Domain-Newsletter

Ausgabe #1036 – 24. September 2020

Themen: Markenschutz – TMCH-Service jetzt auch für .com | Digitale Dienste – ICANN schreibt an EU-Kommission | TLDs – Neues von .contact, .za und .zw | UDRP – drei aktuelle Entscheidungen im Überblick | Eckhaus – Die zehn größten Fehler von Investoren | hotelsguide.com – Hotelführer für US$ 59.000,- | Frankfurt/M – 9. IT-Rechtstag im November 2020

MARKENSCHUTZ – TMCH-SERVICE JETZT AUCH FÜR .COM

Diese Nachricht dürfte vor allem Markeninhaber aufhorchen lassen: das Trademark Clearinghouse (TMCH) bietet seinen Service ab sofort auch für .com-Domains an. Eine kostenpflichtige Eintragung zum vorbeugenden Schutz der eigenen Rechte gewinnt damit erheblich an Attraktivität.

Um das Risiko von Markenrechtsverletzungen im Zuge der Einführung neuer Top Level Domains zu minimieren, hat ICANN das TMCH eingeführt. Dabei handelt es sich um eine zentrale Datenbank, die bei Registrierung von Domains unterhalb einer neuen Endung eine unmittelbare und automatisierte Prüfung von möglichen Markenrechtsverletzungen erlaubt. Zu diesem Zweck kann schon seit dem 26. März 2013 jedermann seine Markenrechte beim TMCH anmelden, wo sie authentifiziert und verifiziert werden. Zur Anmeldung berechtigt sind nach Angaben des TMCH „registered trademarks, marks protected by statue or treaty, or court validated marks as well as any other marks that constitute Intellectual Property (IP) rights in accordance with the registry’s policies and that meet the eligibility requirements of the Trademark Clearinghouse“. Die praktisch größte Bedeutung haben Marken mit Eintragung in ein Markenregister, etwa beim Deutschen Patent- und Markenamt. Ist eine Marke im TMCH eingetragen, ist vor allem der „Trademark Claims Service“ nützlich; er benachrichtigt den Markeninhaber, wenn eine Domain registriert wird, die mit der im TMCH hinterlegten Marke identisch ist, so dass dann weitere Schritte geprüft werden können. Das TMCH hält eine Person jedoch nicht aktiv davon ab, eine rechtsverletzende Domain in der Sunrise-, Landrush- oder Live-Phase zu registrieren.

Aufgrund des historischen Ursprungs war der Anwendungsbereich des TMCH bisher auf Domain-Namen mit neuer generischer Top Level Domain beschränkt. Doch diese Hürde entfällt; wie die Betreiber des TMCH am 26. August 2020 mitteilten, erstreckt sich ihr Service ab sofort auch auf Domains mit der Endung .com. Das bedeutet, dass Markeninhaber mit Eintragung im TMCH automatisiert benachrichtigt werden, wenn eine Domain mit der Endung .com registriert wird, die ihr geschütztes Zeichen enthält. Es liegt dann am Markeninhaber, ob er gegen die Registrierung beispielsweise über ein UDRP-Verfahren vorgeht, die registrierte Domain überwacht oder gänzlich untätig bleibt. Da der Service des TMCH auch auf Varianten der eigenen Marke erstreckt werden kann, entsteht damit ein mächtiges Werkzeug für Markeninhaber. Umsonst ist diese Dienstleistung nicht; die Gebühren beginnen bei etwa US$ 150,- jährlich, sehen aber diverse Nachlässe vor. Damit tritt das TMCH in eine direkte Konkurrenz zu zahlreichen kommerziellen Dienstleistern, die eine solche Markenüberwachung ebenfalls gegen Entgelt anbieten; die enge Verbindung zu ICANN und zum gesamten nTLD-Programm dürfte dem TMCH dabei jedoch Vorteile verschaffen, und sei es nur in der Vermarktung des Angebots.

