Domain-Newsletter

Ausgabe #1024 – 02. Juli 2020

Themen: schu­fa-an­walt.de – LG München I stellt Domain ab | Störung – erneut Zoombombing-Vorfall bei ICANN | TLDs – Neues von .ao, .intel und .sa | TrueName – Schutz vor fiesen Attacken | UDRP – Frühstart bei leaktestingacademy.com | expert.ai – Anguilla räumt EUR 95.000,- ab | Berlin – 7. Deutscher IT-Rechtstag im August

SCHU­FA-AN­WALT.DE – LG MÜNCHEN I STELLT DOMAIN AB

Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 2020 (Az. 17 HK O 3700/20) darf ein Rechtsanwalt aus Bonn die In­ternet­sei­te schu­fa-an­walt.de nicht mehr ver­wen­den, um für sich zu wer­ben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Entscheidungsgründe bisher nicht veröffentlicht.

Der Bonner Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer, der sich im Internetangebot unter der Domain darknet-anwalt.de als „Verteidiger für Internetstrafrecht und Darknet“ bezeichnet, hatte über die Domain schufa-anwalt.de für seine Dienste geworben und unter anderem bei unberechtigten Einträgen seine Hilfe angeboten. Aktuell führt die Domain zu einer Platzhalterseite des Domain-Registrars Strato, über die Wayback-Machine des Internet Archive finden sich ebenfalls keine Einträge. An der Domain störte sich die Schufa Holding AG, eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei mit Geschäftssitz in Wiesbaden. Sie verfügt nach eigenen Angaben über Daten zu 67,9 Millionen natürlichen Personen und 6 Millionen Unternehmen und liefert so Hinweise, ob ein Unternehmen einer Person Vertrauen entgegenbringen und Geschäfte mit ihr machen kann. Ein schlechter Bonitätsscore wirkt sich daher auf sehr viele Lebensbereiche aus. Im März 2020 erwirkte die Schufa eine einstweilige Verfügung gegen den Seitenbetreiber. Ihm wurde untersagt, die Internetseite schufa-anwalt.de zu betreiben, ein dazugehöriges Logo zu verwenden und überdies schufakritische Äußerungen zu wiederholen.

Wie Brauer mitteilt, hat er sich gegen die einstweilige Verfügung mit einem Widerspruch zur Wehr gesetzt, so dass das Landgericht für den 25. Juni 2020 zu einer mündlichen Verhandlung lud. Im Vorfeld gab sich Brauer in einer Pressemitteilung noch zuversichtlich. „Wir sehen keinen markenrechtlichen Verstoß, weil keine Verwechselbarkeit besteht und auch kein Wettbewerbsverhältnis“, so Brauer. „Wir sehen es zudem nicht nur aus juristischen Gründen kritisch, wenn die Schufa offenbar versucht, eine Marktbereinigung zu betreiben und mehreren Anwaltskanzleien auf dem Rechtsweg die Werbung untersagt, in welcher diese zum ‚SCHUFA-Recht‘ werben. Die Schufa möchte damit offensichtlich eine breite rechtliche Kontrolle ihrer Eintragungspraxis verhindern“. Dem wollte das Landgericht aber nur eingeschränkt folgen. Es entschied, dass der Internetauftritt sowie die Ver­wen­dung eines gel­ben Logos mit den Wör­tern Schu­fa und An­walt das Mar­ken­recht der Kre­dit­aus­kunf­tei ver­let­zen. Fünf kri­ti­sche Äu­ße­run­gen über die Schu­fa lässt das Ge­richt nun al­ler­dings zu. Unter anderem hatte der Anwalt behauptet, das System der Schufa sei „äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell“, die Löschung negativer Einträge gestalte sich „oft schwer“, und die Berechnung der Bonität sei „für einen Externen nicht nachvollziehbar“.

