Domain-Newsletter

Ausgabe #1031 – 20. August 2020

Themen: DSGVO – werden WHOIS-Abfragen kostenpflichtig? | Governance – Das Internet der Stakeholder | TLDs – Neues von .cz, .eu und .dk | UDRP – mutiger Panelist klärt suissealign.com | UDRP-Webinar – Masterclasses von Giga.Law | buyweed.com – Kaufrausch für US$ 50.000,- | Karlsruhe – 17. IT-Rechtstag im September 2020

DSGVO – WERDEN WHOIS-ABFRAGEN KOSTENPFLICHTIG?

Die Internet-Verwaltung ICANN ist dem Ziel, ein mit der Datenschutzgrundverordnung kompatibles WHOIS-Modell zu finden, ein Stück nähergekommen: vor wenigen Tagen veröffentlichte die „Expedited Policy Development Process for Whois“ (EPDP)-Arbeitsgruppe ihren Vorschlag. Schon jetzt steht fest, dass WHOIS-Abfragen komplizierter werden – und teurer.

Der am 31. Juli 2020 vorgelegte Bericht betrifft die so genannte Phase 2, die festlegt, wer und wie Dritte Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten erhalten. Das 171 Seiten starke Dokument ist vollgestopft mit zahlreichen Empfehlungen. Es basiert auf einem Modell namens „System for Standardized Access/Disclosure“ (SSAD), in dessen Mittelpunkt ein Portal mit der Bezeichnung „Central Gateway Manager“ stehen soll, das alle eingehenden Anfragen abarbeitet. Ob ICANN dieses Portal selbst betreibt oder durch Dritte betreiben lässt, ist offen. Im ersten Schritt muss sich jeder Nutzer (natürliche oder juristische Personen) durch die „Accreditation Authority“ akkreditieren lassen, wobei dies wiederum ICANN selbst oder ein Subunternehmer sein kann. Auf staatlicher Ebene sollen gleich mehrere Gruppen bevorzugt akkreditiert werden; ausdrücklich erwähnt werden „Civil and criminal law enforcement authorities“, „Data protection and regulatory authorities“, „Judicial authorities“, „Consumer rights organizations“ und „Cybersecurity authorities“, wobei die Akkreditierung über Ministerien koordiniert werden soll.

Für akkreditierte Nutzer setzt sodann jede WHOIS-Anfrage zwei Bedingungen voraus: „Information about the legal rights of the Requestor specific to the request and legitimate interest or other lawful basis and/or justification for the request.“ Diese Anfragen sollen in (mindestens) drei Kategorien eingeteilt werden, nämlich „Urgent Requests“ (beschränkt auf Fälle unmittelbar drohender Gefahren für Leben, Körper, kritische Infrastrukturen und Ausbeutung von Kindern), „ICANN Administrative Proceedings“ (zum Beispiel für UDRP- oder URS-Verfahren) und „All other requests“. Die Kategorie entscheidet darüber, wie schnell eine Anfrage beantwortet wird, beginnend bei einem Arbeitstag für „Urgent Requests“ bis hin zu zehn Arbeitstagen für „All other requests“. In welche dieser Kategorien eine Anfrage fällt, kann der Anfragende festlegen; er muss aber bei falscher Festlegung mit einer Neukategorisierung rechnen und bei Missbrauch zudem mit einer Sperre. Bei jeder Anfrage muss die Berechtigung durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden. All diese Prüfungsschritte sind mit erheblichen Kosten verbunden; so rechnet ICANN mit US$ 9,0 Mio. für die Entwicklung des SSAD und weiteren US$ 8,9 Mio. jährlich für den Betrieb. Dass diese Kosten auf die Nutzer umgelegt werden sollen, gilt als sicher.

Wer bisher noch geglaubt hat, das alte WHOIS-System käme in geringfügig modifizierter Form zurück, dürfte von diesem Modell geschockt sein. Abzuwarten bleibt jedoch, ob und welche Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden. Das dürfte ICANN spätestens beim virtuellen Meeting im Oktober beschäftigen. Und dann müsste das SSAD noch entwickelt und getestet werden, was nach Einschätzung von Branchenexperten mindestens ein Jahr dauert. Damit ginge das neue System 2022 online – frühestens.

