Domain-Newsletter

Ausgabe #1032 – 27. August 2020

Themen: CENTR – White Paper für Registry-Lock-Services | nTLDs – Finger weg von der eigenen .brand? | TLDs – Neues von .au, .ceb und .gay | AzubiScout.de – Eintragung als Marke missglückt | dspa.com – Feuerlöscher setzt UDRP-Panel in Brand | interlock.com – Schotten dicht für US$ 100.000,- | Oktober – 10. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht

CENTR – WHITE PAPER FÜR REGISTRY-LOCK-SERVICES

Das „Council of European National Top-Level Domain Registries“ (CENTR) versucht, den Markt der Registry-Lock-Services zu vereinheitlichen. Vor wenigen Tagen veröffentlichte die Organisation ein „white paper“, das zwei Empfehlungen ausspricht.

Um die Domain-Inhaber vor einem versehentlichen Domain-Verlust zu schützen, bieten zahlreiche Registries einen sogenannten Registry-Lock-Service an. Sie knüpfen jede Änderung rund um eine Domain, also zum Beispiel eine Übertragung oder Modifikationen in den WHOIS-Daten, an zusätzliche Authentifizierungsmaßnahmen. Der Bedarf daran wächst; bei einer Umfrage im Jahr 2019 hatte sich herausgestellt, dass von 27 ccTLD-Betreibern 14 einen solchen Service bereits anbieten, und weitere acht ihn vorbereiten. In der praktischen Ausgestaltung unterschieden sich diese Dienstleistungen aber oft erheblich; so verlassen sich laut CENTR bei einigen Modellen die Registries in erheblichem Maße auf die Registrare, so dass eher von einem „registry-assisted“-Registry-Lock gesprochen werden müsste. Um den Wert des Registry-Locks für die Kunden zu vereinheitlichen, möchte CENTR einen Standard entwickeln, den alle interessierten Registries so übernehmen können.

Herausgekommen sind zwei Empfehlungen, die CENTR am 19. August 2020 in einem „white paper“ veröffentlicht hat. Unterschieden wird zwischen dem „registry-focused lock“ und dem „registrarfocused lock“, die CENTR in jeweils zwei Varianten unterteilt. Maßgebliches Kriterium ist, wer den Authentifizierungsprozess anstößt, die Registry oder der Registrar; dementsprechend muss der Domain-Inhaber auch entweder mit der Registry oder dem Registrar in Kontakt treten. Beim Registry-Modell ist zudem die Beteiligung des Registrars reduziert; er wird zwar informiert, kann den Vorgang selbst jedoch nicht beeinflussen. Beim Registrar-Modell übernimmt der Registrar die Authentifizierung, so dass auch er bestimmt, nach welchen Kriterien diese abläuft. Der Vorteil dieses Modells ist, dass die Registrare die notwendigen Ressourcen vorhalten, um den Kundenkontakt effizient abzuwickeln, ist das doch ihr Kerngeschäft; allerdings steht damit auch eine Tür offen, die Missbrauch auf Ebene des Domain-Registrars erlaubt.

Welches Modell eine Registry wählt, ist letztlich ihr überlassen. CENTR hat also nicht die Kompetenz, insoweit verbindliche Standards zu setzen. Viel wichtiger ist es CENTR aber, für eine Verbreitung von Lock-Services zu werben, um besonders wichtige Domains – und damit die Kunden, welche auf die Authentizität eines Internetangebots vertrauen – noch effektiver gegen Missbrauch zu schützen.

Das „white paper“ von CENTR finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2355

Quelle: centr.org, eigene Recherche

NTLDS – FINGER WEG VON DER EIGENEN .BRAND?

Macht es Sinn, sich um die eigene .brand zu bewerben? Der nTLD-Berater Jean Guillon liefert in einem Beitrag auf circleid.com allen Skeptikern zahlreiche Argumente, sich gegen eine Markenendung zu entscheiden. Aber auch für eine gegenteilige Behauptung ist er zu haben.

