Domain-Newsletter

Ausgabe #1027 – 23. Juli 2020

Themen: Corona-Krise – Mehrwertsteuer für Domains gesenkt | Konsolidierung – Web.com kauft Webcentral Group | TLDs – Neues von .br, .io und .uk | EuGH – Privacy Shield ist unwirksam und obsolet | Premium-Domains – Liquid Market Report Q2/2020 | memento.com – Erinnerungsstück für US$ 148.000,- | Juli – INTA-Webcast über WHOIS-Zugriff

CORONA-KRISE – MEHRWERTSTEUER FÜR DOMAINS GESENKT

Aus Anlass der Corona-Krise gelten seit dem 01. Juli 2020 reduzierte Mehrwertsteuersätze. Auch Kunden der united-domains GmbH, deren Projekt dieser Newsletter ist, profitieren von einer Senkung der Mehrwertsteuer.

Als Teil eines Konjunkturpaketes mit einem Volumen von EUR 130 Milliarden hat sich die Regierungskoalition darauf verständigt, die Mehrwertsteuer befristet vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu senken. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Mit der vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer will die Bundesregierung in erster Linie den Konsum wieder ankurbeln und der durch die Corona-Pandemie in Mitleidenschaft gezogenen deutschen Wirtschaft neuen Schub geben. Neben Bürgerinnen und Bürgern kommt die Senkung auch Unternehmen aller Branchen zugute, die von zusätzlichen Einkäufen profitieren. Viele Domain-Registrare geben diese Reduzierung der Mehrwertsteuer an ihre Kunden weiter, soweit Leistungen darunter fallen.

Die Preisdarstellung auf der Website wird jedoch nicht angepasst, das heißt, die Kunden sehen die Reduktion des (Brutto-) Preises erst auf ihrer Rechnung. Sofern der für den Kunden anwendbare Mehrwertsteuersatz bekannt ist, wird versucht, auf der Website united-domains.de die jeweils anwendbaren Endpreise inklusive Mehrwertsteuer anzuzeigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kunde ein Kundenkonto hat und darin eingeloggt ist. Sollte es nicht möglich sein, das Land individuell zu identifizieren, wird in der Regel der Preis inklusive der deutschen Mehrwertsteuer als Orientierung angezeigt. Der tatsächliche Endpreis kann dann je nach Land noch abweichen. Er wird allen Kunden jedoch auf jeden Fall vor Abschluss einer verbindlichen Bestellung rechtzeitig angezeigt.

Der anzuwendende Mehrwertsteuersatz richtet sich bei in der EU, in der Schweiz, in Liechtenstein und in der Türkei ansässigen Kunden grundsätzlich nach dem Land, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben. Für Kunden mit Sitz ausserhalb Deutschlands kann es also zu Abweichungen kommen. Aufgrund der kurzen Zeit zwischen der Ankündigung der Mehrwertsteuersenkung und deren Inkrafttreten sind derzeit noch nicht alle betroffenen Sachverhalte und deren Umsetzung vollständig geklärt. Im Einzelfall kann es daher zur Verzögerung bei der Rechnungsstellung für bestimmte Leistungen kommen.

Quelle: eigene Recherche

KONSOLIDIERUNG – WEB.COM KAUFT WEBCENTRAL GROUP

Die US-amerikanische Web.com Group Inc. trotzt der Corona-Krise und expandiert: für umgerechnet knapp EUR 7,5 Mio. hat Web .com die australische Webcentral Group übernommen und macht damit den ersten Schritt in die Asia-Pazifik-Region.