Den Bericht der EPDP-Arbeitsgruppe finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2350

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

GOVERNANCE – DAS INTERNET DER STAKEHOLDER

Wer glaubt, das Internet hätte lediglich eine technische Funktion, irrt: nicht nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich gehört die Internet Governance längst zum Aufgabengebiet der Diplomatie. Ein aktueller Artikel des französischen Aussenministeriums geht dem auf dem Grund.

Zu den sperrigsten Fragen der Netzverwaltung gehört die Internet Governance. Das fängt schon damit an, dass der Begriff unklar ist, denn eine politische, gewählte oder eingesetzte Verwaltung kennt das Internet nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) definiert sie als Maßnahmen, die den Zugang, die Stabilität und die Offenheit des Internets sicherstellen sollen. Denn trotz der grundsätzlich dezentralen Struktur des Internets müssen wesentliche Internetfunktionen verwaltet und begrenzte Internetressourcen effizient verteilt werden. Das betrifft sowohl technische Fragen wie die weltweite Vergabe von IP-Adressen und die Registrierung von Domain-Namen als auch andere Themen von grundsätzlicher Bedeutung, wie Datensicherheit, künstliche Intelligenz oder Netzneutralität. Um hier für Aufklärung zu sorgen, hat das französische Ministerium für Europa und Äußeres einen Artikel veröffentlicht, der sich mit den Herausforderungen der Internet Governance befasst. Zentraler Anknüpfungspunkt sind demnach die technischen Prinzipien und alle Körperschaften, in deren Händen das Internet beziehungsweise seine Verwaltung liegt.

Für zentral erachtet Frankreich drei technische Organisationen, nämlich ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), die IETF (Internet Engineering Task Force) und ISOC (Internet Society). Sie kümmern sich um die Infrastruktur des Internets. Für nicht minder wichtig hält man in Frankreich aber auch private Unternehmen wie zum Beispiel Internet Service Provider und soziale Netzwerke. Dazu zählen die Franzosen auch den „Christchurch Call to Action“-Gipfel vom 15. Mai 2019, bei dem zahlreiche Länder und IT-Unternehmen zusammengebracht wurden, um „terrorist and violent extremist content“ zu eliminieren. Ebenfalls wichtiger Teil der Internet Governance sind für Frankreich die Regierungen und Regierungsbehörden, wobei zu letzterem ausdrücklich die National Commission on Data Processing and Liberties (CNIL) gehört. Weitere Interessensgruppe ist die Zivilgesellschaft mit Nichtregierungsorganisation und Stiftungen an der Spitze. Das müssen nicht immer politische Organisationen sein, auch die Mozilla Foundation und die Wikimedia Foundation zählen dazu. Schließlich finden auch noch die internationalen Organisationen Erwähnung, wie das von der UN initiierte Internet Governance Forum (IFG), die eher technische International Telecommunication Union (ITU) sowie die World Trade Organization (WTO). Die Reihenfolge in der Aufzählung spiegelt dabei nicht deren Wichtigkeit wieder. Wer zum Vergleich auf die Website des BMWi schaut, wird mit ähnlichen Informationen versorgt und erfährt, dass sich die Bundesregierung bei der internationalen Diskussion zu Fragen der Internet Governance unter anderem im Rahmen des IGF, ICANN und dem World Summit on the Information Society (WSIS) einbringt.

Ingesamt erinnert die Mitteilung der französischen Diplomaten an eine Studiensammlung, die der britische „Think Tank“ Chatham House und das US-Institut Centre for International Governance Innovation (CIGI) bereits vor geraumer Zeit in ausführlicherer Form veröffentlicht haben. Der 123-seitige Bericht „Who Runs the Internet? The Global Multi-stakeholder Model of Internet Governance“ versucht in Aufsatzform, die verschiedenen Facetten der Netzverwaltung herauszuarbeiten. Wer das Internet verstehen will, tut gut daran, sich eingehend damit zu beschäftigen.

Den Artikel „What are the challenges of Internet governance?“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2349

Den Report „Who Runs the Internet?“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1541

Quelle: diplomatie.gouv.fr, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CZ, .EU UND .DK

Kommt schon bald der Webkatalog für .eu? Die Verwalterin EURid hat jedenfalls damit begonnen, die Inhalte zu kategorisieren. Derweil versucht sich .cz daran, trotz Corona wieder zur Normalität zurückzukehren, während Dänemark Domain-Löschungen verstehen will – hier unsere Kurznews.

