Domain-Newsletter

Ausgabe #1023 – 25. Juni 2020

Themen: Websperren – Indien lässt GoDaddy vom Haken | BGH – Recht auf Vergessenwerden erneut vor EuGH? | TLDs – Neues von .org, .sbs und .zuerich | UDRP – br.coffee, heißer gekocht als getrunken | Investment – Lange Zifferndomains in China | kick.com – Anstoß für US$ 276.077,- | ICANN69 – Hamburg-Meeting wird rein virtuell

WEBSPERREN – INDIEN LÄSST GODADDY VOM HAKEN

Auch in Indien sind Domain-Registrare nicht verpflichtet, Domain-Namen dauerhaft zu suspendieren oder zu blockieren. Das hat der High Court in Mumbai (Urteil vom 12. Juni 2020, Az. LC -VC-GSP-24 OF 2020) entschieden und damit unter anderem den US-Registrar GoDaddy LLC vor einschneidenden Maßnahmen bewahrt.

Die Klägerin des Verfahrens ist die Hindustan Unilever Limited (HUL), Tochtergesellschaft des niederländisch-britischen Verbrauchsgüterkonzerns Unilever. Ihr standen auf Beklagtenseite gleich 16 Parteien gegenüber, darunter die .in-Registry National Internet Exchange of India (NIXI), der indische Registrar Endurance Domains Technology LLP, der US-Registrar GoDaddy LLC sieben Banken und eine natürliche Person namens „Ashok Kumar“, die am Verfahren aber nicht teilnahm. Zu Gunsten von HUL sind mehrere Marken eingetragen, darüber hinaus ist das Unternehmen unter anderem Inhaber der Domain hul.co.in. „Ashok Kumar“ hatte nun gemeinsam mit einer Reihe anderer, namentlich nicht genannter Personen Varianten dieser Domain registriert, um darüber gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge die Lizenz anzubieten, als autorisierter HUL-Händler Waren anzubieten. Es stand außer Streit, dass alle Domains samt dem darunter erreichbaren Angebot die Rechte von HUL verletzten. Details benannte das Gericht nicht, hält aber fest: „The Plaint sets out considerable details, some of which are in fact shocking.“ Im Mittelpunkt der Klage stand die Frage, ob und welche Maßnahmen die Registry und die Registrare ergreifen müssen, um derartige Rechtsverletzungen künftig zu vermeiden.

Im Fall der Registry NIXI sah das Gericht weder die Verpflichtung zur Deregistrierung noch zur Blockierung von Domains. Sie sei weder Registrar noch registriere sie die Domains. Im Hinblick auf die Haftung von Domain-Registraren wurde das Gericht grundsätzlich: „a domain name may have its registration suspended, but the domain name registrar cannot ‚block access‘ to that domain name. Blocking access is another matter altogether. It is an instruction, usually under directions of a government agency such as our Department of Telecommunications,(…) This is important because it means that it is entirely unworkable to ask a domain name registrar to ‚block access‘ to a domain name“. Ein Registrar könne allenfalls die Registrierung suspendieren, und ein Webhost könne eine Website offline nehmen. All das sei aber etwas anderes als die Blockade des Zugangs, weshalb das Verlangen von HUL, die Registrare zu einer solchen Zugangsblockierung zu verpflichten, ausscheide. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Effizienz, da sie zum Beispiel durch VPN-Produkte umgangen werden könnten: „blocking access achieves next to nothing“. Schließlich gäbe es auch keine Verpflichtung zur dauerhaften Suspendierung einer Domain: „No domain name registrar can put any domain names on a black list or a block list. The notion that domain name registrar’s have a person or a team of persons scanning and checking every domain name application betrays a wholesale lack of understanding of how domain name registration actually works.“