Wie das an der NASDAQ notierte Unternehmen am 13. Juli 2020 bekanntgab, hat man sich mit Webcentral auf einen Erwerb verständigt. Die Australier bezeichnen sich als führender Anbieter im Bereich digitale Dienste für kleine und mittlere australische Unternehmen. Zu den bekanntesten Marken der Gruppe zählen Netregistry, Melbourne IT und WME, über die insgesamt 330.000 Kunden mit Domain-Namen, Webhosting und weiteren digitalen Marketing-Dienstleistungen versorgt werden. Die Zahl der über Melbourne IT verwalteten Domains mit generischer Endung liegt bei etwa 130.000, dazu kommt eine nicht näher bekannte Anzahl an Domains mit Länderendung, vorrangig unter .au; bei Netregistry sind es rund 113.000 Domains mit generischer Endung. Der Kaufpreis liegt bei AUD 12,2 Millionen, umgerechnet also EUR 7,469 Millionen, und soll in voller Höhe in bar bezahlt werden. Für Nostalgiker hat die Übernahme eine besondere Note, da mit Network Solutions, Register.com und nun Melbourne IT drei der ältesten Registrare unter dem Dach von Web.com sind, jedenfalls gemessen an der IANA-ID der von ICANN-akkreditierten Registrare.

Melbourne IT wurde 1996 gegründet und hat als Teil der Webcentral Group eine bewegte Vergangenheit hinter sich. Der Aktienkurs der Gruppe bewegte sich in den Jahren 2010 und 2015 zwischen AUD 1,- und AUD 1,50, stieg sodann bis Dezember 2017 auf AUD 3,57 an und stürzte bis auf AUD 0,099 ab. 2019 entschied sich Webcentral zu einem Verkauf und erhielt seither Anfragen diverser Interessenten, die mit Ausnahme der Web.com Group jedoch namentlich nicht genannt wurden. Für die Domain Name Industry setzt sich einmal mehr der seit Jahren andauernde Kurs der Konsolidierung fort, wobei Web.com mit diesem Schritt nach eigenen Angaben die Expansion nach Australien, Neuseeland und den südöstlichen Teil Asiens anstrebt.

Für Web.com ist es die nächste Übernahme binnen 48 Monaten. Zu einem öffentlich nicht genannten Kaufpreis hat man im Dezember 2018 von Tucows Inc. sämtliche Anteile an der Domain-Handelsplattform NameJet LLC übernommen. NameJet ist Spezialist im sogenannten Back-Ordering von gelöschten Domain-Namen; dabei werden Domains unmittelbar nach ihrer Löschung von den Kunden des Back-Ordering-Dienstes neu registriert. Der Markt des „Back-Ordering“ wurde lange Zeit von SnapNames dominiert, das diese Nische als einer der ersten Anbieter für sich (und vor allem für Domainer) entdeckt hatte.

Die Pressemitteilung von Web.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2333

Quelle: web.com, domainincite.com, goldsteinreport.com

TLDS – NEUES VON .BR, .IO UND .UK

Der Handel mit ausgelaufenen .uk-Domains steht in Großbritannien vor einer Revolution: die Verwalterin Nominet überlegt, die frei werdenden Domains selbst zu versteigern. Brasilien dehnt derweil die Zahl der offiziellen Sub-Domains nochmals aus, während um .io weiter gestritten wird – hier unsere Kurznews.

Weltweit geht der Trend zu kurzen und einprägsamen Domains, jedoch nicht in Brasilien. Die .br-Registry Comite Gestor da Internet no Brasil, besser bekannt als Registro.br, hat angekündigt, gleich mehrere neue offizielle Sub-Domains unter .br einzuführen. Ausdrücklich erwähnt werden .app.br („App“), .dev.br („Developer“) .log.br („Logistics“), .seg.br („Security“) und .tec.br („Technology“). Dazu kommen .bib.br („Bibliothekar“), .des.br („Designers“), .det.br („Detectives“), .enf.br („Krankenschwestern“), .coz.br („Köche“), .geo.br („Geologen“) sowie .rep.br („Verkäufer“). Ihre Freigabe erfolgte bereits zum 20. Juli 2020. Damit stehen der .br-Community inzwischen deutlich über 100 offizielle Sub-Domains zur Auswahl. Grundsätzlich bedarf die Registrierung zahlreicher Sub-Domains eines Sitzes vor Ort; für Interessenten mit Sitz außerhalb Brasiliens stehen jedoch bei spezialisierten Registraren Treuhand-Services zur Verfügung.