Weitere Details sind nicht bekannt, da die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht wurden. Zudem bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird, denn Brauer will Rechtsmittel prüfen. Andere Domains wie anwalt-gegen-auskunftei.de, die eine Anwaltskanzlei aus Frankfurt/ Main verwendet und dort verspricht, gegen „fehlerhafte SCHUFA-Einträge“ vorzugehen, sind bisher offenbar kein Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Quelle: beck.de, presseportal.de, darknet-anwalt.de

STÖRUNG – ERNEUT ZOOMBOMBING-VORFALL BEI ICANN

Beim ausschließlich virtuell abgehaltenen 68. Meeting der Netzverwaltung ICANN ist es zu Zwischenfällen gekommen: gleich mehrere Sitzungen wurden durch sogenanntes „Zoombombing“ gestört.

Die Corona-Pandemie lässt den ICANN-Tross, der sich dreimal im Jahr trifft, nicht unberührt. Schon seit mehreren Wochen steht daher fest, dass ICANN68 nicht – wie ursprünglich geplant – im malaysischen Kuala Lumpur stattfindet, sondern lediglich online abgehalten wird. Doch Online-Meetings haben durchaus ihre Tücken, wie ICANN bereits beim 67. Meeting feststellen musste. Der Einsatz der Video-Konferenzsoftware Zoom machte es Trollen möglich, die Veranstaltungen durch das Einblenden unangemessener und offensiver Audio- und Videodateien zu stören. Für das 68. Meeting, das vom 22. bis zum 25. Juni 2020 stattfand, versprach ICANN daher Verbesserungen durch ein Aufrüsten der Technik, unter anderem durch ein Upgrade von der Zoom-Software auf Version 5.0. Die neue Version sei laut ICANN mit einer sichereren Verschlüsselungstechnik ausgestattet (256-bit GCM statt lediglich 256-bit ECB); zudem sollte die Teilnahme ursprünglich nur bei Nutzung eines individuellen Passwortes erfolgen. Doch dieses Vorgehen hatte ICANN zuletzt nicht umgesetzt, sondern sich dazu entschlossen, Teilnehmer über allgemeine URLs mit eingebauten Passwörtern in einen „Warteraum“ zu leiten, wo sie dann von „Gastgebern“ nach Prüfung jeweils für die einzelne Veranstaltung freigeschaltet wurden.

Soweit zur Theorie, doch die Praxis hat ICANN widerlegt. In einem Blog-Artikel vom 22. Juni 2020 musste Ashwin Rangan, Engineering & Chief Information Officer, einräumen, dass es am ersten Tag des Meetings erneut zu einem „Zoombombing“-Vorfall gekommen ist. Zu Details schweigt sich ICANN aus; Teilnehmer berichten aber, dass die Attacke mit pornographischen Inhalten erfolgte, und zwar laut ICANN in Form von „audio, images and video“. Betroffen waren gleich mehrere Veranstaltungen, wobei ICANN nicht angibt, um welche es sich gehandelt hat. Zwar werden alle Sitzungen archiviert, dort finden sich die anstößigen Inhalte aber aus naheliegenden Gründen nicht mehr. Kevin Murphy von domainincite.com beschreibt sie nach Teilnehmerangaben als „funny at first… until it was not“, „horrifying“ und „completely vulnerable“. Rasches Eingreifen von ICANN hat offenbar verhindert, dass die Attacken über längere Zeit ausgeübt werden konnten. Das Teilnahmeverfahren wurde dann wieder auf die ursprünglich geplante Passwort-Variante geändert.

Für die Zukunft hat ICANN die Sicherheitsmaßnahmen verschärft. So ist es den Teilnehmern ab sofort nicht mehr möglich, die Stummschaltfunktion ihres Mikrofons selbst aufzuheben. Auch die Umbenennung des Anmeldenamens soll in Zukunft ausgeschlossen sein. Ferner gibt es keine Chats der Teilnehmer untereinander mehr. Ob damit alle Bedenken gegenüber Zoom vom Tisch sind, darf bezweifelt werden. So hat etwa der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg eine Warnung ausgesprochen und vor schweren Sicherheitslücken gewarnt. Die Warnung wurde aber mittlerweile aufgehoben mit dem Hinweis, dass das Update in Version 5.0 zu Verbesserungen geführt habe. Das wiederum wird durch den aktuellen Vorfall widerlegt. ICANN wird daher weiterhin nachbessern müssen, denn auch das eigentlich für Hamburg geplante 69. Meeting im Oktober 2020 wird ausschließlich virtuell stattfinden.

