Domain-Newsletter

Ausgabe #1015 – 30. April 2020

Themen: DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas | Pandemie-Update – DNS ist (noch) COVID-19-sicher | TLDs – News von .at, .eu und .rightathome | BVerfG – kein Presseschutz für Promi-Kind | Investoren – Einfluss auf den Domain-Wert? | my.life – mein Leben und ich für US$ 175.000,- | Lissabon – Web Summit 2020 im November 2020

DENIC EG – NEUAUFLAGE DES DOMAIN-ATLAS

Das Jahr 2019 hat mit offiziell bestätigten 16.324.855 Domain-Namen unter .de geendet. Das gab die DENIC eG in einer Neuauflage ihres Domain-Atlas für Deutschland bekannt. Im Gegensatz zu 2018 weist die Domain-Entwicklung 2019 damit ein moderates Wachstum aus.

Von den rund 16,3 Millionen Domains unter .de entfallen exakt 14.909.755 auf Personen mit Sitz in Deutschland. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies ein leichtes Plus von 28.699 Domain-Namen oder umgerechnet 0,2 Prozent. Bei den Bundesländern führt unverändert Nordrhein-Westfalen mit 3.255.550 Domains vor Bayern mit 2.675.029 und Baden-Württemberg mit 1.967.730. Erfreulicherweise den größten Sprung machte mit Mecklenburg-Vorpommern ein Bundesland aus dem Osten, das um 1,1 Prozent zulegen kann; aber auch den größten Verlust verzeichnet ein Bundesland aus dem Osten, nämlich Thüringen mit minus 5,1 Prozent. Bezogen auf die Zahl der Einwohner führt hingegen Hamburg mit 313 .de-Domains je 1.000 Einwohner, deutlich vor der Bundeshauptstadt Berlin mit 275 .de-Domains je 1.000 Einwohner. Im Durchschnitt haben inzwischen 180 von 1.000 Einwohnern eine eigene .de-Domain.

Legt man die Lupe auf die 401 deutschen Städte und Kreise, hat sich an der Spitzenposition weniges getan. Bezogen auf die Einwohnerzahl liegt unverändert Osnabrück ganz an der Spitze, mit 1.537 .de-Domains je 1.000 Einwohner; gegenüber 2018 bedeutet dies ein Plus von 28 Domains je 1.000 Einwohner. Dahinter findet sich ebenfalls unverändert München wieder; die bayerische Metropole kommt auf 432 .de-Domains je 1.000 Einwohner. Getan hat sich dagegen etwas auf Platz drei; konnte 2018 noch Bonn (388) den Stockerlplatz erreichen, klettert nun der Landkreis Starnberg mit 426 .de-Domains je 1.000 Einwohner auf den Bronze-Platz. Ein anderes Bild ergibt sich, wenn man sich die absoluten Zahlen anschaut. Hier führt Berlin die Städtewertung mit 992.558 .de-Domains an, ein kleines Minus von 13.830 .de-Domains gegenüber dem Vorjahr. Erst mit weitem Abstand folgen sodann erneut München (629.264) und Hamburg (573.648). Bezogen auf die absoluten Werte wird Wachstum vorwiegend im südlichen Deutschland erzielt; außerdem hat sich das West-Ost-Gefälle bei der Verteilung von .de-Domains leicht vergrößert.

Verbleiben noch 1.322.345 Domains für Inhaber, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Ihr Anteil ist mit 7,9 Prozent deutlich gestiegen (im Vorjahr gab es ein Plus von 3,4 Prozent) und beträgt nun 8,1 Prozent am gesamten .de-Domainbestand. Hiervon wiederum entfällt mit deutlichem Abstand von 27 Prozent der größte Anteil auf Personen mit Sitz in den USA, vor den Niederlanden mit 11 Prozent sowie Russland mit 10 Prozent. Vor allem letztere konnten deutlich zulegen, 2018 lag ihr Anteil noch bei 3 Prozent. Weiterhin beliebt ist .de auch in den unmittelbaren Nachbarländern Österreich und Schweiz; dort haben jeweils 6 Prozent ausländischer Inhaber ihren Sitz. Wer sich näher informieren will: Umfangreiches Daten- und Graphikmaterial sowie die komplette Regionalauswertung als Excel-Tabelle für alle Stadt- und Landkreise liefert der Statistikbereich der DENIC-Webseite ab sofort zum kostenlosen Download.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2288

Quelle: denic.de

PANDEMIE-UPDATE – DNS IST (NOCH) COVID-19-SICHER

Auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie gilt: das Domain Name System (DNS) ist sicher. Das meint zumindest das Council of European National Top-Level Domain Registries (CENTR) – in den USA und bei ICANN hat man dagegen Zweifel.