Der Streit um die Top Level Domain .io, offizielles Länderkürzel des Britischen Territoriums im Indischen Ozean, schwelt weiter. Am 22. Mai 2019 hatte die UN-Generalversammlung eine Resolution verabschiedet, mit der die Besetzung des Chagos-Archipels durch Großbritannien verurteilt wurde. Am 06. Juli 2020 reichten nun zwei frühere Bewohner des Archipels eine Beschwerde gegen die Republik Mauritius bei der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker ein. Teil der Beschwerde ist auch .io; nach Behauptung der beiden Beschwerdeführer werde das bei Tech-Unternehmen beliebte Kürzel, das seit Jahrzehnte vom britischen Internet Computer Bureau (ICB) verwaltet wird, kolonial ausgebeutet. Die Registry-Rechte an .io sollten daher auf die Bewohner des Archipels zurückübertragen werden. Problematisch bleibt: Endet die britische Verwaltung des Chagos-Archipels, endet damit grundsätzlich auch das Britische Territorium im Indischen Ozean; sollte „io“ daraufhin aus der ISO 3166-1-Standardliste gestrichen werden, müsste auch .io gestrichen werden. Bis wann über diese Beschwerde entschieden wird, ist nicht abzusehen.

Die .uk-Verwalterin Nominet möchte den Markt der ausgelaufenen Domains grundlegend reformieren. Im Nachgang zu einer „Policy Consultation“ aus dem Jahr 2019 will Nominet den Prozess der Neuregistrierung von .uk-Domains, deren Vertrag ausgelaufen ist, transparenter machen. Dazu denkt man darüber nach, ob die Domains täglich zu einem fixen Termin oder laufend auf Grundlage des vorherigen Registrierungszeitpunkts freigegeben werden sollen. Im Fall von Mehrfachbewerbungen um die gleiche .uk-Domain könnte sich Nominet ein Auktionsmodell oder „economically controlled access“ vorstellen; letzteres würde zu einem Aufpreis führen. Aktuell werden Domains zu einem unangekündigten Zeitpunkt freigegeben, was dazu führt, dass eine Vielzahl von Drop-Catch-Services die Verwalterin mit Verfügbarkeitsanfragen flutet. Das möchte Nominet abstellen und den Freigabezeitpunkt von .uk-Domains vorhersagbarer machen. Die Öffentlichkeit hat vorerst Gelegenheit bis 14. August 2020, die geplanten Änderungen zu kommentieren. Ob und bis wann sie dann von Nominet umgesetzt werden, bleibt daher abzuwarten.

Die Beschwerdeschrift zu .io finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2334

Weitere Informationen zu den Plänen bei .uk finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2335