Den Blog-Artikel von ICANN finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2320

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AO, .INTEL UND .SA

Und wieder eine .brand weniger: der Chip-Gigant Intel hat sich dafür entschieden, sich von .intel zu trennen. Derweil stellt Saudi-Arabien auf ein Registry-Registrar-Modell für die Landesendung .sa um, während Angola die Registry wechselt – hier die Kurznews.

Die im Südwesten Afrikas gelegene Republik Angola strukturiert die Verwaltung ihrer Landesendung .ao neu. Auf Antrag des Ministry of Telecommunications and Information Technologies wurden die Registry-Rechte auf die staatliche Behörde übertragen; bisher hatte sie die Faculdade de Engenharia da Universidade Agostinho Neto (Engineering Faculty of the Agostinho Neto University) seit erstmaliger Delegierung von .ao am 15. November 1995 inne. Der Entscheidung ging ein Beschluss des ICANN Board of Directors vom 18. Juni 2020 voraus, der im Rahmen der IANA Naming Function getroffen wurde. Einwendungen gegen die Übertragung wurden nicht erhoben; im Gegenteil sprachen sich unter anderem das Board of the Angolan Association of Internet Service Providers, die Angolan Computing Society und die Universidade Agostinho Neto für die Übertragung der Verantwortung aus. Welche Pläne das Ministerium mit .ao hat, blieb unklar. Auf der Website heißt es über die Absicht der Exekutive, „die Präsenz von Bürgern und Unternehmen im Internet zu demokratisieren“. Interessenten aus dem Ausland können sich jedoch per eMail unter ao@sepe.gov.ao informieren.

Die Welt der .brands muss einen schweren Rückschlag verkraften: mit kürzlich veröffentlichtem Schreiben vom 29. April 2020 hat die Intel Corporation als Registry der Markenendung .intel den Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN gekündigt. Einen Kündigungsgrund nannte der US-amerikanische Halbleiterhersteller nicht. Wie praktisch alle .brands zuvor, beruft sich Intel auf Sektion 4. 4 b) des Registry-Agreements, das eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Zugleich bat man ICANN, die Rechte an der Endung .intel nicht auf eine andere Registry zu übertragen; dem hat ICANN am 18. Juni 2020 schon vorläufig entsprochen. Tatsächlich genutzt wurde .intel bisher kaum; es werden aktuell sieben registrierte Domains gemeldet, darunter abgesehen von der obligatorischen nic.intel noch software.intel, ark.intel und jobs.intel. Gleichwohl kommt .intel eine herausragende Position in der Welt des Internets zu; der Rückzug aus dem Domain Name System könnte noch so manch andere .brand dazu verleiten, die eigene Strategie zu überdenken.

Die Communication and Information Technology Commission (CITC), Verwalterin der saudi-arabischen Länderendung .sa, hat mit der Akkreditierung von Domain-Registraren begonnen. Seit 10. Juni 2020 und noch bis 31. August 2020 können sich Unternehmen aus dem Privatsektor bei CITC darum bewerben, künftig Domain-Namen unter .sa anbieten zu dürfen. Aktuell sind .sa-Domains nur direkt über die Registry erhältlich. In der ersten Phase bleibt eine Akkreditierung Unternehmen mit Sitz in Saudi-Arabien vorbehalten; zudem müssen sie vor dem 10. Juni 2020 für Dienstleistungen im Bereich Internet Service Provider und Cloud Service registriert gewesen sein. Mit einem bloßen Antrag ist es nicht getan; jeder Bewerber muss finanzielle, technische und marketingbezogene Unterlagen einreichen. An den Vergaberegeln möchte die CITC vorerst nichts ändern; in der Regel ist also mindestens ein Sitz in Saudi-Arabien erforderlich, um eine .sa-Domain erhalten zu können.

