Domain-Newsletter

Ausgabe #1022 – 18. Juni 2020

Themen: Schmerzmittel – US-Regierung testet Domain-Sperren | Internet Governance – ICANN will effektiver werden | TLDs – Neues von .auto, .ch und .uk | NAF – kein UDRP-Schutz für alte Hasen | Tipps – Reverse Domain Name Hijacking vermeiden | greenstreet.com – grüne Strasse zu US$ 100.000,- | RIPE 81 – virtuelles Treffen im Oktober 2020

SCHMERZMITTEL – US-REGIERUNG TESTET DOMAIN-SPERREN

Die US-Regierung erhöht den Druck auf Cyberkriminelle: im Rahmen eines Pilot-Programms unter Führung der National Telecommunications and Information Administration (NTIA) und der U.S. Food and Drug Administration (FDA) sollen künftig Domain-Namen unter ausgewählten generischen Endungen, die den illegalen Vertrieb von Schmerzmitteln befördern, suspendiert werden können.

Am Anfang standen angeblich harmlose Schmerzpillen, doch inzwischen sind in den USA zehntausende Menschen süchtig nach so genannten Opioiden. Dabei handelt es sich um natürliche, aus dem Opium gewonnene oder (halb)synthetisch hergestellte Arzneimittel mit schmerzlindernden, dämpfenden, beruhigenden und psychotropen Eigenschaften. Nach Aussagen der Drug Enforcement Administration (DEA) erreichten die Todeszahlen in den USA durch Überdosen 2015 die Ausmaße einer Epidemie, am 26. Oktober 2017 rief US-Präsident Donald Trump den medizinischen Notstand aus. Anlässlich eines „Online Opioid Summit“ im April 2019 gab die FDA daraufhin bekannt, dass der Suchmaschinenbetreiber Google zur Eindämmung der Krise damit begonnen hatte, Angebote aus seinem Index zu entfernen, die Opioide illegal online vertreiben.

Doch das geht der FDA nicht weit genug. Gemeinsam mit der NTIA hat man ein 120-tägiges Pilot-Programm gestartet, in dessen Rahmen sich die .com- und .net-Registry VeriSign, die .org-Verwalterin Public Interest Registry und die für .us zuständige Neustar verpflichtet haben, Domains zu suspendieren, über die nach Einschätzung der FDA illegal Opioide verkauft werden. Für die Dauer des Test fungiert die FDA als „trusted notifier“, der die Registries über rechtswidrige Angebote informiert. Diese können dann entscheiden, ob eine Domain freiwillig gesperrt, gelöscht oder „on hold“ gesetzt wird. Eine vorherige gerichtliche Überprüfung findet also nicht statt, und das ist auch gewollt, denn das „trusted notifier“-Modell soll eine Suspendierung von Domains ausdrücklich beschleunigen. Ob und welche Möglichkeiten ein Domain-Inhaber hat, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nachträglich zu überprüfen, lässt sich der Pressemitteilung von NTIA und FDA nicht entnehmen.

Klar sein dürfte indes, dass die Maßnahme ein Vorgriff auf den Wahlkampf um das Amt des US-Präsidenten im November 2020 ist. So zitieren beide Behörden den Handelsminister Wilbur Ross mit den Worten: „The trusted notifier pilot program is another new policy tool in President Trump’s fight to end the opioid crisis“. Und auch von Alex Azar heißt es: „Stopping abuse of illegal opioids, including those sold online, has been one of President Trump’s top health priorities.“ Allerdings schafft das „trusted notifier“-Modell auch neue Eingangstore für staatliche Einflussnahmen auf missliebige Inhalte; wie die Registries diesen Test umsetzen, bleibt daher abzuwarten. Eine abschliesdende Analyse soll nach Ablauf der vier Monate stattfinden.

Die Pressemitteilung von NTIA und FDA finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2311

Quelle: ntia.doc.gov

INTERNET GOVERNANCE – ICANN WILL EFFEKTIVER WERDEN

Wohin entwickelt sich das Multi-Stakeholder-Modell der Netzverwaltung? ICANN hat sich auf die Fahnen geschrieben, die Effektivität zu verbessern – doch bis zu konkreten Schritten ist es noch weit.