664 von 1.930 Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain, also rund ein Drittel, entfiel in der letzten Runde 2012 auf so genannte .brands, also Marken-Endungen wie .adac, .bmw, .panasonic oder .sony. Die erste Euphorie um das eigene Stück vom Domain Name System ist jedoch längst einer Ernüchterung gewichen, 81 .brands haben sich schon wieder aus dem Netz verabschiedet, davon allein 12 im Jahr 2020. Dennoch wird die Forderung nach einer weiteren Einführungsrunde unter anderem damit begründet, dass weitere Markeninhaber interessiert sind, „ihre“ .brand zu erhalten. Der nTLD-Berater Jean Guillon ist dem auf den Grund gegangen und hat die Argumente zusammengetragen, die gegen die eigene .brand sprechen. Die geringste Hürde ist dabei die Bewerbungsgebühr, die 2012 bei US$ 185.000,- lag. Dazu kommen jährlich mindestens US$ 25.000,-, die an ICANN zu bezahlen sind. Angesichts millionenschwerer Werbebudget sind jedoch viele Unternehmen bereit, diese Kosten aufzubringen.

Viel wichtiger ist: die meisten .brands wollen mit einer Registrierung von Domain-Namen kein Geld verdienen. Sie legen es also nicht darauf an, möglichst viele .sony-Domains zu verkaufen; sie wollen vielmehr ihre Marke schützen. Das endet meist in einer rein passiven Nutzung der .brand, oder mit anderen Worten: viele .brands haben keine Idee, was sie mit ihrer eigenen Top Level Domain anfangen sollen. Auch Jahre nach erfolgreichem Abschluss der Bewerbung gibt es viele solcher .brands, die vor sich hindümpeln. Wer keine Idee hat, für den ist ein solches Investment aber häufig sinnlos. Des Weiteren sind die Nutzer mit .com, .de oder anderen nationalen Endungen vertraut; ihre Gewohnheiten zu ändern und sie dazu zu bringen, auf die .brand-Website zu wechseln, ist oft umständlich und mit zusätzlichen Kosten verbunden. Hinzu kommen technische Schwierigkeiten, da es immer noch zu Software-Problemen beispielsweise bei eMail-Clients kommen kann, wenn nTLDs eingesetzt werden. Völlig frei ist man im Übrigen auch bei .brands nicht; so führt ICANN eine offizielle Liste der „reserved names“ die nicht als Second Level Domain registriert werden dürfen, darunter viele Länderkürzel und Akronyme.

Wer sich partout nicht von den Plänen für die eigene .brand abbringen will, für den hält Guillon ebenfalls etwas bereit: in wenigen Tagen erscheint ein Artikel mit dem Titel „Reasons Why you should apply for a .BRAND new gTLD.“ Man hat also noch ausreichend Gelegenheit, die Argumente für und wider eine .brand abzuwägen, zumal noch nicht feststeht, wann die nächste Einführungsrunde beginnt. Die allgemeine Meinung geht derzeit dahin, dass vor 2023 keine neuen Registry-Verträge abgeschlossen werden. Dies spricht dafür, dass potentielle Bewerber frühestens 2022 Gelegenheit haben werden, sich um neue Domain-Endungen zu bewerben – oder dies lieber zu lassen.

Den vollständigen Artikel von Jean Guillon finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2357

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AU, .CEB UND .GAY

Bye bye .ceb: erneut tritt eine .brand den Rückzug aus dem DNS an. Derweil denkt man in Australien darüber nach, die Möglichkeit der Verpachtung von .au-Domains drastisch einzuschränken, während .gay den Einführungszeitplan bekanntgegeben hat – hier unsere Kurznews.