Eine Pflicht, die eigenen Markenrechte über eine Eintragung im TMCH schützen zu lassen, besteht übrigens nicht. Allerdings erleichtert das TMCH, den Überblick zu behalten und dürfte letztlich deutlich weniger Kosten verursachen, als Rechtsverletzungen individuell unter jeder Endung zu verfolgen. Wichtig ist daher, sich rechtzeitig eine Domain-Strategie zu überlegen und diese dann konsequent umzusetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.trademark-clearinghouse.com/

Quelle: trademark-clearinghouse.com, eigene Recherche

DIGITALE DIENSTE – ICANN SCHREIBT AN EU-KOMMISSION

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die EU davor gewarnt, Träger kritischer Internetinfrastrukturen mit Haftungsrisiken für Inhalte zu belasten. Das geht aus einer Stellungnahme hervor, die ICANN im Zuge der Anhörung zum geplanten Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) eingereicht hat.

Wie bereits letzte Woche gemeldet, möchte die EU-Kommission ihre zwanzig Jahre alte EU-Gesetzgebung für digitale Dienste und Online-Plattformen modernisieren. Das Gesetz, für das es noch keinen Textentwurf gibt, soll eine umfassende Beschränkung der Haftung für von Nutzern erstellte Inhalte vorsehen. Zudem möchte die Kommission die Frage der gleichen Wettbewerbsbedingungen in den digitalen Märkten Europas angehen, auf denen zurzeit einige wenige große Online-Plattformen (wie Google und Facebook) als „Torwächter“ agieren. Vom 02. Juni 2020 bis zum 08. September 2020 lief dazu eine öffentliche Konsultation, an der sich unter anderem auch CENTR, das Council of European National Top-Level Domain Registries, beteiligt hat. In der 22-seitigen Stellungnahme verwahrte sich CENTR ausdrücklich dagegen, illegale Inhalte entfernen zu müssen, da es den ccTLD-Registries sowohl an den rechtlichen Voraussetzungen als auch an den praktischen Möglichkeiten fehlt, um über die (Il)Legalität von Webinhalten zu befinden.

Wie ICANN bekanntgab, hat sich auch die Netzverwaltung an dieser Anhörung beteiligt und eine sechsseitige Stellungnahme eingereicht. Darin räumt die Organisation zunächst ein, dass die Corona-Pandemie zu einem Anstieg von Online-Bedrohungen geführt hat: „As it has been widely reported, bad actors are taking advantage of the global COVID-19 pandemic by launching malicious online campaigns.“ Diese Kampagnen würden sich des Domain Name Systems bedienen; beispielhaft nennt ICANN „phishing, business email compromise, malware distribution, scams, and many other types of attacks, ranging from fake web shops, credit card skimming and illicit pharmacies to ransomware“. Es handele sich aber um keinen Zuwachs an sich, sondern nur um die Verlagerung illegaler Aktivitäten. Auf diese Bedrohung könnten nur alle „stakeholder“ gemeinsam reagieren. Nicht minder wichtig ist ICANN die Bedeutung des WHOIS-Systems, das unverzichtbar für einen reibungslosen Betrieb des DNS sei und für das es keine Alternative gebe. Dabei habe man durch zahlreiche Änderungen versucht, das WHOIS mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung in Einklang zu bringen. Die Netzverwaltung ist über diese Entwicklung aber nicht glücklich: „This has fragmented a system that many rely upon for reasons as varied as law enforcement investigations, intellectual property, and security incident response, among others.“

Im Übrigen verwahrt sich ICANN ebenso wie CENTR ausdrücklich gegen jegliche Haftung für Inhalte: „From the ICANN context, it is important that those writing legislation understand that a DNS service does not host or have visibility into content.“ Insoweit verweist auch ICANN an die Registrare, die einen „abuse contact“ zur Verfügung stellen müssen. Allerdings sieht ICANN auch hier allenfalls eine eingeschränkte Verantwortung: „Registrars don’t exert any control over the content of a website and cannot take down content hosted on a website.“ Der Digital Services Act solle vor allem das Problem kollidierender Jurisdiktionen ansprechen, denn was in einem Land legal ist, kann in einem anderen verboten sein. Eine räumliche Abgrenzung entlang nationaler Grenzen sei im DNS nicht möglich. Ob sich die EU-Kommission davon beeindrucken lässt, bleibt abzuwarten; eine Frist, innerhalb der das Gesetz verabschiedet werden soll, ist bisher nicht bekannt.