Das Multi-Stakeholder-Modell ist Segen, aber zugleich auch ein Fluch für die Netzverwaltung. Segen, weil es allen Interessensgruppen eine Plattform bietet, um ihren Standpunkt vorzutragen. Aber auch ein Fluch, weil sich Entscheidungen oft um viele Jahre verzögern. Für das Jahr 2020 hat sich ICANN daher im Rahmen der Initiative „Enhancing the Effectiveness of ICANN’s Multistakeholder Model“ dem Ziel verschrieben, die eigene Effektivität zu steigern. Dazu hat man am 04. Juni 2020 ein „Next Steps“ überschriebenes Papier veröffentlicht, das die nächsten Schritte vorzeichnet und für das ICANN um rege öffentliche Stellungnahmen bittet. Auf insgesamt 26 Seiten ist ICANN sichtlich bemüht, auf Grundlage schon vorliegender Erkenntnisse einen Weg aufzuzeigen, der ganzheitlich die Schwerpunkte der bisherigen Diskussion zusammenfasst und abarbeitet. In der Reihenfolge ihrer Bedeutung zählen dazu folgende sechs Themen: „Prioritization of the work and efficient use of resources“, „Precision in scoping the work“, „Consensus, representation and inclusivity“, „Complexity“, „Culture, trust and silos“ und „Roles and responsibilities“, wobei sich ICANN vorerst auf die drei Erstgenannten konzentrieren möchte.

Im Mittelpunkt des Papiers steht ein „work plan“, der im wichtigsten Themengebiet „Prioritization of the work and efficient use of resources“ mit der bitteren Erkenntnis beginnt, dass eine ungenügende Priorisierung von Tätigkeiten das gesamte Ökosystem von ICANN beeinflusst und die Fähigkeit beeinträchtigt, Policies zu schaffen und andere wichtige Felder zügig zu bearbeiten. ICANN spricht sogar von einer Silo-Mentalität, in der Interessensgruppen nicht das gleiche Verständnis von der gesamten Funktion ICANNs teilen. Man versuche zudem, alles gleichzeitig zu erledigen, alles mit der gleichen Wichtigkeit zu betrachten. Beispielhaft nennt ICANN zehn Initiativen, die sich parallel auf verschiedenen Ebenen mit diesem ersten Themengebiet beschäftigen; trotz dieser Vielzahl von Initiativen habe man Lücken ausgemacht. Dass all dies auf Dauer nicht tragfähig ist und ICANN schwächt, drängt sich auf. Im zweiten Themengebiet „Precision in Scoping the Work“ beklagt ICANN daher „endless discussions“ und vermisst Arbeitsdisziplin; all das führe zu „inefficient use of resources, delayed decision-making, and volunteer burnout“. Für Begeisterungsstürme sorgen die schwerverdaulichen Ausführungen aber nach wie vor nicht; in dem eigens eingerichteten Kommentarbereich gibt es bisher keine einzige Stellungnahme.

Die breite Öffentlichkeit hat Zeit bis zum 02. August 2020, um das zu ändern und das Papier zu kommentieren. Bis zum 17. August 2020 soll dann eine Beschlussempfehlung ausgearbeitet und dem ICANN Board of Directors vorgelegt werden. Welche Wege die Netzverwaltung künftig einschlägt, ist derzeit noch offen; jedoch wird man festhalten dürfen, dass in den kommenden Monaten die Weichen gestellt werden, um ICANN effektiver zu machen und Angriffen Dritter, die bi- oder multilateriale Modelle der Internet Governance – und häufig auf staatlicher Ebene – bevorzugen, zuvorzukommen. Man sollte das Multi-Stakeholder-Modell also keinesfalls für selbstverständlich nehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2310

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AUTO, .CH UND .UK

Sie suchen in Corona-Zeiten noch nach einem passenden Job, den Sie von daheim aus ausüben können? Dann könnte Sie die Auktion zu .auto, .car und .cars interessieren. Derweil veröffentlicht .uk Details zum hauseigenen Streitschlichtungsverfahren, während .ch unter neuer Führung steht – hier unsere Kurznews.

