Domain-Newsletter

Ausgabe #1046 – 03. Dezember 2020

Themen: DNS Abuse – ICANN kooperiert mit Spamhaus-Projekt | ICANN – EFF fordert Abkehr von Content-Regulierung | TLDs – Neues von .at, .ch und .uk | Domain-Tools – Hilfe bei der Namenssuche | Störer – Registrar haftet laut BGH nur subsidiär | fanbase.com – Begeisterung für US$ 151.000,- | Präsenz – 70. ICANN-Meeting in Cancun (Mexiko)

DNS ABUSE – ICANN KOOPERIERT MIT SPAMHAUS-PROJEKT

Nach einem Bericht des Magazins techradar.com haben sich ICANN und das gemeinnützige Spamhaus-Projekt auf eine Zusammenarbeit verständigt. Unklar ist vorerst, ob die Internet-Verwaltung damit auch dem Spam-Versand den Kampf ansagt.

Seit geraumer Zeit ist ICANN darum bemüht, das Domain Name System (DNS) als eine globale Ressource vor Missbrauch (DNS Abuse) zu schützen. In der Regel zählen als Missbrauch fünf verschiedene Kategorien: Malware, Botnets, Phishing, Pharming und Spam, letzterer aber nur, wenn er als Liefermechanismus für die anderen vier Kategorien von Missbrauch dient. Unverlangt zugesandte, massenhaft versendete Werbebotschaften ohne Missbrauchshintergrund fallen damit aus dem Raster, solange sie nicht etwa für Phishing dienen. Folgerichtig heißt es auf der ICANN-Website noch heute: „Complaints about spam are outside of ICANN’s scope and authority“. Doch diese Position scheint langsam aufzuweichen. Nach einem bisher unbestätigten Bericht des Online-Magazins techradar.com haben sich ICANN und das internationale Spamhaus-Projekt zusammengeschlossen, um den epidemischen Missbrauch von eMails zu bekämpfen.

Konkret soll man sich darauf verständigt haben, dass ICANN die Datenkanäle von Spamhaus lizensiert, um Berichte zu erstellen, Risiken zu bewerten, Ermittlungen anzustellen und Vorhersagemaßstäbe festzulegen. Um welche Datenkanäle es sich dabei handelt, teilt techradar.com nicht mit. Zu denken wäre unter anderem an „The Spamhaus Block List“ (SBL), eine Datenbank mit IP-Adressen, bei denen von einem Empfang elektronischer Post abgeraten wird. Zudem führt Spamhaus eine Domain Block List (DBL), in der Domain-Namen mit schlechter Reputation geführt werden. Dadurch kann Datenverkehr nicht nur geblockt, sondern auch gefiltert werden. Wie diese Listen zusammengestellt werden, ist Geschäftsgeheimnis von Spamhaus; nach eigenen Angaben sind jedoch die Quellen fast alle öffentlich zugänglich. Unumstritten ist das Projekt nicht; so hat man im Jahr 2007 die österreichische Registry Nic.at beschuldigt, spam-freundlich zu sein, also nicht in geeigneter Weise gegen Missbrauch vorzugehen. Dafür hat Spamhaus herbe Kritik einstecken müssen.

Anwaltlich begleitet wurde der Vertrag auf Seiten von Spamhaus von der Kanzlei Boyes Turner, die den Deal offenbar auch erstmalig öffentlich gemacht hat. Eine offizielle Bestätigung über die ICANN-Website steht aus; es wird lediglich eine Sprecherin mit den Worten zitiert: „The Spamhaus Data Feeds will be an important addition to our efforts to ensure the security, stability, and resiliency of global identifier systems.“ Fürs erste bleibt daher abzuwarten, ob es sich lediglich um einen Testversuch handelt, oder ob ICANN tatsächlich die eigenen Grenzen überschreitet.

Quelle: techradar.com, eigene Recherche

ICANN – EFF FORDERT ABKEHR VON CONTENT-REGULIERUNG

Die US-Nichtregierungsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) hat die Internet-Verwaltung ICANN aufgefordert, politischen Zensurversuchen zu widerstehen und sich von der Inhalteregulierung zu distanzieren.