Parallel zum Beginn der Corona-Krise häuften sich Meldungen zu einer Welle von missbräuchlichen Domain-Registrierungen, betrügerischen Webshops und verstärktem Phishing. Experten vom US-Cybersicherheitsunternehmen Palo Alto Networks identifizierten zum Beispiel vom 01. Januar bis zum 31. März 2020 insgesamt 116.357 neue Domains im Zusammenhang mit Corona; davon wurden 2.022 als „bösartig“ eingestuft, weitere 40.261 noch als „risikoreich“. Doch wer glaubt, dass Cyberkriminelle die Macht im Internet übernommen haben, den beruhigt eine aktuelle Untersuchung des CENTR. Ebenfalls vom 01. Januar bis 31. März 2020 fanden die CENTR-Experten unter 12 europäischen ccTLDs (darunter .at, .be, .ru und .sk) insgesamt 6.164 Domains, welche die Begriffe „covid“, „corona“ oder „virus“ enthielten, der größte Teil davon registriert in der 2. Märzhälfte 2020. Die Gesamtanzahl der registrierten Domains lag bei rund 751.000, so dass pandemiebezogene Domains nur 0,8 Prozent ausmachten. Davon wiederum verwiesen nur 1.637 Domains auf Inhalte, der Rest war allenfalls geparkt oder mit einem Platzhalter versehen. Auch die Datenmenge brach dem DNS nicht das Genick; trotz aller Home-Office-Einsätze verzeichnete die .nl-Registry SIDN im März 2020 lediglich einen Anstieg von 25 Prozent. Aus alldem zieht CENTR folgenden Schluss: „Based on a wide range of data sets and metrics, it can be concluded that the COVID-19 pandemic has had no significant impact on the DNS“. Auch der Missbrauch-Level liege im Schnitt der Vor-Corona-Zeiten.

Nicht ganz so optimistisch zeigen sich die USA. Die drei Senatoren Mazie Hirono, Maggie Hassan und Cory Booker, sämtlich Angehörige der Demokraten, wandten sich an gleich acht US-Registrare (nämlich GoDaddy, Dynadot, Donuts Inc., Namecheap Inc., Web.com, Endurance International Group, InMotion Hosting und DreamHost) und wollten wissen, welche Maßnahmen dort gegen Mißbrauch bei der Domain-Registrierung und -Nutzung ergriffen worden sind. Zitiert wurde unter anderem ein Bericht von RiskIQ, wonach Mitte März 2020 täglich über 10.000 coronavirusbezogene Domains registriert werden. Bei Dreamhost gab man sich gelassen: „While COVID-19 represents a new opportunity for online criminals, the tactics they employ are remarkably consistent over time,“ so Vice President Brett Dunst. Paul Vixie, DNS-Veteran und CEO von Farsight Security, packte einen Vorschlag aus, den er bereits wiederholt gemacht hatte: alle neu registrierten Domains sollten veröffentlicht und erst nach 24 Stunden freigegeben werden, um Beschwerden oder präventive Maßnahmen zu ergreifen. Dass er aktuell mehr Gehör findet, zeichnet sich bisher nicht ab.

Drastischere Auswirkungen befürchtete auch die Internet-Verwaltung ICANN. Ungemach drohte vor allem im Zusammenhang mit dem „KSK rollover“, also dem Schlüssel, mit dem die Root Zone signiert wird. Dabei trifft sich eine Reihe von Geheimnisträgern, um den Schlüssel zu generieren; die Veranstaltung wird über Youtube übertragen und dort archiviert. Angesichts der weltweiten Reisebeschränkungen hat ICANN die für 23. April 2020 eingeplante Zeremonie zunächst von Culpeper (US-Bundesstaat Virginia) ins kalifornische El Segundo verlegt. Das sollte die Anreise für die „Trusted Community Representatives“, die aus Ländern wie Spanien, Russland und Uruguay stammen, vereinfachen. Zudem gestattete ICANN den Versand von physischen Schlüsseln per Post an ICANN-Angehörige, die stellvertretend an der Zeremonie teilnahmen und dabei extern überwacht werden konnten. Im Ergebnis hat offenbar alles geklappt; nach rund drei Stunden war der gesamte Signierungsvorgang abgeschlossen, Fehlermeldungen gibt es bisher keine. Ob das Verfahren grundsätzlich überdacht werden muss, wenn die Einschränkungen durch die Pandemie anhalten, ließ ICANN offen; Alternativszenarien wurden aber bereits erarbeitet.