Das Trio aus .auto, .car und .cars sucht eine neue Heimat. Wie der Blogger Andrew Alleman meldet, wird die auf Cayman Islands ansässige Verwalterin Cars Registry Limited die Rechte meistbietend versteigern. Die Auktion soll am 13. Juli 2020 stattfinden und am Folgetag schon wieder beendet sein. Die Cars Registry Limited gehört einer Partnerschaft aus der .xyz-Verwalterin XYZ.COM LLC und Uniregistry. Zusammen kommen sie auf einen Umsatz von US$ 11 Mio. und erzielen dabei nach eigenen Angaben einen „predictable revenue stream of $1.7MM per year“. Die Zahl der registrierten Domains liegt insgesamt jedoch bei nur rund 1.000, was vor allem daran liegt, dass jede Domain mit Registrierungsgebühren im teilweise vierstelligen Bereich zu Buche schlägt. Veranstaltet wird die Auktion von Innovative Auctions, teilnahmeberechtigt ist jedermann.

Die Stiftung SWITCH, Verwalterin der offiziellen Schweizer Länderendung .ch, bekommt eine neue Führung. Am 4. Juni 2020 wählte der Stiftungsrat den 53-Jährigen Tom Kleiber zum neuen Geschäftsführer. Kleiber ist diplomierter Elektroingenieur (FH) und Wirtschaftsingenieur. Er verfügt zudem über einen Masterabschluss in Applied Ethics der Universität Zürich. Kleiber war zuvor in verschiedenen Führungspositionen in Grosskonzernen wie Siemens, Alcatel und zuletzt als Geschäftsleitungsmitglied von Microsoft Schweiz tätig. Als CEO führte er das ICT-Dienstleistungsunternehmen connectis AG mit 350 Mitarbeitenden. Sein Vorgänger Andreas Dudler geht Ende 2021 in den Ruhestand. Er hat in den vergangenen neun Jahren als Geschäftsführer und zuvor als Stiftungsratspräsident die Stiftung SWITCH massgeblich mitgeprägt. „Ich freue mich sehr, mit dem engagierten Team von SWITCH die Digitalisierung der Bildungslandschaft Schweiz mit innovativen Lösungen zu unterstützen“, erklärte Kleiber zu seiner neuen Aufgabe.

Die .uk-Verwalterin Nominet hat den Jahresbericht 2019 für ihr Streitschlichtungsverfahren „Dispute Resolution Service“ (DRS) veröffentlicht. Demnach wurde im vergangenen Jahr um insgesamt 801 Domains gestritten, ein leichter Anstieg verglichen mit den 763 Domains im Jahr 2018. Auch die Zahl der Beschwerdeverfahren ist von 671 auf 712 angestiegen. Nominet betont daher, dass nur 0,007 Domain-Namen aus dem Gesamtbestand an .uk streitig waren. Im Vergleich zur UDRP bleibt der DRS weniger markenfreundlich; in lediglich 47 Prozent (2018: 49 Prozent) der Verfahren entschied das Schiedsgericht auf Übertragung der Domain. 511 Beschwerdeführer stammten aus Großbritannien, deutlich vor den USA (46) und Frankreich (21); die Beschwerdegegner sassen ebenfalls zum Großteil (485) auf der Insel, vor den USA (37) und China (12). Zu den großen Vorteilen des DRS gehört unverändert die Dauer des Verfahrens; sie liegt bei durchschnittlich 90 Tagen von der Einreichung einer Beschwerde bis zur Entscheidung. Die Kosten, die durch dieses Schiedsverfahren eingespart wurden, beziffert Nominet mit GBP 6.100.000,-; Grundlage hierfür sind durchschnittliche Anwalts- und Gerichtskosten von GBP 15.000,-, die im Fall eines Zivilverfahrens angefallen wären.

Weitere Informationen zu .auto/.car/.cars-Auktion finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2313

Die Pressemitteilung von Nominet finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2309

Quelle: domainnamewire.com, switch.ch, nominet.uk

NAF – KEIN UDRP-SCHUTZ FÜR ALTE HASEN

Ein in den USA renommiertes Unternehmen mit „alten“ Marken und mehreren erfolgreichen UDRP-Verfahren hinter sich, musste sich wieder mal wegen seiner Marke „MICROCENTER“ in den UDRP-Ring wagen. Doch dieses Mal wehrte sich der Gegner.

