Lager der generischen Top Level Domains entfallen dabei 210,1 Mio., davon allein 150,3 Mio. Domains unter .com. Damit verbleiben für die ccTLDs 160,6 Mio. Domains, wobei VeriSign für .tk (Tokelau) 27,5 Mio. Domain-Namen und für .cn (China) 24,7 Mio. zählt, obwohl diese Zahlen zum Teil volatil, zum anderen nicht offiziell bestätigt sind. Bescheiden fiel das 3. Quartal 2020 für die nTLDs aus; sie kommen auf 30,2 Mio. Domains, ein Verlust von 1,5 Mio. oder umgerechnet 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dass es bis zu einer Trendwende noch dauern könnte, zeigen unsere Zahlen aus dem November; dort verlor .icu über 750.000 Domains, .top weitere mehr als 150.000 Domains.

Welch wichtige Rolle Domain-Namen mittlerweile auch in Latein-Amerika und der Karibik spielen, meldet die Latin American and Caribbean Association of ccTLDs (LACTLD). In der LACTLD haben sich 29 ccTLDs zusammengeschlossen, darunter .ar (Argentinien), .br (Brasilien) und .co (Kolumbien), aber auch Exoten wie .ai (Anguilla), .gy (Guyana) oder .sv (El Salvador). Sie kommen zusammen auf zehn Mio. registrierte Domains, wie die Organisation am 27. November 2020 mitteilte. Damit konnte man binnen eines Jahres um über 500.000 Domains zulegen. Leider gibt es keine Einzelaufstellung für jede ccTLD. Die erfolgreichste Länderendung dürfte jedoch .ar sein, mit rund 3,8 Mio. Registrierungen, vor .co mit 2,9 Mio. Domains.

Dass man auch im Kleinen große Erfolge feiern kann, zeigt Finnlands Länderendung .fi. Nach Angaben der Registry Traficom hat die Anzahl der registrierten .fi-Domains am 04. November 2020 die Schwelle von 500.000 überschritten. Auch hier erwies sich die Corona-Pandemie als Wachstumstreiber; seit März 2020 nahm die Zahl der Registrierungen deutlich zu, da Waren und Dienstleistungen zunehmend online angeboten werden. Auf die gleichen Wachstumsgründe verweist auch die Canadian Internet Registration Authority (CIRA); dort freut man sich seit dem 30. November 2020 über die dreimillionste .ca-Domain, 20 Jahre, nachdem .ca an CIRA übertragen worden war. Die erste .ca-Domain war übrigens upei.ca, registriert am 12. Januar 1988. Insgesamt verwaltet CIRA mit .ca die – gemessen an den Registrierungen – derzeit zwölftgrößte ccTLD der Welt.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.683.359 – (Vergleich zum Vormonat: + 60.536)
.at – 1.362.743 – (Vergleich zum Vormonat: + 6.213)
.com – 151,277,546 – (Vergleich zum Vormonat: + 421.398)
.net – 13.441.115 – (Vergleich zum Vormonat: – 1.529)
.org – 10.276.990 – (Vergleich zum Vormonat: + 7.293)
.info – 4.151.257 – (Vergleich zum Vormonat: – 47.400)
.biz – 1.383.479 – (Vergleich zum Vormonat: + 3.464)
.eu – 3.576.163 – (Vergleich zum Vormonat: + 27.159)

.icu – 5.215.420 – (Vergleich zum Vormonat: – 752.646)
.xyz – 3.405.044 – (Vergleich zum Vormonat: + 93.598)
.top – 2.783.837 – (Vergleich zum Vormonat: – 151.542)

(Stand 01. Dezember 2020)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> https://ntldstats.com/

Quelle: traficom.fi, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BE, .BEAUTY UND .EU

Was die Passkontrolle an der Grenze ist, ist die Verifizierung der WHOIS-Daten vor der Domain-Aktivierung – so will Belgien seinen Namensraum sicher halten. Derweil gibt EURid den Briten mehr Zeit für Brexit-Domains, während ein Quartett rund um die Endung .beauty für alle verfügbar wird – hier unsere Kurznews.

DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, wird die Zügel in Sachen Cybersecurity deutlich anziehen. Wer in Zukunft eine .be-Domain registriert, muss davon ausgehen, dass seine WHOIS-Daten verifiziert werden, noch bevor die Domain aktiv ist. Bei mehr als 20.000 .be-Registrierungen im Monat erfolgt diese Verifizierung in einem automatisierten Verfahren. Wer zum Beispiel eine russische Telefonnummer und eine Adresse in China angibt, erhält auf jeden Fall eine Nachricht der Registry; einstweilen kann die Domain nicht genutzt werden. Sollte der Domain-Inhaber die Richtigkeit seiner Angaben nicht binnen 14 Tagen belegen oder sie korrigieren, verliert er seine Adresse. Die Registry will damit vor allem Phishing-Versuche eindämmen, bei denen Domains meist nur kurze Zeit genutzt werden.

Die in Las Vegas ansässige XYZ.COM LLC, die mit .xyz und günstigen Preisen den Markt aufmischt, hat bestätigt, dass die von ihr übernommenen Top Level Domains .beauty, .hair, .skin und .makeup von jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck registriert werden können. Der vormalige Inhaber, der französische Konsumgüterkonzern L’Oréal S.A., hatte den Kreis der Registrierungsberechtigten bisher eng begrenzt. Und auch die hohen Registrierungsgebühren von zum Teil vierstelligen Beträgen (.makeup etwa lag bei US$ 8.000,-) gehören der Vergangenheit an; die unverbindliche Preisempfehlung der Registry liegt im niedrigen zweistelligen Bereich. Aktuell läuft noch eine Sunrise Period, die bis 05. Februar 2021 andauert. Vom 10. Februar 2021 bis 02. März 2021 folgt dann eine „Early Access Period“, bevor ebenfalls am 02. März 2021 die Live-Phase beginnt.

Die .eu-Registry EURid hat ihren Brexit-Fahrplan zu Gunsten aller britischen Domain-Inhaber aktualisiert. Am 21. Dezember 2020 wendet sich EURid nochmals an alle betroffenen Domain-Inhaber und weist sie darauf hin, dass sie ihre Registrierungsberechtigung ab dem 01. Januar 2021 verlieren. Abwenden kann das jeder betroffene Domain-Inhaber, wenn er gegenüber EURid nachweist, dass er den .eu-Rechtsrahmen weiterhin einhält, zum Beispiel durch Umzug, Sitzverlegung oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes – und die Registrierungsdaten rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2020 aktualisiert. Tut er das nicht, bekommt er am 01. Januar 2021 eine weitere eMail von EURid; ausserdem erhält die Domain bis zum 31. März 2021 den Status „suspended“, wird also nicht (wie bisher angekündigt) mit dem Status „withdrawn“ zurückgezogen. Die Domain funktioniert damit zwar nicht mehr; ein WHOIS-Update, eine Domain-Löschung oder eine Übertragung bleibt aber möglich. Ab dem 01. April 2021 geht die Domain dann in den offiziellen Status „withdrawn“ über. Ab dem 01. Januar 2022 können diese Domains dann neu registriert werden. Unter dem Strich gewinnen daher die betroffenen Domain-Inhaber drei Monate Zeit, den Verlust ihrer Domain abzuwenden.

Das Update zum Brexit-Fahrplan von EURid finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2422

Quelle: dns.be, prnewswire.com, eurid.eu

OLG BRANDENBURG – VORSICHT BEI DER WORTWAHL

Dass bei der Untersagung von Äußerungen im Vorfeld von rechtsförmigen Verfahren Zurückhaltung geboten ist, zeigte ein aktuelles Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 17.09.2020 – Az. 6 W 81/209). Ein Unterlassungsanspruch wurde dort durch die Instanzen verneint.