Die Corona-Pandemie tobt quer über den Globus, doch die .cz-Registry CZ.NIC versucht, ein Stück der Normalität zurückzubringen. Hatte man am 23. März 2020 noch mitgeteilt, die Frist zur Löschung unbezahlter .cz-Domains von 30 auf 60 Tage zu verlängern, gilt seit 03. August 2020 wieder die ursprüngliche Regelung. Das bedeutet, dass eine .cz-Domain 30 Tage nach dem Ende des Registrierungsvertrages operabel bleibt und weitere 30 Tage aus dem Domain Name System ausgeschlossen ist, aber wieder aktiviert werden kann. „We hope that our decision, which we announced more than a quarter of a year ago, helped people and companies during the coronavirus crisis. However, given the current situation, we have decided to cancel the 60-day period during which the expired domain is fully functional.“ erklärte Ondřej Filip, CEO von CZ.NIC. Wie viele Domains auf diese Weise vor einer versehentlichen Löschung bewahrt werden konnten, ist nicht überliefert.

Ein Katalog für Web-Adressen: was Yahoo lange Jahre mit seiner Suchmaschine versucht hat, hat auch die .eu-Verwalterin EURid probiert. Wie die Registry mitteilt, möchte man die Domain-Inhaber besser verstehen und hat dazu 200.000 Domains untersucht. 81,67 Prozent der .eu-Domains waren mit einem Webserver verbunden; 88 Prozent der aktiven Domains waren grundsätzlich in der Lage, für Mail-Dienste verwendet zu werden. Unabhängig von diesen technischen Kategorien geht es EURid aber vor allem um Inhalte; hier hat man 35.890 .eu-Domains untersucht und von der im italienischen Mailand ansässigen Kooperative „Opera in Fiore“ einstufen lassen. 15,7 Prozent der Angebote dienen demnach dem Handel, 11,7 Prozent dem produzierenden Gewerbe und 8,7 Prozent den Communities. Weitere 8,3 Prozent der Domain-Namen werden im IT-Bereich eingesetzt, 6,4 Prozent zu Unterhaltungszwecken. Der Wissenschaft dienen lediglich 1,9 Prozent aller untersuchten Domains. Diese Ergebnisse will EURid verwenden, um über „machine learning“ zahlreiche weitere Inhalte kategorisieren zu lassen.

Nach nicht selten jahrelanger Suche hat man endlich die Wunsch-Domain gefunden, doch dann trennt man sich wieder von ihr und lässt sie löschen. Welche Gründe hinter der Löschung einer solchen Domain stecken, hat DK Hostmaster, Registry der dänischen Länderendung .dk, versucht, herauszufinden. Danach sind es im wesentlichen zwei Gründe: man hat eine Idee, für die man diese Domain benötigt, findet aber keine Zeit, die Idee umzusetzen. Diese Begründung gaben 35 Prozent der Befragten an. Der zweite Grund ist ein wirtschaftlicher: Die Unternehmung, mit der die Domain assoziiert war, wurde geschlossen. Das war bei immerhin 30 Prozent der Befragten der Fall. Ebenfalls genannt wurden Gründe wie die Entscheidung, für Website und eMail verschiedene Domains zu verwenden, das Ende einer Kampagne oder eine Umfirmierung. An der Umfrage teilgenommen haben knapp 1.200 Personen, die in einem Zeitraum von rund sechs Monaten befragt wurden.

Quelle: nic.cz, eurid.eu, dk-hostmaster.dk

UDRP – MUTIGER PANELIST KLÄRT SUISSEALIGN.COM

Zwei Unternehmen für Medizin- und Dentaltechnologie, die durchsichtige Zahnspangen anbieten, stehen in einem Markenrechtsstreit. Parallel fochten sie ein UDRP-Verfahren um die Domain suissealign.com aus. Interessant war, dass die Beschwerdegegnerin laut Schweizer Handelsregister wegen Insolvenz gar nicht mehr existierte.