Die US-amerikanische Micro Electronics Inc. aus Ohio ist Inhaberin mehrerer US-Marken „MICROCENTER“, deren erste bereits 1989 beim US-Markenamt eingetragen wurde. Das Unternehmen ist in den USA einer der größten Anbieter von Computern, Software und damit einhergehenden Produkten und Dienstleistungen. Es macht über eine Milliarde US-Dollar Umsatz über seine Website microcenter.com und in zahlreichen Geschäften. Es sieht seine Rechte durch die Domain microcenter.cloud verletzt. Die im Juli 2016 registrierte Domain leitet auf das Angebot betxon.com weiter. Micro Electronics startete ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) und trug neben dem Üblichen vor, es lägen bereits mehrere UDRP-Entscheidungen mit Gegnern in der ganzen Welt vor, in denen Micro Electronics Recht bekam und Domains wie microcenter.space und microcenter.app übertragen erhielt. Der Gegner ist Italiener und hielt ausführlich unter anderem entgegen, er sei zeitweise als Verkäufer eines großen IT-Unternehmens tätig gewesen und sei Hobbyprogrammierer. Von der Beschwerdeführerin Micro Electronics Inc. habe er noch nie gehört. Sie werde bei einer Google-Suche nicht angezeigt und sei in Europa nicht bekannt. Den Domain-Namen microcenter.cloud habe er für ein Projekt registriert, das er bisher nicht habe umsetzen können. Auf den Namen sei er durch „Microsoft“ inspiriert worden: für ein kleines Unternehmen mit Software-Produkten hatte er sich „microcenter“ als passend vorgestellt. Im Oktober 2019 habe er die Domain betxon.com registriert, über die er italienischsprachige Bücher und Software anbiete. Er habe eine 301er-Weiterleitung von der Domain microcenter.cloud auf betxon.com eingerichtet, so dass man den Domain-Namen microcenter.cloud nach der Weiterleitung nicht mehr sehe. Die Domain microcenter.cloud sei von der Indexierung durch Google und andere Suchmaschinen ausgeschlossen. Die Marke der Beschwerdeführerin bestehe lediglich für die USA. In Europa gäbe es zahlreiche „microcenter“-Domains, die nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun haben. Alles deute darauf hin, dass er sich nichts zu schulden habe kommen lassen, so dass er, sollte die UDRP-Entscheidung gegen ihn ergehen, beantrage, dass zumindest sein Name verschleiert werde. Als Entscheider in der Sache wurde der britisch-australische Jurist und Mediator Alan L. Limbury berufen.

Limbury wies die Beschwerde der Micro Electronics Inc. zurück, da sie nicht alle erforderlichen Elemente der UDRP erfüllte (NAF Claim Number: FA2005001895490). Den Schwerpunkt seiner Prüfung legte er auf die Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Limbury bestätigte kurz, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der US-Marke „MICROCENTER“ ist und dass die Domain microcenter.cloud, abgesehen von der Endung, mit dieser identisch ist. Die Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain microcenter.cloud übersprang er mit dem Hinweis, im Lichte der Frage nach der Bösgläubigkeit sei die Prüfung dieser Frage unwichtig. Bei der Frage der Bösgläubigkeit ging Limbury dann in die Tiefe. Der Umstand, dass der Gegner die Domain microcenter.com im Juli 2016 registrierte und erst im Oktober 2019 die Domain betxon.com, auf die er sie dann weiterleitete, ließ Limbury daran zweifeln, dass schon die Registrierung von microcenter.cloud bösgläubig erfolgte. Es komme, so Limbury, nicht auf den Grund für die Registrierung der Domain an, sondern darauf, ob der Gegner 2016 um die Beschwerdeführerin und deren Marke wusste. Der Gegner verweise darauf, er sei ein italienischer Bürger, der nichts von der US-Marke der Beschwerdeführerin und deren Bekanntheit im Ausland wissen konnte. Die Beschwerdeführerin hingegen meine, ihre Marke sei sehr bekannt und man habe in zahlreichen UDRP-Verfahren gegen andere Gegner mit „microcenter“-Domains obsiegt. Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugten Limbury nicht. Sie behaupte selber nicht, dass ihre Marke und sie außerhalb der USA bekannt seien. Und ein näherer Blick auf die erfolgreichen UDRP-Verfahren zeige, dass die Gegner sich in diesen nie gemeldet hatten und die Entscheidungen alleine aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin ergangen seien. Der aktuelle Fall sei da anders, weil der Gegner sich wehre. Er trägt vor, die Beschwerdeführerin und ihre Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung nicht gekannt zu haben. Es gäbe im vorliegenden Fall keinen Nachweis dafür, dass der Gegner bis kurz vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde jemals mit der Beschwerdeführerin kommuniziert habe, noch dass er die Beschwerdeführerin oder ihre Marke im Sinn hatte, als er 2016 microcenter.cloud registrierte oder sie drei Jahre später auf seine „betxon“-Website umleitete. Die Erklärung des Gegners für die Registrierung der Domain sei plausibel, ebenso wie seine Erklärung, dass er die Domain nicht verwendet habe, bevor er sie auf „betxon“ umgeleitet habe. Aus diesem Grunde lag aus Limburys Sicht keine Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain microcenter.cloud vor, womit das Element der Bösgläubigkeit nicht erfüllt sei. Folglich wies er die Beschwerde der Micro Electronics Inc. zurück.