In einem Blog-Eintrag zeigte sich die EFF, die sich für Grundrechte im Informationszeitalter einsetzt, besorgt um das Spannungsfeld zwischen Technik und Politik, dem sich ICANN ausgesetzt sieht. Als Einfallstor hat die EFF freiwillige „public interest commitments“ (PICs, seit kurzem auch „registry voluntary Commitments“) ausgemacht. Dabei handelt es sich um Selbstverpflichtungen in den Verträgen zwischen ICANN und den Registries, von welchen sich letztere einen Vorteil versprechen. So hatte Ethos Capital im Rennen um .org angeboten, ein „Stewardship Council“ einzuführen, das ein Vetorecht bei inhaltlichen Beschränkungen von Webangeboten unterhalb von .org erhält. Die Aufnahme in das Registry-Agreement berechtigt ICANN dann, die Umsetzung der PICs zu verlangen bzw. Verstöße mit Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung zu ahnden. EFF-Vertreter Mitch Stoltz merkte schon damals an, dass diese PICs „not substantive; they are procedural“ seien. Da die Formulierung solcher PICs oft den Registries überlassen werde, seien sie löchrig wie Schweizer Käse, gab Stoltz nun erneut zu bedenken.

Die EFF verweist darauf, dass ICANN Maßnahmen, die auf eine inhaltliche Regulierung von Angeboten unter einer generischen Domain abzielen, untersagt sind. So besagen die ICANN-Statuten in Ziffer 1.1 (a), welche den Auftrag der Organisation beschreibt: „The mission of the Internet Corporation for Assigned Names and Numbers is to ensure the stable and secure operation of the Internet’s unique identifier systems.“ Dass damit keine Inhalte gemeint sind, stellt Ziffer 1.1 (c) klar: „ICANN shall not regulate (i.e., impose rules and restrictions on) services that use the Internet’s unique identifiers or the content that such services carry or provide, outside the express scope of Section 1.1(a)“. Dennoch habe es ICANN in mindestens einem, von EFF namentlich nicht näher genannten Fall zugelassen, dass der Registry-Vertrag eine Regelung enthält, auf deren Grundlage Domains im alleinigen Ermessen jederzeit und ohne Beschränkung unter anderem verweigert, suspendiert oder gar gelöscht werden können. Damit könne sich niemand sicher sein, dass eine Domain nicht plötzlich abgeschaltet werde; vielmehr werde das Vertrauen in das Domain Name System insgesamt untergraben.

Zusammenfassend fordert EFF die Netzverwaltung daher im Rahmen einer dreistufigen Regelung dazu auf, PICs nur auf Ebene der Domain, nicht aber auf Ebene der darunter erreichbaren Inhalte zuzulassen. In keinem Falle dürfe es einer Registry überlassen werden, nach freiem Ermessen über das Schicksal einer Domain zu bestimmen. Schließlich dürften PICs nicht eingeführt werden, ohne dass die für Policies vorgesehenen Prozesse bei ICANN durchlaufen werden. Nur so könne das Vertrauen in das Domain Name System bewahrt werden. ICANN hat auf diese Kritik öffentlich bisher nicht reagiert.

Den Blog-Eintrag der EFF finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2415

Quelle: eff.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AT, .CH UND .UK

Die Schweiz macht ihr Zonenfile für .ch öffentlich: ab dem 01. Januar 2021 kann jedermann einsehen, welche .ch-Domains registriert sind. Beim Nachbarn .at gibt es eine Neuausgabe des Registry-Reports, während Großbritanniens .uk eine neue Landing Page einführt – hier unsere Kurznews.

