Domain-Newsletter

Ausgabe #1030 – 13. August 2020

Themen: Abzocke – Warnung vor neuer Vertragsfalle! | Top 15 – die größten Domain-Registrare der Welt | TLDs – Neues von .auto, .eu und .me | Zwischentitel – UDRP-Streit um intertitre.org | Erbschaft – Was ist bei Domains zu beachten? | prove.com – Identitätsprüfung für US$ 175.000,- | September – 10. NRW IT-Rechtstag nur virtuell

ABZOCKE – WARNUNG VOR NEUER VERTRAGSFALLE!

Der Sumpf trocknet nicht aus: bundesweit häufen sich Meldungen zu unverlangt zugesandten eMails einer Unternehmung namens United Hosting Deutschland, in denen der Versender für überteuerte Dienste wirbt. Man kann die Internetnutzer nur warnen, in diese Falle zu tappen.

Unter anderem die IHK Koblenz als auch der Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern eV melden, dass die United Hosting Deutschland ihr Unwesen treibt. Versandt werden als Rechnung getarnte Angebote für Domain-Registrierungen, in denen es wie folgt heißt:

„Sehr geehrte Frau / Herr, Nachfolgend die Einzelheiten zu der Domainregistrierung für 2020 / 2021. Wir hoffen, Sie ausreichend informiert zu haben.
Mit freundlichen Grüssen,
Sofia Schmidt
Kundendienst
United Hosting Deutschland
Domain & Web Hosting Service“

Angehängt an die eMail ist eine als „Rechnung“ bezeichnete .pdf-Datei. Darin heißt es in unzulänglichem Deutsch: „Dies ist ein angebot und keine rechnung, die zahlung auf dieses angebot hin wird als annahme des angebotes oder auftragsbestätigung verstanden.“ Eine Domain wird weder in der eMail noch im Anhang genannt, dafür jedoch ein Rechnungsbetrag in Höhe von unter anderem EUR 166,50 Euro und eine spanische Bankverbindung.

Es handelt sich dabei um eine Täuschung und soll die Empfänger dazu verleiten, eine vermeintliche Rechnung zu begleichen, um so einen Vertrag abzuschließen. Das als Rechnung getarnte Angebot möchte die Empfänger dazu bewegen, weitere Domains zu registrieren: „Basierend auf dem vorgenannten angebot, welches der rechnung im falle der annahme durch sie zugrundeliegen wird, werden wir für sie die folgenden dienstleitungen durchführen: die anmeldung des domain-zusatzes .site oder .info, welcher Ihrem aktuellen domainnamen hinzugefügt wird.“

Wer die eMail erhält, sollte die angehängte Datei nicht öffnen, sondern sie sogleich getrost löschen. Die Täuschung ist eine Abwandlung der einschlägig bekannten Masche der unverlangt zugesandten Domain-Verlängerung, über die wir bereits mehrfach berichtet haben. Der Name „United Hosting Deutschland“ dürfte bewusst gewählt worden sein, um beim flüchtigen Leser eine Verbindung mit ähnlich klingenden Unternehmen wie United Internet AG oder united-domains AG herzustellen; beide Unternehmen stehen jedoch weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Verbindung mit United Hosting Deutschland.

Quelle: eigene Recherche

TOP 15 – DIE GRÖSSTEN DOMAIN-REGISTRARE DER WELT

Der in Phoenix (US-Bundesstaat Arizona) ansässige Domain-Registrar Namecheap Inc. hat sich zum zweitgrößten Domain-Registrar der Welt gekürt. Wir haben uns diese Behauptung etwas näher angesehen.