Bei den vor Gericht streitigen Domains handelte es sich durchwegs um solche unterhalb der indischen Landesendung .in. Die vom Gericht festgestellten Grundsätze lassen sich aber auf jede andere Endung übertragen. Ganz vom Haken lassen wollte das Gericht GoDaddy allerdings nicht; ebenso wie die Banken wurde der weltgrößte Registrar verurteilt, zumindest sämtliche Inhaber- und Kontaktdaten zu den registrierten Domains herauszugeben. Im Übrigen sei HUL nicht gehindert, im Fall einer erneuten Rechtsverletzung durch einen Domain-Namen erneut zu klagen: „Eternal vigilance is not just the price of liberty; it is also the cost of doing large-volume business.“

Das Urteil des High Court finden Sie unter:
> https://www.livelaw.in/pdf_upload/pdf_upload-376509.pdf

Quelle: domainincite.com, eigene Recherche

BGH – RECHT AUF VERGESSENWERDEN ERNEUT VOR EUGH?

Im Streit um ein Auslistungsbegehren gegen den Suchmaschinenbetreiber Google könnte sich der EuGH schon in Kürze erneut mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ befassen. Das zeigen zwei aktuelle Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Konkret stellte das Gericht fest, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über die Person zu entfernen hat. Google hat inzwischen auf diese Entscheidung reagiert und einen Online-Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht zur Verfügung gestellt. Dabei muss der Antragsteller die konkrete Adresse (URL) der Internetseite angeben, auf die das jeweilige Suchergebnis verlinkt. Google verspricht, die Datenschutzrechte des jeweiligen Antragstellers als Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an den Informationen und das Recht auf Informationsfreiheit abzuwägen, und gegebenenfalls den Link aus seinem Suchindex zu entfernen.

Vor dem BGH sind nun zwei Fälle aus Frankfurt/Main und Köln gelandet, in denen die Kläger dieses Auslistungsbegehren bei Google gestellt haben, aber erfoglos blieben. In einem Fall klagt der Geschäftsführer einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies sein Regionalverband ein Defizit von knapp EUR 1,0 Mio. auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Er wollte von Google erreichen, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Die Klage blieb erfolglos, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verneinten einen Anspruch aus Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“). Die insoweit notwendige Grundrechtsabwägung führe im Ergebnis zur Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung. In dem anderen Fall ist der Kläger für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Er klagt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin; sie war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Ein US-Unternehmen hatte 2015 in kritischer Weise über das Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften berichtet und mit Fotos der Kläger bebildert. Die Kläger begehren von Google, es zu unterlassen, diese Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als „thumbnails“ anzuzeigen. Auch diese Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos, da die Kläger keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung dargelegt hätten. So liegt es nun am BGH, die Fälle in der Revision zu entscheiden.

Im Verhandlungstermin vom 16. Juni 2020 hob das Gericht hervor, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht absolut wirke, sondern gegen andere Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung oder Informationsfreiheit abgewogen werden müsse. Eine Rolle könne aber der Faktor Zeit spielen. Die Anwälte regten ihrerseits an, die Sache dem EuGH vorzulegen, da derartige Auslistungsbegehren im Lichte der seit 2018 zur Anwendung kommenden DSGVO höchstrichterlich ungeklärt seien. Diese Möglichkeit ließ sich der BGH offen; eine Entscheidung wird erst in den nächsten Wochen ergehen.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2314

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-131/12

Quelle: bundesgerichtshof.de, beck.de

TLDS – NEUES VON .ORG, .SBS UND .ZUERICH

Sendeschluss bei .sbs: der öffentlich-rechtliche TV-Sender aus Australien stellt den Betrieb der eigenen Markenendung ein. Dagegen hat die Städte-Domain .zuerich angekündigt, ab Ende 2020 den Registrierungsbetrieb aufzunehmen, während bei .org schon jetzt die Kasse klingelt – hier unsere Kurznews.