Nic.at, Verwalterin der österreichischen Länderendung. at, hat eine neue Ausgabe ihres „nic//report“ veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht die Corona-Pandemie. So konnte der Domain pulse im Februar in Innsbruck gerade noch erfolgreich stattfinden, bevor Hotels und Veranstaltungszentren für lange Zeit geschlossen bleiben mussten und Reisen nahezu unmöglich wurde. Dennoch erwies sich .at als äußerst stabil; die Registrierungszahlen sind seit Februar 2020 deutlich angestiegen, angeführt von einem Plus im Juni von 41,3 Prozent und im April von 30,7 Prozent. Zugleich gehen die Domain-Löschungen bereits seit einiger Zeit generell zurück. „Spannend wird aber die Löschrate 2021 werden – da wird sich zeigen, ob die zahlreichen, in der Corona-Zeit zusätzlich registrierten Domains auch ihr erstes Lebensjahr überstehen“, so Alexander Mayrhofer, Leiter Forschung & Entwicklung bei Nic.at. Der stets informative 5-seitige Report steht ab sofort zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Der Schweizerische Bundesrat hat am 18. November 2020 die „Verordnung über Internet-Domains“ (VID) geändert. Die Neuregelung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Sie sieht unter anderem vor, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen Name und Adresse des Inhabers einer .ch- oder .swiss-Domain und des technischen Kontakts nicht mehr veröffentlicht werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder um eine Unternehmung handelt. In begründeten Fällen erteilt SWITCH jedoch Auskunft über Personendaten; Auskunftsgesuche können hierfür online eingereicht werden. Darüber hinaus wird SWITCH künftig das Zonenfile veröffentlichen. Es beinhaltet eine Liste aller Domain-Namen unter .ch mit den Angaben der zuständigen Name-Server, die im Internet aktiv für Websites und eMail genutzt werden. Das Zonenfile wird stündlich aktualisiert und liefert Strafverfolgungsbehörden, aber auch Markeninhabern wertvolle Informationen, um Rechtsmissbrauch schneller und gezielter zu bekämpfen.

Die für die Verwaltung der britischen Länderendung .uk zuständige Nominet geht bei der Bekämpfung von Netzkriminalität neue Wege. Zusammen mit der Londoner „Police Intellectual Property Crime Unit“ (PIPCU) werden Domains, die zu rechtswidrigen Webangeboten führen, nicht nur suspendiert, sondern auf eine eigene Landing Page umgeleitet. Dort erhalten die Nutzer sodann zusätzliche Informationen. Seit 2014 wurden bisher 108.589 .uk-Domains auf Betreiben der PIPCU aus dem Verkehr gezogen, um so den Namensraum sicher zu halten. Zusätzlich erhält die „Medicines and Healthcare products Regulatory Agency“ (MHRA) als zweite staatliche Stelle nach der PIPCU die Möglichkeit, eine solche Domain-Suspendierung zu veranlassen. Damit will man vor allem Missbrauch mit Corona-bezogenen Domains verhindern. Diese Ausweitung von Rechten auf die MHRA erfolgt zunächst testweise; ob sie dauerhaft verbleibt, will Nominet nach Abschluss einer zeitlich nicht näher definierten Testphase prüfen und dann öffentlich bekanntgeben.

Die aktuelle Ausgabe des „nic//report“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2416

Die Verordnung über Internet-Domains (VID) finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2417

Quelle: nic.at, nic.ch, nominet.uk

DOMAIN-TOOLS – HILFE BEI DER NAMENSSUCHE

Den richtigen Namen für das eigene Internet-Angebot zu finden, bleibt problematisch. Es gibt zwar zahlreiche Werkzeuge, einen eigenen Domain-Namen zu suchen, ob man ihn auch findet, ist jedoch eine andere Geschichte.

Der Domain-Name für Internetangebote ist wichtig. Er soll kurz und bedeutungsvoll sein, gut erinnert werden können und am besten beschreibt er noch das Angebot, für das er steht. Hat man den richtigen Namen gefunden, muss er auch noch frei sein, damit man ihn selbst registrieren kann. Das wird selten genug gelingen, mit der Folge, dass die Überlegungen zum richtigen Domain-Namen erneut beginnen. Diesmal haben wir uns die „Trending Business Idea Domain Search!“ unter uidomains.com angesehen, die automatisch einen vom Nutzer eingegebenen Begriff mit den aktuell gefragtesten Begriffen im Internet kombiniert und nach Domain-Namen sucht.