Den Blog-Artikel von CENTR finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2285

Das Schreiben der drei US-Senatoren finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2286

Quelle: centr.org, darkreading.com, icann.org

TLDS – NEUES VON .AT, .EU UND .RIGHTATHOME

Es wäre die ideale Quarantäne-Domain: das US-Unternehmen Johnson Shareholdings Inc. hat den Registry-Vertrag für die Top Level Domain .rightathome gekündigt. Derweil bietet Nic.at die Gelegenheit, auf den Domain pulse zurückzublicken, während man bei .eu pandemiebezogene Domains überwacht – hier unsere Kurznews.

Wer den Domain pulse 2020 verpasst hat, der am 20. und 21. Februar 2020 im Congress Innsbruck stattfand, hat nun die Gelegenheit zur Nachlese: der aktuelle Report der .at-Registry Nic.at blickt nochmal auf die Highlights der Veranstaltung zurück. Unter dem Motto „Ein Blick in die Kristallkugel“ wurde den Teilnehmern ein abwechslungsreiches Programm mit spannenden Speakern geboten, angefangen bei Alexander Mayrhofer, Leiter Research & Development bei Nic.at, über Maarten Bottermann, den ICANN Board-Vorsitzenden, bis hin zu Manfred Müller, dem Leiter Flugsicherheitsforschung der Deutschen Lufthansa AG. Damit verkürzt man sich zugleich die Zeit bis zum Domain pulse 2021, der voraussichtlich in Bonn stattfindet – sollte Corona nicht dazwischenfunken. Der achtseitige Report kann ab sofort kostenlos heruntergeladen werden.

Die .eu-Registry hat mitgeteilt, mit der Überwachung der Registrierung von COVID-19-bezogenen Domains begonnen zu haben. Bereits seit Januar 2020 prüft EURid automatisiert, welche pandemiebezogenen Domains unter .eu registriert wurden, wie sie genutzt werden, und ob sie insbesondere auf eine aktive Webseite auflösen und Corona-Produkte verkaufen. Nach den bisherigen Recherchen sind die meisten COVID-19-bezogenen Domains geparkt; eine wirkliche Nutzung findet kaum statt. Dabei gibt es keinerlei besondere Schwerpunkte; mit der Zahl der Einwohner eines EU-Mitgliedslandes wächst auch die Anzahl der Registrierungen von COVID-19-Domains, so dass die meisten dieser Adressen auf Personen mit Sitz in Deutschland entfallen. EURid weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass man die Überwachung fortsetzt und etwaigen Mißbrauch sowohl an Strafverfolgungs- als auch an Verbraucherschutzbehörden meldet.

Es dürfte die Top Level Domain der Stunde sein, doch die Johnson Shareholdings Inc. hat kein Interesse mehr an ihr: das Familienunternehmen mit Marken wie Autan oder WC-Ente hat den Registry-Vertrag mit der Internetverwaltung ICANN für die Endung .rightathome gekündigt. Zur Begründung verweist man auf die von Markenunternehmen praktisch immer genannte Regelung in Sektion 4.4 b) des Registry-Agreements (RA), die eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalendertagen gestattet. Praktisch genutzt wurde die am 15. Juli 2016 delegierte TLD nicht, die obligatorische nic.rightathome verweist lediglich auf das Hauptangebot von scjohnson.com. Im Kündigungsschreiben der Registry vom 18. März 2020 hebt man sogar hervor, dass es lediglich diese einzige Domain gibt. Eine Zweckentfremdung in Zeiten der Corona-Pandemie und der mit ihr verbundenen Ausgangsbeschränkungen wurde offenbar nicht in Betracht gezogen.