Der Verkauf für US$ 1,135 Mrd. an den Finanzinvestor Ethos Capital LLC ist zwar gescheitert, gleichwohl laufen die Geschäfte bei der .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) gut: ausweislich des „Annual Report“ für 2019 lag der Nettoumsatz bei US$ 94,72 Mio. Den Nettoertrag beziffert PIR mit US$ 5,992 Mio., allerdings nach Abzug der Zahlungen an die gemeinnützige Internet Society (ISOC). Die Zahl der registrierten Domain-Namen unter .org ist von 10.322.481 (2018) leicht auf 10.126.938 gesunken, was allerdings beabsichtigt war, da die „Qualität“ des Namensraumes, also bereinigt durch missbräuchlich genutzte .org-Domains, gesteigert werden sollte. Außerdem konnte die Anzahl der „Renewal Registrations“, also der Anteil der Vertragsverlängerungen, mit 6.899.872 in 2019 sogar leicht gesteigert werden; 2018 waren es 6.793.094. Dagegen sinkt der Anteil der Neuregistrierungen seit 2013 beständig ab. Bei alldem nicht zu vergessen ist, dass die Zahlen aus der Zeit vor Corona stammen; ob und inwieweit die Pandemie Einfluss auf .org gehabt hat, wissen wir erst in einem Jahr.

Die australische Special Broadcasting Service Corporation, eine der beiden öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften in Down Under, trennt sich von ihrer Top Level Domain .sbs. Schon im April 2020 bat die SBS bei der Internet-Verwaltung ICANN um Einleitung des Löschungsverfahrens „as soon as possible“. Wie zahlreiche andere .brands zuvor, beruft sich auch die SBS auf Sektion 4. 4 b) des Registry-Agreements, das eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Eine Begründung für die Kündigung gab es nicht. Zugleich bat der Sender, die Rechte an der Endung .sbs nicht auf eine andere Registry zu übertragen; dem hat ICANN am 12. Juni 2020 vorläufig entsprochen. Wirklich genutzt wurde .sbs bisher nicht; laut ntldstats.com sind bislang acht Domains registriert, der Google-Index listet zwei Domains mit dieser Endung, darunter eine nicht mehr aktive Website für Berichte aus dem Radsport.

Sechs Jahre nach der Delegierung im Dezember 2014 wird der Kanton Zürich mit der Städte-Domain .zuerich in die Öffentlichkeit gehen. Ab dem 01. Dezember 2020 bis zum 04. Februar 2021 läuft zunächst die Sunrise Period. Teilnahmeberechtigt sind Markeninhaber, deren Marke im Trademark Clearinghouse eingetragen ist, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften. Vom 04. Januar 2021 bis 04. Februar 2021 findet zudem eine Limited Registration Period statt, bevor .zuerich ab 24. Februar 2021 allgemein verfügbar wird. Weitere Informationen will der Kanton im Herbst 2020 veröffentlichen, die Liste der akkreditierten Registrare soll im November 2020 vorgestellt werden. Ein besonders günstiges Vergnügen ist .zuerich nicht. Die Preisspanne im Einkaufspreis für die Domain-Registrare wird voraussichtlich zwischen CHF 150,- und 250,- je Domain liegen, also bei EUR 140,- aufwärts; die Endpreise bei den Registraren liegen mit Sicherheit nochmals ein gutes Stück darüber.

Den „Annual Report 2019“ von PIR finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2315

Weitere Informationen zu .zuerich finden Sie unter:
> http://nic.zuerich/index.php?l=de

Quelle: thenew.org, icann.org, nic.zuerich

UDRP – BR.COFFEE, HEISSER GEKOCHT ALS GETRUNKEN

Ein Kaffee-Händler, der Inhaber der US-Marke „BRCOFFEE“ ist und unter brcoffee.com seit spätestens 2008 Kaffee vertreibt, störte sich an der 2016 registrierten Domain br.coffee, die allerdings ein Unternehmer mit seit 2007 betriebenen Kaffeebars nutzt.