Schaut man sich die Seite von uidomains.com an, werden gleich die „Top Global Trending .com Words“ des Vortages angezeigt, darunter „Crypto“, „Deals“, „Chain“, „Block“, „Cyber“, „Friday“ und „Vaccine“. Über diese „Trending .com Words“ findet man einerseits eine Eingabemaske für den eigenen Suchbegriff und die Möglichkeit, Wortkombinationen mit den Trends zu generieren oder in eine „Advanced Search“ umzusteigen. Das Angebot von gefundenen Domain-Vorschlägen kommt schnell und umfasst einige tausend Vorschläge, die einfach aus dem eigenen Begriff und einem anderen Begriff zusammengesetzt sind. Die gefundenen Domains werden in zwei Tabs sortiert: registrierbare und bereits registrierte Domains. Zugleich erhält man, je nach Suchbegriff, Zuspruch wie „Domain Difficulty: Low. Lot’s of options available! Good Finds are in there!“ Die gefundenen Domains lassen sich über „Tags“ wie „Music“, „Food“ und „Bad Words“ sortieren. Ist man mit dem Ergebnis aber nicht zufrieden, so kann man auch eine „Advanced Search“ vornehmen.

Im „Advanced“-Modus lässt sich einstellen, ob der Begriff, den man angegeben hat, als Prä- oder Suffix ausgegeben und unter welcher Endung gesucht werden soll, wobei lediglich .com, .net und .org zur Wahl stehen. Im normalen Modus wird nur nach .com-Domains gesucht. Weiter bietet der „Advanced“-Modus einen „Domain List Builder“ und die Anwendung vorgefertigter Listen, die etwa alle Wörter mit ein bis drei Buchstaben umfassen oder gängige Begriffe oder Ziffern. Beim „Domain List Builder“ kann der Nutzer seine eigenen Begriffe und Zeichen eingeben, um eine Liste zu erstellen, die dann für Suchanfragen genutzt werden kann. Die Suchgenauigkeit lässt sich auch einstellen. Differenziert wird zwischen „Insane Speed“, bei der das Ergebnis bis zu 95 Prozent akkurat ist, und der regulären Geschwindigkeit, bei der zu 99 Prozent korrekte Daten ausgeworfen werden, was dann aber auch fünf Minuten dauern kann. All dies lässt sich kostenfrei nutzen. Es gibt aber auch einen „Premium Mode“, für den US$ 99,- im Monat anfallen. Dieser sorgt für eine unbeschränkte Anzahl von Domains bei jeder Suche, sonst liegt eine Beschränkung auf 200 vor. Weiter wird das Hochladen eigener Listen ermöglicht, ohne dass Dritte Einblick in diese nehmen können. Die Domains, die man so abfragt, werden nicht geloggt, und man erhält Support.

uidomains.com ist ein brauchbares Werkzeug zur unkomplizierten schnellen Suche nach Vorschlägen für Domain-Namen. Es ist eine von vielen Anwendungen im Internet, die man auch ins Auge fassen kann. Weitere Namensfinder sind:

> https://www.shopify.com/tools/business-name-generator
> http://www.namestall.com/domain-name-generator
> http://www.domainpuzzler.com/
> https://www.namemesh.com/
> https://domainsbot.com/
> https://www.panabee.com/
> https://namestation.com/
> http://impossibility.org/
> https://instantdomainsearch.com/
> https://www.dotomator.com/
> https://www.domain-recht.de/verweis/2418
> https://domainwheel.com/
> https://namecheck.com
> https://namecheckr.com

Der Namensfinder namecheck.com ist ein Projekt der united-domains AG (united-domains.de), zu deren Projekten auch der Domain-Newsletter und domain-recht.de gehören.

Quelle: domainnamewire.com, uidomains.com, hostingfacts.com, eigene Recherche

STÖRER – REGISTRAR HAFTET LAUT BGH NUR SUBSIDIÄR

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen der Haftung eines Domain-Registrars für urheberrechtsverletzende Inhalte, die über eine Domain erreichbar sind, dargelegt. Der Registrar haftet danach nur subsidiär nach dem Domain-Inhaber und dem Host-Provider.