Weitere Informationen zu .ao finden Sie unter:
> https://www.dns.ao/ao/

Das Kündigungsschreiben für .intel finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2319

Quelle: icann.org, nic.sa

TRUENAME – SCHUTZ VOR FIESEN ATTACKEN

Die Domain-Registry Donuts Inc., Zuhause von 242 neuen Domain-Endungen wie .life, .games und .solutions, bietet ihren Kunden den neuen Service „TrueName“ an, der Domain-Inhaber vor homographischen Angriffen schützen soll.

Vor zwei Jahren zeigte das US-Sicherheitsunternehmen Farsight Security Inc. in seinem „Global IDN Homograph Report“, dass internationalisierte Domain-Namen nach wie vor das Risiko von homographischen Angriffen mit sich bringen. Dabei wird schon beim normalen ASCII-Zeichensatz beispielsweise der Buchstabe „O“ durch die Zahl „0“ ersetzt, was bei einer Verwendung in Domain-Namen wie postbank.de auf den ersten Blick diesen mit der Original-Domain identisch erscheinen lassen, technisch jedoch zu unterschiedlichen Webseiten verweisen kann. Kommen internationalisierte Zeichensätze ins Spiel und wird beispielsweise in einem Domain-Namen das „m“ des lateinischen Zeichensatzes durch jenen des griechischen ersetzt, wird ein homographischer Angriff noch besser verschleiert. Auf diese Weise nutzen Kriminelle „look-alike“-Domains zum Beispiel um Daten zu „phishen“. Das musste auch der Lebensmittelkonzern Lidl erfahren, der im Juli 2018 erfolgreich in einem ADR-Verfahren gegen die Domain lìdl.eu (xn--ldl-nma.eu) vorging (WIPO Case No. DEU2018-0011).

Nun bietet Donuts, die zur Zeit 242 neue Endungen verwaltet, den Service „TrueName“ an. Dieser soll dafür sorgen, dass ein homographischer Missbrauch unterbleibt. Derzeit werden nach Angaben von Donuts die Zeichensätze des lateinischen, des griechischen und des kyrillischen Alphabets unterstützt. Das Verfahren wird von Donuts nicht näher beschrieben. Andrew Allemann schreibt auf seinem Blog domainnamewire.com, dass die Registrierung von der eigenen Domain ähnliche Domains, bei denen Zeichen durch solche eines anderen Alphabets ersetzt wurden, blockiert werden, was ein cleverer Weg sei, Mehrwert für die neuen Endungen zu schaffen. Zunächst richtet sich das Angebot an Registrare, die für den Vertrieb der neuen Endungen zuständig sind. Der Registrar Name.com durfte schon erste Erfahrungen machen und stellte positive Effekte fest. Bei Domain-Suchen auf Seiten des Registrars werden Domains mit Donuts-Endungen als „TrueName“ gelabelt, was nach Aussagen von Name.com zu mehr Umsatz in diesem Segment führe. Nicht von der Hand zu weisen ist aber in jedem Fall der Vorteil für Domain-Inhaber, deren Internetauftritte mittelbar besser geschützt werden.

Die Methode und der Service, den Donuts nun anbietet und der noch bei den Registraren ankommen muss (neben Name.com bietet zumindest noch GoDaddy den Service), ist allerdings auch nicht neu. Die Minds+Machines Group Limited (MMX) weitete bereits im vergangenen Jahr ihren Schutz für Markeninhaber aus, indem sie einen Adult Domain Name Trademark Protection Service für die von ihr verwalteten Erwachsenen-Endungen einrichtete. Dabei werden nicht nur Zeichen blockiert, die einer geschützten Marke exakt entsprechen, sondern auch so genannte „look-alike variations“, wie sie bei internationalisierten Domain-Namen möglich sind, und die für homographische Angriffe missbraucht werden können.

Den „Global Internationalized Domain Name (IDN) Homograph Report“ finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1860

Die ADR-Entscheidung im Streit um die internationalisierte Domains lìdl.eu (xn--ldl-nma.eu) finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2321

Quelle: donuts.news, domainnamewire.com, eigene Recherche

UDRP – FRÜHSTART BEI LEAKTESTINGACADEMY.COM

Ein französisches Unternehmen, das gerade eine US-Marke angemeldet hatte, musste feststellen, dass ihm drei Tage später ein anderer beim Registrieren der entsprechenden .com-Domain zuvorkam. Sie startet ein UDRP-Verfahren, war damit aber wiederum zu früh dran.