Die kalifornische Align Technology Inc. ist die Anbieterin von durchsichtigen Zahnspangen und seit Dezember 2006 Inhaberin der US-Marke „ALIGN“. Sie sieht ihre Rechte durch die Schweizer „faktor plus communications“ verletzt, die unter der Domain suissealign.com ihrerseits durchsichtige Zahnspangen anbietet. Beide Parteien streiten sich über ihre Marken und um die im März 2015 registrierte Domain suissealign.com. Die Align Technology Inc. startete ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF). Im Vorfeld hatten die Parteien aber bereits über eine Beilegung des umfassenden Streites verhandelt, bei dem die Align Technology Inc. US$ 1,3 Mio. an die schweizer Unternehmung hätte zahlen sollen, wobei die Meinungen auseinandergehen, ob davon auch die Domain betroffen gewesen wäre und übertragen werden sollte. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Gegnerin „faktor plus communications“ existiere gar nicht mehr; sie sei in Insolvenz gegangen, aufgelöst worden und betreibe unter der Domain kein Geschäft mehr, weshalb sie keine Rechte mehr an der Domain habe und unter ihr nicht bekannt sei. Sie versuche nun, sich als Align Technology Inc. oder als ihr Geschäftspartner auszugeben. Die Gegnerin hält entgegen, die Marke „ALIGN“ der Beschwerdeführerin sei vom US-Markenamt als beschreibend eingestuft worden, und die Löschung der EU-Marke drohe auch. Mit dem Zusatz „suisse“ sei ihre Domain zur Marke „ALIGN“ unterscheidungskräftig. Die Insolvenz des Unternehmens sei im vorliegenden Falle irrelvant, da man die im Oktober 2018 eingetragene Schweizer Marke „SWISS INSIDE SUISSEALIGN“ berechtigterweise und die Domain im Zusammenhang mit Medizin- und Dentaltechnologien nutze. Die Darstellung der Marke auf der Website entspreche der registrierten Marke, welche man aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Markeninhaber nutze. Die Beschwerdeführerin trug nach, dass das US-Markenamt letztlich ihre Marke aufgrund der eingetragenen Klassen nicht als beschreibend eingestuft habe. Als Entscheider für diesen Fall wurde der sehr renommierte koreanische Rechtsanwalt Ho-Hyun Nahm, Esq. berufen.

Nahm wies die Beschwerde letzten Endes ab, da er die Nutzung der Domain durch die Gegnerin als berechtigt feststellte (NAF Claim Number: FA2006001898708). Doch bevor er in die Prüfung ging, klärte er zwei Vorfragen. Da die Parteien ihrerseits auf die Komplexität des Markenrechtsstreites hingewiesen hatten, hätte Nahm die Bearbeitung des Falles als für die UDRP ungeeignet zurückweisen können, weil Markenrecht und UDRP-Argumente miteinander vermischt werden. Er entschied sich allerdings anders, da die Beschwerdeführerin neben der Markenstreitigkeit auch das Vorliegen der drei Elemente der UDRP geltend machte. Weiter habe die Gegnerin gegen die Voraussetzungen der „ICANN Rule #5 (a) and/or the Annex to the Supplemental Rules“ verstoßen, indem sie Dokumente von über 10 MB eingereicht habe. Gleichwohl entschied er sich dafür, die Entgegnung der Gegnerin zu akzeptieren und sie sich anzuschauen.