Den Report zum Domain pulse 2020 von Nic.at finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2287

Quelle: nic.at, eurid.eu, icann.org

BVERFG – KEIN PRESSESCHUTZ FÜR PROMI-KIND

Das BVerfG entschied im Rahmen eines Beschlussverfahrens, dass im Internet verfügbare alte Presseberichte aus Pressearchiven einerseits das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzen und andererseits keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellten.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist Sohn des ehemaligen Oberbürgermeisters einer süddeutschen Großstadt in den 1970er und 80er Jahren. Er verklagte die Verlegerin eines Magazins vor dem Landgericht Hamburg, die 1978 einen Porträtbeitrag über den Bürgermeister veröffentlicht hatte, in dem auch dessen Frau und Kinder, darunter der Beschwerdeführer, Erwähnung finden. Bei der Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers in einer Suchmaschine wird im Ergebnis das Magazin-Porträt auf ungefähr den Plätzen 40 bis 50 des Suchergebnisses angezeigt. Der Beschwerdeführer, der nicht öffentlich als Sohn mit dem ehemaligen Bürgermeister in Verbindung gebracht werden möchte, verklagte die Verlegerin vor dem Landgericht Hamburg darauf, es zu unterlassen, ihn namentlich als dessen Sohn zu nennen. Das LG Hamburg wies die Klage ab (Urteil vom 27. November 2015, Az.: 324 O 222/15). Es meinte, es könne offen bleiben, ob der Bericht ursprünglich zulässig gewesen sei. Das Interesse an der fortgesetzten Bereitstellung des Beitrags überwiege auch zum jetzigen Zeitpunkt. Wahre Tatsachenbehauptungen aus dem Bereich der Sozialsphäre, zu denen auch die Namensnennung gehöre, seien im Grundsatz hinzunehmen. Es sei nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aus einer Namensnennung und dem Wissen um seine Kindschaftsbeziehung zum Bürgermeister erhebliche Nachteile drohten. Zudem seien durchaus Fälle denkbar, in denen dieses Abstammungsverhältnis legitimer öffentlicher Erörterungsgegenstand sei. Der Beschwerdeführer legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung zurück (Urteil vom 09. Mai 2017, Az.: 7 U 118/15): Zwar sei das öffentliche Informationsinteresse an den Familienverhältnissen heute nicht groß. Doch stehe dem ein geringes Eingriffsgewicht in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber, denn er habe keine erheblichen negativen Folgen dargetan. Das hOLG Hamburg ließ die Revision nicht zu. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Er rügte eine Verletzung seiner informationellen Selbstbestimmung und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie des Benachteiligungsverbots aufgrund der Abstammung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

Das BVerfG wies die Beschwerde per Beschluss vom 25. Februar 2020 (Az.: 1 BvR 1282/17) als unbegründet zurück. Das BVerfG befand im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, es sei der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Dieses Grundrecht schütze im Schwerpunkt vor den spezifischen Gefährdungen der von Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Datensammlungen und -verknüpfungen. Es schütze nicht vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess, welche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers sei nicht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die freie Entfaltung der Persönlichkeit und biete dabei Schutz vor der personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Es gewährleiste jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht. Die Gerichte hätten zunächst zutreffend erkannt, dass sie über das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Wege einer grundrechtlich angeleiteten Abwägung unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden hatten. Bei dieser Abwägung seien sie zu Recht davon ausgegangen, dass die rechtliche Zulässigkeit des öffentlichen Vorhaltens eines Presseberichts ein fortbestehendes Interesse an seiner weiteren Verfügbarkeit zur Voraussetzung habe. Auch unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit der ursprünglichen Veröffentlichung des Berichts durften die Gerichte hierbei davon ausgehen, dass zutreffende Berichte über Umstände mit sozialem Bezug im Grundsatz hinzunehmen sind. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Gerichte in Anbetracht des langen Zeitablaufs seit der Erstveröffentlichung davon abgesehen hätten, die möglicherweise von schwer zu ermittelnden tatsächlichen Umständen abhängige ursprüngliche Zulässigkeit der Veröffentlichung abschließend zu klären. Hinsichtlich der fortdauernden Verfügbarkeit des Berichts bestehe weiterhin ein Informationswert des archivierten Artikels sowie ein allgemeines Interesse der Presse daran, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten. Dem Beschwerdeführer drohten aus der öffentlichen Kenntnis um sein Kindschaftsverhältnis zu dem Bürgermeister keine erheblichen negativen Folgen. Da der Bericht bei einer Internetsuche erst auf den Plätzen 40 bis 50 zu finden sei, entfalte er keine belastende Wirkung im Hinblick auf eine gesteigerte Breitenwirkung. Hier läge die Sache anders als beim Fall „Recht auf Vergessen I“, bei dem der beanstandete Pressebericht bei einer Namenssuche auf den ersten Plätzen zu finden war und den Suchenden sofort zu den problematischen Informationen führte.