Die australische Registry .au Domain Administration Ltd. (auDA) denkt darüber nach, die wirtschaftliche Nutzbarkeit von Domain-Namen unter .au nicht nur unerheblich einzuschränken. Der Entwurf neuer Vergaberegelungen sieht vor, dass künftig eine Verpachtung von .au-Domains an nicht verbundene Personen mit Präsenz in Australien nicht mehr zulässig ist. Wörtlich heisst es im Entwurf: „A Person must not rent, lease, sub-licence or permit the use of the licence by another Person, unless that Person is a related body corporate with an Australian presence.“ Über die Gründe dieses Verbots, das vor allem Domainer treffen würde, schweigt sich auDA aus. Dabei gibt es ein prominentes Beispiel: das Telekommunikationsunternehmen Telstra Corporation hat schon seit vielen Jahren die Domain phonenumber.com.au gepachtet und zahlt dafür mehrere tausend australische Dollar jeden Monat an den Inhaber. Entsprechend groß ist der Protest in der örtlichen Händlerbranche. Ob die Neuregelung umgesetzt wird, bleibt vorerst abzuwarten.

The Corporate Executive Board Company, Verwalterin der Markenendung .ceb, zieht sich aus dem Domain Name System zurück. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 kündigte das in Arlington (US-Bundesstaat Virginia) ansässige Beratungsunternehmen den Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN. Zur Begründung verweist CEB auf Section 4.4 (b) des Registry Agreement, das eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Dieser Schritt kommt mitnichten überraschend und war schon lange erwartet worden, denn CEB wurde bereits im Januar 2017 an Gartner Inc., ein Anbieter für Marktforschungsergebnisse und Analysen über die Entwicklungen in der IT, verkauft und in der Folge am 16. Juli 2018 jede weitere Verwendung der Marke eingestellt. Praktisch genutzt wurde die am 08. August 2015 delegierte Endung .ceb nicht, mit Ausnahme der obligatorischen und bereits inaktiven nic.ceb wurde lediglich eine weitere Domain registriert. Dem Antrag, diese Endung auf keine andere Registry zu übertragen, hat ICANN bereits vorläufig stattgegeben.

Top Level Design LLC, Verwalterin der generischen Top Level Domain .gay, hat den Fahrplan für die Einführung veröffentlicht. Nachdem der für Mai 2020 geplante Start der „General Availability“ aufgrund der weltweiten Verbreitung von COVID-19 zeitlich nach hinten verlegt werden musste, steht jetzt fest, dass die Early Access Period (EAP) am 08. September 2020 beginnt. Dort sind besonders wertvolle .gay-Domains zu erhöhten Gebühren im Rahmen einer „dutch auction“ erhältlich; das bedeutet, dass die zusätzlichen Gebühren von Tag zu Tag sinken, jedenfalls bis der neue Inhaber gefunden ist. Diese erhöhte Gebühr fällt nach Angaben der Registry nur einmal an, ist also nicht mit jeder Vertragsverlängerung erneut zu bezahlen. Am 16. September 2020 um 15:00 Uhr (UTC) beginnt dann die Phase der General Availability (GA), zu der dann jedermann .gay-Domain-Namen registrieren kann. Registrierungsbeschränkungen gibt es nicht, denn wer „gay“ ist und eine .gay-Domain registrieren möchte, kann jeder selbst bestimmen. Davon unabhängig gibt es aber inhaltliche Beschränkungen; wer .gay-Domains für Belästigungen, Bedrohungen oder „Hate Speech“ nutzt, muss mit einem Entzug rechnen.

Das Kündigungsschreiben für .ceb finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2358

Weitere Informationen zu .gay finden Sie unter:
> https://www.ohhey.gay/

Quelle: domainer.com.au, icann.org, toplevel.design

AZUBISCOUT.DE – EINTRAGUNG ALS MARKE MISSGLÜCKT

Ein Münchener ist mit dem Versuch gescheitert, das Wortzeichen AzubiScout.de als Wortmarke eintragen zu lassen. Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 01.07.2020 – Az. 29 W (pat) 20/17) wies seine Beschwerde zurück und verwies auf eine fehlende Unterscheidungskraft.