„Namecheap is now the second largest registrar in the world based on ICANN accreditation“, verkündete Richard Kirkendall, Gründer und CEO von Namecheap, am 06. August 2020 über Twitter. Er stützt seine Berechnung damit auf die an ICANN übermittelten Daten der akkredititierten Registrare. Um diese Daten richtig bewerten zu können, muss man zunächst wissen, dass es keine offizielle tagesgenaue Aufstellung gibt, welcher Registrar wie viele Domains verwaltet; das bleibt in der Regel Geschäftsgeheimnis der Registrare. Veröffentlicht werden jedoch die Zahlen, welche die ICANN-akkreditierten Registrare an ICANN jeden Monat übermitteln. Diese Veröffentlichung auf der ICANN-Website erfolgt allerdings mit einigen Monaten Verzögerung. So ist es auch hier; Kirkendall beruft sich auf die Zahlen aus den ICANN-Berichten für den Monat April 2020, die schon längst wieder veraltet sein könnten. Wir wollen Sie Ihnen gleichwohl nicht vorenthalten:

GoDaddy – 62.889.526
NameCheap – 10.116.123
Tucows – 10.088.833
Network Solutions – 6.925.418
HiChina – 6.633.497
Alibaba – 5.450.121
Enom – 5.352.083
Onamae – 5.329.634
1&1 Internet – 4.867.760
PublicDomainRegistry – 4.784.095
Google – 4.757.492
XinNet – 4.059.431
Chengdu – 3.580.627
West263 – 3.337.040
NameSilo – 3.294.547

Des Weiteren muss man wissen, dass etliche Unternehmen mehrere Akkreditierungen erhalten haben. So umfassen die Zahlen zu GoDaddy oft auch die Daten der Registrare Wild West Domains, Uniregistry und 123 Reg; im Fall von Tucows gehören dazu auch Ascio, Enom und EPAG. Vor allem aber erfasst ICANN lediglich die Werte für generische Top Level Domains (gTLDs) wie .com, .net, .info oder .xyc; für country code Top Level Domains (ccTLDs) wie .de, .at, .ch oder .us ist ICANN nicht zuständig, sondern die jeweilige nationale Registry wie DENIC, Nic.at oder SWITCH, weshalb diese Zahlen von ICANN weder gesammelt noch veröffentlicht werden. Da ccTLDs in den USA als dem wichtigsten Domain-Markt der Welt nur eine untergeordnete Rolle spielen, entsteht hier also ein etwas verzerrtes Bild.

All das macht die Behauptung von Kirkendall nicht falsch, man muss sie lediglich einzuordnen wissen. Und außerhalb jeder Debatte steht, dass GoDaddy der mit Abstand größte Domain-Registrar der Welt ist. Wenn Kirkendall seine Ankündigung, „We’ve got one more mountain ahead of us to climb but we are on our way.“ wahr machen will, hat er also noch einen langen und sehr steilen Weg vor sich.

Quelle: registrarowl.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AUTO, .EU UND .ME

Die .xyz-Verwalterin XYZ.COM LLC hat ihr nTLD-Portfolio erweitert: bei einer Auktion sicherte man sich die Rechte an .auto, .car und .cars. Derweil wartet .me mit einer Corona-Auswertung auf, während .eu die Gebühren für ADR-Verfahren niedrig hält – hier unsere Kurznews.

Das Trio aus .auto, .car und .cars hat eine neue Heimat gefunden. Die .xyz-Verwalterin XYZ.COM LLC hat sich bei einer von Innovative Auctions veranstalteten Auktion durchgesetzt. Offizielle Angaben sind bisher spärlich; so wurde bisher nicht bekannt, wer an der Auktion beteiligt war und wie hoch das siegreiche Gebot letztlich war. ICANN hat jedoch am 23. Juli 2020 die „Assignment and Assumption Agreements“ veröffentlicht, mit denen die Rechte an allen drei Endungen von der Cars Registry Limited auf die XYZ.COM LLC übertragen wurden. Da die Cars Registry Limited einer Partnerschaft aus XYZ.COM LLC und Uniregistry gehört, wurde letztere über die Auktion quasi aus dem Vertrag herausgekauft. XYZ.COM LLC verwaltet und betreibt damit aktuell 18 TLDs, wobei auto, .car und .cars zusammen nur auf rund 1.000 registrierte Domains kommen, was vor allem daran liegt, dass die Registrierungsgebühren im teilweise vierstelligen Bereich liegen. Ob sich daran mit dem Registry-Wechsel etwas ändert, ist offen.