Quelle: registro.br, cointelegraph.com, nominet.uk

DOMAIN-RECHT
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04) EuGH – Privacy Shield ist unwirksam und obsolet
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Der EuGH hat vergangene Woche entschieden, dass das „Privacy Shield“-Abkommen, welches das Datenschutzniveau zwischen Europa und den USA gleichstellt und eine Übertragung personenbezogener Daten ermöglicht, ungültig ist: Die USA erfüllen das Datenschutzniveau der DSGVO nicht.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 16. Juli 2020 (Az.: C‑311/18) entschieden, dass der so genannte EU-US-Datenschutzschild (Privacy Shield – aufgrund Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission) ungültig ist, da mit diesem das von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geforderte Sicherheitsniveau für personenbezogene Daten in den USA nicht erreicht wird. Personenbezogene Daten können folglich nicht mehr auf Grundlage des Privacy Shield in die USA transferiert werden. Hintergrund dafür ist ein Verfahren von dem Österreicher Maximilian Schrems gegen die irische Datenschutzbehörde. Im Juni 2013 hatte Schrems bei der irischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde eingelegt, mit der er diese im Wesentlichen aufforderte, Facebook Ireland die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten zu untersagen. Da die Datenschutzbehörde jedoch kein Verfahren startete, verklagte Schrems sie. In zweiter Instanz legte der irische High Court die Sache dem EuGH vor. Der erklärte das Safe Harbour Abkommen für den EU-US-Datentransfer mit Urteil vom 06. Oktober 2015 für ungültig (C‑362/14, EU:C:2015:650) und verwies die Sache an den irischen High Court zurück. Facebook berief sich in der Folge darauf, das ja die Standarddatenschutzklauseln Bestand hätten und der Transfer personenbezogener Daten auf deren Grundlage rechtens wäre. Schrems änderte nun seinen Antrag entsprechend und ging gegen den Datentransfer auf Grundlage der Standarddatenschutzklauseln (nach Kommissionsbeschluss 2010/87/EU) vor. Die Sache wurde letztendlich von den irischen Gerichten wieder dem EuGH vorgelegt, nachdem mittlerweile der Safe Harbour-Nachfolger Privacy Shield in Kraft getreten war, zu dessen Gültigkeit ebenfalls eine Anfrage gestellt wurde.

Der EuGH erklärte nun den Privacy Shield für ungültig und die Standarddatenschutzklauseln, deren Beurteilung den Kern der Entscheidung bildeten, für weiterhin gültig (Urteil vom 16. Juli 2020, Az.: C‑311/18). Der EuGH stellte beim Privacy ShieldAbkommen fest, dass dieses nicht das von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geforderte gleiche Datenschutzniveau erreiche, da es keine hinreichenden Rechtsbehelfe für Betroffene gäbe, Ansprüche gerichtlich gegenüber den US-amerikanischen Behörden durchzusetzen. Der vierte Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten, der im amerikanischen Recht den wichtigsten Schutz vor illegaler Überwachung darstelle, gelte nicht für EU-Bürger. Zwar sei für diese im Rahmen des Privacy Shield-Abkommens eine von den Nachrichtendiensten unabhängige Ombudsstelle eingerichtet, die dem Außenministerium unterstellt ist. Doch da die Ombudsperson nicht ermächtigt sei, gegenüber den US-Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu treffen, eröffne dies keinen Rechtsweg zu einem Organ, das Personen, deren Daten in die USA übermittelt werden, Garantien böte, die den nach Art. 47 der Grundrechtecharta erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären.

Was die Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern (Kommissionsbeschluss 2010/87/EU) betrifft, stellte der EuGH fest, dass deren Gültigkeit nicht berührt sei. Die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten stelle einen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte dar, so der EuGH. Ein Eingriff in diese Rechte sei möglich, wenn personenbezogene Daten lediglich für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Es müsse bei einer Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland ein Schutzniveau vorliegen, das mit dem in der Union durch die DSGVO im Licht der EU-Grundrechtecharta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Es müssten ausreichende Garantien, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe gewährleistet sein, die einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglicht. Die in der Union ansässigen Verantwortlichen und die Empfänger der Übermittlung personenbezogener Daten seien verpflichtet, vorab zu prüfen, ob im betreffenden Drittland das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird. Erlaube das Recht im Drittland nicht die Standarddatenschutzklauseln einzuhalten, seien bereits übertragene Daten zurückzuschicken oder zu zerstören. Da die Standarddatenschutzklauseln nicht nur auf die USA bezogen seien, gelte die Prüfungspflicht für jedes Drittland, in das personenbezogene Daten übertragen werden.