Im September 2015 hatte der Münchener, der unter azubiscout.de als Geschäftsführer einer Dresdner GmbH genannt ist, das Wortzeichen AzubiScout.de zur Eintragung als Wortmarke in den Klassen 35, 38, 41 und 42 angemeldet, unter anderem für Personalanwerbung und Stellenvermittlung, Personalvermittlung und Personalmanagementberatung. Doch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weigerte sich, die Marke einzutragen. Mit Beschluss vom 02. Dezember 2016 wies die Markenstelle die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1,37 Abs. 1 MarkenG zurück. „Azubi“ sei die weitverbreitete Abkürzung für „Auszubildende(r)“, „Scout“ habe als Wort für „Pfadfinder oder jemand der etwas aufspüren soll“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Der Begriff „AzubiScout“ reihe sich daher nahtlos in andere mit „scout“ gebildete Kombinationswörter wie „Talentscout“ oder „Trendscout“ ein, so dass ihm der Verkehr auf Anhieb die Bedeutung „jemand, der Azubis suchen/aufspüren soll“ entnehme. Der Endung „de“ komme als Hinweis auf die in Deutschland am weitesten verbreitete Top Level Domain nur eine funktionelle Bedeutung zu. Top Level Domains seien in Verbindung mit beschreibenden Angaben grundsätzlich nur als (weitere) Sachinformation und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis zu werten. Dies wollte der Münchener nicht gelten lassen. Die Häufigkeit der Verwendung der Bezeichnung Azubi werde vom Duden als eher gering eingestuft, was für die Kennzeichnungskraft des Begriffes spreche. Die Bezeichnung „Scout“ sei für eine Datenbank im Internet nicht beschreibend. Auch die Vielzahl der eingetragenen Wortmarken mit „Scout-Bestandteil“ wie zum Beispiel „Wein Scout“ belege die Fehlerhaftigkeit der DPMA-Entscheidung. Auf seine Beschwerde hin hatte sich deshalb das Bundespatentgericht mit der Sache zu beschäftigen.

Doch auch dort blieb dem Anmelder der Erfolg versagt. Das Bundesgericht stellte wiederum fest, dass der Eintragung hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Zugleich hatte das Gericht die Gelegenheit, die Rechtsprechung zum Markenschutz von Domain-Namen zu konkretisieren. Bei aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht. „Azubi“ ist das lexikalisch verzeichnete und weit verbreitete Kurzwort für „der/dieAuszubildende“. Das Wort „Scout ist die englische Bezeichnung für „Aufklärer, Kundschafter, Späher oder Pfadfinder“ und hat bereits seit langem Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Auch in Kombination mit dem das Objekt der Suche beschreibenden Wort, das typischerweise vorangestellt wird, ist der Begriffall gemein geläufig. Der Zeichenbestandteil .de ist den breiten Verkehrskreisen der inländischen Internetnutzer als länderspezifische Top Level Domain der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Ihr misst der Verkehr – ebenso wie den Bestandteilen höherer Ordnung wie etwa www. – ausschließlich eine technisch funktionale Bedeutung und keine individualisierende Wirkung bei, so dass der kennzeichnende Gesamteindruck nur durch die Second Level Domain bestimmt wird. Beschränkt sich die Second Level Domain wie hier auf eine beschreibende Angabe, ist die als Domain-Name ausgestaltete Gesamtmarke grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftig zu bewerten, da der Verkehr hierin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen erkennt, sondern nur weitere sachbezogene Informationen zu der beschreibenden Aussage erwartet. Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „AzubiScout.de“ als Ganzes ohne weiteres als Sachhinweis auf ein Internetangebot zur Suche oder Vermittlung von Auszubildenden bzw. auf ein Informationsangebot für Auszubildende und hierauf bezogene Dienstleistungen verstehen. Dies gelte in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen.

Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass das als Marke gewünschte Zeichen lediglich eine Sachaussage für die streitgegenständlichen Dienstleistungen darstellt und somit nicht geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, mag es auch andere Wortmarken mit „Scout-Bestandteil“ geben. Frühe Anzeichen für diese Rechtsprechung reichen übrigens bis in das Jahr 2001 zurück. Damals hatte das Landgericht Hamburg die Marke „JOB SCOUT“ aufgrund seiner zwei lediglich beschreibenden Wortbestandteile als schwach kennzeichnend bewertet sowie festgestellt, dass bei der mit der angegriffenen Nutzung der Marke „CITYSCOUT“ der identische Bestandteil „Scout“ nicht prägend für den Gesamteindruck des Begriffe sei.