Die .eu-Registry EURid hat mitgeteilt, die Gebühren für Verfahren nach der Alternative Dispute Resolution (ADR) ein weiteres Jahr zu reduzieren. Die Reduzierung gilt sowohl für Verfahren vor dem Schiedsgericht der WIPO als auch dem Czech Arbitration Court (CAC). Der Nachlass reduziert die Grundgebühr von bisher EUR 300,- auf EUR 100,-. Die Reduzierung gilt vorläufig bis 31. Dezember 2020. Das dürfte wesentlich zum Erfolg des ADR-Verfahrens beitragen. Seit 2005 wurden bisher weit über 1.000 ADR-Verfahren unter .eu samt der griechischen und der kyrillischen IDN-Variante eingeleitet, etwa drei Viertel gingen zu Gunsten des Markeninhabers aus. Mit durchschnittlich vier Monaten Dauer sind die Schiedsverfahren jedoch nicht in jedem Fall schneller entschieden als Zivilprozesse vor einem ordentlichen Gericht.

Die doMEn d.o.o., Registry der mazedonischen Länderendung .me, hat die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Domain-Namen und Webseiten unter .me untersucht und eine Kurzanalyse veröffentlicht. Seit dem 16. März 2020 ist demnach vor allem die Anzahl der entwickelten Webseiten sprunghaft angestiegen. So wurden 28,65 Prozent mehr .me-Domains in aktive Webangebote umgewandelt. Der Anteil der Webseiten im eCommerce stieg um 85,36 Prozent an; immerhin 14,9 Prozent der Webseiten wurden in Blogs umgewandelt. Als einen der treibenden Faktoren hat die Verwalterin die steigende Zahl der Arbeitslosen identifiziert, was sich auch bei einer Untersuchung von Schlüsselwörtern gezeigt habe. Begriffe wie „social distancing“ (+ 97,01 Prozent), „webinar“ (+ 32,87 Prozent) und „fitness“ (+ 29,06 Prozent) fanden sehr rasch Verbreitung. Formal ist .me zwar eine ccTLD, weltweit wird sie aber als gTLD vermarktet; somit lassen sich diese Ergebnisse auf die Entwicklung des Internets ganz allgemein übertragen.

Quelle: icann.org, eurid.eu, domain.me

ZWISCHENTITEL – UDRP-STREIT UM INTERTITRE.ORG

Ein französisches Unternehmen mit Marken aus den 1990er Jahren sah diese durch eine aktuelle Domain-Registrierung verletzt und wandte sich daher in einem UDRP-Verfahren an die WIPO. Der Gegner wollte von alledem nichts wissen, sondern nur seine Website weiter planen. Der Entscheider informierte sich ausführlich selbst, ehe er seine Entscheidung traf.

Die Unternehmung Natixis Intertitres aus Frankreich, ein Anbieter von Investment Management und Finanzdienstleistungen, ist eine Tochter der Natixis, die 2006 innerhalb der BPCE-Gruppe gegründet wurde. Natixis Intertitres stellt – in Papierform und digital – Essens- und Geldgutscheine für Arbeitnehmer zur Verfügung, die in Frankreich und anderen Ländern als steuerbefreite Arbeitnehmerleistungen weit verbreitet sind. Sie ist Inhaberin von seit den 1990er Jahren registrierten Wortmarken „INTERTITRES“. Sie sieht ihre Rechte durch die im April 2020 über einen Privacy-Service registrierte Domain intertitres.org verletzt. Ihre Marke entspreche dem französischen Wort „intertitre“ (zu deutsch „Zwischentitel“) mit angehängtem „s“, was die Marke unterscheidungskräftig mache. Von der Marke habe der Gegner Kenntnis haben müssen, als er die Domain intertitres .org registrierte. Zwar habe er keine Website, aber für die Domain seien eMail-Server (MX-Server) konfiguriert, so dass er betrügerische eMails versenden könnte. Außerdem mache ihn die Nutzung des Privacy-Services verdächtig. Der schwedische Inhaber der Domain intertitres.org nahm in der Sache nicht offiziell Stellung, sandte aber eine eMail, in der er sinngemäß erklärt: „Ich verstehe solche Probleme wie dieses nicht. Ich versuche lediglich, die Domain intertitres.org zu planen und zu designen, die für Informationen über Bücher gedacht ist.“ Als Entscheider wurde der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer berufen.