Alsdann ging er in die Sachprüfung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Marke „ALIGN“ ist, während die Gegnerin Rechte an der Marke „SWISS INSIDE SUISSEALIGN“ habe, und die Domain für Medizin- und Zahntechnologien nutze. Da die Domain das Zeichen „align“ enthalte, bestehe Verwechslungsgefahr. Der Zusatz „suisse“ sei lediglich beschreibend. Ausführlich wurde Nahm bei der Frage des Rechts oder berechtigten Interesses seitens der Gegnerin. Hier stellte er zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis erbracht habe, dass die Gegnerin nicht berechtigt sei. Denn die gäbe es nicht mehr, da sie insolvent gegangen und folglich unter dem Domain-Namen nicht bekannt sei. Unter der Domain gäbe sie sich als die Beschwerdeführerin aus, womit sie kein legales Angebot von Waren und Dienstleistungen erbringe. Allerdings halte die Gegnerin valide Argumente entgegen: so sei sie berechtigt, die Marke „SWISS INSIDE SUISSEALIGN“ zu nutzen und biete Medizin- und Dentaltechnik an, und sei demgemäß unter dem Domain-Namen bekannt. Sie habe umfangreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass verschiedene Unternehmen in der Angelegenheit involviert seien, dass man aber die Geschäftstätigkeit von SUISSEALIGN unter der Domain nie ausgesetzt habe. Nach der Pleite von „factorplus Mosimann“ sei die Domain suissealign.com auf den Einzelunternehmer „Suissealign, Patrice Mosimann“ (kurz „Suissealign“) nach Schweizer Recht übertragen worden. Dass es Suissealign nicht mehr gäbe, sei einfach eine Falschbehauptung der Beschwerdeführerin. Die Unternehmung war seit ihrer Gründung immer geschäftlich aktiv. Das alles war für Nahm ausreichend, von der Berechtigung der Gegnerin auszugehen, womit die Beschwerdeführerin das 2. Element der UDRP nicht erfüllte. Irgendwelche Gründe für Bösgläubigkeit der Gegnerin bei Registrierung und Nutzung der Domain waren für Nahm nicht ersichtlich. Er ging dabei auf die Beilegungsverhandlungen und den hohen Preis von US$ 1,3 Mio. ein. Doch das Argument der Gegnerin, das Beilegungsangebot habe alleine dazu gedient, die eigene Marke zu schützen und der Preis habe die Domain nicht mitumfasst, überzeugten Nahm. Selbst wenn die Domain mit in Verhandlung gestanden hätte, wäre das in Ordnung gewesen, da die Gegnerin diese berechtigter Weise nutzte. Aus diesen Gründen wies Nahm die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung zeigt den großen Spielraum, den Entscheider haben, wenn es um die Annahme eines Verfahrens geht. Nahm ließ sich durch die im Hintergrund schwelenden Markenstreitigkeiten nicht abhalten, das UDRP-Verfahren durchzuführen. Und er akzeptierte auch den Regelverstoß der Gegnerin, die zuviele Daten eingereicht hatte.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain suissealign.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1898708.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

UDRP-WEBINAR – MASTERCLASSES VON GIGA.LAW

Wer wissen will, was es mit UDRP-Verfahren auf sich hat, wie ein solches Verfahren abläuft und welche Kosten entstehen, der findet hilfreiche Informationen in gebündelter Form mit Domain-Anwalt Doug Isenbergs „Masterclass“-Webinaren.

Seit 29. Juli 2020 bietet der bekannte US-amerikanische Domain-Anwalt Doug Isenberg sein Angebot „Domain Name Disputes: A Masterclass“ in Video-Form an. Bisher liegen vier Episoden vor. Die Schlagzahl ist hoch, die Dichte und Menge der 5- bis 12-minütigen Videos ebenso. Wir sind die Filme durchgegangen.

In der ersten Episode stellt sich die Frage, was ein Domain-Streit überhaupt ist. Dabei klärt Isenberg zunächst die Frage, was ein Domain-Name, bestehend aus Second- und First-Level-Domain, ist und rekurriert auf die 90er Jahre, als man Richtern noch erklären musste, was eine Domain überhaupt ist. Sodann kommt er auf Cybersquatter zu sprechen und wie sie Domains nutzen. Schließlich macht er deutlich, dass nicht jeder Domain-Konflikt auch wirklich ausgetragen werden sollte. Es bedarf einer eingehenden Prüfung durch einen Fachmann, der gegebenenfalls dazu rät, sich mit dem Domain-Inhaber zu einigen. Die 2. Episode widmet Isenberg der Frage, was die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) ist. Er geht auf deren Entstehung und die Vorteile gegenüber Zivilrechtsverfahren ein. Weiter erklärt er, wie das Verfahren funktioniert, indem er die 3 Elemente der UDRP kurz vorstellt, die erfüllt werden müssen, um ein UDRP-Verfahren zu gewinnen. In der 3. Episode vertieft er, wie lange ein UDRP-Verfahren tatsächlich dauert, und dass es sieben Abschnitte innerhalb des Verfahrens gibt: Filing, Verification, Compliance, Commencement, Response, Decision und Transfer (if so ordered). Er gewährt auch Einblick in seine Arbeitsmethode. In der 4. Episode greift er das Thema der Kosten des UDRP-Verfahrens auf, wobei er nicht versäumt, auf die Kosten des Rechtsvertreters einzugehen.