Zuletzt stellte das BVerfG bezüglich des Benachteiligungsverbots noch fest, es begründe keinen verfassungsrechtlichen Mangel, wenn die Gerichte der Vorinstanzen sich nicht eingehend mit der Frage der Erschwerungen einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung aufgrund der Kenntnis um die prominente Stellung seines Vaters auseinandergesetzt und der öffentlichen Bekanntheit des Beschwerdeführers keine höhere Bedeutung als den berechtigten Interessen der Presse und Allgemeinheit zugemessen hätten. Dieser Gesichtspunkt sei möglicherweise für die Entwicklung von Kindern prominenter Personen relevant, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleiste jedoch keine einseitig durch die Betroffenen bestimmte Selbstdefinition.

Das BVerfG sah von einer weiteren Begründung ihrer Entscheidung ab und erklärte sie für unanfechtbar.

Die vollständige Entscheidung des BVerfG finden Sie zum Beispiel unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2289

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, bundesverfassungsgericht.de

INVESTOREN – EINFLUSS AUF DEN DOMAIN-WERT?

Welchen Einfluss auf den Wert eines Domain-Namens hat es, wenn er von einem Domain-Investor gekauft wird? Die Frage stellten sich vor einigen Wochen Domain-Investor Elliot Silver und Andy Booth.

Konkret ging es um die Frage, ob sich der Wert einer Domain (zumindest auf psychologischer Ebene) ändert, wenn ein Domain-Investor die Domain von einem größeren Unternehmen kauft. Es kommen, lässt man sich die Frage durch den Kopf gehen, wertsteigernde und wertmindernde Aspekte zum Vorschein. Wertsteigernd ließe sich sagen, der Umstand, dass ein Domain-Investor sich für eine Domain interessiert und sie kauft, steigert deren Wert, da sie offenbar Potential hat. Zugleich folgt dem Domain-Kauf durch einen Investor die Konsequenz, dass der nur mit Gewinn wiederverkaufen will, was einen höheren Preis mit sich bringt. Aber das wäre der Preis für die Domain und nicht unbedingt der Wert der Domain. Mit dem Kauf durch einen Domain-Investor, der sie zum Verkauf anbietet, wird für Silver die sichtbar gewordene Käuflichkeit ein wertsteigerndes Element: An der Domain Interessierte müssen davon ausgehen, dass auch andere die Domain haben wollen. Die Nachfrage erhöht sich und führt zur Kaufbereitschaft, um anderen zuvorzukommen, und zur Bereitschaft, einen höheren Preis zu zahlen, um die Domain auf jeden Fall zu bekommen. Dabei wird wieder der Aspekt der Würdigung durch den Domain-Investoren relevant, der seine Investition zu einem höheren Preis wiederverkaufen will. Allerdings kommt es bei der Wertbemessung auch darauf an, welches Prestige der Domain-Investor hat: ist er bekannt für seine Kompetenz, Seriösität und guten Domain-Verkäufe, so wird auch ein höherer Preis zu erwarten sein.

Wertmindernde Einflüsse können sein, dass die Domain einem Unternehmen abgekauft wurde: dann wirds schon nicht so teuer gewesen sein, oder der Investor hat sich möglicherweise übernommen und muss seine Investition schnell wieder zu Geld machen. Auch kann der Inhaberwechsel zum Investor zu einem erhöhten Risiko für rechtliche Auseinandersetzungen führen, etwa im Rahmen eines UDRP-Verfahrens. Silver selbst empfindet manchmal ein wenig Neid, wenn Kollegen eine gute Domain erwerben, und wünscht sich, sich mehr um die Domain bemüht oder ein höheres Angebot gemacht zu haben. Aber genau dieser Aspekt mindert für ihn auch die Wertschätzung der Domain. Solange Silver den tatsächlichen Preis für die Domain nicht kennt, geht er von einem geringeren Wert aus. Doch das alles sind vielleicht nur sehr persönliche Einschätzungen des Wertes einer Domain. Die Sichtweisen von Investoren und Endkunden dürften letztlich jeweils andere sein.