Den Beschluss des Bundespatentgerichts finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2354

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

DSPA.COM – FEUERLÖSCHER SETZT UDRP-PANEL IN BRAND

Erst die Domain verloren, dann eine böse Klatsche beim Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) im UDRP-Verfahren eingefangen: für die niederländische DSPA B.V. lief im Streit um den Domain-Namen dspa.com schief, was schief laufen konnte.

Die in der Gemeinde Nijmegen (Niederlande) ansässige Beschwerdeführerin stellt Aerosol-Feuerlöschsysteme her, die sie weltweit vertreibt. Zu diesem Zweck hat sie 2006 die Benelux-Marke „DSPA“ eintragen lassen und die Domain dspa.nl registriert. Im Zeitraum 29. September 2015 bis ins Jahr 2015 hinein war sie zudem Inhaberin der streitgegenständlichen Domain dspa.com, um sie auf dspa.nl weiterzuleiten. Sie räumte ein, die Domain versehentlich verloren zu haben, da sie vergessen hatte, den Registrierungsvertrag zu verlängern. Das habe sie jedoch nicht bemerkt, da ihr der Registrar die Gebühren weiterberechnet hätte. Der Beschwerdegegner, Bill Patterson (Reserved Media LLC) aus dem US-Bundesstaat Texas, hatte die Domain daraufhin im Rahmen einer am 21. Dezember 2017 über Namejet veranstalteten Auktion für US$ 770,- ersteigert und sie seither zum Verkauf angeboten. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin rief er einen Preis von US$ 89.000,- für die Domain auf. Zu diesem aus Sicht der Beschwerdeführerin exorbitanten Preis sei man sich nicht handelseinig geworden, daher sollte nun ein UDRP-Verfahren die verlorene Domain wieder zurückbringen. Über den Streit hatte ein Dreier-Panel bestehend aus John Swinson (Vorsitzender), Warwick A. Rothnie und Richard G. Lyon zu entscheiden.

Das Panel wies den Antrag auf Übertragung der Domain nicht nur zurück, sondern stellte zu Lasten der Beschwerdeführerin sogar noch Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D20201449). Dabei zahlte sich für den Beschwerdegegner aus, dass er sich mit John Berryhill von einem sehr erfahrenen UDRP-Anwalt vertreten ließ. So stand rasch außer Streit, dass Marke und Domain identisch bzw. zum Verwechseln ähnlich sind. Berryhill – und ihm folgend das Panel – hakte vielmehr beim zweiten und dritten Tatbestandsmerkmal der UDRP ein. So versäumte es die Beschwerdegegnerin bereits, einen Anscheinsbeweis dafür zu erbringen, dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Das Panel formulierte es drastisch: „The Complainant offers no information at all of sales or of any reason why someone in the United States should know about the Complainant or its marks.“ Es gäbe keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gekannt habe; man sei insbesondere nicht als Konkurrenten tätig. Im Gegenteil handle es sich beim Erwerb der Domain im Rahmen einer Auktion um eine „bona fide“-Tätigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass allein die Beschwerdeführerin unter dem Zeichen „DSPA“ bekannt sei. Patterson verfüge über ein Portfolio an Domains mit vier Zeichen; das sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn für Zeichen wie „SONY“ oder „DIOR“ etwas anderes gelte.

Und auch beim dritten UDRP-Element, der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain, folgte das Panel der Beschwerdeführerin nicht. Der Domain-Inhaber habe die Domain wegen ihres Werts registriert, nicht im Hinblick auf die Beschwerdeführerin oder deren Marke. Auch die Höhe des verlangten Kaufpreises sei nicht zu beanstanden, da die Initiative von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, nicht vom Domain-Inhaber. Und zu guter Letzt gäbe es auch keinen Hinweis, dass der Beschwerdegegner etwas mit dem versehentlichen Verlust der Domain zu tun hatte. Vor diesem Hintergrund zögerte das Panel auch nicht, zu Lasten der Beschwerdeführerin Reverse Domain Name Hijacking festzustellen. Diese habe insbesondere frühere Entscheidungen der WIPO zu ähnlichen Fällen ignoriert; hätte sie das nichtgetan, wäre die Beschwerde niemals eingereicht worden: „In the view of the Panel, this is a complaint which should never have been filed.“ In einer „concurring opinion“ wurde der Panelist Rothnie noch deutlicher und stellte klar, dass die Beschwerdeführerin durch unvollständigen Vortrag das Panel beinahe in die Irre geführt habe. Die Lust auf UDRP-Verfahren dürfte der Beschwerdeführerin damit eine ganze Weile vergangen sein.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain dspa.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2356