Die Klägerin stellt Tonträger her. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an einem Musikalbum eines bestimmten Künstlers. Die Beklagte ist ein Domain-Registrar, über den die Domain h33t.com registriert ist, deren Inhaber seinen Sitz auf den Seychellen hat. Über die Domain war am 02. August 2013 eine BitTorrent-Suchseite erreichbar, die es ermöglichte, über einen Tracker das streitgegenständliche Musikalbum im Wege des Filesharing herunterzu­laden. Die Klägerin wies die Beklagte auf die Verfügbarkeit des Albums hin und forderte sie auf, die Rechtsverletzung zu beenden. Die Beklagte teilte der Klägerin am selben Tag mit, sie habe das Schreiben an ihren Reseller mit der Bitte um Weiterleitung an dessen Kunden gegeben. Außerdem teilte sie die Daten des Registranten, des Resellers und des in den Niederlanden ansässigen Host-Providers mit. Die Klägerin erwirkte vor dem LG Saarbrücken eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, die vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Beklagte gab keine Abschlusserklärung ab. Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Landgericht in Saarbrücken und beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum mittels einer BitTorrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Das LG Saarbrücken gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil war erfolglos: Das Saarländische Oberlandesgericht war der Ansicht, die Beklagte hafte als Störerin für die begangene Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung der Konnektierung der beanstandeten Domain. Sie habe durch die Registrierung der Domain in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass Registrant und Besucher der Domain Urheberrechtsverletzungen begehen könn­ten. Zwar treffe sie als Re­gistrar keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihr registrierten und verwalteten Domains. Im Streitfall sei sie jedoch auf eine offen­kundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen worden. Das Saarländische Oberlandesgericht ließ die Revision zu, die die Beklagte wahrnahm und so den Streit zum BGH brachte.

Der BGH bestätigte die Revision der Beklagten und hob das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts auf. Er verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück­ (Urteil vom 15.10.2020 – Az. I ZR 13/19). In seiner Entscheidung geht der BGH auf die Haftung der Beklagten als Störerin ein und die damit einhergehenden Prüfpflichten. Der BGH stellt fest, dass Registrare sich nicht auf die Haftungsprivilegien für Diensteanbieter (§§ 7 bis 10 TMG) berufen können, da sie keine Diensteanbieter im Sinne des Gesetztes sind. Registrare nehmen lediglich die administrative Abwicklung der Domain-Registrierung vor, indem sie der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilen. Registrare sind an der technischen Bereitsstellung oder Zugangsvermittung von Domains selbst nicht beteiligt. Im Hinblick darauf seien sie mit Internetzugangsprovider vergleichbar, weshalb die für diese geltenden Haftungsgrundsätze auf Registrare übertragbar seien. Die Annahme anlassloser allgemeiner Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars komme nicht in Betracht. Der Registrar haftet als Störer, wenn er ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverlet­zung die Dekonnektierung unterlässt. Unter der beanstandeten Domain müssen jedoch weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden, und der Rechteinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen sein, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst began­gen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, und einem sol­chen Vorgehen nicht jede Erfolgsaussicht fehlen. Der diese Haftung auslösende Hinweis muss alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände hinreichend konkret darlegen: die Rechtsverletzung, eine weit über­wiegende Bereitstellung illegaler Inhalte unter der Domain und eine erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter. In dem dem BGH vorliegenden Falle fehlte es jedoch an der Feststellung, ob sich der Hinweis der Kläge­rin auch auf eine erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme des Domain-Betreibers oder seines Host-Providers bezog. Unklar war auch, ob unter der beanstandeten Domain tatsächlich weit überwiegend rechtswidrige Inhalte erreichbar waren. Es sei unter diesen Umständen in der Revision zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Voraussetzung der subsidiären Haftung des Re­gistrars nicht vorliegt. Aus diesen Gründen hob der BGH das Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be­rufungsgericht zurück, damit dieses die fehlenden Feststellungen treffe.

Die BGH-Entscheidung zur Haftung von Domain-Registraren finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2419

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: itm.nrw, eigene Recherche

FANBASE.COM – BEGEISTERUNG FÜR US$ 151.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bot gleich vier Domain-Namen im sechsstelligen Bereich, angeführt von fanbase.com zum Preis von US$ 151.000,- (ca. EUR 126.891,-).