Die Antragsgegnerin hatte sich am 06. Juli 2020 schriftlich an den Host-Provider der Antragstellerin gewandt und über ihre anwaltlichen Vertreter ausgeführt, dass auf der Website der Antragstellerin unter der Domain o(…).de Werbeaussagen zu dem Nahrungsergänzungsmittel O(…) veröffentlicht würden, die die Antragsgegnerin für rechtswidrig erachtet. Aufgrund der rechtswidrigen Bewerbung des Produktes stünden ihr verschiedene wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Antragstellerin zu, darunter Anträge auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und eventuell Gewinnabschöpfungsansprüche. Die das Wettbewerbsrecht verletzende Bewerbung der Produkte sei durch die Wettbewerbszentrale festgestellt worden. Zwar sei der Host-Provider nicht grundsätzlich für den Inhalt der Website verantwortlich; anders sei dies jedoch, wenn der Host-Provider auf eine klare, von einem Gericht bereits bestätigte Rechtsverletzung hingewiesen werde. In diesem Fall hafte der Host-Provider als mittelbarer Störer gemäß §§ 7 Abs. 2, 10 TMG. Das wollte die Antragstellerin nicht hinnehmen und verlangte deshalb vor dem Landgericht Potsdam von der Antragsgegnerin, folgende Äußerung aus dem Schreiben vom 06. Juli 2020 zu unterlassen: „… hat unsere Mandantin einen Anspruch gegen Ihr Unternehmen auf umgehende Dekonnektierung der unter der Domain abrufbaren Inhalte. Denn wird Ihr Unternehmen, wie hier, auf eine klare, von einem Gericht bereits bestätigte Rechtsverletzung hingewiesen, muss Ihr Unternehmen nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und erforderlichenfalls sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt …“ Das Landgericht hatte bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG verneint, so dass ein auf § 8 UWG gestützter Verfügungsanspruch nicht in Betracht komme. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde an das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Doch auch der Beschwerde blieb der Erfolg versagt. Der Antragstellerin als Domain-Inhaberin könne gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen, die gegenüber dem Host-Provider getätigt worden sind, nur dann zustehen, wenn das Schreiben vom 06. Juli 2020 unwahre Tatsachenbehauptungen oder zur Täuschung geeignete Angaben in Bezug auf ihre Person enthalten würde, die den Betrieb oder Kredit des Betriebs der Antragstellerin schädigen oder diese als Mitbewerberin gezielt behindern könnten oder die Behauptung wahrer Tatsachen in herabsetzender oder verunglimpfender Weise (§ 4 Ziff. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG). Dabei könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts dahinstehen, ob die inkriminierten Äußerungen eine geschäftliche Handlung darstellen, oder ob die Antragsgegnerin ausschließlich Rechtsansichten geäußert hat. Bei der gebotenen objektiven Auslegung der getätigten Äußerungen im Schreiben vom 06. Juli 2020 lasse sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin behauptet habe, sie habe bereits ein ihre Rechtsauffassung bestätigendes Urteil gegen die Antragstellerin erstritten. Das habe auch der Host-Provider so gesehen, denn er habe nicht verlangt, ihm die die Rechtsverletzung bestätigende gerichtliche Entscheidung vorzulegen. Die Äußerung der Antragsgegnerin, wonach ihr gegen den Host-Provider ein Anspruch auf Dekonnektierung, also Löschung der unter der Domain der Antragstellerin abrufbaren rechtsverletzenden Inhalte zustehe, könne nicht untersagt werden. Die Äußerung betreffe die Wahrnehmung von Rechten der Antragsgegnerin. Komme eine Rechtsverletzung durch die unter der Domain der Antragstellerin abrufbare Werbung tatsächlich in Betracht, so kann ein Anspruch gegen den Host-Provider auf Löschung unter den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2, 10 TMG gegeben sein.

Damit verneinte das Oberlandesgericht das Vorliegen des Verfügungsanspruchs, da die Voraussetzungen der § 4 Ziff. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG nicht erfüllt sind. In gleicher Weise scheide auch ein Verfügungsanspruch, gestützt auf unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB), aus. Bei einem Streitwert von EUR 20.000,00 hat daher nun die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2421

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

UDRP – AUSSICHTLOSER STREIT UM TECME.COM

Ein alteingesessener argentinischer Hersteller von spezieller Krankenhaustechnik sieht seine Marke „TECME“ durch die zehn Jahre zuvor registrierte, nunmehr geparkte Domain tecme.com verletzt und versuchte sich an einem UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der Entscheider sah ausreichend Raum für die antragslose Prüfung eines Reverse Domain Name Hijacking.