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

INTERLOCK.COM – SCHOTTEN DICHT FÜR US$ 100.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit interlock.com zum Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-) und energy.cloud für US$ 50.000,- (ca. EUR 42.373,-) zwei sehr erfreuliche Domain-Käufe.

Mit interlock.com zu US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-) stand erneut die Kommerzendung .com vorne, die auch gleich wieder zum Verkauf steht. Dicht beieinander stehen die folgenden Domains carlife.com und sewer.com für US$ 30.000,- (ca. EUR 25.424,-) und US$ 29.999,- (ca. EUR 25.423,-). Besonderer Erwähnung bedürfen virtualbuild.com, die sich mit US$ 12.000,- (ca. EUR 10.169,-) deutlich besser stellte als im April 2008, als sie lediglich US$ 2.688,- (damals ca. EUR 1.694,-) erzielte. Ähnlich erging es driveamerica.com mit ihrem aktuellen Preis von US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-), der den vom Dezember 2010 in Höhe von US$ 2.100,- (damals ca. EUR 1.579,-) deutlich aussticht.

Die Endung von Tuvalu war erfolgreich bei den Länderendungen, mit trading.tv zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-), und zeigt, Geduld zahlt sich aus: bereits 2011 stand die Domain bei einer T.R.A.F.F.I.C.-Auktion für US$ 12.500,- als Mindestgebot zum Verkauf, erzielte jedoch nur ein Gebot von US$ 2.000,-, weshalb sie keinen Zuschlag erhielt. Zweitteuerste Domain unter Länderendung war die britische bra.co.uk mit GBP 10.501,- (ca. EUR 11.635,-), der zahlreiche weitere .uk-Domains folgten. Darunter auch boxers.co.uk mit US$ 3.799,- (ca. EUR 3.219,-), die im April 2010 lediglich GBP 1.476,- (damals ca. EUR 1.677,-) kostete. Österreich glänzte mit der Ein-Zeichen-Domain y.at zum Preis von US$ 13.750,- (ca. EUR 11.653,-). Es folgte, neben vielen anderen, die deutsche Domain immobilienmakler24.de zum Preis von EUR 10.000,-. Von Interesse sind weiter katamaran.de für EUR 5.000,-, die im Dezember 2018 noch günstigere EUR 3.100,- kostete. Auch Italien leistet einen Beitrag mit code.it für EUR 5.000,-, die im Juni 2013 EUR 4.000,- kostete. Schließlich war da noch die indische Domain welcome.in für US$ 4.283,- (ca. EUR 3.630,-), die es im November 2008 allerdings auf EUR 5.200,- gebracht hatte.

Die neuen generischen Endungen sorgten für die zweitteuerste Domain der Woche: energy.cloud erzielte sagenhafte US$ 50.000,- (ca. EUR 42.373,-). Es folgte frontier.xyz mit dem grenzwertigen Preis von US$ 9.888,- (ca. EUR 8.380,-). Die Domain dev.global erzielte US$ 2.600,- (ca. EUR 2.203,-), hat aber eine bessere Vorgeschichte, denn im Juni 2018 waren es noch US$ 4.800,- (ca. EUR 4.138,-). Die klassischen generischen Endungen bestachen mit 5555.net zum Preis von sehr schönen US$ 38.286,- (ca. EUR 32.446,-), gefolgt von der Zwei-Zeichen-Domain ax.net für US$ 16.501,- (ca. EUR 13.984,-) und der auf gleichem Niveau agierenden chinese.org für US$ 16.000,- (ca. EUR 13.559,-). Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte keine sensationellen Hochpreise, aber ein über alle Felder gut durchmischtes, vergleichsweise hohes Preisniveau.