Blackmer wies die Beschwerde von Natixis Intertitres ab (WIPO Case No. D2020-1383). Da die Domain bis auf die technische Endung .org der Marke der Beschwerdeführerin entspreche, bestätigte er, dass das erste Element der UDRP von Seiten der Beschwerdeführerin erfüllt sei. Diese habe auch aufgezeigt, dass sie dem Gegner die Nutzung der Marke nicht erlaubt habe und er unter dem Namen nicht bekannt sei. So lag es am Gegner, sein Recht oder berechtigtes Interesse darzulegen. Doch der habe sich nicht geäußert. Blackmer führt weiter aus, der Domain-Name sei identisch mit der Pluralform eines französischen Wörterbuchwortes, aber es bestehe unter intertitres.org keine Website, die entsprechende Inhalte oder Hinweise auf geplante Inhalte aufweise. Demnach sah Blackmer auch das zweite UDRP-Element erfüllt.

Bei der Frage der Bösgläubigkeit des Gegners tat sich Blackmer dann schwer. Die Beschwerdeführerin meine, der Gegner hätte ihre Marke kennen müssen, und er verschleierte seine Identität mit einem Privacy-Service. Diese Argumente der Beschwerdeführerin für Bösgläubigkeit des Gegners hielten seiner Meinung nach einer Prüfung nicht stand, selbst wenn von dessen Seite keine Entgegnung erfolgte. Die Beschwerdeführerin hätte die Wahrscheinlichkeit aufzeigen müssen, dass der Gegner, ein Schwede, die Marke „INTERTITRES“ kennt und sie ausnutzen wollte. Die Beschwerdeführerin Natixis sei tatsächlich eine große Finanzdienstleistungsgruppe, und deren Marke „NATIXIS“ sei bestens bekannt. Doch diese Begriffe seien in der Domain nicht enthalten. Die Domain enthalte lediglich die Pluralform des französischen Wortes „intertitres“. Das Angebot mit Essensgutscheinen der Beschwerdeführerin sei in erster Linie in Frankreich aktiv. Aber sie verfüge über keine eigene Website. Sie legte keine Beispiele für die Nutzung und Werbung mit der Marke „INTERTITRES“ vor. Als Nachweis für die Nutzung der Marke verweise die Beschwerdeführerin auf Ergebnisse von Internetsuchmaschinen. Dabei stoße man an erster Stelle auf einen Artikel, in dem von Bußgeldern die Rede ist, die dem Unternehmen kürzlich von der französischen Wettbewerbsbehörde wegen Preisabsprachen in der Essensgutscheinbranche auferlegt wurden. Genannt werde dort allerdings lediglich der Konzernname und nicht die Marke. Andere Suchergebnisse verwiesen lediglich auf Social Media Werbeinhalte, in denen aber nicht die Marke gezeigt werde, sondern andere Marken wie „APETIZ“. Wie sich daraus ein „Kennenmüssen“ der Marke „INTERTITRES“ beim Gegner ergeben solle, bleibe unklar. Die Beschwerdeführerin habe keinen überzeugenden Nachweis hinsichtlich der Bekanntheit der Marke geliefert, und andere Fakten, wie Website-Inhalte oder betrügerische eMails, denen nach man von einem Angriff des Gegners auf die Marke ausgehen könne, lägen nicht vor. Unter diesen Umständen sei er, so Blackmer, nicht Willens, darauf zu schließen, dass der Gegner die Marke der Beschwerdeführerin kannte oder hätte kennen müssen. Der Gegner habe die Domain erst kürzlich registriert, so dass eine fehlende Website nicht verwunderlich sei. Dass er einen Privacy-Service nutzte, sei üblich bei Privatpersonen und kleinen Unternehmungen.