Die Stellungnahme von ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2375

Die Stellungnahme von CENTR finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2367

Weitere Informationen zum Digital Services Act (Digitale Dienste Gesetz) finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2368

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CONTACT, .ZA UND .ZW

Eigentlich gelten derzeit strenge Kontakt-Beschränkungen, umso besser ist, dass mit .contact eine neue Top Level Domain ihren Start vorbereitet. Simbabwe treibt derweil die Reform des nationalen Domain-Markts voran, während Südafrika an der Preisschraube für .za dreht – hier unsere Kurznews.

Die zu Donuts gehörende Dog Beach LLC, Registry der neuen generischen Top Level Domain .contact, hat den Startplan für die Einführung teilweise bekanntgegeben. Den Auftakt macht traditionell eine Sunrise Period, die am 29. September 2020 beginnt und am 28. November 2020 endet. Termine für die Landrush-Phase und/oder den Start der Live-Phase hat die Registry bisher noch nicht veröffentlicht. Welche genauen Pläne Donuts mit .contact hat, ist noch unklar. Ursprünglicher Bewerber für diese Endung war Top Level Spectrum Inc.; laut Bewerbungsunterlagen hat es sich .contact zur Aufgabe gemacht, „to create a recognizable, viable, and profitable extension to bring together individuals and companies who are passionate about the registrant’s product or service“. Top Level Spectrum hat die Rechte jedoch am 08. April 2019 auf Dog Beach weiterübertragen. Es spricht viel für eine freie Registrierung, näheres müssen wir aber vorläufig abwarten.

ZA Domain Name Authority (ZADNA), Verwalterin der südafrikanischen Länderendung .za, hat die angekündigte Reform des Gebührenmodells verabschiedet. Beginnend ab 01. April 2021 erhöhen sich die Verkaufspreise an die Registrare um ZAR 10,- auf ZAR 55,-, umgerechnet also um EUR 0,52 auf EUR 2,85, was einer Erhöhung von rund 22 Prozent entspricht. Das gilt jedoch nur für Registrare, die das Extensible Provisioning Protocol (EPP) nutzen. Noch teurer wird es für alle Registrare, die das alte Registrierungssystem nutzen wollen; hier erhöhen sich die Gebühren auf umgerechnet EUR 6,72 je .za-Domain im Jahr. Parallel hat ZADNA angekündigt, einen „Registry Lock“-Service einzuführen, um Inhaber von Domains mit den Endungen .co.za, .net.za, .org.za und .web.za noch effektiver zu schützen. Die zusätzliche Validierung erfordert eine telefonische Rücksprache zwischen ZADNA und dem zuständigen Registrar, bevor Änderungen rund um eine .za-Domain durchgeführt werden können. Welche Kosten hierfür anfallen, verrät ZADNA bisher leider nicht.

Die in Südafrika gelegene Republik Simbabwe (in der Schweiz offiziell Zimbabwe) treibt die Reform ihres Domain-Markts voran. Am 16. September 2020 veröffentlichte die Postal and Telecommunications Regulatory Authority of Zimbabwe (POTRAZ) den Entwurf eines „Policy Document“; es handelt sich dabei um den Rahmenentwurf eines Modells für „management, administration, registration and delegation“ von .zw-Domains. Im Mittelpunkt steht die Einführung eines privaten „Application Services Provider“, der für die Verwaltung von .zw zuständig ist. In Zukunft soll es mit .co.zw, .org.zw, .gov.zw, .ac.zw, .edu.zw und .net.zw sechs offizielle Subdomains geben, von denen lediglich die ersten beiden frei registrierbar sein sollen. Auch Second Level Domains direkt unterhalb von .zw soll es geben, jedoch zu erhöhten Preisen. Die Öffentlichkeit hat Zeit bis vorerst 31. Oktober 2020, sich zu den Vorschlägen zu äußern. Ob und bis wann die praktische Umsetzung folgt, bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen zu den Änderungen bei .za finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2373
> https://www.domain-recht.de/verweis/2374