Die Videos sind kurz, verständlich und informativ. Man kann beobachten, wie Isenberg von Episode zu Episode lockerer wird, das Setting der 1. Episode ändert und für die Zukunft verbessert. Doch lässt sich auch Gutes noch verbessern, so nervt uns vor allem die melodische Untermalung der Filme. Hier könnte man durchaus Ruhe walten lassen. Nichtsdestotrotz empfehlen wir die „Domain Name Disputes: A Masterclass“, deren fünfte Episode sicher in Kürze online sein wird.

Sie finden die einzelnen Episoden unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2351
> https://www.domain-recht.de/verweis/2352
> https://www.domain-recht.de/verweis/2353

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: giga.low, eigene Recherche

BUYWEED.COM – KAUFRAUSCH FÜR US$ 50.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht überwältigend und lieferte mit buyweed.com zum Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 42.228,-) einen glanzlosen Höhepunkt.

Viel los war in der vergangenen Domain-Handelswoche nicht, weshalb wir noch einige niederschwellige .com-Domains der Vorwoche miteingebracht haben, um die Liste zu verlängern. Sie wird unangefochten von buyweed.com zu einem Preis von US$ 50.000,- (ca. EUR 42.228,-) angeführt, der mit deutlichem Abstand roadtest.com zum Preis von US$ 16.500,- (ca. EUR 13.935,-) folgt. Danach geht den .com-Preisen die Luft aus. Es sei aber artpix.com, ganz am Ende der Liste, erwähnt, die EUR 3.900,- erzielte und damit nichts gewonnen hat gegenüber ihrem Preis von US$ 5.940,- (damals ca. EUR 4.154,-) im Mai 2011.

Unter den Länderendungen gab es jedoch eine Domain mit Höchstleistung: dc.ag aus Antigua und Barbuda kam auf sagenhafte US$ 14.174,- (ca. EUR 11.971,-), nur wenige Wochen, nachdem sie am 30. Mai 2020 für lediglich US$ 135,- (damals ca. EUR 125,-) gekauft wurde. Es liegt eine Wertsteigerung um das 105-fache vor. Ebenfalls nicht schlecht lief es für die österreichische EinZeichen-Domain y.at, die US$ 13.750,- (ca. EUR 11.613,-) erlangte, während sie im September 2017 noch mit EUR 5.500,- ganz gut bezahlbar war. Die deutsche Endung war verhalten und stieg bei EUR 4.850,- ein, die die Domain sedcard.de erzielte. Ihr folgten sechs weitere bis zum unteren Rand der komfortzone.de, die bei EUR 2.000,- lag.

Die neuen generischen Endungen waren einfach besetzt, mit h2.global, die auf US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-) kam. Die klassischen Endungen waren wieder für eine Überraschung gut: founders.net erzielte hervorragende US$ 37.500,- (ca. EUR 31.671,-), während sie vor sechs Jahren, im September 2014, für US$ 460,(damals ca. EUR 348,-) bei Namejet als ausgelaufene Domain ersteigert wurde. Weniger aufregend zeigte sich aux.net mit US$ 2.500,- (ca. EUR 2.111,-), die so kaum etwas am Preis von US$ 1.700,- (damals ca. EUR 1.298,-) vom November 2008 verbesserte. Die vergangene Domain-Handelswoche war eher schwach, aber wusste doch einige überraschende Käufe an den Mann zu bringen.

Länderendungen
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sedcard.de – EUR 4.850,-
cdating.de – EUR 3.999,-
240.de – EUR 3.220,-
ungefiltert.de – EUR 2.500,-
cloud-first.de – EUR 2.500,-
maway.de – EUR 2.270,-
komfortzone.de – EUR 2.000,-

dc.ag – US$ 14.174,- (ca. EUR 11.971,-)
y.at – US$ 13.750,- (ca. EUR 11.613,-)
aye.co – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.490,-)
taal.in – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.645,-)
streaming.ch – EUR 5.000,-
btcv.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)
wwh.eu – EUR 3.599,-
beers.in – US$ 3.450,- (ca. EUR 2.914,-)
digitex.io – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.533,-)
zoya.ro – EUR 2.940,-
worth.nl – EUR 2.500,-
smartcontract.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.111,-)
e.cr – EUR 2.499,-
lyrics.co – EUR 2.250,-

Neue Endungen
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h2.global – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)