Die Tecme S.A. aus Argentinien, ein Anbieter von Ventilatoren für unter anderem Krankenhäuser, der mit der Corona-Pandemie seine Geschäfte ausgebaut hat, sieht seine Rechte durch die Domain tecme.com verletzt. Das Unternehmen existiert seit 1966 unter dem Namen Tecme und ist Inhaberin zweier argentinischer Marken „TECME“ aus dem Jahr 2010 und einer EU-Marke vom 04. Februar 2020. Darüber hinaus bestehen weitere Marken. Die Domain tecme.com, so die Tecme S.A. in ihrer UDRP-Beschwerde vor der World Intellectual Property Organization (WIPO), sei seit mindestens Dezember 2014 geparkt. Sie belegte das mit Screenshots aus archive.org. Der Gegner, Stephen Bougourd mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey, der das Bestehen der Marken nicht bestreitet, hielt entgegen, dass er die Domain vor 20 Jahren registriert habe. Die Marken seien aber erst viele Jahre später registriert worden. Zudem zeige archive.org keine Screenshots der Beschwerdeführerin-Domain tecmeglobal.com vor 2018. Er habe die Domain tecme.com anfangs für seine seit Dezember 1996 ordentlich auf Jersey angemeldete Unternehmung „Technology Made Easy“ genutzt, wobei er die Abkürzung „tecme“ für die Domain nutzte. Bis 2005 habe er die kleine Unternehmung betrieben, habe sich dann aber umorientiert. Er legte Screenshots seiner damaligen Website, die in archive.org gesichert sind, vor. Insgesamt habe er 14 Domains registriert, private und geschäftliche, und noch nie eine verkauft; er spekuliere nicht mit Domains und sei kein Cybersquatter. Zum Entscheider wurde der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer berufen.

Blackmer wies die Beschwerde letztlich ab, da die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht belegte. Von sich aus prüfte er auch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), die er bestätigte (WIPO Case No. D2020-2597). Das erste Element des UDRP-Verfahrens, die Frage nach der Identität der Domain tecme.com mit den Marken „TECME“, bestätigte er kurzerhand. Ein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an der Domain verneinte Blackmer. Zwar habe der Gegner die Domain zeitweise geschäftlich genutzt, aber diese Tätigkeit 2005 eingestellt. Die UDRP sehe aber vor, dass ein Recht oder berechtigtes Interesse gegenwärtig bestehen müsse. Das sei hier nicht der Fall. Schließlich scheiterte die Beschwerdeführerin beim Nachweis der Bösgläubigkeit des Gegners. Ihre Argumente seien einfach nicht überzeugend. Sie wies zunächst nicht nach, dass sie Inhaberin von Markenrechten zum Zeitpunkt war, als der Gegner die Domain registrierte. Ihre älteste Marke registrierte sie erst zehn Jahre, nachdem der Gegner die Domain registriert hatte. Und sie legte keine Nachweise für ihre geschäftliche Tätigkeit in der Zeit vor, die für einen gewohnheitsrechtlichen Schutz spräche. Außerdem gäbe es keinen Nachweis dafür, dass sie bereits im Jahr 2000 eine Online-Präsenz hatte, die der Gegner hätte wahrnehmen können, als er die Domain registrierte. Auch sonst spräche nichts gegen die Behauptung des Gegners, er habe von der Beschwerdeführerin seiner Zeit nichts gewusst. Dabei berücksichtigte Blackmer auch, dass die Beschwerdeführerin medizinische Geräte für Krankenhäuser anbietet, während der Gegner ein mit Computern arbeitender Buchhalter ist. Schließlich habe der Gegner nachvollziehbar erklärt, dass er die Domain als Abkürzung für den Namen des von ihm geführten Geschäfts registriert habe. Die Beschwerdeführerin hatte folglich das dritte Element der UDRP nicht erfüllt, weshalb Blackmer die Beschwerde zurückwies.

Damit aber nicht genug, prüfte Blackmer von sich aus – der Gegner hatte keinen entsprechenden Antrag gestellt -, ob ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt. Er stellte fest, die Beschwerdeführerin war sich dessen bewusst, dass sie ihre Marke zehn Jahre nachdem der Gegner die Domain registriert hatte, registriert hatte. Doch legte sie keine Nachweise für etwaige ältere, nicht registrierte Markenrechte vor. Sie hätte jedoch wissen müssen, dass sie überzeugende Nachweise hätte bringen müssen, um zu belegen, dass der Gegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung von ihr, einem hochspezialisierten Unternehmen ohne jede Onlinepräsenz, wusste. Die Beschwerdeführerin legte Screenshots aus archive.org vor, die belegen, dass die Domain des Gegners schon lange geparkt ist. Sie war aber nicht in der Lage zu erkennen oder offenzulegen, dass frühere Screenshots zeigen, dass der Gegner früher eine Webseite für ein Geschäft betrieben hat, dessen Domain-Name die logische Abkürzung der Firma wiedergibt. Blackmer fasste die Sache abschliessend zusammen: Insgesamt zeige die Beschwerde einen bemerkenswerten Mangel an Realismus, der eine unaufgeforderte Feststellung eines RDNH rechtfertige. Damit stellte er das RDNH fest.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain tecme.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2420

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CASHGO.COM – GELD HER FÜR US$ 75.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche war weniger erfolgreich als die vorangegangene, doch konnte sie mit Domains wie cashgo.com für US$ 75.000,- (ca. EUR 62.500,-) und investreit.com für US$ 55.025,- (ca. EUR 45.854,-) sowie gar nicht so üble Preise in anderen Kategorien überzeugen.