Die französische Ateq, die nach eigenen Angaben weltweite Nummer eins bei automatischen Dichtheitsprüfmaschinen und Dichtheitsprüfsystemen für Montagelinien und Labore ist, sieht ihre Markenrechte durch die vom in China ansässigen Cyan Yo registrierte Domain leaktestingacademy.com verletzt. Ateq hatte am 02. März 2020 beim US-Markenamt die Wort-/Bild-Marke „LEAK TESTING ACADEMY“ beantragt. Drei Tage später, am 05. März 2020, registrierte Cyan Yo unter Nutzung eines Privacy-Services die Domain leaktestingacademy.com und bietet sie für US$ 990,- zum Kauf an. Ateq erhob ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO), vor der sie erklärte, sie sei seit 45 Jahren auf dem Markt bekannt. Domain und Marke seien identisch, was zu Verwechslungen führe; der Gegner habe keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Domain; er hätte aber von Ateq wissen müssen, als er die Domain registrierte. Und dass er sie kurz nach Beantragung der Marke registrierte und nun zum Kauf anbiete, spreche für seine Bösgläubigkeit. Cyan Yo nahm nicht Stellung. Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson bestimmt.

Swinson wies die Beschwerde von Ateq schon bei Prüfung des ersten Elements ab, da sie das Bestehen eines Markenrechts nicht nachweisen konnte (WIPO Case No. D2020-1000). Die Beschwerdeführerin, so Swinson, reklamiere für sich ein bestehendes Markenrecht an „LEAK TESTING ACADEMY“. Sie habe den Antrag für eine Wort-/Bild-Marke, die die Begriffe „LEAK TESTING ACADEMY“ enthält, in den USA beantragt. Ein Blick in die Online-Datenbank des US-Markenamtes zeige, dass die Registrierung noch schwebt und eine Eintragung der Marke ungewiss ist. Für Swinson stellten sich so drei Fragen, die er einzeln durchging. Zunächst: ergeben sich aus einer zum Zeitpunkt des UDRP-Verfahrens noch nicht eingetragenen Marke überhaupt Markenrechte für die Beschwerdeführerin? Aus Sicht von Swinson ist die Beschwerdeführerin noch nicht Inhaberin der Marke „LEAK TESTING ACADEMY“. Er sei nicht verpflichtet, festzustellen, ob die geltend gemachte Markenanmeldung vom Markenamt angenommen werde. Eine Marke, deren Eintragung noch schwebt, sei auch nicht als Marke im Sinne der UDRP zu verstehen. Diese Ansicht sei konsistent mit früheren Entscheidungen. Als zweites stelle sich das Problem, ob eine Wort-/Bild-Marke, die die Begriffe „LEAK TESTING ACADEMY“ enthält, vom US-Markenamt überhaupt ausschließliche Rechte für die Begriffe zugesprochen bekomme und nicht nur für das Wort-Bild als Ganzes. Es handele sich um beschreibende Begriffe, die die Beschwerdeführerin auch beschreibend nutze. Da hier noch keine Klarheit darüber herrsche, ob der Wortbestandteil der Marke vom Design der Bildmarke in den Hintergrund gedrängt werde, stehe es dem Panel frei, zu entscheiden, ob die Markenanmeldung für sich unzureichend für das UDRP-Verfahren ist. Für Swinson reichte die nur angemeldete Marke jedenfalls nicht aus. So überprüfte er noch eine dritte Frage, nämlich ob die Beschwerdeführerin ein Nutzungsrecht an der Marke „LEAK TESTING ACADEMY“ erlangt hatte. Aber auch das konnte er nicht feststellen, dazu fehlte jeglicher Vortrag der Beschwerdeführerin. Die Website des US-Markenamts lege nahe, dass die Beschwerdeführerin die Marke vor ihrer Beantragung noch nicht benutzt hat. Es zeige sich lediglich, dass sie die Absicht habe, die Marke zu nutzen. Um im UDRP-Verfahren als Nutzungsmarke anerkannt zu werden, müsste die Beschwerdeführerin nachweisen, dass ihre Marke zu einem unterscheidungskräftigen Kennzeichen geworden ist, mit dem Konsumenten ihre Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringen. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin sei aber nur zu entnehmen, dass der Unternehmensname Ateq bei den Kunden bekannt ist, nicht aber, dass sie mit „LEAK TESTING ACADEMY“ bekannt sei. Nach alledem konnte die Beschwerdeführerin kein Markenrecht für sich nachweisen, womit sie bereits am ersten Element der Prüfung scheiterte. Die weiteren Elemente der UDRP prüfte Swinson nicht. Er wies die Beschwerde zurück, nicht ohne aber klar zu stellen, dass das Timing beim Registrieren der Domain leaktestingacademy.com keineswegs zugunsten des Gegners spreche.