Es zeigte sich also, dass auch eine Anzahl günstiger UDRP-Entscheidungen nicht unbedingt für eine Beschwerdeführerin sprechen muss. UDRP-Panelisten sind in Fällen, bei denen sich der Gegner des Verfahrens nicht meldet, auf die Angaben und Behauptungen der die Beschwerde einreichenden Partei angewiesen. Micro Electronics Inc. hatte bisher Glück, doch jetzt hatte der Gegner gute Gründe vorgetragen, die den Panelisten am Vortrag der Beschwerdeführerin zweifeln ließen. Jedoch gibt es zahlreiche Fälle, in denen Panelisten vermeintlich wasserdichte Beschwerden zurückwiesen, auch wenn der Gegner sich nicht meldete.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain microcenter.cloud finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1895490.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com

TIPPS – REVERSE DOMAIN NAME HIJACKING VERMEIDEN

In unserer Entscheidungsbesprechung letzte Woche hatten wir einen Markeninhaber, der im Rahmen eines UDRP-Verfahrens den Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) einstecken musste, weil sein Gegner die Domain siemplify.com registriert hatte, lange bevor die Beschwerdeführerin existierte. Die Sache war also aussichtslos. Doch worauf muss man als Markeninhaber genau achten, um nicht auch den Vorwurf des RDNH einstecken zu müssen?

Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) definiert die UDRP legal als: „using the UDRP in bad faith to attempt to deprive a registered domain-name holder of a domain name”, also als Miss-brauch der UDRP mit dem Versuch, einem Domain-Inhaber seinen Domain-Namen zu entziehen. Stellt ein UDRP-Panel einen solchen Missbrauch fest, so soll es dies auch in der Entscheidung festhalten, heißt es sinngemäß in § 15 (e)(3) der UDRP: „If after considering the submissions the Panel finds that the complaint was brought in bad faith, for example in an attempt at Reverse Domain Name Hijacking or was brought primarily to harass the domain-name holder, the Panel shall declare in its decision that the complaint was brought in bad faith and constitutes an abuse of the administrative proceeding.“ Für Markeninhaber haben sich Ken Linscott und Natalie Leroy von CSC Digital Brand Services mit der Frage der Vermeidung eines solchen nachteiligen Ausgangs eines UDRP-Verfahrens beschäftigt und in wenigen Punkten dargelegt, worauf zu achten ist. In ihrem Beitrag mit dem Titel „What Trademark Owners Need to Know to Avoid Reverse Domain Name Hijacking“ empfehlen sie:

– Die eigene Marke sollte älter als die Domain sein, gegen die man vorgeht, zumindest älter als der letzte Inhaberwechsel der Domain.

– Man sollte dokumentieren, wie bekannt die eigene Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung oder des letzten Inhaberwechsels war.