Jalmar Carvalho Araujo vertreibt seit spätestens Januar 2008 Kaffee und Kaffeeprodukte unter der Marke „BRCOFFEE“. Er ist Inhaber einer seit Mai 2010 eingetragenen US-Marke. Der Vertrieb läuft über die Domain brcoffee.com. Er sieht seine Rechte durch die im April 2016 registrierte Domain br.coffee verletzt, weshalb er im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor dem National Arbitration Forum (NAF) die Übertragung dieser Domain fordert. Der Gegner betreibt zahlreiche Kaffeebars und nutzt die Domain unter anderem zum Vertrieb von Kaffee und Kleidung. Er ist Inhaber der US-Marke „BLACK ROCK COFFEE BAR“, die er im Mai 2007 beantragt hatte und die im August 2008 eingetragen wurde. Seit Februar 2008 habe er verschiedene stilisierte „BR“-Logos für das Angebot seiner Waren und Dienstleistungen genutzt, wobei „B“ und „R“ für „Black Rock“ stünden. So habe er ein Nutzungsmarkenrecht an „BR“ erworben. Orientiert daran habe er die Domain br.coffee registriert. Das Verfahren sei wegen der Nutzungsmarkenrechte nicht UDRP-geeignet. Vom Beschwerdeführer habe er erst durch das UDRP-Verfahren erfahren. Er beantragte festzustellen, dass ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vorliege. Der Beschwerdeführer meldete sich nochmals zu Wort und beklagte sich darüber, dass das „B“ im „BR“-Logo des Gegner rückwärtsgewandt dargestellt sei. Zudem spreche für dessen Bösgläubigkeit, dass er versäumte, vor Registrierung der Domain br.coffee eine Markensuche durchzuführen. Auf Versuche, den Gegner wegen der Angelegenheit zu kontaktieren, habe der nicht reagiert. Als Entscheider wurde der US-amerikanische Rechtsanwalt Dennis A. Foster bestimmt.

Foster wies die Beschwerde zurück (NAF Claim Number: FA2005001895665), prüfte vorab aber zunächst einmal, ob das UDRP-Verfahren für diesen Fall geeignet ist. Bei näherer Betrachtung der Unterlagen, so Foster, glaube er, dass dieser Fall weniger ein komplizierter Markenrechtsstreit ist, als vielmehr ein einfacher Streit um eine Domain, der bestens in den Bereich falle, für den die UDRP geschaffen worden sei. Alsdann stellte Foster fest, dass Domain und Marke identisch seien, abgesehen von dem Punkt zwischen „br“ und „coffee“ im Domain-Namen, der jedoch zwingend sei. Der Beschwerdeführer habe zudem den Anscheinsbeweis erbracht, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe, weil er von ihm nicht die Erlaubnis zur Nutzung seiner Marke erhalten habe. Doch der Gegner konnte diesen Anscheinsbeweis widerlegen. Dessen Unternehmensname sei „Black Rock Coffee Bar“, und er habe nachgewiesen, dass er das „BR“-Logo seit Jahren nutze, welches die Anfangsbuchstaben der ersten beiden Worte des Unternehmensnamens wiedergäbe. Es sei völlig glaubhaft, dass der Gegner als „BR Coffee“ und unter der Domain br.coffee in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde – zumal er im Kaffeegeschäft sei. Das Argument des Beschwerdeführers, der Gegner bezeichne sich selbst als „Black Rock“, was gegen die Abkürzung spreche, verfing bei Foster nicht. „BR“ seien nunmal die Initialen von „Black Rock“, und aus eigener Erfahrung könne er sagen, dass viele Menschen und Unternehmen allgemein in den angesprochenen Verkehrskreisen unter ihren Initialen bekannt seien. Und dass das „B“ im Logo seitenverkehrt dargestellt werde, sei lediglich ein Designelement, bei dem jeder Englischsprechende ein ordentliches „B“ erkenne. Der Gegner habe glaubhafte Nachweise vorgebracht, denen nach er in Kreisen von Kaffeekonsumenten als Anbieter unter der Domain br.coffee bekannt ist. Damit entkräfte er den Anscheinsbeweis des Beschwerdeführers. Der habe so das zweite Element der UDRP nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei. Der Prüfung einer etwaigen Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners bedürfe es nicht mehr. Ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking läge aber auch nicht vor, da der Beschwerdeführer sich berechtigterweise auf seine Markenrechte habe stützen können, mit denen die Domain identisch ist.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain br.coffee finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1895665.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