Die Domain fanbase.com, die bei ihrem Preis von US$ 151.000,- (ca. EUR 126.891,-) gerade Platz 22 in der Jahresbestenliste belegt, will zukünftig Contentanbietern beim Geldverdienen helfen. Die Drei-Zeichen-Domain zcg.com kam auf US$ 140.000,- (ca. EUR 117.647,-) und ging an ein Investmentunternehmen. Die Domain wallpapers.com ging für US$ 129.500,- (ca. EUR 108.824,-) nach Hong Kong; die Domain erzielte bereits im November 2005 einen sechsstelligen Preis, der aber ungenannt blieb. Die vierte im Bunde ist iagent.com zu US$ 102.000,- (ca. EUR 85.714,-) und ging an eine Gruppe, die Investoren sucht, die wertvolle Domains in erfolgreiche Unternehmen verwandeln will. Weiter von Interesse sind gpstracking.com mit ihrem Verkaufspreis von US$ 43.987,- (ca. EUR 36.964,-), während sie im Oktober 2012 US$ 30.000,- (ca. EUR 23.256,-) kostete, und skyriver.com, die es jetzt auf US$ 38.000,- (ca. EUR 31.933,-) brachte, und im Januar 2015 bei lediglich US$ 3.602,- (ca. EUR 3.053,-) lag.

Die Länderendungen führte diesmal die indische vpn.in mit dem horrenden Preis von US$ 25.000,- (ca. EUR 21.008,-) an. Ihr folgte mit deutlichem Abstand die australische vas.com.au zum Preis von AUD 21.666,- (ca. EUR 13.367,-), die nicht konnektiert zu sein scheint. Gleich danach schließt sich die britische bringo.co.uk mit GBP 12.000,- (ca. EUR 13.352,-) an, die wahrscheinlich wegen ihrer rechtlich harmlosen Vertippereigenschaft zu diesem Preis kam. Sehr erfreulich ist die Entwicklung bei soda.tv mit jetzt US$ 8.500,- (ca. EUR 7.143,-): im Mai 2010 war die Domain auf lediglich EUR 1.100,- gekommen. Die erste deutsche Domain war die Drei-Zeichen-Domain fid.de mit EUR 4.000,-, gefolgt von elf weiteren .de-Verkäufen.

Die neuen generischen Endungen waren allein von sieben .club-Domains vertreten, deren beste nicht gerade hochpreisig waren: product.club kam auf US$ 1.830,- (ca. EUR 1.538,-) und walnut.club auf US$ 1.760,- (ca. EUR 1.479,-). Auch eine .info-Domain kam zum Zuge: fiberglass.info erzielte US$ 6.499,- (ca. EUR 5.461,-) und ist geparkt. Die klassischen generischen Endungen standen hingegen diesmal wirklich gut da, mit gleich drei Domains zu erfreulichen Preisen: mortgage.org kam auf US$ 36.500,- (ca. EUR 30.672,-), greenland.org setzte sich bei US$ 21.999,- (ca. EUR 18.487,-) und calculators.net rechnete mit US$ 12.500,- (ca. EUR 10.504,-). Die vergangene Domain-Handelswoche hatte so ein hervorragendes Standing, wegen vor allem der .com-Verkäufe.

Länderendungen
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vpn.in – US$ 25.000,- (ca. EUR 21.008,-)
vas.com.au – AUD 21.666,- (ca. EUR 13.367,-)

bringo.co.uk – GBP 12.000,- (ca. EUR 13.352,-)
greatspaces.co.uk – US$ 3.857,- (ca. EUR 3.241,-)
vote.uk – GBP 1.800,- (ca. EUR 2.002,-)
jukebox.co.uk – US$ 1.398,- (ca. EUR 1.175,-)
thecityofgloucester.co.uk – GBP 850,- (ca. EUR 950,-)

fid.de – EUR 4.000,-
kunst-auktion.de – EUR 3.735,-
smilesmile.de – EUR 3.500,-
wohnenaufzeit.de – EUR 3.200,-
saisonkennzeichen.de – EUR 3.000,-
clarendon.de – EUR 2.900,-
onework.de – EUR 2.900,-
as-ag.de – EUR 2.500,-
amorando.de – EUR 2.300,-
schildkröten.de – EUR 2.272,-
finanz-lexikon.de – EUR 2.000,-
pertini.de – EUR 2.000,-

soda.tv – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.143,-)
mobilecare.ca – CAD 6.825,- (ca. EUR 4.390,-)
redcloud.cn – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.202,-)
rmk.at – EUR 3.600,-
e-radio.it – EUR 2.500,-
indigo.kr – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.101,-)
digitalmarketer.io – EUR 2.000,-
panettone.ca – EUR 2.000,-
art24.us – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.681,-)