Der EU-US-Datenschutzschild ist damit obsolet. Ein Transfer von personenbezogenen Daten in die USA, die auf Grundlage des Privacy Shield beruht, hat zu unterbleiben. Betroffene Datenverantwortliche müssen nun prüfen, ob das notwendige Datenschutzniveau auf Grundlage einer Standarddatenschutzklausel gesichert ist. Wie der Rheinland-Pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Kugelmann unterstreicht, kommen Verantwortliche nicht umhin, „sich mit den nationalen Gesetzen des Drittlandes, in welche sie Daten übermitteln möchten, intensiv auseinanderzusetzen. Unterliegen die Datenempfänger gesetzlichen Regeln ihres Heimatlandes, die gegen das europäische Datenschutzrecht verstoßen, können sie die vertraglichen Regelungen der Standardvertragsklauseln ggf. nicht einhalten. In diesem Fall muss der Verantwortliche in der EU die Datenübermittlung dorthin aussetzen, da er sonst einen Datenschutzverstoß begeht“. Rigoroser ist die Ansicht der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk, die kurzerhand davon ausgeht, dass „Verantwortliche, die – insbesondere bei der Nutzung von CloudDiensten – personenbezogene Daten in die USA übermitteln, […] nun angehalten [sind], umgehend zu Dienstleistern in der Europäischen Union oder in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau zu wechseln.“

Die Entscheidung des EuGH finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2336

Quelle: europa.eu, diercks-digital-recht.de, eigene Recherche

PREMIUM-DOMAINS – LIQUID MARKET REPORT Q2/2020

Der Domain-Broker und -Berater Giuseppe Graziano legt wieder einmal einen Domain-Report unter dem Titel „2Q-2020 Liquid Market Report“, diesmal für das 2. Quartal 2020, vor, der sich mit kurzen Ziffern- und Zeichen-Domains unter .com beschäftigt. Das Werk gibt Informationen über die Marktentwicklung und -wirkung besonders gesuchter .com-Domains.

Das im September 2018 offiziell als „liquid domains market exchange“ (lxme.com) gestartete Projekt, eine Domain-Börse speziell für Drei-Zeichen-Domains, von Giuseppe Graziano und seiner Domain-Broker- und Domain-Beratungsunternehmung GGRG mit Sitz in Lissabon (Portugal), ist mittlerweile auch der Hort der regelmäßig erscheinenden „Liquid Domains Market Overviews“ und „Liquid Market Reports“. Graziano nimmt mit seinen Reports und Overviews 614.928 .com-Domains in den Blick, die er „liquid“ nennt. Unter „liquid domains market“ versteht GGRG die Domains, die tatsächlich gehandelt werden. Dabei differenziert Graziano die Domains nach Zeichenanzahl und Zeichenart, ausgehend von 2L.coms (Zwei-Buchstaben-.com-Domains) bis zu 4L.coms, über 2N .coms bis zu 5N.coms (2- bis 5-Ziffern-.com-Domains), bis schließlich zu 2C- und 3C.com-Domains (die gleichzeitig Buchstaben und Ziffern aufweisen). Für jede der neun differenzierten Domain-Kategorien zeigt der Report auf je einer eigenen Seite die Anzahl der Domains in der Kategorie, den geschätzten Marktwert der Domains, wie hoch der Anteil entwickelter Seiten unter den Domains ist und wie hoch das aktuelle Handelsvolumen war. Die sonst immer angezeigte Tortengraphik, die die prozentuale Verteilung der Inhaber nach Region darstellt, ist diesmal nicht vorhanden.