Erst die Domain, dann die Marke: das ist die Lehre, die sich aus dieser Entscheidung ziehen lässt. Hat man den richtigen Namen für das eigene Projekt gefunden, sollte man sich erst die entsprechenden Domains unter den relevanten Internetendungen sichern. Dann kann man auch die Marke beantragen, die bei Markenämtern gleich öffentlich gemacht wird. Der Gegner, so kann man annehmen, hat letzteres ausgenutzt, sich die Domain gesichert und auch gleich zu einem Preis angeboten, der unter den Kosten eines UDRP-Verfahrens liegt. Damit wird der schnelle und vergleichsweise günstige Kauf der Domain dem betroffenen Markeninhaber (in spe) schmackhaft gemacht. Das konsequente Handeln der Beschwerdeführerin in diesem Fall ist aus unserer Sicht richtig. Nur war es voreilig. Hier zeigt sich, dass man ein WIPO-Verfahren auch zu früh anwerfen kann. Das zu verteidigende Markenrecht sollte fest bei den Markenämtern eingetragen sein, die ledigliche Beantragung einer Marke reicht nicht aus. Swinson weist nicht ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin es hier später noch einmal probieren könne. Jedoch dürfte die Eintragung der Marke eine Änderung des Sachverhalts darstellen, der zu einem neuen UDRP-Verfahren berechtigt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain leaktestingacademy.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2322

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

EXPERT.AI – ANGUILLA RÄUMT EUR 95.000,- AB

Die vergangene Domain-Handelswoche gab den Länderdomains wieder einmal einen großen Vorsprung vor der Endung .com: expert.ai brachte es auf erstaunliche EUR 95.000,-, gefolgt von life insurance.com.au mit AUD 100.000,- (ca. EUR 61.150,-).

Die Zahlen unter den .com-Domains sind etwas traurig. Die drei erfolgreichsten .com-Domains bewegen sich auf einer Linie: constructionloan.com und zirrus.com erzielten jeweils US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-), und myty.com lag mit US$ 24.999,- (ca. EUR 22.123,-) einen Dollar darunter. Die Domain cloudstore.com bewegte sich seitwärts und erzielte INR (indische Rupie) 909.930,- (ca. EUR 10.737,-), wohingegen sie im September 2015 noch US$ 12.500,- (ca. EUR 11.062,-) kostete. Erfolgreicher war splinterworks.com mit US$ 7.000,- (ca. EUR 6.195,-), die deutlich über die im Juli 2011 erzielten US$ 3.000,- (ca. EUR 2.113,-) hinausgingen.