Spitzenreiter der vergangenen Woche ist cashgo.com mit ihrem Preis von US$ 75.000,- (ca. EUR 62.500,-), die aber statt eines Zahlmodells lediglich zu einer Parking-Website führt. Die zweitbeste Domain war investreit.com mit US$ 55.025,- (ca. EUR 45.854,-); die vor drei Jahren von Hand registrierte Domain hat ebenfalls noch nicht ihren Endkunden gefunden. Die drei sich anschließenden Domains verströmen eine ähnliche Stimmung: decen.com kam auf dezente US$ 28.600,- (ca. EUR 23.833,-), adan.com auf angenehme EUR 25.000,- und easol.com auf leichtsonnige GBP 15.000,- (ca. EUR 16.604,-). Begeistert äußerte sich der ehemalige Inhaber von pharmacistondemand.com, die er handregistriert hat und die die längste Domain ist, die er bisher verkauft hat: für US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-). Etwas verloren kam twosteps.com mit US$ 6.000,- (ca. EUR 5.000,-) daher, die sich gegenüber US$ 5.400,- (ca. EUR 3.857,-) im Juni 2009 verbessern konnte.

Bei Sedo war er eigentlich für US$ 50.000,- gelistet, jedoch brachte es der Spitzenreiter unter den Länderendungen, die kolumbianische coach.co, doch nur auf respektable EUR 25.000,-. Unter .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) segelte die zweitbeste Domain der Woche: pirate.io brachte es auf US$ 19.997,- (ca. EUR 16.664,-). Darauf folgte der indische bazaar.in mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-), der allerdings brachliegt. Die deutsche Endung .de stieg mit sexting.de bei EUR 7.500,- ein und zeigt sich gänzlich unromantisch. Die fünf weiteren .de-Domains sind ebenfalls inhaltslos. Mit dabei waren auch zwei französische Domains, aelys.fr für EUR 7.000,- und healthy.fr mit EUR 6.000,-, zwischen die sich die spanische mejor.es zu EUR 6.000,- zwängte. Die europäische Vornamen-Domain firat.eu konnte sich auf EUR 2.000,- verbessern, nachdem sie im April 2015 bei lediglich EUR 1.500,- lag.

Die neuen generischen Endungen trumpften massiv mit vk.shop zu einem Preis von US$ 25.000,- (ca. EUR 20.833,-) auf, der möglicherweise an das russische soziale Netzwerk VK anschließen wird. Dagegen wirkt chit.chat mit den erzielten US$ 2.300,- (ca. EUR 1.917,-) sehr dünn, ist aber online. Die ältere generische .biz liefert gleich zwei Verkäufe: rok.biz kehrte mit US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-) zurück zum Geschäft, und esim.biz erzielte EUR 4.299,-. Bleiben noch die klassischen generischen Endungen, von denen uns lediglich ein Ergebnis vorliegt: saleh.net rundete den Preis auf US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-). Damit war die vergangene Domain-Handelswoche keine starke Sache, aber eine Sache mit Stärken.

Länderendungen
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coach.co – EUR 25.000,-
floss.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
ikms.co – US$ 4.330,- (ca. EUR 3.608,-)

pirate.io – US$ 19.997,- (ca. EUR 16.664,-)
bazaar.in – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)

sexting.de – EUR 7.500,-
stri.de – EUR 4.656,-
1picture.de – EUR 3.500,-
energie360.de – EUR 3.000,-
eyda.de – EUR 2.000,-
meinepfalz.de – EUR 2.000,-

aelys.fr – EUR 7.000,-
mejor.es – EUR 6.000,-
healthy.fr – EUR 6.000,-
ozi.ca – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.166,-)
left.eu – EUR 3.999,-
mindset.me – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.917,-)
4um.it – EUR 3.000,-
soffa.se – EUR 3.000,-
twosigma.com.cn – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.500,-)
quartz.ch – EUR 2.990,-
saw.fr – EUR 2.750,-
5856.cn – US$ 2.605,- (ca. EUR 2.171,-)
hemmerle.cn – EUR 2.500,-
kuku.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.214,-)
firat.eu – EUR 2.000,-
herstel.nl – EUR 2.000,-
fönster.se – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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vk.shop – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.833,-)
chit.chat – US$ 2.300,- (ca. EUR 1.917,-)
thehome.app – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
rock.estate – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)