INVESTMENT – LANGE ZIFFERNDOMAINS IN CHINA

Vom chinesischen Domain-Markt hat man lange nichts mehr gehört. Wir haben uns vor fünf Jahren zuletzt mit ihm beschäftigt. Gut, dass der in Hong Kong geborene und zur Zeit in Neuseeland lebende Domain-Investor Kassey Lee, der auch für domainnamewire .com schreibt, der Frage nach langen Zifferndomains nachgegangen ist.

Eine der ihm regelmäßig gestellten Fragen sei, so Kassey in einem Artikel auf domainnamewire.com, wie er lange Zifferndomains bewerte. Zifferndomains werden in der Regel registriert, um sie an chinesische Investoren oder Unternehmen zu verkaufen. Kassey gibt zwei Punkte zu bedenken, bevor man eine lange Zifferndomain registriert oder kauft: Zifferndomains sind, wenn sie länger als vier Zeichen aufweisen, im chinesischen Markt nicht gefragt. Eine lange Nummerndomain ist also nur schwer zu verkaufen. Darüber hinaus müsse man sich klar machen, dass Ziffern in China keine innere Bedeutung per se haben. Die Suche nach einer Bedeutung in langen Zifferndomains fällt wahrscheinlich fruchtlos aus. Die Bedeutung ergäbe sich aus der allgemeinen Nutzung. So wird 360 zum Beispiel mit einem Kreis assoziiert und bekommt von Chinesen dann die Bedeutung von „komplett“, „total“ und „umfassend“. So erzielte 360.com ihren vermuteten Preis von CNY 100 Mio. (ca. EUR 15 Mio.).

In China beschränken sich Zahlenbedeutungen nicht wie im westlichen Raum auf Unglückszahlen wie 13 und 17 und allenfalls noch auf 42, sondern beinahe jede einzelne Ziffer genießt eine besondere Bedeutung. Diese hängt mit dem Klang der gesprochenen Zahl zusammen, der mit dem eines ähnlich klingenden Wortes verknüpft und dessen Bedeutung der Zahl zugesprochen wird. So etwa die „4“, die aufgrund ihrer Klangähnlichkeit mit dem des chinesischen Begriffs für „tot“ gleichgesetzt wird. Aufschlussreich sind da die „Twelve Lucky Rules To Understand The Value Of Numeric Domain Names“ von Giuseppe Graziano, die er bereits 2015 veröffentlicht hat. Hier erklärte Graziano unter anderem, welche Bedeutungen Ziffern in China haben können: so erfährt man, dass eine „0“ am Anfang eines Domain-Namens Pech bringt, hingegen bedeutet die „0“ am Ende Gutes. Die „8“ ist der König der Zahlen in der chinesischen Kultur, sie klingt auf Mandarin dem Begriff „Reichtum“ ähnlich. Und aufsteigende Zahlenreihen sind beliebt.

In einem im Februar von Alvin Brown auf kickstartcommerce.com geführten Interview machte Kassey zudem deutlich, warum der chinesische Domain-Markt weiter interessant bleibt (wenn auch nicht für lange Zifferndomains): China hat 90 Mio. Unternehmen, von denen weniger als 5 Prozent eine Domain und Website aufweisen. Der Markt und die Nachfrage nach Domains in China ist also vorhanden. Für chinesische Unternehmen ist .com König, und wird der eigenen Landesendung .cn immer vorgezogen. So dass es durchaus Sinn ergibt, in Domains für den chinesischen Markt zu investieren – aber eben nicht in unbedingt lange Zifferndomains.