Länderendungen
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trading.tv – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
flipper.tv – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.119,-)
melt.tv – US$ 1.000,- (ca. EUR 847,-)

bra.co.uk – GBP 10.501,- (ca. EUR 11.635,-)
rucksack.co.uk – US$ 4.337,- (ca. EUR 3.675,-)
boxers.co.uk – US$ 3.799,- (ca. EUR 3.219,-)
knickers.co.uk – US$ 2.490,- (ca. EUR 2.110,-)
img.co.uk – US$ 2.173,- (ca. EUR 1.842,-)
supperclub.co.uk – US$ 1.311,- (ca. EUR 1.111,-)
tease.co.uk – US$ 1.229,- (ca. EUR 1.042,-)
reviewers.co.uk – US$ 1.028,- (ca. EUR 871,-)

y.at – US$ 13.750,- (ca. EUR 11.653,-)

immobilienmakler24.de – EUR 10.000,-
callie.de – EUR 6.400,-
katamaran.de – EUR 5.000,-
sdp.de – EUR 5.000,-
kommunalservice.de – EUR 4.900,-
chefsein.de – EUR 4.500,-
growdigital.de – EUR 2.500,-
outsi.de – US$ 2.778,- (ca. EUR 2.354,-)
auftakt.de – EUR 2.000,-
rueckabwicklung.de – EUR 2.000,-

bitswap.io – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.932,-)
code.it – EUR 5.000,-
spy.mx – EUR 4.750,-
veganbeauty.com.au – US$ 4.990,- (ca. EUR 4.229,-)
predict.co – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.153,-)
airconditioning.us – US$ 4.599,- (ca. EUR 3.897,-)
dewar.ca – US$ 4.520,- (ca. EUR 3.831,-)
carcovers.ca – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.814,-)
welcome.in – US$ 4.283,- (ca. EUR 3.630,-)
cryptowatch.io – US$ 3.780,- (ca. EUR 3.203,-)
smooth.co – US$ 3.603,- (ca. EUR 3.053,-)
bitcoinvault.io – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.966,-)
akt.io – US$ 3.466,- (ca. EUR 2.937,-)
marketplace.me – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.542,-)
carcover.ca – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.542,-)
e.cr – EUR 2.500,-
couple.fr – US$ 2.890,- (ca. EUR 2.449,-)
titi.in – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.695,-)
ihx.in – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.271,-)

Neue Endungen
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energy.cloud – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.373,-)
frontier.xyz – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.380,-)
efficiency.xyz – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.142,-)
velo.land – EUR 3.760,-
fractal.xyz – US$ 3.888,- (ca. EUR 3.295,-)
le.bet – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.648,-)
card.black – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.203,-)
dev.global – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.203,-)
dan.llc – US$ 2.160,- (ca. EUR 1.831,-)
solar.green – US$ 1.950,- (ca. EUR 1.653,-)
andrew.kim – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.102,-)
draftkings.bet – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.102,-)
fanduel.bet – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.102,-)

Generische Endungen
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5555.net – US$ 38.286,- (ca. EUR 32.446,-)
ax.net – US$ 16.501,- (ca. EUR 13.984,-)
chinese.org – US$ 16.000,- (ca. EUR 13.559,-)
tjj.org – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.932,-)
internationaltransportforum.org – US$ 6.750,- (ca. EUR 5.720,-)
wechoosethemoon.org – US$ 6.256,- (ca. EUR 5.302,-)
alas.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.237,-)
smore.net – US$ 4.400,- (ca. EUR 3.729,-)
onepro.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.966,-)
icantbreathe.org – US$ 3.389,- (ca. EUR 2.872,-)
wwwconference.org – US$ 3.110,- (ca. EUR 2.636,-)
kicks.net – US$ 2.505,- (ca. EUR 2.123,-)
waukeganweb.net – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.780,-)
alicebot.org – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.737,-)
prostate-cancer.org – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.737,-)