Die öffentlich gewordenen Verkäufe der Liquid-Domains weisen im 2. Quartal 2020 einen Wert von US$ 2.992.927,- auf. Demgegenüber gab Escrow.com ein Umsatzvolumen für diese Art von Domains von US$ 9.018,715,- an. Leider wird nicht deutlich, welche Überschneidungen es bei diesen Zahlen gibt, inwieweit also Escrow.com an der Verkaufsabwicklung von Domains beteiligt war, bei denen der Preis veröffentlicht wurde. Von den 676 Domains unter der Kategorie „L2“ sind 31,51 Prozent entwickelt; öffentlich bekannt gewordene Verkäufe gab es nicht, doch gibt der Domain-Broker Escrow.com an, ein Umsatzvolumen in der Kategorie von US$ 1.324.000,- erzielt zu haben. Der Gesamtmarktwert dieser Kategorie wird zur Zeit mit US$ 1.458.890.000,- angegeben. Für die Domains der Kategorie „L3“, von denen es 17.576 gibt, sind zumindest elf Verkäufe bekannt geworden, die zum Median-Preis von rund US$ 21.850,- gehandelt wurden. Das Handelsvolumen bekannter Verkäufe dieser Kategorie liegt bei US$ 241.927,-; das Handelsvolumen bei Escrow.com für diese Kategorie liegt allerdings bereits bei US$ 1.275.120,-. Es wird deutlich, dass erheblich weniger dieser Domains im 2. Quartal 2020 verkauft wurden und somit das Handelsvolumen abgesackt ist, auch wenn der Median-Preis gestiegen ist. In der Kategorie „4L“ sieht es dagegen erfreulicher aus: dort sind die Verkäufe gestiegen und mit ihnen das Handelsvolumen, wobei der Median-Preis gefallen ist. Für „2N“-Domains, von denen es 100 gibt und 16 Prozent entwickelt sind, lagen keine ausreichenden Handelsdaten vor – wie auch für die Kategorie „3N“. Und so geht es weiter für jede einzelne Domain-Kategorie. Man findet jeweils auch Angaben, inwieweit die einzelnen Werte im Vergleich zu früheren Reports nach oben oder unten gingen. Schließlich gibt es noch die Seite „Historical“, auf der man sich einen Überblick über die Entwicklung der vergangenen vier Quartale verschaffen kann.

Der aktuelle Report „Q2 2020 Liquid Market Report“ gibt einige Informationen über Verkäufe hochpreisiger Domains. Die Informationen sind überwiegend nachvollziehbar aufbereitet. Wie es im Disclaimer auf beinahe jeder Seite des Online-Reports heißt, will er nicht als Investitions-, Rechts- oder Steuerrat verstanden werden. Die Kommentierung und Interpretation der Daten ist Grazianos rein subjektive Einschätzung. Reflektierte Domain-Investoren können eine Menge wertvoller Informationen aus dem Report gewinnen. Die Lektüre des Reports können wir empfehlen.

Den aktuellen „Liquid Domains Market Report“ finden Sie unter:
> https://lxdo.com

Quelle: lxdo.com, eigene Recherche

MEMENTO.COM – ERINNERUNGSSTÜCK FÜR US$ 148.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit memento.com für US$ 148.000,- (ca. EUR 129.526,-) wieder eine Domain im sechsstelligen Bereich, der sich mit deutlichem Abstand chinacars.com zu immerhin US$ 59.849,- (ca. EUR 52.378,-) anschloss. Hinzu kamen noch weitere Domain-Käufe, die deutlich über dem Üblichen lagen.

Am 15. Juli 2020 gab der Sedo-Broker Dave Evanson via Twitter bekannt, dass memento.com zu US$ 148.000,- (ca. EUR 129.526,-) einen neuen Inhaber gefunden habe. Die Domain wurde die teuerste der vergangenen Domain-Handelswoche und positioniert sich zur Zeit auf Platz 15 der Jahresbestenliste. Unter den verkauften .com-Domains folgte chinacars.com mit beweglichen und wegweisenden US$ 59.849,- (ca. EUR 52.378,-). Weiter folgten drei Verkäufe in den Zwanzigtausendern, angeführt von medicannabis.com zum Preis von US$ 25.770,- (ca. EUR 22.553,-). Kurios ist der Verkauf von mond.com für nicht ganz runde EUR 16.300,-, die leider einen „Fehler 403“ aufweist. Eine abnehmende Phase verzeichnete luren.com mit jetzt US$ 7.372,- (ca. EUR 6.452,-) gegenüber US$ 9.280,- (damals ca. EUR 6.874,-) im Januar 2011.