– Ansprüche müssen substantiiert werden, das heißt detailliert begründet und belegt werden; davon abzuraten ist, den Gegner zu diskreditieren, solange man nicht entsprechende Nachweise hat, die den gemachten Vorwurf belegen.

– Dem Panel gegenüber sollte man aufrichtig sein, den Hergang der Angelegenheit offenlegen: hat man dem Gegner vor dem Verfahren ein Kaufangebot unterbreitet, teilt man das mit; ein UDRP-Panel lässt sich nicht durch die einfache Behauptung beeindrucken, dass der Gegner die Domain zu einem übertriebenen Preis verkaufen will, wenn die Kaufanfrage von einem selbst ausging.

– Man sollte es vermeiden, den Gegner in die Falle zu locken oder das Panel in die Irre zu führen, etwa indem man nur unvollständige Materialien als Nachweise vorlegt: deren Schwäche wird zu Tage treten, sobald der Gegner der Beschwerde entgegentritt.

– Schließlich sollte bei Einreichung und Führung des Verfahrens Sorgfalt walten: wie und wem die Einreichung und Führung des Verfahrens übertragen wird, ist essentiell. An der Beauftragung eines Fachmanns auf dem Gebiet des Domain-Rechts kommt man nicht vorbei. Ein unbedachtes Vorgehen ohne Konsultation und sorgfältige Abwägung der Fakten birgt die Gefahr, dass man als Markeninhaber nicht nur das Verfahren verliert, sondern sich vielleicht gar den Vorwurf des RDNH gefallen lassen muss.

Sie finden den Artikel von Linscott und Leroy unter:
> https://www.cscdbs.com/blog/reverse-domain-name-hijacking/

Detaillierte Voraussetzungen für RDNH findet man im WIPO Overview 2.0 unter Ziffer 14.7 und im WIPO Overview 3.0 unter Ziffer 14.6:
> https://www.domain-recht.de/verweis/412
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview3.0/

Unseren Artikel über den Rechtsstreit um die Domain siemplify.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2312

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: cscdbs.com, onlinedomain.com, eigene Recherche

GREENSTREET.COM – GRÜNE STRASSE ZU US$ 100.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit greenstreet.com zu einem Preis von US$ 100.000,- (ca. EUR 87.719,-) wieder eine starke .com-Domain an ihre Spitze, der jedoch eine australische Domain dichtauf folgte.

Mit greenstreet.com für US$ 100.000,- (ca. EUR 87.719,-) lag die Endung für den Kommerz wieder vorn, aber eben auch nur mit dieser einen Domain. Sie fand allerdings ihren Endabnehmer, einen Immobilienkaufberater. Unter .com folgte ihr inula.com zum blumigen Preis von US$ 45.000,- (ca. EUR 39.474,-). Deutlich niedriger ist der Preis von rowan.com mit US$ 22.722,- (ca. EUR 19.932,-), die geparkt ist. Von Interesse ist medicalcover age.com zu US$ 18.000,- (ca. EUR 15.789,-), die deutlich gesünder sind als jene US$ 5.200,- (ca. EUR 4.370,-), die für sie im Juli 2017 diagnostiziert wurden. Nicht gar so sehr bergauf ging es für 3fit.com, die jetzt US$ 6.888,- (ca. EUR 6.042,-) erzielte, und sich noch im April 2016 mit US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-) begnügt hatte.

Viel los war nicht unter den Länderendungen, doch für eine doppelte Überraschung reichte es allemal. Die australische Endung räumte gleich zwei Mal ab: sleep.com.au erzielte herausragende AUD 100.000,- (ca. EUR 60.840,-), womit sie auf Position 7 der Jahresbestenliste der Länderendungen steht. Ihr folgte link.com.au zum ebenfalls sehr guten Preis von AUD 66.000,- (ca. EUR 40.155,-). Aber auch Kanada kann Preise, so wie finan ces.ca, die mit CAD 34.500,- (ca. EUR 22.480,-) drittteuerste Länderendung der Woche ist. Eine .de-Domain haben wir diesmal nicht gelistet, aber immerhin mit mixit.ro für EUR 8.600,- eine gutbepreiste rumänische Domain, und mit it.lv zum Preis von EUR 4.688,- eine lettische Domain.