.com
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interlock.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 84.746,-)
carlife.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.424,-)
sewer.com – US$ 29.999,- (ca. EUR 25.423,-)
nationalspine.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 21.092,-)
recoverycamp.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 18.644,-)
lument.com – EUR 16.000,-
asiana.com – US$ 19.037,- (ca. EUR 16.133,-)
flack.com – US$ 18.722,- (ca. EUR 15.866,-)
yegee.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.712,-)
thenewshub.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 12.617,-)
bestpick.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 12.288,-)
deskcloud.com – EUR 12.000,-
virtualbuild.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.169,-)
kaspy.com – EUR 9.900,-
generalcounsel.com – US$ 13.751,- (ca. EUR 11.653,-)
xuewei.com – US$ 12.501,- (ca. EUR 10.594,-)
raden.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.593,-)
magneticclashes.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 8.470,-)
phoneunlock.com – US$ 9.825,- (ca. EUR 8.326,-)
tgnr.com – US$ 8.950,- (ca. EUR 7.585,-)
dressage.com – US$ 8.700,- (ca. EUR 7.373,-)
triptop.com – EUR 7.000,-
driveamerica.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.780,-)
capitaldrive.com – US$ 7.495,- (ca. EUR 6.352,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

OKTOBER – 10. MÜNCHNER FACHANWALTSTAG IT-RECHT

Der 10. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht findet am 14. Oktober 2020 voraussichtlich als Präsenzveranstaltung statt, notfalls ist er aber auch als Online-Veranstaltung möglich.

Veranstalter des 10. Münchner Fachanwaltstags für IT-Recht am 14. Oktober 2020 ist der Münchner Fachanwaltstag IT-Recht e.V. Dieser Fachanwaltstag ergab sich aus vielen Pausengesprächen während des 11. Fachanwaltslehrgangs in München; er dient neben der Fortbildung auch der Pflege, Vertiefung und Erweiterung von Kontakten unter Spezialisten, die sich gegenseitig Wissen vermitteln. Die Veranstaltung richtet sich an IT-Fachanwälte oder Lehrgangsteilnehmer mit Interesse und Erfahrung im IT-Recht. Der Lehransatz liegt in der Wissensvermittlung aus der Praxis für die Praxis, auch durch direkten Erfahrungsaustausch und intensive Diskussionen. Aktuell plant der Verein eine Präsenzveranstaltung. Nur im Notfall soll der 10. Fachanwaltstag als Online-Seminar mit Livestream der Vorträge abgehalten werden, doch wäre das die schlechteste Lösung, weil die Veranstaltung von persönlichen Treffen von Spezialisten lebt. Die Moderation übernimmt Dr. Axel Czarnetzki. Auf der Agenda stehen Vorträge zur Softwarelizenzierung, Service-Outsourcing, Entwicklungen der Industrie 4.0, Datenschutz und Entwicklungen bei der Cookie-Einwilligung.

Der 10. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht findet am 16. Oktober 2020 von 08:45 bis 17:45 Uhr statt. In welchen Räumlichkeiten, soweit es eine Präsenzveranstaltung gibt, ist noch unklar. Möglicherweise trifft man sich wieder in den Räumen des Münchner Herrenclubs e.V., Brienner Str. 13, 80333 München, da für diesen Ort, an dem die Veranstaltung letztes Jahr erstmals stattfand, der sich anschließende Sektempfang angekündigt ist. Die Höhe der Teilnahmegebühren steht noch nicht fest. Die Anmeldung für den Fachanwaltstag wird alleine elektronisch möglich sein. Teilnehmer am Münchner Fachanwaltstag IT-Recht erhalten eine Fortbildungsbescheinigung über voraussichtlich ca. 6,75 Zeitstunden gemäß § 15 FAO.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://it-fachanwaltstage.de/muenchen/aktuell/
> https://davit.de/event/10-muenchner-fachanwaltstag-it-recht/

Quelle: davit.de, it-fachanwaltstage.de

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