Weitere Informationen zu den Änderungen bei .zw finden Sie unter:
> http://www.potraz.gov.zw/?p=1382

Quelle: gtld.club, zadna.org.za, potraz.gov.zw

UDRP – DREI AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN IM ÜBERBLICK

In dieser Woche geben wir einen kleinen Überblick über mehrere lehrreiche UDRP-Entscheidungen, bei denen einerseits die Eigeninitiative der Entscheider deutlich wird, Beteiligte schwören und ein bekanntes Finanzamt Rückenwind durch die heimische Gesetzgebung erfährt.

sars-gov.xyz

Vergangene Woche berichteten wir, wie das Finanzamt von Südafrika (South African Revenue Service) in einem UDRP-Verfahren an der Domain sars.app scheiterte. Am selben Tage wie im Falle sars.app hatte dieses Finanzamt auch die UDRP-Beschwerde gegen die Domain sars-gov.xyz bei der WIPO eingereicht. Hier fiel das Ergebnis anders aus. Der Gegner hatte die Domain sars-gov.xyz im November 2019 registriert, aber nicht mit einer Webseite verknüpft. Das Finanzamt Südafrika war dieses Mal aus zwei Gründen erfolgreich: Die Domain sars-gov.xyz hatte den Zusatz „gov“, der die Verwechslungsgefahr nicht verringert, sondern vielmehr um die Anspielung auf „Government“ (Verwaltung) erhöht. Andererseits ist der Gegner, der einen Privacy-Service für den WHOIS-Eintrag nutzte, Einwohner Südafrikas. Aufgrund dessen griff der „South African Revenue Service Act 34 of 1997“, der in „section 30(1)(e)“ regelt, dass das Akronym „SARS“ nicht für Domains genutzt werden darf und widrigenfalls Strafen nach sich zieht. „Illegality of a domain name is manifestly considered evidence of bad faith“ heißt es im WIPO Overview 3.0 (Section 3.1.4). Damit lag die Bösgläubigkeit des Gegners auf der Hand. Panelist Jeremy Speres bestätigte die Beschwerde des Finanzamts und entschied auf Übertragung der Domain auf dieses (WIPO Case No. D2020-1792).

sea-change.org

Die 2006 gegründete Non-Profit-Organisation Sea Change Foundation aus den USA, Inhaberin der Domain seachange.org und der Marke „SEA CHANGE FOUNDATION“, wehrte sich gegen die Domain sea-change.org, die der US-Bürger Larry Alexander am 01. Mai 2020 registriert hatte. Alexander erklärte im Verfahren, er habe die Domain für die im Staate Minnesota anerkannte Non-Profit-Organisation „Ida B. Wells Center on American Exceptionalism and Restorative Justice“ registriert. Diese Organisation habe in ihren Statuten das Motto „… Scholarship, Engagement and Action to create civil and economic sea change …“ kultiviert, weshalb er die Domain sea-change.org ausgewählt habe. Alexander schwor, er wußte von der Beschwerdeführerin und ihrer Marke nichts; er habe allerdings bemerkt, dass die Domain seachange.org bereits vergeben sei, sei dem aber nicht weiter nachgegangen, denn sea-change.org sei ja noch frei gewesen. Die drei im Streit um die Domain sea-change.org tätigen Panelisten Robert A. Badgley, Peter J. Dernbach und Frank L. Politano konnten keine Bösgläubigkeit des Gegners feststellen und wiesen die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2020-1571). „Sea Change“ sei ein allgemeiner Ausdruck, die Marke der Beschwerdeführerin weise zusätzlich den Begriff „Foundation“ auf und sie habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Marke bekannt sei. Der Gegner hingegen habe geschworen, weder die Beschwerdeführerin noch ihre Marke gekannt zu haben. Und er habe das Thema „Scholarship, Engagement and Action“ und den Begriff „sea change“ bereits genutzt, ehe die Beschwerde zugestellt wurde.