Die Beschwerdeführerin verweise weiter auf die Unterscheidungskraft ihrer Marke, dass dem Begriff „intertitre“ ein „s“ angehängt sei und man das im Wörterbuch von „Larousse“ nicht finde. Doch für Blackmer war dies kein überzeugendes Argument, da es in französischen Wörterbüchern üblich sei, lediglich die Singularform anzugeben, da man für den Plural in der Regel lediglich ein „s“ ans Wort anhängen müsse. Davon abgesehen, gäben mehrere Online Französisch-Englisch Wörterbücher auch die Pluralform an. Blackmer bezieht sich auch auf Larousse, um auf die viel relevantere Bedeutung von „titres“ hinzuweisen, die sich auf finanzielle „titles“ oder monetäre Instrumente beziehe, und genau in dem Sinne nutze die Beschwerdeführerin den Begriff „intertitres“ für Essensgutscheine, die in vielen Restaurants von Wert sind. Zudem spiegele sich „titres“ auch im Namen der einschlägigen französischen Industrieorganisation „Commission Nationale des Titres Restaurant“ wider, deren Mitglied auch die Beschwerdeführerin ist und auf deren Website die Marke „APETIZ“ beworben werde, nicht aber „INTERTITRES“. Schließlich hielt Blackmer fest, dass Dritte das französische Wort „intertitres“ seiner Bedeutung nach nutzen, etwa zur Bewerbung von Kleidung und Aufklebern. Blackmer hielt es für unwahrscheinlich, dass der Gegner den Domain-Namen, ein französisches Wörterbuchwort, ausgewählt habe, um eine französische Marke auszunutzen, die die Beschwerdeführerin selbst nicht bewirbt. Er sah das 3. Element der UDRP, die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung einer Domain, als von der Beschwerdeführerin nicht bewiesen an und wies die Beschwerde ab.

Blackmer zeigt wieder einmal und das ausführlich, dass UDRP-Panelisten durchaus gehalten sind, selbst sich Kenntnisse über den Sachverhalt zu beschaffen, um eine Entscheidung zu treffen, die der Sache angemessen ist.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain intertitres.org finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2348

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int

ERBSCHAFT – WAS IST BEI DOMAINS ZU BEACHTEN?

Je länger es Internet-Domains gibt, desto öfter fragt sich, was mit ihnen wird, wenn der Domain-Inhaber verstirbt. Und was haben die Erben zu beachten?

Bereits in der ersten Ausgabe unseres „Handbuch Domain-Namen“ hatten wir das Thema „Domains erben“ gestreift. Nun ja, wir haben mehrfach erwähnt, dass Domains problemlos vererbt werden können, da sie nichts anderes als ein Bündel von Rechten darstellen. Domains gehören zum digitalen Nachlass, den Werten, die ein Erblasser als seine digitalen Spuren hinterlässt, wie seine eMail- und seine Social Media-Accounts, seinen Paypal- und seinen Bitcoin-Account und was man sonst nicht noch alles für Online-Dienste in Anspruch nimmt. All diese Accounts bleiben mit dem Ableben des Inhabers bestehen. Als vorausblickender Mensch ist es daher sinnvoll, sich für den Fall der Fälle zu wappnen und auch die digitalen Dinge zu regeln, damit die Erben keine zusätzlichen Probleme haben.