Üppig besetzt waren die neuen generischen Endungen, angefangen mit onyx.global zu US$ 5.200,- (ca. EUR 4.561,-) und arena.xyz für US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-). Interessant könnte regensburg.online werden, die EUR 3.456,- erzielte. Unter der Glücksspielendung .bet gingen einige Zwei-Zeichen-Domain über den Tisch. Auch wenig gehandelte Endungen wie .green und .blue sowie .llc konnten Verkäufe aufweisen, wenn auch im niedrigen vierstelligen Bereich. Dem nTLD-Trubel setzte die klassische Endung .net mit der Zwei-Zeichen-Domain fm.net zu einem Preis von US$ 70.000,- (ca. EUR 61.404,-) deutlich etwas werthaltiges entgegen. Immerhin vermochte .org auch zwei Domain-Namen im fünfstelligen Bereich zu platzieren: inhalants.org schaffte es auf US$ 14.500,- (ca. EUR 12.719,-), und nectac.org auf immerhin US$ 12.732,- (ca. EUR 11.168,-). Nach alldem lässt sich ohne weiteres sagen, dass aufgrund des hohen Durchschnitts bei den Preisen im fünfstelligen Bereich die vergangene Domain-Handelswoche sehr erfolgreich war.

Länderendungen
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sleep.com.au – AUD 100.000,- (ca. EUR 60.840,-)
link.com.au – AUD 66.000,- (ca. EUR 40.155,-)
finances.ca – CAD 34.500,- (ca. EUR 22.480,-)
liberal.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
wfh.co – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.674,-)
mixit.ro – EUR 8.600,-
it.lv – EUR 4.688,-
amity.co – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
of.tv – US$ 4.700,- (ca. EUR 4.123,-)
releaf.me – US$ 4.330,- (ca. EUR 3.798,-)
cellbooster.ca – US$ 3.223,- (ca. EUR 2.827,-)

Neue Endungen
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onyx.global – US$ 5.200,- (ca. EUR 4.561,-)
arena.xyz – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
hip.club – US$ 4.026,- (ca. EUR 3.532,-)
moxie.xyz – US$ 3.995,- (ca. EUR 3.504,-)
regensburg.online – EUR 3.456,-
rose.club – US$ 3.784,- (ca. EUR 3.319,-)
crypto.llc – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.070,-)
yb.bet – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.851,-)
jj.bet – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.741,-)
kk.bet – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.741,-)
pp.bet – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.741,-)
qq.bet – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.741,-)
th.bet – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.741,-)
yf.bet – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.632,-)
shop.black – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.281,-)
longevity.global – US$ 1.625,- (ca. EUR 1.425,-)
motel.club – US$ 1.527,- (ca. EUR 1.339,-)
novel.club – US$ 1.527,- (ca. EUR 1.339,-)
amber.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.316,-)
cultural.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.316,-)
hype.club – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.316,-)
smoke.green – US$ 1.471,- (ca. EUR 1.290,-)
a8.bet – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.140,-)
apps.bet – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.140,-)
austin.llc – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.140,-)
god.llc – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.140,-)
neptune.blue – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.140,-)
podcast.green – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.140,-)

Generische Endungen
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amerika.info – EUR 5.000,-

fm.net – US$ 70.000,- (ca. EUR 61.404,-)
inhalants.org – US$ 14.500,- (ca. EUR 12.719,-)
nectac.org – US$ 12.732,- (ca. EUR 11.168,-)
yjzg.net – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.771,-)
cpf.net – US$ 9.900,- (ca. EUR 8.684,-)
americanhs.org – US$ 8.750,- (ca. EUR 7.675,-)
je.net – US$ 8.250,- (ca. EUR 7.237,-)
oak.net – US$ 4.850,- (ca. EUR 4.254,-)
gfly.org – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.508,-)
woke.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.070,-)
roadtest.net – US$ 3.306,- (ca. EUR 2.900,-)
rafting.org – US$ 3.178,- (ca. EUR 2.788,-)
blackvotesmatter.org – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.189,-)
wildbear.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.105,-)