Neue Endungen
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product.club – US$ 1.830,- (ca. EUR 1.538,-)
walnut.club – US$ 1.760,- (ca. EUR 1.479,-)
career.club – US$ 1.540,- (ca. EUR 1.294,-)
gentlemen.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.261,-)
plaza.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.261,-)
pub.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.261,-)
speaking.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.261,-)

Generische Endungen
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fiberglass.info – US$ 6.499,- (ca. EUR 5.461,-)

mortgage.org – US$ 36.500,- (ca. EUR 30.672,-)
greenland.org – US$ 21.999,- (ca. EUR 18.487,-)
calculators.net – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.504,-)
bellhop.net – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.462,-)
e-money.net – GBP 4.500,- (ca. EUR 5.007,-)
collision.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.622,-)
smartcommerce.net – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.108,-)
apricity.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.353,-)

.com
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fanbase.com – US$ 151.000,- (ca. EUR 126.891,-)
zcg.com – US$ 140.000,- (ca. EUR 117.647,-)
wallpapers.com – US$ 129.500,- (ca. EUR 108.824,-)
iagent.com – US$ 102.000,- (ca. EUR 85.714,-)
greengarden.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 67.227,-)
supercoins.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 63.025,-)
gofx.com – US$ 57.500,- (ca. EUR 48.319,-)
anika.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 46.218,-)
badbreath.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.017,-)
kaowang.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.017,-)
classrooms.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 37.815,-)
gpstracking.com – US$ 43.987,- (ca. EUR 36.964,-)
rentahome.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 33.613,-)
devise.com – US$ 39.000,- (ca. EUR 32.773,-)
skyriver.com – US$ 38.000,- (ca. EUR 31.933,-)
shopgiftcards.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 29.412,-)
shakes.com – US$ 33.000,- (ca. EUR 27.731,-)
mout.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 26.891,-)
studying.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 23.529,-)
atnorth.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.605,-)
bd4.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.469,-)
futureimpact.com – US$ 7.600,- (ca. EUR 6.387,-)
factfield.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.303,-)
iyogurt.com – US$ 6.384,- (ca. EUR 5.365,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

PRÄSENZ – 70. ICANN-MEETING IN CANCUN (MEXIKO)

Der Ausbruch des Corona-Virus hatte die Netz-Verwaltung ICANN dazu gezwungen, ihr 67. Meeting, das im März 2020 im mexikanischen Cancun stattfinden sollte, ausschließlich online abzuhalten. Doch nun steht Cancun für das 70. Meeting wieder auf der Agenda: als Präsenzveranstaltung.

Das kommende ICANN-Meeting ist wieder als Präsenzveranstaltung geplant und soll vom 20. bis 25. März 2021 in Cancun (Mexiko) stattfinden. Nach drei virtuellen ICANN-Meetings ist nach einem Jahr Pause damit wieder eine Vorortveranstaltung angesagt. Nähere Daten zur Agenda im März in Cancun und wie mit der auch bis dahin nicht beendeten Pandemie umgegangen werden soll, liegen noch nicht vor. Da bis Ende diesen Jahres mehrere unterschiedliche Impfstoffe auf dem Markt sein werden, ließe sich spekulieren, dass eine Impfung Voraussetzung für die Teilnahme in Präsenz notwendig sein wird. Aber das ist reine Spekulation. Mit dem Einzug von Impfstoffen ist aber eine Präsenzveranstaltung durchaus verantwortungsvoll umsetzbar. Die dann anstehenden Konferenzthemen dürften unter anderem auch weiterhin sich um das neue WHOIS-System drehen, und wer unter welchen Umständen Zugriff auf WHOIS-Daten bekommt. Selbstverständlich werden auch Themen der DNS-Sicherheit, die anstehende Bewerbungsrunde um neue Domain-Endungen und vieles weitere, das regelmäßig auf der Agenda steht, besprochen werden.

„ICANN70“, das 70. ICANN-Meeting, wird voraussichtlich vom 20. bis 25. März 2021 im CANCUN ICC, Boulevard Kukulcan Mz. 48 Lt. 8, Zona Hotelera, 77500 Cancún, Q.R., Mexiko stattfindet. Nähere Informationen gibt es in den kommenden Wochen unter:

> https://meetings.icann.org/en/

Quelle: icann.org, eigene Recherche

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