osam.cloud

Die immer wieder für ein UDRP-Verfahren gute Osram GmbH hatte diesmal im Streit um die am 02. März 2020 registrierte Domain osam.cloud Pech (WIPO Case No. D2020-1998). Die Gegnerin, ein asiatischer Anbieter von unter anderem Cloud-Diensten, meldete sich nicht zu Wort. Doch der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer nutzte für die Rechtsfindung die Möglichkeit, als Entscheider selbst recherchieren zu dürfen. Er kam zum Ergebnis, dass die Domain osam.cloud und die OSRAM-Marken sich zwar leicht unterscheiden, aber trotzdem zum Verwechseln ähnlich sind. Doch nutze der Gegner die Domain osam.cloud, die auf die seit 2017 genutzte osam.io weiterleite, für sein Angebot von IT-Dienstleistungen, insbesondere von Cloud-Lösungen, und führe damit eine ordentliche Unternehmung. Dieses ist seit 2017 auch bei AWS gelistet. Die Endung .cloud liege da nahe und bezeichne etwas anderes als die von der Beschwerdeführerin angeführte digitale Infrastruktur für Gebäude und Netzwerklösungen für verbundene und smarte Straßen- und Industriebeleuchtung. Damit stünden die Parteien nicht in Konkurrenz zueinander. Auch seien sich die Kennzeichen der Parteien nicht ähnlich: so nutze Osram einen orangen Schriftzug auf weißem Grund, während die Gegnerin stark stilisierte gelbe Schriftzeichen auf schwarzem Grund nutze. Demnach habe die Gegnerin Rechte an der Domain osam.cloud, und habe diese weder bösgläubig registriert, noch nutze sie diese bösgläubig. Blackmer wies die Beschwerde der Osram GmbH zurück.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain sars-gov.xyz finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2376

Die UDRP-Entscheidung über die Domain sea-change.org finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2377

Die UDRP-Entscheidung über die Domain osam.cloud finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2378

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

ECKHAUS – DIE ZEHN GRÖSSTEN FEHLER VON INVESTOREN

Nur wenige Domain-Investoren sind wirklich erfolgreich und verzeichnen Domain-Verkäufe im sechs- und siebenstelligen Bereich. Doch regelmäßig versuchen sich tausende Neulinge ebenfalls auf dem Feld der Domainer, bleiben aber erfolglos. Die zehn häufigsten Fehler, die diese Neulinge machen, hat Marek Eckhaus, CEO und Gründer von brands.international, in einem Gastbeitrag auf tldinvestors.com aufgezeichnet. Wir haben uns das angeschaut.

Eckhaus klappert mit dem Artikel für seine Plattform brands.international, die sich als „The World’s Most Innovative Domain Investment and Knowledge Sharing Platform“ bezeichnet. Unter diesem Gesichtspunkt sollte man die „TOP 10 mistakes new domains investors are still doing in 2020!“ con grano salis lesen. Jedenfalls hofft er, seine Leser würden mit seinen Tipps ein wenig Geld sparen, um ihnen dann sogleich die Keule des ersten Fehlers um die Ohren zu schlagen: Du registrierst schlechte und wertlose Domains! Mit schlechten Namen wirst du nie Gewinne erzielen. So einfach, so unklar. Was gute Domain-Namen sind, erklärt Eckhaus nicht. Das entspricht den Predigten von Domain-King Rick Schwartz, der immer von „Pigeon Shit“-Domains spricht, aber nie klärt, was denn nun ein guter Name ist. Allerdings sieht man an Schwartz‘ Verkäufen, was gute Namen sein können, wenn man zudem noch das Verkaufstalent des Domain-King besitzt.