Die Domain expert.ai aus Anguilla setzte sich mit ihrem Preis von EUR 95.000,- an Platz 4 der Jahresbestenliste für Länderendungen und war teuerste Domain der vergangenen Domain-Handelswoche. Ihr folgte die australische lifeinsurance.com.au mit runden AUD 100.000,- (ca. EUR 61.150,-). Sodann folgte die nr1.de unter der deutschen Endung zu EUR 20.000,-, die ihrerseits mit diesem Preis sich deutlich von anderen .de-Domains absetzte. Die chinesische Drei-Ziffern-Domain 867.cn schaffte stattliche US$ 11.272,- (ca. EUR 9.975,-), und name.io vom Britischen Territorium im Indischen Ozean lag mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-) vorne mit dabei. Die kolumbianische fish.co zog sich mit US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-) deutliche Verluste zu, denn im April 2011 schwamm sie noch mit US$ 4.500,- (ca. EUR 3.103,-). Bei den acht .uk-Domains zeigten sich auch Veränderungen: micro.co.uk konnte ihren Preis auf US$ 1.625,- (ca. EUR 1.438,-) verbessern, nachdem sie im März 2020 lediglich US$ 1.444,- (ca. EUR 1.267,-) eingebracht hatte. Doch destiny.co.uk ließ Federn: sie erzielte gerade einmal US$ 1.313,- (ca. EUR 1.162,-), was deutliche Abstriche von den GBP 3.700,- (ca. EUR 4.215,-) vom Oktober 2011 darstellt.

Die neuen Endungen lieferten eine bunte Auswahl, angeführt von hit.club zum Preis von US$ 7.000,- (ca. EUR 6.195,-) und im .black für US$ 5.200,- (ca. EUR 4.602,-). Etwas besser sah es diesmal bei den klassischen generischen Endungen aus: farming.org kam auf erfreuliche US$ 9.500,- (ca. EUR 8.407,-), wo sie im Juli 2014 lediglich GBP 2.250,- (ca. EUR 2.844,-) eingebracht hatte. Die Vier-Ziffern-Domain 8555.net konnte stolze US$ 8.640,- (ca. EUR 7.646,-) für sich verbuchen. Eine Verbesserung stellte sich für encrypt.org mit US$ 7.308,- (ca. EUR 6.467,-) ein, die im November 2014 lediglich auf EUR 2.500,- gekommen war. Vergangene Woche hatten wir von schwer verkäuflichen langziffrigen Domains erzählt, nun brachte es 28365365.net auf erfolgreiche US$ 7.165,- (ca. EUR 6.341,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war von den Verkäufen unter Länderendungen bestimmt und machte sich damit nicht schlecht.

Länderendungen
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expert.ai – EUR 95.000,-

lifeinsurance.com.au – AUD 100.000,- (ca. EUR 61.150,-)

nr1.de – EUR 20.000,-
hypernetz.de – EUR 4.700,-
angeboteprospekte.de – EUR 2.800,-
hausberater.de – US$ 2.978,- (ca. EUR 2.635,-)
daslab.de – EUR 2.500,-
ecargo.de – EUR 2.500,-
prime24.de – EUR 2.500,-
vermieterwelt.de – EUR 2.500,-
beef24.de – EUR 2.000,-

867.cn – US$ 11.272,- (ca. EUR 9.975,-)
name.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
seguridad.mx – EUR 7.300,-
fragrancenet.at – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.752,-)
infranet.at – EUR 5.500,-
magnets.eu – EUR 5.431,-
bhi.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
esp.es – EUR 4.000,-
cgn.co – EUR 3.950,-
snowboards.eu – EUR 3.900,-
hov.co – US$ 3.895,- (ca. EUR 3.447,-)
decorator.eu – EUR 3.100,-
rockwell.ch – US$ 3.041,- (ca. EUR 2.691,-)
zener.nl – US$ 2.983,- (ca. EUR 2.640,-)
fish.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
sww.cn – US$ 2.296,- (ca. EUR 2.032,-)
cizhuan.cn – US$ 2.097,- (ca. EUR 1.856,-)

businessbankinginsight.co.uk – US$ 2.661,- (ca. EUR 2.355,-)
harrogate.uk – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)
freeporn.co.uk – US$ 1.826,- (ca. EUR 1.616,-)
cancerbackup.org.uk – US$ 1.625,- (ca. EUR 1.438,-)
confetti.uk – US$ 1.625,- (ca. EUR 1.438,-)
micro.co.uk – US$ 1.625,- (ca. EUR 1.438,-)
destiny.co.uk – US$ 1.313,- (ca. EUR 1.162,-)
boe.co.uk – US$ 1.063,- (ca. EUR 941,-)