Sie finden die 12 Tipps über „Numeric Domains“ von Giuseppe Graziano unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2316

Ein Interview mit Lee Kassey unter anderem über den chinesischen Domain-Markt, Zeichen- und Zifferndomains finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2317

Einige interessante Preise von Zifferndomains finden Sie in unserem Artikel von 2015:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2318

Quelle: domainnamewire.com, domaininvesting.com, eigene Recherche

KICK.COM – ANSTOSS FÜR US$ 276.077,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte gleich doppelt ab: Das Unternehmen RightofTheDot.com konnte kick.com für US$ 276.077,- (ca. EUR 247.031,-) verkaufen, und believe.com wurde für US$ 200.000,- (ca. EUR 178.958,-) eingekauft.

Der Altdomain-Investor Monte Cahn konnte zwei Deals seines Unternehmens RightofTheDot verkünden. Die Domain kick.com, die anlässlich der NamesCon 2020 nicht an den Mann gebracht werden konnte, ging jetzt zum stolzen Preis von US$ 276.077,- (ca. EUR 247.031,-) an einen neuen Inhaber. Die Domain cogent.com brauchte keinen zweiten Anlauf, um stolze US$ 60.029,60 (ca. EUR 53.714,-) zu erzielen. Ebenfalls sechsstellig war der Preis von believe.com: die Domain ging für US$ 200.000,- (ca. EUR 178.958,-) über den Tisch. Broker für das Geschäft war Kate Buckley, die auch für den vergangene Woche gemeldeten Verkauf von greenstreet.com verantwortlich zeichnete. In China wurden wieder zahlreiche Domains gehandelt, wobei am besten yunhai.com zu einem Preis von US$ 36.337,- (ca. EUR 32.514,-) abschloss. Noch nicht ganz klar ist, ob codebank.com tatsächlich für ungefähr 1 Million Yuan (ca. EUR 126.456,-) verkauft wurde; das wird sich sicher in den kommenden Tagen klären. Dass die Geschäfte nicht immer so gut laufen, zeigt op360.com, die im Oktober 2019 US$ 10.000,- (ca. EUR 9.009,-) erzielt hatte und nun, 230 Tage später, nur noch auf US$ 377,- (ca. EUR 337,-) kam. Bereits früher gehandelt waren auch wowz.com zu US$ 4.300,- (damals ca. EUR 2.966,-) im Juli 2011 und tomp.com mit US$ 3.000,- (damals ca. EUR 2.206,-) im September 2008.

Den Jackpot unter den Länderendungen zog dieses Mal die .io-Domain (Britisches Territorium im Indischen Ozean) jackpot.io zu großartigen US$ 48.500,- (ca. EUR 43.397,-). Ihr folgte sehr dichtauf die Domain me.nu aus Niue für US$ 45.000,- (ca. EUR 40.266,-), was ein wenig überrascht. Doch schon 2007 und 2008 wurden vereinzelte .nu-Domains zu überraschend hohen Preisen gehandelt: so erzielte unter anderem co.nu damals US$ 16.111,- (ca. EUR 10.378,-), info.nu US$ 12.500,- (ca. EUR 8.052,-) und göteborg.nu (IDN) EUR 7.200,-. Seitdem haben wir jedoch lange nichts mehr von der Endung gehört. Die chinesische Endung war wieder mit erfreulichen Preisen vertreten, wie yyy.cn für US$ 11.517,- (ca. EUR 10.305,-) und timu.cn zu US$ 5.443,- (ca. EUR 4.870,-). Die deutsche Endung .de zeigte sich erst bei EUR 2.500,-, aber dann gleich dreimal mit socialsports.de, kwas.de und immobilienmakler-hamburg.de.