Grundsätzlich geregelt ist die Frage des Erbes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wo die zentrale Norm § 1922 BGB in Absatz 1 vorsieht, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. Das gilt, wie bereits erwähnt, auch für Domains und andere digitale Werte. Und Domains, wie wir wissen, müssen nicht einfach Beiwerk sein, sondern können durchaus erhebliche Werte darstellen, zu denen den Erben leichten Zugang zu gewähren sinnvoll ist. Wer letztlich rechtmäßiger Erbe der Domain ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament des Erblassers. Die Erben eines Domain-Inhabers treten in den Vertrag mit dem Registrar und mit der Registry, bei .de-Domains DENIC, ein. Auch wenn bei deutschen Registraren sich die Registrierungszeiträume für Domains jährlich ohne Kündigung verlängern, besteht die Gefahr, dass Abbuchungen auf dem Konto des ehemaligen Inhabers fehlschlagen und die Domains wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden. Hier ist es sinnvoll, die Augen offen zu halten, einen Blick in die Kontoauszüge zu werfen und auf Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen zu achten.

Einfacher wird es, wenn der Erblasser eine Liste mit den verschiedenen digitalen Werten und den Zugriff mit Passwörtern zu ihnen aufbereitet und sicher verwahrt oder verwahren lässt. Liegen Passwörter nicht vor, erhalten Erben in der Regel Zugriff auf Accounts und etwa auf die geerbte Domain, indem sie einen Erbschein bei den Registraren vorlegen und sich selbst identifizieren. Der nächste Schritt ist dann, sofern man die Domain behalten will, die WHOIS-Daten auf den neuen Stand bringen zu lassen. Es scheint sinnvoll, erst einmal in Ruhe zu klären, ob die Domain von Wert ist oder nicht, und ob man sie weiter führen will. Kündigen kann man sie dann immer noch, wobei kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht wie etwa bei Mietverträgen besteht: auch im Erbfall sind Domains nur zum Ablaufende der Registrierungsperiode zu kündigen. Zu beachten ist aber auch, dass mit der Domain gegebenenfalls etwaige Markenverletzungen – und wenn die Domain über eine Website verfügt, auch Urheberrechtsverletzungen – nicht einfach verschwinden, sondern die Erben dafür haftbar gemacht werden können. Im Hinblick darauf könnte es sinnvoll sein, eine rechtliche Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.

So unerfreulich das Ableben eines Menschen ist, so notwendig ist es, über die Trauer hinaus, sich um die Folgeangelegenheiten zu kümmern. Dazu gehört auch der digitale Nachlass, der es durchaus in sich haben kann.

Quelle: sedo.de, heise.de, eigene Recherche

PROVE.COM – IDENTITÄTSPRÜFUNG FÜR US$ 175.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte wieder vorbildlich eine Domain zum Vorzugspreis: prove.com erzielte US$ 175.000,- (ca. EUR 133.588,-). Darüber hinaus waren einige nette bis erfreuliche Zahlen im Werk.

Mit prove.com zum Preis von US$ 175.000,- (ca. EUR 133.588,-) etabliert sich eine Plattform zur Identifikation von Anbietern wie Bezahldienste, Call-Center und Banken. prove.com ist schon da, hiphi.com, die US$ 99.999,- (ca. EUR 76.335,-) erzielte, kommt immerhin bald, bleibt jedoch im Hinblick auf das Angebot unklar. Dagegen ist marilyn.com, die US$ 40.000,- (ca. EUR 30.534,-) einbrachte, wieder verkäuflich. Die Domain neos.com erzielte EUR 30.000,- und kann eine Geschichte erzählen: im April 2005 brachte sie es lediglich auf US$ 10.000,- (ca. EUR 7.750,-). Ganz so toll lief es bei tvmounts.com, die nun US$ 6.000,- (ca. EUR 4.580,-) einbrachte, nicht; immerhin war sie aber im Juni 2013 noch zu US$ 3.500,- (damals ca. EUR 2.672,-) zu haben.