Der zweite Fehler ist, laut Eckhaus, zu viele Domains zu registrieren, deren zweite Registrierungsperiode man dann nicht mehr bezahlen kann. Es werde lediglich ein Prozent an Domains aus einem Portfolio jährlich zu einem signifikanten Preis verkauft. Auch hier lässt sich wieder auf Rick Schwartz verweisen, der eine Domain besitzt, die soviel Traffic aufweist, dass er mit den so generierten Einnahmen die jährlichen Registrierungskosten beinahe all seiner Domains abdecken kann. Wieder ein Verweis darauf, wie man den Fehler vernünftig ausgleichen kann, für den Eckhaus keine Hilfe anbietet. Beim 3. Fehler kommt Eckhaus allerdings mit einem wirklichen Tipp: man sollte nicht zu sehr in Foren von Domain-Investoren rumgammeln, weil da sich der Endkunde, an den man Domains am höchsten verkaufen kann, nicht aufhält. Dazu muss man auf anderen Social-Media Plattformen aktiv werden, wie Linkedin, Twitter usw. Weitere Fehler sind die Anbiederung eines nTLD-Portfolios bei Investoren, die auf .com setzen, keinen eigenen Marktplatz einzurichten oder einen eingerichteten Marktplatz unter .com zu haben, wenn man nTLD-Domains anbietet. Blöd sei es auch, zu viele Domains mit hohen, bleibenden (US$ 500,- und mehr) Registrierungsgebühren zu registrieren. Das wird schlichtweg zu teuer. Außerdem sollte man sich natürlich mit der Domain-Industrie auskennen, wissen, welche Registry welche Endungen verwaltet und was der Unterschied zu einem Registrar ist. Zuletzt macht Eckhaus dem Leser klar, dass es mit der Registrierung von Domains nicht getan ist: man muss sich in die Sache reinknien, wenn man irgendwas erreichen will mit dem eigenen Domain-Portfolio.

Mal abgesehen davon, dass die zehn Fehler von Domain-Neulingen mehr oder minder offenkundig und nachvollziehbar sind, bietet Eckhaus, der auf nTLD-Investoren zielt, an ein paar Stellen sogar brauchbare Tipps. Das A und O für Neulinge ist und bleibt, sich auf den hervorragenden Blogs der Domainer zu informieren, ehe sie Domains registrieren oder kaufen. Damit lassen sich die größten Fehler vermeiden.

Sie finden den Artikel „TOP 10 mistakes new domains investors are still doing in 2020!“ unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2380

Lehrreiches gibt es unter anderem auf
> https://ricksblog.com
> https://thedomains.com
> https://onlinedomain.com
> https://domainnamewire.com
> https://domaininvesting.com

Quelle: tldinvestors.com

HOTELSGUIDE.COM – HOTELFÜHRER FÜR US$ 59.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit hotelsguide.com zum Preis von US$ 59.000,- (ca. EUR 50.000,-) einen eher mauen Höhepunkt.

Der Preis von US$ 59.000,- (ca. EUR 50.000,-), den hotelsguide .com erzielte, ist zwar nicht schlecht, aber doch eine Enttäuschung angesichts des Umstands, dass die Domain im Dezember 2012 US$ 1.000,- mehr eingebracht hatte, nämlich US$ 60.000,- (damals ca. EUR 45.802,-). Ganz anders sah es für daring.com aus, die US$ 48.888,- (ca. EUR 41.431,-) erzielte, während sie im Juni 2015 für lediglich US$ 3.500,- (damals ca. EUR 3.153,-) den Inhaber wechselte. An dritter Position lag die bereits früher von uns erwähnte Drei-Zeichen-Domain zml.com, die zum Preis von US$ 34.000,- (ca. EUR 28.814,-) in chinesische Hände ging. Erwähnt sei noch birdseyeview.com, die mit US$ 5.250,- (ca. EUR 4.449,-) ihren Preis von US$ 2.600,- (damals ca. EUR 2.063,-) vom August 2012 immerhin verdoppeln konnte.