Die neuen generischen Endungen wiesen wieder eine Reihe .app-Verkäufe auf, die im asiatischen Raum Abnehmer fanden. So erzielte die Drei-Ziffern-Domain 238.app US$ 5.163,- (ca. EUR 4.620,-), gefolgt von lawyer.app für US$ 4.050,- (ca. EUR 3.624,-), dr.app für US$ 2.750,- (ca. EUR 2.461,-) und weiteren 26 Domains, von denen wir lediglich die im vierstelligen Bereich gelistet haben. Die klassischen generischen Endungen waren nur einfach besetzt, mit columbus.net zum Preis von US$ 6.600,- (ca. EUR 5.906,-). Trotz dieser Lücke war die vergangene Domain-Handelswoche sehr erfolgreich, mit mindestens zwei Domains im sechsstelligen Bereich und einigen hochpreisigen Domains unter Länderendungen.

Länderendungen
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jackpot.io – US$ 48.500,- (ca. EUR 43.397,-)
me.nu – US$ 45.000,- (ca. EUR 40.266,-)
yyy.cn – US$ 11.517,- (ca. EUR 10.305,-)
adyen.fr – EUR 5.999,-
fragrancenet.id – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.816,-)
timu.cn – US$ 5.443,- (ca. EUR 4.870,-)
liang.co – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.473,-)
snowboards.eu – EUR 3.900,-
unidos.cl – EUR 2.999,-
plakatwerbung.at – EUR 2.800,-
xlx.cn – US$ 2.943,- (ca. EUR 2.633,-)
property.cn – US$ 2.806,- (ca. EUR 2.511,-)
socialsports.de – EUR 2.500,-
immobilienmakler-hamburg.de – EUR 2.500,-
kwas.de – EUR 2.500,-
obf24.de – EUR 2.250,-
tianyan.cn – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.236,-)
huangguan.cn – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.236,-)
box.com.pk – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.236,-)
letsmove.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.208,-)
booksondemand.de – EUR 2.000,-
brew.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.790,-)
ip.ws – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.790,-)
digu.cn – US$ 1.975,- (ca. EUR 1.767,-)

Neue Endungen
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238.app – US$ 5.163,- (ca. EUR 4.620,-)
lawyer.app – US$ 4.050,- (ca. EUR 3.624,-)
dr.app – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.461,-)
928.app – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.236,-)
543.app – US$ 2.213,- (ca. EUR 1.980,-)
256.app – US$ 2.210,- (ca. EUR 1.977,-)
show.app – US$ 2.003,- (ca. EUR 1.792,-)
8588.app – US$ 1.995,- (ca. EUR 1.785,-)
022.app – US$ 1.785,- (ca. EUR 1.597,-)
8288.app – US$ 1.710,- (ca. EUR 1.530,-)
027.app – US$ 1.342,- (ca. EUR 1.201,-)
tree.app – US$ 1.036,- (ca. EUR 927,-)

Generische Endungen
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columbus.net – US$ 6.600,- (ca. EUR 5.906,-)

.com
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kick.com – US$ 276.077,- (ca. EUR 247.031,-)
believe.com – US$ 200.000,- (ca. EUR 178.958,-)
cogent.com – US$ 60.029,- (ca. EUR 53.714,-)
yunhai.com – US$ 36.337,- (ca. EUR 32.514,-)
climatepositive.com – EUR 25.000,-
szedu.com – US$ 21.966,- (ca. EUR 19.655,-)
connectz.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.106,-)
b2broker.com – EUR 10.150,-
paperdeck.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.053,-)
soulbuddy.com – US$ 8.662,- (ca. EUR 7.751,-)
viruscleaner.com – EUR 8.100,-
wowz.com – EUR 7.849,-
jackpotradar.com – EUR 7.300,-
supernimbus.com – EUR 6.000,-
tomp.com – EUR 6.000,-
mysocks.com – EUR 5.999,-
jiawo.com – US$ 6.697,- (ca. EUR 5.992,-)
protectors.com – EUR 5.000,-
togethergroup.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.921,-)
bluedc.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.474,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, domainnamewire.com, tldinvestors.com

ICANN69 – HAMBURG-MEETING WIRD REIN VIRTUELL

Kurz vor dem Start des 68. ICANN-Meetings, das vom 22. bis 25. Juni 2020 online abgehalten wird, gab das ICANN-Direktorium am 18. Juni 2020 bekannt, dass auch das für Hamburg geplante 69. ICANN-Meeting virtuell stattfindet.