Wichtigere Faktoren für die Wertbemessung einer Domain bleiben die unterschiedlichen Markteinflüsse und Trends – wie gerade jetzt die Corona-Krise, die zu einem Ansturm auf entsprechende Domains führt. Und es ändert auch nichts an den individuellen Bedürfnissen: für den einen ist die eine Domain völlig uninteressant und damit wertlos, während sie für den anderen die Zukunft seines Geschäfts bedeutet.

Quelle: domaininvesting.com

MY.LIFE – MEIN LEBEN UND ICH FÜR US$ 175.000,-

Die Krone der vergangenen Domain-Handelswoche konnte sich diesmal my.life aufsetzen, die US$ 175.000,- (ca. EUR 160.550,-) erzielte. Ihr folgte die .de-Domain bier.de mit EUR 149.000,-. Darüber hinaus gab es weitere erfreuliche Preise.

Die Endung .com besetzte wieder mal nicht den ersten Platz der Domain-Handelswoche, aber coolshop.com stand mit US$ 100.000,- (ca. EUR 91.743,-) keineswegs schlecht da. Die Domain wanderte – nach Angaben des dänischen Domainers Michael Bilde auf bt.dk – nach langen Verhandlungen von einem texanischen Tattoo-Künstler an den Inhaber der dänischen coolshop.dk, der es bereut, nicht von Anbeginn die .com-Domain registriert zu haben. Fortschritte machte punks.com, die sehr schöne US$ 60.000,- (ca. EUR 55.046,-) erzielte, was eine deutliche Steigerung gegenüber den US$ 13.000,- (damals ca. EUR 9.194,-) vom April 2009 darstellt, als sie anlässlich einer T.R.A.F.F.I.C.-Auktion ersteigert wurde. Mit deutlichem Abstand kam newzone.com für US$ 20.000,- (ca. EUR 18.349,-), gefolgt von der Drei-Zeichen-Domain ktg.com mit EUR 18.500,-.

Mit bier.de zum Preis von EUR 149.000,- legte die deutsche Endung einen sehr guten Preis vor, der vermutlich nicht nur die Domain allein, sondern auch das darunter laufende Angebot mitumfasst. Als eine weitere .de-Domain von zahlreichen in dieser Woche erzielte die Zwei-Zeichen-Domain wi.de noch EUR 29.750,-. Zweitteuerste Domain unter Länderendungen war allerdings die Drei-Ziffern-Domain 787.cc von den Kokos-Inseln zu US$ 51.000,- (ca. EUR 46.789,-). Mit surge.ai für runde US$ 10.500,- (ca. EUR 9.633,-) war auch wieder eine Domain zum Thema Artifical Intelligence dabei. Und die polnische Endung wartete mit der sehr guten site.pl zum Preis von EUR 10.000,- auf.

Bei den neuen Internetendungen konnte Donuts my.life für US$ 175.000,- (ca. EUR 160.550,-) verkaufen und war so glücklich mit dem Deal, dass der Käufer gleich drei weitere Domains geschenkt bekam: students.life, myexercise.life und teacher.life. Diese drei Domains waren allerdings lediglich mit Standardpreisen und nicht mit Premiumpreisen veranschlagt, so dass eine Schenkung keinen wirklichen Einschnitt in den Donuts-Kassen bedeuten dürfte. Ebenfalls stark war der Verkauf von casino.buzz für US$ 20.501,- (ca. EUR 18.808,-); die 2018 registrierte Domain erzielte den höchsten Preis, den eine .buzz-Domain jemals erreichte. Schließlich die klassischen generischen Endungen, die mit boycott.org für US$ 15.000,- (ca. EUR 13.761,-) glänzten. Eine Domain mit Geschichte ist skincare.net, die jetzt US$ 12.200,- (ca. EUR 11.193,-) erzielte, was einen deutlichen Abstieg darstellt: Im Juni 2005 verkaufte sie sich zu EUR 8.200,-, konnte aber im März 2009 den sehr schönen Preis von US$ 22.500,- (damals ca. EUR 18.000,-) einheimsen, nur um jetzt gerade zu verhökert zu werden. Nichtsdestotrotz war die vergangene Domain-Handelswoche außerordentlich erfreulich besetzt und sicher eine sehr gute Handelswoche.