Neue Endungen
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hit.club – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.195,-)
im.black – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.602,-)
team.global – US$ 3.120,- (ca. EUR 2.761,-)
paint.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)
5g.llc – US$ 1.950,- (ca. EUR 1.726,-)
css.llc – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.150,-)
happy.llc – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.150,-)
gorilla.green – EUR 1.149,-

Generische Endungen
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farming.org – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.407,-)
8555.net – US$ 8.640,- (ca. EUR 7.646,-)
encrypt.org – US$ 7.308,- (ca. EUR 6.467,-)
28365365.net – US$ 7.165,- (ca. EUR 6.341,-)
match.net – EUR 4.100,-
properly.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.097,-)
theart.net – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.389,-)
neolink.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)

.com
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constructionloan.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
zirrus.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
myty.com – US$ 24.999,- (ca. EUR 22.123,-)
jbcapital.com – EUR 15.000,-
aerosol.com – US$ 16.750,- (ca. EUR 14.823,-)
vafo.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 11.947,-)
jetluxe.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.062,-)
nomadism.com – US$ 12.499,- (ca. EUR 11.061,-)
cloudstore.com – INR 909.930,- (ca. EUR 10.737,-)
96696.com – US$ 9.920,- (ca. EUR 8.779,-)
cangdan.com – US$ 9.106,- (ca. EUR 8.058,-)
sensecheck.com – US$ 8.138,- (ca. EUR 7.202,-)
capecodvacationrentals.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.080,-)
splinterworks.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.195,-)
supernimbus.com – EUR 6.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

BERLIN – 7. DEUTSCHER IT-RECHTSTAG IM AUGUST

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die Deutsche Anwalt Akademie veranstalten am 13. und 14. August 2020 den 7. Deutscher IT-Rechtstag in Berlin. Die Veranstaltung findet hybrid vorort und online statt. Der Schwerpunkt liegt in diesem Jahr auf Rechtsfragen des kollaborativen Arbeitens und der DSGVO.

Der 7. Deutsche IT-Rechtstag war eigentlich für April 2020 vorgesehen, jetzt kommt er im August 2020, und nicht – wie so viele andere Veranstaltungen – nur online, sondern durchaus auch als Präsenzveranstaltung. Zugelassen sind 70 Teilnehmer vor Ort in Berlin. Während der Veranstaltung sind die Abstandsregeln und Hygienebestimmungen einzuhalten. Sobald das 70 Personen-Präsenzkontingent erschöpft ist, ist nur noch eine Online-Teilnahme möglich, über die aber auch Fragen gestellt werden können. Mit dem Deutschen IT-Rechtstag sprechen davit und die DeutscheAnwaltAkademie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, IT-Rechts-Spezialistinnen und -Spezialisten, Juristen aus Unternehmen, Ministerien und Verbänden sowie IT-Verantwortliche an. Der 7. Deutsche IT-Rechtstag wird von einschlägigen Zeitschriften der Verlage Dr. Otto Schmidt und C.H. Beck unterstützt. Die Moderation übernimmt Rechtsanwalt Karsten U. Bartels (davit). Zu den Themen des diesjährigen IT-Rechtstags zählen „Kollaborative Plattformen für Anwaltschaft und Mandanten“, „Datenund Rechtemanagement in agilen Strukturen – rechtliche Herausforderungen des kollaborativen Arbeitens“, „Kooperationsmodelle im Lichte des Datenschutzes“ und „Auswirkungen der Digitalisierung auf Recht, Rechtsdienstleistungen und die Rechtswissenschaft“.

Der 7. Deutsche IT-Rechtstag findet von Donnerstag, 13. August 2020 ab 13:00 Uhr bis Freitag, 14. August 2020 um 17:00 Uhr im Mercure Hotel MOA, Stephanstraße 41 in 10559 Berlin statt. Die Teilnahme kostet für Mitglieder der AG IT-Recht und dem Forum Junge Anwälte EUR 450,00; Nichtmitglieder zahlen EUR 505,00 – jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Teilnahme am 7. Deutschen IT-Rechtstag umfasst zehn Vortragsstunden, die als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO gelten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/7-deutscher-it-rechtstag/
> https://www.domain-recht.de/verweis/2323

Quelle: davit.de, eigene Recherche

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