.com
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greenstreet.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 87.719,-)
inula.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 39.474,-)
rowan.com – US$ 22.722,- (ca. EUR 19.932,-)
myadvocate.com – US$ 18.500,- (ca. EUR 16.228,-)
assetguard.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.789,-)
medicalcoverage.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.789,-)
amendable.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
shekel.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.158,-)
datamatrix.com – US$ 9.638,- (ca. EUR 8.454,-)
buildingworks.com – US$ 9.567,- (ca. EUR 8.392,-)
martianwatches.com – US$ 8.250,- (ca. EUR 7.237,-)
baimeng.com – US$ 7.072,- (ca. EUR 6.204,-)
yourtour.com – US$ 7.050,- (ca. EUR 6.184,-)
apartmentfinders.com – US$ 6.255,- (ca. EUR 5.487,-)
hendriks.com – US$ 5.316,- (ca. EUR 4.663,-)
ehuo.com – US$ 5.001,- (ca. EUR 4.387,-)
antea.com – US$ 4.756,- (ca. EUR 4.172,-)
feri.com – US$ 4.605,- (ca. EUR 4.039,-)
luxium.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.579,-)
3fit.com – US$ 6.888,- (ca. EUR 6.042,-)
connectfit.com – US$ 6.888,- (ca. EUR 6.042,-)
riverdelta.com – US$ 6.888,- (ca. EUR 6.042,-)
b2bleads.com – US$ 8.043,- (ca. EUR 7.055,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

RIPE 81 – VIRTUELLES TREFFEN IM OKTOBER 2020

Réseaux IP Européens (RIPE) lädt zum 81. RIPE-Meeting im Oktober 2020 diesmal direkt ins Internet. Die Institution wird zum 2. Mal in diesem Jahr und überhaupt ihr Treffen rein virtuell halten. Auf der mehrtägigen Konferenz können sich europäische Internet Service Provider und Netzwerkbetreiber über aktuelle Entwicklungen informieren.

RIPE ist eine im Jahr 1989 gegründete Arbeitsgemeinschaft zur Koordination des Internets. Ihren Sitz hat die Organisation in Amsterdam (Niederlande) und in Dubai. RIPE verwaltet als regionale Internet Registry für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien IP-Adressblöcke. Nachdem das 80. RIPE-Meeting, das vom 11. Mai 2020 an in Berlin stattfinden sollte, coronabedingt vom 12. bis 14. Mai 2020 als ausschließlich virtuelles Meeting stattgefunden hat, wird auch RIPE 81 virtuell abgehalten – vom 27. bis 30. Oktober 2020. Als Veranstaltungsort war eigentlich Mailand (Italien) vorgesehen. Doch die Umstände machen es notwendig, sich auch diesmal wieder virtuell zu treffen. Die Agenda für das virtuelle Meeting steht noch nicht fest. Man kann aber problemlos davon ausgehen, dass die üblichen, für die Internet-Community und RIPE-Mitglieder interessanten Themen behandelt werden. Was sich jedoch weiter ändern könnte, ist die Teilnehmeranzahl. Mit 1.745 registrierten Teilnehmern anlässlich des virtuellen RIPE 80 hatte sich die Teilnehmerzahl gegenüber der vorangegangenen RIPE 79 verdoppelt. RIPEs Interims-Vorsitzender Hans Petter Holen erklärte in seinem Eröffnungsvortrag zur RIPE 80, dass offensichtlich das kosten- und reisefreie Meeting sehr gut angenommen wird.

Das RIPE 81 findet vom 27. bis 30. Oktober 2020 virtuell statt. Nachdem RIPE 80 kosten- und reisefrei recht erfolgreich war, nehmen wir an, dass auch RIPE 81 als virtuelle Veranstaltung kosten- und reisefrei bleibt, was sie – da es sich herumsprechen dürfte – wahrscheinlich noch erfolgreicher macht. Die Konferenz richtet sich in erster Linie an Internet Service Provider (ISPs) und Netzwerkbetreiber, die Teilnahme steht aber jedem offen. Anmeldungen werden erst drei Monate vor dem Termin möglich sein.

Weitere Informationen unter:
> https://www.ripe.net/participate/meetings/ripe-meetings

Die Aufzeichnungen der RIPE 80 finden Sie unter:
> https://ripe80.ripe.net/archives/

Quelle: ripe.net, eigene Recherche

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