Die Folgen von COVID-19 bleiben uns erhalten. ICANN beschloss in der Sitzung des „Board of Directors“ am 11. Juni 2020, dass das für die Woche 17. bis 23. Oktober 2020 in Hamburg angesetzte 69. ICANN-Meeting nicht vor Ort, sondern virtuell stattfinden wird. Grund dafür ist der Corona-Virus SARS2 und die Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 11. März 2020, die den Virus als Pandemie eingestuft hat. Noch sei die allgemeine Lage für persönliche Begegnungen in Gruppen unklar, und internationale Reisemöglichkeiten pausieren weiter. ICANN konsultierte verschiedene Arbeitsgruppen, ehe das Board sich dazu entschloss, auch ICANN69 virtuell durchzuführen. Das Board wies den ICANN-Präsidenten und CEO Göran Marby beziehungsweise seine Beauftragten an, sich mit der ICANN-Community über die beste Vorgehensweise für das virtuelle Meeting zu koordinieren, damit ICANN69 die erwarteten Ergebnisse einer ICANN-Versammlung erfüllen könne. Das ICANN-Board dankte den Gastgebern und Veranstaltern in Hamburg und bat um Verständnis, dass das „ICANN Annual General Meeting“ nicht vor Ort stattfinde.

Die Entscheidung erging jedoch nicht einstimmig, die Direktoren Ihab Osman und Ron da Silva stimmten dagegen. Osman erklärte, große Teile der Welt bewegten sich dahin, wieder offener zu werden, und ICANN solle mit dem Hamburger Meeting als Beispiel vorangehen, um die Welt wieder auf eine Art von Normalität zurückzubringen. Er erkundigte sich auch darüber, ob alle Möglichkeiten für ein ICANN-Treffen von Angesicht zu Angesicht in Erwägung gezogen worden seien, gegebenenfalls auch an anderen Orten auf der Welt. Darüber hinaus wurde von da Silva die Möglichkeit einer Hybridveranstaltung angesprochen, bei der vor Ort eine deutlich reduzierte Anzahl von Personen zusammenkommt, während der überwiegende Teilnehmerkreis virtuell teilnehmen könne. Dies, so hieß es von Seiten Göran Marbys, werde geprüft und für die Zukunft erwogen.

Nachdem bereits das 67. ICANN-Treffen, mit einigen Problemen, virtuell ablief, kann ICANN beim aktuell laufenden 68. Meeting noch einmal für das 69. Meeting üben. Eigentlich war für ICANN-68 geplant, dass Teilnehmer nur nach Eingabe eines entsprechenden persönlichen Passworts bei öffentlichen Terminen online mitmachen dürfen. Jedoch hat ICANN jetzt eine andere Lösung parat: man benutzt nun allgemeine URLs mit eingebauten Passwörtern, die Teilnehmer in einen „Warteraum“ leiten, wo sie dann von „Gastgebern“ nach Prüfung jeweils für die einzelne Veranstaltung freigeschaltet werden. Teilnehmer werden zugleich gebeten, sich mit der Aufzeichnung ihres Beitritts zu einer Veranstaltung einverstanden zu erklären.

Das 69. ICANN-Meeting findet voraussichtlich vom 17. bis 23. Oktober 2020 virtuell statt. Die Agenda für das virtuelle Meeting steht noch nicht fest, es werden aber auf jeden Fall die Förderung von Policy-Entwicklungen und von Beratungsarbeiten behandelt werden, sowie über Meilensteine Bericht erstattet. Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit stehen noch aus.

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

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