Die britische Endung führte diesmal die Länderdomains an, mit bags.co.uk zum Preis von EUR 40.000,-. Ihr folgte, mit kleinem Abstand und der kolumbianischen Domain upper.co zum Preis von US$ 35.000,- (ca. EUR 29.661,-) dazwischen, die ebenfalls britische Domain healthcare.uk mit immer noch stattlichen GBP 30.450,- (ca. EUR 33.213,-) sowie fünf weitere .uk-Domains. Die kolumbianische Endung .co gab sich mit einer hochpreisigen Domain nicht zufrieden und schickte declare.co zu US$ 22.000,- (ca. EUR 18.644,-) hinterher. Die deutsche Endung .de schaltete sich erst bei EUR 10.080,- mit zukunft.de ein, der acht kleinpreisige .de-Domains folgten.

Die neuen generischen Endungen präsentierten Doppelgold, zu einem vergleichsweise schwachen Preis: gold.gold erzielte US$ 2.299,- (ca. EUR 1.948,-). Dafür sah es um die klassische Endung .org desto besser aus. Sie bestach mit der gerade erst zu US$ 50.000,- (ca. EUR 42.373,-) verkauften piratebay.org, die so zweitteuerste Domain der Woche wurde. Ihr folgte die Vier-Zeichen-Domain ncvc.org für immerhin US$ 10.500,- (ca. EUR 8.898,-). Erwähnenswert ist noch nutritionexplorations.org mit US$ 4.443,- (ca. EUR 3.765,-): die Domain hatte im August 2015 noch nur US$ 2.651,- (damals ca. EUR 2.410,-) gekostet. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit nicht gerade gut im Futter, aber sie bot doch einige interessante Domains und Zahlen.

Länderendungen
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bags.co.uk – EUR 40.000,-
healthcare.uk – GBP 30.450,- (ca. EUR 33.213,-)
canopies.co.uk – GBP 4.800,- (ca. EUR 5.235,-)
2b.co.uk – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.754,-)
piano.uk – US$ 2.415,- (ca. EUR 2.047,-)
cozy.co.uk – US$ 1.950,- (ca. EUR 1.653,-)
cartoon.co.uk – US$ 1.219,- (ca. EUR 1.033,-)

upper.co – US$ 35.000,- (ca. EUR 29.661,-)
declare.co – US$ 22.000,- (ca. EUR 18.644,-)

zukunft.de – EUR 10.080,-
luxusmesse.de – US$ 3.599,- (ca. EUR 3.050,-)
natureresort.de – US$ 3.466,- (ca. EUR 2.937,-)
knowone.de – US$ 3.291,- (ca. EUR 2.789,-)
888wetten.de – EUR 2.700,-
my-media.de – EUR 2.200,-
werkforce.de – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.118,-)
medical-guide.de – EUR 2.000,-
meinekuscheldecke.de – EUR 2.000,-

stereo.me – EUR 7.000,-
skinadvisor.ai – EUR 3.800,-
thedomain.io – US$ 4.330,- (ca. EUR 3.669,-)
salzmann.eu – EUR 3.600,-
aresmanagement.jp – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.390,-)
alt.vc – US$ 3.466,- (ca. EUR 2.937,-)
stereo.mx – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.331,-)
minimax.in – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
mocha.io – US$ 4.259,- (ca. EUR 3.609,-)
bhc.us – US$ 1.288,- (ca. EUR 1.092,-)

Neue Endungen
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gold.gold – US$ 2.299,- (ca. EUR 1.948,-)