Länderendungen
————–

bier.de – EUR 149.000,-
wi.de – EUR 29.750,-
hypersport.de – EUR 7.250,-
turnitin.de – EUR 4.999,-
millionär.de – EUR 4.000,-
releaf.de – EUR 3.800,-
reisegutschein.de – EUR 3.500,-
kopfkissen.de – EUR 3.000,-
planung.de – EUR 2.550,-
videoalarm.de – EUR 2.500,-
stateofart.de – EUR 2.500,-
smartcampus.de – EUR 2.500,-
rwb-group.de – EUR 2.499,-
bookstore.de – EUR 2.200,-
baugesuch.de – EUR 2.000,-

787.cc – US$ 51.000,- (ca. EUR 46.789,-)
surge.ai – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.633,-)
site.pl – EUR 10.000,-
blanx.cn – US$ 5.700,- (ca. EUR 5.229,-)
perfectos.pe – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.046,-)
socratic.ai – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
onlinecasino.co.kr – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
femme.ch – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.128,-)
69.de – EUR 3.900,-
cash.fr – EUR 3.000,-

Neue Endungen
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my.life – US$ 175.000,- (ca. EUR 160.550,-)
casino.buzz – US$ 20.501,- (ca. EUR 18.808,-)
collective.space – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-)
ciso.online – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
centered.tech – US$ 3.120,- (ca. EUR 2.862,-)
angela.xyz – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)

Generische Endungen
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boycott.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.761,-)
lpm.org – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.468,-)
skincare.net – US$ 12.200,- (ca. EUR 11.193,-)
rooms.net – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.679,-)
kreate.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.569,-)
socialfabric.org – US$ 2.633,- (ca. EUR 2.416,-)
propertyauction.net – US$ 1.049,- (ca. EUR 962,-)

.com
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coolshop.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 91.743,-)
punks.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 55.046,-)
newzone.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.349,-)
ktg.com – EUR 18.500,-
tasawoq.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.514,-)
louise.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.761,-)
diurnal.com – EUR 12.000,-
multigrip.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.092,-)
deserts.com – US$ 10.099,- (ca. EUR 9.265,-)
liki.com – US$ 10.070,- (ca. EUR 9.239,-)
delpais.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)
bid360.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)
instantscripts.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.170,-)
visarussia.com – EUR 9.000,-
1book.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.257,-)
reverselife.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.881,-)
berth.com – US$ 7.433,- (ca. EUR 6.819,-)
cartlife.com – US$ 6.999,- (ca. EUR 6.421,-)
alliedenergy.com – EUR 6.800,-
irtek.com – US$ 5.900,- (ca. EUR 5.413,-)
bestcoupons.com – US$ 5.505,- (ca. EUR 5.050,-)
tmce.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.046,-)
taktile.com – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.679,-)
careersadvice.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
reception247.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

LISSABON – WEB SUMMIT 2020 IM NOVEMBER 2020

Die Web Summit 2020 ist eine der wenigen Veranstaltungen, für die der Termin derzeit noch feststeht: wenn alles gut läuft, findet sie Anfang November 2020 in Lissabon (Portugal) statt.

Die Web Summit bringt seit 2009 Menschen und Unternehmen zusammen, welche die globale Technologie-Industrie neu definieren. Seit 2016 findet die jährliche Veranstaltung in Lissabon (Portugal) statt. Hinter ihr steht die irische Connected Intelligence Limited als Organisatorin nicht nur der Web Summit, sondern auch der Collusion in Toronto (Kanada) und der Rise in Hong Kong. Die Themen der Web Summit kreisen um Internettechnologie, neue Technologien und Risikokapital. Redner auf der Konferenz waren unter anderem bereits Elon Musk, Stephen Hawking und Al Gore. Die renommierte Veranstaltung ist in diesem Jahr für 02. bis 05. November 2020 angesetzt. Das Thema der diesjährigen Veranstaltung lautet: „At a time of great uncertainty for many industries and indeed, the world itself, we gather the founders and CEOs of technology companies, fast-growing startups, policymakers and heads of state to ask a simple question: Where to next?“ Wer 2020 als Redner kommt, steht noch nicht fest. Tickets für die Web Summit 2020 kann man aber bereits jetzt erwerben.

Die Web Summit 2020 findet vom 02. bis zum 05. November 2020 in der Altice Arena & Fil, Parque das Nações, Rossio dos Olivais, Lote 2.13.01A, 1990-231 Lissabon (Portugal) statt. Aktuell bekommt man zwei Tickets zum Preis von einem für EUR 950,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://websummit.com

Quelle: websummit.com, wikipedia.org, eigene Recherche

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