Generische Endungen
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founders.net – US$ 37.500,- (ca. EUR 31.671,-)
madinah.org – US$ 6.999,- (ca. EUR 5.911,-)
diako.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)
superdog.net – US$ 4.350,- (ca. EUR 3.674,-)
maxline.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.365,-)
kisen.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.365,-)
immobilien-mallorca.net – EUR 2.500,-
aux.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.111,-)

.com
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buyweed.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 42.228,-)
roadtest.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 13.935,-)
themoneyline.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.446,-)
joiner.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.446,-)
yjyzw.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.445,-)
magneticlashes.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 8.441,-)
realisticloans.com – US$ 8.999,- (ca. EUR 7.600,-)
alavis.com – US$ 8.050,- (ca. EUR 6.799,-)
cellularhealth.com – US$ 7.625,- (ca. EUR 6.440,-)
thesurvey.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.334,-)
shoutsoftware.com – GBP 5.500,- (ca. EUR 6.074,-)
bioethica.com – US$ 5.799,- (ca. EUR 4.898,-)
lightshow.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.645,-)
tripli.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.645,-)
spiritspace.com – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.476,-)
maxxauto.com – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.476,-)
fynal.com – US$ 5.275,- (ca. EUR 4.455,-)
mdph.com – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.392,-)
poolabdeckung.com – EUR 4.900,-
quantumfort.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)
lium.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)
aclo.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)
hotpromos.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)
otium.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)
redsupport.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.223,-)
towio.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.219,-)
heality.com – US$ 4.950,- (ca. EUR 4.181,-)
dev42.com – US$ 4.950,- (ca. EUR 4.181,-)
atlastax.com – US$ 4.899,- (ca. EUR 4.137,-)
sammythebull.com – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.128,-)
marcheenligne.com – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.128,-)
internetcomputer.com – US$ 4.700,- (ca. EUR 3.969,-)
gonz.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.801,-)
chillcbd.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.801,-)
gartenbauer.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.801,-)
stocklogos.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.801,-)
faststudios.com – US$ 4.495,- (ca. EUR 3.796,-)
highticketagency.com – GBP 4.000,- (ca. EUR 4.420,-)
sneakertown.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.378,-)
allenridge.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.378,-)
teska.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.378,-)
artpix.com – EUR 3.900,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

KARLSRUHE – 17. IT-RECHTSTAG IM SEPTEMBER 2020

Der Anwaltsverein Karlsruhe e.V. veranstaltet zusammen mit DAVIT, der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein, den ursprünglich für den 14. März 2020 geplanten 17. Karlsruher IT-Rechtstag nun am 26. September 2020 als Präsenzveranstaltung.

Die Veranstaltung moderiert Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hörl aus Stuttgart. Nach einer kurzen Begrüßung werden Rechtsanwalt Nico Arfmann (Karlsruhe) und Andreas Sperber von der aramido GmbH (Karlsruhe) über Datenpannen sprechen und einen Hacking-Angriff inszenieren. Danach wird in einem zweigeteilten Vortrag – unterbrochen vom Mittagessen – Richter am BGH Jörn Feddersen die aktuelle BGH-Rechtsprechung im IT-Recht vorstellen. Abschließend bieten die Rechtsanwälte Dr. Axel Funk und Markus Spitz (beide Stuttgart) Informationen zum Datenschutz mit dem Blick auf den Unterschied zwischen personenbezogenen und sonstigen Daten.

Der 17. Karlsruher IT-Rechtstag findet am Samstag, den 26. September 2020 von 09:00 bis 17:00 Uhr in der Akademie Badischer Volksbanken und Raiffeisenbanken, Am Rüppurrer Schloss 40 in 76199 Karlsruhe, statt. Der Seminarbeitrag beträgt EUR 240,- für Mitglieder des Anwaltsvereins Karlsruhe e.V und/oder der DAVIT; Nichtmitglieder zahlen EUR 480,-, Studenten und Referendare EUR 75,-, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Die Teilnahmekosten umfassen Mittagessen und elektronische Seminarunterlagen. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Für den IT-Rechtstag werden sechs Pflichtfortbildungsstunden nach § 15 FAO anerkannt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/17-karlsruher-it-rechtstag/

Quelle: davit.de, anwaltsverein-karlsruhe.de

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