Generische Endungen
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dentist.info – US$ 2.272,- (ca. EUR 1.925,-)

piratebay.org – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.373,-)
ncvc.org – US$ 10.500,- (ca. EUR 8.898,-)
familysecuritymatters.org – US$ 4.700,- (ca. EUR 3.983,-)
nutritionexplorations.org – US$ 4.443,- (ca. EUR 3.765,-)
terminal-services.net – EUR 2.550,-
islandcounty.net – US$ 2.549,- (ca. EUR 2.160,-)
techawards.org – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.034,-)
airconditioning.org – US$ 2.048,- (ca. EUR 1.736,-)

.com
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hotelsguide.com – US$ 59.000,- (ca. EUR 50.000,-)
daring.com – US$ 48.888,- (ca. EUR 41.431,-)
zml.com – US$ 34.000,- (ca. EUR 28.814,-)
longland.com – US$ 28.980,- (ca. EUR 24.559,-)
taiyuan.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.831,-)
wintage.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 14.407,-)
rumorfix.com – US$ 15.750,- (ca. EUR 13.347,-)
ilek.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.169,-)
coralee.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.475,-)
cybersales.com – US$ 9.916,- (ca. EUR 8.403,-)
loanshop.com – US$ 8.250,- (ca. EUR 6.992,-)
ashok.com – US$ 7.777,- (ca. EUR 6.591,-)
thoseshirts.com – US$ 6.337,- (ca. EUR 5.370,-)
blackiris.com – US$ 5.899,- (ca. EUR 4.999,-)
bluestarjets.com – US$ 5.811,- (ca. EUR 4.925,-)
scrapbookpages.com – US$ 5.751,- (ca. EUR 4.874,-)
birdseyeview.com – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.449,-)
sabinocanyon.com – US$ 5.150,- (ca. EUR 4.364,-)
datta.com – US$ 5.050,- (ca. EUR 4.280,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

FRANKFURT/M – 9. IT-RECHTSTAG IM NOVEMBER 2020

Gegen Ende November 2019 veranstaltet die DAV-Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (davit) den 9. Frankfurter IT-Rechtstag, der diesmal am 20. und 21. November 2020 stattfindet. Die Agenda ist vollgepackt mit aktuellen IT-Rechtsthemen.

Der 9. Frankfurter IT-Rechtstag findet wie gewohnt in Kooperation mit HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft, dem Frankfurter Anwaltverein e.V. und Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, LL.M., Goethe Universität, Frankfurt am Main statt. Die Moderation übernehmen wie gehabt die Rechtsanwälte Dr. Thomas Lapp und Stephan Schmidt. Die Konferenz startet am Freitag, 20. November 2020 um 13:00 Uhr, und endet am Samstag, 21. November 2020 um 15:00 Uhr. Sie richtet sich an Rechtsanwälte und Syndizi. Den ersten Vortrag übernimmt Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, die über „Neue Maßstäbe im einstweiligen Rechtsschutz und im Datenschutz vor dem Bundesverfassungsgericht“ spricht. Alsdann widmet sich Prof. Dr. Christoph Burchard der Strafverfolgung aufgrund von durch Algorithmen erstellter Prognosen. Weitere Referenten und Themen sind unter anderem Miriam Ballhausen (Open Source Software), Martina Groß (Agile Rechtsabteilung), Dr. Maria Nakou (Datenschutz bei KI im Finanzbereich) sowie Dr. Thomas Lapp (elektronische Signatur und Siegel in der Praxis).

Der zweitägige 9. Frankfurter IT-Rechtstag findet am 20. und 21. November 2020 tatsächlich als Präsenzveranstaltung im Mainhaus – Stadthotel Frankfurt, Lange Straße 26, 60311 Frankfurt am Main statt. Die Teilnahmekosten betragen EUR 487,20 (EUR 420,- netto). Für die Teilnahme an der Veranstaltung werden 10 Stunden Fortbildung nach § 15 FAO für IT-Recht angerechnet.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/9-frankfurter-it-rechtstag/
> https://www.domain-recht.de/verweis/2379

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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