Generische Endungen
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rok.biz – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
esim.biz – EUR 4.299,-

saleh.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)

.com
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cashgo.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 62.500,-)
investreit.com – US$ 55.025,- (ca. EUR 45.854,-)
decen.com – US$ 28.600,- (ca. EUR 23.833,-)
adan.com – EUR 25.000,-
easol.com – GBP 15.000,- (ca. EUR 16.604,-)
digitalwintech.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 12.407,-)
propertystars.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 11.250,-)
futurecapital.com – US$ 12.333,- (ca. EUR 10.278,-)
pharmacistondemand.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
maham.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.667,-)
flexmet.com – US$ 7.995,- (ca. EUR 6.663,-)
nordsecurity.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 6.417,-)
tamps.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 5.667,-)
bioheart.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.417,-)
schlagerradio.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.417,-)
twosteps.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.000,-)
ideologia.com – US$ 5.980,- (ca. EUR 4.983,-)
mosaicone.com – US$ 5.799,- (ca. EUR 4.833,-)
pleistocene.com – EUR 5.000,-
alternativeaddiction.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
cberry.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
connectoo.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
filterflow.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
milele.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
visaadvice.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
i7d.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
koncierge.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.167,-)
ecosap.com – US$ 4.980,- (ca. EUR 4.150,-)
mackeyrealty.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.750,-)
greenpulse.com – EUR 4.150,-
autouser.com – GBP 4.000,- (ca. EUR 4.427,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: domainnamewire.com, sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

MIT PRÄSENZ – IT-RECHTSTAGE IM JAHR 2021

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende. Aufgrund Corona gab es ganz überwiegend virtuelle Veranstaltungen. Doch für das Jahr 2021 sieht es hoffnungsvoll aus. Zeit, sich die Termine der kommenden IT-Rechtstage 2021 in den Kalender einzutragen.

11. NRW IT-Rechtstag 2021

Der Kölner Anwaltverein und die „Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein“ (davit) laden schon jetzt zum 11. NRW IT-Rechtstag am 16. September 2021. Bereits zum 10. Male richten der Kölner Anwaltverein und davit den NRW IT-Rechtstag aus. Geplant ist die Veranstaltung für den 16. September 2021 von 13:00 Uhr ab bis um 17. September 2021 bis 18:30 Uhr. Grundsätzlich gehen die Veranstalter von einer Präsenzveranstaltung aus, die dann im Hotel Pullman Cologne, Helenenstraße 14 in 50667 Köln stattfinden wird. Doch sollte eine Präsenzveranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2021 nicht möglich sein, wird der 11. NRW IT-Rechtstag online in 3 Modulen zu je 5 Stunden ausgerichtet. Die Planung für diesen Fall sieht wie folgt aus: am Donnerstag, 16. September 2021, geht das Seminar online von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Am Freitag, 17. September 2021, läuft es genauso von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Der dritte Block findet sodann am Montag, 20. September 2021, von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr statt. Für jeden Veranstaltungsblock werden 5 Stunden nach der FAO angerechnet. Details zum 11. NRW IT-Rechtstag 2021 folgen unter:

> https://davit.de/event/11-nrw-it-rechtstag-2021/

10. Frankfurter IT-Rechtstag 2021

Der 10. Frankfurter IT-Rechtstag findet wie gewohnt in einer Kooperation von davit – Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) eV – mit HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft, dem Frankfurter Anwaltverein eV und Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, LL.M., Goethe Universität, Frankfurt am Main statt. Die Präsenzveranstaltung ist für 19. November 2021 von 08:00 Uhr an bis 20. November 2021 um 17:00 Uhr geplant. Die Moderation übernehmen wie gehabt die Rechtsanwälte Dr. Thomas Lapp und Stephan Schmidt. Weitere Details für die Konferenz liegen noch nicht vor, Details folgen unter:

> https://davit.de/event/10-frankfurter-it-rechtstag-2021/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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