Die deutsche Endung setzte sich mit einer hausfinanzierung.de für EUR 14.000,- an die erste Position unter den Länderendungen. Noch im März 2013 waren es nur EUR 6.300,-. Es schlossen sich sieben weitere .de-Domains an. Zweitteuerste war allerdings die kolumbianische medallion.co mit US$ 15.000,- (ca. EUR 11.450,-). Ihr folgten fünf weitere kolumbianische Domains mit zum Teil sehr guten Preisen. Ebenfalls stark vertreten war die britische Endung mit millions.co.uk für GBP 10.000,- (ca. EUR 11.070,-) und weiteren sieben verkauften Domains, darunter wiederum signed.co.uk zum Preis von US$ 2.831,- (ca. EUR 2.161,-), der leider nur schwächer wurde als jene US$ 3.260,- (damals ca. EUR 2.264,-) vom Juni 2011. Ebenfalls erwähnenswert ist die .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) luxury.io zum Preis von US$ 14.000,- (ca. EUR 10.687,-).

Die neuen generischen Endungen waren wiedermal stark im Handel, angeführt von mesh.xyz mit US$ 9.888,- (ca. EUR 7.548,-), gefolgt von wallet.live für US$ 7.500,- (ca. EUR 5.725,-) und nd.club für US$ 6.959,- (ca. EUR 5.312,-). Einen Einschlag machte impact.info mit EUR 4.000,-. Die klassischen generischen Domain-Endungen waren lediglich mit zwei Domains vertreten: per fect.net brachte es aber auf beinahe perfekte US$ 18.000,- (ca. EUR 13.740,-), und gxyjjt.org kam mit verwirrenden US$ 9.000,- (ca. EUR 6.870,-) zu Rande. Damit war die vergangene Domain-Handelswoche nicht eine der schlechteren.

Länderendungen
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hausfinanzierung.de – EUR 14.000,-
nona.de – EUR 8.500,-
dexterity.de – EUR 5.000,-
moonshot.de – EUR 5.000,-
lichensclerosus.de – EUR 2.800,-
schaltanlage.de – EUR 2.500,-
bodenglück.de – EUR 2.500,-
ascaso.de – EUR 2.000,-

medallion.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.450,-)
conjure.co – US$ 14.500,- (ca. EUR 11.069,-)
staircase.co – US$ 11.500,- (ca. EUR 8.779,-)
sewingmachine.co – US$ 4.330,- (ca. EUR 3.305,-)
vel.co – EUR 3.000,-
xplor.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.527,-)

millions.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.070,-)
carspring.co.uk – GBP 7.200,- (ca. EUR 7.971,-)
nude.co.uk – GBP 3.800,- (ca. EUR 4.207,-)
bars.co.uk – EUR 2.900,-
signed.co.uk – US$ 2.831,- (ca. EUR 2.161,-)
igaming.co.uk – EUR 1.100,-
micromart.co.uk – EUR 1.100,-
sponsorships.co.uk – US$ 1.269,- (ca. EUR 969,-)

luxury.io – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.687,-)
elemental.io – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.198,-)
hellobelgium.be – EUR 5.000,-
nordicspirit.se – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.580,-)
tradeshowbooth.ca – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.053,-)
opco.fr – EUR 3.000,-
loopit.com.au – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.290,-)
iyers.in – US$ 2.057,- (ca. EUR 1.570,-)
invincible.in – EUR 1.500,-
macau.us – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.374,-)
smartshop.in – US$ 1.535,- (ca. EUR 1.172,-)
lus.us – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.145,-)

Neue Endungen
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mesh.xyz – US$ 9.888,- (ca. EUR 7.548,-)
wallet.live – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.725,-)
nd.club – US$ 6.959,- (ca. EUR 5.312,-)
farms.global – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.046,-)
doctor.global – US$ 5.200,- (ca. EUR 3.969,-)
jesus.global – US$ 5.200,- (ca. EUR 3.969,-)
gg.poker – US$ 4.550,- (ca. EUR 3.473,-)
cent.app – EUR 3.100,-
cypress.llc – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.481,-)
gs.bet – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.481,-)
sea.green – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.481,-)
gaia.global – US$ 3.185,- (ca. EUR 2.481,-)
aa.bet – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.385,-)