Bei den Länderendungen setzte sich die kolumbianische circa.co mit US$ 28.000,- (ca. EUR 24.505,-) deutlich vom sonstigen Feld ab. Der spanische bookshop.es zu EUR 10.000,- setzte sich an die zweite Stelle. Und die nigerianische creati.ng brachte es auf EUR 8.256,-. Wir verzeichnen 15 .de-Domains, angefangen mit nutriscore.de für EUR 5.300,- und endend mit goimmo.de für EUR 2.000,-. Fünf erwähnenswerte chinesische Domains schafften es in unsere Liste, unter anderem die Zwei-Zeichen-Domain 3e.cn für US$ 4.836,- (ca. EUR 4.232,-), die auch gleich wieder zum Verkauf steht.

Die neuen generischen Endungen waren diesmal mit lediglich hentai.xyz zum Preis von US$ 2.200,- (ca. EUR 1.925,-) vertreten. Dafür gab es die .info-Domain yjjt.info für anspruchsvolle US$ 9.000,- (ca. EUR 7.877,-). Die klassischen generischen Endungen waren mit zwei großen Zahlen vertreten: society.org kam auf wundervolle US$ 75.000,- (ca. EUR 65.638,-) und movies.net zeigte mit US$ 45.000,- (ca. EUR 39.383,-), dass sich die Investition in Domains lohnt. Im Oktober 2004 brachte es movies.net auf lediglich US$ 5.000,- (ca. EUR 4.060,-). Dass es auch anders ausgehen kann, zeigte envelope.net mit US$ 2.350,- (ca. EUR 2.057,-) gegenüber US$ 2.500,- (damals ca. EUR 1.773,-) im Dezember 2008. Gleichwohl war die vergangene Domain-Handelswoche ein Erfolg, dank guter Zahlen unter .com und den anderen klassischen Endungen sowie natürlich der kolumbianischen .co.

Länderendungen
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circa.co – US$ 28.000,- (ca. EUR 24.505,-)

nutriscore.de – EUR 5.300,-
poolbauer.de – EUR 3.500,-
datenschutzerklaerung.de – EUR 3.500,-
nutri-score.de – EUR 3.500,-
four-e.de – EUR 3.329,-
ooo.de – EUR 3.000,-
dieheizung.de – EUR 2.750,-
supersuper.de – EUR 2.500,-
easyversichert.de – EUR 2.500,-
hubone.de – EUR 2.500,-
hostingpartner.de – EUR 2.499,-
hosting-partner.de – EUR 2.499,-
poolheizung.de – EUR 2.250,-
wachmacher.de – EUR 2.200,-
goimmo.de – EUR 2.000,-

3e.cn – US$ 4.836,- (ca. EUR 4.232,-)
luisacerano.cn – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.063,-)
7.net.cn – US$ 1.747,- (ca. EUR 1.520,-)
084.cn – US$ 1.433,- (ca. EUR 1.254,-)
hujiu.cn – US$ 1.394,- (ca. EUR 1.220,-)

bookshop.es – EUR 10.000,-
creati.ng – EUR 8.256,-
bc4u.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.495,-)
envogue.fr – EUR 4.200,-
mhz.fr – EUR 3.700,-
asap.us – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.621,-)
coger.mx – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.188,-)
tundra.io – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.188,-)
slotomania.ru – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.750,-)
coger.com.mx – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.750,-)
monitor.uk – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.750,-)
mia.me – US$ 1.056,- (ca. EUR 924,-)

Neue Endungen
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hentai.xyz – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.925,-)

Generische Endungen
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yjjt.info – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.877,-)

society.org – US$ 75.000,- (ca. EUR 65.638,-)
movies.net – US$ 45.000,- (ca. EUR 39.383,-)
cif.org – US$ 2.450,- (ca. EUR 2.144,-)
envelope.net – US$ 2.350,- (ca. EUR 2.057,-)
odccp.org – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.794,-)
chinaqigong.net – US$ 1.414,- (ca. EUR 1.237,-)
21cmo.net – US$ 1.293,- (ca. EUR 1.132,-)