Generische Endungen
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impact.info – EUR 4.000,-

perfect.net – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.740,-)
gxyjjt.org – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.870,-)

.com
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prove.com – US$ 175.000,- (ca. EUR 133.588,-)
hiphi.com – US$ 99.999,- (ca. EUR 76.335,-)
marilyn.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 30.534,-)
neos.com – EUR 30.000,-
hekate.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.267,-)
merchant360.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.450,-)
supertravel.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.450,-)
roofgenius.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.687,-)
nordteam.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 7.630,-)
assetholding.com – US$ 7.800,- (ca. EUR 5.954,-)
340b.com – US$ 7.599,- (ca. EUR 5.801,-)
professionalartist.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.725,-)
kepax.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.580,-)
tvmounts.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.580,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

SEPTEMBER – 10. NRW IT-RECHTSTAG NUR VIRTUELL

Der Kölner Anwaltverein und die „Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein“ (davit) laden zum 10. NRW IT-Rechtstag im September 2020. Anders als ursprünglich gedacht, findet auch diese Veranstaltung allein online statt.

Zum 10. Male richten der Kölner Anwaltverein und die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit) den NRW IT-Rechtstag aus. Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Veranstaltung im Jahr 2020 ausschließlich online angeboten. Die Inhalte werden in drei Modulen zu je fünf Stunden FAO an drei verschiedenen Terminen vermittelt. Die Agenden sind noch nicht vollständig.

– das 1. Modul findet am Donnerstag, 17.09.2020 von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr statt, bei dem unter anderem Rechtsanwalt Klaus Thöniße in das Thema IT im Zusammenspiel mit dem Betriebsrat einführt, und Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch ein Update zum E-Commerce- und Fernabsatz-Recht gibt.

– das 2. Modul findet am Freitag, 18.09.2020 von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr statt, bei dem unter anderem Rechtsanwalt Dr. Simon Assion die Zuseher auf den neuesten Stand hinsichtlich Cookies und Tracking bringt, und Rechtsanwalt Dr. Till Kreuzer über die Lizenzierung von digitalem Content mit Blockchain aufklärt.

– das 3. Modul findet am Freitag, 25.09.2020 von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr statt, bei dem unter anderem Martin Wundram zu einem noch nicht näher bezeichneten Thema vorträgt, und Hubertus Nolte, Vorsitzender Richter am OLG Köln, die aktuelle Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des OLG Köln in Sachen Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht und IT-Recht vorstellt.

Die Online-Veranstaltung ist mit allen Endgeräten via Internetbrowser kompatibel. Eine zusätzliche Installation ist nicht notwendig. Alle personenbezogenen Daten werden ausschließlich auf deutschen Servern gespeichert und unterliegen somit dem europäischen Datenschutz (DSGVO-konform).

Der 10. NRW IT-Rechtstag findet in drei Modulen zu je fünf Stunden (mit Pausen) am 17., 18. und 25. September 2020 online statt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Die Komplettbuchung aller drei Module ist günstiger als die Buchung der einzelnen Module. Bei Komplettbuchung zahlt man als Mitglied des Arbeitskreises EDV & Recht, KAV oder DAVIT EUR 399,-, Nichtmitglieder zahlen EUR 450,- und Jungmitglieder KAV EUR 370,-. Die Einzelbuchung eines Moduls kostet für KAV Juniormitglieder EUR 150,-, für KAV Mitglieder EUR 160,- und für Nichtmitglieder EUR 180,-. Jedes einzelne Modul umfasst 5 Stunden nach FAO, alle zusammen also 15 Stunden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/10-nrw-it-rechtstag-in-koeln/

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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