.com
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memento.com – US$ 148.000,- (ca. EUR 129.526,-)
chinacars.com – US$ 59.849,- (ca. EUR 52.378,-)
medicannabis.com – US$ 25.770,- (ca. EUR 22.553,-)
coremarine.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 21.781,-)
aica.com – US$ 23.550,- (ca. EUR 20.610,-)
medicalguidance.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 17.405,-)
mond.com – EUR 16.300,-
anthologysolutions.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.753,-)
olema.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.128,-)
qualityrubber.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.128,-)
foundationcredit.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.030,-)
indistry.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.030,-)
gomanila.com – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.030,-)
0264.com – US$ 14.057,- (ca. EUR 12.302,-)
morus.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.502,-)
kzj.com – US$ 11.981,- (ca. EUR 10.485,-)
ilfa.com – EUR 9.700,-
rakho.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.752,-)
gilroy.com – US$ 8.750,- (ca. EUR 7.658,-)
oxis.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.001,-)
smartpages.com – US$ 7.519,- (ca. EUR 6.580,-)
luren.com – US$ 7.372,- (ca. EUR 6.452,-)
netpoint.com – US$ 6.772,- (ca. EUR 5.927,-)
mplife.com – US$ 6.625,- (ca. EUR 5.798,-)
fastb.com – EUR 5.500,-
shopclean.com – US$ 6.100,- (ca. EUR 5.339,-)
kimbel.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.251,-)
seecure.com – US$ 5.850,- (ca. EUR 5.120,-)
talktherapy.com – US$ 5.750,- (ca. EUR 5.032,-)
xuchangbbs.com – US$ 5.729,- (ca. EUR 5.014,-)
coleaders.com – US$ 5.650,- (ca. EUR 4.945,-)
halkpazar.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.813,-)
airschool.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.813,-)
ray-tech.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.813,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, sedo.de, thedomains.com

JULI – INTA-WEBCAST ÜBER WHOIS-ZUGRIFF

INTA veranstaltet am 29. Juli 2020 unter dem Titel „WHOIS Access: Are We Any Closer?“ einen Webcast, der über die aktuellen Entwicklungen bei der Erneuerung des WHOIS-Systems informiert.

INTA ist die „International Trademark Association“, die durch zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen und Konferenzen weltweit für den Markenschutz sensibilisiert. Der Webcast beschäftigt sich, wie der Titel vermuten lässt, mit der Erneuerung des WHOIS-Systems, das mit Anwendung der DSGVO vor gut zwei Jahren nicht mehr die Informationen vermittelt, für die es gedacht war. ICANN baut seit langem an einem Ersatz für das WHOIS, bei dem der Schutz personenbezogener Daten mit dem Interesse von Rechtsverfolgungsbehörden, Sicherheitsforschern und Rechteinhabern in Einklang gebracht werden soll. Ob man da dem Ziel der Umsetzung der Interessen der Rechteinhaber irgendwie näher gekommen ist, wird Moderator Brian King mit den Vortragenden Franck Journoud (Motion Picture Association), Margie Milam (Facebook) und Mark Svancarek (Microsoft) vielleicht klären.

Der auf 75 Minuten Dauer angesetzte Webcast „WHOIS Access: Are We Any Closer?“ findet am 29. Juli 2020 um 11:00 Uhr UTC-4 (also 17:00 MESZ) statt. Die Teilnahme kostet zwischen US$ 25,- für Studenten und ähnliche, bis zu US$ 100,- für Teilnehmer, die keine INTA-Mitglieder sind. Der Mitschnitt dieses Webcast wird voraussichtlich einige Tage später online gestellt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2337

Quelle: inta.com

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